{"id":44778,"date":"2001-01-25T12:26:55","date_gmt":"2001-01-25T10:26:55","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44778"},"modified":"2013-06-04T15:02:22","modified_gmt":"2013-06-04T13:02:22","slug":"bfh-urteil-vom-25-1-2001-ii-r-22_98-bstbl-2001-ii-s-456","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-1-2001-ii-r-22_98-bstbl-2001-ii-s-456\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 22\/98)     BStBl. 2001 II S. 456"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 22\/98) BStBl. 2001 II S. 456<\/strong><\/p>\n<p>Schlie\u00dfen k\u00fcnftige gesetzliche Erben einen Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verh\u00e4ltnis des Zuwendungsempf\u00e4ngers (Verzichtenden) zum k\u00fcnftigen Erblasser.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG 1974 \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 1997, 1525)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Nachdem die Mutter des Kl\u00e4gers und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) ihr aus Grundbesitz bestehendes gesamtes Verm\u00f6gen auf dessen Bruder \u00fcbertragen hatte, schlossen die beiden Br\u00fcder noch zu Lebzeiten der Mutter am 7. Dezember 1990 einen notariell beurkundeten Vertrag, wonach der Kl\u00e4ger gegen\u00fcber seinem Bruder auf s\u00e4mtliche etwaige Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche bez\u00fcglich des Nachlasses der Mutter verzichtete und sich verpflichtete, derartige Anspr\u00fcche gegen ihn nicht geltend zu machen. Der Bruder seinerseits verpflichtete sich, innerhalb dreier Wochen ab Vertragsschluss 130.000 DM und innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod der Mutter weitere 130.000 DM an den Kl\u00e4ger zu zahlen. Beide Zahlungen sind vertragsgem\u00e4\u00df erfolgt. Die Mutter ist im Oktober 1991 verstorben.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) sah in den Zahlungen freigebige Zuwendungen des Bruders i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) 1974 und setzte gegen den Kl\u00e4ger durch Bescheide vom 7. Mai 1992 und 8. M\u00e4rz 1993 Schenkungsteuer von 18.600 DM nach der ersten Zahlung und unter deren Anrechnung von 31.400 DM nach der zweiten Zahlung fest. Dabei war die Steuer nach der Steuerklasse III berechnet. Die gegen beide Bescheide eingelegten Einspr\u00fcche blieben erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hob die Schenkungsteuerbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen auf, obwohl der Kl\u00e4ger ausweislich der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung und der darin enthaltenen Bezugnahme auf die Klageschrift lediglich eine Herabsetzung auf die Steuer beantragt hatte, die sich nach der im Verh\u00e4ltnis zur Mutter geltenden Steuerklasse I\/2 ergibt. Dazu hatte der Kl\u00e4ger vorgetragen, es fehle an einer freigebigen Zuwendung des Bruders, weil als Gegenleistung auf die Pflichtteils- und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche verzichtet worden sei. Nach Ansicht des FG ist aus diesem Grunde \u00fcberhaupt keine Schenkungsteuer entstanden, weil den Zahlungen von 260.000 DM ein gleichwertiger Verzicht des Kl\u00e4gers gegen\u00fcber gestanden habe, der gem\u00e4\u00df \u00a7 312 Abs. 2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wirksam habe vereinbart werden k\u00f6nnen. Die Zahlungen h\u00e4tten etwa einem Viertel des Werts des \u00fcbertragenen Grundbesitzes entsprochen. Die Ungewissheit \u00fcber die weitere Entwicklung bis zum Tod der Mutter sei unsch\u00e4dlich; insoweit habe es sich bei dem Vertrag vom Dezember 1990 um ein Risikogesch\u00e4ft gehandelt. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte es der Sonderregelungen des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 und 10 ErbStG 1974 nicht bedurft, wenn Geldleistungen f\u00fcr den Verzicht auf k\u00fcnftige Pflichtteilsanspr\u00fcche bereits unter die Nr. 1 der Vorschrift fielen. Die Tatbest\u00e4nde des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 und 10 ErbStG 1974 ihrerseits seien nicht erf\u00fcllt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1525 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Zu Unrecht erblicke das FG in dem Verzicht des Kl\u00e4gers auf die Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche eine Gegenleistung f\u00fcr die Zahlungen des Bruders. Dieser Verzicht auf eine blo\u00dfe Erwerbschance habe beim Bruder keinen Verm\u00f6gensanfall bewirkt. Die gegenteilige Auffassung des FG sei mit dem in \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, wonach die Abfindung f\u00fcr einen Erb- oder Pflichtteilsverzicht eine Vorwegnahme des sp\u00e4teren Erwerbs bedeute, nicht vereinbar.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision in dem Umfang, in dem sie \u00fcber das erstinstanzliche Klagebegehren hinausgeht, zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das FG ist mit der Aufhebung der Steuerbescheide \u00fcber das Klagebegehren hinausgegangen. Dies stellt einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der auch ohne R\u00fcge zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung f\u00fchrt (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>1. Nach dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils hat der Kl\u00e4ger in der ersten Instanz einen Aufhebungsantrag gestellt. Diesem Antrag hat das FG entsprochen. Nach der Niederschrift \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 7. Juli 1997 hat der Kl\u00e4ger jedoch nur einen \u00c4nderungsantrag auf Herabsetzung der Schenkungsteuer gestellt. Dies ergibt sich aus der protokollierten Bezugnahme auf die Klageschrift und einer Zusammenschau der dort unter Nr. 1 und 2 formulierten Antr\u00e4ge. Die Nr. 2 l\u00e4sst inhaltlich sowie dadurch, dass sich der Kl\u00e4ger nicht mit der Nr. 1 begn\u00fcgt hat, erkennen, dass es ihm nicht um eine v\u00f6llige Aufhebung der angefochtenen Bescheide, sondern nur um eine Berechnung der Steuer nach einer g\u00fcnstigeren Steuerklasse ging. Bei einer Abweichung des im Urteilstatbestand wiedergegebenen Antrags von dem protokollierten Antrag ist aber gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 94, 155 FGO i.V.m. den \u00a7 314 Satz 2, \u00a7 160 Abs. 3 Nr. 2 und \u00a7 165 der Zivilprozessordnung (ZPO) der protokollierte Antrag ma\u00dfgebend (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 18. Juni 1993 VI R 67\/90, BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182, m.w.N.). Dieser stellt nicht lediglich eine andere Fassung des im Urteil wiedergegebenen Antrags dar; vielmehr kommt darin ein abweichendes Klagebegehren zum Ausdruck, \u00fcber das das FG entgegen \u00a7 96 Abs. 1 Satz 2 FGO hinausgegangen ist. Darin liegt ein Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens, der auch ohne Revisionsr\u00fcge zu beachten ist und zur Aufhebung der Vorentscheidung f\u00fchrt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juni 1988 X R 27\/87, BFH\/NV 1989, 233, sowie in BFHE 171, 515, BStBl II 1994, 182).<\/p>\n<p>2. Bei der erneuten Entscheidung wird zu ber\u00fccksichtigen sein, dass dann, wenn k\u00fcnftige gesetzliche Erben einen sog. Erbschaftsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 312 Abs. 2 BGB schlie\u00dfen, wonach der eine gegen\u00fcber dem anderen bez\u00fcglich des Nachlasses eines noch lebenden Dritten gegen Abfindung auf etwaige k\u00fcnftige Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche verzichtet, die Abfindung eine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 darstellt. Die Schenkungsteuer ist dabei jedoch nach der im Verh\u00e4ltnis zum Erblasser geltenden Steuerklasse festzusetzen.<\/p>\n<p>a) Durch die Zahlung der 260.000 DM wurde der Kl\u00e4ger aus dem Verm\u00f6gen seines Bruders bereichert. Die Bereicherung erfolgte auch endg\u00fcltig, da der Kl\u00e4ger unabh\u00e4ngig davon, ob und in welcher H\u00f6he ein Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspruch einmal entstehen w\u00fcrde, den Betrag behalten durfte. Demnach wurden die 260.000 DM nicht nur als Vorauszahlung auf einen erst k\u00fcnftig m\u00f6glicherweise entstehenden Anspruch geleistet.