{"id":45059,"date":"2013-06-01T10:55:34","date_gmt":"2013-06-01T08:55:34","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45059"},"modified":"2013-06-01T10:55:34","modified_gmt":"2013-06-01T08:55:34","slug":"mehrwertsteuer-ubertragung-von-30-der-anteile-an-einer-gesellschaft-eugh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/mehrwertsteuer-ubertragung-von-30-der-anteile-an-einer-gesellschaft-eugh\/","title":{"rendered":"Mehrwertsteuer &#8211; \u00dcbertragung von 30% der Anteile an einer Gesellschaft (EuGH)"},"content":{"rendered":"<p>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)<\/p>\n<p>30. Mai 2013(<a name=\"Footref*\" href=\"http:\/\/eur-lex.europa.eu\/LexUriServ\/LexUriServ.do?uri=CELEX:62011CJ0651:DE:HTML#Footnote*\"><\/a>*)<\/p>\n<p>\u201eMehrwertsteuer \u2013 Sechste Richtlinie 77\/388\/EWG \u2013 Art.\u00a05 Abs.\u00a08 \u2013 Begriff \u201a\u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens\u2018 \u2013 Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft, f\u00fcr die der Ver\u00e4u\u00dferer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt\u201c<\/p>\n<p>In der Rechtssache C\u2011651\/11<\/p>\n<p>betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.\u00a0267\u00a0AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Dezember 2011, in dem Verfahren<\/p>\n<p><strong>Staatssecretaris van Financi\u00ebn<\/strong><\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p><strong>X BV<\/strong><\/p>\n<p>erl\u00e4sst<\/p>\n<p>DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)<\/p>\n<p>unter Mitwirkung des Kammerpr\u00e4sidenten J.\u00a0Malenovsk\u00fd sowie der Richter U.\u00a0L\u00f5hmus (Berichterstatter) und M.\u00a0Safjan,<\/p>\n<p>Generalanwalt: P.\u00a0Mengozzi,<\/p>\n<p>Kanzler: M.\u00a0Ferreira, Hauptverwaltungsr\u00e4tin,<\/p>\n<p>aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m\u00fcndliche Verhandlung vom 26. November 2012,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rungen<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der X BV, vertreten durch T.\u00a0K.\u00a0M. Rookmaker-Penners und C.\u00a0A.\u00a0Peeters, belastingadviseurs,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der niederl\u00e4ndischen Regierung, vertreten durch C.\u00a0Wissels und B.\u00a0Koopman als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der deutschen Regierung, vertreten durch T.\u00a0Henze und K.\u00a0Petersen als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs, vertreten durch S.\u00a0Ossowski und A.\u00a0Robinson als Bevollm\u00e4chtigte im Beistand von R.\u00a0Hill und G.\u00a0Peretz, Barristers,<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0der Europ\u00e4ischen Kommission, vertreten durch L.\u00a0Lozano Palacios, W.\u00a0Roels und A.\u00a0Cordewener als Bevollm\u00e4chtigte,<\/p>\n<p>aufgrund des nach Anh\u00f6rung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussantr\u00e4ge \u00fcber die Rechtssache zu entscheiden,<\/p>\n<p>folgendes<\/p>\n<p><strong>Urteil<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point1\"><\/a>1\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2013 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L\u00a0145, S.\u00a01, im Folgenden: Sechste Richtlinie).<\/p>\n<p><a name=\"point2\"><\/a>2\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financi\u00ebn (Finanzstaatssekret\u00e4r) und der X BV (im Folgenden: X) wegen eines an diese gerichteten Bescheids \u00fcber die Nachveranlagung zur Umsatzsteuer f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998.<\/p>\n<p><strong>Rechtlicher Rahmen<\/strong><\/p>\n<p><em>Sechste Richtlinie<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point3\"><\/a>3\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Art.\u00a05 der Sechsten Richtlinie sieht vor:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Lieferung eines Gegenstands gilt die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(3)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen als k\u00f6rperlichen Gegenstand behandeln:<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Anteilrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tats\u00e4chlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundst\u00fcck oder Grundst\u00fccksteil begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>(8)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Mitgliedstaaten k\u00f6nnen die \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen. Die Mitgliedstaaten treffen gegebenenfalls die erforderlichen Ma\u00dfnahmen, um Wettbewerbsverzerrungen f\u00fcr den Fall zu vermeiden, dass der Beg\u00fcnstigte nicht voll steuerpflichtig ist.\u201c<\/p>\n<p><a name=\"point4\"><\/a>4\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0In Art.\u00a06 Abs.\u00a01 der Sechsten Richtlinie hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eAls Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.<\/p>\n<p>Diese Leistung kann unter anderem bestehen<\/p>\n<p>\u2013\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0in der Abtretung eines unk\u00f6rperlichen Gegenstands, gleichg\u00fcltig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht;<\/p>\n<p>\u2026\u201c<\/p>\n<p><a name=\"point5\"><\/a>5\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie gilt Art.\u00a05 Abs.\u00a08 \u201eunter den gleichen Voraussetzungen f\u00fcr Dienstleistungen\u201c.<\/p>\n<p><a name=\"point6\"><\/a>6\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Art.\u00a013 (\u201eSteuerbefreiungen im Inland\u201c) der Sechsten Richtlinie bestimmt in Teil B (\u201eSonstige Steuerbefreiungen\u201c):<\/p>\n<p>\u201eUnbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gew\u00e4hrleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verh\u00fctung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbr\u00e4uchen festsetzen, von der Steuer:<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die folgenden Ums\u00e4tze:<\/p>\n<p>\u2026<\/p>\n<p>5.