{"id":45213,"date":"2001-01-24T12:26:51","date_gmt":"2001-01-24T10:26:51","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45213"},"modified":"2013-06-04T15:03:30","modified_gmt":"2013-06-04T13:03:30","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-100_98-bstbl-2001-ii-s-509","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-100_98-bstbl-2001-ii-s-509\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 100\/98)     BStBl. 2001 II S. 509"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 100\/98) BStBl. 2001 II S. 509<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00c3\u00a4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00c3\u0153bernahmepreis gew\u00c3\u00a4hrt, so liegt darin zun\u00c3\u00a4chst nur die Einr\u00c3\u00a4umung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil flie\u00c3\u0178t dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option aus\u00c3\u00bcbt und der Kurswert der Aktien den \u00c3\u0153bernahmepreis \u00c3\u00bcbersteigt (Best\u00c3\u00a4tigung des BFH-Urteils vom 10. M\u00c3\u00a4rz 1972 VI R 278\/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116\/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).<\/p>\n<p>2. Das Optionsrecht wird regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig nicht gew\u00c3\u00a4hrt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zus\u00c3\u00a4tzliche besondere Erfolgsmotivation f\u00c3\u00bcr die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem beg\u00c3\u00bcnstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gew\u00c3\u00a4hrung und der Aus\u00c3\u00bcbung des Optionsrechts bezogenen Eink\u00c3\u00bcnfte aus nichtselbst\u00c3\u00a4ndiger Arbeit wegen einer Auslandst\u00c3\u00a4tigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Aus\u00c3\u00bcbung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.<\/p>\n<p>3. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandst\u00c3\u00a4tigkeit aus\u00c3\u00bcbt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00c2\u00a7 8 Abs. 1, \u00c2\u00a7 11 Abs. 1 Satz 1, \u00c2\u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, \u00c2\u00a7 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2; DBA-Gro\u00c3\u0178britannien Art. XI Abs. 2 und 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00c3\u00b6ln (EFG 1998, 1634)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00c3\u00a4ger und Revisionskl\u00c3\u00a4ger (Kl\u00c3\u00a4ger) sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00c3\u00a4ger war in den Streitjahren 1993 und 1995 und auch in den Jahren zuvor nichtselbst\u00c3\u00a4ndig bei einer inl\u00c3\u00a4ndischen Arbeitgeberin (A) t\u00c3\u00a4tig. Deren englische Konzernobergesellschaft (B) hatte ihm 1990 und 1992 vererbliche, nicht handelbare und stufenweise -fr\u00c3\u00bchestens nach Ablauf von drei Jahren, sp\u00c3\u00a4testens bis zum Ablauf von zehn Jahren- aus\u00c3\u00bcbbare Optionsrechte auf den sp\u00c3\u00a4teren Erwerb von Aktien an ihrem Unternehmen zu einem bestimmten \u00c3\u0153bernahmepreis einger\u00c3\u00a4umt, der dem damaligen B\u00c3\u00b6rsenkurs entsprach. Diese Rechte hat der Kl\u00c3\u00a4ger in den Streitjahren ausge\u00c3\u00bcbt und die erworbenen Aktien unmittelbar anschlie\u00c3\u0178end an seine Arbeitgeberin ver\u00c3\u00a4u\u00c3\u0178ert.