{"id":449,"date":"2012-08-29T09:41:02","date_gmt":"2012-08-29T07:41:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=449"},"modified":"2012-08-29T09:46:47","modified_gmt":"2012-08-29T07:46:47","slug":"r-6-11-bewertung-von-ruckstellungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-11-bewertung-von-ruckstellungen\/","title":{"rendered":"R 6.11 Bewertung von R\u00fcckstellungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 6.11 Bewertung von R\u00fcckstellungen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Gegenrechnung von Vorteilen<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Die Gegenrechnung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen den Eintritt des Vorteils sprechen. <sup>2<\/sup>Die M\u00f6glichkeit, dass k\u00fcnftig wirtschaftliche Vorteile eintreten k\u00f6nnten, gen\u00fcgt f\u00fcr die Gegenrechnung nicht. <sup>3<\/sup>Bei R\u00fcckstellungen, die in einem vor dem 1.1.2005 endenden Wirtschaftsjahr gebildet wurden, kann f\u00fcr die Gewinnauswirkung, die sich in einem vor dem 1.1.2005 endenden Wirtschaftsjahr aus der erstmaligen Anwendung von Satz 1 ergibt, jeweils in H\u00f6he von neun Zehnteln eine gewinnmindernde R\u00fccklage gebildet werden, die in den folgenden neun Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neuntel gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen ist (Aufl\u00f6sungszeitraum); sonstige gewinnwirksame \u00c4nderungen der Bewertung der R\u00fcckstellung bleiben unber\u00fccksichtigt. <sup>4<\/sup>Satz 3 ist nur anzuwenden, wenn die Gegenrechnung nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung beruht. <sup>5<\/sup>Die R\u00fccklage ist in \u00dcbereinstimmung mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz zu bilden (\u00a7 5 Abs. 1 Satz 2 EStG), wenn auch in der Handelsbilanz durch Gegenrechnungen ein entsprechend h\u00f6herer Gewinn ausgewiesen wird. <sup>6<\/sup>Scheidet eine R\u00fcckstellung, f\u00fcr die eine R\u00fccklage nach Satz 3 gebildet wurde, w\u00e4hrend des Aufl\u00f6sungszeitraums aus dem Betriebsverm\u00f6gen aus, ist auch die R\u00fccklage zum Ende des Wirtschaftsjahres des Ausscheidens in vollem Umfang gewinnerh\u00f6hend aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p><strong>Ansammlung<\/strong><\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>In den F\u00e4llen, in denen der laufende Betrieb des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne urs\u00e4chlich f\u00fcr die Entstehung der Verpflichtung ist, ist der R\u00fcckstellungsbetrag durch j\u00e4hrliche Zuf\u00fchrungsraten in den Wirtschaftsjahren anzusammeln. <sup>2<\/sup>Dies ist insbesondere der Fall bei Verpflichtungen zur Erneuerung oder zum Abbruch von Betriebsanlagen. <sup>3<\/sup>Verpflichtungen, die von Jahr zu Jahr nicht nur im wirtschaftlichen Sinne, sondern tats\u00e4chlich zunehmen, sind bezogen auf den am Bilanzstichtag tats\u00e4chlich entstandenen Verpflichtungsumfang zu bewerten <sup>4<\/sup>Dies ist beispielsweise der Fall bei Verpflichtungen zur Rekultivierung oder zum Auff\u00fcllen abgebauter Hohlr\u00e4ume. <sup>5<\/sup>Die Summe der in fr\u00fcheren Wirtschaftsjahren angesammelten R\u00fcckstellungsraten ist am Bilanzstichtag auf das Preisniveau dieses Stichtages anzuheben. <sup>6<\/sup>Der Aufstockungsbetrag ist der R\u00fcckstellung in einem Einmalbetrag zuzuf\u00fchren; eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung auf die einzelnen Jahre bis zur Erf\u00fcllung der Verbindlichkeit kommt insoweit nicht in Betracht.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 6.11 Bewertung von R\u00fcckstellungen Gegenrechnung von Vorteilen (1) 1Die Gegenrechnung setzt voraus, dass am Bilanzstichtag nach den Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalles mehr Gr\u00fcnde f\u00fcr als gegen den Eintritt des Vorteils sprechen. 2Die M\u00f6glichkeit, dass k\u00fcnftig wirtschaftliche Vorteile eintreten k\u00f6nnten, gen\u00fcgt f\u00fcr die Gegenrechnung nicht. 3Bei R\u00fcckstellungen, die in einem vor dem 1.1.2005 endenden Wirtschaftsjahr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-6-11-bewertung-von-ruckstellungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 6.11 Bewertung von R\u00fcckstellungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[121],"class_list":["post-449","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-ruckstellungen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/449","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=449"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/449\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=449"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=449"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=449"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}