{"id":44781,"date":"2001-02-02T12:31:14","date_gmt":"2001-02-02T10:31:14","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44781"},"modified":"2013-06-04T10:07:06","modified_gmt":"2013-06-04T08:07:06","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-12_00-bstbl-2001-ii-s-468","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-12_00-bstbl-2001-ii-s-468\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 12\/00)     BStBl. 2001 II S. 468"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 12\/00) BStBl. 2001 II S. 468<\/strong><\/p>\n<p>Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuh\u00e4nderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchf\u00fchrung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandverm\u00f6gen ausgewiesen hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die zun\u00e4chst unrichtige Verbuchung nicht auf eine Ma\u00dfnahme der Gesch\u00e4ftsleitung der Gesellschaft zur\u00fcckzuf\u00fchren oder mit deren Einverst\u00e4ndnis erfolgt ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KStG \u00a7 8 Abs. 1; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die steuerliche Anerkennung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses. Au\u00dferdem ist streitig, ob das Finanzgericht (FG) berechtigt war, durch Zwischenurteil \u00fcber das Vorliegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) dem Grunde nach zu entscheiden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, an deren Stammkapital im Streitjahr (1987) &#8211; ebenso wie in den Vorjahren &#8211; die Eheleute A zu je 20 v.H. und deren Sohn S zu 60 v.H. beteiligt waren. Die Eheleute A waren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>Anfang 1984 planten S und sein Bruder H sowie die Herren G und P, die aus f\u00fcnf Gesellschaften bestehende in Konkurs gefallene Firmengruppe X zu erwerben. Ziel war der Erwerb aller Verm\u00f6genswerte von zwei der X-Gesellschaften sowie der Erwerb aller Anteile an den \u00fcbrigen drei Gesellschaften, wobei der Erwerb der Verm\u00f6genswerte durch zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften und der Anteilserwerb durch die Herren H, S, G und P pers\u00f6nlich erfolgen sollte. Die Verhandlungen mit dem Konkursverwalter wurden u.a. von S gef\u00fchrt, der hierbei nach au\u00dfen hin im Namen der Kl\u00e4gerin auftrat, im Innenverh\u00e4ltnis aber absprachegem\u00e4\u00df auf eigene Rechnung handelte. Zwischen den vier Interessenten bestand zun\u00e4chst Einigkeit dar\u00fcber, dass jeder von ihnen zu 25 v.H. an den einzelnen Gesellschaften beteiligt werden sollte.<\/p>\n<p>Am 28. Februar\/1. M\u00e4rz 1984 kam es im Rahmen von Ermittlungsma\u00dfnahmen der Staatsanwaltschaft zu Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei den Firmen der Familie A. Daraufhin wurden die Verhandlungen mit dem Konkursverwalter der X-Gesellschaften zun\u00e4chst abgebrochen; au\u00dferdem zog sich G aus dem Projekt zur\u00fcck. Die \u00fcbrigen Interessenten nahmen die Verhandlungen jedoch alsbald wieder auf, wobei sie nunmehr die Gr\u00fcndung von Gesellschaften b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) beabsichtigten, an denen u.a. die Eheleute A beteiligt sein sollten. Diese GbR sollten an Stelle des G jeweils 25 v.H. der Anteile an verschiedenen X-Gesellschaften \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang existieren zwei privatschriftliche Dokumente, die vom 27. Februar 1984 datieren und jeweils einen &#8222;Treuhandvertrag&#8220; sowie einen &#8222;Grundlagenvertrag&#8220; enthalten. In dem &#8222;Grundlagenvertrag&#8220; hei\u00dft es u.a., dass die Eheleute A sich an den zu gr\u00fcndenden GbR zu jeweils 16 2\/3 v.H. beteiligen, hierbei aber nicht nach au\u00dfen in Erscheinung treten wollten. Deshalb solle ihre Beteiligung von der Kl\u00e4gerin erworben und gehalten werden, wobei diese in verdeckter Treuhandschaft f\u00fcr die Eheleute A handeln solle. Ebenso solle die Kl\u00e4gerin als verdeckte Treuh\u00e4nderin f\u00fcr S den f\u00fcr diesen bestimmten Anteil von 25 v.H. an den X-Gesellschaften erwerben. Ob die genannten Dokumente tats\u00e4chlich am 27. Februar 1984 erstellt wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig.<\/p>\n<p>Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. M\u00e4rz 1984 erwarb die Notariatsangestellte I alle Gesellschaftsanteile an der Y-GmbH und an der Z-GmbH, die beide zur Firmengruppe X geh\u00f6rten. I trat dabei als vollmachtlose Vertreterin auf, und zwar u.a. f\u00fcr S, der seinerseits f\u00fcr die Kl\u00e4gerin handelte. Gesellschafter sowohl der Y-GmbH als auch der Z-GmbH wurden zu je 25 v.H. die P-GmbH, die H-KG, die Kl\u00e4gerin und eine aus diesen Gesellschaften bestehende GbR. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin wurde der Kaufpreis f\u00fcr die auf die Kl\u00e4gerin entfallenden Anteile ausschlie\u00dflich von den Mitgliedern der Familie A finanziert.<\/p>\n<p>Ebenfalls mit notariell beurkundetem Vertrag vom 6. April 1984 beauftragte S die Kl\u00e4gerin, jeweils 25 v.H. der Anteile an der Y-GmbH und der Z-GmbH im eigenen Namen, jedoch f\u00fcr seine &#8211; des S &#8211; Rechnung zu \u00fcbernehmen. Es wurde vereinbart, dass die Kl\u00e4gerin die f\u00fcr sie abgegebenen Erkl\u00e4rungen der I im eigenen Namen, im Innenverh\u00e4ltnis aber f\u00fcr den jeweiligen Treugeber genehmigen sollte. Entsprechende Erkl\u00e4rungen gaben die Eheleute A bez\u00fcglich der von ihnen zu erwerbenden Anteile (jeweils 16 2\/3 v.H.) an den beiden GbR ab.<\/p>\n<p>Am 12. April 1984 ver\u00e4u\u00dferte der Konkursverwalter der Firmengruppe X alle einer weiteren X-Gesellschaft (X-GmbH) geh\u00f6renden Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe an die Z-GmbH. Au\u00dferdem schloss er mit der Y-GmbH einen Vertrag \u00fcber die Verwertung der fertigen und halbfertigen Erzeugnisse der X-GmbH. Nach dem Vortrag der Kl\u00e4gerin hatten die Y-GmbH und die Z-GmbH damit s\u00e4mtliche Verm\u00f6genswerte der X-GmbH erworben. Schlie\u00dflich genehmigte die Kl\u00e4gerin durch notarielle Erkl\u00e4rung vom 25. April 1984 die f\u00fcr sie abgegebenen Erkl\u00e4rungen der I \u00fcber den Kauf der Gesch\u00e4ftsanteile an der Y-GmbH und der Z-GmbH.<\/p>\n<p>Im Jahr 1986 wurden die an der Y-GmbH und der Z-GmbH beteiligten GbR aufgel\u00f6st. Am 22. Juni 1987 hoben ferner die Kl\u00e4gerin einerseits sowie S und die Eheleute A andererseits den zwischen ihnen geschlossenen Treuhandvertrag vom 6. April 1984 auf; die Kl\u00e4gerin \u00fcbertrug die Gesellschaftsanteile an der Y-GmbH und der Z-GmbH auf die einzelnen Familienmitglieder. Im weiteren Verlauf kam es bei den verschiedenen X-Gesellschaften wiederholt zu Kapitalerh\u00f6hungen, Umfirmierungen und Verschmelzungen, bis schlie\u00dflich nur noch die X-AG bestand. Die Anteile an dieser AG wurden im Jahr 1989 von S, den Eheleuten A und den Eheleuten H an einen Dritten ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>In