{"id":45347,"date":"2001-02-01T11:22:07","date_gmt":"2001-02-01T09:22:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45347"},"modified":"2013-06-20T11:22:46","modified_gmt":"2013-06-20T09:22:46","slug":"bfh-urteil-vom-1-2-2001-iv-r-57_99-bstbl-2001-ii-s-546","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-2001-iv-r-57_99-bstbl-2001-ii-s-546\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 57\/99)     BStBl. 2001 II S. 546"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 57\/99) BStBl. 2001 II S. 546<\/strong><\/p>\n<p>Sollen Honoraranspr\u00fcche eines Steuerberaters in der Weise erf\u00fcllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile sp\u00e4ter, nachdem ihr Wert verabredungsgem\u00e4\u00df durch verbilligten Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu ver\u00e4u\u00dfern, so geh\u00f6ren die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen des Steuerberaters.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1 und 3; AO 1977 \u00a7 42.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurden in den Streitjahren (1980 und 1983 bis 1985) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war in den Streitjahren in erster Linie als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der A KG t\u00e4tig; daneben unterhielt er u.a. eine Kanzlei als Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater. Seit 1974 war er im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit f\u00fcr die A fast ausschlie\u00dflich mit der steuerlichen Beratung der B KG befasst. F\u00fcr die A betreute der Kl\u00e4ger seit 1977 auch den f\u00fcr die B t\u00e4tigen Immobilienmakler H.<\/p>\n<p>Hintergrund des vorliegenden Verfahrens ist das sog. C Grundst\u00fcckskarussell. Es diente dazu, unter Einschaltung der X, die kirchlichen Grundbesitz verwaltete, und des Liegenschaftsamtes der Stadt C, der Fa. B im Bereich C geeignetes Baugel\u00e4nde zu verschaffen. Treibende Kraft war dabei der vom Finanzgericht (FG) als Zeuge geh\u00f6rte H, der ma\u00dfgebende Bedienstete der Stadt C und der X bestochen hatte.<\/p>\n<p>Nachdem H zun\u00e4chst als Makler t\u00e4tig geworden war, schaltete er in der Folge Gesellschaften in der Rechtsform der GmbH ein, die als Erwerber der Grundst\u00fccke bzw. Erbbaurechte auftraten und deren Gesellschaftsanteile sp\u00e4ter, aber vor der Vermarktung der Grundst\u00fccke an die B ver\u00e4u\u00dfert wurden. Bei dem hier angewandten, vom Kl\u00e4ger konzipierten &#8222;Modell I&#8220; gr\u00fcndeten mehrere Personen eine GmbH, wobei die Beteiligungen unter der Grenze von 25 % blieben. Die bei der Vermarktung der Grundst\u00fccke\/Erbbaurechte erzielten Gewinne wurden an die B ausgesch\u00fcttet und durch Teilwertabschreibungen auf die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile kompensiert; die von der aussch\u00fcttenden GmbH abgef\u00fchrte K\u00f6rperschaftsteuer wurde durch die Anrechnung beim Anteilseigner neutralisiert.<\/p>\n<p>An der am &#8230; 1978 gegr\u00fcndeten D GmbH waren H, dessen Ehefrau und eine seiner T\u00f6chter sowie der Steuerberater R, ein freier Mitarbeiter der A, mit je 25 % (nominell 12.500 DM) beteiligt. R hielt den Anteil treuh\u00e4nderisch f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Die Gesellschafter der D verkauften ihre Anteile am 16. April 1980 f\u00fcr 2 Mio. DM brutto bzw. nach Anrechnung der Passiva f\u00fcr 1 320 120 DM an die B.