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0die Ums\u00e4tze \u2013 einschlie\u00dflich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung \u2013 die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen\u00a0\u2026\u201c<\/p>\n<p><em>Niederl\u00e4ndisches Recht<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point7\"><\/a>7\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das K\u00f6nigreich der Niederlande hat von der durch Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht, die durch Art.\u00a031 der Wet op de omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuergesetz 1968) vom 28. Juni 1968 (<em>Staatsblad<\/em>\u00a01968, Nr.\u00a0329) in der im Ausgangsverfahren geltenden Fassung geregelt wurde. Diese Bestimmung lautete:<\/p>\n<p>\u201eBei \u00dcbertragung eines Unternehmens oder eines Unternehmensteils auf denjenigen, der das Unternehmen oder den Unternehmensteil fortf\u00fchrt, wird nach Ma\u00dfgabe der durch ministerielle Regelung festzulegenden Voraussetzungen auf die Lieferungen und Dienstleistungen, die diese \u00dcbertragung bilden, keine Steuer erhoben.\u201c<\/p>\n<p><strong>Ausgangsverfahren und Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point8\"><\/a>8\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a01996 war X im Besitz von 30\u00a0% der Anteile an der A BV (im Folgenden: A), einer in der Automatisierungsbranche t\u00e4tigen Gesellschaft. Die \u00fcbrigen Anteile an der A wurden von der B Holding BV (20,01\u00a0%), der X1 Beheer BV (30\u00a0%) und der C\u00a0BV (19,99\u00a0%) gehalten.<\/p>\n<p><a name=\"point9\"><\/a>9\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Mitglied des sogenannten \u201eManagement Board\u201c (Verwaltungsgremium) \u00fcbte X \u2013 ebenso wie die B Holding BV und die XI Beheer BV \u2013 gegen eine vertraglich vereinbarte Verg\u00fctung Managementt\u00e4tigkeiten f\u00fcr A aus.<\/p>\n<p><a name=\"point10\"><\/a>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ende 1996 ver\u00e4u\u00dferten X und die \u00fcbrigen Anteilseigner der A ihre Beteiligung an die D Plc. Im Rahmen dieses Verkaufs wurden die Managementt\u00e4tigkeiten f\u00fcr die A beendet, und X verlie\u00df das Management Board der A.<\/p>\n<p><a name=\"point11\"><\/a>11\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Im Zusammenhang mit diesem Beteiligungsverkauf wurden X mehrere Dienstleistungen erbracht, f\u00fcr die Rechnungen unter Ausweisung der Umsatzsteuer ausgestellt wurden. X brachte diese Umsatzsteuer in ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen in Abzug, weil sie der Auffassung war, dass die Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Beteiligung eine \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder bei Dienstleistungen darstelle und die ihr im Rahmen dieser Transaktion entstandenen Kosten als Teil der allgemeinen Aufwendungen ihrer wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit zu betrachten und daher insgesamt abzugsf\u00e4hig seien.<\/p>\n<p><a name=\"point12\"><\/a>12\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Inspecteur als die in den Niederlanden f\u00fcr die Mehrwertsteuererhebung zust\u00e4ndige Stelle lehnte diesen Abzug ab und erlie\u00df einen Nacherhebungsbescheid \u00fcber 82\u00a0088 Niederl\u00e4ndische Gulden (NLG), was ungef\u00e4hr 37\u00a0250 Euro entspricht. Den Einspruch von X gegen diesen Bescheid wies er zur\u00fcck, verringerte jedoch den nachzuzahlenden Betrag.<\/p>\n<p><a name=\"point13\"><\/a>13\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Gerechtshof te \u2019s-Gravenhage (Berufungsgericht Den Haag) gab der Klage von X gegen den Nacherhebungsbescheid des Inspecteur statt und hob ihn auf. Er entschied, dass die \u00dcbertragung der Beteiligung von X nicht der Umsatzsteuer unterliege, da es sich nicht um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handele. Dennoch k\u00f6nne die Vorsteuer in Abzug gebracht werden, da der Verkauf und die \u00dcbertragung der Beteiligung mit den T\u00e4tigkeiten von X als Unternehmer im Zusammenhang gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p><a name=\"point14\"><\/a>14\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Staatssecretaris van Financi\u00ebn legte gegen das Urteil des Gerechtshof te \u2019s-Gravenhage beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein.<\/p>\n<p><a name=\"point15\"><\/a>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 29. Oktober 2009, SKF (C\u201129\/08, Slg.\u00a02009, I\u201110413, Randnrn.\u00a032 bis 34 und Nr.\u00a02 des Tenors), und entnimmt diesem, dass es sich bei der fraglichen Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile von A, die zugleich mit der Beendigung der Managementt\u00e4tigkeit f\u00fcr A stattgefunden habe, um eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit handele, die nach Art.\u00a013 Teil B Buchst.\u00a0d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer zu befreien sei.<\/p>\n<p><a name=\"point16\"><\/a>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Gerichtshof habe jedoch in Randnr.\u00a041 des Urteils SKF darauf hingewiesen, dass eine Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen, die als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit anzusehen sei, nicht der Mehrwertsteuer unterliege, sofern diese Ver\u00e4u\u00dferung der \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens gleichgestellt werden k\u00f6nne und der Mitgliedstaat von der in Art.\u00a05 Abs.\u00a08 Satz 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht habe.<\/p>\n<p><a name=\"point17\"><\/a>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts h\u00e4ngt das Abzugsrecht von der Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf eine Beteiligungsver\u00e4u\u00dferung wie die im Ausgangsverfahren fragliche ab.<\/p>\n<p><a name=\"point18\"><\/a>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Unter diesen Umst\u00e4nden hat der Hoge Raad der Nederlanden das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Kann die Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft \u2013 welcher der Ver\u00e4u\u00dferer dieser Anteile mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt \u2013 mit der \u00dcbertragung eines (Teil\u2011)Verm\u00f6gens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie bei Lieferung von Gegenst\u00e4nden und\/oder im Sinne von Art.