{"id":44789,"date":"2001-03-29T12:38:37","date_gmt":"2001-03-29T10:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44789"},"modified":"2013-06-03T18:24:05","modified_gmt":"2013-06-03T16:24:05","slug":"bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-67_99-bstbl-2001-ii-s-484","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iv-r-67_99-bstbl-2001-ii-s-484\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 67\/99)     BStBl. 2001 II S. 484"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 67\/99) BStBl. 2001 II S. 484<\/strong><\/p>\n<p>Ein buchf\u00fchrungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine B\u00fccher f\u00fchrender Landwirt (sog. Sch\u00e4tzungslandwirt) kann gegen\u00fcber einer Richtsatzsch\u00e4tzung keine individuellen gewinnmindernden Besonderheiten seines Betriebs geltend machen, die Sch\u00e4tzung aber jederzeit durch Einrichtung einer Buchf\u00fchrung oder F\u00fchrung von Aufzeichnungen vermeiden, die eine Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 und Abs. 3; AO 1977 \u00a7 162.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) unterlagen f\u00fcr die Streitjahre 1990 und 1991 als Ehegatten der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung. Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte als Landwirt einen Schweinemastbetrieb auf einer vom Wirtschaftsjahr 1991\/92 an von 28 ha auf 23,8 ha verringerten Fl\u00e4che. Er gab an, im Wirtschaftsjahr 1990\/91 235 Mastschweine und im Wirtschaftsjahr 1991\/92 210 Mastschweine verkauft zu haben, die er jeweils als schwere Ferkel eingekauft hatte. Die Anzahl der verkauften Tiere ermittelte der Kl\u00e4ger anhand der vorhandenen Mastpl\u00e4tze.<\/p>\n<p>Nachdem der Kl\u00e4ger bereits 1984 vom Beklagten und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt -FA-) vergeblich zur Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG aufgefordert worden war und auch f\u00fcr die den Streitjahren zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre weder B\u00fccher gef\u00fchrt noch Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet hatte, sch\u00e4tzte das FA den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft wie folgt:<\/p>\n<p>Wirtschaftsjahr 1990\/91 57.800 DM und<\/p>\n<p>Wirtschaftsjahr 1991\/92 70.100 DM<\/p>\n<p>Dabei legte es die &#8222;Richts\u00e4tze f\u00fcr Betriebseinkommen aus normaler landwirtschaftlicher Nutzung f\u00fcr den Bereich der Steuerabteilung Oldenburg der OFD Hannover&#8220; (vom 23. M\u00e4rz 1992, Einkommensteuer-Kartei LuF zu \u00a7 13 EStG Nr. 4.1 a und 4.3 n und o) zugrunde und zog die vom Kl\u00e4ger verausgabten und nachgewiesenen Pacht- und Schuldzinsen ab. Auf der Grundlage des ebenfalls gesch\u00e4tzten Gewinns f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1989\/90 von 18.300 DM ermittelte das FA die Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft f\u00fcr 1990 und 1991 mit 38.050 DM und 63.950 DM und setzte die Einkommensteuer entsprechend fest.