<\/p>\n<p>Die Zahlung erfolgte auch freigebig, weil der Bruder dem Kl\u00e4ger gegen\u00fcber rechtlich nicht zu einer Zahlung verpflichtet war. Denn dem Kl\u00e4ger stand am ma\u00dfgeblichen Stichtag ein Anspruch auf den Pflichtteil oder auf eine Pflichtteilserg\u00e4nzung gegen seinen Bruder nicht zu. Die Zahlung des Bruders erfolgte somit nicht auf eine Forderung. Daran vermag auch der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte &#8222;Verzicht&#8220; auf eine m\u00f6glicherweise zuk\u00fcnftig einmal entstehende Forderung nichts zu \u00e4ndern. Denn diese stellte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen in Geld bewertbaren Verm\u00f6genswert dar, sondern verk\u00f6rperte allenfalls eine blo\u00dfe Erwerbschance, die als solche nicht geeignet ist, Gegenstand einer die Freigebigkeit ausschlie\u00dfenden Gegenleistung zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 7. April 1992 VIII R 59\/89, BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809, 811; vom 20. Oktober 1999 X R 132\/95, BFHE 190, 178, BStBl II 2000, 82, sowie des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28. Februar 1991 IX ZR 74\/90, BGHZ 113, 393; \u00e4hnlich f\u00fcr den Anspruch auf Zugewinnausgleich: BFH-Urteil vom 2. M\u00e4rz 1994 II R 59\/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, 367).<\/p>\n<p>b) Der Sondertatbestand des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 f\u00fcr Abfindungen gegen Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht steht der Annahme einer freigebigen Zuwendung im Streitfall nicht entgegen. Der Vorschrift ist weder im Sinne des FA zu entnehmen, auch solche Abfindungen, die ein anderer gesetzlicher Erbe daf\u00fcr zahlt, dass ein Pflichtteilsberechtigter ihm gegen\u00fcber auf seine k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche verzichtet, m\u00fcssten schenkungsteuerpflichtig sein, noch im Sinne des Kl\u00e4gers, dass es einer vergleichbaren Sonderregelung bed\u00fcrfe, um derartige Abfindungen der Schenkungsteuer zu unterwerfen. Soweit dem Sondertatbestand die Vorstellung zugrunde liegt, dass jedenfalls der Erbverzicht als solcher auch dann, wenn er unentgeltlich erfolgt, keine Schenkungsteuer ausl\u00f6st, weil er beim Erblasser keinen Verm\u00f6gensanfall bewirkt (so BFH-Urteil vom 25. Mai 1977 II R 136\/73, BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733), entspricht das der oben vertretenen Ansicht, wonach der Verzicht auf die k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche mangels Verm\u00f6genswerts keine Gegenleistung darstellt. Dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung f\u00fcr erforderlich hielt, um die Abfindung f\u00fcr einen Erbverzicht schenkungsteuerrechtlich zu erfassen, beruhte auf der Unsicherheit dar\u00fcber, ob es sich dabei um einen unentgeltlichen Vorgang handelt oder nicht (vgl. heute M\u00f6nch, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz, \u00a7 7 Anm. 216, sowie Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 1999, \u00a7 7 Anm. 109). Der Sondertatbestand des Erbverzichts gegen Abfindung war bereits im Reichserbschaftsteuergesetz 1906 enthalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733). W\u00e4hrend jedoch nach den Motiven zum BGB (Mot., Bd. V, 450) von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles abh\u00e4ngen sollte, ob eine gemischte Schenkung oder gar eine verschleierte Schenkung in vollem Umfang vorliegt, neigte das Schrifttum \u00fcberwiegend zur Annahme eines entgeltlichen Vorgangs (vgl. Dernburg, Das b\u00fcrgerliche Recht, Bd. 5, 3. Aufl. 1911, S. 293, sowie BFH-Urteil in BFHE 167, 515, BStBl II 1992, 809, unter 1. a aa mit Literaturangaben aus sp\u00e4terer Zeit). Vor diesem Hintergrund schuf die nunmehr in \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 fortbestehende Regelung des Erbverzichts gegen Abfindung klare rechtliche Verh\u00e4ltnisse, ohne damit die Frage des Entgeltscharakters selbst bindend und dar\u00fcber hinaus mit Auswirkung auf Vertr\u00e4ge nach \u00a7 312 Abs. 2 BGB entscheiden zu wollen.