{"id":44787,"date":"2001-03-07T12:37:17","date_gmt":"2001-03-07T10:37:17","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44787"},"modified":"2013-06-04T09:21:03","modified_gmt":"2013-06-04T07:21:03","slug":"bfh-urteil-vom-7-3-2001-x-r-82_95-bstbl-2001-ii-s-481","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-7-3-2001-x-r-82_95-bstbl-2001-ii-s-481\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 82\/95)     BStBl. 2001 II S. 481"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 82\/95) BStBl. 2001 II S. 481<\/strong><\/p>\n<p>Die Herstellungskosten eines Anbaus\/einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen nicht geh\u00f6rende Wohnung sind nicht nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 39; EStG \u00a7 10e Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wurden f\u00fcr das Streitjahr 1988 zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Mutter der Kl\u00e4gerin war zivilrechtliche Eigent\u00fcmerin eines mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundst\u00fccks. Die Dachgeschosswohnung des Hauses bewohnte die Mutter selbst. Die Erdgeschosswohnung \u00fcberlie\u00df sie den Kl\u00e4gern zur unentgeltlichen Nutzung.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger errichteten im Streitjahr 1988 einen Anbau an dieses Zweifamilienhaus. Die Herstellungskosten sowie s\u00e4mtliche mit der Errichtung des Anbaus verbundenen Kosten trugen die Kl\u00e4ger. Der Anbau umfasste eine Loggia, die \u00fcber die Erdgeschossdecke des Zweifamilienhauses hinausging. Diese Loggia ist nur \u00fcber die von den Kl\u00e4gern genutzte, zur Erdgeschosswohnung geh\u00f6rende K\u00fcche zug\u00e4nglich, die wiederum nur vom Wohnzimmer der Kl\u00e4ger \u00fcber einen Aufgang erreicht werden kann.<\/p>\n<p>Mit Vertrag vom 17. August 1988 verpachtete die Mutter der Kl\u00e4gerin an die Kl\u00e4ger den anteiligen, auf den Anbau entfallenden Grund und Boden in einer Gr\u00f6\u00dfe von ca. 100 qm, vom 1. April 1988 an auf unbestimmte Zeit, zu einem j\u00e4hrlichen Pachtzins von 250 DM. Der Grundbesitz wurde mit notariellem Vertrag vom 7. November 1994 mit Wirkung zum 1. Januar 1995 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kl\u00e4ger als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1988 beantragten die Kl\u00e4ger u.a. die Steuerverg\u00fcnstigung des \u00a7 10e Abs. 1, 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) f\u00fcr den von ihnen errichteten Anbau in H\u00f6he von 7.374 DM (= 5 v.H. der Herstellungskosten in H\u00f6he von 147.469 DM) sowie den Abzug von Vorkosten (\u00a7 10e Abs. 6 EStG) in H\u00f6he von 4.757 DM. Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1988 erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) die beantragte Steuerverg\u00fcnstigung nicht an, weil die Kl\u00e4ger nicht Eigent\u00fcmer der eigengenutzten Wohnung seien und trotz des Pachtvertrages kein wirtschaftliches Eigentum an dem Anbau bestanden habe.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10e EStG. Es tr\u00e4gt u.a. vor, aus dem Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7 10e Abs. 1 EStG zu dessen Abs. 2 ergebe sich, dass nur Erweiterungen einer zivilrechtlich oder wirtschaftlich eigenen Wohnung beg\u00fcnstigt seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der Anbau an eine dem Steuerpflichtigen nicht geh\u00f6rende Wohnung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigt ist.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG gilt f\u00fcr Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung \u00a7 10e Abs. 1 EStG entsprechend. Das bedeutet, dass die in Abs. 1 f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung von Herstellungskosten einer Wohnung aufgestellten Voraussetzungen entsprechend auf Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden sind.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 10e Abs. 1 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen f\u00fcr die Herstellungskosten einer Wohnung ein Abzugsbetrag lediglich zu, wenn es sich um eine Wohnung im eigenen Haus oder um eine eigene Eigentumswohnung handelt. Aufgrund der durch \u00a7 10e Abs. 2 EStG angeordneten sinngem\u00e4\u00dfen Geltung sind deshalb Herstellungskosten f\u00fcr Ausbauten\/Erweiterungen ebenfalls nur beg\u00fcnstigt, wenn sie eine Wohnung im eigenen Haus oder eine eigene Eigentumswohnung betreffen. Der Steuerpflichtige muss zivilrechtlicher oder zumindest wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung sein.