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah die vereinnahmten Unterschiedsbetr\u00c3\u00a4ge zwischen den B\u00c3\u00b6rsenkursen bei Einr\u00c3\u00a4umung der Optionen und den B\u00c3\u00b6rsenkursen bei Optionsaus\u00c3\u00bcbung als Arbeitslohn der Streitjahre an und erfasste im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen entsprechende Eink\u00c3\u00bcnfte aus nichtselbst\u00c3\u00a4ndiger Arbeit. Abweichend von dem laufenden Gehalt des Kl\u00c3\u00a4gers wurde der Unterschiedsbetrag nicht anteilig gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 Art. XI Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Buchst. b des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten K\u00c3\u00b6nigreich Gro\u00c3\u0178britannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00c3\u00bcrzung (DBA-Gro\u00c3\u0178britannien) steuerfrei belassen, obwohl der Kl\u00c3\u00a4ger im Streitjahr 1993 an 76 Arbeitstagen f\u00c3\u00bcr eine englische Schwestergesellschaft seiner Arbeitgeberin in England gearbeitet hatte, die mit den Lohnkosten belastet worden war.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als dem Kl\u00c3\u00a4ger auf die in Rede stehenden Differenzbetr\u00c3\u00a4ge die Tarifverg\u00c3\u00bcnstigung gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gew\u00c3\u00a4hrt wurde. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 1634 abgedruckt.<\/p>\n<p>Ihre Revision st\u00c3\u00bctzen die Kl\u00c3\u00a4ger auf Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das FG-Urteil aufzuheben und die Einkommensteuer unter \u00c3\u201enderung der angefochtenen Bescheide f\u00c3\u00bcr 1993 auf &#8230; DM und f\u00c3\u00bcr 1995 auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00c3\u00bcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00c3\u00bcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00c3\u00bcndet. Sie f\u00c3\u00bchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00c3\u00bcckverweisung der Sache an das FG (\u00c2\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der geldwerte Vorteil aus der Optionseinr\u00c3\u00a4umung dem Kl\u00c3\u00a4ger erst in jenem Zeitpunkt zufloss, in dem er die Rechte aus\u00c3\u00bcbte. Dabei sind jedoch die Zeiten, in denen er seit der jeweiligen Optionsgew\u00c3\u00a4hrung in England t\u00c3\u00a4tig war, nach Ma\u00c3\u0178gabe des DBA-Gro\u00c3\u0178britannien zu ber\u00c3\u00bccksichtigen. Die tatrichterlichen Feststellungen hierzu reichen jedoch nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden.<\/p>\n<p>1. Werden Aktien verbilligt erworben, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist, wenn die Einr\u00c3\u00a4umung der M\u00c3\u00b6glichkeit auf dem Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnis beruht, Einnahme aus nichtselbst\u00c3\u00a4ndiger Arbeit (\u00c2\u00a7 19 Abs. 1 i.V.m. \u00c2\u00a7 8 Abs. 1 EStG). Die hierauf entfallende Einkommensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00c3\u0178t (\u00c2\u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00c2\u00a7 11 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>Bei der Einr\u00c3\u00a4umung eines Rechts deckt sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erf\u00c3\u00bcllung des Anspruchs. In Einklang hiermit sieht die Rechtsprechung die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer k\u00c3\u00bcnftig Leistungen zu erbringen, regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig noch nicht als Zufluss eines Vorteils in Geldeswert an (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262\/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft.<\/p>\n<p>2. Die geschilderten Grunds\u00c3\u00a4tze sind unabh\u00c3\u00a4ngig davon bedeutsam, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bar- oder Sachlohn einr\u00c3\u00a4umt. Dementsprechend flie\u00c3\u0178t bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand (z.B. ein Grundst\u00c3\u00bcck) zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit wirksamer Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200\/81, BFH\/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155\/85, BFH\/NV 1990, 290). Dabei ist auf den Zuflusszeitpunkt ungeachtet der Tatsache abzustellen, dass damit nicht nur die H\u00c3\u00b6he des geldwerten Vorteils beeinflusst sein kann, sondern auch -wie beim Losgewinn (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45\/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254)- davon abh\u00c3\u00a4ngen kann, ob beim betreffenden Arbeitnehmer \u00c3\u00bcberhaupt ein geldwerter Vorteil anf\u00c3\u00a4llt.