ihrer Buchf\u00fchrung hatte die Kl\u00e4gerin den Erwerb der Anteile an der Y-GmbH und der Z-GmbH zun\u00e4chst &#8222;per durchlaufende Posten an Bank&#8220; erfasst. Im November 1984 nahm sie Umbuchungen vor, und zwar &#8222;Beteiligung Y-GmbH, Beteiligung Y-GmbH GbR, Z-GmbH, Z-GmbH GbR an durchlaufende Posten&#8220;. Bei den im M\u00e4rz 1985 durchgef\u00fchrten Abschlussarbeiten f\u00fcr 1984 buchte sie sodann erneut um, und zwar &#8222;per Treuhandverm\u00f6gen A, Frau A und S an Beteiligung Y-GmbH, Y-GmbH GbR, Z-GmbH und Z-GmbH GbR&#8220;. Zugleich wurden die mit den Anteilen zusammenh\u00e4ngenden Verbindlichkeiten &#8222;per Darlehen Gesellschafter an Treuhandverbindlichkeit&#8220; umgebucht. In den Bilanzen der Kl\u00e4gerin auf den 31. Dezember 1984 und auf den 31. Dezember 1985, nicht aber in derjenigen auf den 31. Dezember 1986, waren die Posten &#8222;Treuhandverm\u00f6gen&#8220; und &#8222;Treuhandverbindlichkeiten&#8220; eingestellt.<\/p>\n<p>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der X-Gruppe vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die Ansicht, dass die Treuhandverh\u00e4ltnisse hinsichtlich der Beteiligungen an der Y-GmbH und der Z-GmbH steuerlich nicht anerkannt werden k\u00f6nnten. Die Aufhebung des Treuhandvertrags im Jahr 1987 sei als \u00dcbertragung der Beteiligungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin in das Privatverm\u00f6gen ihrer Gesellschafter anzusehen. Das FA bewertete die GmbH-Anteile in Anwendung des Stuttgarter Verfahrens und gelangte auf dieser Basis zur Annahme einer vGA in H\u00f6he von insgesamt 7.326.021 DM. Diese erfasste es in einem K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1987, in dem es zugleich die Aussch\u00fcttungsbelastung herstellte.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob gegen den betreffenden Bescheid Klage, wobei sie die vom FA angenommene vGA sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach bestritt. Im Klageverfahren erlie\u00df das FG ein Zwischenurteil, dessen Tenor lautet: &#8222;Eine vGA ist durch Aufhebung der Treuhandvertr\u00e4ge und \u00dcbertragung der Gesellschaftsanteile durch notarielle Vertr\u00e4ge vom 22. Juni 1987 dem Grunde nach gegeben.&#8220; Gegen dieses Zwischenurteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Zwischenurteil des FG aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 1987 dahin zu \u00e4ndern, dass die Steuer unter Au\u00dferachtlassung einer vGA in H\u00f6he von 7.326.021 DM niedriger festgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt Zur\u00fcckweisung der Revision.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG. Dessen Feststellungen lassen keine abschlie\u00dfende Beantwortung der Frage zu, ob die im Streitjahr vorgenommene \u00dcbertragung der GmbH-Anteile auf die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin steuerrechtlich als vGA zu qualifizieren ist.<\/p>\n<p>1. Das FG hat zu Recht angenommen, dass eine im Streitjahr zu erfassende vGA dann vorliegen w\u00fcrde, wenn die Treuhandvertr\u00e4ge zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Gesellschaftern steuerlich nicht anerkannt werden k\u00f6nnten. In diesem Fall m\u00fcssten die Anteile an der Y-GmbH und an der Z-GmbH f\u00fcr die Zeit bis zum Streitjahr steuerlich der Kl\u00e4gerin als zivilrechtlicher Eigent\u00fcmerin zugerechnet werden (\u00a7 39 Abs. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -). Die im Streitjahr erfolgte \u00dcbertragung der Anteile auf die Gesellschafter der Kl\u00e4gerin w\u00fcrde dann zu einem Wechsel in der steuerlichen Zuordnung der Anteile und, soweit die Gegenleistung der Gesellschafter hinter dem Wert der Anteile im Zeitpunkt der \u00dcbertragung zur\u00fcckbleibt, zum Vorliegen einer vGA f\u00fchren.<\/p>\n<p>2. Ferner hat das FG richtig erkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Treuhandverh\u00e4ltnis nur dann der Besteuerung zu Grunde gelegt werden kann, wenn es zum einen im Vorhinein klar und eindeutig vereinbart und zum anderen vereinbarungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden ist. Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuh\u00e4nder in dieser Eigenschaft &#8211; und nicht f\u00fcr eigene Rechnung &#8211; t\u00e4tig geworden ist (BFH-Urteil vom 15. Juli 1997 VIII R 56\/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 156, m.w.N.). Entgegen der Annahme des FG fehlt es hieran im Streitfall jedoch nicht schon deshalb, weil die Treuhandverh\u00e4ltnisse in der laufenden Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr das Erwerbsjahr (1984) nicht korrekt dargestellt worden sind:<\/p>\n<p>a) Zu den getroffenen Vereinbarungen hat das FG festgestellt, dass sich die Kl\u00e4gerin durch einen notariell beurkundeten Vertrag vom 6. April 1984 verpflichtet hat, die Gesellschaftsanteile an der Y-GmbH und an der Z-GmbH als Treuh\u00e4nderin des S einerseits und der Eheleute A andererseits zu erwerben. Dieser Vertrag wurde zeitlich vor dem Erwerb der Gesellschaftsanteile durch die Kl\u00e4gerin abgeschlossen, der erst mit der Genehmigung des von I abgeschlossenen Gesch\u00e4fts am 25. April 1984 erfolgte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass er inhaltlich unbestimmt war oder den an Treuhandvertr\u00e4ge zu stellenden Anforderungen nicht gen\u00fcgte, lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Im Rahmen des Revisionsverfahrens ist deshalb davon auszugehen, dass zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Gesellschaftern eine zivilrechtlich wirksame, klare und eindeutige Treuhandabrede im Vorhinein getroffen worden ist.<\/p>\n<p>b) Bei der Frage nach der vereinbarungsgem\u00e4\u00dfen Durchf\u00fchrung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses kommt der bilanziellen Behandlung des Treuguts durch den Treuh\u00e4nder eine wesentliche Bedeutung zu (BFH-Urteil in BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152, 156, m.w.N.). Deshalb ist einem Treuhandverh\u00e4ltnis die steuerliche Anerkennung grunds\u00e4tzlich zu versagen, wenn das Treuhandverm\u00f6gen in der Bilanz des Treuh\u00e4nders nicht als solches dargestellt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine Kapitalgesellschaft als Treuh\u00e4nderin ihres Gesellschafters t\u00e4tig wird und die unrichtige bilanzielle Darstellung des Treuguts mit Wissen und Wollen des Gesellschafters erfolgt (Senatsurteil vom 10. Juni 1987 I R 149\/83, BFHE 150, 524, BStBl II 1988, 25).