{"id":45217,"date":"2001-04-11T12:37:25","date_gmt":"2001-04-11T10:37:25","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45217"},"modified":"2013-06-03T18:28:18","modified_gmt":"2013-06-03T16:28:18","slug":"bfh-beschluss-vom-11-4-2001-vii-b-304_00-bstbl-2001-ii-s-525","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-11-4-2001-vii-b-304_00-bstbl-2001-ii-s-525\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 11.4.2001 (VII B     304\/00) BStBl. 2001 II S. 525"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 11.4.2001 (VII B 304\/00) BStBl. 2001 II S. 525<\/strong><\/p>\n<p>1. Wird nach Einziehung der gepf\u00e4ndeten Forderung mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht, die Vollstreckungsbeh\u00f6rde habe den Geldbetrag unter Versto\u00df gegen ein gesetzliches Vollstreckungsverbot erlangt, so reicht die substantiierte Darlegung der Tatsachen, aus denen sich dieser Versto\u00df ergibt, verbunden mit der berechtigten Erwartung, die Vollstreckungsbeh\u00f6rde werde nach entsprechender Feststellung der Rechtswidrigkeit die Folgen der durch die Vollstreckungsma\u00dfnahme bewirkten Verm\u00f6gensverschiebung r\u00fcckg\u00e4ngig machen, f\u00fcr die Annahme des erforderlichen besonderen Feststellungsinteresses aus.<\/p>\n<p>2. Die Erwartung der Folgenbeseitigung ist berechtigt, wenn die Finanzbeh\u00f6rde den Gegenstand oder Geldbetrag unter Versto\u00df gegen ein Vollstreckungsverbot erlangt hat, denn in diesem Fall stellt die der Vollstreckung zugrunde liegende Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung keinen Behaltensgrund dar.<\/p>\n<p>3. Bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung ist im massearmen Konkurs nach Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit jedwede Einzelzwangsvollstreckung eines Massegl\u00e4ubigers in die Masse unzul\u00e4ssig, wobei es nach bisherigem Konkursrecht -im Gegensatz zu dem ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrecht- nicht darauf ankommt, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzul\u00e4nglichkeit entstanden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 37 Abs. 2, \u00a7 218 Abs. 2 Satz 2, \u00a7 251 Abs. 2 Satz 1 (a.F.), \u00a7 314; FGO \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4, \u00a7 116, \u00a7 142 Abs. 1; InsO \u00a7 209 Abs. 1, \u00a7 210; KO \u00a7 55, \u00a7 57, \u00a7 59 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 60.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 8. Januar 1997 er\u00f6ffnete das Amtsgericht das Konkursverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Firma B und bestellte den Antragsteller, Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Antragsteller) zum Konkursverwalter. Das Konkursverfahren ist massearm; der Antragsteller ver\u00f6ffentlichte die Masseunzul\u00e4nglichkeit am 22. Februar 1997 im daf\u00fcr vorgesehenen Amtsblatt. Am 17. Juni 1997 reichte der Antragsteller beim Beklagten (Finanzamt -FA-) die Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr die Ums\u00e4tze der B im 1. Quartal 1997 ein. Daraus ergab sich eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in H\u00f6he von &#8230; DM, die aus der Verwertung von Sicherungsgut durch verschiedene Sicherungsnehmer sowie durch den Konkursverwalter selbst resultierte. Schon bei der Anmeldung wies der Antragsteller darauf hin, dass wegen der Unzul\u00e4nglichkeit der Masse eine Zahlung nicht erfolgen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Wegen dieser Umsatzsteuerr\u00fcckst\u00e4nde nahm das FA mit Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 18. Dezember 1998 die Anspr\u00fcche des Antragstellers aus dem bei einer Bank gef\u00fchrten Konkursanderkonto in Beschlag. Dazu vertrat das FA die Auffassung, durch die