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt, wenn sich das Versprechen des Arbeitgebers auf die sp\u00c3\u00a4tere Verschaffung einer Aktie bezieht. Dementsprechend hat der VI. Senat des BFH f\u00c3\u00bcr den Fall, dass einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00c3\u00a4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00c3\u0153bernahmepreis einger\u00c3\u00a4umt wurde, als Arbeitslohn nicht den Wert des Optionsrechts bei dessen Gew\u00c3\u00a4hrung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und \u00c3\u0153bernahmepreis bei Aus\u00c3\u00bcbung der Option angesehen (BFH-Urteil vom 10. M\u00c3\u00a4rz 1972 VI R 278\/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116\/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, m.w.N.). Ob Gleiches auch f\u00c3\u00bcr handelbare Optionen (vgl. dazu Oberfinanzdirektion Berlin, Verf\u00c3\u00bcgung vom 25. M\u00c3\u00a4rz 1999, Der Betrieb -DB- 1999, 1241) gelten soll, ist bislang unbeantwortet geblieben.<\/p>\n<p>3. Der Senat schlie\u00c3\u0178t sich dieser Rechtsprechung des VI. Senats an. Er folgt nicht den im Schrifttum vielfach vertretenen abweichenden Erw\u00c3\u00a4gungen (Nachweise bei Deutschmann, Verg\u00c3\u00bctungshalber gew\u00c3\u00a4hrte Aktienoptionen im deutschen und US-amerikanischen Steuerrecht, 2000, S. 92 ff.; vgl. auch Schubert, Finanz-Rundschau -FR- 1999, 639; Neyer, Betriebs-Berater -BB- 1999, 130; Kau\/Leverenz, BB 1998, 2269; Portner\/B\u00c3\u00b6defeld, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1995, 629; Portner, DStR 1998, 1535; vgl. auch die Zusammenfassung bei Herzig, DB 1999, 1). Diese Erw\u00c3\u00a4gungen rechtfertigen es weder allgemein noch f\u00c3\u00bcr den streitgegenst\u00c3\u00a4ndlichen Sachverhalt, von den oben wiedergegebenen Grunds\u00c3\u00a4tzen abzuweichen. Sie rechtfertigen es auch nicht, das angefochtene Urteil schon deswegen aufzuheben, weil die Vorinstanz unter Versto\u00c3\u0178 gegen die Verfahrensgrunds\u00c3\u00a4tze des \u00c2\u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Vorbringen der Kl\u00c3\u00a4ger teilweise \u00c3\u00bcbergangen und sein Urteil nicht hinreichend begr\u00c3\u00bcndet h\u00c3\u00a4tte (\u00c2\u00a7 105 Abs. 2 Nr. 5, \u00c2\u00a7 119 Nr. 6 FGO). Die diesbez\u00c3\u00bcglichen Verfahrensr\u00c3\u00bcgen der Kl\u00c3\u00a4ger greifen nicht durch. Auch wenn das FG nicht s\u00c3\u00a4mtliche Einzelaspekte und Sachargumente, die vorgebracht worden sind, ber\u00c3\u00bccksichtigt hat, so ist dies doch nicht zu bem\u00c3\u00a4ngeln. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt ist nicht erforderlich. Es gen\u00c3\u00bcgt, wenn die f\u00c3\u00bcr die richterliche \u00c3\u0153berzeugung leitenden Gr\u00c3\u00bcnde mitgeteilt werden (vgl. von Groll in Gr\u00c3\u00a4ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00c2\u00a7 105 Rz. 24 und 11, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Dass die Optionen nicht durch den Arbeitgeber, vielmehr durch deren Konzernobergesellschaft, also durch einen Dritten, einger\u00c3\u00a4umt worden sind, ist unbeachtlich. Es kommt darauf an, dass die Zuwendung des Dritten sich f\u00c3\u00bcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00c3\u00bcr den Arbeitgeber darstellt und aus Sicht des Zuwendenden im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00c3\u00a4ltnis steht (BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109\/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10\/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Ein Zusammenhang ist erst auszuschlie\u00c3\u0178en, wenn zwischen dem Zuwendenden und dem Empf\u00c3\u00a4nger unmittelbare eigene rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen gegeben sind (Urteil in BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545).