{"id":45212,"date":"2001-02-08T12:28:15","date_gmt":"2001-02-08T10:28:15","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45212"},"modified":"2013-06-04T12:20:14","modified_gmt":"2013-06-04T10:20:14","slug":"bfh-urteil-vom-8-2-2001-vii-r-59_99-bstbl-2001-ii-s-506","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-2-2001-vii-r-59_99-bstbl-2001-ii-s-506\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59\/99)     BStBl. 2001 II S. 506"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59\/99) BStBl. 2001 II S. 506<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Beh\u00f6rde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe des Klageverfahrens erlassenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid i.S. von \u00a7 68 FGO a.F. ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>2. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Beh\u00f6rde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der an sich notwendig gewesen w\u00e4re, rechtfertigen die Annahme von h\u00f6herer Gewalt regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n<p>3. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG setzt nicht voraus, dass Transportleistungen zur Linderung einer akuten humanit\u00e4ren Notlage durchgef\u00fchrt werden, sofern die Hilfsg\u00fcter zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bev\u00f6lkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, geh\u00f6ren jedoch nicht zu den Hilfsg\u00fctern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 56, \u00a7 68 (a.F.); KraftStG \u00a7 3 Nr. 5a.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 1999, 924)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 16. Juni 1996 beantragte der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) als Halter einer LKW-Zugmaschine und eines LKW-Anh\u00e4ngers f\u00fcr die beiden Fahrzeuge eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 5a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. September 1996 ab, weil der Kl\u00e4ger, eine gemeinn\u00fctzige Hilfsorganisation, mit seinen Fahrten nach Russland bzw. Nordostpreu\u00dfen keine Transporte zur Linderung einer akuten Notlage durchf\u00fchre. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach Klageerhebung erlie\u00df das FA im Januar 1997 f\u00fcr den Anh\u00e4nger und im April 1997 sowie Mai 1998 f\u00fcr beide Fahrzeuge Kraftfahrzeugsteuerbescheide, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger erst in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) im Januar 1999 den Antrag stellte, sie zum Gegenstand des Verfahrens nach \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO &#8211; (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung &#8211; FGO a.F. -) zu machen.<\/p>\n<p>Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 924 ver\u00f6ffentlichten Urteil hat das FG die Kraftfahrzeugsteuerbescheide aufgehoben. Das FG hat das FA dar\u00fcber hinaus verpflichtet, die beiden Fahrzeuge ab 30. Mai 1996 von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der sinngem\u00e4\u00df die Verletzung des \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG geltend gemacht wird. Das FA tr\u00e4gt vor, das FG habe diese Bestimmung unzutreffend ausgelegt.<\/p>\n<p>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>1. Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das FG hat im Ergebnis zu Recht die Klage als zul\u00e4ssig angesehen. Es hat das FA jedoch zu Unrecht verpflichtet, die Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen. Anhand der Feststellungen des FG l\u00e4sst sich nicht beurteilen, ob und wann die Fahrzeuge f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte verwendet worden sind.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 68 FGO a.F. wird der Verwaltungsakt, durch den der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung ge\u00e4ndert oder ersetzt wird, auf Antrag des Kl\u00e4gers Gegenstand des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die nach Klageerhebung ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide haben den Bescheid des FA vom 30. September 1996 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung i.S. von \u00a7 68 FGO a.F. ge\u00e4ndert bzw. ersetzt.