{"id":45061,"date":"2013-06-01T10:59:36","date_gmt":"2013-06-01T08:59:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45061"},"modified":"2014-07-12T07:54:59","modified_gmt":"2014-07-12T05:54:59","slug":"kfz-ist-kein-personliches-reisegepack","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kfz-ist-kein-personliches-reisegepack\/","title":{"rendered":"Kfz ist kein pers\u00f6nliches Reisegep\u00e4ck"},"content":{"rendered":"<h2>Keine Geringf\u00fcgigkeitsklausel f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer und Zoll auf ein aus dem Drittland eingef\u00fchrtes Kfz<\/h2>\n<h2>\u00a0Leitsatz<\/h2>\n<p>1. Ein aus einem Drittstaat eingef\u00fchrtes Kfz ist kein pers\u00f6nliches Reisegep\u00e4ck.<\/p>\n<p>2. Art. 7 der Richtlinie 2007\/74\/EG \u2013 umgesetzt durch \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i. V. m. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO \u2013 enth\u00e4lt keine allgemeine Geringf\u00fcgigkeitsklausel, so dass auf ein aus einem Drittstaat eingef\u00fchrtes Kfz auch dann Einfuhrumsatzsteuer und Zoll zu erheben ist, wenn dessen Wert unter 300 EUR liegt.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Gesetze<\/strong><\/h2>\n<p>ZK Art. 201 Richtlinie 2007\/74\/<br \/>\nEG Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1<br \/>\nRichtlinie 2007\/74\/<br \/>\nEG Art. 5<br \/>\nRichtlinie 2007\/74\/<br \/>\nEG Art. 4 Abs. 1<br \/>\nZollVG \u00a7 29 EF-VO \u00a7 1 EF-VO \u00a7 2<br \/>\nEGV 1186\/2009 Art. 41<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Tatbestand<\/strong><\/h2>\n<p>Mit seiner Klage wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Mitteilung von Abgaben in H\u00f6he von 77,94 EUR im Zusammenhang mit der Einfuhr eines gebrauchten Pkw aus der Schweiz in das Zollgebiet der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n<p>Am 21. Juni 2012 erschien der Kl\u00e4ger beim Zollamt X des beklagten Hauptzollamts (HZA) und meldete m\u00fcndlich einen in der Schweiz f\u00fcr 303 SFr. (252,26 EUR) erworbenen Pkw der Marke Lancia zum freien Verkehr an. Das Zollamt teilte ihm daraufhin Abgaben i.H.v. 77,94 EUR (25,22 EUR Zoll sowie 52,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) mit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012) erhob der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 29. August 2012, eingegangen bei Gericht am 3. September 2012, Klage.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt er aus, er habe das Fahrzeug im Rahmen des Reiseverkehrs eingef\u00fchrt; Einfuhrabgaben seien nicht zu erheben gewesen. Die Abgabenfreiheit ergebe sich \u2013 wenn nicht bereits aus \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) und Artikel 5 der Richtline 2007\/74\/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 \u00fcber die Befreiung der von aus Drittl\u00e4ndern kommenden Reisenden eingef\u00fchrten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern (ABl. EU Nr. L 346\/6, im Folgenden Richtlinie 2007\/74\/EG) \u2013 aus Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtline 2007\/74\/EG. Die Formulierung \u201eim pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck\u201d stelle einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der unionsrechtskonform auszulegen sei. Ungeachtet dessen habe die Erhebung von Abgaben wegen Geringf\u00fcgigkeit zu unterbleiben. Gem\u00e4\u00df Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2007\/74\/EG seien s\u00e4mtliche mitgef\u00fchrten Waren bis zum Wert von 300 EUR von Abgaben befreit. Entsprechend weit sei der Begriff des Reisemitbringsels in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a der Einreise-Freimengen-Verordnung (BGBl. I 2008, 2235 , im Folgenden EF-VO) zu fassen. Die Richtlinie 2007\/74\/EG gehe ausweislich ihrer Erw\u00e4gungen auf die Richtlinie 69\/169\/EWG zur\u00fcck. Aus Artikel 3 Nr. 1 dieser Richtlinie gehe hervor, dass die gesamte Reiseausr\u00fcstung zum Regelungsgegenstand geh\u00f6re. Zweck dieser Befreiung sei die Entlastung der zollamtlichen \u00dcberwachung und die Erleichterung des Reiseverkehrs. Zudem diene die Befreiung der Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Allen drei Aspekten w\u00fcrde es nicht gerecht, wenn eine Abgrenzung