\u00a06 Abs.\u00a05 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden?<\/p>\n<p>2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Sofern die erste Frage verneint wird: Kann die in dieser Frage angef\u00fchrte Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen mit der \u00dcbertragung eines (Teil\u2011)Verm\u00f6gens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie bei Lieferung von Gegenst\u00e4nden und\/oder im Sinne von Art.\u00a06 Abs.\u00a05 dieser Richtlinie bei Dienstleistungen gleichgestellt werden, wenn die \u00fcbrigen Anteilseigner, die der Gesellschaft, deren Anteile \u00fcbertragen werden, ebenfalls mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringen, (fast) gleichzeitig alle \u00fcbrigen Anteile an dieser Gesellschaft auf dieselbe Person \u00fcbertragen?<\/p>\n<p>3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Sofern auch die zweite Frage verneint wird: Ist die in der ersten Frage angef\u00fchrte Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen als \u00dcbertragung (eines Teils) des Unternehmens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und\/oder Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie anzusehen, wenn man ber\u00fccksichtigt, dass diese \u00dcbertragung in engem Zusammenhang mit Managementt\u00e4tigkeiten im Rahmen dieser Beteiligung steht?<\/p>\n<p><strong>Zu den Vorlagefragen<\/strong><\/p>\n<p><em>Zur Zul\u00e4ssigkeit des Vorabentscheidungsersuchens<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point19\"><\/a>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Ohne ausdr\u00fccklich eine Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu erheben, \u00e4u\u00dfert die Europ\u00e4ische Kommission in ihren dem Gerichtshof vorgelegten Erkl\u00e4rungen Zweifel an der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen f\u00fcr die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits. Das vorlegende Gericht sei in der Lage, anhand der ihm bekannten Tatsachen \u00fcber die Abzugsf\u00e4higkeit der Mehrwertsteuer zu entscheiden. Es sei unerheblich, ob der im Ausgangsverfahren fragliche Vorgang nicht der Mehrwertsteuer unterliege oder nach Art.\u00a013 Teil B Buchst.\u00a0d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sei, da es um die Frage gehe, ob die von X f\u00fcr die ihr erbrachten Dienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer abzugsf\u00e4hig sei. Um das zu beantworten, gen\u00fcge es, zu pr\u00fcfen, ob die X entstandenen Kosten der Ver\u00e4u\u00dferung ihrer Anteile oder den \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten von X \u2013 den Managementdienstleistungen \u2013 zuzurechnen seien.<\/p>\n<p><a name=\"point20\"><\/a>20\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung eine Vermutung f\u00fcr die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (vgl. Urteile vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u.\u00a0a., C\u2011515\/08, Slg.\u00a02010, I\u20119133, Randnr.\u00a020, und vom 5. April 2011, Soci\u00e9t\u00e9 fiduciaire nationale d\u2019expertise comptable, C\u2011119\/09, Slg.\u00a02011, I\u20112551, Randnr.\u00a021).<\/p>\n<p><a name=\"point21\"><\/a>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zur\u00fcckweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realit\u00e4t oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht \u00fcber die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Angaben verf\u00fcgt, die f\u00fcr eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u.\u00a0a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u.\u00a0a., C\u201194\/04 und C\u2011202\/04, Slg.\u00a02006, I\u201111421, Randnr.\u00a025, vom 7. Dezember 2010, R., C\u2011285\/09, Slg.\u00a02010, I\u201112605, Randnr.\u00a032, und vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C\u2011307\/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a032 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"point22\"><\/a>22\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist der Vorlageentscheidung zu entnehmen, dass es im Ausgangsrechtsstreit um die Weigerung geht, das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr im Zusammenhang mit der Anteilsver\u00e4u\u00dferung empfangene Leistungen zu gew\u00e4hren, und nicht um die steuerliche Behandlung dieser Ver\u00e4u\u00dferung, doch wird das Bestehen eines Rechts auf Vorsteuerabzug u.\u00a0a. anhand der steuerlichen Behandlung der Ausgangsums\u00e4tze bestimmt, auf die sich die Eingangsums\u00e4tze beziehen (Urteil SKF, Randnr.\u00a060).<\/p>\n<p><a name=\"point23\"><\/a>23\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Somit ist die Auslegung des Unionsrechts, die zur Kl\u00e4rung der Frage erbeten wird, welche steuerliche Behandlung ein Vorgang wie der im Ausgangsverfahren fragliche erfahren soll, f\u00fcr die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreits tats\u00e4chlich objektiv erforderlich.<\/p>\n<p><a name=\"point24\"><\/a>24\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das Vorabentscheidungsersuchen ist demnach zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><em>Zur Beantwortung der Vorlagefragen<\/em><\/p>\n<p><a name=\"point25\"><\/a>25\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu pr\u00fcfen sind, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und\/oder Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft, f\u00fcr die der Ver\u00e4u\u00dferer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, die \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder bei Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt. Sofern diese Frage verneint wird, m\u00f6chte das vorlegende Gericht wissen, ob die Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmungen jedoch dann erf\u00fcllt sind, wenn zum einen die anderen Anteilseigner die \u00fcbrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig auf dieselbe Person \u00fcbertragen und zum anderen diese \u00dcbertragung in engem Zusammenhang mit den f\u00fcr diese Gesellschaft ausge\u00fcbten Managementt\u00e4tigkeiten steht.