{"id":44790,"date":"2001-03-01T12:31:35","date_gmt":"2001-03-01T10:31:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=44790"},"modified":"2013-06-04T09:54:12","modified_gmt":"2013-06-04T07:54:12","slug":"bfh-urteil-vom-1-3-2001-iv-r-24_00-bstbl-2001-ii-s-486","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-3-2001-iv-r-24_00-bstbl-2001-ii-s-486\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 24\/00)     BStBl. 2001 II S. 486"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 24\/00) BStBl. 2001 II S. 486<\/strong><\/p>\n<p>Die Tarifbegrenzung nach \u00a7 32c EStG 1994 war f\u00fcr gewerbesteuerbefreite Eink\u00fcnfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses) nicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1994 \u00a7 32c; GewStG \u00a7 3 Nr. 20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Hamburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger zu 1 und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war in den Streitjahren (1994 und 1995) gemeinsam mit dem Kl\u00e4ger zu 2 in Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) als atypisch stiller Gesellschafter an der C-GmbH beteiligt. Die C-GmbH betrieb ein Privatkrankenhaus, das nach \u00a7 3 Nr. 20 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit war. Die atypisch stille Gesellschaft wurde am 4. August 1997 durch \u00dcbertragung der GbR-Anteile auf die C-GmbH beendet.<\/p>\n<p>In den Gewinnfeststellungsbescheiden f\u00fcr die Streitjahre wurden die Gewinnanteile der Kl\u00e4ger als gewerbliche Eink\u00fcnfte qualifiziert, die nicht der Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 32c des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger eine unzutreffende Anwendung des \u00a7 32c EStG. Das Tatbestandsmerkmal &#8222;der Gewerbesteuer unterliegen&#8220; des \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG sei in \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG dahin gehend definiert, dass jeder stehende Gewerbebetrieb im Inland der Gewerbesteuer unterliege. Der Gesetzgeber habe bei der Formulierung des \u00a7 32c EStG bewusst nicht auf die tats\u00e4chliche direkte Belastung mit Gewerbesteuer abgestellt, da er die Gewerbesteuer insgesamt nicht habe in Frage stellen wollen. Nach der Gesetzesbegr\u00fcndung habe der Gesetzgeber mit der Tarifbegrenzung das Ziel verfolgt, das gesamtwirtschaftliche Wachstum durch St\u00e4rkung der Investitionst\u00e4tigkeit zu f\u00f6rdern. Dieser Gesetzeszweck gebiete ebenfalls die Anwendung des \u00a7 32c EStG, da die Kl\u00e4ger erhebliche Investitionen in das Krankenhaus get\u00e4tigt h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus solle \u00a7 32c EStG die rechtsformabh\u00e4ngige Ungleichbehandlung zwischen K\u00f6rperschaften und Personenunternehmen abmildern. Um eine gleichheitswidrige Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu insbesondere \u00f6ffentlichen Krankenh\u00e4usern zu vermeiden, die in den Streitjahren einem K\u00f6rperschaftsteuersatz von 42 % unterlagen, h\u00e4tten die Kl\u00e4ger auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bei verfassungskonformer Auslegung des \u00a7 32c EStG Anspruch auf Einbeziehung in diese Tariferm\u00e4\u00dfigung.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Das FG hat zutreffend entschieden, dass der den Kl\u00e4gern zuzurechnende Gewinn nicht der Tarifentlastung nach \u00a7 32c EStG unterliegt und sich auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Anspruch der Kl\u00e4ger auf eine derartige Tarifentlastung ergibt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 32c Abs. 1 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre geltenden Fassung war von der tariflichen Einkommensteuer ein Entlastungsbetrag abzuziehen, wenn in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Eink\u00fcnfte enthalten waren, deren Anteil am zu versteuernden Einkommen mindestens 100.278 DM betrug. Gem\u00e4\u00df \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG waren gewerbliche Eink\u00fcnfte im Sinne dieser Vorschrift -vorbehaltlich der Ausnahmen des Satzes 2- Gewinne oder Gewinnanteile, die nach \u00a7 7 oder \u00a7 8 Nr. 4 GewStG der Gewerbesteuer unterlagen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger erzielten als atypisch stille Gesellschafter zwar gewerbliche Eink\u00fcnfte. Diese waren nach \u00a7 3 Nr. 20 GewStG jedoch von der Gewerbesteuer befreit. Auf Eink\u00fcnfte, die gem\u00e4\u00df \u00a7 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, war die Tarifentlastung des \u00a7 32c EStG nicht anzuwenden, da diese Norm darauf abzielte, durch Reduzierung des Spitzensteuersatzes bei der Einkommensteuer einen Ausgleich f\u00fcr die Belastung gewerblicher Eink\u00fcnfte mit Gewerbesteuer zu schaffen.<\/p>\n<p>Im Rahmen der Einf\u00fchrung dieser Tarifbegrenzung durch das Standortsicherungsgesetz w\u00e4hlte der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages bewusst die Gesetzesformulierung des \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG, um hierdurch weitgehend sicherzustellen, dass &#8222;die Tarifbegrenzung nur f\u00fcr solche Gewinne gilt, die auch tats\u00e4chlich der Gewerbesteuer unterliegen&#8220; (BTDrucks 12\/5016, S. 17 und S. 88). Dabei f\u00fchrte die Gesetzesbegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich einige Beispiele von Steuerbefreiungen nach \u00a7 3 GewStG auf, die durch die im Vergleich zum urspr\u00fcnglichen Gesetzentwurf ge\u00e4nderte Formulierung des \u00a7 32c Abs. 2 EStG nicht in den Genuss der Tarifbegrenzung kommen sollten, darunter auch Krankenh\u00e4user (\u00a7 3 Nr. 20 GewStG; BTDrucks 12\/5016, S. 88).<\/p>\n<p>Dieser gesetzgeberische Wille hat im Gesetzeswortlaut hinreichenden Ausdruck gefunden. Zwar unterliegt nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Diese Definition des Steuergegenstands umfasst auch die Betriebe, die nach \u00a7 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind. Gleichwohl trifft die Ansicht der Kl\u00e4ger nicht zu, hieraus sei zu folgern, dass die von der Gewerbesteuer befreiten Gewerbebetriebe i.S. des \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG &#8222;der Gewerbesteuer unterliegen&#8220;. \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG setzte n\u00e4mlich voraus, dass &#8222;Gewinne oder Gewinnanteile nach \u00a7 7 oder \u00a7 8 Nr. 4 des Gewerbesteuergesetzes der Gewerbesteuer unterliegen&#8220;. Bei den gem\u00e4\u00df \u00a7 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreiten Betrieben kommt es dagegen nicht zu einer Ermittlung des Gewerbeertrags nach \u00a7 7 oder \u00a7 8 Nr. 4 GewStG. Die Verweisung in \u00a7 32c Abs. 2 Satz 1 EStG diente dazu, solche Gewinne von der Tarifbeg\u00fcnstigung auszuschlie\u00dfen, die zwar einkommensteuerlich unter \u00a7 15 EStG fallen, aber gleichwohl der Gewerbesteuer sachlich nicht unterliegen, etwa weil eine Gewerbesteuerbefreiung vorliegt (vgl. z.B. M. Wendt in Herrmann\/Heuer\/Raupach -HHR-, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., \u00a7 32c EStG Anm. 31 und 32; Lindberg in Frotscher, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, \u00a7 32c Rz. 26; H\u00f6rger in Littmann\/Bitz\/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., \u00a7 32c EStG Rz. 19; Schmidt\/ Glanegger, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 32c Rz. 11).<\/p>\n<p>2. Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich kein Anspruch der Kl\u00e4ger auf Anwendung der Tarifbegrenzung.<\/p>\n<p>Trotz der Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Tarifbegrenzung des \u00a7 32c EStG scheidet sowohl eine Beg\u00fcnstigung der Kl\u00e4ger im Wege einer verfassungskonformen Auslegung als auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG im Streitfall aus.