<\/p>\n<p>Am 24. November 1980 \u00fcbernahmen H, seine Ehefrau, seine zwei T\u00f6chter und Steuerberater S, wiederum ein freier Mitarbeiter der A, den Firmenmantel der E Verwaltungs GmbH. S wurde zum Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bestellt. Die H\u00e4lfte seines Gesch\u00e4ftsanteils hielt er treuh\u00e4nderisch (nominal 3 750 DM) f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Die T\u00f6chter von H hielten ihre Anteile teilweise treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die Mutter und eine Tante des bei der X f\u00fcr Grundst\u00fccksgesch\u00e4fte zust\u00e4ndigen Bediensteten J. Die E GmbH erwarb in den Jahren 1981 bis 1983 Grundst\u00fccke von der Stadt C und Erbbaurechte von dem Kirchenfonds. Die Anteile an der E GmbH wurden am 18. Mai 1983 f\u00fcr 9,34 Mio. DM an die B ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>Nach Auffassung der Steuerfahndung hatten die vorgenannten GmbH&#8217;s nur den Zweck, f\u00fcr die B bestimmte Grundst\u00fccke zu &#8222;parken&#8220;. Mangels Kapitalausstattung seien sie zur Durchf\u00fchrung von Bautr\u00e4germa\u00dfnahmen nicht in der Lage gewesen. Die Gestaltung habe ausschlie\u00dflich dem Zweck gedient, die Grundst\u00fccksvermittlungsvorg\u00e4nge aus dem Bereich steuerpflichtiger Provisionseink\u00fcnfte herauszul\u00f6sen. Alle Grundst\u00fccke und Erbbaurechte habe sich H schon vor Gr\u00fcndung der jeweiligen GmbH&#8217;s durch &#8222;Unrechtsvereinbarungen&#8220; mit st\u00e4dtischen und kirchlichen Mitarbeitern gesichert. Die Zwischenschaltung der GmbHs erf\u00fclle damit den Tatbestand des \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977).<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) rechnete H s\u00e4mtliche Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile im Rahmen seines Einzelunternehmens als Provisionseinnahmen zu und ber\u00fccksichtigte die auf die anderen Gesellschafter (darunter den Kl\u00e4ger) entfallenden Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se als Betriebsausgaben. Beim Kl\u00e4ger erh\u00f6hte das FA die erkl\u00e4rten Gewinne aus freiberuflicher T\u00e4tigkeit in den Jahren 1980, 1983, 1984 und 1985 um 317 530 DM, 123 750 DM, 102 500 DM und 50 000 DM und erfasste diese Betr\u00e4ge zus\u00e4tzlich als umsatzsteuerpflichtige Entgelte im Rahmen seiner Einzelpraxis.<\/p>\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, die dem Kl\u00e4ger insgesamt zugeflossenen Erl\u00f6se in H\u00f6he von 610 030 DM unterl\u00e4gen als Einnahmen aus steuerberatender T\u00e4tigkeit der Einkommensteuer und als Entgelt f\u00fcr sonstige Leistungen (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes &#8211; UStG -) der Umsatzsteuer.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger habe als Wirtschaftspr\u00fcfer und Steuerberater entsprechende Fachleistungen erbracht und daf\u00fcr Verg\u00fctungen in verdeckter Form erhalten. Er habe H das &#8222;Modell I&#8220; zur Verf\u00fcgung gestellt, durch Vertragsentw\u00fcrfe und Buchf\u00fchrungsarbeiten ma\u00dfgebliche Hilfestellung geleistet und dies zun\u00e4chst auch einger\u00e4umt, aber als unentgeltlichen Gesellschaftsbeitrag bewertet wissen wollen. Sp\u00e4ter habe er dies als Leistungen der A dargestellt, f\u00fcr die er als Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer t\u00e4tig geworden sei. Die A habe ihre Leistungen auch gesondert in Rechnung gestellt.<\/p>\n<p>Letzteres sei zwar zutreffend. Daneben aber habe der Kl\u00e4ger pers\u00f6nliche Fachleistungen erbracht. Der Zeuge H habe dem Kl\u00e4ger und nicht der A Beteiligungen an der D und der E GmbH angeboten. Er habe neben seinen Familienangeh\u00f6rigen nur solche Personen direkt oder indirekt an den GmbH&#8217;s beteiligt, die die Durchsetzung der Gesch\u00e4fte f\u00f6rderten, wie J und den Kl\u00e4ger &#8211; nicht etwa die A. Er sei auf den Rat des Kl\u00e4gers angewiesen gewesen.<\/p>\n<p>Die Fachleistungen k\u00f6nnten nicht als unentgeltliche Gesellschaftsbeitr\u00e4ge gewertet werden. Das f\u00fchre zu einer unangemessenen &#8222;Auslagerung&#8220; der vom Kl\u00e4ger selbst erwirtschafteten Gewinne auf einen anderen Rechtstr\u00e4ger (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 27. Januar 1995 X B 144\/94, BFH\/NV 1995, 784).