<\/p>\n<p><a name=\"point26\"><\/a>26\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zun\u00e4chst ist in Anbetracht der Tatsache, dass sich das vorlegende Gericht auf zwei Bestimmungen der Sechsten Richtlinie bezieht, von denen die eine die Lieferung von Gegenst\u00e4nden und die andere Dienstleistungen betrifft, darauf hinzuweisen, dass nach Art.\u00a06 Abs.\u00a01 dieser Richtlinie eine Abtretung eines unk\u00f6rperlichen Gegenstands, gleichg\u00fcltig, ob in einer Urkunde verbrieft oder nicht, als Dienstleistung gilt. Folglich w\u00e4re im Hinblick auf die Umst\u00e4nde des Ausgangsverfahrens grunds\u00e4tzlich Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Richtlinie als einschl\u00e4gig zu betrachten.<\/p>\n<p><a name=\"point27\"><\/a>27\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Jedoch r\u00e4umt Art.\u00a05 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, Anteilsrechte und Aktien, deren Besitz rechtlich oder tats\u00e4chlich das Eigentums- oder Nutzungsrecht an einem Grundst\u00fcck oder Grundst\u00fccksteil begr\u00fcndet, als k\u00f6rperlichen Gegenstand zu behandeln (Urteil vom 5. Juli 2012, DTZ Zadelhoff, C\u2011259\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a031). Daher ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass Art.\u00a05 Abs.\u00a08 dieser Richtlinie f\u00fcr das Ausgangsverfahren eventuell relevant bleibt.<\/p>\n<p><a name=\"point28\"><\/a>28\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Da der Gerichtshof f\u00fcr die Entscheidung, welche der beiden in den Vorlagefragen angef\u00fchrten Bestimmungen auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sind, nicht \u00fcber hinreichende Informationen verf\u00fcgt, ist Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie auszulegen, da er den Grundsatz der Nichtlieferung enth\u00e4lt, und die f\u00fcr Art.\u00a05 Abs.\u00a08 gefundenen Auslegungsergebnisse sind gegebenenfalls auf Art.\u00a06 Abs.\u00a05 dieser Richtlinie entsprechend zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p><a name=\"point29\"><\/a>29\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Erstes ist zu der Frage, ob die \u00dcbertragung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft eine \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens darstellen kann, darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art.\u00a05 Abs.\u00a08 Satz 1 der Sechsten Richtlinie die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens behandeln k\u00f6nnen, als ob keine Lieferung von Gegenst\u00e4nden vorliegt, und den Beg\u00fcnstigten der \u00dcbertragung als Rechtsnachfolger des \u00dcbertragenden ansehen k\u00f6nnen. Hat ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, gilt die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens folglich f\u00fcr die Zwecke der Sechsten Richtlinie nicht als eine Lieferung von Gegenst\u00e4nden und unterliegt damit nicht der Mehrwertsteuer nach Art.\u00a02 dieser Richtlinie (vgl. Urteile vom 22. Februar 2001, Abbey National, C\u2011408\/98, Slg.\u00a02001, I\u20111361, Randnr.\u00a030, vom 27. November 2003, Zita Modes, C\u2011497\/01, Slg.\u00a02003, I\u201114393, Randnr.\u00a029, SKF, Randnr.\u00a036, und vom 10. November 2011, Schriever, C\u2011444\/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a020).<\/p>\n<p><a name=\"point30\"><\/a>30\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das K\u00f6nigreich der Niederlande hat unstreitig von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht.<\/p>\n<p><a name=\"point31\"><\/a>31\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Da die Sechste Richtlinie f\u00fcr die Ermittlung von Sinn und Bedeutung des Begriffs \u201e\u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens\u201c nicht ausdr\u00fccklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, handelt es sich bei diesem Begriff um einen autonomen unionsrechtlichen Begriff, der eine einheitliche Auslegung finden muss, um eine unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung in den Mitgliedstaaten zu verhindern (Urteile Zita Modes, Randnrn.\u00a032 und 35, und Schriever, Randnr.\u00a022).<\/p>\n<p><a name=\"point32\"><\/a>32\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Gerichtshof hat diesen Begriff dahin ausgelegt, dass er die \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs oder eines selbst\u00e4ndigen Unternehmensteils erfasst, die jeweils materielle und gegebenenfalls immaterielle Bestandteile umfassen, die zusammengenommen ein Unternehmen oder einen Unternehmensteil bilden, mit dem eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortgef\u00fchrt werden kann, dass er aber nicht die blo\u00dfe \u00dcbertragung von Gegenst\u00e4nden wie den Verkauf eines Warenbestands einschlie\u00dft (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr.\u00a040, SKF, Randnr.\u00a037, und Schriever, Randnr.\u00a024). Ferner ist f\u00fcr die Anwendung von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, den \u00fcbertragenen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder Unternehmensteil weiterzuf\u00fchren und nicht nur die betreffende Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit sofort abzuwickeln (Urteile Zita Modes, Randnr.\u00a044, und Schriever, Randnr.\u00a037).<\/p>\n<p><a name=\"point33\"><\/a>33\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Wie das vorlegende Gericht ausf\u00fchrt, ist zwar den Randnrn. 38 und 40 des Urteils SKF zu entnehmen, dass der Gerichtshof nicht ausgeschlossen hat, dass die Ver\u00e4u\u00dferung einer Beteiligung von 100\u00a0% unter bestimmten Umst\u00e4nden einer \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens gleichgestellt werden kann, sofern eine solche Ver\u00e4u\u00dferung eine vollst\u00e4ndige oder teilweise Ver\u00e4u\u00dferung der Verm\u00f6genswerte der betreffenden Unternehmen nach sich zieht. Jedoch hat der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil SKF ergangen ist, nicht \u00fcber die erforderlichen Angaben verf\u00fcgt, um zur Anwendbarkeit von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie auf einen Vorgang, wie er in jener Rechtssache in Rede stand, Stellung zu nehmen, und hat deshalb die Pr\u00fcfung dieser Frage dem vorlegenden Gericht \u00fcberlassen.