{"id":45214,"date":"2001-01-24T12:26:52","date_gmt":"2001-01-24T10:26:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45214"},"modified":"2013-06-04T15:03:10","modified_gmt":"2013-06-04T13:03:10","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-119_98-bstbl-2001-ii-s-512","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-i-r-119_98-bstbl-2001-ii-s-512\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 119\/98)     BStBl. 2001 II S. 512"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 119\/98) BStBl. 2001 II S. 512<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00e4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00dcbernahmepreis gew\u00e4hrt, so liegt darin zun\u00e4chst nur die Einr\u00e4umung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil flie\u00dft dem Berechtigten erst zu, wenn dieser die Option aus\u00fcbt und der Kurswert der Aktien den \u00dcbernahmepreis \u00fcbersteigt (Best\u00e4tigung des BFH-Urteils vom 10. M\u00e4rz 1972 VI R 278\/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596, und des BFH-Beschlusses vom 23. Juli 1999 VI B 116\/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).<\/p>\n<p>2. \u00a7 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984 findet nur auf im Inland b\u00f6rsennotierte Aktien und damit nicht auf nicht handelbare Aktienoptionsrechte Anwendung (Best\u00e4tigung des BFH-Beschlusses vom 8. August 1991 VI B 109\/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929).<\/p>\n<p>3. Das Optionsrecht wird regelm\u00e4\u00dfig nicht gew\u00e4hrt, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zus\u00e4tzliche besondere Erfolgsmotivation f\u00fcr die Zukunft zu verschaffen. Soweit die von dem beg\u00fcnstigten Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen der Gew\u00e4hrung und der Aus\u00fcbung des Optionsrechts bezogenen Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit wegen einer Auslandst\u00e4tigkeit nach Abkommensrecht steuerfrei sind, ist deshalb auch der bei Aus\u00fcbung des Optionsrechts zugeflossene geldwerte Vorteil anteilig steuerfrei.<\/p>\n<p>4. Das anteilige deutsche Besteuerungsrecht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer nach Gew\u00e4hrung, aber vor Aus\u00fcbung des Optionsrechts von der unbeschr\u00e4nkten in die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht gewechselt ist.<\/p>\n<p>5. Wird das Optionsrecht von einem Dritten (hier: einer ausl\u00e4ndischen Konzernobergesellschaft) gew\u00e4hrt und hat der Arbeitgeber (hier: die inl\u00e4ndische Konzerntochtergesellschaft) von dieser Zuwendung keine konkrete Kenntnis, ist der Arbeitgeber gem\u00e4\u00df \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zum Einbehalt der bei Aus\u00fcbung des Optionsrechts auf die Zuwendung entfallenden Lohnsteuer verpflichtet.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG 1990 \u00a7 8 Abs. 1, \u00a7 11 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 19 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4, \u00a7 50 Abs. 5 Satz 1; EStG 1984 \u00a7 19a Abs. 6 Satz 5; DBA-Spanien Art. 15 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 1999, 116)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) war nichtselbst\u00e4ndig bei einer inl\u00e4ndischen Arbeitgeberin (A) t\u00e4tig. Ab 1987 wurde er als sog. entsandter Arbeitnehmer bei Schwestergesellschaften der A in Brasilien und &#8211; so auch im Streitjahr 1990 &#8211; in Spanien eingesetzt und war seitdem im Inland (mit Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung) nur noch beschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Im Rahmen einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung bei der A wurde festgestellt, dass deren in