<\/p>\n<p>c) Auch der subjektive Tatbestand einer freigebigen Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 ist erf\u00fcllt. Der hierf\u00fcr erforderliche und ausreichende Wille zur Freigebigkeit ist nach der Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn sich der Zuwendende bewusst ist, dass er seine Leistung ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbringt. Dies ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umst\u00e4nde nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des allgemein Verkehrs\u00fcblichen festzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366, 369, m.w.N.). Beide Br\u00fcder betrachteten sich bei Vertragsabschluss als k\u00fcnftige gesetzliche Erben. Dem Zuwendenden war dar\u00fcber hinaus im Zeitpunkt der Genehmigung des notariell beurkundeten Vertrages bekannt, dass er zu einer Leistung an seinen Bruder nicht verpflichtet war, weil ein Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspruch seines Bruders noch nicht entstanden war (vgl. \u00a7 2317 Abs. 1 BGB), da die Mutter noch lebte. Die M\u00f6glichkeit, nach Eintritt des Erbfalls zur Erf\u00fcllung eines dann entstehenden Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspruchs verpflichtet zu sein, \u00e4ndert nichts daran, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Verbindlichkeit bestanden hat.<\/p>\n<p>d) Die Steuer ist dabei jedoch gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 ErbStG 1974 in der damals geltenden Fassung nicht nach der Steuerklasse III\/2 festzusetzen. Der Verzicht auf Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche gegen\u00fcber einem anderen gesetzlichen Erben kann hinsichtlich der Steuerklasse vor Eintritt des Erbfalls nicht anders behandelt werden als nach Eintritt des Erbfalls. Beide Male geht es um die wertm\u00e4\u00dfige Teilhabe des Verzichtenden am Verm\u00f6gen des Erblassers. Nach Eintritt des Erbfalls aber ist der Verzicht auf die noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspr\u00fcche gegen Abfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1974 nach der Steuerklasse zu bestimmen, die im Verh\u00e4ltnis zum Erblasser gilt. Dies war vorliegend gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 1 ErbStG 1974 die Steuerklasse I\/2. Dass im Streitfall anders als in den F\u00e4llen des \u00a7 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG 1974 der Erbfall noch nicht eingetreten ist, macht keinen entscheidenden Unterschied. Auch beim Erbverzicht nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 liegt der Erbfall noch in der Zukunft. Dennoch ist nach der Rechtsprechung bei einer Abfindung f\u00fcr einen gegen\u00fcber dem Erblasser erkl\u00e4rten Erbverzicht nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG 1974 die im Verh\u00e4ltnis zum Erben geltende Steuerklasse auch dann ma\u00dfgeblich, wenn die Abfindung von einem Dritten geleistet wird (so BFH-Urteil in BFHE 122, 543, BStBl II 1977, 733, 734). Auch bei einer Besteuerung nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG 1974, einer Vorschrift, zu der der Streitfall ebenso eine gewisse N\u00e4he aufweist, richtete sich die Besteuerung nicht nach dem Verh\u00e4ltnis zum Abfindungsschuldner (so zutreffend Gebel in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 7 Anm. 352). Aus dem gleichen Grunde, der zur Anwendung der Steuerklasse I gef\u00fchrt hat, ist es dem Bruder des Kl\u00e4gers grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, die Abfindung als Erwerbskosten i.S. des \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 1 Abs. 2 ErbStG 1974 geltend zu machen, sofern \u00a7 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. Satz 2 der Vorschrift dies noch zul\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.1.2001 (II R 22\/98) BStBl. 2001 II S. 456 Schlie\u00dfen k\u00fcnftige gesetzliche Erben einen Vertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 312 Abs. 2 BGB, wonach der eine auf seine k\u00fcnftigen Pflichtteils(erg\u00e4nzungs)anspr\u00fcche gegen Zahlung eines Geldbetrages verzichtet, stellt die Zahlung eine freigebige Zuwendung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. 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