<\/p>\n<p>b) Tr\u00e4gt der Steuerpflichtige die Herstellungskosten eines Ausbaus\/einer Erweiterung an einer fremden Wohnung, wird er dadurch nicht deren wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<p>aa) Nach der neueren Rechtsprechung des I. und XI. Senats des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (vgl. die Urteile vom 28. Juli 1993 I R 88\/92, BFHE 172, 333, BStBl II 1994, 164, und vom 11. Juni 1997 XI R 77\/96, BFHE 183, 455, BStBl II 1997, 774) ist der Nutzungsberechtigte als wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer anzusehen, wenn er die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und im Falle der Beendigung des Nutzungsrechts einen Anspruch auf vollen Wertersatz hat. I. und XI. Senat sehen den Grund, das Wirtschaftsgut in einem solchen Fall abweichend vom zivilrechtlichen Eigentum dem Nutzungsberechtigten zuzurechnen (\u00a7 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung &#8211; AO 1977 -), darin, dass der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer zwar rechtlich, aber nicht wirtschaftlich \u00fcber sein Eigentum verf\u00fcgen kann, weil er im Falle der Nutzungsbeendigung dem Nutzungsberechtigten vollen Ersatz f\u00fcr das vom Nutzungsberechtigten hergestellte Wirtschaftsgut leisten muss.<\/p>\n<p>bb) Ob diese Rechtsprechung gleicherma\u00dfen bei der Wohneigentumsf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG anzuwenden ist, kann im Streitfall dahinstehen. Denn dadurch, dass der zivilrechtliche Eigent\u00fcmer bei Beendigung der Nutzung ggf. eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he des Wertes des Ausbaus oder der Erweiterung zu leisten hat, wird sein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Wohnung nicht wirtschaftlich wertlos.<\/p>\n<p>c) Wirtschaftliches Eigentum &#8211; das grunds\u00e4tzlich auch an einem realen Geb\u00e4udeteil m\u00f6glich ist (BFH-Urteil vom 28. Juli 1999 X R 116\/96, BFH\/NV 2000, 182) &#8211; k\u00f6nnte allenfalls an dem Ausbau\/der Erweiterung selbst bestehen, wenn der Steuerpflichtige die Herstellungskosten hierf\u00fcr getragen hat. Wirtschaftliches Eigentum an dem Ausbau\/der Erweiterung allein berechtigt aber nicht zur Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>aa) Die Beg\u00fcnstigung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der ausgebauten oder erweiterten Wohnung ist. Dem Hersteller zuzurechnende Ausbauten und Erweiterungen an einer fremden Wohnung werden nur gef\u00f6rdert &#8211; und zwar nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG &#8211; , wenn durch den Ausbau oder die Erweiterung eine selbst\u00e4ndige Wohnung hergestellt wird.<\/p>\n<p>bb) Die Beg\u00fcnstigung von Ausbauten oder Erweiterungen an Wohnungen, die nicht im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, entspr\u00e4che auch nicht dem mit \u00a7 10e EStG verfolgten Ziel, die Verm\u00f6gensbildung durch Wohneigentum zu erleichtern. Mit der Neuregelung durch das Wohneigentumsf\u00f6rderungsgesetz (WohneigFG) sollten die Voraussetzungen daf\u00fcr geschaffen werden, dass m\u00f6glichst viele B\u00fcrger, vor allem auch Familien mit Kindern, Wohneigentum erwerben k\u00f6nnen. Die Verm\u00f6gensbildung durch Wohneigentum sollte ferner gef\u00f6rdert werden, weil sie wesentlicher Bestandteil der Altersvorsorge ist (BTDrucks 10\/3633, S. 10). Ausbauten\/Erweiterungen an fremden Wohnungen sind aber keine verm\u00f6gensbildenden Ma\u00dfnahmen in diesem Sinne.<\/p>\n<p>cc) Die amtliche \u00dcberschrift des \u00a7 10e EStG &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus&#8220; macht ebenfalls deutlich, dass Gegenstand der F\u00f6rderung nur Ma\u00dfnahmen im Zusammenhang mit einer eigenen Wohnung sind.<\/p>\n<p>dd) Auch nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG), das die selbst\u00e4ndige F\u00f6rderung von Ausbauten\/Erweiterungen weiterf\u00fchrt, werden nunmehr ausdr\u00fccklich nur Ausbauten\/Erweiterungen an einer Wohnung im eigenen Haus oder einer eigenen Eigentumswohnung beg\u00fcnstigt (\u00a7 2 Abs. 2 EigZulG). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich nichts daf\u00fcr, dass insoweit eine \u00c4nderung gegen\u00fcber der bisherigen Regelung beabsichtigt war.<\/p>\n<p>2. Die angefochtene Entscheidung entspricht diesen Grunds\u00e4tzen nicht. Die Kl\u00e4ger sind wie dargelegt nicht deshalb wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des der Mutter geh\u00f6renden Grundst\u00fccks gewesen, weil sie s\u00e4mtliche Kosten f\u00fcr den Anbau getragen haben. Insoweit k\u00f6nnten sie &#8211; auf der Grundlage des Pachtvertrages vom 17. August 1988 &#8211; allenfalls wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Anbaus gewesen sein, was aber nicht zur Inanspruchnahme der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG berechtigt.<\/p>\n<p>Da sich das Urteil des FG auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als richtig darstellt, war es aufzuheben. Die spruchreife Klage war abzuweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 7.3.2001 (X R 82\/95) BStBl. 2001 II S. 481 Die Herstellungskosten eines Anbaus\/einer Erweiterung an eine dem Steuerpflichtigen nicht geh\u00f6rende Wohnung sind nicht nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigt. &nbsp; AO 1977 \u00a7 39; EStG \u00a7 10e Abs. 1 und 2. 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