den USA ans\u00e4ssige Konzernobergesellschaft (B) dem Kl\u00e4ger im Jahre 1986 ein vererbliches, nicht handelbares und stufenweise &#8211; erst nach Ablauf von 1 bis 3 Jahren, sp\u00e4testens bis zum Ablauf von 10 Jahren &#8211; aus\u00fcbbares Optionsrecht auf den sp\u00e4teren Erwerb von 2.000 shares an ihrem Unternehmen zu einem bestimmten \u00dcbernahmepreis einger\u00e4umt hatte, der dem damaligen B\u00f6rsenkurs entsprach. Diese shares wurden sp\u00e4ter im Verh\u00e4ltnis 1 zu 4 gesplittet, so dass dem Kl\u00e4ger ein Optionsrecht auf 8.000 Anteile zustand, welches er im Streitjahr f\u00fcr 6.000 Anteile aus\u00fcbte. Zu diesem Zeitpunkt lag der B\u00f6rsenkurs der Anteile bei Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 1,64 DM\/1 $ um &#8230; DM h\u00f6her als der B\u00f6rsenkurs zum Zeitpunkt der Einr\u00e4umung des Optionsrechts.<\/p>\n<p>Durch die Aus\u00fcbung erhielt der Kl\u00e4ger die durch das Optionsrecht zu seinen Gunsten reservierten Aktien. Der Kaufpreis wurde von einer Bank vorfinanziert, die gleichzeitig die Anweisung erhielt, die Aktien zu verkaufen, was dann zum aktuellen Marktkurs geschah. Mit dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s wurde die Vorfinanzierung des Kaufpreises von der B abgedeckt; der Restbetrag wurde dem Kl\u00e4ger auf dem Konto bei der Bank gutgeschrieben. Der Vorgang ber\u00fchrte nicht die laufenden Lohnzahlungen des Kl\u00e4gers, der als entsandter Arbeitnehmer die Wahl hatte, sich einen Teil seines Gehalts in Deutschland auszahlen zu lassen, allerdings mit entsprechender Weiterbelastung an die Gesellschaft im Ausland, f\u00fcr die er t\u00e4tig war. Von dieser Wahlm\u00f6glichkeit hatte der Kl\u00e4ger bis M\u00e4rz 1990 keinen Gebrauch gemacht, so dass die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung bis zu diesem Zeitpunkt zu 100 v.H. von der spanischen Tochtergesellschaft der B durchgef\u00fchrt wurde, die das Gehalt auszahlte. Ab April 1990 hatte der Kl\u00e4ger sich f\u00fcr eine Aufteilung entschieden, wonach 70 v.H. des Gehalts in Spanien und &#8211; unter entsprechender Weiterbelastung &#8211; 30 v.H. des Gehalts in Deutschland ausbezahlt wurden. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgte nach wie vor ausnahmslos in Spanien.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) sah den vereinnahmten Unterschiedsbetrag von &#8230; DM als Arbeitslohn des Streitjahres an und erfasste im Rahmen der gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Einkommensteuerveranlagung entsprechende Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage blieb in diesem Streitpunkt ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 116 abgedruckt.<\/p>\n<p>Seine Revision st\u00fctzt der Kl\u00e4ger auf Verletzung formellen und materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df, das FG-Urteil und die Einkommensteuerbescheide vom 28. Dezember 1995 und vom 2. Dezember 1998 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Zwar ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der geldwerte Vorteil aus der Optionseinr\u00e4umung dem Kl\u00e4ger erst in jenem Zeitpunkt zufloss, in dem er die Rechte aus\u00fcbte. Dabei sind jedoch Zeiten, in denen er seit Einr\u00e4umung im Ausland t\u00e4tig war, nach Ma\u00dfgabe der einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommen zu ber\u00fccksichtigen. Die tatrichterlichen Feststellungen hierzu reichen nicht aus, um in der Sache selbst zu entscheiden.