{"id":44780,"date":"2001-02-26T12:28:21","date_gmt":"2001-02-26T10:28:21","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44780"},"modified":"2013-06-04T12:19:14","modified_gmt":"2013-06-04T10:19:14","slug":"bfh-beschluss-vom-26-2-2001-vii-b-265_00-bstbl-2001-ii-s-464","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-2-2001-vii-b-265_00-bstbl-2001-ii-s-464\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26.2.2001 (VII B     265\/00) BStBl. 2001 II S. 464"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 26.2.2001 (VII B 265\/00) BStBl. 2001 II S. 464<\/strong><\/p>\n<p>1. Das Erfassen bestimmter Fernmeldevorg\u00e4nge durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und die Weitergabe der hieraus resultierenden Aufzeichnungen an die Finanzverwaltung zur Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens greift in den durch Art. 10 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Bereich ein.<\/p>\n<p>2. Das dem Art. 10 Abs. 1 GG zu entnehmende Verwertungsverbot f\u00fcr Erkenntnisse aus Abh\u00f6rma\u00dfnahmen hat f\u00fcr Zwecke der Besteuerung keine i.S. des Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG zul\u00e4ssige Durchbrechung erfahren. \u00a7 100a StPO erm\u00e4chtigt ausschlie\u00dflich die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zur Telefon\u00fcberwachung, wenn der Verdacht besteht, dass eine Katalogstraftat begangen worden ist. Die AO 1977 selbst enth\u00e4lt weder eine Befugnisnorm f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zul\u00e4sst, die auf der Grundlage des \u00a7 100a StPO gewonnen worden sind.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefon\u00fcberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot, das gleicherma\u00dfen f\u00fcr Sicherungsma\u00dfnahmen -wie den dinglichen Arrest- gilt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 88 i.V.m. \u00a7 92 Satz 2 Nr. 3, \u00a7 92 Satz 1, \u00a7 105 Abs. 1 und 2, \u00a7 116 Abs. 1, \u00a7 324 Abs. 1, \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 10 Abs. 1 und 2; StPO \u00a7 100a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2000, 1169)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht in M (AG) hat mit Beschl\u00fcssen vom 30. November 1999, 29. Februar 2000 und 26. Mai 2000 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 100a und 100b der Strafprozessordnung (StPO) die \u00dcberwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs der Antragstellerin, Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) und ihres Ehemannes angeordnet. Die Anordnung ist darauf gest\u00fctzt worden, dass der Beschuldigte J (Ehemann der Antragstellerin) im Verdacht stehe, sich mit den Mitbeschuldigten A und V sowie weiteren, teilweise bisher noch nicht identifizierten Mitt\u00e4tern zu einer kriminellen Vereinigung zu dem Zweck zusammengeschlossen zu haben, mit der Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln, dem Menschenhandel, dem Schmuggel von Zigaretten und anderen Straftaten finanzielle Gewinne in hohem Ma\u00dfe zu erwirtschaften. Die Beschuldigten st\u00fcnden in Verdacht, sich unter anderem nach \u00a7\u00a7 129 und 181 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie nach \u00a7 30 Abs. 1 Nr. 4 des Bet\u00e4ubungsmittelgesetzes strafbar gemacht zu haben. Hinsichtlich des auf die Antragstellerin eingetragenen, in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Telekommunikationsanschlusses stehe zu erwarten, dass der Beschuldigte J diesen Anschluss mitbenutze. In der Folgezeit sind die Telefonanschl\u00fcsse der Antragstellerin und ihres Ehemannes \u00fcberwacht und die gef\u00fchrten Gespr\u00e4che aufgezeichnet worden.