{"id":45056,"date":"2013-06-01T10:39:35","date_gmt":"2013-06-01T08:39:35","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45056"},"modified":"2013-06-01T10:39:35","modified_gmt":"2013-06-01T08:39:35","slug":"eugh-versicherung-durch-leasinggeber-kann-umsatzsteuerfrei-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/eugh-versicherung-durch-leasinggeber-kann-umsatzsteuerfrei-sein\/","title":{"rendered":"EuGH: Versicherung durch Leasinggeber kann umsatzsteuerfrei sein"},"content":{"rendered":"<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td align=\"left\">\n<h1>EuGH\u00a0 v. 17.01.2013 &#8211; C-224\/11<\/h1>\n<\/td>\n<td align=\"right\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<table width=\"100%\" border=\"0\" cellspacing=\"1\">\n<tbody>\n<tr bgcolor=\"#EEEEEE\">\n<td>1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung m\u00fcssen mehrwertsteuerlich grunds\u00e4tzlich als eigene und selbst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Ums\u00e4tze in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden m\u00fcssen, oder ob sie im Gegenteil selbst\u00e4ndige Leistungen darstellen.<\/p>\n<p>2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><a name=\"doclink_ls\"><\/a><\/p>\n<p><strong>Instanzenzug<\/strong>\u00a0<strong>:<\/strong><\/p>\n<p>Naczelny S\u0105d Administracyjny (Polen) &#8211; 07.04.2011<br \/>\nEuGH C-224\/11 (Verfahrensverlauf)<\/p>\n<p><a name=\"doclink_causes\"><\/a><br \/>\n<a name=\"doclink_1\"><\/a><\/p>\n<h2>Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/h2>\n<p><a name=\"RZ_1\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>1<\/strong>\u00a0Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_2\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>2<\/strong>\u00a0Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der BG\u017b Leasing sp. z o.o. (im Folgenden: BG\u017b Leasing) und dem Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie (Direktor der Finanzkammer Warschau) wegen dessen Weigerung, den in der Bereitstellung einer Versicherung f\u00fcr das Leasingobjekt bestehenden Umsatz von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn dieser Umsatz zusammen mit der ihrerseits der Mehrwertsteuer unterliegenden Leasingleistung erbracht wird.<\/p>\n<p>Rechtlicher Rahmen<\/p>\n<p>Unionsrecht<\/p>\n<p><a name=\"RZ_3\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>3<\/strong>\u00a0Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eBei allen Ums\u00e4tzen wird die Mehrwertsteuer, die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung errechnet wird, abz\u00fcglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet hat.\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_4\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>4<\/strong>\u00a0In Art. 2 dieser Richtlinie hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Ums\u00e4tze:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_5\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>5<\/strong>\u00a0Art. 24 der Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Als &#8218;Dienstleistung&#8216; gilt jeder Umsatz, der keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden ist.<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_6\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>6<\/strong>\u00a0Art. 28 der Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eSteuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung Dritter t\u00e4tig werden, werden behandelt, als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht h\u00e4tten.\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_7\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>7<\/strong>\u00a0Nach Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie umfasst die Steuerbemessungsgrundlage bei Lieferungen von Gegenst\u00e4nden und Dienstleistungen, die nicht unter die Art. 74 bis 77 dieser Richtlinie fallen, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer f\u00fcr diese Ums\u00e4tze vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger oder einem Dritten erh\u00e4lt oder erhalten soll, einschlie\u00dflich der unmittelbar mit dem Preis dieser Ums\u00e4tze zusammenh\u00e4ngenden Subventionen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_8\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>8<\/strong>\u00a0In Art. 78 der Richtlinie hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eIn die Steuerbemessungsgrundlage sind folgende Elemente einzubeziehen:<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>b) Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Bef\u00f6rderungs- und Versicherungskosten, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger fordert.<\/p>\n<p>Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen als Nebenkosten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b Kosten ansehen, die Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung sind.\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_9\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>9<\/strong>\u00a0Art. 135 der Richtlinie bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Mitgliedstaaten befreien folgende Ums\u00e4tze von der Steuer:<\/p>\n<p>a) Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_10\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>10<\/strong>\u00a0Art. 401 der Richtlinie lautet:<\/p>\n<p>\u201eUnbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuf\u00fchren, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Geb\u00fchren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalit\u00e4ten beim Grenz\u00fcbertritt verbunden ist.