<\/p>\n<p>1. Obwohl es sich bei den in Rede stehenden Aktienoptionen um Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit eines beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen handelt (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. \u00a7 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG 1990 -), war der Kl\u00e4ger aus den vom FG angef\u00fchrten Gr\u00fcnden nicht nur mit seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. \u00a7 21 EStG 1990), sondern auch mit diesen Eink\u00fcnften zu veranlagen. Die Sondervorschriften f\u00fcr beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, insbesondere die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs vom Arbeitslohn gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 5 Satz 1 EStG 1990, finden keine Anwendung. Denn die seitens der B einger\u00e4umten Optionsrechte unterfielen nicht dem Steuerabzug (\u00a7\u00a7 38 ff. EStG 1990), weil es sich bei den Zuwendungen nach den den Senat bindenden (vgl. \u00a7 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG nicht um Arbeitslohn handelt, der i.S. von \u00a7 38 Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 &#8222;im Rahmen des Dienstverh\u00e4ltnisses \u00fcblicherweise von einem Dritten f\u00fcr eine Arbeitsleistung gezahlt&#8220; wird, und weil die A als Arbeitgeberin des Kl\u00e4gers hiervon keine hinreichende Kenntnis hatte (vgl. dazu Bundesfinanzhof &#8211; BFH -, Urteile vom 24. Oktober 1997 VI R 23\/94, BFHE 184, 474, BStBl II 1999, 323; vom 20. Juli 2000 VI R 10\/98, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2000, 1313; Trzaskalik in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 38 Rdnr. B 40).<\/p>\n<p>2. Werden Aktien verbilligt erworben, so stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist, wenn die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit auf dem Arbeitsverh\u00e4ltnis beruht, Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. \u00a7 19 Abs. 1 und \u00a7 8 Abs. 1 EStG 1990). Die hierauf entfallende Einkommensteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft (\u00a7 38 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. \u00a7 11 Abs. 1 EStG 1990).<\/p>\n<p>Bei der Einr\u00e4umung eines Rechts deckt sich der Zeitpunkt des Zuflusses im Allgemeinen mit dem Zeitpunkt der Erf\u00fcllung des Anspruchs. In Einklang hiermit sieht die Rechtsprechung die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer k\u00fcnftig Leistungen zu erbringen, regelm\u00e4\u00dfig noch nicht als Zufluss eines Vorteils in Geldeswert an (BFH-Urteil vom 3. Juli 1964 VI 262\/63 U, BFHE 81, 225, BStBl III 1965, 83). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Arbeitgeber mit seinen Leistungen dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten verschafft.<\/p>\n<p>3. Die geschilderten Grunds\u00e4tze sind unabh\u00e4ngig davon bedeutsam, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Bar- oder Sachlohn einr\u00e4umt. Dementsprechend flie\u00dft bei dem Versprechen des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen Gegenstand (z.B. ein Grundst\u00fcck) zuzuwenden, Arbeitslohn nicht bereits mit wirksamer Zusage, sondern erst in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das wirtschaftliche Eigentum verschafft (BFH-Urteile vom 26. Juli 1985 VI R 200\/81, BFH\/NV 1986, 306, und vom 10. November 1989 VI R 155\/85, BFH\/NV 1990, 290). Dabei ist auf den Zuflusszeitpunkt ungeachtet der Tatsache abzustellen, dass damit nicht nur die H\u00f6he des geldwerten Vorteils beeinflusst sein kann, sondern auch -wie beim Losgewinn (BFH-Urteil vom 25. November 1993 VI R 45\/93, BFHE 173, 65, BStBl II 1994, 254)- davon abh\u00e4ngen kann, ob beim betreffenden Arbeitnehmer \u00fcberhaupt ein geldwerter Vorteil anf\u00e4llt.