<\/p>\n<p>Solche Beziehungen sind im Streitfall nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Die im Schrifttum (vgl. z.B. Portner, DStR 1997, 1876; 1998, 1535, 1536) ge\u00c3\u00a4u\u00c3\u0178erte Vermutung, das Interesse einer Muttergesellschaft, die das Aktienoptionsprogramm auflege, ziele in eine andere Richtung als das Interesse des Arbeitgebers, ist nicht durchschlagend. Auch wenn der Anteilseigner mit einem solchen Programm noch weitere, eigene Zwecke verfolgen sollte, so w\u00c3\u00bcrde dies doch nichts daran \u00c3\u00a4ndern, dass er die Option mit Blick auf das jeweilige konkrete Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnis einr\u00c3\u00a4umt (vgl. im Einzelnen Deutschmann, a.a.O., S. 137 ff.).<\/p>\n<p>b) Die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte sind nach den Zusagebedingungen nicht \u00c3\u00bcbertragbar; ihre Aus\u00c3\u00bcbung unterf\u00c3\u00a4llt \u00c3\u00bcberdies einer dreij\u00c3\u00a4hrigen Sperrfrist. Damit sind sie f\u00c3\u00bcr den Berechtigten bis zum Ablauf der Frist unverwertbar. Der Umstand, dass die Optionen vererblich sind, \u00c3\u00a4ndert daran nichts. Das best\u00c3\u00a4tigt lediglich, dass es sich bei der Einr\u00c3\u00a4umung der Option um einen geldwerten Vorteil handelt und stellt sicher, dass die mit der Einr\u00c3\u00a4umung der Anwartschaft versehene Chance beim Tode des Berechtigten nicht ersatzlos wegf\u00c3\u00a4llt, sondern auf seine Erben \u00c3\u00bcbergehen kann. Dieser tritt als Rechtsnachfolger -ausnahmsweise- in die Anwartschaftsposition des Berechtigten ein, die an sich von diesem nur h\u00c3\u00b6chstpers\u00c3\u00b6nlich wahrgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter die diese Chance gestellt worden ist, bleiben hiervon jedoch unber\u00c3\u00bchrt, insbesondere deren Un\u00c3\u00bcbertragbarkeit (Deutschmann, a.a.O., S. 161; Thomas, Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1999, 710, 713).<\/p>\n<p>c) Auch der Einwand, die Option lasse sich ungeachtet ihrer Un\u00c3\u00bcbertragbarkeit durch ein Gegengesch\u00c3\u00a4ft (ein sog. Opening und Closing Gesch\u00c3\u00a4ft durch Eingehen einer Verpflichtung aus einer sog. Put Option auf die sog. Call Option) &#8222;glattstellen&#8220;, indem der Berechtigte den ihm in Aussicht gestellten Differenzgewinn im Vorwege realisiert, erweist sich als nicht tragf\u00c3\u00a4hig. Solche Transaktionen werden gegenw\u00c3\u00a4rtig allein an der Deutschen Terminb\u00c3\u00b6rse erm\u00c3\u00b6glicht, an der Mitarbeiteroptionen nicht gehandelt werden, wie sie im Streitfall in Rede stehen (vgl. dazu Deutschmann, a.a.O., S. 70, 79 f., 120; Bundesministerium der Finanzen -BMF-, Schreiben vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816). Eine unabh\u00c3\u00a4ngig davon m\u00c3\u00b6gliche blo\u00c3\u0178e wirtschaftliche &#8222;Glattstellung&#8220; gen\u00c3\u00bcgt hingegen nicht, weil sie nicht die endg\u00c3\u00bcltige Verwertung der Option gew\u00c3\u00a4hrleistet. Das w\u00c3\u00a4re nur dann der Fall, wenn die Glattstellungstransaktion die Aktienoption endg\u00c3\u00bcltig zum Erl\u00c3\u00b6schen br\u00c3\u00a4chte. Hierf\u00c3\u00bcr w\u00c3\u00a4re wiederum eine rechtliche Verkn\u00c3\u00bcpfung erforderlich, die indes au\u00c3\u0178erhalb des B\u00c3\u00b6rsenhandels nicht m\u00c3\u00b6glich ist (Deutschmann, a.a.O., S. 79 f., S. 120; Herzig, DB 1999, 1, 4; vgl. auch FG Baden-W\u00c3\u00bcrttemberg, Urteil