\u201d<\/p>\n<p>Polnisches Recht<\/p>\n<p><a name=\"RZ_11\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>11<\/strong>\u00a0Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (ustawa o podatku od towar\u00f3w i us\u0142ug) vom 11. M\u00e4rz 2004 (Dz. U. Nr. 54, Position 535, im Folgenden: Mehrwertsteuergesetz) lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Steuer auf Waren und Dienstleistungen (im Folgenden: Steuer) unterliegen:<\/p>\n<p>1) die entgeltlichen Warenlieferungen und die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen im Inland;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_12\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>12<\/strong>\u00a0Art. 29 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eSteuerbemessungsgrundlage ist der Umsatz, vorbehaltlich der Abs. 2 bis 21, der Art. 30 bis 32, Art. 119 sowie Art. 120 Abs. 4 und 5. Umsatz ist der f\u00fcr den Verkauf zustehende Betrag, abz\u00fcglich des Betrags der geschuldeten Steuer. Der zustehende Betrag umfasst die gesamte vom Erwerber geschuldete Leistung. Der Umsatz wird um vereinnahmte und um die geschuldete Steuer verminderte Zusch\u00fcsse, Zulagen und sonstige Zuzahlungen \u00e4hnlicher Art erh\u00f6ht, die einen unmittelbaren Einfluss auf den Preis (zustehenden Betrag) f\u00fcr die vom Steuerpflichtigen gelieferten Waren oder erbrachten Leistungen haben.\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_13\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>13<\/strong>\u00a0Art. 30 Abs. 3 des Mehrwertsteuergesetzes lautet:<\/p>\n<p>\u201eWerden Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung Dritter erbracht, ist die Steuerbemessungsgrundlage der f\u00fcr die Erbringung der Dienstleistungen zustehende Betrag, abz\u00fcglich des Betrags der Steuer.\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_14\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>14<\/strong>\u00a0Art. 43 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:<\/p>\n<p>\u201eSteuerfrei sind<\/p>\n<p>1) die in Anlage 4 zu diesem Gesetz genannten Dienstleistungen;<\/p>\n<p>&#8230;\u201d<\/p>\n<p><a name=\"RZ_15\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>15<\/strong>\u00a0Position 3 der Anlage 4 zum Mehrwertsteuergesetz nennt:<\/p>\n<p>\u201e4) Dienstleistungen der Finanzvermittlung, ausgenommen: &#8230; Dienstleistungen der Versicherungsberatung und der Bewertung von Versicherungsgesellschaften (PKWiU ex. 67.20.10- 00.20, -00.30), ausgenommen Dienstleistungen der Versicherungsanstalten im Sinne der Vorschriften \u00fcber die Versicherungst\u00e4tigkeit und Dienstleistungen, die in diesem Bereich von Personen ausgef\u00fchrt werden, die im Namen und f\u00fcr Rechnung der Versicherungsanstalt t\u00e4tig sind.\u201d<\/p>\n<p>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/p>\n<p><a name=\"RZ_16\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>16<\/strong>\u00a0BG\u017b Leasing ist eine Gesellschaft, die auf dem Gebiet des Leasings wirtschaftlich t\u00e4tig ist.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_17\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>17<\/strong>\u00a0Nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, die f\u00fcr die Vertr\u00e4ge zwischen BG\u017b Leasing und ihren Kunden gelten, bleiben die Gegenst\u00e4nde, \u00fcber die der Leasinggeber Leasingvertr\u00e4ge abschlie\u00dft, w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Leasingvertrags sein Eigentum. Der Leasingnehmer zahlt an den Leasinggeber einen Leasingzins und tr\u00e4gt au\u00dferdem weitere im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Leasingvertrags stehende Kosten und Lasten. Dar\u00fcber hinaus ist der Leasingnehmer nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen w\u00e4hrend der Dauer des Leasingvertrags u. a. f\u00fcr Sch\u00e4den, f\u00fcr den Verlust des Leasingobjekts sowie f\u00fcr Wertminderungen mit Ausnahme derjenigen, die auf seine normale Nutzung zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, allein verantwortlich.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_18\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>18<\/strong>\u00a0BG\u017b Leasing verlangt, dass die Leasingobjekte versichert werden.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_19\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>19<\/strong>\u00a0Hierf\u00fcr bietet BG\u017b Leasing ihren Kunden die M\u00f6glichkeit, ihnen eine Versicherung bereitzustellen. Wollen sie von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, schlie\u00dft BG\u017b Leasing die entsprechende Versicherung bei einem Versicherer ab und berechnet ihre Kosten an die Kunden weiter.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_20\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>20<\/strong>\u00a0In ihrer Mehrwertsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr den Monat Februar 2008 vertrat BG\u017b Leasing die Auffassung, dass derartige Ums\u00e4tze der Weiterberechnung der Versicherungskosten f\u00fcr das Leasingobjekt von der Mehrwertsteuer befreit seien.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_21\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>21<\/strong>\u00a0Der Naczelnik Drugiego Mazowieckiego Urz\u0119du Skarbowego w Warszawie (Leiter des Finanzamts II der Woiwodschaft Masowien in Warschau) war hingegen der Ansicht, dass der Umsatz, der in der Bereitstellung dieses Versicherungsschutzes bestehe, eine Nebenleistung zur Leasingleistung sei und daher zu einem Satz von 22 % &#8211; ebenso wie die Hauptleistung, also das Leasing &#8211; der Mehrwertsteuer unterliege.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_22\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>22<\/strong>\u00a0Diese Auffassung hatte vor dem Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie Bestand. Dieser stellte au\u00dferdem in Frage, dass BG\u017b Leasing an die Leasingnehmer die mit den Leasingvertr\u00e4gen verbundenen Versicherungsleistungen zu den gleichen Bedingungen, die der Versicherer zugrunde gelegt habe, weiterberechnen d\u00fcrfe.