Verwertung von sicherungs\u00fcbereigneten Wirtschaftsg\u00fctern im Konkurs seien Umsatzsteuerverbindlichkeiten begr\u00fcndet worden, die nach Feststellung der Masseunzul\u00e4nglichkeit nicht dem Verteilerschl\u00fcssel des \u00a7 60 der Konkursordnung (KO) unterl\u00e4gen (sog. Neumasseschulden), sondern in voller H\u00f6he vorweg zu befriedigen seien. Insofern k\u00f6nne nichts anderes gelten als wie f\u00fcr die Verg\u00fctung des Konkursverwalters f\u00fcr die Zeit nach Eintritt der Masseunzul\u00e4nglichkeit, die nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Dezember 1991 IX ZR 275\/90 (BGHZ 116, 233) und den Beschl\u00fcssen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 30. M\u00e4rz 1993 1 BvR 1045\/89 u.a. (BVerfGE 88, 145, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1993, 2861) und vom 24. Juni 1993 1 BvR 338\/91 (NJW 1993, 3129) im massearmen Konkurs bevorrechtigt zu bedienen sei.<\/p>\n<p>Am 8. Januar 1999 legte der Antragsteller Einspruch gegen die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung ein. Er vertrat die Auffassung, die vorgenannte Rechtsprechung betreffe einen Sonderfall und k\u00f6nne nicht auf andere nach Eintritt der Masseunzul\u00e4nglichkeit begr\u00fcndete Forderungen gegen die Konkursmasse, insbesondere nicht auf die Umsatzsteuerforderung des FA aus der Verwertung von Sicherungsgut, \u00fcbertragen werden.<\/p>\n<p>Nachdem die Bank als Drittschuldnerin den gepf\u00e4ndeten Betrag am 13. Januar 1999 an das FA ausgezahlt hatte, erhob der Antragsteller nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Klage beim Finanzgericht (FG) auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom FA gegen die Konkursmasse ausgebrachten Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung. Er ist der Auffassung, nach Auszahlung des gepf\u00e4ndeten Betrags an das FA k\u00f6nne er wegen Erledigung eine Aufhebung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung nicht mehr erreichen, sondern nur noch mit der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Als Konkursverwalter sei er verpflichtet, Rechtsmittel einzulegen, wenn ein Gl\u00e4ubiger durch rechtswidrige Vollstreckungsma\u00dfnahmen in den Bestand der Masse eingreife und dadurch gegen die vom Gesetz nach \u00a7 60 KO vorgegebene Reihenfolge versto\u00dfe. Es sei davon auszugehen, dass das FA bei einem Unterliegen den gepf\u00e4ndeten Betrag ohne weiteres wieder an die Konkursmasse auskehren werde.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Klageverfahrens hat der Antragsteller die Gew\u00e4hrung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Kosten des Rechtsstreits k\u00f6nnten wegen der Massearmut aus der von ihm verwalteten Verm\u00f6gensmasse nicht aufgebracht werden. Nach Begleichung der Verfahrenskosten sei diese n\u00e4mlich vollst\u00e4ndig an die vormaligen Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin auszukehren, denen das Aufbringen der Kosten nicht zugemutet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das FG hat den PKH-Antrag abgelehnt, weil die Klage in der Hauptsache unzul\u00e4ssig sei. Der Antragsteller habe das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts nicht in ausreichender Weise dargelegt. Es ergebe sich insbesondere nicht bereits aufgrund der Erwartung, das FA werde bei einer entsprechenden Feststellung den widerrechtlich eingezogenen Pf\u00e4ndungsbetrag zur\u00fcckerstatten. Aus der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsma\u00dfnahme k\u00f6nne nicht zwangsl\u00e4ufig gefolgert werden, das FA habe die so erlangten Betr\u00e4ge zur\u00fcckzuzahlen. Nach \u00a7 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bestehe n\u00e4mlich nur dann eine R\u00fcckzahlungsverpflichtung hinsichtlich vereinnahmter