vom 24. Juni 1999 10 K 464\/96, EFG 2000, 64, 65). Die wirtschaftliche &#8222;Glattstellung&#8220; wird deshalb seitens der Finanzverwaltung zutreffend nicht anerkannt (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 816; a.A. Portner\/B\u00c3\u00b6defeld, DStR 1995, 629, 634; Schubert, FR 1999, 639, 643). Ob eine hiervon abweichende rechtliche Einsch\u00c3\u00a4tzung nach Wegfall der Verwertungshindernisse geboten w\u00c3\u00a4re (so FG Baden-W\u00c3\u00bcrttemberg, Urteil in EFG 2000, 64, 65, gegen BFH-Urteil in BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596), kann im Streitfall dahinstehen; hier fallen das Ende der Sperrfristen und die Optionsaus\u00c3\u00bcbung in den Streitjahren zusammen.<\/p>\n<p>d) Die Kl\u00c3\u00a4ger verweisen in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf sonstige Sachzuwendungen, die gleicherma\u00c3\u0178en nicht \u00c3\u00bcbertragbar seien, wie beispielsweise der zur Verf\u00c3\u00bcgung gestellte Firmenwagen. Dieses Argument verkennt den Unterschied zwischen dem Recht, ein Wirtschaftsgut nutzen und dem Recht, lediglich das Recht auf dieses Wirtschaftsgut aus\u00c3\u00bcben zu k\u00c3\u00b6nnen. Zur Nutzung \u00c3\u00bcberlassene Sachzuwendungen und Aktienoptionen sind sonach nicht vergleichbar (Deutschmann, a.a.O., S. 121; Kessler\/ Strnad, BB 2000, 641, 645; Herzig, DB 1999, 1, 3).<\/p>\n<p>e) Auch der Vergleich mit Belegschaftsaktien tr\u00c3\u00a4gt nicht (Schubert, FR 1999, 639, 641). Die Verf\u00c3\u00bcgungsbeschr\u00c3\u00a4nkungen (in Gestalt der sechsj\u00c3\u00a4hrigen Sperrfrist nach \u00c2\u00a7 19a Abs. 1 Satz 2 EStG) wirken dort nur im Innenverh\u00c3\u00a4ltnis und lassen die Ver\u00c3\u00a4u\u00c3\u0178erbarkeit der Aktien als solche unber\u00c3\u00bchrt. Darin unterscheiden sich die Verh\u00c3\u00a4ltnisse von jenen, wie sie den im Streitfall in Rede stehenden Aktienoptionen zugrunde liegen: Die Beschr\u00c3\u00a4nkungen wurden hier nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen; sie sind vielmehr als Recht un\u00c3\u00bcbertragbar (Deutschmann, a.a.O., S. 120 f., 140 f.).<\/p>\n<p>f) Die Einr\u00c3\u00a4umung einer Option durch den Arbeitgeber bewirkt nicht deshalb einen Lohnzufluss, weil ein Optionsrecht ein im Grundsatz bewertbarer Verm\u00c3\u00b6gensgegenstand sein kann (zur prinzipiellen Bewertbarkeit von Aktienoptionen, z.B. nach der sog. Black-Scholes-Formel, s. umfassend Deutschmann, a.a.O., S. 101 ff., m.w.N.). Zwar ist unbestritten, dass der Option ein &#8222;innerer&#8220; Wert beizumessen ist, der sich in dem gegenw\u00c3\u00a4rtigen und zuk\u00c3\u00bcnftigen Wert der Anteilscheine ausdr\u00c3\u00bcckt, auf die die Option den Zugriff erm\u00c3\u00b6glicht. Es ist sicherlich auch richtig, dass insbesondere Aus\u00c3\u00bcbungsh\u00c3\u00bcrden, wie Sperrfristen und Wartezeiten, entweder mittels eines Bewertungsabschlages ber\u00c3\u00bccksichtigt werden k\u00c3\u00b6nnen oder aber im Hinblick auf \u00c2\u00a7 9 des Bewertungsgesetzes unber\u00c3\u00bccksichtigt bleiben m\u00c3\u00bcssen (vgl. zum Diskussionsstand Deutschmann, a.a.O., S. 108 ff., m.w.N.; s. auch BFH-Urteil vom 7. April 1989 VI R 47\/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, 611). Solange der Berechtigte aber infolge der Un\u00c3\u00bcbertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage ist, diesen Wert zu realisieren, ist er f\u00c3\u00bcr ihn ohne jeden Nutzen. Zu einem f\u00c3\u00bcr ihn messbaren Vorteil wird er erst im jenem Zeitpunkt, in dem er die Option aus\u00c3\u00bcbt (Deutschmann, a.a.O., S. 118 f.). Wie bei anderen bereits vorhandenen, aber noch nicht erf\u00c3\u00bcllten Anspr\u00c3\u00bcchen auch kommt es sonach weder darauf an, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut darstellt, noch darauf, wie schwer er zu bewerten ist; vielmehr ist einheitlich auf den Zufluss abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60\/96, BFH\/NV 1999, 1411; Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).