{"id":45345,"date":"2001-01-23T14:19:26","date_gmt":"2001-01-23T12:19:26","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45345"},"modified":"2013-06-21T14:20:44","modified_gmt":"2013-06-21T12:20:44","slug":"bfh-urteil-vom-23-1-2001-xi-r-7_00-bstbl-2001-ii-s-541","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-2001-xi-r-7_00-bstbl-2001-ii-s-541\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI R 7\/00)     BStBl. 2001 II S. 541"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI R 7\/00) BStBl. 2001 II S. 541<\/strong><\/p>\n<p>Eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber f\u00fcr die Verkleinerung seines Bezirks erh\u00e4lt, kann eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein, die nach \u00a7 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbeg\u00fcnstigt zu besteuern ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 24 Nr. 1, \u00a7 34.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG K\u00f6ln (EFG 2000, 367)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist Alleinerbe seines Vaters (Steuerpflichtiger), der am 2. April 1995 starb.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige schloss am 22. November 1991 mit der L-Versicherungs AG (kurz: AG) einen schriftlichen Vertrag \u00fcber seine Anstellung als Leiter der Gesch\u00e4ftsstelle A. Danach hatte er den Au\u00dfen- und den Innendienst der Gesch\u00e4ftsstelle zu leiten bzw. zu beaufsichtigen mit dem Ziel, unter Benutzung der von der AG zur Verf\u00fcgung gestellten Einrichtungen (B\u00fcror\u00e4ume, Inventar u.\u00e4.) und der Versicherungsbest\u00e4nde, die Gesch\u00e4fte nach Weisungen der AG und den Grunds\u00e4tzen eines ordentlichen Kaufmanns zu f\u00fchren, den vorhandenen Mitarbeiterstab durch zuverl\u00e4ssige leistungsf\u00e4hige Vertreter auszuweiten und den Kundenkreis zu vergr\u00f6\u00dfern. Er war berechtigt, Mitarbeiter einzustellen. Seine Verg\u00fctung setzte sich zusammen aus einem monatlichen Bruttogehalt, einer sog. Gesch\u00e4ftsbeteiligung sowie Barprovisionen und Reisekostenverg\u00fctungen. Die Gesch\u00e4ftsbeteiligung errechnete sich aus dem Saldo von Gutschriften (2,5 % der Netto-Abschluss-Provisions-Gutschriften; 1 1\/3 % bzw. 0,8 % der Steigerung der Pr\u00e4mieneinnahmen gegen\u00fcber dem Vorjahr; 20 % der Ersparnis von Kosten) und Belastungen (Mehrkostenverbrauch, Unkostenbeteiligung). Die Barprovision sollte der Steuerpflichtige f\u00fcr pers\u00f6nliche Versicherungsabschl\u00fcsse erhalten. Im \u00dcbrigen sollten f\u00fcr das Dienstverh\u00e4ltnis die \u00a7\u00a7 59 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) gelten.<\/p>\n<p>Die AG beschloss, zum 1. Januar 1993 den -unter der Oberleitung des Steuerpflichtigen- im Jahr 1991 neu gegr\u00fcndeten Organisationsbereich E aus dem r\u00e4umlich vom Steuerpflichtigen betreuten Gebiet auszugliedern und hierf\u00fcr eine neue Niederlassung zu gr\u00fcnden. F\u00fcr die teilweise Abtretung des Bestandes an den neu zu errichtenden Gesch\u00e4ftskreis, der nach \u00fcbereinstimmender Auffassung der Beteiligten f\u00fcr den Steuerpflichtigen mit einem erheblichen Substanzverlust verbunden war, machte die AG dem Steuerpflichtigen das Angebot, ab dem Streitjahr 1993 j\u00e4hrlich Abfindungen in H\u00f6he von 5 % des Netto-Abschluss-Provisions-Aufkommens der neu gegr\u00fcndeten Niederlassung auf die Dauer von 10 Jahren zu zahlen. Damit sollten die k\u00fcnftig j\u00e4hrlich fortfallenden durchschnittlichen Einnahmen f\u00fcr die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 2002 abgegolten werden. Auf Wunsch des Steuerpflichtigen einigte man sich darauf, diese Zahlungen zu kapitalisieren. Dem Steuerpflichtigen floss dementsprechend im Streitjahr 1993 eine Einmalzahlung in H\u00f6he von 730.000 DM zu. Die Abfindung sollte bei Tod oder Erwerbsunf\u00e4higkeit des Steuerpflichtigen nicht zur\u00fcckgezahlt werden.<\/p>\n<p>Der Steuerpflichtige beantragte, die Abfindung bei der Veranlagung 1993 nach \u00a7 34 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) erm\u00e4\u00dfigt zu besteuern. Dem folgte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) zun\u00e4chst, versagte aber im Rahmen des sich aus anderen Gr\u00fcnden anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahrens -nach entsprechendem Hinweis- die Steuerverg\u00fcnstigung mit der Begr\u00fcndung, dass aufgrund der Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses lediglich ein bereits vertraglich bestehender Verg\u00fctungsanspruch teilweise abgel\u00f6st worden sei. Die blo\u00dfe \u00c4nderung der Zahlungsmodalit\u00e4t beruhe nicht auf einer neuen Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 367).