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung oder Ersetzung im Sinne dieser Bestimmung setzt voraus, dass der mit der Klage angefochtene Verwaltungsakt nach den Korrekturvorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) f\u00fcr Steuerbescheide (\u00a7\u00a7 172 ff.) oder f\u00fcr sonstige Verwaltungsakte (\u00a7\u00a7 130 ff.) partiell oder seinem ganzen Inhalt nach durch Erlass eines anderen Verwaltungsakts ge\u00e4ndert oder aus formellen Gr\u00fcnden aufgehoben oder inhaltsgleich wiederholt wird (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 68 FGO Tz. 6). Dabei muss eine sachliche Beziehung zwischen dem angefochtenen und dem ihn \u00e4ndernden oder ersetzenden anderen Verwaltungsakt bestehen (Gr\u00e4ber\/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 68 Anm. 17).<\/p>\n<p>\u00a7 68 FGO verlangt keine inhaltliche Einwirkung des ersetzenden oder \u00e4ndernden Bescheides auf den urspr\u00fcnglichen Bescheid (Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 26. November 1986 I R 256\/83, BFH\/NV 1988, 82). Die Vorschrift ist vielmehr schon dann anwendbar, wenn beide Bescheide &#8222;dieselbe Steuersache&#8220;, d.h. dieselben Beteiligten und denselben Besteuerungsgegenstand, betreffen (BFH-Urteile vom 17. April 1991 II R 142\/87, BFHE 164, 11, BStBl II 1991, 527; vom 17. September 1992 V R 17\/86, BFH\/NV 1993, 279, und vom 20. Mai 1994 VI R 105\/92, BFHE 175, 3; BFH-Beschluss vom 25. Februar 1999 IV R 36\/98, BFH\/NV 1999, 1117). Die beiden Verwaltungsakte m\u00fcssen lediglich einen (zumindest teilweise) identischen Regelungsbereich haben, damit es zu einem Austausch des Verfahrensgegenstands kommen kann.<\/p>\n<p>So liegt es hier (vgl. zum Verh\u00e4ltnis von unbefristeter Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung zum Kraftfahrzeugsteuer-Endbescheid, Urteil des FG M\u00fcnchen vom 22. Mai 1996 4 K 3739\/94, EFG 1997, 294). Der Kl\u00e4ger hat die Erteilung einer Steuerbefreiung f\u00fcr die Zugmaschine und den Anh\u00e4nger beantragt; der Antrag war also darauf gerichtet, dass ihm das FA einen Steuerbescheid erteilt, in dem verbindlich festgestellt wird, dass er f\u00fcr die beiden Fahrzeuge zuk\u00fcnftig keine Steuer schuldet, er also von der Steuer freigestellt wird. Ein solcher Freistellungsbescheid ist kein Bescheid, durch den &#8211; wie dies \u00a7 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 f\u00fcr schriftliche Steuerbescheide vorschreibt &#8211; eine festgesetzte Steuer nach Art und Betrag unter Angabe des Steuerschuldners bezeichnet wird, er dient vielmehr dazu, verbindlich festzustellen, dass eine bestimmte Person aufgrund des vom FA gepr\u00fcften Sachverhalts eine bestimmte Steuer dem Grunde nach \u00fcberhaupt nicht schuldet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1991 I R 65\/90, BFHE 166, 142, BStBl II 1992, 322, m.w.N.). Beabsichtigt das FA den Antrag auf Freistellung &#8211; wie vorliegend &#8211; abschl\u00e4gig zu verbescheiden, bedarf es hierf\u00fcr grunds\u00e4tzlich keines gesonderten Verwaltungsaktes, da die Ablehnung des Freistellungsantrags auch inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen kann. Die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer setzt n\u00e4mlich voraus, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Freistellung von der Steuer (jedenfalls f\u00fcr den Zeitraum, f\u00fcr den die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wird) nicht vorliegen.<\/p>\n<p>Erl\u00e4sst die Beh\u00f6rde aber zun\u00e4chst einen gesonderten Bescheid, mit dem sie den Antrag auf unbefristete Freistellung von der Steuer ablehnt, und setzt sie erst danach die Kraftfahrzeugsteuer durch Bescheid fest, handelt es sich hierbei um identische Regelungen, soweit die Bescheide darin \u00fcbereinstimmen, dass keine Steuerbefreiung gew\u00e4hrt werden kann.