<\/p>\n<p>Aufgrund des von H aufgebauten Beziehungsgeflechts habe festgestanden, dass die in die GmbH&#8217;s einzubringenden Grundst\u00fccke eine erhebliche, durch Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile zu realisierende Wertsteigerung erfahren w\u00fcrden. Bei dieser Sachlage seien Leistungen nicht f\u00fcr die A erbracht worden; vielmehr stelle die Einr\u00e4umung der Beteiligungen eine besondere Art der Verg\u00fctung dar.<\/p>\n<p>Ob die Zwischenschaltung der GmbH&#8217;s insgesamt einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten erf\u00fclle, k\u00f6nne offen bleiben. Der Umgehungstatbestand sei jedenfalls insoweit erf\u00fcllt, als durch die von vornherein feststehende Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile an den GmbH&#8217;s einzelne erbrachte Leistungen durch ein verdecktes Erfolgshonorar verg\u00fctet werden sollten. Die angemessene Gestaltung w\u00e4re ein Beratungsvertrag gewesen. Mit der Gestattung gewinntr\u00e4chtiger Beteiligungen h\u00e4tten die Beteiligten eine Gestaltung gew\u00e4hlt, die nicht nur allgemein un\u00fcblich, sondern ungew\u00f6hnlich und zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen gewesen sei. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche au\u00dfersteuerliche Gr\u00fcnde seien nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Darauf, ob 600 000 DM als erfolgsabh\u00e4ngiges Honorar eine angemessene Gegenleistung seien, komme es nicht an. Die Gegenleistung habe im Belieben der Vertragsparteien gestanden. H habe die Leistung des Kl\u00e4gers offenbar sehr hoch eingesch\u00e4tzt. Dieser habe H den Weg zu einer vermeintlich steuerfreien Vereinnahmung gewiesen. Das rechtfertige die Annahme, dass er im Rahmen eines Beratungsvertrages ein \u00e4hnlich hohes Honorar h\u00e4tte erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Entscheidend f\u00fcr die Bemessung des Honorars sei der Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Anteile. Die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes komme nicht in Betracht (\u00a7\u00a7 16, 18, 34 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -). Eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung sei nicht vorzunehmen. Denn die von H bedachten Personen seien weder gesamth\u00e4nderisch verbunden noch gemeinschaftlich an einer Einkunftsquelle beteiligt gewesen.<\/p>\n<p>Sie seien lediglich von einer Person (verdeckt) entgolten worden.<\/p>\n<p>Die Steueranspr\u00fcche seien schlie\u00dflich weder verj\u00e4hrt noch verwirkt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung des materiellen und formellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen sinngem\u00e4\u00df, das angefochtene Urteil aufzuheben und die gegen den Kl\u00e4ger ergangenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1980 und 1983 bis 1985 sowie den gegen die Kl\u00e4gerin ergangenen Einkommensteuerbescheid 1985, s\u00e4mtlich in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 1993, unter Au\u00dferachtlassung der im Steuerfahndungsbericht vom 19. Oktober 1990 getroffenen Feststellungen zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Umsatzsteuersache des Kl\u00e4gers durch Beschluss IV R 57\/99 vom selben Tage (1. Februar 2001) abgetrennt und an den V. Senat des BFH abgegeben.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>Die Revision in der Einkommensteuersache der Kl\u00e4ger ist unbegr\u00fcndet; sie ist zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG ist im Ergebnis zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass die dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren zugeflossenen Erl\u00f6se aus der Ver\u00e4u\u00dferung der GmbH-Beteiligungen als Einnahmen aus seiner freiberuflichen Arbeit der Einkommensteuer unterliegen.