{"id":44776,"date":"2001-04-03T12:37:26","date_gmt":"2001-04-03T10:37:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44776"},"modified":"2013-06-03T18:28:02","modified_gmt":"2013-06-03T16:28:02","slug":"bfh-urteil-vom-3-4-2001-vii-r-7_00-bstbl-2001-ii-s-451","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-3-4-2001-vii-r-7_00-bstbl-2001-ii-s-451\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7\/00)     BStBl. 2001 II S. 451"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7\/00) BStBl. 2001 II S. 451<\/strong><\/p>\n<p>Ein vierr\u00e4driges, offenes, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug mit einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von 73 km\/h ist ein PKW und keine Zugmaschine (LKW).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KraftStG \u00a7 8 Nr. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem 3. September 1993 Halter eines vierr\u00e4drigen, offenen und mit einem Einzelsitz und einem Motorradlenker ausgestatteten Fahrzeugs (12 kW, 246 ccm Hubraum, 395 kg zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht, zwei Antriebsachsen) des Herstellers Suzuki, Typ LT 4 WD, auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt. Das \u00fcber eine Anh\u00e4ngerkupplung verf\u00fcgende Fahrzeug ist von der Verkehrsbeh\u00f6rde als Zugmaschine Ger\u00e4tetr\u00e4ger zugelassen worden. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) stufte das Fahrzeug zun\u00e4chst entsprechend ein und besteuerte es mit Bescheid vom 23. September 1993 ab dem Tag der (Erst-)Zulassung (3. September 1993) nach dem zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht (395 kg). Nach Mitteilung der Fahrzeugdaten durch die Zulassungsstelle in 1996 gelangte das FA zu der Auffassung, dass ein PKW vorliege. Es erlie\u00df nach vorheriger Anh\u00f6rung am 28. Oktober 1996, gest\u00fctzt auf \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977), einen Steuer\u00e4nderungsbescheid, mit dem die Kraftfahrzeugsteuer ausgehend vom Hubraum f\u00fcr die Zeit vom 3. September 1993 bis 2. September 1997 nacherhoben und f\u00fcr den anschlie\u00dfenden Zeitraum neu festgesetzt wurde.<\/p>\n<p>Der dagegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben. Das FG urteilte, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Kleintraktor handele, dessen Einsatz als landwirtschaftliche Zugmaschine nach Kenntnis des Senats nicht mehr un\u00fcblich sei und dessen Verwendungszweck sich im Ziehen kleiner Lasten ersch\u00f6pfe. Das Fahrzeug sei damit ein zugmaschinentypisches Kfz. Auch die weiter zu pr\u00fcfenden Voraussetzungen gem\u00e4\u00df Erlass des Bundesministeriums f\u00fcr Verkehr (BMV, nunmehr BVM: Bundesministerium f\u00fcr Verkehr, Bau und Wohnungswesen) vom 6. Juni 1962 (Verkehrsblatt 1962, Seite 309), die Nutzungslastbeschr\u00e4nkung sowie L\u00e4nge der Hilfsladefl\u00e4che, seien bei dem Fahrzeug erf\u00fcllt. Damit komme es auch nicht mehr auf die zul\u00e4ssige Zugkraft an.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes &#8211; KraftStG -) ger\u00fcgt wird.<\/p>\n<p>Das FA meint, die Besteuerung des Fahrzeuges habe als PKW zu erfolgen. Auf die Nutzung des Fahrzeuges komme es nicht an. Auch die Einstufung des Fahrzeuges durch die Verkehrsbeh\u00f6rde sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich unerheblich. Die vorliegenden Fahrzeuge seien von der Konzeption, der Motorcharakteristik und von der Bauweise her kaum f\u00fcr eine Fortbewegung von Lasten durch Zug bzw. f\u00fcr eine Lastenbef\u00f6rderung geeignet. Vielmehr stehe die Bef\u00f6rderung von Personen (im schwierigen Gel\u00e4nde) im Vordergrund. Auch die Werbung der Hersteller ziele auf die Verwendung im Hobby- und Funbereich (Jagd, Fischerei und Gel\u00e4ndefahrten) ab. Es handele sich daher um eine neue Generation von Modefahrzeugen f\u00fcr Freizeitzwecke. Auch w\u00fcrden die vorliegenden Fahrzeuge (Quads) ab 2003 europarechtlich von den Zulassungsbeh\u00f6rden als Kfz zur Personenbef\u00f6rderung eingestuft.