{"id":44785,"date":"2001-03-27T12:38:32","date_gmt":"2001-03-27T10:38:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44785"},"modified":"2013-06-03T18:23:14","modified_gmt":"2013-06-03T16:23:14","slug":"bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-42_99-bstbl-2001-ii-s-477","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-3-2001-i-r-42_99-bstbl-2001-ii-s-477\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/99)     BStBl. 2001 II S. 477"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/99) BStBl. 2001 II S. 477<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Geb\u00e4udes gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zur\u00fcckbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Die Sch\u00e4tzung des Zeitwerts einschlie\u00dflich der Wahl der dabei angewendeten Sch\u00e4tzmethode ist dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem Finanzgericht obliegt. Abweichungen von einer zugrunde gelegten anerkannten Sch\u00e4tzmethode bed\u00fcrfen gleichwohl der Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBBilG \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 1, 2, 4, Abs. 4, \u00a7 10 Abs. 1, \u00a7 52 Abs. 1, Abs. 2; HGB \u00a7 253 Abs. 2; EStG DDR \u00a7 4 Abs. 3; WertV 1972 \u00a7\u00a7 15 ff.; WertV 1988 \u00a7 7, \u00a7\u00a7 21 ff.; FGO \u00a7 118 Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Miteigent\u00fcmer verschiedener im ehemaligen Ostteil von Berlin (u.a. im S) belegenen Mietwohn- und Garagengrundst\u00fccke sowie eines Werkstattgeb\u00e4udegrundst\u00fccks.<\/p>\n<p>In ihrer Erkl\u00e4rung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1990 machten die Kl\u00e4ger f\u00fcr das zweite Halbjahr im Rahmen ihrer Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr die Mietwohngrundst\u00fccke Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) in H\u00f6he von 50.504 DM und f\u00fcr die Garagengrundst\u00fccke in H\u00f6he von 10.661 DM geltend. Dabei gingen sie vom -von ihnen so bezeichneten- Zeitwert gem\u00e4\u00df \u00a7 52, \u00a7 10 und \u00a7 7 des Gesetzes \u00fcber die Er\u00f6ffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG) vom 28. Juli 1994 (BGBl I 1994, 1842, BStBl I 1994, 550) aus. F\u00fcr die Grundst\u00fccke im S legten sie das Gutachten eines Bausachverst\u00e4ndigen vom 10. Dezember 1991 zugrunde, der die Werte im Sachwertverfahren zum 31. Dezember 1991 ermittelt hatte.<\/p>\n<p>Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) im Feststellungsbescheid 1990 nicht. Er setzte im Einspruchsverfahren auf der Grundlage des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 21. Juli 1994 (BStBl I 1994, 599) eine AfA von insgesamt lediglich 20.460 DM an. Im Klageverfahren hat er die Zeitwerte einzelner Grundst\u00fccke der Kl\u00e4ger neu ermittelt mit der Folge des Ansatzes einer AfA von insgesamt 22.605 DM.<\/p>\n<p>Der Klage mit dem Antrag, die Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das zweite Halbjahr 1990 unter Ber\u00fccksichtigung einer AfA in H\u00f6he von insgesamt 54.713 DM festzustellen, gab das Finanzgericht (FG) statt.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision beantragt das FA, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Es r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Zwar ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden, soweit sie die AfA nach dem Zeitwert der Geb\u00e4ude und Bauten i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG bemisst und dessen Ermittlung nach dem sog. Sachwertverfahren vornimmt. Die Entscheidungsgr\u00fcnde lassen jedoch nicht erkennen, ob das FG dabei neben der Wertminderung f\u00fcr die bisherige Nutzung auch Wertminderungen wegen Zur\u00fcckbleibens der Geb\u00e4ude hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt hat und ob die f\u00fcr das zweite Halbjahr 1990 angesetzte AfA insgesamt zutreffend ermittelt worden ist.