<\/p>\n<p>Nichts anderes gilt, wenn sich das Versprechen des Arbeitgebers auf die sp\u00e4tere Verschaffung einer Aktie bezieht. Dementsprechend hat der VI. Senat des BFH f\u00fcr den Fall, dass einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00e4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00dcbernahmepreis einger\u00e4umt wurde, als Arbeitslohn nicht den Wert des Optionsrechts bei dessen Gew\u00e4hrung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und \u00dcbernahmepreis bei Aus\u00fcbung der Option angesehen (BFH-Urteil vom 10. M\u00e4rz 1972 VI R 278\/68, BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596; BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116\/99, BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684, m.w.N.). Ob Gleiches auch f\u00fcr handelbare Optionen (vgl. dazu Oberfinanzdirektion Berlin, Verf\u00fcgung vom 25. M\u00e4rz 1999, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1999, 1241) gelten soll, ist bislang unbeantwortet geblieben.<\/p>\n<p>4. Der Senat schlie\u00dft sich dieser Rechtsprechung des VI. Senats an. Er folgt nicht den im Schrifttum vielfach vertretenen abweichenden Erw\u00e4gungen (Nachweise bei Deutschmann, Verg\u00fctungshalber gew\u00e4hrte Aktienoptionen im deutschen und US-amerikanischen Steuerrecht, 2000, S. 92 ff.; vgl. auch Schubert, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1999, 639; Neyer, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1999, 130; Kau\/Leverenz, BB 1998, 2269; Portner\/B\u00f6defeld, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1995, 629; Portner, DStR 1998, 1535; vgl. auch die Zusammenfassung bei Herzig, DB 1999, 1). Diese Erw\u00e4gungen rechtfertigen es weder allgemein noch f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Sachverhalt, von den oben wiedergegebenen Grunds\u00e4tzen abzuweichen. Sie rechtfertigen es auch nicht, das angefochtene Urteil schon deswegen aufzuheben, weil die Vorinstanz sie unter Versto\u00df gegen die Verfahrensgrunds\u00e4tze des \u00a7 96 Abs. 1 Satz 1 FGO teilweise \u00fcbergangen und sein Urteil nicht hinreichend begr\u00fcndet h\u00e4tte (\u00a7 105 Abs. 2 Nr. 5, \u00a7 119 Nr. 6 FGO). Die diesbez\u00fcglichen Verfahrensr\u00fcgen des Kl\u00e4gers greifen nicht durch. Auch wenn das FG nicht s\u00e4mtliche Einzelaspekte und Sachargumente, die vorgebracht worden sind, ber\u00fccksichtigt hat, so ist dies doch nicht zu bem\u00e4ngeln. Eine Auseinandersetzung mit jedem einzelnen vorgetragenen Gesichtspunkt ist nicht erforderlich. Es gen\u00fcgt, wenn die f\u00fcr die richterliche \u00dcberzeugung leitenden Gr\u00fcnde mitgeteilt werden (vgl. von Groll in Gr\u00e4ber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., \u00a7 105 Rz. 24 und 11, m.w.N.).<\/p>\n<p>a) Dass es sich bei der Einr\u00e4umung der Option um einen geldwerten Vorteil handeln kann, wird an sich zwar auch vom Kl\u00e4ger einger\u00e4umt. Der Kl\u00e4ger ist jedoch &#8211; unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. Juli 1984 (BStBl I 1984, 416) &#8211; der Auffassung, im Streitfall k\u00f6nne ein solcher Vorteil schon deshalb nicht bestehen, weil nach der bei Gew\u00e4hrung der Optionen geltenden Gesetzeslage gem\u00e4\u00df \u00a7 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1983 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1984 (BGBl I 1984, 113) dem Optionspreis der Wert der Anteile am Tage der Beschlussfassung \u00fcber die Gew\u00e4hrung der Verm\u00f6gensbeteiligung gegen\u00fcberzustellen sei. Diese Regelung finde gem\u00e4\u00df \u00a7 52 Abs. 19 a Satz 2 EStG 1987 f\u00fcr alle vor dem 31. Dezember 1986 gew\u00e4hrten Optionen Anwendung, auch wenn sie danach ausge\u00fcbt werden. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass ungekl\u00e4rt ist, ob \u00a7 19a Abs. 6 Satz 5 EStG 1984, der ausdr\u00fccklich auf eigene Aktien des Unternehmens abstellt, \u00fcberhaupt auf Aktienbezugsrechte einer Konzernobergesellschaft anwendbar ist, gilt die Vorschrift jedenfalls nur f\u00fcr solche Aktien, die an einer deutschen B\u00f6rse notiert oder die in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind (BFH-Beschluss vom 8. August 1991 VI B 109\/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929). Der erkennende Senat schlie\u00dft sich dieser Sichtweise an; sie ist durch die weitere Gesetzesentwicklung best\u00e4tigt worden, nachdem Abs. 6 Satz 5 des \u00a7 19a EStG 1984 zwischenzeitlich &#8211; durch die Neufassung im EStG 1987 &#8211; in \u00a7 19a Abs. 8 Satz 2 aufgegangen ist.<\/p>\n<p>b) Es ist unbeachtlich, dass die Optionen nicht durch den Arbeitgeber, vielmehr durch deren Konzernobergesellschaft, also durch einen Dritten, einger\u00e4umt worden sind. Es kommt darauf an, dass die Zuwendung des Dritten sich f\u00fcr den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit f\u00fcr den Arbeitgeber darstellt und aus Sicht des Zuwendenden im Zusammenhang mit dem Dienstverh\u00e4ltnis steht (BFH-Urteile vom 24. Februar 1981 VIII R 109\/76, BFHE 133, 375, BStBl II 1981, 707; vom 5. Juli 1996 VI R 10\/96, BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Ein Zusammenhang ist erst auszuschlie\u00dfen, wenn zwischen dem Zuwendenden und dem Empf\u00e4nger unmittelbare eigene rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen gegeben sind (Urteil in BFHE 180, 441, BStBl II 1996, 545). Solche Beziehungen sind im Streitfall nicht ersichtlich oder geltend gemacht. Die im Schrifttum (vgl. z.B. Portner, DStR 1997, 1876; 1998, 1535, 1536) ge\u00e4u\u00dferte Vermutung, das Interesse einer Muttergesellschaft, die das Aktienoptionsprogramm auflege, ziele in eine andere Richtung als das Interesse des Arbeitgebers, ist nicht durchschlagend. Auch wenn der Anteilseigner mit einem solchen Programm noch weitere, eigene Zwecke verfolgen sollte, so w\u00fcrde dies doch nichts daran \u00e4ndern, dass er die Option mit Blick auf das jeweilige konkrete Arbeitsverh\u00e4ltnis einr\u00e4umt (vgl. im Einzelnen Deutschmann, a.a.O., S. 137 ff.).<\/p>\n<p>c) Die im Streitfall in Rede stehenden Optionsrechte sind nach den Zusagebedingungen nicht \u00fcbertragbar; ihre Aus\u00fcbung unterf\u00e4llt \u00fcberdies einer ein- bis dreij\u00e4hrigen Sperrfrist. Damit sind sie f\u00fcr den Berechtigten bis zum Ablauf dieser Frist unverwertbar. Der Umstand, dass die Optionen vererblich sind, \u00e4ndert daran nichts. Das best\u00e4tigt lediglich, dass es sich bei der Einr\u00e4umung der Option um einen geldwerten Vorteil handelt und stellt sicher, dass die mit der Einr\u00e4umung der Anwartschaft versehene Chance beim Tode des Berechtigten nicht ersatzlos wegf\u00e4llt, sondern auf seine Erben \u00fcbergehen kann. Dieser tritt als Rechtsnachfolger &#8211; ausnahmsweise &#8211; in die Anwartschaftsposition des Berechtigten ein, die an sich von diesem nur h\u00f6chstpers\u00f6nlich wahrgenommen werden kann. Die Bedingungen, unter die diese Chance gestellt worden ist, bleiben hiervon jedoch unber\u00fchrt, insbesondere deren Un\u00fcbertragbarkeit (Deutschmann, a.a.O., S. 161; Thomas, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1999, 710, 713).