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Unter Bezugnahme auf die Ausf\u00fchrungen des FG f\u00fchrt er erg\u00e4nzend aus: Das Fahrzeug sei f\u00fcr den land- und forstwirtschaftlichen Bereich konzipiert und weise tats\u00e4chlich unz\u00e4hlige Verwendungsm\u00f6glichkeiten auf, wie bei einer Zugmaschine im herk\u00f6mmlichen Sinne. Die maximale Zuglast von 560 kg sei keineswegs unbedeutend. Eine h\u00f6here Anh\u00e4ngerlast w\u00fcrde eine Gewichtserh\u00f6hung des Fahrzeuges erfordern und es damit f\u00fcr den Einsatz im unwegsamen Gel\u00e4nde unbrauchbar machen. Tats\u00e4chlich sei das Fahrzeug zur Mithilfe in einem forstwirtschaftlichen Betrieb angeschafft worden und werde dort in schwierigem Gel\u00e4nde eingesetzt. Insbesondere besitze das Fahrzeug eine Anh\u00e4ngerkupplung und sei deshalb als Zugmaschine zu qualifizieren.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Revision ist begr\u00fcndet (\u00a7 126 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das Urteil des FG entspricht nicht dem Bundesrecht (\u00a7 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit sie die Steuerfestsetzung f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Entrichtungszeitr\u00e4ume ab 3. September 1997 betrifft (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Im \u00dcbrigen f\u00fchrt die Revision zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG ist zun\u00e4chst zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Steuer bei einem als Zugmaschine einzustufenden Fahrzeug gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zul\u00e4ssigen Gesamtgewicht bemisst; denn eine Zugmaschine ist ein &#8222;anderes Fahrzeug&#8220; (als ein Kraftrad oder ein PKW) i.S. dieser Vorschrift. Die Annahme des FG, es handele sich bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers um eine Zugmaschine, ist jedoch nicht frei von Rechtsfehlern. Nach den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG ist das Fahrzeug als PKW einzustufen und dementsprechend, wie in dem streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4nderungsbescheid geschehen, die Steuer nach dem Hubraum zu bemessen.<\/p>\n<p>1. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Zugmaschine i.S. des Kraftfahrzeugsteuerrechts ein Fahrzeug, dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das nach seiner Bauart und Ausstattung ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anh\u00e4ngern zu dienen geeignet und bestimmt ist (Senatsurteile vom 26. November 1991 VII R 88\/90, BFH\/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49\/93, BFH\/NV 1994, 741, m.w.N.). Die Einstufung als Zugmaschine kommt deshalb nicht in Betracht, wenn das Fahrzeug auch zur Personenbef\u00f6rderung und\/oder G\u00fcterbef\u00f6rderung geeignet ist. Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeuges unter Ber\u00fccksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten. Bei Serienfahrzeugen ist in der Regel die Konzeption des Herstellers f\u00fcr die Bauart bestimmend und pr\u00e4gt die objektive Beschaffenheit eines Fahrzeuges entscheidend (so schon Senatsurteil in BFH\/NV 1992, 414). F\u00fcr die Einstufung des Fahrzeuges als PKW oder Zugmaschine kommt es auch nicht auf dessen tats\u00e4chliche Verwendung an. Wie aus \u00a7 1 Abs. 1 KraftStG und \u00a7 9 Abs. 1 KraftStG folgt, ist Besteuerungsgegenstand allein das Halten von Fahrzeugen mit bestimmten objektiven Eigenschaften wie z.B. Bauart (PKW, andere Kfz etc.), Schadstoffklasse, zul\u00e4ssiges Gesamtgewicht etc. (vgl. f\u00fcr die Abgrenzung PKW und LKW: Senatsurteil vom 5. Mai 1998 VII R 104\/97, BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2000 VII B 88\/00 BFH\/NV 2000, 1503). Auf die tats\u00e4chliche Verwendung stellen nur die Steuerbefreiungsvorschriften nach \u00a7 3 Nr. 2 bis 9 KraftStG ab, die hier nicht eingreifen.