dahingehend stattfinde, ob eine Ware zum Reisegep\u00e4ck geh\u00f6re oder nicht. Auch das Bundesministerium f\u00fcr Finanzen differenziere in seinen Publikationen nicht danach, ob eine Sache zum Reisegep\u00e4ck geh\u00f6re oder nicht. Es werde lediglich vorausgesetzt, dass der Reisende die betreffenden Waren mit sich f\u00fchre und sie f\u00fcr den pers\u00f6nlichen Ge- oder Verbrauch bestimmt seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erf\u00fcllt. Er habe den streitgegenst\u00e4ndlichen Pkw als Reisender mit sich gef\u00fchrt. Er sei auch zu dem pers\u00f6nlichen Gebrauch bestimmt gewesen, n\u00e4mlich um aus der Schweiz zur\u00fcck nach Y\/Deutschland zu gelangen. Auch die Wertgrenze von 300 EUR habe er eingehalten.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>den Bescheid des HZA \u00fcber Einfuhrabgaben vom 21. Juni 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. August 2012 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das HZA beantragt,<\/p>\n<p>die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die vom Kl\u00e4ger beantragte Zollbefreiung werde nur gew\u00e4hrt, wenn die Waren im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck des Reisenden eingef\u00fchrt w\u00fcrden. Unstreitig habe der Kl\u00e4ger das Fahrzeug jedoch selbstfahrend auf eigener Achse eingef\u00fchrt. Es handelte sich weder um ein Gep\u00e4ckst\u00fcck noch um eine Ware im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck im Sinne der genannten Vorgaben. Nach g\u00e4ngiger Auslegung sei eine Ware nur dann als Gep\u00e4ckst\u00fcck oder als im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck befindlich zu bezeichnen, wenn sie mit menschlicher Kraft getragen werden k\u00f6nne. Dies sei bei einem Fahrzeug unm\u00f6glich. Daher scheide die begehrte Abgabenbefreiung aus, ungeachtet der Umst\u00e4nde, dass die Wertgrenze von 300 EUR unterschritten sei und es sich offensichtlich um eine nicht gewerbliche Einfuhr im Reiseverkehr handle.<\/p>\n<p>Mit Kurzmitteilung vom 4. M\u00e4rz 2013 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auf Grund des geringen Betrages, um den gestritten wird, auch ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung entschieden werden k\u00f6nne, wenn eine solche von den Beteiligten nicht beantragt werde. Antr\u00e4ge auf Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung sind bei Gericht nicht eingegangen.<\/p>\n<p>Am 11. M\u00e4rz 2013 wurde die Sache auf den Einzelrichter \u00fcbertragen.<\/p>\n<h2>\u00a0<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/h2>\n<p>Das Gericht macht von der in \u00a7 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) er\u00f6ffneten M\u00f6glichkeit Gebrauch und entscheidet ohne Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung, da die Durchf\u00fchrung einer solchen keine F\u00f6rderung des Verfahrens erwarten l\u00e4sst und die Beteiligten keinen entsprechenden Antrag gestellt haben.<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Klage ist nicht begr\u00fcndet. Das HZA hat gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu Recht Einfuhrabgaben i.H.v. 77,94 EUR (25,22 EUR Zoll sowie 52,72 EUR Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt. Die Vorschriften \u00fcber Zollbefreiungen stehen einer Festsetzung nicht entgegen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat das Kfz am 21. Juni 2012 beim Zollamt X m\u00fcndlich zur \u00dcberf\u00fchrung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet. Das HZA hat die Zollanmeldung angenommen. Damit ist nach Art. 201 Abs. 1 und 2 Zollkodex (Verordnung [EWG] Nr. 2913\/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften \u2013 ZK \u2013) eine Zollschuld entstanden, deren Schuldner nach Art. 201 Abs. 3 Satz 1 ZK der Kl\u00e4ger als Anmelder ist. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben kommt weder hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer noch hinsichtlich des Zolls in Betracht.