<\/p>\n<p>a) Die im Schrifttum ganz \u00fcberwiegend als verfassungswidrig angesehene Tarifbegrenzung des \u00a7 32c EStG (vgl. die Nachweise bei M. Wendt in HHR, \u00a7 32c EStG Anm. 7) hat den X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einem Normenkontrollverfahren veranlasst (Beschluss des BFH vom 24. Februar 1999 X R 171\/96, BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450). Auch der erkennende Senat hat in einem Beschwerdeverfahren \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung beil\u00e4ufig seine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 32c EStG zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 3. M\u00e4rz 1998 IV B 49\/97, BFHE 185, 418, BStBl II 1998, 608) und auf Anfrage des BVerfG in dem erw\u00e4hnten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2\/99 zum Vorlagebeschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450 erkl\u00e4rt, er trete der Auffassung des X. Senats zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift in den wesentlichen Argumenten bei.<\/p>\n<p>Gleichwohl kann \u00a7 32c EStG nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Kl\u00e4ger ausgedehnt werden, da nur eine mehrdeutige Gesetzesfassung nach der Rechtsprechung des BVerfG einer verfassungskonformen Auslegung zug\u00e4nglich ist, die im \u00dcbrigen weder gegen den Wortlaut einer Vorschrift noch gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers erfolgen darf (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1999 IV R 40\/99, BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG). Wie unter 1. ausgef\u00fchrt, entsprach es dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, gewerbliche Eink\u00fcnfte, die nach \u00a7 3 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sind, nicht in die Tarifbeg\u00fcnstigung des \u00a7 32c EStG einzubeziehen.<\/p>\n<p>b) Einer Vorlage an das BVerfG (Art. 100 GG) wegen der oben erw\u00e4hnten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \u00a7 32c EStG steht entgegen, dass es bei der Entscheidung des Rechtsstreits auf die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 32c EStG nicht ankommt. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr ausgeschlossen, dass die Kl\u00e4ger im Falle der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift in die Beg\u00fcnstigung einbezogen werden k\u00f6nnten. Der erkennende Senat hat mit Urteil in BFHE 190, 408, BStBl II 2000, 186 entschieden, dass eine r\u00fcckwirkende Einbeziehung derjenigen Steuerpflichtigen in eine im Fall der Verfassungswidrigkeit erforderliche Neuregelung des \u00a7 32c EStG ausgeschlossen erscheint, die Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen haben. Zur Begr\u00fcndung hat der erkennende Senat auf das vorrangige Ziel des Gesetzgebers verwiesen, einer kumulativen Belastung der Ertr\u00e4ge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer Rechnung zu tragen. Gleiches gilt f\u00fcr die Bezieher gewerblicher Eink\u00fcnfte, die von der Gewerbesteuer befreit sind. Auch eine Einbeziehung dieser Steuerpflichtigen in eine ggf. erforderliche gesetzliche Neuregelung erscheint angesichts des vorrangigen Anliegens des Gesetzgebers, einer kumulativen Belastung der Ertr\u00e4ge durch Einkommensteuer und Gewerbeertragsteuer Rechnung zu tragen, schlechthin ausgeschlossen.<\/p>\n<p>c) Der Hinweis des Kl\u00e4gers, dass \u00f6ffentliche Krankenh\u00e4user als Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. \u00a7 23 Abs. 2 in der in den Streitjahren geltenden Fassung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) einem besonderen K\u00f6rperschaftsteuersatz von 42 % unterlagen, kann ebenfalls weder zur Einbeziehung der Kl\u00e4ger in den Anwendungsbereich des \u00a7 32c EStG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung f\u00fchren noch zu einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG.<\/p>\n<p>aa) Wie oben unter a) ausgef\u00fchrt, kommt eine Anwendung des \u00a7 32c EStG auf die Kl\u00e4ger im Wege einer verfassungskonformen Auslegung nicht in Betracht, da die Einbeziehung der Betreiber der von der Gewerbesteuer befreiten Krankenh\u00e4user in die Tarifbeg\u00fcnstigung dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspr\u00e4che.