{"id":44783,"date":"2001-02-22T12:28:19","date_gmt":"2001-02-22T10:28:19","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44783"},"modified":"2013-06-04T12:19:27","modified_gmt":"2013-06-04T10:19:27","slug":"bfh-beschluss-vom-22-2-2001-ii-b-39_00-bstbl-2001-ii-s-476","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-22-2-2001-ii-b-39_00-bstbl-2001-ii-s-476\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 22.2.2001 (II B     39\/00) BStBl. 2001 II S. 476"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 22.2.2001 (II B 39\/00) BStBl. 2001 II S. 476<\/strong><\/p>\n<p>Ist der Einheitswert eines Grundst\u00fccks in Gesamthandseigentum nur noch f\u00fcr die Grundsteuer von Bedeutung, hat gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamth\u00e4nder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist f\u00fcr Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in \u00a7 10 Abs. 1 und 3 f\u00fcr beide denkbaren M\u00f6glichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamth\u00e4nder) eine Regelung \u00fcber den Steuerschuldner enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>BewG \u00a7 3, \u00a7 19 Abs. 3 und 4; AO 1977 \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2; GrStG \u00a7 10 Abs. 1 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Eheleute A erwarben im Jahr 1993 in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR), der Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin), eine Eigentumswohnung. Die Wohnung ist im Grundbuch auf die Eheleute als Gesamth\u00e4nder umgeschrieben. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) erlie\u00df am 14. November 1997 auf den 1. Januar 1995 einen an die GbR gerichteten Nachfeststellungsbescheid, in dem er das Grundst\u00fcck h\u00e4lftig jedem der Ehegatten zurechnete; au\u00dferdem erging auf den 1. Januar 1996 ein Wert- und Artfortschreibungsbescheid. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage gegen beide Bescheide, mit der sie sich gegen die Zurechnung des Grundst\u00fccks jeweils h\u00e4lftig auf ihre beiden Gesamth\u00e4nder wandte und eine Zurechnung auf sich als Gesellschaft verlangte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) Wirtschaftsg\u00fcter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, nur insoweit den Beteiligten anteilig zuzurechnen seien, als eine getrennte Zurechnung f\u00fcr die Besteuerung erforderlich sei. Ein derartiges Erfordernis bestehe im Streitfall nicht, da dem festgestellten Einheitswert Bedeutung lediglich f\u00fcr die Grundsteuer zukomme und gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Gesamthandsgemeinschaft Steuerschuldner sei.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache wegen der Frage geltend, wem bei einer GbR die im Gesamthandseigentum befindlichen wirtschaftlichen Einheiten zuzurechnen seien.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Der Rechtssache kommt keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung i.S. des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGO\u00c4ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757) zu. Diese Fassung ist ma\u00dfgebend, weil sich die Zul\u00e4ssigkeit &#8211; und damit die Zulassung &#8211; eines Rechtsbehelfs gegen gerichtliche Entscheidungen, die vor 2001 verk\u00fcndet oder an Stelle einer Verk\u00fcndung zugestellt worden sind, gem\u00e4\u00df Art. 4 2. FGO\u00c4ndG nach den bisherigen Vorschriften richtet. Die vom FA aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, da sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantwortet (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. November 1994 V B 64\/94, BFH\/NV 1995, 651). Ist der Einheitswert eines Grundst\u00fccks in Gesamthandseigentum nur noch f\u00fcr die Grundsteuer von Bedeutung, hat gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamth\u00e4nder zu unterbleiben. Die Aufteilung ist f\u00fcr Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG in \u00a7 10 Abs. 1 und 3 f\u00fcr beide denkbaren M\u00f6glichkeiten der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamth\u00e4nder) eine Regelung \u00fcber den Steuerschuldner enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist der Wert eines Wirtschaftsguts &#8211; gemeint ist der Wert einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. R\u00f6ssler\/Troll, Bewertungsgesetz, Kommentar, \u00a7 3 Anm. 1) -, das mehreren Personen zusteht, im Ganzen zu ermitteln (Satz 1) und auf die Beteiligten nach dem Verh\u00e4ltnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem ma\u00dfgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbst\u00e4ndig steuerpflichtig ist (Satz 2). Nach dem Wortlaut des \u00a7 3 BewG ist somit die Aufteilung die Regel und das Unterbleiben der Aufteilung die Ausnahme. F\u00fcr die Entscheidung dar\u00fcber, ob der Einzelfall der Regel unterf\u00e4llt oder die Ausnahme darstellt, wird auf die einzelnen Gesetze \u00fcber die einheitswertabh\u00e4ngigen Steuern verwiesen. Ist nach diesen die Gemeinschaft selbst\u00e4ndig steuerpflichtig, ist von der Aufteilung ausnahmsweise abzusehen.<\/p>\n<p>Zutreffend geht das FG davon aus, dass f\u00fcr den Einheitswert des streitbefangenen Grundst\u00fccks als ma\u00dfgebendes Steuergesetz nur das GrStG in Betracht kommt. Dies ergibt sich f\u00fcr den im Privatverm\u00f6gen befindlichen Grundbesitz, der in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegen ist, aus der sachlichen Verm\u00f6gensteuerbefreiung des \u00a7 136 Nr. 4 Buchst. a BewG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I, 1250). Das GrStG enth\u00e4lt aber keine eigenst\u00e4ndige Regelung dar\u00fcber, wer bei gesamth\u00e4nderisch gebundenem Grundverm\u00f6gen der Grundsteuerschuldner ist. Das GrStG richtet sich vielmehr in der Frage der Steuerschuldnerschaft bei Grundst\u00fccken in Gesamthandsverm\u00f6gen danach, wem das Grundst\u00fcck zugerechnet worden ist, indem es in \u00a7 10 Abs. 1 vorschreibt, Steuerschuldner sei derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, und f\u00fcr den Fall, dass der Einheitswert mehreren Personen zugerechnet ist, in Abs. 3 der Vorschrift nur klarlegt, dass diese dann Gesamtschuldner sind.<\/p>\n<p>Damit l\u00e4uft die Verweisung in \u00a7 3 Satz 2 BewG leer. Die Vorschrift des \u00a7 10 GrStG, auf die verwiesen wird, kn\u00fcpft ihrerseits an Zurechnungsentscheidungen an, die dem GrStG vorgegeben sind und auf anderer Rechtsgrundlage beruhen m\u00fcssen. Diese andere Rechtsgrundlage ist \u00a7 39 AO 1977. Nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Zurechnungsvorschrift ist aber umgekehrt das Nichtaufteilen des Einheitswerts solcher wirtschaftlichen Einheiten, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, die Regel und die Aufteilung die Ausnahme. Die Aufteilung hat danach n\u00e4mlich nur zu erfolgen, soweit eine getrennte Zurechnung f\u00fcr die Besteuerung erforderlich ist. Im Gegensatz zu \u00a7 3 Satz 2 BewG l\u00e4sst sich das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Ausnahme dem in Streitfall einzig noch in Betracht kommenden Steuergesetz, n\u00e4mlich dem GrStG, eindeutig entnehmen. F\u00fcr Grundsteuerzwecke ist eine getrennte Zurechnung nicht erforderlich, weil mit \u00a7 10 Abs. 1 und 3 GrStG beiden denkbaren Zurechnungsm\u00f6glichkeiten entsprochen werden kann. Infolgedessen hat die Aufteilung zu unterbleiben.<\/p>\n<p>Nur dieses Ergebnis deckt sich auch mit der Regelung in \u00a7 19 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 BewG dar\u00fcber, welche Feststellungen im Einheitswertbescheid zu treffen sind. Danach sind Feststellungen \u00fcber die H\u00f6he der Anteile mehrerer Beteiligter nur zu treffen, wenn und soweit sie f\u00fcr die Besteuerung von Bedeutung sind. Das sind sie bez\u00fcglich der Grundsteuer bei Grundst\u00fccken in Gesamthandsverm\u00f6gen nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 22.2.2001 (II B 39\/00) BStBl. 2001 II S. 476 Ist der Einheitswert eines Grundst\u00fccks in Gesamthandseigentum nur noch f\u00fcr die Grundsteuer von Bedeutung, hat gem\u00e4\u00df \u00a7 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamth\u00e4nder zu unterbleiben. 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