<\/p>\n<p>1. F\u00fcr am 1. Juli 1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ans\u00e4ssige Unternehmen, die ihren Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG DDR) vom 18. September 1970 i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes DDR vom 6. M\u00e4rz 1990 (Gesetzblatt der DDR -GBl DDR I, 136-) und des Steueranpassungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBl DDR SDr Nr. 1427) ermitteln, gelten gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 1 DMBilG als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsg\u00fcter, die am 1. Juli 1990 Anlageverm\u00f6gen gewesen sind, die sich aus entsprechender Anwendung der \u00a7\u00a7 7 bis 11 und \u00a7 18 DMBilG ergebenden Werte. Entsprechendes gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 2 DMBilG f\u00fcr Steuerpflichtige mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung.<\/p>\n<p>Geb\u00e4ude und andere Bauten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG mit ihren Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten unter Ber\u00fccksichtigung eines Wertabschlages f\u00fcr die zwischenzeitliche Nutzung, h\u00f6chstens jedoch mit ihrem Zeitwert als dem Wert anzusetzen, &#8222;der ihnen beizulegen ist&#8220; (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG). Im Sinne eines strengen Niederstwertprinzips ist der Ansatz eines unter den Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten liegenden Zeitwerts zwingend; Zwischenwerte sind nicht zul\u00e4ssig (vgl. Budde\/Forster, D-Markbilanzgesetz 1990, \u00a7 7 Anm. 26; vgl. auch die amtliche Begr\u00fcndung zu \u00a7 7 DMBilG, abgedruckt ebendort nach Gesetzestext). Bei der Ermittlung des Zeitwertes sind gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG die bisherige Nutzung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und ihr Zur\u00fcckbleiben hinter dem technischen Fortschritt durch einen Wertabschlag zu ber\u00fccksichtigen. Der Katalog dieser wertmindernden Faktoren ist allerdings nicht abschlie\u00dfend. Die Ber\u00fccksichtigung weiterer wertmindernder Umst\u00e4nde (beispielsweise mangelnde Rentabilit\u00e4t) ist m\u00f6glich und vor dem Hintergrund des strengen Niederstwertprinzips ebenfalls zwingend (Budde\/Forster, a.a.O., Anm. 107).<\/p>\n<p>Diese Grunds\u00e4tze gelten auch f\u00fcr die Bewertung von Geb\u00e4uden. Zwar enth\u00e4lt \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 eine Verweisung auf \u00a7 7 Abs. 4 DMBilG, wo ein Wertabschlag lediglich f\u00fcr die bisherige Nutzung in entsprechender Anwendung des \u00a7 253 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB), damit unter Zugrundelegung planm\u00e4\u00dfiger Abschreibungen vorgesehen ist. Diese Verweisung bezieht sich aber systematisch und nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich auf die Ermittlung der Wiederherstellungs- oder Wiederbeschaffungskosten. Nicht hingegen gilt sie f\u00fcr die Ermittlung des Zeitwerts. Zwar verweist \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG nicht auf \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auch auf Geb\u00e4ude ergibt sich aber aus dem in \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 verwendeten Begriff des Zeitwerts, der in \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 4 DMBilG definiert ist. Ein Zur\u00fcckbleiben hinter dem technischen Fortschritt ist als wertbildende Komponente dem zum Bewertungsstichtag &#8222;beizulegenden&#8220; Zeitwert im Sinne eines Niederstwerts immanent. Dies gilt auch f\u00fcr Geb\u00e4ude, die wie andere Wirtschaftsg\u00fcter einen Zustand aufweisen k\u00f6nnen, der dem aktuellen bautechnischen Standard nicht mehr entspricht. Die Ber\u00fccksichtigung derartiger wertbeeinflussender Umst\u00e4nde (wirtschaftliche Wertminderung infolge \u00dcberalterung) wird daher auch in \u00a7 18 der Verordnung \u00fcber Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundst\u00fccken vom 15. August 1972 -WertV 1972- (BGBl I 1972, 1416), gleicherma\u00dfen in \u00a7 25 der Neufassung dieser Verordnung vom 6. Dezember 1988 -WertV 1988- (BGBl I 1988, 2209) gefordert. Auch \u00a7 253 Abs. 2 Satz 3 HGB sieht &#8222;au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Abschreibungen&#8220; auf den niedrigeren &#8222;beizulegenden Wert&#8220; vor. Neben diesen Wertabschl\u00e4gen sind gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 DMBilG bei der Ermittlung des Zeitwerts von Geb\u00e4uden auch unterlassene