{"id":44773,"date":"2001-01-24T12:26:49","date_gmt":"2001-01-24T10:26:49","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44773"},"modified":"2013-06-04T15:03:54","modified_gmt":"2013-06-04T13:03:54","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-60_97-bstbl-2001-ii-s-445","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-60_97-bstbl-2001-ii-s-445\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 60\/97)     BStBl. 2001 II S. 445"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 60\/97) BStBl. 2001 II S. 445<\/strong><\/p>\n<p>Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 F\u00f6rdG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem die Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen entstanden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>F\u00f6rdG \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg (EFG 1997, 815)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Kl\u00e4gerin ist seit dem 2. Juni 1994 Eigent\u00fcmerin eines ihr von den Eltern durch Vertrag vom 18. Januar 1994 \u00fcbertragenen und mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks. Die Kl\u00e4ger zogen am 18. Januar 1995 in das Haus ein und bewohnen seitdem die Wohnung im Obergeschoss (68 v.H. der Gesamtnutzfl\u00e4che des Hauses); die Eltern der Kl\u00e4gerin zogen zum selben Zeitpunkt in die Erdgeschosswohnung des Hauses.<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4ger bereits vor ihrem Einzug Erhaltungsaufwendungen in H\u00f6he von 15.289,27 DM im Jahre 1992, in H\u00f6he von 4.240,26 DM im Jahre 1993 sowie im Jahre 1994 in H\u00f6he von 26.461,98 DM getragen hatten, wandten sie im Jahre 1995 einen Betrag von insgesamt 11.804,36 DM f\u00fcr Erhaltungsarbeiten an dem Zweifamilienhaus auf.<\/p>\n<p>Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1995 begehrten die Kl\u00e4ger f\u00fcr diese Aufwendungen in den Jahren 1992 bis 1995 einen Abzugsbetrag nach \u00a7 7 des F\u00f6rdergebietsgesetzes (F\u00f6rdG) in H\u00f6he des H\u00f6chstbetrages von 4.000 DM. Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) jedoch lediglich einen Abzugsbetrag in H\u00f6he von 803 DM, indem es nur 68 v.H. der im Jahre 1995 get\u00e4tigten Aufwendungen als Bemessungsgrundlage ansah und davon 10 v.H. zum Abzug zulie\u00df. Die in den Vorjahren verausgabten Aufwendungen lie\u00df das FA mit der Begr\u00fcndung au\u00dfer Ansatz, zu jener Zeit h\u00e4tten die Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude noch nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt.<\/p>\n<p>Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage \u00e4nderte das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 insoweit, als es auch die im Jahre 1994 get\u00e4tigten Aufwendungen in H\u00f6he von 1.800 DM bei der Bemessung des Abzugsbetrags nach \u00a7 7 F\u00f6rdG ber\u00fccksichtigte. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 815 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 7 F\u00f6rdG.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG sei das Merkmal der &#8222;eigenen Wohnnutzung&#8220; f\u00fcr jedes Kalenderjahr des zehnj\u00e4hrigen Beg\u00fcnstigungszeitraums materiell-rechtliche Voraussetzung f\u00fcr die Inanspruchnahme der F\u00f6rderung nach \u00a7 7 F\u00f6rdG. Sie setze eine tats\u00e4chliche Ingebrauchnahme durch den zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Eigent\u00fcmer des Objekts voraus, f\u00fcr welche die Durchf\u00fchrung von Renovierungsarbeiten allein nicht ausreiche. Fehle die Eigennutzung im Jahr der Aufwendungen, seien diese weder in diesem Jahr noch in den folgenden Jahren bei der Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG zu ber\u00fccksichtigen. Denn der Gesetzgeber habe mit \u00a7 7 F\u00f6rdG Aufwendungen f\u00fcr Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten von Steuerpflichtigen an einem eigenen Geb\u00e4ude f\u00f6rdern wollen, das sie auch zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Da die Kl\u00e4ger das Geb\u00e4ude erst im Jahr 1995 bezogen h\u00e4tten, habe der Beg\u00fcnstigungszeitraum nach \u00a7 7 F\u00f6rdG nicht schon im Jahre 1994 beginnen k\u00f6nnen, so dass die in diesem Jahr get\u00e4tigten Aufwendungen nicht nach \u00a7 7 F\u00f6rdG abziehbar seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht hat das FG die im Jahr 1994 entstandenen Erhaltungsaufwendungen bei der Bemessung des Abzugsbetrags nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG k\u00f6nnen Aufwendungen, die auf Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem eigenen Geb\u00e4ude entfallen, im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abgezogen werden. Die Aufwendungen sind nach Satz 2 der Regelung -unter weiteren hier nicht streitigen Voraussetzungen- nur beg\u00fcnstigt, soweit sie &#8222;auf das Geb\u00e4ude oder Geb\u00e4udeteil entfallen, das im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird&#8220;.<\/p>\n<p>2. Diese rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr den Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG lagen im Streitjahr 1995 vor.