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_23\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>23<\/strong>\u00a0BG\u017b Leasing erhob beim Wojew\u00f3dzki S\u0105d Administracyjny w Warszawie (Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau) Klage gegen die Entscheidung des Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie. Dieses Gericht war der Ansicht, dass in die Steuerbemessungsgrundlage einer Dienstleistung nach Art. 78 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch Nebenkosten wie die Versicherungskosten, die der Lieferer vom Erwerber oder Dienstleistungsempf\u00e4nger fordere, einbezogen seien. Eine Leistung, die, wirtschaftlich betrachtet, eine einzige Dienstleistung darstelle, d\u00fcrfe nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden, um die Funktionalit\u00e4t des Mehrwertsteuersystems nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Werde eine Leasingleistung zusammen mit einer Versicherung des Leasingobjekts erbracht, handele es sich um eine einzige Dienstleistung, bestehend aus Leasing und Versicherung. Die Steuerbemessungsgrundlage einer solchen Dienstleistung umfasse neben dem Leasingzins auch die Versicherungskosten, und mithin m\u00fcsse ein einziger Mehrwertsteuersatz auf s\u00e4mtliche Bestandteile einer derartigen Dienstleistung angewandt werden, n\u00e4mlich der Satz, der f\u00fcr die im Leasing bestehende Hauptleistung gelte.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_24\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>24<\/strong>\u00a0BG\u017b Leasing legte beim Naczelny S\u0105d Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof) gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde ein und machte geltend, dass der Wojew\u00f3dzki S\u0105d Administracyjny w Warszawie u. a. die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 24 Abs. 1, 28, 73 und 78 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie unzutreffend ausgelegt habe.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_25\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>25<\/strong>\u00a0Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Naczelny S\u0105d Administracyjny beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:<\/p>\n<p>1. Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung als eigenst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden m\u00fcssen, oder sind sie als einheitliche und komplexe Leasinggesamtleistung zu behandeln?<\/p>\n<p>2. Falls die Antwort auf die erste Frage lautet, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung als eigenst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden m\u00fcssen: Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung von der Mehrwertsteuer befreit ist, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und dem Leasingnehmer die Kosten f\u00fcr die Versicherung in Rechnung stellt?<\/p>\n<p>Zu den Vorlagefragen<\/p>\n<p>Vorbemerkungen<\/p>\n<p><a name=\"RZ_26\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>26<\/strong>\u00a0Zun\u00e4chst ist darauf hinzuweisen, dass die beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen unterschiedliche Aspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umst\u00e4nde betreffen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_27\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>27<\/strong>\u00a0So bezieht sich die erste Frage darauf, ob die Gesamtheit der fraglichen Ums\u00e4tze, die aus Leasing- und Versicherungsleistungen besteht, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer eine einzige Dienstleistung bildet. Demgegen\u00fcber betrifft die zweite Frage, die auf der Hypothese beruht, dass es sich um zwei eigenst\u00e4ndige Dienstleistungen handelt, im Wesentlichen den Umsatz der Weiterberechnung der Versicherungskosten und insbesondere die Frage, ob ein derartiger Umsatz gem\u00e4\u00df Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien ist.<\/p>\n<p>Zur ersten Frage<\/p>\n<p><a name=\"RZ_28\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>28<\/strong>\u00a0Mit seiner ersten Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens die Erbringung einer Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherungsleistung f\u00fcr das Leasingobjekt mehrwertsteuerlich eine einheitliche Leistung bilden, auf die ein einziger Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, oder ob es sich um voneinander unabh\u00e4ngige Ums\u00e4tze handelt, bei denen daher die Frage, ob sie der Mehrwertsteuer unterliegen, gesondert zu beurteilen ist.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_29\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>29<\/strong>\u00a0Zun\u00e4chst ist zu beachten, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer jede Leistung in der Regel als eigene und selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt (vgl. Urteil vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 14 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_30\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>30<\/strong>\u00a0Allerdings geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter bestimmten Umst\u00e4nden mehrere formal eigenst\u00e4ndige Leistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede f\u00fcr sich zu einer Besteuerung oder Befreiung f\u00fchren k\u00f6nnten, als einheitlicher Umsatz anzusehen sind, wenn sie nicht voneinander unabh\u00e4ngig sind (Urteile vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425\/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 51, und vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276\/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 23). Ein einheitlicher Umsatz liegt namentlich vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re (Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41\/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 22, und vom 29. M\u00e4rz 2007, Aktiebolaget NN, C-111\/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 23). Dies ist auch dann der Fall, wenn ein oder mehrere Elemente als Hauptleistung anzusehen sind, w\u00e4hrend andere Elemente als eine oder mehrere Nebenleistungen einzustufen sind, die steuerlich ebenso zu behandeln sind wie die Hauptleistung (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349\/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 30, sowie Part Service, Randnr. 