<\/p>\n<p>Die verkehrsrechtliche Einstufung als &#8222;Zugmaschine&#8220; ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend (Senatsurteil vom 28. Juli 1992 VII R 118\/91, BFHE 169, 468, 471, BStBl II 1993, 250). Das Kraftfahrzeugsteuerrecht folgt zwar grunds\u00e4tzlich den Begriffsbestimmungen in verkehrsrechtlichen (Rechts-)Vorschriften (\u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG 1979), nicht aber, abgesehen von den in \u00a7 2 Abs. 2 Satz 2 KraftStG bestimmten Ausnahmen, Festlegungen verkehrsrechtlicher Art, die im Verwaltungswege erfolgen (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. September 1981 II R 56\/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82). Soweit es kraftfahrzeugsteuerrechtlich auf die Bauart (&#8222;Gesamtbild&#8220;) des Fahrzeugs als Zugmaschine ankommt, darf dieses Merkmal nicht schon deshalb f\u00fcr gegeben erachtet werden, weil die Verkehrsbeh\u00f6rde unter Beachtung einschl\u00e4giger Verwaltungsanweisungen eine entsprechende Einstufung vorgenommen hat (BFH-Urteil in BFH\/NV 1992, 414).<\/p>\n<p>2. Von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ausgehend, erweist sich die Auffassung des angefochtenen Urteils, das Fahrzeug des Kl\u00e4gers sei eine Zugmaschine und damit ein anderes Fahrzeug i.S. des \u00a7 8 Nr. 2 KraftStG, als nicht frei von Rechtsirrtum.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst ist auch die Vorinstanz &#8211; insoweit zutreffend &#8211; von der in der Rechtsprechung des BFH entwickelten oben dargelegten Begriffsbestimmung ausgegangen. Die von dem FG vorgenommene Bewertung, dass der Verwendungszweck des Fahrzeuges des Kl\u00e4gers sich im Wesentlichen im Ziehen kleinerer Lasten ersch\u00f6pfe, ist nach den Feststellungen des FG, an die der Senat nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, nicht nachvollziehbar. Es fehlt an der Darlegung, aufgrund welcher baulichen Eigenschaften und Merkmale das FG zu dieser Einsch\u00e4tzung gelangen konnte. Die im Tatbestand aufgef\u00fchrten Fahrzeugdaten lassen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf die vom FG vorgenommene tatrichterliche W\u00fcrdigung zu. Soweit das FG ausf\u00fchrt, der Einsatz des vorliegenden Fahrzeugtyps sei nach eigener Kenntnis als landwirtschaftliche Zugmaschine nicht un\u00fcblich, vermag dies das gewonnene Ergebnis ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Das FG stellt damit ersichtlich einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Fahrzeuges f\u00fcr landwirtschaftliche Zwecke (ohne diesen aber konkret gepr\u00fcft zu haben) und der Zugmaschineneigenschaft her, in dem es bei dieser Verwendungsart eine Beschr\u00e4nkung auf das Ziehen kleiner Lasten bejaht. Insoweit verkennt das FG, dass es f\u00fcr die Einstufung des Fahrzeuges &#8211; wie unter 1. ausgef\u00fchrt &#8211; nicht auf dessen tats\u00e4chliche Verwendung ankommt. Entscheidend ist ausschlie\u00dflich, ob das Fahrzeug unter Heranziehung objektiver Kriterien insbesondere nach Bauart und Einrichtung nahezu ausschlie\u00dflich zur Fortbewegung von Lasten durch Zug bestimmt und geeignet ist. Allein der m\u00f6gliche Einsatz des Fahrzeugs in der Landwirtschaft indiziert seine Einstufung als Zugmaschine nicht. Dass das Fahrzeug ausschlie\u00dflich f\u00fcr den landwirtschaftlichen Einsatz als Zugmaschine seitens des Herstellers konzipiert wurde, ist den Ausf\u00fchrungen des FG weder zu entnehmen noch d\u00fcrfte dies der Fall sein. Feststellungen zu der Herstellerkonzeption werden vom FG \u00fcberhaupt nicht getroffen.