Betr\u00e4ge, wenn diese ohne rechtlichen Grund gezahlt worden seien. Ein solcher rechtlicher Behaltensgrund liege aber im Streitfall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unstreitig vor. Eine Zahlungsverpflichtung des FA k\u00f6nne daher nicht durch ein Fortsetzungsfeststellungsurteil nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Bewilligung von PKH f\u00fcr das Klageverfahren vor dem FG unter Beiordnung des Rechtsanwalts&#8230;begehrt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die zul\u00e4ssige Beschwerde -\u00a7 128 Abs. 2 FGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 18 des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I, 1757), der Beschl\u00fcsse im PKH-Verfahren f\u00fcr unanfechtbar erkl\u00e4rt, ist nach Art. 4 dieses Gesetzes auf den Streitfall noch nicht anwendbar- hat Erfolg.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 142 Abs. 1 FGO i.V.m. \u00a7 116 Satz 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist einem Konkursverwalter als Partei kraft Amtes auf Antrag PKH zu bewilligen, wenn die Kosten aus der verwalteten Verm\u00f6gensmasse nicht aufgebracht werden k\u00f6nnen und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Ferner wird vorausgesetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (\u00a7 116 Satz 2 i.V.m. \u00a7 114 letzter Halbsatz ZPO). Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund dessen Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen f\u00fcr zutreffend oder zumindest f\u00fcr vertretbar h\u00e4lt, in tats\u00e4chlicher Hinsicht von der M\u00f6glichkeit der Beweisf\u00fchrung \u00fcberzeugt ist und deshalb bei summarischer Pr\u00fcfung f\u00fcr einen Eintritt des angestrebten Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht. Er darf nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16. Dezember 1986 VIII B 115\/86, BFHE 148, 215, BStBl II 1987, 217; vom 15. September 1992 VII B 62\/92, BFH\/NV 1994, 149, und vom 22. Februar 1994 VII B 114\/92, BFH\/NV 1994, 822, m.w.N.).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung der dargelegten Grunds\u00e4tze hat die Beschwerde des Antragstellers Erfolg. Im Gegensatz zur Auffassung des FG kann die hinreichende Aussicht auf Erfolg der vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht schon deshalb verneint werden, weil die erhobene Klage, f\u00fcr deren Durchf\u00fchrung die PKH begehrt wird, etwa unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Das FG hat die Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Interesses f\u00fcr die Fortsetzungsfeststellungsklage \u00fcberspannt.<\/p>\n<p>a) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass sich die mit dem Einspruch angefochtene Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung des FA durch die Drittschuldnerzahlung der Bank erledigt hat. Mit der Zahlung der gepf\u00e4ndeten Forderung durch den Drittschuldner an das FA als Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger ist die gepf\u00e4ndete Forderung eingezogen (\u00a7 314 AO 1977), der Pfandgegenstand mithin verwertet und die Vollstreckung beendet (vgl. Schwarz in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 314 AO 1977 Rz. 11; M\u00fcller-Eiselt, a.a.O., Vor \u00a7\u00a7 259 bis 267 AO 1977 Rz. 13). Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzul\u00e4ssig, weil sich die Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; aus demselben Grund kann eine Anfechtungsklage gegen die Pf\u00e4ndung nicht mehr zul\u00e4ssigerweise erhoben werden (vgl. FG Berlin, Urteil vom 4. August 1986 VIII 238\/85, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1987, 197; Klein\/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl. 2000, \u00a7 309 Rz. 31; M\u00fcller-Eiselt, a.a.O., \u00a7 295 AO 1977 Rz. 99).