52).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_31\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>31<\/strong>\u00a0Dabei hat der Gerichtshof nicht nur entschieden, dass jede Leistung in der Regel als eigene und selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist, sondern auch, dass ein Umsatz, der wirtschaftlich betrachtet eine einzige Leistung darstellt, nicht k\u00fcnstlich aufgespalten werden darf, um die Funktionalit\u00e4t des Mehrwertsteuersystems nicht zu beeintr\u00e4chtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, sowie vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding, C-242\/08, Slg. 2009, I-10099, Randnr. 51).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_32\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>32<\/strong>\u00a0Zur Kl\u00e4rung der Frage, ob die erbrachten Leistungen mehrere voneinander unabh\u00e4ngige Leistungen oder eine einheitliche Leistung darstellen, sind die charakteristischen Merkmale des betreffenden Umsatzes zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 20, sowie Field Fisher Waterhouse, Randnr. 18). Es gibt jedoch f\u00fcr die Bestimmung des Umfangs einer Leistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht keine Regel mit absoluter Geltung; daher sind zur Bestimmung des Umfangs einer Leistung die Gesamtumst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, unter denen der fragliche Umsatz get\u00e4tigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnrn. 27 und 28).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_33\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>33<\/strong>\u00a0Ob der Steuerpflichtige in einem konkreten Fall eine einheitliche Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle definitiven Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Part Service, Randnr. 54, und vom 10. M\u00e4rz 2011, Bog u. a., C-497\/09, C-499\/09, C-501\/09 und C-502\/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 55, sowie Beschluss vom 19. Januar 2012, Purple Parking und Airparks Services, C-117\/11, Randnr. 32). Der Gerichtshof hat jedoch den nationalen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die f\u00fcr die Entscheidung der bei ihnen anh\u00e4ngigen Rechtssache von Nutzen sein k\u00f6nnen (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_34\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>34<\/strong>\u00a0Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass f\u00fcr den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatz, wie sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt, insbesondere das Vorliegen zweier Elemente kennzeichnend ist, n\u00e4mlich<\/p>\n<p>&#8211; einer Leasingleistung, \u00fcber die sich die Parteien des Leasingvertrags, also Leasinggeber und Leasingnehmer, geeinigt haben, und<\/p>\n<p>&#8211; einer Versicherungsleistung f\u00fcr das Leasingobjekt, in deren Rahmen zum einen der Leasinggeber, der Eigent\u00fcmer des Leasingobjekts ist, bei einem Versicherer eine Versicherung abschlie\u00dft und zum anderen deren Kosten in unver\u00e4nderter H\u00f6he an den Leasingnehmer weiterberechnet werden.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_35\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>35<\/strong>\u00a0In Bezug auf die Feststellung, ob diese Elemente mehrwertsteuerlich einen einheitlichen Umsatz bilden, ist zun\u00e4chst darauf hinzuweisen, dass es zutrifft, dass sie beide gemeinsam erbracht werden k\u00f6nnen. Denn zwischen der Erbringung der Leasingleistung und der Bereitstellung der Versicherung f\u00fcr das Leasingobjekt besteht eine Verbindung, weil ein solcher das Leasingobjekt betreffender Versicherungsschutz nur f\u00fcr dieses von Nutzen ist.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_36\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>36<\/strong>\u00a0Insoweit ist aber hervorzuheben, dass naturgem\u00e4\u00df jeder Versicherungsumsatz eine Verbindung zu dem Gegenstand aufweist, auf den er sich erstreckt. Daraus folgt, dass zwischen dem Leasingobjekt und dessen Versicherung notwendigerweise ein gewisser Zusammenhang besteht. Dieser kann jedoch f\u00fcr sich genommen nicht zur Kl\u00e4rung der Frage ausreichen, ob mehrwertsteuerlich eine einheitliche zusammengesetzte Leistung vorliegt. W\u00e4re f\u00fcr die Mehrwertsteuerpflichtigkeit jedes Versicherungsumsatzes ma\u00dfgebend, ob Leistungen, die sich auf den versicherten Gegenstand beziehen, dieser Steuer unterliegen, w\u00fcrde n\u00e4mlich der Zweck von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, n\u00e4mlich die Befreiung der Versicherungsums\u00e4tze, in Frage gestellt.