{"id":45346,"date":"2001-02-01T11:20:12","date_gmt":"2001-02-01T09:20:12","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45346"},"modified":"2013-06-20T11:20:56","modified_gmt":"2013-06-20T09:20:56","slug":"bfh-urteil-vom-1-2-2001-iii-r-22_00-bstbl-2001-ii-s-543","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-2001-iii-r-22_00-bstbl-2001-ii-s-543\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III R 22\/00)     BStBl. 2001 II S. 543"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III R 22\/00) BStBl. 2001 II S. 543<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr eine Ayur-Veda-Behandlung k\u00f6nnen nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amts\u00e4rztliches Attest nachgewiesen ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 33.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erzielen beide Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit als Kinder\u00e4rzte. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 1993 machten sie Kosten in H\u00f6he von 10.078 DM als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend. Die Kl\u00e4gerin hatte 2 Tage und der Kl\u00e4ger 20 Tage im Kurhotel &#8230; in &#8230; verbracht. Sie hatten sich dort einer medizinischen Behandlung im &#8230; Institut f\u00fcr Ayur-Veda unterzogen. Ein amts\u00e4rztliches Attest oder eine gleichzustellende Bescheinigung reichten die Kl\u00e4ger nicht ein. Die Versicherungen der Kl\u00e4ger hatten es abgelehnt, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte im Einkommensteuerbescheid 1993 diese Kosten nicht an, da es sich um eine Kur gehandelt habe.<\/p>\n<p>Im dagegen gef\u00fchrten Einspruchsverfahren machten die Kl\u00e4ger nur noch Aufwendungen in H\u00f6he von 7.924,15 DM geltend, die sie wie folgt aufschl\u00fcsselten:<\/p>\n<table width=\"498\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">Kl\u00e4gerin:<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Unterbringungs- und Verpflegungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">628,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Behandlungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">290,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">Kl\u00e4ger:<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Unterbringungs- und Verpflegungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">3.736,20 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Behandlungskosten<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">4.475,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">und<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">146,15 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Zwischensumme<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">9.275,35 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">abz\u00fcglich Telefonkosten<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">606,20 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\"> Haushaltsersparnis<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">745,00 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"68%\"><span style=\"color: #7f0000; font-family: Arial; font-size: small;\">Gesamtbetrag<\/span><\/td>\n<td width=\"32%\">\n<p align=\"RIGHT\">7.924,15 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Bei den Behandlungskosten handelt es sich im Wesentlichen um Massagen, Hei\u00dfpackungen, B\u00e4der, &#8222;Nasenbehandlungen&#8220; und Einl\u00e4ufe. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Im Klageverfahren trugen die Kl\u00e4ger vor, die Zwangsl\u00e4ufigkeit der Behandlung sei zu bejahen, denn diese habe der Beseitigung von k\u00f6rpersch\u00e4digenden Toxinen gedient. Eine amts\u00e4rztliche Bescheinigung der Notwendigkeit dieser Behandlung sei wegen ihres Charakters au\u00dferhalb der Schulmedizin nicht erreichbar. Es handle sich weder um eine Badekur noch um eine Heilkur im \u00fcblichen Sinne, sondern um eine Krankheitsbehandlung, die den l\u00e4ngeren Ausw\u00e4rtsaufenthalt voraussetze. Nur in dieser Form werde sie angeboten. Daher g\u00e4lten die f\u00fcr Kuren vorgesehenen Nachweisbestimmungen nicht.