<\/p>\n<p>g) Schlie\u00c3\u0178lich kann eine Anfangs- anstelle einer Endbesteuerung der Optionen nicht erfolgreich damit begr\u00c3\u00bcndet werden, dass der Zusagende als sog. Stillhalter m\u00c3\u00b6glicherweise gehalten ist, entsprechenden Personalaufwand bereits im Zusagezeitpunkt bilanziell auszuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Deutschmann, a.a.O., S. 162 ff.; Haarmann, Steuerrecht und Europ\u00c3\u00a4ische Integration, Festschrift f\u00c3\u00bcr R\u00c3\u00a4dler, 1999, S. 229 ff.). Der Zeitpunkt, in dem eine Sozialverpflichtung beim Gew\u00c3\u00a4hrenden, in der Regel dem Arbeitgeber, zu passivieren ist, und der Zeitpunkt, in dem das Gew\u00c3\u00a4hrte dem Arbeitnehmer zuflie\u00c3\u0178t, brauchen nicht \u00c3\u00bcbereinzustimmen.<\/p>\n<p>4. Ungeachtet dessen, dass es f\u00c3\u00bcr den Zufluss des mit der Optionseinr\u00c3\u00a4umung verbundenen geldwerten Vorteils auf diejenigen Zeitpunkte ankommt, in denen die Optionen realisiert werden, k\u00c3\u00b6nnen die in Rede stehenden Unterschiedsbetr\u00c3\u00a4ge gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 Art. XI Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 DBA-Gro\u00c3\u0178britannien zu einem Teil in England zu besteuern und insoweit im Inland steuerbefreit sein.<\/p>\n<p>a) Zwar war der Kl\u00c3\u00a4ger sowohl zu jenen Zeitpunkten, als er die Optionsrechte erhielt, als auch zu den Zeitpunkten, als er sie realisierte, bei der A in Deutschland t\u00c3\u00a4tig. Die Optionen sind dem Kl\u00c3\u00a4ger in den Jahren 1990 und 1992 nach Lage der Dinge jedoch nicht gew\u00c3\u00a4hrt worden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen r\u00c3\u00bcckwirkend abzugelten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 21. M\u00c3\u00a4rz 1975 VI R 55\/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen &#8222;Anreiz-Lohn&#8220; handelte, welcher &#8222;erst nach Erreichung des gesetzten Ziels&#8220; einen Verm\u00c3\u00b6genszufluss beim Optionsberechtigten ausl\u00c3\u00b6sen soll (so Deutschmann, a.a.O., S. 125; Thomas, DStR 1991, 1405, 1407). Sinn und Zweck der Option ist es, dem Arbeitnehmer zus\u00c3\u00a4tzlich zur normalen Verg\u00c3\u00bctung eine besondere Erfolgsmotivation f\u00c3\u00bcr die Zukunft zu verschaffen. Als solche wird die Option unentgeltlich gew\u00c3\u00a4hrt. Eine besondere Arbeitsleistung muss hierf\u00c3\u00bcr nicht erbracht werden. Dem Arbeitnehmer drohen auch keine Nachteile, wenn erhoffte Leistungsziele nicht eintreten; ihm geht lediglich der m\u00c3\u00b6gliche Bonus in Gestalt des Aus\u00c3\u00bcbungsvorteils verloren (Deutschmann, a.a.O., S. 56). Zu Recht wird darauf verwiesen, dass die hiervon abweichende Betrachtungsweise der Vorinstanz (vgl. ebenso Knoll, DStZ 1999, 242, 243) zu dem &#8222;geradezu paradoxen&#8220; Ergebnis f\u00c3\u00bchren w\u00c3\u00bcrde, dass &#8222;der Optionsberechtigte &#8230; durch zuk\u00c3\u00bcnftige Mehrleistung erst seinen Zusatzverdienst f\u00c3\u00bcr die Vergangenheit verdienen&#8220; m\u00c3\u00bcsste (Deutschmann, a.a.O.). Durch die Optionseinr\u00c3\u00a4umung sollen der Unternehmenswert (&#8222;shareholder value&#8220;) erh\u00c3\u00b6ht und \u00c3\u00bcberdies der Berechtigte f\u00c3\u00bcr die Zukunft an den Arbeitgeber gebunden werden (Deutschmann, a.a.O., S. 66). Nicht zuletzt deswegen setzt das Optionsrecht regelm\u00c3\u00a4\u00c3\u0178ig ein ungek\u00c3\u00bcndigtes Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnis im Zeitpunkt der Optionsaus\u00c3\u00bcbung voraus, bei vorzeitigem Ausscheiden des berechtigten Arbeitnehmers durch K\u00c3\u00bcndigung des Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnisses verf\u00c3\u00a4llt es. Im Streitfall verh\u00c3\u00a4lt es sich nicht anders.