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a und b, \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG und beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Das Urteil des FG ist aufzuheben. Entgegen der Auffassung des FG erf\u00fcllt die dem Steuerpflichtigen im Streitfall gezahlte Abfindung f\u00fcr die Ausgliederung des Bezirks E nicht den Tatbestand des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Die Annahme, dass die Abfindung insgesamt eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sei, wird durch die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG nicht getragen. Die Sache ist zur weiteren Sachaufkl\u00e4rung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Einkommensteuer nach einem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz zu bemessen, soweit in dem zu versteuernden Einkommen au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte enthalten sind. Als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte kommen u.a. Entsch\u00e4digungen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 EStG in Betracht, die -wie im Streitfall- dem Steuerpflichtigen in einem Veranlagungszeitraum zuflie\u00dfen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 4. M\u00e4rz 1998 XI R 46\/97, BFHE 185, 429, BStBl II 1998, 787; vom 16. M\u00e4rz 1993 XI R 10\/92, BFHE 170, 445, BStBl II 1993, 497).<\/p>\n<p>1. Die Annahme einer Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG scheitert im Streitfall daran, dass das Rechtsverh\u00e4ltnis des Steuerpflichtigen mit der AG anl\u00e4sslich der geographischen Neugliederung der Versicherungsbezirke nicht beendet wurde.<\/p>\n<p>a) Mit Urteil vom 12. April 2000 XI R 1\/99 (BFH\/NV 2000, 1195) hat der erkennende Senat entschieden, dass der Tatbestand des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG nur bei Beendigung des bestehenden Rechtsverh\u00e4ltnisses erf\u00fcllt ist. In diesem Sinne hatte der Senat auch schon die Abl\u00f6sung eines im Arbeitsvertrag zugesagten Wohnrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht als Entsch\u00e4digung beurteilt (BFH-Urteil vom 25. August 1993 XI R 7\/93, BFHE 172, 427, BStBl II 1994, 185, m.w.N.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zitierten Entscheidungen Bezug genommen.<\/p>\n<p>b) Die Rechtsgrunds\u00e4tze dieser Entscheidungen gelten nicht nur f\u00fcr die dort entschiedenen F\u00e4lle der Abgeltung k\u00fcnftig wegfallender Nebenverpflichtungen des Arbeitgebers, sondern auch dann, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers auf Veranlassung des Arbeitgebers -quantitativ oder qualitativ- eingeschr\u00e4nkt wird (vgl. BFH in BFH\/NV 2000, 1195).<\/p>\n<p>c) Die quantitative Einschr\u00e4nkung der Arbeitnehmerleistung ist auch nicht mit der Ver\u00e4u\u00dferung oder Aufgabe eines Teilbetriebs i.S. des \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG vergleichbar (vgl. hierzu BFH in BFH\/NV 2000, 1195). Teilbetrieb kann nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH nur ein mit einer gewissen Selbst\u00e4ndigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes sein, der f\u00fcr sich allein lebensf\u00e4hig ist (Schmidt\/ Wacker, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 16 Rdnr. 143, m.w.N.). Die blo\u00dfe r\u00e4umliche Abtrennung eines von einem Versicherungsvertreter betreuten Gebietes erf\u00fcllt diese Merkmale nicht.<\/p>\n<p>2. Nach \u00a7 34 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG k\u00f6nnen Zahlungen, die f\u00fcr die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit, f\u00fcr die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche gew\u00e4hrt werden, steuerbeg\u00fcnstigte Entsch\u00e4digungen sein.<\/p>\n<p>a) \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG erfasst nicht nur den Ausgleich finanzieller Einbu\u00dfen anl\u00e4sslich der Beendigung eines Rechtsverh\u00e4ltnisses, sondern auch Entsch\u00e4digungen f\u00fcr die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit und damit Gegenleistungen f\u00fcr den Verzicht auf eine m\u00f6gliche Einkunftserzielung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1996 XI R 43\/94, BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516, m.w.N.). Die Vorschrift verlangt nur die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit, nicht des Berufs (vgl. Horn in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, \u00a7 24 EStG Rdnr. 50, m.w.N.). Da ein Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen Entsch\u00e4digendem und Entsch\u00e4digtem in diesen F\u00e4llen noch nicht bestanden haben muss, ist die Beendigung der Rechtsbeziehungen nicht Voraussetzung f\u00fcr die Annahme einer Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG.<\/p>\n<p>Allerdings ist nicht jede Entsch\u00e4digung, die anl\u00e4sslich einer (\u00c4nderungs-)K\u00fcndigung gezahlt wird, eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG. Wird ein Vertragsverh\u00e4ltnis beendet, so wird im Allgemeinen die Entsch\u00e4digung f\u00fcr die entgangenen oder entgehenden Einnahmen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, nicht aber &#8222;f\u00fcr&#8220; die Aufgabe oder Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit gezahlt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 180, 433, BStBl II 1996, 516).<\/p>\n<p>b) Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass dem Steuerpflichtigen durch die r\u00e4umliche Einschr\u00e4nkung des Bezirks untersagt wurde, in dem ausgegliederten Bezirksteil E seine Vertretert\u00e4tigkeit weiterhin auszu\u00fcben. Die \u00dcbertragung eines bestimmten Bezirks steckt zwar zun\u00e4chst nur das r\u00e4umliche T\u00e4tigkeitsfeld des -selbst\u00e4ndigen oder unselbst\u00e4ndigen- Versicherungsvertreters ab und untersagt noch nicht ein T\u00e4tigwerden in anderen Bezirken. Hat ein Versicherungsunternehmen aber sein Absatzgebiet in Bezirke aufgeteilt und mit Versicherungsagenten besetzt, so ist es den Vertretern verboten, bezirksfremd t\u00e4tig zu werden (vgl. Staub\/Br\u00fcggemann, Handelsgesetzbuch, 1995, \u00a7 92 Rdnr. 8; K\u00fcstner\/v. Manteuffel\/Evers, Handbuch des gesamten Au\u00dfendienstrechts, 1995, Bd. 1 Rdnr. 892; Heymann\/ Sonnenschein\/Weitemeyer, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., \u00a7 87 Rdnr. 22). Mit der Ausgliederung des Organisationsbereichs E war damit dem Steuerpflichtigen eine T\u00e4tigkeit in diesem Bereich untersagt worden. Hierin kann der Verzicht auf eine m\u00f6gliche k\u00fcnftige Einkunftserzielung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG liegen; denn nicht unwesentlicher Teil des Gehalts des Steuerpflichtigen war der Anteil am Netto-Abschluss-Provisions-Aufkommen. Dass er der Umgliederung letztlich zustimmte, ist unsch\u00e4dlich (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1976 VI R 67\/74, BFHE 119, 141, BStBl II 1976, 490).<\/p>\n<p>3. Eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. c EStG i.V.m. \u00a7 89b HGB scheidet im Streitfall aus. Gem\u00e4\u00df \u00a7 89b i.V.m. \u00a7 84 Abs. 1 HGB hat nur der als selbst\u00e4ndiger Gewerbetreibende t\u00e4tige Handels- oder Versicherungsvertreter (vgl. \u00a7 89b Abs. 5 HGB) unter den dort genannten Voraussetzungen einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch. Dem nach den Feststellungen des FG bei der AG im Rahmen eines Anstellungsvertrages t\u00e4tigen Steuerpflichtigen stand daher kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch nach \u00a7 89b HGB zu (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Juni 1958 2 AzR 638\/57, Betriebs-Berater 1958, 775; K\u00fcstner\/v. Manteuffel\/Evers, a.a.O., Bd. 2 Rdnr. 51, m.w.N.).<\/p>\n<p>4. Das FG wird im zweiten Rechtsgang nunmehr feststellen m\u00fcssen, ob und ggf. in welchem Umfang die Abfindung f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit im Bereich E bezahlt wurde. Dabei muss es insbesondere den Teil der Entsch\u00e4digung, der auf entgangene oder entgehende Einnahmen i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG entfiel, und f\u00fcr den eine Steuerbeg\u00fcnstigung mangels Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nicht in Betracht kommt, ermitteln. Nur der Teil, der f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit als Versicherungsagent im ausgegliederten E-Gebiet bezahlt wurde, kann danach steuerbeg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI R 7\/00) BStBl. 2001 II S. 541 Eine Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber f\u00fcr die Verkleinerung seines Bezirks erh\u00e4lt, kann eine Entsch\u00e4digung i.S. des \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. b EStG sein, die nach \u00a7 34 Abs. 1, 2 EStG tarifbeg\u00fcnstigt zu besteuern ist. &nbsp; EStG \u00a7 24 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-1-2001-xi-r-7_00-bstbl-2001-ii-s-541\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 23.1.2001 (XI R 7\/00)     BStBl. 2001 II S. 541<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45345","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45345","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45345"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45345\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45345"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45345"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45345"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}