<\/p>\n<p>Wird die gepf\u00e4ndete Forderung, wie im Streitfall, bereits w\u00e4hrend des au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens eingezogen, so tritt die Erledigung bereits vor Erhebung der Anfechtungsklage ein. In diesem Fall kann mit der Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage nach \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO beim FG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts begehrt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. August 1979 VII R 14\/77, BFHE 128, 346, BStBl II 1979, 708; Gr\u00e4ber\/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, \u00a7 100 Rz. 59, m.w.N.). Mit der ausdr\u00fccklichen Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Antragsteller im Streitfall mithin die richtige Klageart gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>b) Die Zul\u00e4ssigkeit dieser Klage setzt u.a. voraus, dass der Kl\u00e4ger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Als berechtigtes Interesse i.S. des \u00a7 100 Abs. 1 Satz 4 FGO gen\u00fcgt jedes konkrete, durch die Sachlage gerechtfertigte Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 1998 V R 40\/96, BFH\/NV 1998, 1457). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein solches besonderes Feststellungsinteresse angenommen werden kann, wenn die Feststellungsklage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen einer aufgehobenen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung erhoben wird (vgl. Senatsurteil vom 6. Mai 1986 VII R 16\/85, BFH\/NV 1987, 780). Das muss erst recht auch f\u00fcr den Fall gelten, dass die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung vollzogen, mithin die gepf\u00e4ndete Forderung verwertet hat, und die Folgen der durchgef\u00fchrten Vollstreckung beseitigt werden sollen.<\/p>\n<p>Richtet sich die Folgenbeseitigung indes allein auf die R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der durch die Vollstreckungsma\u00dfnahme bewirkten Verm\u00f6gensverschiebung, ist bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses aber zu ber\u00fccksichtigen, wie es das FG, gest\u00fctzt auf den Senatsbeschluss vom 5. M\u00e4rz 1987 VII B 139\/86 (BFH\/NV 1987, 663), auch getan hat, dass aus einer Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsma\u00dfnahme nicht zwangsl\u00e4ufig gefolgert werden kann, dass die Vollstreckungsbeh\u00f6rde die erlangten Betr\u00e4ge zu erstatten oder zur\u00fcckzuzahlen habe. Nach \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 trifft die Finanzbeh\u00f6rde n\u00e4mlich nur eine Verpflichtung, vereinnahmte Betr\u00e4ge zu erstatten, die ohne rechtlichen Grund geleistet worden sind.<\/p>\n<p>Soweit das FG im Streitfall als Behaltensgrund f\u00fcr die vom FA aus der Vollstreckung erlangten Betr\u00e4ge die vom Antragsteller f\u00fcr die Gemeinschuldnerin abgegebene unstreitige Umsatzsteuer-Voranmeldung f\u00fcr das 1. Quartal 1997 ansieht (\u00a7\u00a7 168 Satz 1, 164 AO 1977) und dies f\u00fcr erstattungshinderlich und damit auch sch\u00e4dlich im Hinblick auf die Zul\u00e4ssigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ansieht, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das FG hat dabei \u00fcbersehen, dass der Antragsteller nicht die blo\u00dfe Rechtswidrigkeit der Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung geltend macht, sondern sich auf ein Pf\u00e4ndungs- und Vollstreckungsverbot beruft, gegen welches das FA versto\u00dfen haben soll. Er macht n\u00e4mlich geltend, dass nach \u00a7 251 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 (in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung) i.V.m. \u00a7 60 KO f\u00fcr die Zeit nach Hervortreten der Masseunzul\u00e4nglichkeit (&#8222;Konkurs