<\/p>\n<p>Im Streitfall ist den hiernach zu stellenden bilanziellen Anforderungen indessen gen\u00fcgt. Die Feststellungen des FG lassen erkennen, dass die Kl\u00e4gerin die GmbH-Anteile in der laufenden Buchf\u00fchrung zwar zun\u00e4chst als &#8222;durchlaufende Posten&#8220; und sp\u00e4ter als &#8222;Beteiligungen&#8220; verbucht hatte, w\u00e4hrend als korrespondierende Passivposten urspr\u00fcnglich eine &#8222;Bankverbindlichkeit&#8220; und sp\u00e4ter ein &#8222;Gesellschafterdarlehen&#8220; ausgewiesen waren. Jedoch sind bei der Vorbereitung des Jahresabschlusses f\u00fcr 1984 erneut Umbuchungen vorgenommen worden, wobei einerseits die GmbH-Anteile &#8222;per Treuhandverm\u00f6gen Herr A, Frau A, S an Beteiligung Y-GmbH, Y-GbR, Z-GmbH, Z-GbR&#8220; und andererseits die zugeh\u00f6rigen Verbindlichkeiten &#8222;per Darlehen Gesellschafter an Treuhandverbindlichkeit&#8220; verbucht wurden. Demnach wurden in der Bilanz auf den 31. Dezember 1984 &#8211; der ersten auf den Anschaffungsvorgang folgenden Bilanz &#8211; auf der Aktivseite die den einzelnen Treugebern zugeordneten Gesellschaftsanteile als Treuhandverm\u00f6gen sowie auf der Passivseite die entsprechenden Treuhandverbindlichkeiten ausgewiesen. Das reicht zur Darstellung eines Treuhandverh\u00e4ltnisses aus (vgl. Budde\/Karig in Beck&#8217;scher Bilanzkommentar, 4. Aufl., \u00a7 246 HGB Rz. 10; Kreutziger in Beck&#8217;sches Handbuch der Rechnungslegung, B 755 Rz. 38 ff.; K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl., Ia, S. 263).<\/p>\n<p>c) Die hiernach zutreffende bilanzielle Behandlung der Treuhandverh\u00e4ltnisse ist ein gewichtiges Indiz daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4gerin die im Jahr 1984 getroffenen Vereinbarungen von Anfang an als bindend betrachtet und tats\u00e4chlich umgesetzt hat. Das gilt ungeachtet dessen, dass sie auf Abschlussarbeiten beruht, die erst im M\u00e4rz 1985 vorgenommen worden sind. Dem FA ist zwar zuzugeben, dass zweifelhaft erscheinen kann, ob die Erfassung der Vorg\u00e4nge in der laufenden Buchf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Darstellung von Treuhandverh\u00e4ltnissen entspricht. Selbst wenn man diese Frage aber verneint, wird durch Buchf\u00fchrungsfehler die Indizwirkung des sp\u00e4teren Bilanzausweises nicht notwendig beseitigt.<\/p>\n<p>F\u00fcr diese Beurteilung ist zum einen ma\u00dfgebend, dass die laufende Buchf\u00fchrung als internes Rechenwerk nicht dasselbe Gewicht haben kann wie der Bilanzausweis. Sie wird in der Regel von nicht zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen erstellt und kann schon unter diesem Gesichtspunkt h\u00e4ufig keinen Aufschluss dar\u00fcber geben, welche Willensrichtung hinter einem bestimmten Gesch\u00e4ft steht. Das gilt auch im Streitfall, in dem es nach den Feststellungen des FG deshalb zu der Buchung &#8222;per durchlaufende Posten an Bank&#8220; gekommen ist, weil der Buchhaltungsleiter zun\u00e4chst nicht \u00fcber die Einzelheiten der verschiedenen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle informiert war. Hinzu kommt, dass die genannte Verbuchung immerhin auf ein auf fremde Rechnung get\u00e4tigtes Gesch\u00e4ft schlie\u00dfen l\u00e4sst, wie es auch im Fall eines Treuhandverh\u00e4ltnisses vorliegt. Angesichts dessen verbietet sich insbesondere die Annahme, dass durch die vorgenommene Verbuchung die wahren Verh\u00e4ltnisse verschleiert werden sollten. Vielmehr handelte es sich erkennbar um eine nur vorl\u00e4ufige Erfassung der erworbenen Beteiligungen, die nicht vom Willen der Vertretungsorgane der Kl\u00e4gerin getragen war. Entsprechendes gilt f\u00fcr die im November 1984 erfolgte erste Umbuchung, von der das FG ebenfalls nicht festgestellt hat, dass sie auf eine Anweisung dieser Organe zur\u00fcckgeht. Die allein ma\u00dfgebliche Willensrichtung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin dokumentierte sich erstmals in der Bilanz, in der die Treuhandverh\u00e4ltnisse ordnungsgem\u00e4\u00df dargestellt sind.