Instandhaltungen oder Gro\u00dfreparaturen zur Erhaltung wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>2. Im Rahmen dieser gesetzlichen Ma\u00dfgaben ist die Sch\u00e4tzung des Zeitwerts dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzuordnen, die dem FG obliegt. Gleiches gilt f\u00fcr die Sch\u00e4tzmethode und die dabei zu ber\u00fccksichtigenden wertbildenden Komponenten. An diese Tatsachenfeststellungen ist der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht gem\u00e4\u00df \u00a7 118 Abs. 2 FGO gebunden, soweit Denkgesetze und Erfahrungss\u00e4tze nicht verletzt worden sind (vgl. hierzu Gr\u00e4ber\/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 118 Anm. 23; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1999 I R 91\/98, BFHE 191, 33, BStBl II 2000, 381; vom 21. Oktober 1997 VIII R 18\/96, BFH\/NV 1998, 582; vom 27. M\u00e4rz 1996 I R 3\/95, BFHE 180, 155, BStBl II 1996, 470; vom 18. Mai 1993 VII R 44\/92, BFHE 172, 190, m.w.N.). Letzteres kann der Fall sein, wenn das FG bei seiner Wertermittlung von anerkannten Sch\u00e4tzmethoden abweicht. Derartige Abweichungen bed\u00fcrfen somit der Erl\u00e4uterung durch das FG.<\/p>\n<p>3. a) Nach diesen Grunds\u00e4tzen war das FG befugt, den Zeitwert der Geb\u00e4ude und Bauten auf der Grundlage des von den Kl\u00e4gern vorgelegten Sachverst\u00e4ndigengutachtens nach dem sog. Sachwertverfahren zu ermitteln. Die M\u00f6glichkeit einer Wertbestimmung durch Sachverst\u00e4ndigengutachten sieht auch das BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 599 vor. Das Sachwertverfahren ist (neben dem Vergleichs- und Ertragswertverfahren) ein in \u00a7\u00a7 15 ff. WertV 1972 (\u00a7\u00a7 7, 21 ff. WertV 1988) anerkanntes Verfahren zur Wertermittlung von Grundst\u00fccken (vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 10. Oktober 2000 IX R 86\/97, BStBl II 2001, 183, BFH\/NV 2001, 514; vom 15. Januar 1985 IX R 81\/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252). Dabei sind ausgehend vom Herstellungswert zu Preisverh\u00e4ltnissen des Bewertungsstichtags (Wiederherstellungskosten) Wertminderungen wegen Alters, Baum\u00e4ngeln und sonstiger wertbeeinflussender Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Dies entspricht inhaltlich den Bewertungskriterien in \u00a7 7 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 4, \u00a7 10 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 DMBilG. Da das vorgelegte Gutachten dem Sachwertverfahren folgt, steht seiner Ber\u00fccksichtigung nicht entgegen, dass es urspr\u00fcnglich zum Zwecke der Aufteilung der Werte der abnutzbaren Geb\u00e4ude und Bauten und des Grund und Bodens erstellt worden ist.<\/p>\n<p>b) Auch die (wertende) Feststellung des FG, dass bei der Ermittlung der Wiederherstellungskosten f\u00fcr Geb\u00e4ude, die im Ostteil Berlins belegen sind, der Baukostenindex f\u00fcr das ehemalige Gebiet von West-Berlin zugrunde gelegt werden kann, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das FG weist unwidersprochen darauf hin, dass zum Bewertungsstichtag ein Baupreisindex f\u00fcr Ost-Berlin noch nicht existierte und der vom FA bevorzugte Vergleich mit den Bauindices f\u00fcr das \u00fcbrige Bundesgebiet nicht durch statistische Materialien oder Feststellungen belegt sei. U.a. wegen dennoch bestehender Unsicherheiten hat das FG den Preisindex f\u00fcr Berlin-West um 10 % erm\u00e4\u00dfigt angesetzt. Damit k\u00f6nnen auch Unsicherheiten ber\u00fccksichtigt worden sein, die darin begr\u00fcndet liegen, dass das Gutachten der Ermittlung der Sachwerte der betroffenen Geb\u00e4ude und Bauten zum 31. Dezember 1991 diente.<\/p>\n<p>Nicht zu beanstanden ist die Vorentscheidung auch insoweit, als das FG mit der Erm\u00e4\u00dfigung des anzusetzenden Baukostenindex um 10 % u.a. die Wertminderung f\u00fcr unterlassene Instandhaltungen oder Gro\u00dfreparaturen zur Erhaltung der Bausubstanz (\u00a7 10 Abs. 1 Satz 2 DMBilG) mit ber\u00fccksichtigt hat. Im Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen wird zwar auf einige altersbedingte M\u00e4ngel der Geb\u00e4ude hingewiesen, gleichzeitig aber von ihrer soliden Bausubstanz in durchschnittlichem Unterhaltungszustand ausgegangen. Die vom FG so ber\u00fccksichtigte wertmindernde Komponente &#8222;Reparaturstau&#8220; liegt daher jedenfalls im m\u00f6glichen Rahmen.