im Konkurs&#8220;) Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen der Massegl\u00e4ubiger unzul\u00e4ssig seien, weil solche Ma\u00dfnahmen die dort geregelte gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung der Konkursmasse nach der vorgegebenen Rangordnung der Masseschulden und Massekosten unterlaufen und dem Vollstreckungsgl\u00e4ubiger dadurch eine unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unzul\u00e4ssige Vorzugsstellung verschaffen w\u00fcrden (vgl. Kuhn\/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Aufl. 1994, \u00a7 60 Rz. 3 h). Das Vollstreckungsverbot gelte grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr sog. Neumasseschulden, die nach Eintritt der Masseunzul\u00e4nglichkeit entstanden seien.<\/p>\n<p>Hat das FA aber unter Versto\u00df gegen ein Vollstreckungsverbot etwas erlangt, so muss es das Erlangte dem Vollstreckungsschuldner, sofern dieser die unzul\u00e4ssige Vollstreckungsma\u00dfnahme erfolgreich angefochten hat, herausgeben, selbst wenn sich das FA auf einen Steuerbescheid oder eine Steueranmeldung als Behaltensgrund st\u00fctzen kann. Denn anderenfalls k\u00f6nnte das Vollstreckungsverbot keinerlei Schutzwirkung f\u00fcr den dadurch unmittelbar oder mittelbar beg\u00fcnstigten Vollstreckungsschuldner entfalten. Entsprechend verh\u00e4lt es sich beispielsweise bei einem Versto\u00df gegen ein Pf\u00e4ndungsverbot nach \u00a7 295 AO 1977 i.V.m. \u00a7 811 Abs. 1 ZPO. Auch hier muss der Vollstreckungsgl\u00e4ubiger, der gegen das Verbot versto\u00dfen hat, dem Vollstreckungsschuldner die gepf\u00e4ndete Sache wieder herausgeben, unabh\u00e4ngig davon, ob sein Vollstreckungstitel zu Recht besteht. Eine Steuerfestsetzung oder Steueranmeldung stellt jedenfalls in solchen F\u00e4llen f\u00fcr das FA keinen Behaltensgrund i.S. des \u00a7 37 Abs. 2 AO 1977 dar.<\/p>\n<p>Damit erweist sich die Begr\u00fcndung des FG f\u00fcr die Annahme der Unzul\u00e4ssigkeit der vom Antragsteller erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage als nicht tragf\u00e4hig. Demgegen\u00fcber ist der Senat der Auffassung, dass der Versto\u00df gegen ein Vollstreckungsverbot, sofern er vom Betroffenen, wie im Streitfall, substantiiert dargelegt wird, f\u00fcr diesen regelm\u00e4\u00dfig ein konkretes, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse rechtlicher und wirtschaftlicher Art an der Folgenbeseitigung, n\u00e4mlich an der R\u00fcckg\u00e4ngigmachung der durch die unzul\u00e4ssige Vollstreckungsma\u00dfnahme bewirkten Verm\u00f6gensverschiebung, begr\u00fcndet. In einem solchen Fall kann von der Finanzbeh\u00f6rde erwartet werden, dass sie aufgrund der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsma\u00dfnahme in einem gerichtlichen Verfahren dem Vollstreckungsschuldner ohne weiteres die unter Versto\u00df gegen das Vollstreckungsverbot erlangten Gegenst\u00e4nde oder Geldbetr\u00e4ge wieder zur\u00fcckgibt bzw. r\u00fcckerstattet.<\/p>\n<p>Die Richtigkeit dieser Auffassung folgt schon daraus, dass im finanzgerichtlichen Verfahren die Erhebung der Fortsetzungsfeststellungsklage in einem solchen Fall f\u00fcr den Betroffenen das einzige zu Gebote stehende Rechtsmittel zur Herbeif\u00fchrung der erforderlichen Folgenbeseitigung darstellt. Wie der Senat schon mehrfach entschieden hat, ist eine Vollstreckungsgegenklage, die bei entsprechender Sachlage vor den Zivilgerichten erhoben werden kann, im steuerlichen Vollstreckungsverfahren (mit Ausnahme eines bestimmten, hier nicht einschl\u00e4gigen Falles) grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen (vgl. zuletzt das Senatsurteil vom 23. Juli 1996 VII R 88\/94, BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511). Der Betroffene kann auch nicht auf die Erteilung eines