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger selbst r\u00e4umen ein, dass die Entlohnung eines Steuerberaters nicht auf die Form von Geldzahlungen beschr\u00e4nkt sei, sondern auch in der Einr\u00e4umung von Gesellschaftsrechten bestehen k\u00f6nne. In einem solchen Fall sind die als Entgelt f\u00fcr die erbrachten Leistungen gew\u00e4hrten Beteiligungen notwendiges Betriebsverm\u00f6gen (BFH-Beschluss in BFH\/NV 1995, 784). Auch wenn in einem solchen Fall mit der \u00dcbertragung der Gesellschaftsrechte der Honoraranspruch erf\u00fcllt ist, geht die Wertsteigerung der einger\u00e4umten Beteiligungen trotz der in den Streitjahren grunds\u00e4tzlich f\u00fcr die Besteuerung noch ma\u00dfgeblichen Grenze von \u00fcber 25 % (\u00a7 17 Abs. 1 EStG a.F.) in das steuerliche Ergebnis der eigentlichen Berufst\u00e4tigkeit ein (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. August 1989 IV R 80\/88, BFHE 158, 254, BStBl II 1990, 17).<\/p>\n<p>Dem steht nicht der Grundsatz entgegen, dass Geldgesch\u00e4fte von Angeh\u00f6rigen eines freien Berufes, so auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, nicht dem Berufsbild entsprechen und dass der Freiberufler, wenn er sich damit selbst\u00e4ndig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, eine zus\u00e4tzliche gewerbliche T\u00e4tigkeit entfaltet (Senatsbeschluss vom 27. Juni 1996 IV B 101\/95, BFH\/NV 1997, 99; Urteil vom 28. Juli 1994 IV R 80\/92, BFH\/NV 1995, 288). So hat der BFH im Zusammenhang mit dem hier in Frage stehenden &#8222;C Grundst\u00fcckskarussell&#8220; bereits erkannt (Beschluss in BFH\/NV 1995, 784), dass die als Entgelt f\u00fcr erbrachte Leistungen gew\u00e4hrten Beteiligungen an den eingeschalteten Grundst\u00fccksgesellschaften zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen eines Maklers geh\u00f6ren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Streitfall gilt nichts anderes. Honorare, die ein Steuerberater f\u00fcr die von ihm erbrachte steuerliche Beratung erh\u00e4lt, geh\u00f6ren zu den Einnahmen seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit. Erh\u00e4lt er statt eines nach der Geb\u00fchrenordnung errechneten Honorars einen anderen Verm\u00f6gensgegenstand, so ist auch dieser eine Einnahme, die dem Betrieb mit dem Erwerb des Gegenstandes zuflie\u00dft (Senatsurteil vom 16. Januar 1975 IV R 180\/71, BFHE 115, 202, BStBl II 1975, 526, und BFH-Urteil vom 27. M\u00e4rz 1974 I R 44\/73, BFHE 112, 265, BStBl II 1974, 488). Der an Erf\u00fcllungs statt gegebene Verm\u00f6gensgegenstand bleibt grunds\u00e4tzlich Teil des notwendigen Betriebsverm\u00f6gens, es sei denn, er kann nur f\u00fcr private Zwecke genutzt werden (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1989 IV R 106\/87, BFHE 157, 118, BStBl II 1989, 641, zur Zuwendung einer Reise, sowie BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 20\/86, BFHE 158, 316, BStBl II 1990, 128).<\/p>\n<p>2. Nach den Feststellungen des FG ist nicht klar zu erkennen, ob der Kl\u00e4ger die Anteile an den beiden GmbH gegen Zahlung ihres Nennwerts oder aber ohne bare Gegenleistung erworben hat. Die Kl\u00e4rung dieser Tatsachenfrage ist aber entbehrlich. Denn bei beiden Varianten ergibt sich keine geringere Einkommensteuer als vom FA festgesetzt.<\/p>\n<p>Hat der Kl\u00e4ger die Anteile gegen Zahlung ihres Nennwerts erworben, sind ihm Anschaffungskosten f\u00fcr den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Betriebsverm\u00f6gens entstanden. Die Anteile waren notwendiges Betriebsverm\u00f6gen. Denn sie wurden von dem Kl\u00e4ger zu dem Zweck erworben, seine Honorarforderung in der verabredeten Weise durch sp\u00e4tere Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile, nach Steigerung ihres Werts durch den verbilligten Erwerb von Grundst\u00fccken, zu realisieren. Die Anteile waren deshalb zur Verst\u00e4rkung des Betriebsverm\u00f6gens geeignet und bestimmt. Die entstandenen Anschaffungskosten (vgl. zur einheitlichen Auslegung des Anschaffungskostenbegriffs