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begr\u00fcndung \u00fcberwiegend statt, die Sch\u00e4tzung sei zwar dem Grunde nach berechtigt, der H\u00f6he nach aber zu beanstanden, weil das FA nicht alle Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt habe, die f\u00fcr die Vollsch\u00e4tzung des Gewinns eines sog. Sch\u00e4tzungslandwirts von Bedeutung seien. Zwar sei bei der Sch\u00e4tzung von den auf der Grundlage von Buchf\u00fchrungsstatistiken der Landwirtschaftskammern festgestellten amtlichen Richts\u00e4tzen auszugehen. Die dort aufgef\u00fchrten Hektarertr\u00e4ge seien jedoch insofern ungenau, als sie die Anzahl der verkauften Mastschweine unber\u00fccksichtigt lie\u00dfen. Bei einer Nutzfl\u00e4che von 23,8 ha bzw. 28 ha betrage die Vieheinheitengrenze f\u00fcr die Zuordnung zur landwirtschaftlichen Tierhaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 51 des Bewertungsgesetzes (BewG) insgesamt 226,60 Vieheinheiten, so dass die Kl\u00e4ger 11 oder 1.888 Mastschweine h\u00e4tten verkaufen k\u00f6nnen, ohne in eine andere Richtsatzkategorie eingeordnet zu werden. In jedem Fall w\u00e4re der gleiche Richtsatz anzuwenden und erg\u00e4be sich ein Deckungsbeitrag von 97.675 DM. Diese Ungenauigkeit sei deshalb zu korrigieren.<\/p>\n<p>Nach der der Sch\u00e4tzung des FA zugrunde liegenden Buchf\u00fchrungsstatistik der Landwirtschaftskammer Weser\/Ems ergebe sich ein Mastschweinebesatz von 15,3 Tieren je ha. Dieser sei jedoch im Streitfall f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1990\/91 auf 3,36 und f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 auf 3,53 Mastschweine zu verringern, weil in diesen Jahren nur 94 bzw. 84 Mastpl\u00e4tze vorhanden gewesen seien. Gegen\u00fcber den Richts\u00e4tzen habe der Kl\u00e4ger im Wirtschaftsjahr 1990\/91 836 und im Wirtschaftsjahr 1991\/92 700,35 Mastschweine weniger verkauft, so dass sich bei Deckungsbeitr\u00e4gen von 48 DM und 65 DM f\u00fcr die Wirtschaftsjahre 1990\/91 und 1991\/92 Gewinnabschl\u00e4ge von 40.128 DM f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1990\/91 und von 45.522,75 DM f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 erg\u00e4ben.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts und tr\u00e4gt vor, die Richtsatzsch\u00e4tzung sei als einzig brauchbare Methode auch von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt. Die Ergebnisse dieser Sch\u00e4tzung k\u00f6nnten nicht unter Anwendung der Grunds\u00e4tze zur Sch\u00e4tzung nach Standarddeckungsbeitr\u00e4gen gemindert werden. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte das FG die vom Kl\u00e4ger angegebene Zahl der Mastschweine ebenso wenig ungepr\u00fcft \u00fcbernehmen d\u00fcrfen wie die vom Kl\u00e4ger errechneten Deckungsbeitr\u00e4ge je Mastschwein. Schlie\u00dflich habe das FG nicht ber\u00fccksichtigt, dass der Richtsatz bei einem reinen Ackerbaubetrieb im Wirtschaftsjahr 1990\/91 noch 323 DM \u00fcber dem hier streitigen Hektarwert gelegen habe.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie berufen sich auf die Gr\u00fcnde der Vorentscheidung und sind der Auffassung, die Sch\u00e4tzung m\u00fcsse dem tats\u00e4chlich erzielten Gewinn nahe kommen. Bis zum Wirtschaftsjahr 1989\/90 seien die Gewinne von sog. Sch\u00e4tzungslandwirten nach den Ergebnissen von Richtsatzbetrieben gesch\u00e4tzt und Zuschl\u00e4ge f\u00fcr \u00fcbernormale sowie Abschl\u00e4ge f\u00fcr fehlende Tierhaltung vorgenommen worden. An diese Sch\u00e4tzungsmethode habe sich das FG angelehnt, weil die Richts\u00e4tze f\u00fcr das Betriebseinkommen aus normaler landwirtschaftlicher Nutzung vom Wirtschaftsjahr 1990\/91 an keine Differenzierung nach der Zahl