Abrechnungsbescheids (\u00a7 218 Abs. 2 Satz 2 AO 1977) als Grundlage f\u00fcr die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs verwiesen werden, denn es ist nicht Aufgabe eines Abrechnungsbescheids, \u00fcber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu befinden. Daher entspricht es dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, dass Verst\u00f6\u00dfe gegen Vollstreckungsverbote, sofern eine Anfechtungsklage nicht mehr erhoben werden kann, mit der Fortsetzungsfeststellungsklage geltend gemacht werden k\u00f6nnen, wobei das besondere Feststellungsinteresse -\u00fcber die erforderliche substantiierte Darlegung hinaus- kein Hinderungsgrund f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit des auf Folgenbeseitigung abzielenden Rechtsschutzes sein darf.<\/p>\n<p>c) Die demnach zul\u00e4ssige Klage des Antragstellers in der Hauptsache bietet, auch was ihre Begr\u00fcndetheit anbetrifft, hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar hat das FG diesen Komplex -von seinem Standpunkt zu Recht- nicht gepr\u00fcft. Der Senat ist aber dadurch nicht gehindert, auch hier\u00fcber zu entscheiden, denn im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von PKH ist der BFH nicht darauf beschr\u00e4nkt, die Entscheidung des FG auf ihre Richtigkeit hin zu \u00fcberpr\u00fcfen; vielmehr hat er das Begehren des Antragstellers im Rahmen des Antrags in jeder Hinsicht einer (erneuten) rechtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen (vgl. den Senatsbeschluss vom 12. August 1997 VII B 212\/96, BFH\/NV 1998, 433). Diese Pr\u00fcfung f\u00fchrt bei der gebotenen summarischen Betrachtung zu dem Ergebnis, dass die Klage des Antragstellers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.<\/p>\n<p>Das FA ist mit seiner Umsatzsteuerforderung aus der Voranmeldung f\u00fcr das 1. Quartal 1997, die auf der Verwertung von Sicherungsgut durch verschiedene Sicherungsnehmer sowie durch den Konkursverwalter selbst beruht, im Konkurs der Gemeinschuldnerin Massegl\u00e4ubiger (\u00a7\u00a7 57, 59 Abs. 1 Nr. 1 KO). Grunds\u00e4tzlich sind die Masseschulden aus der Konkursmasse vorweg zu befriedigen (\u00a7 57 KO). Das schlie\u00dft ein, dass jeder Massegl\u00e4ubiger Forderungen an die Masse gegen den Konkursverwalter einklagen, deswegen in die Konkursmasse vollstrecken und auch gegen eigene Masseschulden aufrechnen kann (BGH-Urteil vom 18. Mai 1995 IX ZR 189\/94, BGHZ 130, 38, NJW 1995, 2783, m.w.N.). F\u00fcr die Zeit nach Hervortreten der Masseunzul\u00e4nglichkeit (beim &#8222;Konkurs im Konkurs&#8220;) regelt aber \u00a7 60 KO eine geordnete Verteilung der Konkursmasse nach einer gesetzlich vorgegebenen Rangordnung der Masseschulden und Massekosten. In diese vorgegebene Verteilung soll zur Wahrung des Interessenausgleichs zwischen der durch eine Aufrechnungslage gebildeten Sicherung der Konkursgl\u00e4ubiger einerseits sowie dem Gebot der gleichm\u00e4\u00dfigen Gl\u00e4ubigerbehandlung andererseits nicht durch einzelne Massegl\u00e4ubiger eingegriffen werden d\u00fcrfen. Dieser Ausgleich wird durch eine entsprechende Anwendung der \u00a7\u00a7 53 bis 55 KO auf den &#8222;Konkurs im Konkurs&#8220; erreicht.<\/p>\n<p>In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze hat der Senat unl\u00e4ngst in seinem Urteil vom 1. August 2000 VII R 31\/99 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 2001, 215, BFHE 193, 1) die Aufrechnung von sog. Neuforderungen, die erst nach Feststellung der Masseunzul\u00e4nglichkeit begr\u00fcndet worden sind, in analoger Anwendung des \u00a7 55 KO f\u00fcr unzul\u00e4ssig erachtet und dabei ausgef\u00fchrt, dass die M\u00f6glichkeit einer solchen Aufrechnung ebenso wie Einzelzwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen die von \u00a7 60 KO vorgegebene Verteilung der verbleibenden Masse und insbesondere den verfassungsrechtlich gebotenen Vorrang der Konkursverwalterverg\u00fctung im massearmen Konkurs (Hinweis auf die Beschl\u00fcsse des BVerfG in NJW 1993, 2861 und 3129) unterlaufen w\u00fcrde (ebenso FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 31. Juli 1998 18 K 7008\/95 AO, EFG 1998, 1500). Der Senat hat sich dabei ausdr\u00fccklich der neuen Rechtsprechung des BVerfG angeschlossen, die er jedenfalls immer dann f\u00fcr einschl\u00e4gig h\u00e4lt, wenn der Anspruch auf die Konkursverwalterverg\u00fctung f\u00fcr die Zeit nach Feststellung der Masseunzul\u00e4nglichkeit noch nicht abgerechnet ist (a.A. Kuhn\/Uhlenbruck, a.a.O., \u00a7 60 KO Rz. 2 bis 2 d, m.w.N.).<\/p>\n<p>Was f\u00fcr die Aufrechnung gilt, muss, wie der Senat in diesem Urteil angedeutet hat, gleicherma\u00dfen auch f\u00fcr Ma\u00dfnahmen der Einzelzwangsvollstreckung gelten, mit denen Neuforderungen gegen die Masse durchgesetzt werden sollen. Schon in seinem Urteil in BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511 hielt der Senat die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit, die allerdings bereits vor Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit begr\u00fcndet worden war, nach Eintritt der Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Im Kern zielt diese Rechtsprechung darauf ab, unter Wahrung der Bevorrechtigung der Konkursverwalterverg\u00fctung jedwede Einzelzwangsvollstreckung in die Masse ab dem Zeitpunkt, zu dem sich ihre Unzul\u00e4nglichkeit (durch Anzeige) herausgestellt hat, zu unterbinden, wobei nicht notwendigerweise danach differenziert werden muss, ob die Masseverbindlichkeit vor oder nach Eintritt der Masseunzul\u00e4nglichkeit entstanden ist (a.A. Kuhn\/Uhlenbruck, a.a.O., \u00a7 60 KO Rz. 3 h). Die gegens\u00e4tzliche Wertung des ab 1. Januar 1999 geltenden neuen Insolvenzrechts, das im Falle der Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit nur solche Masseverbindlichkeiten, die vor der Anzeige der Masseunzul\u00e4nglichkeit entstanden (Altforderungen) und keine Kosten sind, dem Vollstreckungsverbot unterwirft (vgl. \u00a7 210 i.V.m. \u00a7 209 Abs. 1 Nr. 3 gegen\u00fcber \u00a7 209 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Insolvenzordnung), entfaltet als konstitutive neue gesetzliche Regelung zwecks L\u00f6sung einer h\u00f6chst umstrittenen Problematik keine R\u00fcckwirkung f\u00fcr die Anwendung der KO.<\/p>\n<p>Da das FA im Streitfall mit seiner Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung vom 18. Dezember 1998 Masseverbindlichkeiten zu einem Zeitpunkt vollstreckt hat, zu dem die Masseunzul\u00e4nglichkeit l\u00e4ngst angezeigt war (22. Februar 1997), hat die Klage des Antragstellers unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des Senats hinreichende Erfolgsaussichten. Die dies verneinende angefochtene Vorentscheidung ist daher aufzuheben.<\/p>\n<p>3. Der Senat h\u00e4lt es f\u00fcr angezeigt, im vorliegenden Fall nicht abschlie\u00dfend zu entscheiden, sondern die Sache an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7\u00a7 132, 155 FGO i.V.m. \u00a7 575 ZPO). Da nach dem gegenw\u00e4rtigen Sachstand die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wird das FG nur noch dar\u00fcber zu befinden haben, ob auch die \u00fcbrigen f\u00fcr die Bewilligung der PKH erforderlichen Voraussetzungen des \u00a7 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO im Streitfall erf\u00fcllt sind. Diese Pr\u00fcfung hat das FG -von seinem Standpunkt zutreffend- bisher noch nicht durchgef\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 11.4.2001 (VII B 304\/00) BStBl. 2001 II S. 525 1. 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