bei den Gewinn- und \u00dcberschusseink\u00fcnften BFH-Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 58\/92, BFHE 176, 317, BStBl II 1995, 362 a.E.) waren im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile nach \u00a7 4 Abs. 3 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe zu ber\u00fccksichtigen (Senatsurteil vom 18. Februar 1982 IV R 85\/79, BFHE 135, 311, BStBl II 1982, 397). Von dem Gesamterl\u00f6s des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 610 030 DM m\u00fcsste der Nennwert von 16 250 DM abgezogen werden, so dass sich ein Gewinn von insgesamt 593 780 DM ergeben w\u00fcrde. Denselben Gewinn hat auch das FA angesetzt, wobei die Verteilung auf die betroffenen Veranlagungszeitr\u00e4ume unstreitig ist.<\/p>\n<p>Hat der Kl\u00e4ger die Anteile unentgeltlich erhalten, ergibt sich in den Streitjahren kein geringerer Gewinn. Die Anteile w\u00e4ren in diesem Fall als Bestandteil des Honorars Betriebsverm\u00f6gen geworden. Ihr Wert im Zeitpunkt der \u00dcbertragung, der mit dem Nennwert identisch war, w\u00e4re daher als erlangter Sachwert grunds\u00e4tzlich als Betriebseinnahme zu erfassen (Senatsurteil vom 17. April 1986 IV R 115\/84, BFHE 146, 419, BStBl II 1986, 607). Ob aber auch f\u00fcr (hier) nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens &#8211; nach den Grunds\u00e4tzen des Senatsurteils vom 12. M\u00e4rz 1992 IV R 29\/91 (BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36) &#8211; zeitgleich mit dem Erwerb der Anteile eine Betriebsausgabe anzunehmen ist, die die Betriebseinnahme zun\u00e4chst in voller H\u00f6he kompensiert, bedarf f\u00fcr den Streitfall keiner Entscheidung. Denn w\u00e4re das der Fall, w\u00fcrde bei Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile in voller H\u00f6he des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses ein Gewinn entstehen, weil der Nennwert der Anteile nicht (mehr) als Betriebsausgabe ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfte. Das FA hat aber nur den Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s abz\u00fcglich des Nennwerts der Anteile erfasst.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger haben auch nicht weiter dargelegt, welche Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr den Erwerb der Beteiligungen das FA nicht ber\u00fccksichtigt haben soll.<\/p>\n<p>Auf die Frage, ob der Wert der einger\u00e4umten Beteiligungen ein angemessenes Honorar darstellte, kommt es nicht an, weil diese notwendiges Betriebsverm\u00f6gen waren.<\/p>\n<p>3. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt es (in der Einkommensteuersache) nicht darauf an, ob die Zwischenschaltung der beiden GmbH&#8217;s auch den Tatbestand des \u00a7 42 AO 1977 erf\u00fcllt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 57\/99) BStBl. 2001 II S. 546 Sollen Honoraranspr\u00fcche eines Steuerberaters in der Weise erf\u00fcllt werden, dass er Anteile an einer GmbH erwirbt, um diese Anteile sp\u00e4ter, nachdem ihr Wert verabredungsgem\u00e4\u00df durch verbilligten Erwerb von Betriebsverm\u00f6gen der GmbH gesteigert worden ist, wieder zu ver\u00e4u\u00dfern, so geh\u00f6ren die GmbH-Anteile zum notwendigen Betriebsverm\u00f6gen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-1-2-2001-iv-r-57_99-bstbl-2001-ii-s-546\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 1.2.2001 (IV R 57\/99)     BStBl. 2001 II S. 546<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45347","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45347","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45347"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45347\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45347"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45347"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45347"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}