<\/p>\n<p>Am 10. Juli 2000 erlie\u00df der Antragsgegner, Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Hauptzollamt -HZA-) gegen die Antragstellerin die streitbefangene, auf Art. 57 der Verordnung (EWG) Nr. 2913\/92 (Zollkodex -ZK-) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften -ABlEG- Nr. L 302\/1) und \u00a7 324 der Abgabenordnung -AO 1977- gest\u00fctzte Arrestanordnung. Der dingliche Arrest in das Verm\u00f6gen der Antragstellerin wurde &#8222;zur Sicherung der Einfuhrabgaben in H\u00f6he von &#8230; DM&#8220; angeordnet, weil zu bef\u00fcrchten sei, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Die Antragstellerin geh\u00f6re nach den Erkenntnissen der Polizei in M, die auf telefonischen \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen beruhten, zu einer T\u00e4tergruppe, die zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Lieferungen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus Drittl\u00e4ndern eingeschmuggelt habe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin sei Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 1 Buchst. a ZK geworden, weil sie als tragendes Mitglied der T\u00e4tergruppe, die im Wege der Arbeitsteilung die Zigaretten eingeschmuggelt und im Zollgebiet abgesetzt habe, am vorschriftswidrigen Verbringen der Zigaretten in das Zollgebiet beteiligt gewesen sei, und zwar auch hinsichtlich der bei der Zollkontrolle beschlagnahmten Zigaretten (Art. 202 Abs. 3 2. Spiegelstrich ZK). Alternativ sei sie Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 3. Spiegelstrich ZK geworden, weil sie die Zigaretten bzw. einen Teil davon zumindest zeitweise in Besitz gehabt habe, denn sie habe \u00fcber die in ihren Bereich gelangten Zigaretten verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es sei zu bef\u00fcrchten, dass die Beitreibung des Arrestanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde, weil die Antragstellerin als Mitglied der T\u00e4tergruppe in krimineller Weise erheblich am vorschriftswidrigen Verbringen der aufgef\u00fchrten Zigarettenmengen beteiligt gewesen sei. Es m\u00fcsse daher damit gerechnet werden, dass sie vorhandenes Verm\u00f6gen dem Zugriff der Finanzbeh\u00f6rde entziehe. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bereits Grundverm\u00f6gen auf den Ehepartner eines Tatbeteiligten \u00fcbertragen worden sei.<\/p>\n<p>Gegen die Arrestanordnung hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt und vorgetragen, die Arrestanordnung sei rechtswidrig, weil sie mit den ihr dort vorgeworfenen Taten nichts zu tun habe und damit auch nicht in Zusammenhang stehe. Sie besitze auch keine Kenntnis \u00fcber die dort erw\u00e4hnten Vorf\u00e4lle und habe sich in keiner Weise an der rechtswidrigen Einfuhr von Zigaretten beteiligt. Da die Arrestanordnung durch verschiedene Pf\u00e4ndungen vollzogen worden sei, stelle sie eine nicht zu ertragende Belastung dar und sei daher aufzuheben. Zugleich beantragte die Antragstellerin beim HZA die Aussetzung der Vollziehung der Arrestanordnung. \u00dcber den Einspruch und den Aussetzungsantrag hat das HZA noch nicht befunden.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat gegen die Arrestanordnung au\u00dferdem beim Finanzgericht (FG) Klage erhoben und einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung gestellt, den sie, neben dem Bestreiten der ihr zur Last gelegten Taten, im Wesentlichen auch damit begr\u00fcndet hat, dass die Arrestanordnung rechtswidrig sei, weil sie sich hinsichtlich der Beweise ausschlie\u00dflich auf die Ergebnisse von Telefon\u00fcberwachungen gem\u00e4\u00df \u00a7 100a StPO beziehe. Die Ergebnisse einer solchen Telefon\u00fcberwachung d\u00fcrften nur im Rahmen des Strafverfahrens und nicht im Besteuerungsverfahren verwertet werden.