der erzeugten Vieheinheiten mehr aufwiesen. Zur Feststellung der Zahl der verkauften Mastschweine und zur Ermittlung der Deckungsbeitr\u00e4ge habe das FA immerhin ann\u00e4hernd 7 Jahre Zeit gehabt. Er, der Kl\u00e4ger, habe mehrfach darauf verwiesen, dass er aufgrund der vorhandenen Stallkapazit\u00e4ten nicht mehr als die angegebene Anzahl von Schweinen habe verkaufen k\u00f6nnen. Der vom FA angef\u00fchrte Richtsatz f\u00fcr reine Ackerbaubetriebe erfasse auch Betriebe mit gemischter Tierhaltung, f\u00fcr die bei fehlender Tierhaltung ebenfalls Abschl\u00e4ge von den Richts\u00e4tzen vorzunehmen seien.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, die Klage abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n<p>I. Im Streitfall haben FA und FG zutreffend eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach bejaht. Der Kl\u00e4ger selbst hat sich, seitdem er 1984 zur Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG aufgefordert worden war, dieser Sch\u00e4tzungsbefugnis unterworfen, indem er zu seinem Vorteil keine B\u00fccher f\u00fchrte oder Aufzeichnungen f\u00fcr eine Einnahmen-\u00dcberschussrechnung fertigte, jedenfalls aber solche Unterlagen i.S. der \u00a7\u00a7 141, 142 der Abgabenordnung (AO 1977) dem FA vorenthielt. Das FA war daher nach \u00a7 162 AO 1977 verpflichtet, die Gewinne des Kl\u00e4gers f\u00fcr die den Streitjahren zugrunde liegenden Wirtschaftsjahre 1990\/91 und 1991\/92 im Wege einer Vollsch\u00e4tzung zu ermitteln.<\/p>\n<p>II. 1. Die den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden zugrunde liegenden Gewinnsch\u00e4tzungen des FA sind aber auch der H\u00f6he nach nicht zu beanstanden. Das FG ist zwar zutreffend von den in der Einkommensteuerkartei (LuF) der Oberfinanzdirektion (OFD) Hannover ausgewiesenen Richts\u00e4tzen ausgegangen (s. nur Verf\u00fcgung vom 19. M\u00e4rz 1993 zu \u00a7 13 Nr. 4.3 o f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92). Der Senat konnte der Vorentscheidung jedoch nicht darin folgen, dass die vom Kl\u00e4ger allein geltend gemachten &#8222;tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse&#8220; eines Minderbestands an Tieren zu Abschl\u00e4gen von den Richts\u00e4tzen f\u00fchren m\u00fcssten.<\/p>\n<p>a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Sch\u00e4tzung nach den bei einer Vielzahl buchf\u00fchrender Vergleichsbetriebe ermittelten Richts\u00e4tzen in der Regel die brauchbarste Methode, den Gewinn buchf\u00fchrungspflichtiger Landwirte zu sch\u00e4tzen, die weder B\u00fccher noch Aufzeichnungen f\u00fchren (Senatsurteil vom 8. November 1984 IV R 33\/82, BFHE 142, 366, BStBl II 1985, 352). Das gilt auch f\u00fcr die Richts\u00e4tze der OFD Hannover, die mangels Vorlage geeigneter betriebsindividueller Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr jedes Wirtschaftsjahr aus allgemein zug\u00e4nglichem statistischem Material entwickelt werden und so in einem vereinfachten Verfahren der j\u00e4hrlich schwankenden allgemeinen Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen (Tz. 1 der Verf\u00fcgung der OFD Hannover vom 24. M\u00e4rz 1992, Steuererlasse in Karteiform -StEK-, Einkommensteuergesetz, \u00a7 13, Nr. 583). Nach den Feststellungen des FG beruhen diese eigens f\u00fcr die sog. Sch\u00e4tzungslandwirte bereitgestellten Richts\u00e4tze seit dem Wirtschaftsjahr 1990\/91 auf den Buchf\u00fchrungsstatistiken der Landwirtschaftskammern, im Streitfall der Landwirtschaftskammer Weser\/Ems.