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_37\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>37<\/strong>\u00a0Sodann ist daran zu erinnern, dass Leasingleistungen, die keinen \u00dcbergang des Eigentums an dem Gegenstand, auf den sie sich beziehen, auf den Leasingnehmer vorsehen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs grunds\u00e4tzlich als Dienstleistungen einzustufen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 33). Aus dieser Rechtsprechung geht aber auch hervor, dass derartige Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl dem Erwerb eines Investitionsguts gleichgesetzt werden k\u00f6nnen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Leasingnehmer \u00fcber die wesentlichen Attribute des Eigentums am Leasingobjekt verf\u00fcgt, etwa wenn die mit dem rechtlichen Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken zum \u00fcberwiegenden Teil auf ihn \u00fcbertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht (vgl. Urteil Eon Aset Menidjmunt, Randnr. 40). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, in Anbetracht der Umst\u00e4nde des Einzelfalls festzustellen, ob diese Kriterien erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_38\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>38<\/strong>\u00a0Als Dienstleistungen unterliegen derartige Leasingums\u00e4tze gem\u00e4\u00df Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Regel der Mehrwertsteuer, und ihre Steuerbemessungsgrundlage wird im Einklang mit Art. 73 dieser Richtlinie ermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Part Service, Randnr. 61). Versicherungsleistungen sind dagegen normalerweise gem\u00e4\u00df Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Mehrwertsteuer befreit.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_39\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>39<\/strong>\u00a0In Anwendung der in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils erw\u00e4hnten Richtschnur, wonach jede Leistung in der Regel als eigene und selbst\u00e4ndige Leistung zu betrachten ist, ist darauf hinzuweisen, dass eine Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherung f\u00fcr das Leasingobjekt grunds\u00e4tzlich nicht als derart eng miteinander verbunden angesehen werden k\u00f6nnen, dass sie einen einheitlichen Umsatz bilden. Denn in einer getrennten Beurteilung derartiger Leistungen liegt an sich noch keine k\u00fcnstliche Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs, die die Funktionalit\u00e4t des Mehrwertsteuersystems beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_40\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>40<\/strong>\u00a0Dennoch ist zu pr\u00fcfen, ob es dem Ausgangsverfahren eigent\u00fcmliche Gr\u00fcnde gibt, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die betreffenden Elemente einen einheitlichen Umsatz bilden.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_41\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>41<\/strong>\u00a0Aus diesem Blickwinkel ist erstens daran zu erinnern, dass nach der in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff des einheitlichen Umsatzes eine Leistung insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen wird, wenn sie f\u00fcr die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (Urteile CPP, Randnr. 30, und Part Service, Randnr. 52).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_42\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>42<\/strong>\u00a0Insoweit trifft es zwar zu, dass dank der Versicherungsleistung f\u00fcr das Leasingobjekt die Risiken, denen der Leasingnehmer ausgesetzt ist, normalerweise geringer sind als die Risiken, die ohne eine solche Versicherung best\u00fcnden, doch ergibt sich dieser Umstand aus dem Wesen der Versicherungsleistung selbst. Er bedeutet aber, f\u00fcr sich betrachtet, nicht, dass eine derartige Versicherungsleistung gegen\u00fcber der Leasingleistung, in deren Rahmen sie erfolgt, den Charakter einer Nebenleistung h\u00e4tte. Auch wenn eine solche Versicherungsleistung, die der Leasingnehmer \u00fcber den Leasinggeber erlangt, im oben beschriebenen Sinne die Nutzung der Leasingleistung erleichtert, ist n\u00e4mlich davon auszugehen, dass sie f\u00fcr den Leasingnehmer im Wesentlichen einen eigenen Zweck erf\u00fcllt und nicht nur das Mittel darstellt, um die Leasingleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_43\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>43<\/strong>\u00a0Dass der Leasinggeber &#8211; wie dies im Rahmen des Umsatzes, der im Ausgangsverfahren in Rede steht, der Fall zu sein scheint &#8211; eine Versicherung des Leasingobjekts verlangt, vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Leasingnehmer unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens, auch wenn er daf\u00fcr Sorge zu tragen hat, dass das Leasingobjekt versichert wird, doch \u00fcber die M\u00f6glichkeit verf\u00fcgt, es bei der Versicherungsgesellschaft seiner Wahl zu versichern. Somit kann das Erfordernis eines Versicherungsschutzes f\u00fcr sich genommen nicht bedeuten, dass eine durch Vermittlung des Leasinggebers erbrachte Versicherungsleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende im Verh\u00e4ltnis zur Leasingleistung untrennbaren oder nebens\u00e4chlichen Charakter h\u00e4tte.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_44\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>44<\/strong>\u00a0Dar\u00fcber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Rechnungsstellungs- und Preisbildungsmodalit\u00e4ten Hinweise auf die Einheitlichkeit einer Leistung liefern k\u00f6nnen (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 31). Dabei sprechen eine gesonderte Rechnungsstellung und eine eigenst\u00e4ndige Bildung des Leistungspreises f\u00fcr das Vorliegen selbst\u00e4ndiger Leistungen, ohne dass diesen Faktoren allerdings eine entscheidende Bedeutung zuk\u00e4me (vgl. in diesem Sinne Beschluss Purple Parking und Airparks Services, Randnr. 