<\/p>\n<p><a name=\"point34\"><\/a>34\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Wie der Gerichtshof in Randnr.\u00a025 des Urteils Schriever hervorgehoben hat, muss, damit die \u00dcbertragung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs oder eines selbst\u00e4ndigen Unternehmensteils im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie festgestellt werden kann, die Gesamtheit der \u00fcbertragenen Bestandteile hinreichen, um die Fortf\u00fchrung einer selbst\u00e4ndigen wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p><a name=\"point35\"><\/a>35\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Hierzu ist festzustellen, dass die Inhaberschaft von Anteilen an einem Unternehmen im Gegensatz zur Inhaberschaft von Verm\u00f6genswerten dieses Unternehmens nicht hinreicht, um eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit fortf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><a name=\"point36\"><\/a>36\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen n\u00e4mlich der blo\u00dfe Erwerb, das blo\u00dfe Halten und der blo\u00dfe Verkauf von Gesellschaftsanteilen f\u00fcr sich genommen keine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie dar, da der blo\u00dfe Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellt. Eine etwaige Gewinnaussch\u00fcttung als Folge dieser Beteiligung ist Ausfluss der blo\u00dfen Innehabung des Gegenstands (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 1991, Polysar Investments Netherlands, C\u201160\/90, Slg.\u00a01991, I\u20113111, Randnr.\u00a013, vom 14. November 2000, Floridienne und Berginvest, C\u2011142\/99, Slg.\u00a02000, I\u20119567, Randnrn.\u00a017 und 22, vom 27. September 2001, Cibo Participations, C\u201116\/00, Slg.\u00a02001, I\u20116663, Randnr.\u00a019, sowie vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C\u2011496\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a032 und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung).<\/p>\n<p><a name=\"point37\"><\/a>37\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht, an der die Beteiligung erworben worden ist, sofern die Eingriffe die Durchf\u00fchrung von Transaktionen einschlie\u00dfen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wie etwa das Erbringen von administrativen, finanziellen, kaufm\u00e4nnischen und technischen Dienstleistungen (vgl. in diesem Sinne Urteile Polysar Investments Netherlands, Randnr.\u00a014, Floridienne und Berginvest, Randnrn.\u00a018 und 19, Cibo Participations, Randnrn.\u00a020 und 21, sowie Portugal Telecom, Randnrn.\u00a033 und 34).<\/p>\n<p><a name=\"point38\"><\/a>38\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Daher kann, wie die deutsche Regierung geltend macht, die \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen \u2013 unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he der Beteiligung \u2013 nur dann einer \u00dcbertragung eines Teil- oder Gesamtverm\u00f6gens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie gleichgestellt werden, wenn der Gesellschaftsanteil Teil einer eigenst\u00e4ndigen Einheit ist, die eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche Bet\u00e4tigung erm\u00f6glicht, und diese T\u00e4tigkeit vom Erwerber fortgef\u00fchrt wird. Eine blo\u00dfe Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen ohne gleichzeitige \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten versetzt den Erwerber nicht in die Lage, eine selbst\u00e4ndige wirtschaftliche T\u00e4tigkeit als Rechtsnachfolger des Ver\u00e4u\u00dferers fortzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><a name=\"point39\"><\/a>39\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Die Anteilseigner sind n\u00e4mlich keine Inhaber von Verm\u00f6genswerten des Unternehmens, an dem sie Anteile halten, sondern Inhaber dieser Anteile und haben in dieser Eigenschaft ein Recht auf eine Gewinnbeteiligung sowie ein Auskunftsrecht und sind in f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Unternehmens wichtige Entscheidungen eingebunden. Eine Beteiligung in H\u00f6he von 30\u00a0% an einer Gesellschaft stellt nur in beschr\u00e4nktem Ma\u00dfe ein Recht \u00fcber diese Gesellschaft dar.<\/p>\n<p><a name=\"point40\"><\/a>40\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Aus dem Vorstehenden folgt, dass die \u00dcbertragung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft einer \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie nicht gleichgestellt werden kann.<\/p>\n<p><a name=\"point41\"><\/a>41\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dieser Feststellung steht die Zielsetzung von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht der besondere Zweck dieser Bestimmung darin, die \u00dcbertragungen von Unternehmen oder Unternehmensteilen zu erleichtern, n\u00e4mlich sie zu vereinfachen und zu vermeiden, dass die Mittel des Beg\u00fcnstigten \u00fcberm\u00e4\u00dfig steuerlich belastet werden, zumal er den Betrag der Steuer sp\u00e4ter durch einen Vorsteuerabzug wiedererlangen w\u00fcrde (vgl. Urteile Zita Modes, Randnr.\u00a039, und Schriever, Randnr.\u00a023).<\/p>\n<p><a name=\"point42\"><\/a>42\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine besondere Behandlung u.\u00a0a. deshalb gerechtfertigt ist, weil die bei der \u00dcbertragung anfallende Mehrwertsteuer im Verh\u00e4ltnis zu den Mitteln des fraglichen Betriebs besonders hoch sein kann (Urteil Zita Modes, Randnr.\u00a041).<\/p>\n<p><a name=\"point43\"><\/a>43\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Dieses Problem stellt sich aber bei der \u00dcbertragung einer Beteiligung \u2013 unabh\u00e4ngig von ihrer H\u00f6he \u2013 nicht. Wie n\u00e4mlich aus den Randnrn.