<\/p>\n<p>b) Ob diese Richtsatzsch\u00e4tzungen, die das FA f\u00fcr die Streitjahre vornahm, in etwa den tats\u00e4chlichen Gewinnen des Kl\u00e4gers entsprachen, brauchte das FA nicht n\u00e4her aufzukl\u00e4ren; es musste auch nicht dem Begehren des Kl\u00e4gers folgen, von den Richts\u00e4tzen aufgrund der geltend gemachten besonderen Verh\u00e4ltnisse eines Minderbestands an Mastschweinen in seinem Betrieb abzuweichen. Eine solche Ber\u00fccksichtigung betrieblicher Besonderheiten ist dem FA durch die genannten Verwaltungsanweisungen (sog. Sch\u00e4tzungsverf\u00fcgungen) auch verwehrt, weil sie die H\u00f6he des Gewinns damit praktisch in das Belieben des Steuerpflichtigen stellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c) Erweist sich eine Sch\u00e4tzung nach der Rechtsprechung des Senats erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umst\u00e4nde des Falles gezogenen Sch\u00e4tzungsrahmen verl\u00e4sst, und wird die Sch\u00e4tzung -wie im Streitfall- wegen Verletzung der Buchf\u00fchrungs- oder Aufzeichnungspflichten erforderlich, so kann sich das FA an der oberen Grenze des Sch\u00e4tzungsrahmens orientieren, weil der Steuerpflichtige m\u00f6glicherweise Eink\u00fcnfte verheimlichen will (Urteil vom 1. Oktober 1992 IV R 34\/90, BFHE 169, 503, BStBl II 1993, 259, m.w.N., und zuletzt Beschluss vom 13. Juli 2000 IV R 55\/99, BFH\/NV 2001, 3, 5). Dieser Sch\u00e4tzungsrahmen wird bei der weitgehend \u00fcblichen Richtsatzsch\u00e4tzung durch die aus zahlreichen Vergleichsbetrieben ermittelten Richts\u00e4tze selbst gezogen, die sich einer weiter gehenden Differenzierung entziehen, weil sie ihrem Charakter nach eher einer Durchschnittsatzgewinnermittlung entsprechen, bei der f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung individueller Besonderheiten kein Raum ist.<\/p>\n<p>Insofern hat die Richtsatzsch\u00e4tzung zur Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft eine andere Funktion als die Richtsatzsch\u00e4tzung bei den gewerblichen Eink\u00fcnften, die in erster Linie einen Vergleich mit vorhandenen Buchf\u00fchrungsergebnissen erm\u00f6glichen soll (dazu etwa BFH-Urteile vom 18. September 1974 I R 94\/72, BFHE 114, 1, BStBl II 1975, 217, und vom 18. Oktober 1983 VIII R 190\/82, BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88). Daher sind die Verwerfung der Buchf\u00fchrungsergebnisse und die Sch\u00e4tzung nach Richts\u00e4tzen erst die letzten M\u00f6glichkeiten, die Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbebetriebs zu ermitteln (so BFH-Urteil vom 22. November 1963 V 293\/60, Steuerrechtsprechung in Karteiform -StRK-, Umsatzsteuergesetz, \u00a7 1 Ziff. 1, Rechtsspruch 302, zur Sch\u00e4tzung von Ums\u00e4tzen eines Gewerbebetriebs). Sog. Sch\u00e4tzungslandwirte hingegen beabsichtigen durch ihr pflichtwidriges Verhalten in der Regel sogar die ausschlie\u00dfliche Anwendung der von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richts\u00e4tze, die in den weitaus meisten F\u00e4llen zu einer g\u00fcnstigen Besteuerung f\u00fchren (Senatsurteile vom 24. Oktober 1985 IV R 75\/84, BFHE 145, 302, BStBl II 1986, 233; vom 24. Oktober 1985 IV R 185\/84, BFH\/NV 1987, 547, und vom 26. Juni 