<\/p>\n<p>bb) Einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG wegen einer gleichheitswidrigen Benachteiligung der Kl\u00e4ger im Vergleich zu konkurrierenden \u00f6ffentlichen Krankenh\u00e4usern steht entgegen, dass es an tats\u00e4chlichen Feststellungen fehlt, welche Auswirkungen die unterschiedliche Besteuerung der Kl\u00e4ger einerseits und \u00f6ffentlicher Krankenh\u00e4user andererseits auf deren Wettbewerbslage hatte.<\/p>\n<p>In Deutschland existiert keine rechtsformunabh\u00e4ngige Unternehmensbesteuerung. Vielmehr kn\u00fcpft die Besteuerung an die Rechtsform der unternehmerischen Bet\u00e4tigung an. Dabei kommt es zu einer Vielzahl von Belastungsunterschieden zwischen Kapitalgesellschaften einerseits und Einzelunternehmen oder Personengesellschaften andererseits (vgl. z.B. den \u00dcberblick bei Hey in HHR, Einf. KStG Anm. 163, m.w.N.). Diese Unterschiede bei der Besteuerung von Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen lassen es nicht zu, allein aus Unterschieden bei einem einzelnen Besteuerungselement darauf zu schlie\u00dfen, hierin liege eine verfassungswidrige Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der einen oder anderen Rechtsform. So bliebe etwa bei einem alleinigen Vergleich der Spitzensteuers\u00e4tze von Einkommen- und K\u00f6rperschaftsteuer unbeachtet, dass der K\u00f6rperschaftsteuertarif proportional, der Einkommensteuertarif dagegen progressiv ausgestaltet ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall bedarf es keiner Entscheidung, ob nat\u00fcrliche und juristische Personen so verschieden sind, dass es generell ausgeschlossen ist, die tarifliche Steuerbelastung von K\u00f6rperschaften einerseits und Einzelunternehmen oder Personengesellschaften andererseits am Ma\u00dfstab des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (so Rei\u00df in Wassermeyer -Hrsg.-, Grundfragen der Unternehmensbesteuerung, Ver\u00f6ffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft Bd. 17, 1994, S. 3, 20; Birk, Steuer und Wirtschaft 2000, 328, 333; vgl. auch BVerfG-Urteil vom 24. Januar 1962 1 BvR 845\/58, BVerfGE 13, 331, 352, BStBl I 1962, 500, 505: K\u00f6rperschaftsteuer und Einkommensteuer seien &#8222;schwer vergleichbar&#8220;, und BFH-Beschluss in BFHE 188, 69, BStBl II 1999, 450, B. VII. 4. b der Entscheidungsgr\u00fcnde, m.w.N.). Auch wenn man eine Vergleichbarkeit nach dem Ma\u00dfstab des allgemeinen Gleichheitssatzes bejaht (vgl. etwa R. Wendt in Festschrift f\u00fcr Friauf, 1996, S. 859, 866 ff., sowie die Nachweise bei Kanzler, Finanz-Rundschau 2000, 1245, 1254 zu der Diskussion, ob die o.g. Entscheidung des BVerfG zwischenzeitlich noch dem &#8222;Stand der Dinge&#8220; entspricht), f\u00fchrt ein blo\u00dfer Vergleich des Spitzensteuersatzes bei beiden Tarifen aufgrund der unterschiedlichen Tarifgestaltung nicht zu einer zutreffenden Aussage \u00fcber die Steuerbelastung der verschiedenen Rechtsformen. Vielmehr ist f\u00fcr einen aussagekr\u00e4ftigen Belastungsvergleich mindestens ein Vergleich der konkreten Steuerbelastung nach dem Einkommensteuertarif mit der Belastung eines vergleichbaren Wettbewerbers nach dem K\u00f6rperschaftsteuertarif erforderlich. Die Vorinstanz hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu welcher Einkommensteuerbelastung der Kl\u00e4ger die angegriffenen Feststellungsbescheide in den Streitjahren gef\u00fchrt haben und wie die Wettbewerbssituation der C-GmbH im Vergleich zu \u00f6ffentlichen Krankenh\u00e4usern war, da die Kl\u00e4ger erstmals in der Rechtsmittelinstanz eine wettbewerbsverzerrende Ungleichbehandlung im Vergleich zu \u00f6ffentlichen Krankenh\u00e4usern geltend machen. Hierbei handelt es sich um ein neues tats\u00e4chliches Vorbringen, das im Revisionsverfahren nicht zul\u00e4ssig ist (\u00a7 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.3.2001 (IV R 24\/00) BStBl. 2001 II S. 486 Die Tarifbegrenzung nach \u00a7 32c EStG 1994 war f\u00fcr gewerbesteuerbefreite Eink\u00fcnfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses) nicht zu gew\u00e4hren. &nbsp; EStG 1994 \u00a7 32c; GewStG \u00a7 3 Nr. 20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1. 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