\u00a036 und 37 des vorliegenden Urteils hervorgeht, stellt der Anteilsverkauf entweder keine der Mehrwertsteuer unterliegende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit dar oder ist nach Art.\u00a013 Teil B Buchst.\u00a0d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie befreit, wenn er zum Zweck des unmittelbaren oder mittelbaren Eingreifens in die Verwaltung der Gesellschaften erfolgt, an denen die Beteiligung besteht (Urteil vom 20. Juni 1996, Wellcome Trust, C\u2011155\/94, Slg.\u00a01996, I\u20113013, Randnr.\u00a035). In beiden F\u00e4llen wird der Erwerber der Anteile nicht mit der Mehrwertsteuer belastet.<\/p>\n<p><a name=\"point44\"><\/a>44\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Zweites ist zu pr\u00fcfen, ob die Frage anders zu beantworten w\u00e4re, wenn ber\u00fccksichtigt w\u00fcrde, dass alle Anteilseigner ihre Beteiligung praktisch gleichzeitig an denselben Erwerber ver\u00e4u\u00dfern, so dass dieser Inhaber s\u00e4mtlicher Anteile an dem betreffenden Unternehmen wird.<\/p>\n<p><a name=\"point45\"><\/a>45\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Hierbei ist zu beachten, dass nach dem Grundprinzip des Mehrwertsteuersystems diese Steuer auf jeden Produktions\u2011 oder Vertriebsvorgang erhoben wird, abz\u00fcglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u.\u00a0a. Urteile vom 8. Juni 2000, Midland Bank, C\u201198\/98, Slg.\u00a02000, I\u20114177, Randnr.\u00a029, und Abbey National, Randnr.\u00a027).<\/p>\n<p><a name=\"point46\"><\/a>46\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Zudem wird in Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie der Begriff \u201e\u00dcbertragender\u201c im Singular verwendet, woraus folgt, dass die Anwendung dieser Bestimmung nicht vorgesehen ist, wenn mehrere \u00dcbertragende ihre Beteiligung an denselben Erwerber ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p><a name=\"point47\"><\/a>47\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Somit ist jeder Vorgang einzeln und selbst\u00e4ndig zu beurteilen.<\/p>\n<p><a name=\"point48\"><\/a>48\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Der Gerichtshof hat zwar in Randnr.\u00a079 des Urteils SKF entschieden, dass der Umstand, dass sich die Anteilsver\u00e4u\u00dferung in mehreren Schritten vollzieht, seine Analyse der steuerlichen Behandlung dieser Ver\u00e4u\u00dferung nicht beeinflusst.<\/p>\n<p><a name=\"point49\"><\/a>49\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Jedoch hat der Gerichtshof, wie in Randnr.\u00a033 des vorliegenden Urteils ausgef\u00fchrt, in der Rechtssache, in der das Urteil SKF ergangen ist, nicht \u00fcber hinreichende Angaben f\u00fcr die Entscheidung verf\u00fcgt, ob Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Vorgang anwendbar war, und seine Antwort auf eine Auslegung von Art.\u00a013 Teil B Buchst.\u00a0d Nr. 5 dieser Richtlinie gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><a name=\"point50\"><\/a>50\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Jedenfalls unterscheiden sich die Umst\u00e4nde der letztgenannten Rechtssache von den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens, da es dort nicht um eine Verk\u00e4ufermehrheit ging, die ihre Anteile in mehreren Schritten an denselben Erwerber ver\u00e4u\u00dfert h\u00e4tte.<\/p>\n<p><a name=\"point51\"><\/a>51\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Somit ist die Ver\u00e4u\u00dferung aller Anteile an einer Gesellschaft durch alle Anteilseigner dieser Gesellschaft an dieselbe Person nicht mit der \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens im Sinne von Art.\u00a05 Abs.\u00a08 der Sechsten Richtlinie gleichzusetzen.<\/p>\n<p><a name=\"point52\"><\/a>52\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Als Drittes ist zu der Frage, ob f\u00fcr die zu erteilende Antwort von Bedeutung ist, dass die \u00dcbertragung von 30\u00a0% der Anteile in engem Zusammenhang mit den Managementt\u00e4tigkeiten steht, die der Ver\u00e4u\u00dferer f\u00fcr die Gesellschaft ausge\u00fcbt hat, an der er Anteile hielt, in \u00dcbereinstimmung mit der niederl\u00e4ndischen Regierung und der Regierung des Vereinigten K\u00f6nigreichs festzustellen, dass die Beendigung der Managementt\u00e4tigkeiten die unmittelbare und logische Folge des Verkaufs der Beteiligung von X zu sein scheint.<\/p>\n<p><a name=\"point53\"><\/a>53\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Das w\u00e4re nur dann anders zu beurteilen, wenn die Managementt\u00e4tigkeiten des Ver\u00e4u\u00dferers einen selbst\u00e4ndigen Teil seines eigenen Unternehmens dargestellt h\u00e4tten, der vom Erwerber selbst\u00e4ndig h\u00e4tte \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen und f\u00fcr den der Erwerber eine von dem Preis f\u00fcr die Anteile unabh\u00e4ngige Gegenleistung gezahlt h\u00e4tte. In einem solchen Fall w\u00fcrde die \u00dcbertragung eines Gesamtverm\u00f6gens jedoch nur die Managementt\u00e4tigkeiten und nicht die Anteilsver\u00e4u\u00dferung umfassen, da diese beiden Transaktionen unterschiedliche Unternehmen betreffen.<\/p>\n<p><a name=\"point54\"><\/a>54\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Daher wirkt sich der Umstand, dass die Anteils\u00fcbertragung und die Beendigung der Managementt\u00e4tigkeiten gleichzeitig erfolgen, nicht auf die Beantwortung der Vorlagefragen aus.<\/p>\n<p><a name=\"point55\"><\/a>55\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Um schlie\u00dflich dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, bedarf es doch der Beantwortung der Vorlagefragen f\u00fcr die Entscheidung, ob unter den Umst\u00e4nden des Ausgangsverfahrens ein Abzugsrecht besteht, ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug dann besteht, wenn die Eingangsums\u00e4tze einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Ausgangsums\u00e4tzen aufweisen, f\u00fcr die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnet ist. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob die Ausgaben, die f\u00fcr den Bezug von Gegenst\u00e4nden oder Dienstleistungen auf der vorausgehenden Umsatzstufe get\u00e4tigt wurden, zu den allgemeinen Aufwendungen geh\u00f6ren, die mit der wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen zusammenh\u00e4ngen. In beiden F\u00e4llen liegt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang nur dann vor, wenn die Kosten der Eingangsleistungen jeweils Eingang in den Preis der Ausgangsums\u00e4tze oder in den Preis der Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit liefert bzw. erbringt (Urteile Cibo Participations, Randnrn.\u00a031 und 33, SKF, Randnr.\u00a060, vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C\u2011118\/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnr.\u00a048, und vom 21. Februar 2013, Becker, C\u2011104\/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung ver\u00f6ffentlicht, Randnrn.\u00a019 und 20).<\/p>\n<p><a name=\"point56\"><\/a>56\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Da die im Ausgangsverfahren fragliche Anteilsver\u00e4u\u00dferung als ein nach Art.\u00a013 Teil B Buchst.\u00a0d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreiter Umsatz anzusehen ist, kann das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann einger\u00e4umt werden, wenn die Kosten der im Zusammenhang mit dieser Ver\u00e4u\u00dferung an X erbrachten Dienstleistungen Teil der allgemeinen Aufwendungen ihrer wirtschaftlichen Gesamtt\u00e4tigkeit sind, ohne in den Kaufpreis dieser Anteile Eingang gefunden zu haben.<\/p>\n<p><a name=\"point57\"><\/a>57\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Somit ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Erf\u00fcllung dieser Voraussetzung zu pr\u00fcfen und dabei alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, unter denen die im Ausgangsverfahren fraglichen Vorg\u00e4nge stattgefunden haben.<\/p>\n<p><a name=\"point58\"><\/a>58\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und\/oder Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft, f\u00fcr die der Ver\u00e4u\u00dferer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, keine \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder bei Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt; dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die anderen Anteilseigner die \u00fcbrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person \u00fcbertragen oder diese \u00dcbertragung in engem Zusammenhang mit den f\u00fcr diese Gesellschaft ausge\u00fcbten Managementt\u00e4tigkeiten steht.<\/p>\n<p><strong>Kosten<\/strong><\/p>\n<p><a name=\"point59\"><\/a>59\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0F\u00fcr die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anh\u00e4ngigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter f\u00fcr die Abgabe von Erkl\u00e4rungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsf\u00e4hig.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) f\u00fcr Recht erkannt:<\/p>\n<p><strong>Art.\u00a05 Abs.\u00a08 und\/oder Art.\u00a06 Abs.\u00a05 der Sechsten Richtlinie 77\/388\/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten \u00fcber die Umsatzsteuern \u2013 Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass die Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft, f\u00fcr die der Ver\u00e4u\u00dferer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt, keine \u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens bei der Lieferung von Gegenst\u00e4nden oder bei Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmungen darstellt; dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die anderen Anteilseigner die \u00fcbrigen Anteile an dieser Gesellschaft praktisch gleichzeitig an dieselbe Person \u00fcbertragen oder diese \u00dcbertragung in engem Zusammenhang mit den f\u00fcr diese Gesellschaft ausge\u00fcbten Managementt\u00e4tigkeiten steht.<\/strong><\/p>\n<p>Unterschriften<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2><strong>Umsatzsteuer; \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen als Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen, Anwendung des BFH-Urteils vom 27.\u00a0Januar 2011 \u2013\u00a0V R 38\/09\u00a0\u2013 \u00a0(BStBl 2012 II S. 68 )<\/strong><\/h2>\n<h3>\u00a0\u00a0\u00a0<strong>1<\/strong> \u00a0Mit Urteil vom 27.\u00a0Januar 2011 \u2013\u00a0V R 38\/09\u00a0\u2013 \u00a0(BStBl 2012 II S. 68 ) hat sich der Bundesfinanzhof auch zum Vorliegen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Ganzen bei der der Ver\u00e4u\u00dferung von Gesellschaftsanteilen ge\u00e4u\u00dfert. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt zur Anwendung dieser Entscheidung Folgendes:<\/h3>\n<p><strong>2<\/strong> \u00a0Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01a\u00a0UStG unterliegen die Ums\u00e4tze im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung an einen anderen Unternehmer f\u00fcr dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung liegt vor, wenn die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gef\u00fchrten Betriebs im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich \u00fcbereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht werden. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Ver\u00e4u\u00dferers.<\/p>\n<p><strong>3<\/strong> \u00a0Im Rahmen einer Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung im Sinne des \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01a\u00a0UStG kann die unternehmerische T\u00e4tigkeit des Erwerbers auch erst mit dem Erwerb des Unternehmens oder des gesondert gef\u00fchrten Betriebs beginnen. Entscheidend ist, dass die \u00fcbertragenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde ein hinreichendes Ganzes bilden, um dem Erwerber die Fortsetzung einer bisher durch den Ver\u00e4u\u00dferer ausge\u00fcbten unternehmerischen T\u00e4tigkeit zu erm\u00f6glichen, und der Erwerber dies auch tats\u00e4chlich tut (vgl. Abschnitt\u00a01.5 Abs.\u00a01 UStAE ).