<\/p>\n<p>Das FG hat dem Antrag der Antragstellerin stattgegeben und die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung angeordnet. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf die in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1169 abgedruckten Gr\u00fcnde der Vorentscheidung Bezug genommen.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde des HZA. Dabei vertritt das HZA im Wesentlichen den folgenden Standpunkt:<\/p>\n<p>Der in den Beschl\u00fcssen des AG angesprochene Schmuggel von Zigaretten stelle eine Steuerstraftat i.S. von \u00a7 370 AO 1977 dar und sei damit origin\u00e4rer Bestandteil der Anordnungsbeschl\u00fcsse. Die Erkenntnisse aus den angeordneten Telefon\u00fcberwachungsma\u00dfnahmen seien folglich keine Zufallserkenntnisse, sondern Erkenntnisse, die exakt Anordnungsgegenstand gewesen seien. Es w\u00e4re daher nicht gerechtfertigt, die Erkenntnisse, die Anordnungsgrund gewesen seien, einem Verwertungsverbot zu unterwerfen. Erkenntnisse, die im Zusammenhang mit einer Katalogtat des \u00a7 100a StPO gewonnen worden seien, d\u00fcrften auch dann uneingeschr\u00e4nkt verwertet werden, wenn sich der Verdacht im Hinblick auf die Katalogtat nicht best\u00e4tigt habe. Ein Verwertungsverbot der im Strafverfahren erlangten Erkenntnisse bestehe f\u00fcr das Besteuerungsverfahren nicht und sei weder in der StPO noch in der AO 1977 normiert worden.<\/p>\n<p>Die Verwertung der aus einer Telefon\u00fcberwachung gewonnenen Informationen sei insbesondere nicht deshalb unzul\u00e4ssig, weil hierf\u00fcr keine gesetzliche Grundlage bestehe. Aus Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) lasse sich kein allgemeines Verwertungsverbot herleiten; jedenfalls nicht bei solchen Erkenntnissen, die aus einer rechtm\u00e4\u00dfig angeordneten Telefon\u00fcberwachung herr\u00fchrten. Dies zeige \u00a7 100b Abs. 5 StPO, der nur solche aus einer Telefon\u00fcberwachung gewonnenen personenbezogenen Informationen einem Verwertungsverbot unterwerfe, die in einem Strafverfahren gegen Dritte benutzt w\u00fcrden. Lie\u00dfe sich mit Art. 10 Abs. 1 GG i.V.m. dem Gesetzesvorbehalt in Abs. 2 der genannten Vorschrift bereits ein generelles Verfahrensverwertungsverbot in allen F\u00e4llen begr\u00fcnden, in denen die Verwertung nicht ausdr\u00fccklich gesetzlich erlaubt sei, w\u00e4re die Regelung in \u00a7 100b Abs. 5 StPO \u00fcberfl\u00fcssig. Einer ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Erlaubnisnorm zur Verwertung von Erkenntnissen aus einer Telefon\u00fcberwachung au\u00dferhalb eines Strafverfahrens wegen einer Katalogstraftat nach \u00a7 100a StPO bed\u00fcrfe es daher nicht.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gebe \u00a7 92 Satz 1 AO 1977 der Finanzbeh\u00f6rde die Befugnis, sich aller zur Ermittlung des steuerlichen Sachverhalts erforderlichen Beweismittel zu bedienen. Hierzu geh\u00f6re nach \u00a7 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 auch die Beiziehung von Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Aufkl\u00e4rung besteuerungsrelevanter Sachverhalte. Diese Befugnis der Finanzbeh\u00f6rde korrespondiere mit der Auskunftspflicht nach \u00a7 93 Abs. 1 AO 1977, die gem\u00e4\u00df Abs. 1 Satz 2 der genannten Vorschrift u.a. auch Beh\u00f6rden treffe. Diese materielle Verpflichtung zur Auskunft gelte grunds\u00e4tzlich uneingeschr\u00e4nkt und finde auf dem Gebiet des Zollrechts seine Entsprechung in Art. 14 ZK.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich sei auch der Arrestgrund ausreichend und nicht zweifelhaft. Es sei n\u00e4mlich zu bef\u00fcrchten gewesen, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann erneut Verm\u00f6genswerte so verlagerten, dass ein Zugriff des HZA verhindert worden w\u00e4re.