34 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_45\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>45<\/strong>\u00a0Insoweit spiegeln die im Ausgangsverfahren angewandten Modalit\u00e4ten, n\u00e4mlich eine eigenst\u00e4ndige Preisbildung und eine gesonderte Rechnungsstellung, die Interessen der Vertragsparteien wider. Denn der Leasingnehmer m\u00f6chte vor allem eine Leasingleistung erhalten und nur subsidi\u00e4r die Versicherung, die der Leasinggeber von ihm verlangt. Falls sich der Leasingnehmer daf\u00fcr entscheidet, auch die Versicherungsleistung \u00fcber den Leasinggeber zu erwerben, erfolgt diese Entscheidung unabh\u00e4ngig von derjenigen, einen Leasingvertrag abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_46\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>46<\/strong>\u00a0Schlie\u00dflich steht dem Leasinggeber nach den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen der Leasingvertr\u00e4ge zwischen BG\u017b Leasing und ihren Kunden, wie sie der dem Gerichtshof vorgelegten Akte zu entnehmen sind, unter bestimmten Umst\u00e4nden das Recht zu, den Leasingvertrag zu k\u00fcndigen, falls der Leasingnehmer ein anderes Entgelt als den im Vertrag vereinbarten Leasingzins nicht entrichtet.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_47\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>47<\/strong>\u00a0Sollten mit diesem Entgelt, dessen Nichtzahlung dem Leasinggeber die K\u00fcndigung des Leasingvertrags erm\u00f6glicht, auch die Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr das Leasingobjekt gemeint sein, w\u00e4re festzustellen, dass eine derartige Vertragsklausel, auch wenn in ihr unter anderen Umst\u00e4nden ein Hinweis auf das Vorliegen einer einheitlichen Leistung liegen k\u00f6nnte, unerheblich ist, sofern die einzelnen in Rede stehenden Ums\u00e4tze objektiv nicht als einheitliche Leistung angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Field Fisher Waterhouse, Randnrn. 23 und 25). Somit k\u00f6nnen Leasingleistungen und Versicherungsleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trotz des Vorliegens einer solchen Vertragsklausel voneinander unabh\u00e4ngige Leistungen sein.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_48\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>48<\/strong>\u00a0Zweitens geht aus den vorstehenden und den in Randnr. 36 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen erst recht hervor, dass die Versicherungsleistung und die Leasingleistung, die im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht als so eng miteinander verbunden erachtet werden k\u00f6nnen, dass sie im Sinne der in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils angef\u00fchrten Rechtsprechung objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bildeten, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd w\u00e4re.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_49\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>49<\/strong>\u00a0Um dem vorlegenden Gericht eine vollst\u00e4ndige Antwort zu geben, ist f\u00fcr die Auslegung von Art. 78 der Mehrwertsteuerrichtlinie darauf hinzuweisen, dass die das Leasingobjekt betreffenden Leasing- und Versicherungsleistungen, wenn sie voneinander unabh\u00e4ngige Leistungen sind, nicht unter dieselbe Steuerbemessungsgrundlage fallen. Bei einer solchen Versicherungsleistung, die eine selbst\u00e4ndige Leistung ist und f\u00fcr den Leasingnehmer einen eigenen Zweck darstellt, kann es sich somit nicht um Nebenkosten eines Leasingumsatzes im Sinne von Art. 78 handeln, die bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage des letztgenannten Umsatzes ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Denn unter solchen Umst\u00e4nden bilden die Versicherungskosten die Gegenleistung der Versicherungsleistung f\u00fcr das Leasingobjekt und nicht die Gegenleistung der Leasingleistung selbst.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_50\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>50<\/strong>\u00a0In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung mehrwertsteuerlich grunds\u00e4tzlich als eigene und selbst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden m\u00fcssen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Ums\u00e4tze in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden m\u00fcssen, oder ob sie im Gegenteil selbst\u00e4ndige Leistungen darstellen.<\/p>\n<p>Zur zweiten Frage<\/p>\n<p><a name=\"RZ_51\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>51<\/strong>\u00a0Die zweite Frage wird f\u00fcr den Fall gestellt, dass die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung als eigenst\u00e4ndige Leistungen einzustufen sein sollten. Mit dieser Frage m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass ein Umsatz, in dessen Rahmen der Leasinggeber das Leasingobjekt bei einem Dritten versichert und die Kosten f\u00fcr diese Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, einen im Sinne dieser Vorschrift steuerbefreiten Versicherungsumsatz darstellt.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_52\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>52<\/strong>\u00a0Vorab ist daran zu erinnern, dass im Ausgangsverfahren die Einstufung der Versicherungsleistung, die gegen\u00fcber dem Leasinggeber f\u00fcr das Leasingobjekt erbracht wird, als Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht in Frage gestellt wird. Dagegen m\u00f6chte das vorlegende Gericht insbesondere wissen, ob ein Umsatz, der neben der oben genannten Versicherungsleistung die Weiterberechnung ihrer Kosten durch den Leasinggeber an den Leasingnehmer umfasst, ebenfalls von der Mehrwertsteuer befreit werden muss.