<\/p>\n<p>4. a) Das FG hat von den Wiederherstellungskosten der Geb\u00e4ude und Bauten dem Grunde nach zutreffend auch einen &#8222;Abschlag f\u00fcr Altersminderung&#8220; vorgenommen (\u00dcbersicht S. 11 der Vorentscheidung). Soweit es damit die bisherige Nutzung der Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt hat, war es nicht gehindert, unter Bezugnahme auf das Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen die Tabelle in Anlage 6 zu den (in Erg\u00e4nzung zur WertV vom zust\u00e4ndigen Bundesminister herausgegebenen) Richtlinien f\u00fcr die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundst\u00fccken (WertR) 1976 (Bundesanzeiger -BAnz- 1976 Nr. 146, ebenso Tabelle 6 zu den WertR 1991, BAnz 1991 Beilage 182a) zugrunde zu legen. Eine Ersetzung der dort enthaltenen mit Zeitablauf progressiven Abschl\u00e4ge durch eine lineare Verteilung ist nicht zwingend.<\/p>\n<p>b) Indessen l\u00e4sst die Vorentscheidung nicht erkennen, ob das FG bei seiner Ermittlung des &#8222;Abschlags f\u00fcr Altersminderung&#8220; auch eine Wertminderung wegen des Zur\u00fcckbleibens hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt hat. Die Tabelle 6 zu den WertR 1976 und 1991 dient -wie sich aus \u00a7 17 WertV 1972 und 3.5.2.3 WertR 1976, gleicherma\u00dfen aus \u00a7 23 WertV 1988 und 3.6.3.1 WertR 1991 ergibt- lediglich der Ber\u00fccksichtigung einer technischen Wertminderung (wegen Alters), die sich nach der bisherigen Nutzungsdauer bestimmt; diese entspricht der Wertminderung f\u00fcr die bisherige Nutzung i.S. des \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG.<\/p>\n<p>Die zus\u00e4tzliche Ber\u00fccksichtigung von Abschl\u00e4gen f\u00fcr das Zur\u00fcckbleiben hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund sonstiger Umst\u00e4nde gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 1 Satz 4 DMBilG ist, wie ausgef\u00fchrt wurde, zwingend und auch in 3.5.2.4 WertR 1976 und 3.6.5.1 WertR 1991 als Bestandteil des dort geregelten Sachwertverfahrens vorgesehen. Eine Abweichung davon h\u00e4tte daher jedenfalls der Begr\u00fcndung durch das FG bedurft.<\/p>\n<p>5. Weiterhin l\u00e4sst die Vorentscheidung nicht hinreichend erkennen, ob die AfA-S\u00e4tze f\u00fcr die jeweiligen Geb\u00e4ude und Bauten zutreffend angesetzt worden sind. Der Berechnung (\u00dcbersicht S. 11 der Vorentscheidung) ist zwar zu entnehmen, dass das FG die AfA-S\u00e4tze grunds\u00e4tzlich nach der voraussichtlichen Restnutzungsdauer laut Gutachten des Bausachverst\u00e4ndigen bemessen hat. Dabei ergeben sich aber Widerspr\u00fcche etwa bei den Geb\u00e4uden insoweit, als das FG dort wie bei den Geb\u00e4uden X eine AfA von 1\/39 des von ihm ermittelten Zeitwertes angesetzt hat. Diese Geb\u00e4ude wiesen zum Stichtag laut Gutachten aber nicht wie jene ein Alter von 61, sondern lediglich von 52 Jahren auf, was unter Zugrundelegung einer Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren zu einer restlichen Nutzungsdauer von 48 Jahren und damit einem AfA-Satz von 1\/48 h\u00e4tte f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>6. Im zweiten Rechtsgang wird das FG daher festzustellen haben, ob bei der Bewertung der streitbefangenen Geb\u00e4ude und Bauten, deren Zeitwert zum 1. Juli 1990 nach dem Sachwertverfahren ermittelt worden ist, eine Wertminderung wegen des Zur\u00fcckbleibens hinter dem technischen Fortschritt oder aufgrund anderer Umst\u00e4nde festzustellen und gegebenenfalls zu ber\u00fccksichtigen ist. Zudem wird es die von ihm angesetzten AfA-S\u00e4tze zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls zu berichtigen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.3.2001 (I R 42\/99) BStBl. 2001 II S. 477 Bei der Ermittlung des Zeitwerts eines Geb\u00e4udes gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 DMBilG sind auch Wertminderungen wegen Zur\u00fcckbleibens hinter dem technischen Fortschritt und wegen sonstiger Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. 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