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des HZA ist unbegr\u00fcndet. Nach Auffassung des Senats bestehen aufgrund der im Aussetzungsverfahren nur gebotenen summarischen Pr\u00fcfung an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Arrestanordnung ernstliche Zweifel. Das FG hat die Vollziehung des angefochtenen Bescheides daher zu Recht aufgehoben.<\/p>\n<p>Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bestehen ernstliche Zweifel i.S. des \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wenn bei \u00fcberschl\u00e4giger Pr\u00fcfung des angefochtenen Verwaltungsaktes im Aussetzungsverfahren neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Umst\u00e4nde zu Tage treten, die eine Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtsfrage bewirken (vgl. Senatsbeschluss vom 14. November 1989 VII B 124\/89, BFH\/NV 1990, 279).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 324 Abs. 1 AO 1977 kann die f\u00fcr die Steuerfestsetzung zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Verm\u00f6gen anordnen, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Arrestanspruch (die zu sichernde Geldforderung) und Arrestgrund m\u00fcssen mit einem hinreichenden Ma\u00df an Wahrscheinlichkeit vorliegen (Senatsbeschluss vom 8. April 1986 VII R 187\/83, BFH\/NV 1986, 508). Bei summarischer Pr\u00fcfung besteht nach der Auffassung des Senats weder ein Arrestanspruch noch ein Arrestgrund.<\/p>\n<p>a) Ob die aufgezeichneten Telefongespr\u00e4che tats\u00e4chlich den Schluss erlauben, dass die Antragstellerin bei illegalen Zigarettengesch\u00e4ften ihres Ehemannes mitgewirkt hat, und ob sie deswegen Zollschuldner geworden ist, kann dahingestellt bleiben, weil die aus der Telefon\u00fcberwachung gewonnenen Erkenntnisse weder in einem Besteuerungsverfahren noch in dem hier zu beurteilenden Sicherungsverfahren verwertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>aa) Das in Art. 10 GG gesch\u00fctzte Fernmeldegeheimnis umfasst in erster Linie den Kommunikationsinhalt. Die \u00f6ffentliche Gewalt soll grunds\u00e4tzlich nicht die M\u00f6glichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt des \u00fcber Fernmeldeanlagen abgewickelten m\u00fcndlichen oder schriftlichen Informations- und Gedankenaustauschs zu verschaffen. Einen Unterschied zwischen Kommunikationen privaten und anderen, etwa gesch\u00e4ftlichen oder politischen, Inhalts macht Art. 10 GG dabei nicht (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 20. Juni 1984 1 BvR 1494\/78, BVerfGE 67, 157, 172). Der Grundrechtsschutz bezieht sich vielmehr auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Kommunikationen. Mit der grundrechtlichen Verb\u00fcrgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Fernmeldeanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt ver\u00e4ndert verl\u00e4uft, weil die Beteiligten damit rechnen m\u00fcssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse \u00fcber die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen. Die freie Telekommunikation ist ferner nicht gesichert, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass der Staat Kenntnisse von Fernmeldeumst\u00e4nden und -inhalten in anderen Zusammenh\u00e4ngen zum Nachteil der Kommunikationspartner verwertet (vgl. BVerfG-Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484\/83, BVerfGE 65, 1, 42, und BVerfG-Beschluss vom 5. Juli 1995 1 BvR 2226\/94, BVerfGE 93, 181, 188). Daher entfaltet Art. 10 GG seinen Schutz nicht nur gegen\u00fcber staatlicher Kenntnisnahme von Fernmeldekommunikationen, die