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_53\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>53<\/strong>\u00a0Auf der Grundlage der Angaben, die sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergeben, wird deutlich, dass die fragliche Versicherungsleistung zun\u00e4chst vom Versicherer an BG\u017b Leasing verkauft wird, die die Kosten daf\u00fcr sodann auf ihren Kunden, den Leasingnehmer, abw\u00e4lzt. Der Gerichtshof verf\u00fcgt jedoch \u00fcber keine Angaben zum genauen Inhalt dieses Versicherungsvertrags oder zu den Modalit\u00e4ten der vertraglichen Vereinbarung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer f\u00fcr die Weiterberechnung der Kosten der Versicherungsleistung.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_54\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>54<\/strong>\u00a0Um festzustellen, ob dieser Umsatz, der nicht nur in einer Versicherungsleistung, sondern auch in der Weiterberechnung ihrer Kosten an den Leasingnehmer besteht, ein von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz ist, ist die Tragweite von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_55\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>55<\/strong>\u00a0Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten \u201edie Versicherungs- und R\u00fcckversicherungsums\u00e4tze einschlie\u00dflich der dazugeh\u00f6rigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden\u201d, von der Steuer.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_56\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>56<\/strong>\u00a0Die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgef\u00fchrten Steuerbefreiungen umschrieben werden, sind eng auszulegen, da Letztere Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteil vom 19. Juli 2012, Deutsche Bank, C-44\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 42 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Zudem sind nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung die in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome Begriffe des Unionsrechts, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung vermeiden sollen (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 15, sowie vom 8. M\u00e4rz 2001, Skandia, C-240\/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_57\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>57<\/strong>\u00a0Die Mehrwertsteuerrichtlinie definiert den Begriff des Versicherungsumsatzes nicht.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_58\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>58<\/strong>\u00a0Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich indessen, dass das Wesen eines Versicherungsumsatzes nach allgemeinem Verst\u00e4ndnis darin besteht, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Pr\u00e4mie im Fall der Verwirklichung des abgedeckten Risikos die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. u. a. Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8\/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 39 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Au\u00dferdem setzen Versicherungsums\u00e4tze ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsleistung und der Person, deren Risiken die Versicherung abdeckt, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteile Skandia, Randnr. 41, und Taksatorringen, Randnr. 41).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_59\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>59<\/strong>\u00a0Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Ausdruck \u201eVersicherungsums\u00e4tze\u201d grunds\u00e4tzlich weit genug ist, um die Gew\u00e4hrung von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst Versicherer ist, aber im Rahmen einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft, der die Deckung des versicherten Risikos \u00fcbernimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 22).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_60\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>60<\/strong>\u00a0In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen stellt sich die Frage, ob unter den Begriff \u201eVersicherungsums\u00e4tze\u201d auch die Gew\u00e4hrung eines Versicherungsschutzes f\u00e4llt, dessen Abschluss ein Versicherter &#8211; wie etwa ein Leasinggeber &#8211; get\u00e4tigt hat, der die Kosten dieser Versicherung im Rahmen eines Leasingumsatzes an seinen Kunden, den Leasingnehmer, weiterberechnet, dem im Verh\u00e4ltnis zum Leasinggeber die Risikodeckung zugute kommt.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_61\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>61<\/strong>\u00a0Grunds\u00e4tzlich ist diese Frage zu bejahen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_62\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>62<\/strong>\u00a0Eine Versicherungsleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende kann n\u00e4mlich nicht allein deshalb der Mehrwertsteuer unterworfen werden, weil die sie betreffenden Kosten gem\u00e4\u00df den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien eines Leasingvertrags weiterberechnet werden. Dass der Leasinggeber auf Ersuchen seiner Kunden bei einem Dritten eine Versicherung abschlie\u00dft und sodann den genauen Betrag der von diesem Dritten in Rechnung gestellten Kosten auf die Kunden abw\u00e4lzt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu \u00e4ndern. Unter derartigen Umst\u00e4nden bildet der weiterberechnete Betrag, sofern die fragliche Versicherungsleistung unver\u00e4ndert bleibt, n\u00e4mlich die Gegenleistung f\u00fcr die Versicherung, so dass kein Anlass besteht, einen solchen, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie befreiten Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_63\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>63<\/strong>\u00a0Zur Relevanz von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie, wonach \u201eSteuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber f\u00fcr Rechnung Dritter t\u00e4tig werden, &#8230; behandelt [werden], als ob sie diese Dienstleistungen selbst erhalten und erbracht h\u00e4tten\u201d, unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der betreffende Umsatz, sofern BG\u017b Leasing den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Versicherungsvertrag im eigenen Namen und f\u00fcr eigene Rechnung geschlossen hat &#8211; was zu pr\u00fcfen Sache des vorliegenden Gerichts ist -, nicht in den Anwendungsbereich von Art. 28 f\u00e4llt (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara, C-520\/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 43). Zum anderen best\u00e4tigt die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sollte der genannte Versicherungsvertrag f\u00fcr Rechnung Dritter geschlossen worden sein, die Befreiung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_64\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>64<\/strong>\u00a0Nach dieser Rechtsprechung betrifft Art. 28, da er zu Titel IV (\u201eSteuerbarer Umsatz\u201d) der Mehrwertsteuerrichtlinie geh\u00f6rt und allgemein gefasst ist, ohne Beschr\u00e4nkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, auch die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Befreiungen von der Mehrwertsteuer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464\/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 36).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_65\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>65<\/strong>\u00a0Jedenfalls l\u00e4sst nach gefestigter Rechtsprechung der Grundsatz der steuerlichen Neutralit\u00e4t es nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil vom 10. November 2011, The Rank Group, C-259\/10 und C-260\/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr. 32 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_66\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>66<\/strong>\u00a0Daher k\u00f6nnen Versicherungsleistungen f\u00fcr das Leasingobjekt, dessen Eigent\u00fcmer der Leasinggeber bleibt, unter Umst\u00e4nden wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob derartige Leistungen dem Leasingnehmer unmittelbar durch eine Versicherungsgesellschaft erbracht werden oder ob er einen solchen Versicherungsschutz \u00fcber den Leasinggeber erh\u00e4lt, der ihn sich bei einem Versicherer verschafft und seine Kosten an den Leasingnehmer in unver\u00e4nderter H\u00f6he weiterberechnet.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_67\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>67<\/strong>\u00a0F\u00fcr diese Auslegung spricht \u00fcberdies der Zweck der Mehrwertsteuerrichtlinie, die Versicherungsums\u00e4tze von der Steuer befreit und zugleich in Art. 401 den Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit gibt, Abgaben auf Versicherungsvertr\u00e4ge beizubehalten oder einzuf\u00fchren. Infolgedessen k\u00f6nnte, wenn der Ausdruck \u201eVersicherungsums\u00e4tze\u201d nur Ums\u00e4tze der Versicherer selbst erfassen w\u00fcrde, ein Endverbraucher &#8211; wie etwa ein Leasingnehmer &#8211; unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens nicht nur mit dieser Abgabe, sondern, falls eine Versicherungsleistung \u00fcber den Leasinggeber erbracht wird, auch mit der Mehrwertsteuer belastet werden. Ein solches Ergebnis widerspr\u00e4che dem Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung (vgl. in diesem Sinne Urteil CPP, Randnr. 23).<\/p>\n<p><a name=\"RZ_68\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>68<\/strong>\u00a0Schlie\u00dflich ist hervorzuheben, dass diese Argumentation auf der Annahme beruht, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer die genauen Kosten der Versicherung in Rechnung stellt, und dass sie nicht gelten kann, falls der dem Leasingnehmer als Versicherungskosten in Rechnung gestellte Betrag h\u00f6her ist als der dem Leasinggeber vom Versicherer in Rechnung gestellte Betrag.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_69\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>69<\/strong>\u00a0Folglich ist davon auszugehen, dass ein Umsatz wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der in der Weiterberechnung der genauen Kosten der Versicherung f\u00fcr das Leasingobjekt besteht, ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist.<\/p>\n<p><a name=\"RZ_70\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>70<\/strong>\u00a0In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ein solcher Umsatz unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist.<\/p>\n<p>Kosten<\/p>\n<p><a name=\"RZ_71\"><\/a>\u00a0\u00a0<strong>71<\/strong>\u00a0F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p>1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung m\u00fcssen mehrwertsteuerlich grunds\u00e4tzlich als eigene und selbst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Ums\u00e4tze in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden m\u00fcssen, oder ob sie im Gegenteil selbst\u00e4ndige Leistungen darstellen.<\/p>\n<p>2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umst\u00e4nden wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH\u00a0 v. 17.01.2013 &#8211; C-224\/11 1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung m\u00fcssen mehrwertsteuerlich grunds\u00e4tzlich als eigene und selbst\u00e4ndige Dienstleistungen behandelt werden. 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