<\/p>\n<p>Wendet sich der Steuerpflichtige gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf unbefristete Freistellung vom FA abgelehnt worden ist, und erhebt er nach erfolglosem Einspruchsverfahren dagegen Klage, muss er deshalb die im Laufe des Klageverfahrens ergehenden Kraftfahrzeugsteuerbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 68 FGO a.F. gegebenenfalls zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens machen, da der Bescheid \u00fcber die Ablehnung einer Freistellung und die nachfolgenden Kraftfahrzeugsteuerbescheide teilweise den gleichen Regelungsgehalt haben. Folglich musste der Kl\u00e4ger die im Laufe des Klageverfahrens ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide wegen der Identit\u00e4t des Besteuerungsgegenstandes durch einen &#8211; allerdings fristgebundenen &#8211; Antrag nach \u00a7 68 FGO a.F. zum Gegenstand des Verfahrens machen, wenn er seinen Befreiungsantrag weiter verfolgen wollte.<\/p>\n<p>b) Der Antrag des Kl\u00e4gers war nicht verfristet.<\/p>\n<p>Da die Kraftfahrzeugsteuerbescheide des FA nicht den nach \u00a7 68 Satz 3 FGO a.F. vorgeschriebenen Hinweis enthielten, konnten sie entsprechend \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden. Denn nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH treten bei einem fehlenden Hinweis auf die Antragsfrist nach \u00a7 68 Satz 3 FGO a.F. die Rechtsfolgen des \u00a7 55 Abs. 2 FGO ein. Danach wird die Monatsfrist des \u00a7 68 Satz 2 FGO a.F. grunds\u00e4tzlich durch die Jahresfrist des \u00a7 55 Abs. 2 FGO ersetzt (BFH-Beschluss vom 16. Januar 1997 VI B 152\/96, BFH\/NV 1997, 584; BFH-Urteile vom 24. Juli 1996 X R 139\/93, BFH\/NV 1997, 105; vom 24. Juli 1996 I R 35\/94, BFHE 181, 57, BStBl II 1996, 583; vom 26. Oktober 1995 XI R 26\/94, BFH\/NV 1996, 444; vom 24. Januar 1995 IX R 22\/94, BFHE 176, 315, BStBl II 1995, 328).<\/p>\n<p>Die Jahresfrist war bei Stellung des Antrags f\u00fcr die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom Mai 1998 noch nicht abgelaufen. Sie war allerdings f\u00fcr den Antrag, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom Januar und April 1997 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ungenutzt verstrichen. Der Antrag nach \u00a7 68 FGO a.F. konnte aber dennoch zul\u00e4ssigerweise gestellt werden.<\/p>\n<p>Nach Ablauf der Jahresfrist ist zwar gem\u00e4\u00df \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO die Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit auch die Antragstellung nach \u00a7 68 Satz 1 FGO a.F. nur noch zul\u00e4ssig, wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war oder eine schriftliche Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. Anders als das FG meint, kann der Antrag nur gestellt werden, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind; eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Jahresfrist nach \u00a7 56 Abs. 1 FGO ist ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts &#8211; BVerwG &#8211; vom 11. Mai 1979 6 C 70.78, BVerwGE 58, 100). Da die Voraussetzungen des \u00a7 56 Abs. 1 FGO weiter sind als die des \u00a7 55 Abs. 2 Satz 1 FGO, w\u00e4re diese Vorschrift sonst sinnlos.<\/p>\n<p>Die fristgerechte Erkl\u00e4rung, die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom Januar und April 1997 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, war im Streitfall durch h\u00f6here Gewalt unm\u00f6glich.<\/p>\n<p>H\u00f6here Gewalt ist ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Ereignis, das unter den gegebenen Umst\u00e4nden auch durch die \u00e4u\u00dferste, nach Lage der Sache von dem Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (st\u00e4ndige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Zwischenurteil vom 16. August 1979 I R 95\/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47; ebenso BVerwG-Urteil in BVerwGE 58, 100; Gr\u00e4ber\/Koch, a.a.O., \u00a7 55 Anm. 29; Kopp\/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., 2000, \u00a7 58 Rz. 20). Der Begriff der h\u00f6heren Gewalt in \u00a7 55 FGO ist enger als der Begriff &#8222;ohne Verschulden&#8220; in \u00a7 56 Abs. 1 FGO und entspricht mit seinen inhaltlichen Anforderungen den von au\u00dfen kommenden Ereignissen, die vom Betroffenen nicht zu beherrschen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 III B 108\/95, BFH\/NV 1998, 497); er umfasst daher auch die sog. unabwendbaren Zuf\u00e4lle (vgl. \u00a7 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung &#8211; ZPO &#8211; a.F.).