die Kommunikationspartner f\u00fcr sich behalten wollten, sondern bezieht sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozess, der sich an die Kenntnisnahme von gesch\u00fctzten Kommunikationsvorg\u00e4ngen anschlie\u00dft, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. f\u00fcr das Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG in BVerfG 65, 1). Da die Kommunikation ihren von Art. 10 GG vermittelten Geheimnisschutz nicht dadurch verliert, dass bereits eine staatliche Stelle von dem Fernmeldevorgang Kenntnis erlangt hat, beziehen sich die Anforderungen des Grundrechts auch auf die Weitergabe der Daten und Informationen, die unter Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses erlangt worden sind. Das gilt umso mehr, als es sich bei der Weitergabe regelm\u00e4\u00dfig nicht nur um eine Ausweitung der Stellen oder Personen, die \u00fcber die Kommunikation informiert werden, sondern um die \u00dcberf\u00fchrung der Daten in einen anderen Verwendungszusammenhang handelt, der f\u00fcr die Betroffenen mit zus\u00e4tzlichen, unter Umst\u00e4nden schwereren Folgen verbunden ist als im urspr\u00fcnglichen Verwendungszusammenhang (vgl. BVerfG-Urteil vom 14. Juli 1999 1 BvR 2226\/94, 2420, 2437\/95, BVerfGE 100, 313, 359 f.). Da Art. 10 Abs. 1 GG die Vertraulichkeit der Kommunikation sch\u00fctzen will, ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten durch den Staat ein Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. M\u00e4rz 1992 1 BvR 1430\/88, BVerfGE 85, 386, 398). Ein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 10 GG liegt folglich nicht nur darin, dass Telefongespr\u00e4che abgeh\u00f6rt und aufgezeichnet werden, sondern gleicherma\u00dfen auch in der Auswertung der Aufzeichnungen (ebenso Seer, Die Verwertbarkeit strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse f\u00fcr das Besteuerungsverfahren &#8211; Umfang und Grenzen einer Amtshilfe, Steuer und Wirtschaft 1991, 165, 173). Von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erfasste Fernmeldevorg\u00e4nge, die -wie im Streitfall- an die Finanzverwaltung zur Durchf\u00fchrung eines Besteuerungsverfahrens weitergegeben werden, greifen folglich in den durch Art. 10 GG gesch\u00fctzten Bereich ein.<\/p>\n<p>bb) F\u00fcr den Eingriff in das nach Art. 10 Abs. 1 GG gesch\u00fctzte Fernmeldegeheimnis besteht vorliegend keine gesetzliche Grundlage.<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber ist durch Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG erm\u00e4chtigt, die Grenzen der Gew\u00e4hrleistung dieses Grundrechts zu bestimmen. Beschr\u00e4nkungen des Fernmeldegeheimnisses d\u00fcrfen danach nur aufgrund eines Gesetzes angeordnet werden, das das Grundrecht unter Angabe des betreffenden Artikels des GG ausdr\u00fccklich nennen muss (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG).<\/p>\n<p>Die \u00a7\u00a7 100a, 100b StPO enthalten auf dem Gebiet des Strafverfahrens die von der Verfassung geforderte Gesetzesgrundlage f\u00fcr Eingriffe der \u00f6ffentlichen Gewalt in das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 GG. \u00a7 100a StPO l\u00e4sst auf richterliche Anordnung Abh\u00f6rma\u00dfnahmen zu, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begr\u00fcnden, dass eine (oder mehrere) der enumerativ aufgef\u00fchrten Straftaten (sog. Katalogstraftaten) begangen worden sind. Wie sich insbesondere aus \u00a7 100b Abs. 6 StPO ergibt, sind die aus einer Telefon\u00fcberwachung erlangten Unterlagen unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind. Das Bestehen dieser strengen Vernichtungspflicht zeigt, dass auf diesem Weg gefertigte Aufzeichnungen allein Strafverfolgungszwecken dienen sollen. \u00a7 100a StPO stellt danach keine Befugnisnorm f\u00fcr die Steuerbeh\u00f6rden dar, sondern erm\u00e4chtigt ausschlie\u00dflich die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zur Telefon\u00fcberwachung f\u00fcr ein Strafverfahren.