<\/p>\n<p><strong>4<\/strong> \u00a0Das blo\u00dfe Erwerben, Halten und Ver\u00e4u\u00dfern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen stellt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH keine unternehmerische T\u00e4tigkeit dar. Vielmehr ist eine solche T\u00e4tigkeit erst bei Hinzutreten weiterer Umst\u00e4nde (vgl. Abschnitt\u00a02.3 Abs.\u00a03 Satz\u00a05\u00a0UStAE ) als unternehmerisch veranlasst anzusehen.<\/p>\n<p><strong>5<\/strong> \u00a0Demnach wird bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines blo\u00dfen Gesellschaftsanteils kein hinreichendes Ganzes \u00fcbertragen, das dem Erwerber allein die Fortsetzung einer bisher durch den Ver\u00e4u\u00dferer ausge\u00fcbten unternehmerischen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht. Auf die H\u00f6he der Beteiligung kommt es dabei nicht an. Erst wenn der Erwerber in Rechtsverh\u00e4ltnisse eintritt, durch die das Halten der Beteiligung beim Ver\u00e4u\u00dferer als unternehmerisch veranlasst anzusehen war, wird ein hinreichendes Ganzes zur Fortf\u00fchrung eines Gesch\u00e4ftsbetriebs \u00fcbertragen. Diese Voraussetzung ist in den F\u00e4llen der Organschaft insbesondere dann erf\u00fcllt, wenn der Erwerber in die die wirtschaftliche Eingliederung vermittelnden Beziehungen zwischen bisherigem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft eintritt. Eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung kann in diesen F\u00e4llen auch dann vorliegen, wenn zwischen dem Erwerber der Beteiligung und der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, aus anderen Gr\u00fcnden kein Organschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird.<\/p>\n<p>\u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/p>\n<p><strong>6<\/strong> \u00a0Abschnitt\u00a01.5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.\u00a0Oktober 2010 ( BStBl\u00a02010 I S.\u00a0846 ), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.\u00a0Januar 2012 \u2013\u00a0IV D 2 \u2013 S 7300\/11\/10002 (2011\/1014846)\u00a0\u2013 \u00a0(BStBl 2012 I S. 60 ) ge\u00e4ndert worden ist, wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n<ol>\n<li>1. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Absatz\u00a06 Satz\u00a04 wird wie folgt gefasst:<\/li>\n<\/ol>\n<p>\u201d <sup>4<\/sup>Soweit einkommensteuerrechtlich eine Teilbetriebsver\u00e4u\u00dferung angenommen wird (vgl. R\u00a016 Abs.\u00a03\u00a0EStR 2008 ), kann \u00a0<strong>vorbehaltlich des Absatzes\u00a09<\/strong> \u00a0umsatzsteuerrechtlich von der Ver\u00e4u\u00dferung eines gesondert gef\u00fchrten Betriebs ausgegangen werden.\u201d<\/p>\n<ol>\n<li>2. \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach Absatz\u00a08 wird folgender neuer Absatz\u00a09 angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>\u201eGesellschaftsrechtliche Beteiligungen<\/strong><\/p>\n<p>(9)\u00a0 <sup>1<\/sup> \u00a0<strong>Bei der Ver\u00e4u\u00dferung eines blo\u00dfen Gesellschaftsanteils wird kein hinreichendes Ganzes \u00fcbertragen, das dem Erwerber allein die Fortsetzung einer bisher durch den Ver\u00e4u\u00dferer ausge\u00fcbten unternehmerischen T\u00e4tigkeit erm\u00f6glicht.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>2<\/sup> \u00a0<strong>Auf die H\u00f6he der Beteiligung kommt es dabei nicht an.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>3<\/sup> \u00a0<strong>Erst wenn der Erwerber in Rechtsverh\u00e4ltnisse eintritt, durch die das Halten der Beteiligung beim Ver\u00e4u\u00dferer als unternehmerisch veranlasst anzusehen war (vgl. Abschnitt\u00a02.3 Abs.\u00a03 Satz\u00a05), wird ein hinreichendes Ganzes zur Fortf\u00fchrung eines Gesch\u00e4ftbetriebs \u00fcbertragen.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>4<\/sup> \u00a0<strong>Diese Voraussetzung ist in den F\u00e4llen der Organschaft insbesondere dann erf\u00fcllt, wenn der Erwerber in die die wirtschaftliche Eingliederung vermittelnden Beziehungen zwischen bisherigem Organtr\u00e4ger und der Organgesellschaft eintritt.<\/strong> \u00a0\u00a0<sup>5<\/sup> \u00a0<strong>Eine nicht steuerbare Gesch\u00e4ftsver\u00e4u\u00dferung kann in diesen F\u00e4llen auch dann vorliegen, wenn zwischen dem Erwerber der Beteiligung und der Gesellschaft, an der die Beteiligung besteht, aus anderen Gr\u00fcnden kein Organschaftsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet wird.<\/strong> \u201d<\/p>\n<p><strong>7<\/strong> \u00a0Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. F\u00fcr vor dem 31.\u00a0M\u00e4rz 2012 ausgef\u00fchrte Ums\u00e4tze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen von R\u00a016 Abs.\u00a03 Satz\u00a06 und 7\u00a0EStR 2008 von der Ver\u00e4u\u00dferung eines gesondert gef\u00fchrten Betriebs ausgeht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 30. Mai 2013(*) \u201eMehrwertsteuer \u2013 Sechste Richtlinie 77\/388\/EWG \u2013 Art.\u00a05 Abs.\u00a08 \u2013 Begriff \u201a\u00dcbertragung des Gesamtverm\u00f6gens oder eines Teilverm\u00f6gens\u2018 \u2013 Ver\u00e4u\u00dferung von 30\u00a0% der Anteile an einer Gesellschaft, f\u00fcr die der Ver\u00e4u\u00dferer mehrwertsteuerpflichtige Dienstleistungen erbringt\u201c In der Rechtssache C\u2011651\/11 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.\u00a0267\u00a0AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/mehrwertsteuer-ubertragung-von-30-der-anteile-an-einer-gesellschaft-eugh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Mehrwertsteuer &#8211; \u00dcbertragung von 30% der Anteile an einer Gesellschaft (EuGH)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[2454,2453],"class_list":["post-45059","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online","tag-anteile-an-einer-gesellschaft","tag-mehrwertsteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45059","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45059"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45059\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45059"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45059"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45059"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}