<\/p>\n<p>Aus Sicht der Kl\u00e4ger seien die \u00d6lb\u00e4der, hier speziell die Ganzk\u00f6rpersynchron\u00f6lmassagen, Heilbehandlungen, weil bei PCB- und Lindanbelastungen die Chance bestehe, dass diese Stoffe, die fettl\u00f6slich seien, mit \u00d6lbehandlungen reduziert werden k\u00f6nnten. Heilbehandlungen seien nach ihrer Auffassung auch die Nasenbehandlungen und die Darmspiegelungen. Bis auf die Fu\u00dfreflexzonenmassage stellten s\u00e4mtliche Massagen \u00d6lmassagen dar. Die Hei\u00dfpackungen entspr\u00e4chen Fangopackungen. Sie h\u00e4tten sich auf Anraten eines Internisten dieser Au\u00dfenseiterbehandlung unterzogen. Die Behandlung sei somit von einem Arzt verordnet und durchgef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben w\u00e4hrend des Klageverfahrens ein Attest eines Internisten vom 11. Juni 1996 zu den Akten gereicht. Danach sei bei den Kl\u00e4gern sowohl eine diskrete Form einer Holzschutzmittelintoxikation als auch eine Belastung mit Quecksilber, vorzugsweise aus vorhandenen Amalgamf\u00fcllungen, festgestellt worden. Zur Ausleitung der gespeicherten Toxine sei dem Ehepaar die Durchf\u00fchrung einer Panchkarma-Kur im Rahmen der ayurvedischen Medizin vorgeschlagen worden. Erfahrungsgem\u00e4\u00df f\u00fchrten solche Kuren zu einer Elimination solcher Toxine. Ferner wurde f\u00fcr den Kl\u00e4ger eine Bescheinigung des behandelnden Arztes am &#8230; Institut f\u00fcr Ayur-Veda eingereicht, wonach beim Kl\u00e4ger wegen des umfangreichen und wechselnden Beschwerdebildes &#8211; Holzschutzmittel, Schwermetallintoxikation, Dysbakterie, Psoriasis, Adipositas, Obstipation, allergische Disposition auf Nahrungsmittel &#8211; nach ayurvedischen Gesichtspunkten eine umfassende Reinigung der Physiologie dringend geboten gewesen sei.<\/p>\n<p>Die Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) Behandlungskosten in H\u00f6he von 4.581,15 DM (290 DM betreffend die Kl\u00e4gerin, 4.291,15 DM betreffend den Kl\u00e4ger) als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung anerkannte. F\u00fcr Krankheitskosten sei anerkannt, dass diese immer zwangsl\u00e4ufig i.S. des \u00a7 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) seien, und zwar unabh\u00e4ngig davon, wie es zur Krankheit gekommen sei. Lediglich in Zweifelsf\u00e4llen sei die medizinische Notwendigkeit der Anwendungen durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauens\u00e4rztliche Bescheinigung zu belegen. Dies gelte indes nur bei mittelbaren Krankheitskosten. Im Streitfall l\u00e4gen im anerkannten Umfang unmittelbare Krankheitskosten vor. Der Senat habe insoweit keine Zweifel an der erforderlichen Notwendigkeit der Behandlung aufgrund der PCB- und Lindanbelastung. Der Kl\u00e4ger habe dar\u00fcber hinaus die Notwendigkeit der Behandlung in der m\u00fcndlichen Verhandlung anschaulich dargelegt. Weiterhin sei die Behandlung durch einen Mediziner verordnet und von ihm liquidiert worden und schlie\u00dflich handle es sich um beschwerliche Behandlungen, die nicht dem Charakter einer Badekur entspr\u00e4chen.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung des \u00a7 33 EStG. Die therapeutische Wirksamkeit der Ayur-Veda-Therapie sei nicht bewiesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; (Beschluss vom 12. September 1996 III B 70\/96, BFH\/NV 1997, 291, m.w.N.) k\u00f6nne eine notwendige medizinische Heilbehandlung nur bejaht werden, wenn ihre Zwangsl\u00e4ufigkeit durch ein amts\u00e4rztliches oder vergleichbares Attest bescheinigt werde.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision des FA zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Sie machen im Wesentlichen geltend, die Notwendigkeit der durchgef\u00fchrten Behandlung ergebe sich aus der Bescheinigung des behandelnden Arztes. Au\u00dferdem seien die Kl\u00e4ger als praktizierende \u00c4rzte selbst in der Lage, Krankheitsbilder und die Notwendigkeit der in Anspruch genommenen Heilmethode zu beurteilen. Die angefallenen Krankheitskosten bewegten sich auch im Rahmen der \u00fcblichen Arztgeb\u00fchren. Das vom FA verlangte \u00e4rztliche Attest sei im Gesetz nicht vorgesehen; der Amtsarzt gebe eine Stellungnahme nur nach schulmedizinischen Gesichtspunkten ab. Alternative Behandlungsmethoden w\u00fcrden von der Schulmedizin formal nicht anerkannt und von den gesetzlichen Krankenkassen in der Regel auch nicht ersetzt.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht die Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attestes f\u00fcr entbehrlich gehalten.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag erm\u00e4\u00dfigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tats\u00e4chlichen oder sittlichen Gr\u00fcnden nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umst\u00e4nden nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>In st\u00e4ndiger Rechtsprechung geht der BFH davon aus, dass Krankheitskosten &#8211; ohne R\u00fccksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung &#8211; dem Steuerpflichtigen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden zwangsl\u00e4ufig erwachsen. Dabei sind alle Aufwendungen f\u00fcr die eigentliche Heilbehandlung typisierend als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung zu ber\u00fccksichtigen, ohne dass es im Einzelfall der nach \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Pr\u00fcfung der Zwangsl\u00e4ufigkeit des Grundes und der H\u00f6he nach bedarf (BFH-Urteil vom 3. Dezember 1998 III R 5\/98, BFHE 187, 503, BStBl II 1999, 227). Eine derart typisierende Behandlung der Krankheitskosten h\u00e4lt die Rechtsprechung zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsph\u00e4re f\u00fcr geboten.