<\/p>\n<p>1. Die vom Kl\u00e4ger zur Begr\u00fcndung seines Vorbringens angef\u00fchrte Richtlinie 2007\/74\/EG sieht in Kapitel II \u201eBefreiungen\u201d, Abschnitt 1 unter den gemeinsamen Bestimmungen in Art. 4 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten Waren, die im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von Reisenden eingef\u00fchrt werden, auf der Grundlage von Schwellenwerten oder H\u00f6chstmengen von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern befreien, sofern es sich um nichtgewerbliche Einfuhren handelt. In Art. 7 der Richtlinie werden die anzuwendenden Schwellenwerte vorgegeben, u.a. der vom Kl\u00e4ger zitierte Gesamtwert von 300 EUR pro Person (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Richtlinie 2007\/74\/EG ).<\/p>\n<p>Was unter dem Begriff \u201epers\u00f6nliches Gep\u00e4ck von Reisenden\u201d zu verstehen ist, regelt Art. 5 der Richtlinie. Danach gelten als pers\u00f6nliches Gep\u00e4ck s\u00e4mtliche Gep\u00e4ckst\u00fccke, die der Reisende der Zollstelle bei seiner Ankunft gestellen kann, sowie die Gep\u00e4ckst\u00fccke, die er derselben Zollstelle sp\u00e4ter gestellt, wobei er nachweisen muss, dass sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn bef\u00f6rdert hat, als Reisegep\u00e4ck aufgegeben wurden. Die Bundesrepublik Deutschland hat die Richtlinie 2007\/74\/EG durch \u00a7 29 ZollVG i.V.m. der EF-VO umgesetzt. Dabei enth\u00e4lt \u00a7 29 ZollVG keine eigenen Regelungen, sondern lediglich die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr den Erlass der EF-VO. Danach kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, soweit das Recht der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen f\u00fcr Waren im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von Reisenden, die zum pers\u00f6nlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angeh\u00f6rigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind (\u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG). In \u00a7 1 Abs. 1 EF-VO hat der nationale Verordnungsgeber aufgrund der Erm\u00e4chtigung Waren im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von Reisenden, die aus einem Drittland oder aus einem Drittlandsgebiet eingef\u00fchrt werden, nach Ma\u00dfgabe der Verordnung von Einfuhrabgaben befreit. Nach \u00a7 1 Abs. 2 Nr. 5 EF-VO sind unter dem Begriff \u201epers\u00f6nliches Gep\u00e4ck\u201d s\u00e4mtliche Gep\u00e4ckst\u00fccke zu verstehen, die Reisende der Zollstelle bei Ankunft, sowie die Gep\u00e4ckst\u00fccke, die derselben Zollstelle sp\u00e4ter gestellt werden, wobei nachzuweisen ist, dass sie bei Abreise bei der Gesellschaft, die den Reisenden bef\u00f6rdert hat, als Reisegep\u00e4ck aufgegeben wurden.<\/p>\n<p>Bereits aus der Wortbedeutung ergibt sich, dass ein Kfz kein Gep\u00e4ckst\u00fcck sein kann. Nach dem W\u00f6rterbuch Duden ist unter einem Gep\u00e4ckst\u00fcck ein \u201eeinzelner Gegenstand, (Koffer, Tasche, Paket o. \u00c4.)\u201d, zu verstehen, \u201eder als Gep\u00e4ck mitgef\u00fchrt, weiterbef\u00f6rdert wird\u201d. Ein Gegenstand ist im Duden definiert als \u201e[kleinerer, fester] K\u00f6rper; nicht n\u00e4her beschriebene Sache, Ding\u201d. Anderen Definitionen zufolge sind Gep\u00e4ckst\u00fccke zum Transport pers\u00f6nlicher Gegenst\u00e4nde vorgesehene Beh\u00e4ltnisse. Ein Kfz f\u00e4llt weder unter die beispielhaft genannten Beh\u00e4ltnisse, noch ist es den genannten Beh\u00e4ltnissen \u00e4hnlich. Auch f\u00e4llt es bereits aufgrund seiner Gr\u00f6\u00dfe aus der Definition eines Gep\u00e4ckst\u00fcckes heraus. Das Kfz ist vielmehr als Transportmittel von den mitgef\u00fchrten Gegenst\u00e4nden abzugrenzen. Denn wenn es auch einzelne Gep\u00e4ckst\u00fccke aufnehmen kann, ist es gleichwohl selbst nicht als Gep\u00e4ckst\u00fcck zu qualifizieren.<\/p>\n<p>Auch eine europarechtliche Auslegung des Begriffs \u201epers\u00f6nliches Gep\u00e4ck von Reisenden\u201d f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis. Sowohl die englische Fassung (\u201epersonal luggage of travellers\u201d) als auch die franz\u00f6sische (les bagages personnels des voyageurs\u201d) haben die gleiche Bedeutung wie die deutschen Begriffe.