<\/p>\n<p>d) Auch der Einwand, die Option lasse sich ungeachtet ihrer Un\u00fcbertragbarkeit durch ein Gegengesch\u00e4ft (ein sog. Opening und Closing Gesch\u00e4ft durch Eingehen einer Verpflichtung aus einer sog. Put Option auf die sog. Call Option) &#8222;glattstellen&#8220;, indem der Berechtigte den ihm in Aussicht gestellten Differenzgewinn im Vorwege realisiert, erweist sich als nicht tragf\u00e4hig. Solche Transaktionen werden gegenw\u00e4rtig allein an der Deutschen Terminb\u00f6rse erm\u00f6glicht, an denen Mitarbeiteroptionen nicht gehandelt werden, wie sie im Streitfall in Rede stehen (vgl. dazu Deutschmann, a.a.O., S. 70, 79 f., 120; BMF-Schreiben vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816). Eine unabh\u00e4ngig davon m\u00f6gliche blo\u00dfe wirtschaftliche &#8222;Glattstellung&#8220; gen\u00fcgt hingegen nicht, weil sie nicht die endg\u00fcltige Verwertung der Option gew\u00e4hrleistet. Das w\u00e4re nur dann der Fall, wenn die Glattstellungstransaktion die Aktienoption endg\u00fcltig zum Erl\u00f6schen br\u00e4chte. Hierf\u00fcr w\u00e4re eine rechtliche Verkn\u00fcpfung erforderlich, die indes au\u00dferhalb des B\u00f6rsenhandels nicht m\u00f6glich ist (Deutschmann, a.a.O., S. 79 f., S. 120; Herzig, DB 1999, 1, 4; vgl. auch FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 24. Juni 1999 10 K 464\/96, EFG 2000, 64, 65). Die wirtschaftliche &#8222;Glattstellung&#8220; wird deshalb seitens der Finanzverwaltung zutreffend nicht anerkannt (BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 816; a.A. Portner\/B\u00f6defeld, DStR 1995, 629, 634; Schubert, FR 1999, 639, 643). Ob eine hiervon abweichende rechtliche Einsch\u00e4tzung nach Wegfall der Verwertungshindernisse geboten w\u00e4re (so FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil in EFG 2000, 64, 65, gegen BFH-Urteil in BFHE 105, 348, BStBl II 1972, 596), kann im Streitfall dahinstehen; hier fallen das Ende der Sperrfrist und die Optionsaus\u00fcbung im Streitjahr zusammen.<\/p>\n<p>e) Der Kl\u00e4ger verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf sonstige Sachzuwendungen, die gleicherma\u00dfen nicht \u00fcbertragbar seien, wie beispielsweise der zur Verf\u00fcgung gestellte Firmenwagen. Dieses Argument verkennt den Unterschied zwischen dem Recht, ein Wirtschaftsgut nutzen und dem Recht, lediglich das Recht auf dieses Wirtschaftsgut aus\u00fcben zu k\u00f6nnen. Zur Nutzung \u00fcberlassene Sachzuwendungen und Aktienoptionen sind sonach nicht vergleichbar (Deutschmann, a.a.O., S. 121; Kessler\/Strnad, BB 2000, 641, 645; Herzig, DB 1999, 1, 3).<\/p>\n<p>f) Auch der Vergleich mit Belegschaftsaktien tr\u00e4gt nicht (Schubert, FR 1999, 639, 641). Die Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen (in Gestalt der sechsj\u00e4hrigen Sperrfrist nach \u00a7 19a Abs. 1 Satz 2 EStG 1990) wirken dort nur im Innenverh\u00e4ltnis und lassen die Ver\u00e4u\u00dferbarkeit der Aktien als solche unber\u00fchrt. Darin unterscheiden sich die Verh\u00e4ltnisse von jenen, wie sie den im Streitfall in Rede stehenden Aktienoptionen zugrunde liegen: Die Beschr\u00e4nkungen wurden hier nicht lediglich in einer vertraglichen Nebenabrede getroffen; sie sind vielmehr als Recht un\u00fcbertragbar (Deutschmann, a.a.O., S. 120 f.; 140 f.).<\/p>\n<p>g) Die Einr\u00e4umung einer Option durch den Arbeitgeber bewirkt nicht deshalb einen Lohnzufluss, weil ein Optionsrecht ein im Grundsatz bewertbarer Verm\u00f6gensgegenstand sein kann (zur prinzipiellen Bewertbarkeit von Aktienoptionen, z.B. nach der sog. Black-Scholes-Formel, s. umfassend Deutschmann, a.a.O., S. 101 ff., m.w.N.). Zwar ist unbestritten, dass der Option ein &#8222;innerer&#8220; Wert beizumessen ist, der sich in dem gegenw\u00e4rtigen und zuk\u00fcnftigen Wert der Anteilscheine ausdr\u00fcckt, auf die die Option den Zugriff erm\u00f6glicht. Es ist sicherlich auch richtig, dass insbesondere Aus\u00fcbungsh\u00fcrden, wie Sperrfristen und Wartezeiten, entweder mittels eines Bewertungsabschlages ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen oder aber im Hinblick auf \u00a7 9 des Bewertungsgesetzes unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssen (vgl. zum Diskussionsstand Deutschmann, a.a.O., S. 108 ff., m.w.N.; s. auch BFH-Urteil vom 7. April 