<\/p>\n<p>b) Sind hiernach in der bei Aus\u00c3\u00bcbung der Optionsrechte in den beiden Streitjahren zugeflossenen Verg\u00c3\u00bctung Leistungen zu sehen, mittels derer die -vom Zeitpunkt der Optionseinr\u00c3\u00a4umung aus gesehen- zuk\u00c3\u00bcnftige T\u00c3\u00a4tigkeit des Berechtigten bis zur Optionsaus\u00c3\u00bcbung honoriert wurde, sind die betreffenden Bez\u00c3\u00bcge dem Kl\u00c3\u00a4ger zeitraumbezogen gew\u00c3\u00a4hrt worden. Die Bez\u00c3\u00bcge sind deshalb unabh\u00c3\u00a4ngig von ihren Zuflusszeitpunkten aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeit der Auslandsentsendung nach England im Streitjahr 1993 entfallen, nach Ma\u00c3\u0178gabe des einschl\u00c3\u00a4gigen Doppelbesteuerungsabkommens von der inl\u00c3\u00a4ndischen Besteuerung freizustellen und nur im Einsatzstaat zu besteuern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 I R 37\/70, BFHE 105, 8, BStBl II 1972, 459; vom 18. Juli 1973 I R 52\/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 5. Februar 1992 I R 158\/90, BFHE 167, 496, BStBl II 1992, 660; Prokisch in Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Art. 15 Rz. 15; Schieber in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 78 und 143; bezogen auf Optionsrechte ausdr\u00c3\u00bccklich auch Vosen, Internationales Steuerrecht 2000, 167; Haas\/P\u00c3\u00b6tschan, DStR 2000, 2018, 2021 f.). Dass der Arbeitnehmer das Optionsrecht erst nach Beendigung der Auslandst\u00c3\u00a4tigkeit aus\u00c3\u00bcbt, steht dem nicht entgegen.<\/p>\n<p>c) Was das konkret f\u00c3\u00bcr den Kl\u00c3\u00a4ger bedeutet, l\u00c3\u00a4sst sich anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen des FG allerdings nicht abschlie\u00c3\u0178end bestimmen. Genaue Angaben \u00c3\u00bcber die Besch\u00c3\u00a4ftigungszeiten des Kl\u00c3\u00a4gers in Gro\u00c3\u0178britannien bei der dortigen Schwestergesellschaft der A fehlen. Insbesondere fehlen Angaben dazu, ob die in Rede stehenden Verg\u00c3\u00bctungen gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 Art. XI Abs. 3 Buchst. b DBA-Gro\u00c3\u0178britannien -auch- &#8222;f\u00c3\u00bcr&#8220; die britische Schwestergesellschaft als zwischenzeitlicher Arbeitgeberin des Kl\u00c3\u00a4gers gezahlt oder gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 Buchst. c dieser Vorschrift von einer Betriebsst\u00c3\u00a4tte der Arbeitgeberin des Kl\u00c3\u00a4gers in Gro\u00c3\u0178britannien getragen worden sind. Die erforderlichen Feststellungen sind vom FG nachzuholen.<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck ist das Urteil des FG aufzuheben und ist die Sache an das FG zur\u00c3\u00bcckzuverweisen. F\u00c3\u00bcr die erneute Festsetzung wird der Vorinstanz darin beigepflichtet, dass hierbei die Tarifbeg\u00c3\u00bcnstigung gem\u00c3\u00a4\u00c3\u0178 \u00c2\u00a7 34 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil in BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690; Deutschmann, a.a.O., S. 156) ebenso wie der Progressionsvorbehalt (\u00c2\u00a7 32b EStG i.V.m. Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 2 DBA-Gro\u00c3\u0178britannien) zu ber\u00c3\u00bccksichtigen w\u00c3\u00a4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 100\/98) BStBl. 2001 II S. 509 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00c3\u00a4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00c3\u00a4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00c3\u0153bernahmepreis gew\u00c3\u00a4hrt, so liegt darin zun\u00c3\u00a4chst nur die Einr\u00c3\u00a4umung einer Chance. 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