<\/p>\n<p>Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig sind aber nur solche Kosten, die zum Zwecke der Heilung oder mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit ertr\u00e4glich zu machen. Nicht zu den Krankheitskosten geh\u00f6ren daher vorbeugende Aufwendungen, die der Gesundheit allgemein dienen. Diese sind den gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsf\u00e4higen Kosten der Lebenshaltung zuzurechnen. Hierunter fallen z.B. Aufwendungen f\u00fcr Erholungsreisen (Kuren). Zwar ist durch die Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass Ausgaben f\u00fcr Kurreisen dann als Krankheitskosten anzusehen sind, wenn die Reise zur Heilung oder Linderung nachweislich notwendig ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend erscheint. Zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit ist es aber regelm\u00e4\u00dfig erforderlich, dass der Steuerpflichtige ein vor Beginn der Ma\u00dfnahme ausgestelltes amts\u00e4rztliches Attest vorlegt, aus dem sich zweifelsfrei entnehmen l\u00e4sst, dass er krank und die den Aufwendungen zugrunde liegende Art der Behandlung medizinisch indiziert ist (BFH-Urteil vom 30. Juni 1995 III R 52\/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614).<\/p>\n<p>Ebenso hat der BFH bei Behandlungen mit Hilfe wissenschaftlich umstrittener Methoden, wie etwa Frischzellenbehandlungen, den Nachweis der medizinischen Indikation durch ein vor Beginn erstelltes amts\u00e4rztliches Attest f\u00fcr geboten erachtet (BFH-Urteile vom 17. Juli 1981 VI R 77\/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; vom 11. Januar 1991 III R 70\/88, BFH\/NV 1991, 386). W\u00e4hrend bei Behandlungen, die sich im Rahmen allgemein anerkannter medizinischer Methoden halten, h\u00e4ufig offenkundig ist, dass es sich um Heilbehandlungen handelt, ist bei Au\u00dfenseitermethoden regelm\u00e4\u00dfig nicht erkennbar, ob lediglich eine vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Ma\u00dfnahme oder eine Heilbehandlung vorliegt.<\/p>\n<p>Aufwendungen f\u00fcr alternative Behandlungsmethoden k\u00f6nnen zwar, wie Kuren, ebenfalls Krankheitskosten darstellen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grunds\u00e4tzen eines gewissenhaften Arztes zur Heilung oder Linderung der Krankheit angezeigt sind und vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 III R 84\/96, BFHE 183, 476, BStBl II 1997, 805). Aufwendungen f\u00fcr Ma\u00dfnahmen, denen die objektive Eignung zur Heilung oder Linderung der Krankheit mangelt, sind nicht notwendig und damit auch nicht zwangsl\u00e4ufig i.S. des \u00a7 33 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wendet sie der Steuerpflichtige dennoch auf, unterfallen sie als Teil der pers\u00f6nlichen Lebensgestaltung dem Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG. \u00a7 33 EStG grenzt nur solche au\u00dfergew\u00f6hnlichen Aufwendungen, die den Bereich der Einkommensverwendung betreffen, aus dem Anwendungsbereich des \u00a7 12 EStG aus, die f\u00fcr den Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig sind. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist anhand von objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben und nicht nach der subjektiven Einsch\u00e4tzung des Steuerpflichtigen festzustellen, und zwar regelm\u00e4\u00dfig durch den Amtsarzt, wenn &#8211; wie hier &#8211; zweifelhaft ist, ob Krankheitskosten vorliegen.<\/p>\n<p>Nicht das FA oder das FG, sondern nur der rechtzeitig eingeschaltete Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer gesetzlichen Krankenversicherung besitzen zugleich Sachkunde und die notwendige Neutralit\u00e4t, um die medizinische Indikation von nicht nur f\u00fcr Kranke n\u00fctzlichen Ma\u00dfnahmen ohne die f\u00fcr den behandelnden Arzt bestehende Gefahr einer St\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zu seinem Patienten objektiv beurteilen zu k\u00f6nnen (BFH-Urteil vom 14. August 1997 III R 67\/96, BFHE 183, 561, BStBl II 1997, 732). Den Nachweis in dieser qualifizierten Weise zu f\u00fchren, ist unverzichtbar, um die Inanspruchnahme ungerechtfertigter Steuervorteile zu verhindern, mit der im besonderen Ma\u00dfe bei Aufwendungen zu rechnen ist, die ihrer Art nach nicht eindeutig und unmittelbar der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, sondern teilweise auch deshalb get\u00e4tigt werden, um Krankheiten vorzubeugen (BFH-Urteil vom 7. Juni 2000 III R 54\/98, BFH\/NV 2001, 238).