1989 VI R 47\/88, BFHE 156, 468, BStBl II 1989, 608, 611). Solange der Berechtigte aber infolge der Un\u00fcbertragbarkeit und der Verwertungshindernisse nicht in der Lage ist, diesen Wert zu realisieren, ist er f\u00fcr ihn ohne jeden Nutzen. Zu einem f\u00fcr ihn messbaren Vorteil wird er erst im jenem Zeitpunkt, in dem er die Option aus\u00fcbt (Deutschmann, a.a.O., S. 118 f.). Wie bei anderen bereits vorhandenen, aber noch nicht erf\u00fcllten Anspr\u00fcchen auch, kommt es sonach weder darauf an, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ein Wirtschaftsgut darstellt, noch darauf, wie schwer er zu bewerten ist; vielmehr ist einheitlich auf den Zufluss abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 16. April 1999 VI R 60\/96, BFH\/NV 1999, 1411; BFH-Beschluss in BFHE 189, 403, BStBl II 1999, 684).<\/p>\n<p>h) Schlie\u00dflich kann eine Anfangs- anstelle einer Endbesteuerung der Optionen nicht erfolgreich damit begr\u00fcndet werden, dass der Zusagende als sog. Stillhalter m\u00f6glicherweise gehalten ist, entsprechenden Personalaufwand bereits im Zusagezeitpunkt bilanziell auszuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Deutschmann, a.a.O., S. 162 ff.; Haarmann, Steuerrecht und Europ\u00e4ische Integration, Festschrift f\u00fcr R\u00e4dler, 1999, S. 229 ff.). Der Zeitpunkt, in dem eine Sozialverpflichtung beim Gew\u00e4hrenden, in der Regel dem Arbeitgeber, zu passivieren ist, und der Zeitpunkt, in dem das Gew\u00e4hrte dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft, brauchen nicht \u00fcbereinzustimmen.<\/p>\n<p>5. Ungeachtet dessen, dass es f\u00fcr den Zufluss des mit der Optionseinr\u00e4umung verbundenen geldwerten Vorteils auf denjenigen Zeitpunkt ankommt, in dem die Optionen realisiert werden, kann der in Rede stehende Unterschiedsbetrag gem\u00e4\u00df Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Spanien) zu einem Teil in Spanien, gegebenenfalls auch in Brasilien (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der F\u00f6derativen Republik Brasilien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen), zu besteuern und insoweit im Inland steuerbefreit sein.<\/p>\n<p>a) Zwar hat der Kl\u00e4ger die Optionsrechte zu einem Zeitpunkt &#8211; im Jahre 1986 &#8211; erhalten, als er noch bei der A in Deutschland t\u00e4tig war. Zu diesem Zeitpunkt ist ihm, wie dargelegt, gerade kein geldwerter Vorteil zugeflossen. Es ist gleichwohl denkbar, dass die Optionen gew\u00e4hrt wurden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen r\u00fcckwirkend abzugelten (vgl. BFH-Urteil vom 21. M\u00e4rz 1975 VI R 55\/73, BFHE 115, 366, BStBl II 1975, 690). Im Allgemeinen und nach Lage der Dinge auch im Streitfall wird es sich jedoch so verhalten, dass es sich bei der besagten &#8222;Chance&#8220; um einen &#8222;Anreiz-Lohn&#8220; handelt, welcher &#8222;erst nach Erreichung des gesetzten Ziels&#8220; einen Verm\u00f6genszufluss beim Optionsberechtigten ausl\u00f6sen soll (so Deutschmann, a.a.O., S. 125; Thomas, DStR 1991, 1405, 1407). Sinn und Zweck der Option ist es, dem Arbeitgeber zus\u00e4tzlich zur normalen Verg\u00fctung eine besondere Erfolgsmotivation f\u00fcr die Zukunft zu verschaffen. Als solche wird die Option unentgeltlich gew\u00e4hrt. Eine besondere Arbeitsleistung muss hierf\u00fcr nicht erbracht werden. Dem Arbeitnehmer drohen auch keine Nachteile, wenn erhoffte Leistungsziele nicht eintreten; ihm geht lediglich der m\u00f6gliche Bonus in Gestalt des Aus\u00fcbungsvorteils verloren (Deutschmann, a.a.O., S. 56). Zu Recht wird darauf verwiesen, dass die hiervon abweichende Betrachtungsweise der Vorinstanz (vgl. ebenso Knoll, DStZ 1999, 242, 243) zu dem &#8222;geradezu paradoxen&#8220; Ergebnis f\u00fchren