<\/p>\n<p>Dieses Verst\u00e4ndnis widerspricht dem Sinn und Zweck der Richtlinie nicht. So hei\u00dft es im ersten Erw\u00e4gungsgrund in Satz 2 der Richtlinie 2007\/74\/EG zum System der Steuerbefreiungen:<\/p>\n<p>\u201eDieses System ist zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und in den F\u00e4llen aufrechtzuerhalten, in denen in Anbetracht der Umst\u00e4nde, unter denen die Waren eingef\u00fchrt werden, auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft verzichtet werden kann, sollte aber auch weiterhin nur f\u00fcr nichtgewerbliche Einfuhren von Waren im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von aus Drittl\u00e4ndern kommenden Reisenden gelten.\u201d<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat nicht dargetan, inwieweit eine Doppelbesteuerung vorliegen soll. Eine Rechnung hat er nicht vorgelegt, lediglich einen Internetausdruck \u00fcber ein Kaufangebot. Ob es sich dabei tats\u00e4chlich um das n\u00e4mliche Fahrzeug handelt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Zudem k\u00f6nnte der Kl\u00e4ger einer etwaigen Doppelbesteuerung entgehen, indem er sich ggf. die schweizerische Mehrwertsteuer erstatten l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Es sind auch keine Umst\u00e4nde ersichtlich, die einen Verzicht auf den normalerweise erforderlichen Schutz der Wirtschaft rechtfertigen w\u00fcrden. Die in der Verordnung vorgesehenen Befreiungen dienen der Erleichterung der Zollabfertigung im grenz\u00fcberschreitenden Reiseverkehr. Eine Abgabenerhebung f\u00fcr alle Waren, die ein Reisender \u00fcblicherweise mit sich f\u00fchrt, w\u00fcrde nicht nur durch zus\u00e4tzliche Kosten den Reiseverkehr einschr\u00e4nken, sie st\u00fcnde auch au\u00dfer Verh\u00e4ltnis zu dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand. Diese Waren sind daher von den Einfuhrabgaben befreit. Gerade unter diesen Gesichtspunkten gibt der Erwerb eines Gebrauchtwagens keinen Anlass, auf die Erhebung von Einfuhrabgaben zu verzichten. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund des Wirtschaftszollgedankens.<\/p>\n<p>Anders als der Kl\u00e4ger meint, enth\u00e4lt Art. 7 der Richtlinie 2007\/74\/EG \u2013 umgesetzt durch \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i.V.m. \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 EF-VO \u2013 auch keine allgemeine Geringf\u00fcgigkeitsklausel. Er konkretisiert vielmehr die in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2007\/74\/EG enthaltene Beschr\u00e4nkung der Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbefreiung von Waren, die im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck von Reisenden eingef\u00fchrt werden, die die Befreiung nur auf der Grundlage von Schwellenwerten anordnet. Dementsprechend gilt die in \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EF-VO genannte Wertgrenze von 300 EUR nicht allgemein, sondern nur im Rahmen der Voraussetzungen des \u00a7 1 Abs. 1 EF-VO.<\/p>\n<p>2. Auch eine Befreiung des Kfz vom festgesetzten Zoll ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Befreiung von Zoll richtet sich nach der Verordnung (EG ) Nr. 1186\/2009 des Rates vom 16. November 2009 \u00fcber das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EU Nr. L 324\/23). Diese regelt in ihrem Art. 41 die Befreiung von Waren im pers\u00f6nlichen Gep\u00e4ck aus Drittl\u00e4ndern kommender Reisender von den Einfuhrabgaben, wenn die eingef\u00fchrten Waren gem\u00e4\u00df den im Einklang mit der Richtlinie 2007\/74\/EG des Rates vom 20. Dezember 2007 \u00fcber die Befreiung der von aus Drittl\u00e4ndern kommenden Reisenden eingef\u00fchrten Waren von der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften von der Mehrwertsteuer befreit sind.<\/p>\n<p>Da eine solche Befreiung von der Mehrwertsteuer wie oben dargestellt nicht in Betracht kommt, ist auch eine Befreiung von dem festgesetzten Zoll ausgeschlossen.<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 135 Abs. 1 und 143 Abs. 1 FGO .<\/p>\n<p>Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des \u00a7 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Keine Geringf\u00fcgigkeitsklausel f\u00fcr Einfuhrumsatzsteuer und Zoll auf ein aus dem Drittland eingef\u00fchrtes Kfz \u00a0Leitsatz 1. Ein aus einem Drittstaat eingef\u00fchrtes Kfz ist kein pers\u00f6nliches Reisegep\u00e4ck. 2. Art. 7 der Richtlinie 2007\/74\/EG \u2013 umgesetzt durch \u00a7 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZollVG i. 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