1986 IV R 10\/84, BFH\/NV 1987, 682). Haben sie in Ausnahmef\u00e4llen aber eine gegen\u00fcber Bestandsvergleich und Einnahmen-\u00dcberschussrechnung h\u00f6here Besteuerung zur Folge, so kann der Steuerpflichtige dies jederzeit durch Einrichtung einer Buchf\u00fchrung oder F\u00fchrung von Aufzeichnungen, die eine Gewinnermittlung nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG erm\u00f6glichen, vermeiden. Hierauf weisen die Sch\u00e4tzungsverf\u00fcgungen der OFD Hannover zutreffend hin (z.B. in StEK, Einkommensteuergesetz, \u00a7 13, Nr. 583 zu Tz. 1.1).<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Streitfall folgt hieraus, dass der Senat als Revisionsgericht, dem Tatsachenfeststellungen und ihre W\u00fcrdigung versagt sind, an die Richts\u00e4tze, von denen das FA im Streitfall ausging, gebunden ist. Diese Richts\u00e4tze wurden von der OFD aus allgemein zug\u00e4nglichen statistischen Unterlagen in einem vereinfachten Verfahren eigens f\u00fcr die sog. Sch\u00e4tzungslandwirte ermittelt (Verf\u00fcgung der OFD Hannover in StEK, zu Tz. 1). Diese j\u00e4hrlich aufs Neue ermittelten Richts\u00e4tze unterliegen zwar tatsachenrichterlicher Pr\u00fcfungskompetenz (s. auch BFH-Urteil in BFHE 139, 350, BStBl II 1984, 88); im Streitfall hat das FG diese Richts\u00e4tze jedoch ausdr\u00fccklich anerkannt, zu Unrecht dann aber eine fehlende Differenzierung nach der Anzahl der verkauften Mastschweine ger\u00fcgt und insoweit die Richtsatzsch\u00e4tzung durch Elemente einer Deckungsbeitragsrechnung erg\u00e4nzt. Nach Auffassung des Senats widerspricht es der Schl\u00fcssigkeit einer Gewinnsch\u00e4tzung, zwei unterschiedliche Sch\u00e4tzungsmethoden miteinander zu verbinden. F\u00fcr eine Sch\u00e4tzung nach Standarddeckungsbeitr\u00e4gen, als einer ebenfalls anerkannten Methode der Gewinnsch\u00e4tzung (s. etwa K\u00f6hne\/Wesche, Landwirtschaftliche Steuerlehre, 3. Aufl. 1995, S. 265 ff.), aber fehlt es im Streitfall an objektiv nachpr\u00fcfbaren Grundlagen, wie etwa an Aufzeichnungen der Tierbest\u00e4nde, K\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe &#8211; alles Daten \u00fcber die der Steuerpflichtige \u00fcblicherweise ohne weiteres verf\u00fcgt, weshalb es kaum nachvollziehbar ist, warum diese Zahlen vom Kl\u00e4ger lediglich anhand der angeblich vorhandenen Mastpl\u00e4tze belegt werden.<\/p>\n<p>Die Richts\u00e4tze f\u00fcr das Betriebseinkommen aus normaler landwirtschaftlicher Nutzung gelten zwar nur einen normalen Tierbestand ab; ist dieser jedoch geringer, so sehen die f\u00fcr die Streitjahre geltenden Richts\u00e4tze keine Abschl\u00e4ge vor. Das FA hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem geringeren Tierbestand die nicht als Futtergrundlage ben\u00f6tigten Fl\u00e4chen auch einer anderen landwirtschaftlichen Nutzung zugef\u00fchrt worden sein k\u00f6nnten, was m\u00f6glicherweise den Ansatz anderer Richts\u00e4tze bedingen w\u00fcrde; aber auch insoweit fehlt es an schl\u00fcssigen Angaben des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich ist f\u00fcr den Senat die vom FG auf \u00a7 51 BewG gest\u00fctzte und vom Kl\u00e4ger \u00fcbernommene Behauptung nicht nachvollziehbar, wonach im Streitfall die M\u00f6glichkeit bestanden habe, 1.888 Mastschweine zu verkaufen ohne in eine andere Kategorie eingestuft zu werden. Denn im Streitfall geht es nicht um die Abgrenzung der landwirtschaftlichen von der gewerblichen Tierzucht. Dem in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragenen Einwand der Kl\u00e4ger, bei gewerblicher Tierzucht w\u00e4ren andere Richts\u00e4tze ma\u00dfgebend, vermag der Senat nicht zu folgen. Auch in diesem Fall w\u00e4ren mangels anderer geeigneter Sch\u00e4tzungsgrundlagen die von der Verwaltung f\u00fcr eine landwirtschaftliche Nutzung vorgegebenen Richtwerte anzusetzen.