<\/p>\n<p>Die Aufwendungen einschlie\u00dflich derjenigen des Jahres 1994 betrafen das &#8222;eigene Geb\u00e4ude&#8220; der Kl\u00e4gerin i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG. Denn sie war bereits seit Abschluss des Grundst\u00fccks\u00fcbertragungsvertrages am 18. Januar 1994 und der sofortigen \u00dcbergabe des Grundst\u00fccks nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) wirtschaftliche Eigent\u00fcmerin des Grundst\u00fccks geworden. Wirtschaftliches Eigentum geht beim Verkauf einer Sache regelm\u00e4\u00dfig -so auch im Streitfall- \u00fcber, wenn der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer die Sache zu Eigenbesitz \u00fcbergibt und Gefahr, Lasten und Nutzen der Sache auf den K\u00e4ufer \u00fcbergegangen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 7. November 1991 IV R 43\/90, BFHE 166, 329, BStBl II 1992, 398; vom 25. Januar 1996 IV R 114\/94, BFHE 180, 57 BStBl II 1997, 382; vom 24. April 1997 VIII R 53\/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682, jeweils m.w.N.).<\/p>\n<p>3. Zu Recht hat das FG auch die im Jahr 1994 angefallenen Erhaltungsaufwendungen in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Steuerabzugsbetrag nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG einbezogen. Die Auffassung des FA, dass f\u00fcr die F\u00f6rderung die Nutzung des Geb\u00e4udes oder Geb\u00e4udeteils zu eigenen Wohnzwecken im Jahr des Abzugs nicht gen\u00fcge, sondern bereits im Jahr der Zahlung gegeben sein m\u00fcsse, ist weder mit Wortlaut und Zweck der Regelung vereinbar noch durch den gesetzessystematischen Zusammenhang der Regelungen des \u00a7 7 F\u00f6rdG geboten.<\/p>\n<p>a) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es f\u00fcr das Merkmal &#8222;Nutzung zu eigenen Wohnzwecken&#8220; allein auf das jeweilige Abzugsjahr an (..&#8220;im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1&#8243;), so dass f\u00fcr jedes Jahr des zehnj\u00e4hrigen Abzugszeitraums gesondert zu pr\u00fcfen ist, ob der Eigent\u00fcmer das Geb\u00e4ude noch oder wieder bewohnt (vgl. Kaligin in Lademann, Einkommensteuergesetz, Rz. 12 und 15 zu \u00a7 7 F\u00f6rdG; Masuch in Bordewin\/Brandt, Einkommensteuergesetz, Rz. 14 zu \u00a7 7 F\u00f6rdG; Stuhrmann in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Rz. 18 zu \u00a7 7 F\u00f6rdG). Der Wortlaut der Regelung enth\u00e4lt keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass f\u00fcr das &#8222;Jahr der Zahlung&#8220; der Aufwendungen als erstem Jahr des zehnj\u00e4hrigen Abzugszeitraums etwas anderes gelten sollte mit der Folge, dass eine in diesem Jahr fehlende Eigennutzung den Abzug der im selben Jahr getragenen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen in den folgenden Jahren des Abzugszeitraums ausschlie\u00dfen w\u00fcrde (ebenso Kaligin in Lademann, a.a.O., Rz. 18 zu \u00a7 7 F\u00f6rdG; a.A. Masuch in Bordewin\/Brandt, a.a.O., Rz. 14 zu \u00a7 7 F\u00f6rdG).<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Auslegung spricht auch, dass die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) -ebenso wie die F\u00f6rderung nach \u00a7 7 F\u00f6rdG- von einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken &#8222;in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum)&#8220; abh\u00e4ngt und nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Literatur das Fehlen dieser Voraussetzung im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung der Wohnung nicht zu einem v\u00f6lligen Ausschluss der F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG, sondern lediglich zur K\u00fcrzung des Abzugszeitraums um dieses Jahr f\u00fchrt (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 1990 X B 60\/90, BFHE 161, 537, BStBl II 1990, 977; Tz. 56 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1994 IV B 3 &#8211; S-2225 a &#8211; 294\/94, BStBl I 1994, 887, 896; Boeker in Lademann, a.a.O., Rz. 80 zu \u00a7 10e; Erhard in Bl\u00fcmich, a.a.O., Rz. 234, 235 zu \u00a7 10e EStG; Kleeberg in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, Rz. B 33 zu \u00a7 10e; Meyer in Herrmann \/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz; Rz. 57 zu \u00a7 10e EStG; Stuhrmann in Bordewin\/Brandt, a.a.O., Rz. 17 zu \u00a7 10e; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Rz. 98 zu \u00a7 10e).<\/p>\n<p>b) Auch der systematische Zusammenhang zwischen \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 F\u00f6rdG einerseits und \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG andererseits hindert entgegen der Auffassung des FA nicht die Anwendung des \u00a7 7 F\u00f6rdG auf die im Jahre 1994 get\u00e4tigten Aufwendungen. Denn \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG bestimmt lediglich den F\u00f6rderungsgegenstand (&#8222;Aufwendungen, die auf an einem eigenen Geb\u00e4ude vorgenommene Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten entfallen&#8220;), den Abzugszeitraum (&#8222;im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren&#8220;) sowie Art und Umfang des Abzugs (&#8222;jeweils 10 vom Hundert wie Sonderausgaben&#8220;), ohne im \u00dcbrigen Ma\u00dfgaben f\u00fcr die Auslegung des Satzes 2 zu enthalten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 60\/97) BStBl. 2001 II S. 445 Der Abzug von Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 F\u00f6rdG) nur im jeweiligen Jahr des Abzugs, nicht aber bereits in dem Jahr voraus, in dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-60_97-bstbl-2001-ii-s-445\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 60\/97)     BStBl. 2001 II S. 445<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-44773","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44773","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44773"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44773\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44773"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44773"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44773"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}