<\/p>\n<p>Die Einstufung als Zugmaschine ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Fahrzeug, wie das FG festgestellt hat, hinsichtlich der Nutzlastbeschr\u00e4nkung und der L\u00e4nge der Hilfsladefl\u00e4che die Vorraussetzungen gem\u00e4\u00df dem Erlass des BVM vom 6. Juni 1962 erf\u00fcllt. Dieser Erlass regelt die Einstufung von Fahrzeugen durch die Verkehrsbeh\u00f6rden im Rahmen des Zulassungsverfahrens. Wie unter 1. ausgef\u00fchrt, rechtfertigt die diesbez\u00fcgliche verkehrsrechtliche Einstufung allein die Annahme des Vorliegens der Bauart Zugmaschine nicht.<\/p>\n<p>Die den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen der Vorinstanz lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass es sich bei dem Fahrzeug des Kl\u00e4gers um einen PKW handelt. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und Ausstattung ohne weiteres zur Personenbef\u00f6rderung geeignet. Daf\u00fcr spricht insbesondere die von dem Fahrzeug erreichbare H\u00f6chstgeschwindigkeit von 73 km\/h. Auch die Ausstattung im \u00dcbrigen, die fehlende Fahrzeugkabine, das Motorradlenkrad und der Sitz weist durchaus Parallelen zu Zweir\u00e4dern auf. Zutreffend weist das FA deshalb darauf hin, dass dieses Fahrzeug insbesondere im Freizeitbereich zur ausschlie\u00dflichen Personenbef\u00f6rderung geeignet erscheint. Allein aus dem Vorhandensein einer Anh\u00e4ngerkupplung k\u00f6nnen keine R\u00fcckschl\u00fcsse auf eine dem Fahrzeug zukommende ausschlie\u00dfliche Eignung zur Lastenbef\u00f6rderung gezogen werden. Denn durch die Anh\u00e4ngerkupplung wird lediglich die Verwendungsm\u00f6glichkeit des Fahrzeuges auch zur Fortbewegung von Lasten erweitert. Gleichwohl bleibt daneben die Eignung zur Personenbef\u00f6rderung bestehen. Aus diesen Erw\u00e4gungen hat der erkennende Senat auch die Zugmaschineneigenschaft eines mit Anh\u00e4ngerkupplung bzw. Anh\u00e4ngebock umger\u00fcsteten &#8222;PKW-Kombi&#8220; bzw. LKW, die verkehrsrechtlich als Zugmaschinen anerkannt worden waren, verneint (Senatsurteile in BFH\/NV 1992, 414, und BFH\/NV 1994, 741, m.w.N.).<\/p>\n<p>Ist das vorliegende Fahrzeug aber zur Personenbef\u00f6rderung zumindest gleich gut wie zur Fortbewegung von Lasten geeignet, scheidet eine Einstufung als Zugmaschine aus. Die Besteuerung hat vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Nr. 1 KraftStG als PKW nach dem Hubraum zu erfolgen.<\/p>\n<p>Da das angefochtene Urteil von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, konnte es keinen Bestand haben.<\/p>\n<p>3. Der erkennende Senat vermag in der Sache jedoch nur zum Teil selbst zu entscheiden, da es im \u00dcbrigen an ausreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen fehlt (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1, 2 FGO).<\/p>\n<p>Der angefochtene Bescheid vom 28. Oktober 1996 enth\u00e4lt zwei Regelungen. Zum einen \u00e4ndert er die Steuerfestsetzungen f\u00fcr die zur\u00fcckliegenden Entrichtungszeitr\u00e4ume 3. September 1993 bis 2. September 1996 und f\u00fcr den bereits begonnenen und zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch nicht abgeschlossenen Entrichtungszeitraum 3. September 1996 bis 2. September 1997, zum anderen wird die Steuerfestsetzung f\u00fcr zuk\u00fcnftige Entrichtungszeitr\u00e4ume ab 3. September 1997 ge\u00e4ndert (Dauerverwaltungsakt).<\/p>\n<p>a) F\u00fcr die bereits begonnenen und verstrichenen Entrichtungszeitr\u00e4ume (3. September 1993 bis 2. September 1997) darf die Kraftfahrzeugsteuer jedoch abweichend von dem fr\u00fcheren bestandskr\u00e4ftigen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nur unter den Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 ge\u00e4ndert werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1997 VII R 12\/97, BFH\/NV 1997, 810; vom 24. M\u00e4rz 1998 VII R 59\/97, BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450, und vom 14. Mai 1998 VII R 139\/97, BFHE 