w\u00fcrde, dass &#8222;der Optionsberechtigte &#8230; durch zuk\u00fcnftige Mehrleistung erst seinen Zusatzverdienst f\u00fcr die Vergangenheit verdienen&#8220; m\u00fcsste (Deutschmann, a.a.O.). Durch die Optionseinr\u00e4umung sollen der Unternehmenswert (&#8222;shareholder value&#8220;) erh\u00f6ht und \u00fcberdies der Berechtigte f\u00fcr die Zukunft an den Arbeitgeber gebunden werden (Deutschmann, a.a.O., S. 66; so auch im Streitfall, vgl. die in den Akten befindliche Optionszusage: &#8220; &#8230; to increase shareholder values by meeting effectively future challenges and opportunities. This will require a continuing high level of performance by you and other key employees &#8230; &#8222;). Nicht zuletzt deswegen setzt das Optionsrecht regelm\u00e4\u00dfig ein ungek\u00fcndigtes Arbeitsverh\u00e4ltnis im Zeitpunkt der Optionsaus\u00fcbung voraus, bei vorzeitigem Ausscheiden des berechtigten Arbeitnehmers durch K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses verf\u00e4llt es. Im Streitfall verh\u00e4lt es sich nicht anders.<\/p>\n<p>b) Ist hiernach in der bei Aus\u00fcbung des Optionsrechts zugeflossenen Verg\u00fctung eine Leistung zu sehen, mittels derer die &#8211; vom Zeitpunkt der Optionseinr\u00e4umung aus gesehen &#8211; zuk\u00fcnftige T\u00e4tigkeit des Berechtigten bis zur Optionsaus\u00fcbung honoriert wurde, sind die betreffenden Bez\u00fcge dem Kl\u00e4ger zeitraumbezogen zugleich f\u00fcr den Zeitraum seit der Optionseinr\u00e4umung und nicht nur bezogen auf den Aus\u00fcbungszeitpunkt gew\u00e4hrt worden. Die Bez\u00fcge sind deshalb unabh\u00e4ngig von ihrem Zuflusszeitpunkt aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeiten der Auslandsentsendung entfallen, nach Ma\u00dfgabe des allein einschl\u00e4gigen DBA-Spanien von der inl\u00e4ndischen Besteuerung freizustellen und im Einsatz- bzw. im Ans\u00e4ssigkeitsstaat zu besteuern. Dass der Arbeitnehmer zwischenzeitlich &#8211; bei Aus\u00fcbung des Optionsrechts &#8211; im Inland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig geworden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. Januar 1972 I R 37\/70, BFHE 105, 8, BStBl II 1972, 459; vom 18. Juli 1973 I R 52\/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 5. Februar 1992 I R 158\/90, BFHE 167, 496, BStBl II 1992, 660; Prokisch in Vogel, Doppelbesteuerungsabkommen, 3. Aufl., Art. 15 Rz. 15; Schieber in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 78 und 143; bezogen auf Optionsrechte ausdr\u00fccklich auch Vosen, Internationales Steuerrecht 2000, 167; Haas\/P\u00f6tschan, DStR 2000, 2018, 2021 f.).<\/p>\n<p>c) Was das konkret f\u00fcr den Kl\u00e4ger bedeutet, l\u00e4sst sich anhand der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen des FG allerdings nicht abschlie\u00dfend bestimmen; genaue Angaben \u00fcber die Besch\u00e4ftigungszeiten und -orte des Kl\u00e4gers fehlen. Insbesondere fehlen Angaben dazu, ob und ggf. inwieweit die in Rede stehenden Verg\u00fctungen f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers gezahlt worden sind, deren Entgelt nach Ma\u00dfgabe des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien in Deutschland besteuert werden darf. Die erforderlichen Feststellungen sind vom FG nachzuholen. Zu diesem Zweck ist das Urteil des FG aufzuheben und ist die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (I R 119\/98) BStBl. 2001 II S. 512 1. Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ein nicht handelbares Optionsrecht auf den sp\u00e4teren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten \u00dcbernahmepreis gew\u00e4hrt, so liegt darin zun\u00e4chst nur die Einr\u00e4umung einer Chance. 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