<\/p>\n<p>Hierzu geh\u00f6rt nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch ein Umstand, der dem Beteiligten die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar macht und damit aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden dem Bereich der h\u00f6heren Gewalt zuzuordnen ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 18. Dezember 1985 2 BvR 1167, 1185, 1636\/84, 308\/85 und 2 BvQ 18\/84, BVerfGE 71, 305, 347). Absolute Unm\u00f6glichkeit setzt h\u00f6here Gewalt jedenfalls nicht voraus. Sie verlangt lediglich, dass der Betroffene die gr\u00f6\u00dfte nach den Umst\u00e4nden von ihm unter Ber\u00fccksichtigung objektiver Ma\u00dfst\u00e4be vern\u00fcnftigerweise zu erwartende und ihm zumutbare Sorgfalt walten l\u00e4sst (BVerwG-Urteil vom 30. Oktober 1997 3 C 35.96, BVerwGE 105, 288). Demgem\u00e4ss kann nach der Rechtsprechung des BFH h\u00f6here Gewalt auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten des Gerichts &#8211; wie es im Streitfall allerdings nicht ersichtlich ist, da das FG von der Existenz der Kraftfahrzeugsteuerbescheide keine Kenntnis hatte &#8211; von einer fristgerechten Prozesshandlung abgehalten wird (BFH in BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47). Ferner darf eine Fristvers\u00e4umnis dem Betroffenen dann nicht angelastet werden, wenn er durch arglistiges Verhalten seines Gegners an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsbehelfs gehindert worden ist (vgl. Urteil des BVerwG vom 25. November 1977 V C 12.77, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, \u00a7 60 VwGO Nr. 100 S. 31) oder wenn die Fristvers\u00e4umnis auf das rechts- oder treuwidrige Verhalten der Beh\u00f6rde zur\u00fcckgef\u00fchrt werden kann (vgl. BVerwG-Urteil in BVerwGE 58, 100) und der Beteiligte das unsachgem\u00e4\u00dfe Verhalten der Beh\u00f6rde trotz aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht erkennen konnte.<\/p>\n<p>Allerdings entschuldigt mangelnde Rechtskenntnis des Beteiligten eine Fristvers\u00e4umnis in der Regel nicht. Den B\u00fcrger trifft vielmehr die Pflicht, sich sachkundig zu machen und gegebenenfalls juristischen Rat einzuholen. Das Vertrauen des Beteiligten auf die richtige Sachbehandlung durch die Beh\u00f6rde und der darauf beruhende Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs rechtfertigt die Annahme von h\u00f6herer Gewalt daher regelm\u00e4\u00dfig nicht.<\/p>\n<p>Im Streitfall treten indes zu der Rechtsunkenntnis des Kl\u00e4gers \u00fcber die Erforderlichkeit eines Antrags nach \u00a7 68 FGO a.F. mehrere besondere Umst\u00e4nde hinzu, welche die Annahme eines Falles h\u00f6herer Gewalt rechtfertigen:<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat offenkundig &#8211; wie das FA selbst &#8211; zun\u00e4chst nicht erkannt, dass es kein eigenst\u00e4ndiges kraftfahrzeugsteuerrechtliches &#8222;Befreiungsverfahren&#8220; gibt, sondern dass \u00fcber die Befreiungstatbest\u00e4nde inzident bei der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung entschieden wird. Er war sich also der rechtlichen Verbindung zwischen der Ablehnung seines Befreiungsantrages und den sp\u00e4ter ergehenden Kraftfahrzeugsteuerbescheiden nicht bewusst. Er hat &#8211; in laienhafter Parallelwertung &#8211; in der Entscheidung \u00fcber seinen Befreiungsantrag gleichsam einen Grundlagenbescheid gesehen, der gegebenenfalls die Aufhebung der Kraftfahrzeugsteuerbescheide nach sich ziehen w\u00fcrde. Diese Deutung entspricht