<\/p>\n<p>Der Senat vermag hiernach nicht der Ansicht des FG zu folgen, dass ein Treuhandverh\u00e4ltnis nur bei von Anfang an zutreffender Verbuchung steuerlich anerkannt werden k\u00f6nne und dass ein unrichtiger Buchausweis nur dann unsch\u00e4dlich sei, wenn er innerhalb einer kurzen \u00dcbergangszeit korrigiert werde. Bei einer solchen Vorgehensweise w\u00fcrde der Buchf\u00fchrung, die letztlich die gegebenen wirtschaftlichen Vorg\u00e4nge nur abbilden soll, eine konstitutive Bedeutung zukommen; das kann nicht richtig sein (vgl. hierzu auch Schmidt\/Heinicke, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 4 Rz. 360 &#8222;Buchung&#8220;). Die buchtechnische Handhabung kann nur dann f\u00fcr oder gegen die Durchf\u00fchrung einer Treuhandabrede sprechen, wenn sie auf eine Entscheidung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgans zur\u00fcckgeht oder von diesem zumindest widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden ist. Auch dann hat sie zudem nur die Funktion eines Indizes, das zusammen mit den \u00fcbrigen im Einzelfall vorliegenden Beweisanzeichen gew\u00fcrdigt werden muss. Im Streitfall fehlt es aber schon an einer solchen Indizwirkung, da eine Einflussnahme der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf die Verbuchung vom FG nicht festgestellt worden ist. Angesichts dessen wird die Annahme des FG, dass die getroffenen Treuhandarbeiten nicht vereinbarungsgem\u00e4\u00df durchgef\u00fchrt worden seien, von den bislang getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht getragen.<\/p>\n<p>3. Gleichwohl vermag der Senat dem Antrag der Kl\u00e4gerin auf Ab\u00e4nderung des angefochtenen Steuerbescheids nicht zu entsprechen. Denn es besteht die M\u00f6glichkeit, dass es aus anderen als den vom FG herangezogenen Gr\u00fcnden an einer ordnungsm\u00e4\u00dfigen Durchf\u00fchrung der getroffenen Vereinbarungen fehlt. In diesem Zusammenhang k\u00f6nnte vor allem dem Vortrag des FA Bedeutung zukommen, dass es im Zuge der Aufl\u00f6sung der verschiedenen GbR und bei der \u00dcbertragung der GmbH-Anteile auf die Gesellschafter zu Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten gekommen sei. Ob diese &#8211; und ggf. weitere &#8211; Umst\u00e4nde die Annahme rechtfertigen, dass die getroffenen Abreden nicht wie vorgesehen umgesetzt worden sind, l\u00e4sst sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend beurteilen.<\/p>\n<p>Das FG wird deshalb die erforderlichen Feststellungen nachholen und auf dieser Basis die Treuhandvertr\u00e4ge erneut w\u00fcrdigen m\u00fcssen. Hierzu ist der Rechtsstreit gem\u00e4\u00df \u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Damit er\u00fcbrigt sich zugleich ein Eingehen auf die von der Kl\u00e4gerin aufgeworfene Frage, ob der Erlass eines Zwischenurteils in der gegebenen Situation verfahrensrechtlich zul\u00e4ssig war.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 12\/00) BStBl. 2001 II S. 468 Eine klare, eindeutige und im Vorhinein abgeschlossene Treuhandvereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter kann auch dann steuerlich anerkannt werden, wenn die Gesellschaft das treuh\u00e4nderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchf\u00fchrung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandverm\u00f6gen ausgewiesen hat. 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