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Besteuerungsverfahren l\u00e4sst sich ein anderes Ergebnis auch nicht aus den Vorschriften der AO 1977 herleiten. Die AO 1977 enth\u00e4lt weder eine eigenst\u00e4ndige Rechtsgrundlage f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Fernmeldegeheimnisses noch eine Vorschrift, die die Verwertung von Aufzeichnungen zul\u00e4sst, die auf der Grundlage des \u00a7 100a StPO gewonnen worden sind.<\/p>\n<p>Anders als das HZA meint, ergibt sich insbesondere aus \u00a7 88 i.V.m. \u00a7 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 keine Erm\u00e4chtigung f\u00fcr die Finanzverwaltung zur Verwertung von Aufzeichnungen einer nach \u00a7 100a StPO richterlich angeordneten Telefon\u00fcberwachung. Im Rahmen seiner Ermittlungen darf sich die Finanzbeh\u00f6rde im Besteuerungsverfahren zwar der Beweismittel bedienen, die es nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt (\u00a7 92 Satz 1 AO 1977), und kann somit auch Urkunden und Akten im Besteuerungsverfahren beiziehen (\u00a7 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977). Dieses Recht wird den Finanzbeh\u00f6rden auch gegen\u00fcber anderen Beh\u00f6rden zugestanden, wie die Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht in \u00a7 105 Abs. 1 AO 1977 zeigt. Hierin wird eine Auskunfts- und Vorlagepflicht von Beh\u00f6rden oder sonstigen \u00f6ffentlichen Stellen statuiert, die eine bessere Sachaufkl\u00e4rung der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00f6glichen soll. Der Vorrang der im Besteuerungsinteresse liegenden Offenbarungspflichten gilt jedoch ausdr\u00fccklich nicht, wenn die Beh\u00f6rde durch die Auskunft oder durch die Vorlage von Urkunden gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG versto\u00dfen w\u00fcrde (\u00a7 105 Abs. 2 AO 1977). Daher kann sich das HZA nicht auf \u00a7 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 berufen, um Aufzeichnungen aus einer nach \u00a7 100a StPO angeordneten Telefon\u00fcberwachung von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden beizuziehen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob -wie das HZA meint- \u00a7 92 Satz 2 Nr. 3 AO 1977 \u00fcberhaupt eine Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr einen Eingriff in grundrechtlich gesch\u00fctzte Positionen des B\u00fcrgers oder, was n\u00e4her liegend ist, nur eine Amtshilferegelung f\u00fcr die Unterst\u00fctzung von Beh\u00f6rden untereinander darstellt.<\/p>\n<p>Auch \u00a7 116 Abs. 1 AO 1977 bildet keine ausreichende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Weitergabe von Telefon\u00fcberwachungsergebnissen an Finanzbeh\u00f6rden und kann damit nicht Grundlage f\u00fcr eine Verwertung von Aufzeichnungen sein, die auf -nach \u00a7 100a StPO angeordneten- Telefon\u00fcberwachungen beruhen. Zwar haben nach \u00a7 116 Abs. 1 AO 1977 Gerichte und die Beh\u00f6rden von Bund, L\u00e4ndern und kommunalen Tr\u00e4gern der \u00f6ffentlichen Verwaltung Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begr\u00fcnden, der Finanzbeh\u00f6rde mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt jedoch -wie bei \u00a7 105 Abs. 1 AO 1977- nicht, wenn die Beh\u00f6rde durch die Auskunft oder durch die Vorlage von Urkunden gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis des Art. 10 Abs. 1 GG versto\u00dfen w\u00fcrde (\u00a7 116 Abs. 2 i.V.m. \u00a7 105 Abs. 2 AO 1977), was -wie bereits ausgef\u00fchrt- vorliegend der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich spricht auch die in \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 getroffene Regelung nicht f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der steuerlichen Verwertung von Beweismitteln, die durch spezifisch strafprozessuale Untersuchungshandlungen erlangt worden sind. Wenn sich die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbeh\u00f6rde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren nach den f\u00fcr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften richten, dann kann dies den Austausch von Beweismitteln erlauben, soweit sich die Ermittlungsbefugnisse und deren Grenzen (Verweigerungsrechte) in den beiden Verfahrensarten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, weil bestimmte Erkenntnisquellen zul\u00e4ssigerweise nur in einem der beiden Verfahren ausgesch\u00f6pft werden k\u00f6nnen, steht einer Verwertung eines solchen Beweismittels in dem jeweils anderen Verfahren die Wertentscheidung des Gesetzgebers grunds\u00e4tzlich entgegen. Der in \u00a7 393 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ausdr\u00fccklich erfolgte Hinweis auf die Eigenst\u00e4ndigkeit der beiden jeweils in der Zust\u00e4ndigkeit der Finanzbeh\u00f6rden betriebenen Verfahren verleiht diesem Grundsatz gerade auch f\u00fcr das Verh\u00e4ltnis zwischen Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren besonderen Nachdruck (vgl. hierzu bereits FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 18. Dezember 1989 IX K 243\/89, EFG 1990, 507).<\/p>\n<p>F\u00fcr Aufzeichnungen, die unmittelbar aus einer Telefon\u00fcberwachung in einem Strafverfahren resultieren, besteht folglich im Besteuerungsverfahren ein Verwertungsverbot (vgl. FG Baden-W\u00fcrttemberg in EFG 1990, 507, ebenso Verfassungsgericht des Landes Hamburg, Urteil vom 26. April 1988 HVerfG 1\/88, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1989, 1081 zur Vorlage von aus einer Telefon\u00fcberwachung gem\u00e4\u00df \u00a7 100a StPO gewonnenen Unterlagen an einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss), das gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr Sicherungsma\u00dfnahmen, wie den im Streitfall angeordneten dinglichen Arrest gilt.<\/p>\n<p>Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob Aufzeichnungen aus einer nach \u00a7 100a StPO angeordneten Telefon\u00fcberwachung in einem Steuerstrafverfahren ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. verneinend den BFH-Beschluss vom 6. Oktober 1993 VIII B 122\/92, BFH\/NV 1994, 173; zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen, die einen anderen als in \u00a7 100a StPO genannten Straftatbestand erf\u00fcllen: vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. August 1987 2 BvR 400\/86, NJW 1988, 1075; Beschluss des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 18. M\u00e4rz 1998 5 StR 693\/97, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaft, Steuer, Strafrecht 1998, 269), weil die Steuerstraftaten nach den \u00a7\u00a7 369 ff. AO 1977 nicht zu den sog. Katalogstraftaten des \u00a7 100a StPO geh\u00f6ren. Denn dies ist f\u00fcr den Streitfall ebenso unbeachtlich, wie die Frage, ob eine mittelbare Verwertung in der Weise m\u00f6glich ist, dass aufgrund der erlangten Erkenntnisse Ermittlungen gef\u00fchrt und dabei andere Beweismittel gewonnen werden.