<\/p>\n<p>2. Im Streitfall ist ein Nachweis \u00fcber die medizinische Notwendigkeit der Behandlungen im Kurhotel in &#8230; nicht gef\u00fchrt worden. Ein vor Antritt der Reise ausgestelltes amts\u00e4rztliches Attest liegt nicht vor. Bei den FG-Akten befinden sich zwar zwei \u00e4rztliche Bescheinigungen, davon eine des behandelnden Arztes im Kurhotel. Derartige Atteste, dazu noch nachtr\u00e4glich ausgestellte, reichen aber nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit der Behandlung nachzuweisen.<\/p>\n<p>Es liegt auch kein Fall vor, in dem ausnahmsweise von der Vorlage eines amts\u00e4rztlichen Attestes abgesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des FG l\u00e4sst sich aus der Art der Behandlung allein nicht ableiten, dass es sich um eine Heilma\u00dfnahme und nicht lediglich um eine vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Ma\u00dfnahme gehandelt hat.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Senats k\u00f6nnen bereits Zweifel bestehen, ob das FG im vorliegenden Fall ausreichende Feststellungen zu dem von ihm angenommenen Krankheitswert getroffen hat; denn die gesundheitlichen St\u00f6rungen der Kl\u00e4ger werden heute dem Grunde nach bei einer Vielzahl von Steuerpflichtigen vorliegen. Der Senat braucht diesen Zweifeln hier jedoch nicht nachzugehen, da ein amts\u00e4rztliches Attest jedenfalls deshalb unerl\u00e4sslich ist, weil sich der Aufenthalt der Kl\u00e4ger im Kurhotel seinem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild nach nicht von Erholungs- bzw. Kuraufenthalten unterscheidet, die nicht der Behandlung einer Krankheit, sondern der Vorbeugung und der Erhaltung der Gesundheit dienen. Auch die Art der Behandlungen &#8211; im Wesentlichen \u00d6lmassagen, B\u00e4der und Hei\u00dfpackungen &#8211; erlauben keinen eindeutigen R\u00fcckschluss auf eine Heilbehandlung. Massagen, B\u00e4der und Hei\u00dfpackungen werden regelm\u00e4\u00dfig auch bei Kuren verabreicht, die nicht medizinisch indiziert sind, sondern allgemein der Gesundheit dienen. Hinzu kommt, dass Behandlungen im Bereich der Ayur-Veda-Medizin auch als vorbeugende, der Gesundheit allgemein dienende Ma\u00dfnahme im Rahmen von Erholungsreisen angeboten werden. Ferner ist diese Behandlungsmethode nicht unumstritten, so dass nicht ohne weiteres eine Heilbehandlung unterstellt werden kann.<\/p>\n<p>Die Vorentscheidung, die der Rechtsauffassung des Senats nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Sie ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen, um den Kl\u00e4gern Gelegenheit zu geben, das f\u00fcr die steuerliche Anerkennung ihrer Aufwendungen erforderliche amts\u00e4rztliche Zeugnis nachtr\u00e4glich beizubringen, in dem die Notwendigkeit der Behandlung im &#8230; Institut bescheinigt wird.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat hat ausnahmsweise die Vorlage eines erst nachtr\u00e4glich ausgestellten amts\u00e4rztlichen Attestes zum Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit der Aufwendungen in F\u00e4llen zugelassen, in denen von dem Steuerpflichtigen nicht erwartet werden konnte, dass er die Notwendigkeit erkennt, eine amts\u00e4rztliche Begutachtung im Vorhinein vornehmen zu lassen, weil ein derartiges Erfordernis f\u00fcr bestimmte Aufwendungen erstmals sp\u00e4ter h\u00f6chstrichterlich aufgestellt worden ist (BFH-Urteil vom 17. Dezember 1997 III R 35\/97, BFHE 185, 34, BStBl II 1998, 298).<\/p>\n<p>Da der Senat hinsichtlich der von den Kl\u00e4gern gew\u00e4hlten Behandlungsmethode erstmals ausdr\u00fccklich besondere Nachweisanforderungen aufstellt, erscheint es angemessen, im Streitfall auch ein nach den neuesten medizinischen Erkenntnissen nachtr\u00e4glich erstelltes amts\u00e4rztliches Zeugnis ausreichen zu lassen, das voraussichtlich unter Einbeziehung der bereits vorhandenen Unterlagen gefertigt werden kann.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (III R 22\/00) BStBl. 2001 II S. 543 Aufwendungen f\u00fcr eine Ayur-Veda-Behandlung k\u00f6nnen nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung ber\u00fccksichtigt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlung im Einzelfall durch ein vor ihrem Beginn erstelltes amts\u00e4rztliches Attest nachgewiesen ist. &nbsp; EStG \u00a7 33. Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz Sachverhalt &nbsp; I. 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