<\/p>\n<p>Der Senat verkennt nicht, dass die im Bereich der Steuerabteilung Hannover geltenden Richts\u00e4tze etwa f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1991\/92 st\u00e4rker ausdifferenziert waren, als die f\u00fcr den im Streitfall ma\u00dfgebenden Bereich Oldenburg der OFD Hannover. Ebenso wenig wird verkannt, dass die Richts\u00e4tze der Steuerabteilung Oldenburg f\u00fcr die folgenden Wirtschaftsjahre, obwohl immer noch wenig ausdifferenziert, wesentlich geringere Betriebseinkommen je ha vorsahen. Dies mag auf der Entwicklung der Preise f\u00fcr Mastschweine beruhen, was etwa der Vergleich der Richts\u00e4tze f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1992\/93 mit den Richts\u00e4tzen des Wirtschaftsjahres 1993\/94 nahe legt. Schlie\u00dflich verkennt der Senat nicht, dass die Richts\u00e4tze f\u00fcr jedes einzelne Wirtschaftsjahr und dann auch erst ein halbes Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ermittelt und ver\u00f6ffentlicht werden, so dass dem Kl\u00e4ger zu dem Zeitpunkt, in dem er die etwaige Nachteiligkeit einer Richtsatzsch\u00e4tzung erkennen konnte, jedenfalls die Einrichtung einer Buchf\u00fchrung nicht mehr m\u00f6glich war. Es ist f\u00fcr den Senat jedoch kaum vorstellbar, dass es im Betrieb des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt an irgendwelchen Aufzeichnungen gefehlt haben sollte, die wenigstens eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-\u00dcberschussrechnung erm\u00f6glicht haben k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>3. Nach alledem k\u00f6nnen die Einwendungen des Kl\u00e4gers an dem Ergebnis der Sch\u00e4tzungen nichts \u00e4ndern; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers und des FG sind die den Sch\u00e4tzungen zugrunde liegenden Richts\u00e4tze nicht durch Abschl\u00e4ge zu mindern. Mit der in der Revisionserwiderung enthaltenen Bemerkung, das FA habe &#8222;immerhin ann\u00e4hernd 7 Jahre Zeit&#8220; gehabt, &#8222;die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse der Revisionsbeklagten festzustellen&#8220;, wird die Rechtslage auf den Kopf gestellt. Die von Seiten der Finanzverwaltung geduldete Sch\u00e4tzung und der Umstand, dass es einen Typus des Sch\u00e4tzungslandwirts gibt, der den Aufwand f\u00fcr Datengewinnung und -auswertung den Finanzbeh\u00f6rden aufb\u00fcrdet (K\u00f6hne\/Wesche, a.a.O., S. 268), f\u00fchrt nicht zu einem \u00dcbergang der Gewinnermittlungspflicht auf die Finanzbeh\u00f6rde; diese Verpflichtung trifft nach wie vor den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegangen ist, war seine Entscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (IV R 67\/99) BStBl. 2001 II S. 484 Ein buchf\u00fchrungspflichtiger, aber pflichtwidrig keine B\u00fccher f\u00fchrender Landwirt (sog. 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