<\/p>\n<p>Der in Art. 10 Abs. 1 GG enthaltene Grundsatz des Verwertungsverbots f\u00fcr Erkenntnisse aus Abh\u00f6rma\u00dfnahmen hat f\u00fcr Zwecke der Besteuerung keine Durchbrechung erfahren. Sonach war das HZA gehindert, die unmittelbar aus der Telefon\u00fcberwachung erlangten Beweismittel zur Grundlage der im Besteuerungsverfahren erlassenen Arrestanordnung zu machen; diesen Beweismitteln kommt daher auch im vorliegenden finanzgerichtlichen Verfahren kein Erkenntniswert zu. Andere Beweismittel, wie Niederschriften \u00fcber Beschuldigtenvernehmungen, liegen nicht vor; das Bestehen eines Arrestanspruchs ist daher bei summarischer Pr\u00fcfung vom FG zu Recht verneint worden.<\/p>\n<p>b) \u00dcberdies ist bei summarischer Pr\u00fcfung auch das Vorliegen eines Arrestgrundes ernstlich zweifelhaft.<\/p>\n<p>Ein Arrestgrund besteht, wenn bei objektiver W\u00fcrdigung unter ruhiger und vern\u00fcnftiger Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass ohne sofortige Sicherung durch Arrestanordnung die Vollstreckung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird; dabei kann es auf die M\u00f6glichkeit eines schnellen und unmittelbaren und damit auch eines sicheren Zugriffs ankommen (Senatsbeschluss vom 25. April 1995 VII B 174\/94, BFH\/NV 1995, 1037). In Anwendung dieses Grundsatzes hat der BFH beispielsweise erkannt, dass eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung bereits dann zu besorgen ist, wenn der Steuerpflichtige ein wertvolles Grundst\u00fcck ver\u00e4u\u00dfert, weil Bargeld oder Geldforderungen der Vollstreckung leichter entzogen werden k\u00f6nnen als unbewegliches Verm\u00f6gen, oder wenn auch nur die nach au\u00dfen zu Tage getretene Absicht besteht, den wertvollsten Gegenstand des Verm\u00f6gens, ein Grundst\u00fcck, zu ver\u00e4u\u00dfern (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1983 V R 143\/76, BFHE 138, 16, BStBl II 1983, 401).<\/p>\n<p>Auch Verm\u00f6gensverlagerungen ins Ausland k\u00f6nnen ebenso wie Verm\u00f6gensumschichtungen im Inland einen Arrestgrund abgeben. So kann eine wesentliche Erschwerung der Vollstreckung vorliegen, wenn ein sp\u00e4teres Leistungsgebot im Ausland vollstreckt werden m\u00fcsste, falls nicht durch Arrestanordnung im Inland die Beitreibung gesichert war (BFH in BFH\/NV 1995, 1037). Demgegen\u00fcber vermag die allgemein schlechte Verm\u00f6genslage des Arrestschuldners ebenso wie die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit, dass der Arrestschuldner sein Verm\u00f6gen beiseite schaffen k\u00f6nnte, f\u00fcr sich genommen keinen Arrest zu rechtfertigen. Ebenso gen\u00fcgt der dringende Verdacht einer Steuerhinterziehung oder sonstige steuerliche Unzuverl\u00e4ssigkeit f\u00fcr sich allein nicht zur Begr\u00fcndung einer Arrestanordnung (BGH-Urteil vom 3. Oktober 1985 III ZR 28\/84, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1987, 96).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist bei summarischer Pr\u00fcfung ein Arrestgrund nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist -aus welchen Gr\u00fcnden ist f\u00fcr die hier zu beurteilende Arrestanordnung ohne Belang- im Gegenteil erst kurz vor Erlass der Arrestanordnung, n\u00e4mlich im Februar 2000, von ihrem Ehemann ein Hausgrundst\u00fcck \u00fcbertragen worden, was f\u00fcr sich betrachtet nur eine Verbesserung ihrer Verm\u00f6genssituation bedeuten kann. Auch der weitere Hinweis des HZA darauf, dass die Antragstellerin als Mitglied der T\u00e4tergruppe in krimineller Weise erheblich am vorschriftswidrigen Verbringen der Zigarettenmengen beteiligt gewesen sei und daher damit zu rechnen sei, dass sie vorhandenes Verm\u00f6gen dem Zugriff der Finanzbeh\u00f6rde entziehe, stellt sich als blo\u00dfe Behauptung dar, f\u00fcr die nach Aktenlage keine Anhaltspunkte bestehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 26.2.2001 (VII B 265\/00) BStBl. 2001 II S. 464 1. 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