185, 520, BStBl II 1998, 579). Demgegen\u00fcber kann der Steuer\u00e4nderungsbescheid nicht auf \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG in der aufgrund des Zerlegungs- und Kraftfahrzeugsteuer\u00e4nderungsgesetzes (ZerlKraftSt\u00c4ndG) vom 6. August 1998 geltenden Fassung (BGBl I, 1998 vom 11. August 1998; BStBl I 1998, 1105 f.) gest\u00fctzt werden. Diese Regelung betreffend die Neufestsetzung der Steuer zur Beseitigung von Fehlern ist gem\u00e4\u00df Art. 6 Abs. 1 ZerlKraftSt\u00c4ndG erst zum 12. August 1998 in Kraft getreten und findet mithin auf die hier in Streit stehenden, davor liegenden Entrichtungszeitr\u00e4ume keine Anwendung. Im Rahmen der Pr\u00fcfung der Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 bedarf es jedoch der Feststellung, ob die neuen Tatsachen i.S. der Norm tats\u00e4chlich zum Zeitpunkt des Erlasses des r\u00fcckwirkend zu \u00e4ndernden Bescheides entscheidungserheblich waren und ob eine Berichtigung wegen etwaiger Ermittlungsm\u00e4ngel unter Ber\u00fccksichtigung von Treu und Glauben \u00fcberhaupt m\u00f6glich ist (vgl. im Einzelnen: Senatsurteil vom 29. April 1997 VII R 1\/97, BFHE 183, 272, BStBl II 1997, 627). Das FG hat zu den Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 173 AO 1977 &#8211; aus seiner Sicht zutreffend &#8211; keine Feststellungen getroffen. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die hiernach erforderlichen Feststellungen nachzuholen und auf ihrer Grundlage neu zu entscheiden haben.<\/p>\n<p>b) Die Sache ist betreffend die Steuerfestsetzung f\u00fcr die zuk\u00fcnftigen Entrichtungszeitr\u00e4ume ab dem 3. September 1997 spruchreif. Der Bescheid konnte insoweit ungeachtet der Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 AO 1977 ge\u00e4ndert werden. Da die Kraftfahrzeugsteuer (als Steuerzahlungsschuld, Senatsurteil vom 9. Februar 1993 VII R 12\/92, BFHE 170, 300, 302, BStBl II 1994, 207) bei fortlaufenden Entrichtungszeitr\u00e4umen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums entsteht (\u00a7 6 KraftStG) &#8211; also jeweils neu -, ist eine der Rechtslage entsprechende Neu- bzw. \u00c4nderungsfestsetzung m\u00f6glich. Der Dauerbescheid hat bez\u00fcglich jedes Entrichtungszeitraums des durch die Fahrzeughaltung begr\u00fcndeten Kraftfahrzeugsteuertatbestandes (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG) dieselbe Wirkung, wie sie hierf\u00fcr erlassenen Einzelsteuerbescheiden zuk\u00e4me. Dies rechtfertigt es, f\u00fcr die \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 an den jeweiligen Beginn eines Entrichtungszeitraums anzukn\u00fcpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. September 1997 VII B 135\/97, BFH\/NV 1998, 90; Senatsurteil in BFHE 185, 139, BStBl II 1998, 450). F\u00fcr die nach dem 12. August 1998 liegenden Zeitr\u00e4ume ergibt sich die \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nunmehr direkt aus \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 KraftStG.<\/p>\n<p>c) Das Urteil des FG ist daher in vollem Umfang aufzuheben und die Klage, soweit die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes vom 28. Oktober 1996 betreffend die Steuerfestsetzung f\u00fcr die (zuk\u00fcnftigen) Entrichtungszeitr\u00e4ume ab 3. September 1997 begehrt wird, abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Im \u00dcbrigen wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 3.4.2001 (VII R 7\/00) BStBl. 2001 II S. 451 Ein vierr\u00e4driges, offenes, mit Einzelsitz und Motorradlenker ausgestattetes Fahrzeug mit einer H\u00f6chstgeschwindigkeit von 73 km\/h ist ein PKW und keine Zugmaschine (LKW). &nbsp; KraftStG \u00a7 8 Nr. 2. Vorinstanz: FG M\u00fcnchen Sachverhalt &nbsp; I. Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist seit dem 3. 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