zwar nicht dem KraftStG; eine derartige Verfahrenshandhabung ist aber der Rechtsordnung auch nicht fremd. Nach der Verfahrenshandhabung des FA musste sich dem Kl\u00e4ger geradezu aufdr\u00e4ngen, das FA sehe in den Kraftfahrzeugsteuerbescheiden blo\u00dfe Folgebescheide. Ein weder fachkundig beratener noch vertretener Beteiligter, der zudem davon ausgehen kann, dass es sich f\u00fcr das FA um ein h\u00e4ufig vorkommendes Routineverfahren handelt, hat unter diesen Umst\u00e4nden keinen Anlass, fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt, dass das FA sogar die w\u00e4hrend des Klageverfahrens ergangenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide von der Vollziehung ausgesetzt hat, obwohl der Kl\u00e4ger offensichtlich gegen die Bescheide keinen Einspruch eingelegt hat. Aus der Verfahrensweise des FA konnte dieser umso mehr den Schluss ziehen, dass sein Klageverfahren wegen Ablehnung der beantragten Freistellungsbescheinigung unmittelbare Auswirkungen auf die Kraftfahrzeugsteuerbescheide als vermeintliche Folgebescheide haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>c) Das FG hat das FA jedoch zu Unrecht verpflichtet, die beiden Fahrzeuge von der Kraftfahrzeugsteuer freizustellen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG ist steuerbefreit das Halten von Fahrzeugen von gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Organisationen f\u00fcr die Zeit, in der sie ausschlie\u00dflich f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte in das Ausland oder f\u00fcr zeitlich damit zusammenh\u00e4ngende Vorbereitungsfahrten verwendet werden. Der erkennende Senat teilt die Auffassung des FG, dass diese Vorschrift nicht nur Transportleistungen beg\u00fcnstigt, die zur Linderung einer akuten humanit\u00e4ren Notlage durchgef\u00fchrt werden, sondern auf humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte ungeachtet ihres Anlasses anwendbar ist.<\/p>\n<p>Der klare Gesetzeswortlaut &#8211; &#8222;f\u00fcr &#8230; humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte&#8220; -, gibt ebenso wenig wie die Gesetzesbegr\u00fcndung einen Anhaltspunkt f\u00fcr eine teleologische Reduktion der Vorschrift, wie sie das FA f\u00fcr richtig h\u00e4lt. Eine solche Einschr\u00e4nkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift setzt eine Divergenz zwischen Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck voraus (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1995 VII R 109\/94, BFH\/NV 1996, 76), die vorliegend nicht besteht. Der Zweck des Gesetzes hat in dessen Wortlaut Ausdruck gefunden; eine Begrenzung der Steuerbefreiung auf Transporte, die wegen einer akuten humanit\u00e4ren Notlage durchgef\u00fchrt werden, l\u00e4sst die Gesetzesbegr\u00fcndung nicht erkennen. Das Gegenteil ist der Fall, denn nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Steuerbefreiung gerade eine m\u00f6glichst breite Wirkung entfalten (vgl. BTDrucks 13\/901, S. 166; BTDrucks 13\/1558, S. 178). Diese w\u00e4re nicht mehr gegeben, wenn die Steuerbefreiung nur f\u00fcr die in der Gesetzesbegr\u00fcndung genannten Beispiele in Betracht k\u00e4me. Die beispielhafte Aufz\u00e4hlung, wonach die Steuerbefreiung besonders zum Tragen kommt bei den Transporten anl\u00e4sslich kriegerischer Auseinandersetzungen, Hungersn\u00f6ten, Naturkatastrophen und \u00e4hnlichen Ereignissen, die eine akute humanit\u00e4re Notlage verursachen, deutet zwar darauf hin, dass der Gesetzgeber in erster Linie an Transporte anl\u00e4sslich der konkret benannten Ereignisse gedacht hat. Dass damit Hilfsg\u00fctertransporte in ausl\u00e4ndische Gebiete, in denen die Bev\u00f6lkerung aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Not- und Krisensituationen der Hilfe bedarf, ausgeschlossen werden sollten, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, gerade die Formulierung &#8222;besonders&#8220; lasse darauf schlie\u00dfen, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufz\u00e4hlung nicht abschlie\u00dfend sei. Danach sind grunds\u00e4tzlich auch solche humanit\u00e4ren Hilfsg\u00fctertransporte nach \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG beg\u00fcnstigt, wie sie der Kl\u00e4ger in die Region K\u00f6nigsberg durchgef\u00fchrt hat, die sich nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gebunden ist (\u00a7 118 Abs. 2 FGO), in einer \u00e4u\u00dferst schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet.<\/p>\n<p>Anders als das FG meint, reicht dies zur Aufhebung der angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide und damit zur Freistellung des Kl\u00e4gers von der Kraftfahrzeugsteuer nicht aus. Denn \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG gew\u00e4hrt die Steuerbefreiung f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte nur f\u00fcr die Zeit, in der tats\u00e4chlich solche Fahrten in das Ausland (oder Vorbereitungsfahrten) durchgef\u00fchrt werden. Das FG hat dazu keine Feststellungen getroffen; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die beiden Fahrzeuge im Jahr 1998 tats\u00e4chlich f\u00fcr Fahrten nach K\u00f6nigsberg verwendet worden sind. Zwar kann &#8211; wie bei anderen Steuerbefreiungen nach \u00a7 3 KraftStG &#8211; das Halten eines Fahrzeugs unbefristet von der Steuer befreit werden, wenn der Steuerpflichtige vortr\u00e4gt, er werde sein Fahrzeug ausschlie\u00dflich f\u00fcr Hilfsg\u00fctertransporte entsprechend \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG verwenden. Wird jedoch &#8211; wie vorliegend &#8211; die Steuer f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum nachtr\u00e4glich festgesetzt, ist zu pr\u00fcfen, ob der Steuerpflichtige in dem fraglichen Zeitraum sein Fahrzeug tats\u00e4chlich f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfsg\u00fctertransporte in das Ausland verwendet hat.<\/p>\n<p>2. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Da der Kl\u00e4ger zu den von \u00a7 3 Nr. 5a KraftStG beg\u00fcnstigten Fahrzeughaltern z\u00e4hlt, hat das FG im Wesentlichen noch festzustellen, ob er die fraglichen Fahrzeuge in den Zeitr\u00e4umen, f\u00fcr die eine Steuer festgesetzt worden ist, f\u00fcr humanit\u00e4re Hilfstransporte ins Ausland verwendet hat. Dies setzt voraus, dass er ausschlie\u00dflich humanit\u00e4re Hilfsg\u00fcter, die zur Linderung einer Notlage bestimmt sind, wie Medikamente, medizinische Ger\u00e4te, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Notunterk\u00fcnfte u.\u00e4., mitgef\u00fchrt hat. Wie sich aus dieser beispielhaften Aufz\u00e4hlung in der Gesetzesbegr\u00fcndung ergibt, sind Hilfsg\u00fcter Waren, die zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs dienen; sonstige Waren, die im Rahmen einer Aufbau- und Entwicklungshilfe zur Verbesserung der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der Bev\u00f6lkerung notwendig sind oder dem wirtschaftlichen Wiederaufbau dienen, geh\u00f6ren nicht dazu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59\/99) BStBl. 2001 II S. 506 1. Die Ablehnung eines Antrags auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer kann inzident durch die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer erfolgen. Lehnt die Beh\u00f6rde einen Antrag auf Freistellung von der Kraftfahrzeugsteuer durch Verwaltungsakt ab und erhebt der Steuerpflichtige dagegen Klage, wird dieser Bescheid durch einen im Laufe &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-8-2-2001-vii-r-59_99-bstbl-2001-ii-s-506\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 8.2.2001 (VII R 59\/99)     BStBl. 2001 II S. 506<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45212","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45212","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45212"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45212\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45212"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45212"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45212"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}