{"id":45348,"date":"2001-02-15T11:28:18","date_gmt":"2001-02-15T09:28:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45348"},"modified":"2013-06-20T11:28:59","modified_gmt":"2013-06-20T09:28:59","slug":"bfh-urteil-vom-15-2-2001-iv-r-5_99-bstbl-2001-ii-s-548","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-2-2001-iv-r-5_99-bstbl-2001-ii-s-548\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 5\/99)     BStBl. 2001 II S. 548"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 5\/99) BStBl. 2001 II S. 548<\/strong><\/p>\n<p>Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlageverm\u00f6gens (hier: Zuchtsauen) f\u00fcr die Neuzug\u00e4nge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) \u00fcbergehen. In diesem Fall kann er auch nur f\u00fcr einen Teil der Neuzug\u00e4nge (gleichartiger Wirtschaftsg\u00fcter) die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen; es ist ihm jedoch versagt, die \u00fcbrigen Tiere in die Gruppenbewertung des Altbestands einzubeziehen (Fortentwicklung des Urteils vom 15. Februar 2001 IV R 19\/99, zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 6 Abs. 1 und 2, \u00a7 13; HGB \u00a7 240 Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 1999, 459)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) wurden im Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie betreiben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Ihren Gewinn ermitteln sie durch Bestandsvergleich. Zum Schluss des Wirtschaftsjahres 1995\/96 setzten sie ihre 51 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Gruppenwert von 360 DM\/St\u00fcck an. Von diesen Sauen gingen im folgenden Wirtschaftsjahr 19 ab; daf\u00fcr kamen aus der Gruppe der Jungsauen 20 Tiere hinzu.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger bewerteten zum Ende des Wirtschaftsjahres1996\/97 insgesamt 42 Zuchtsauen (32 aus dem Altbestand und 10 Neuzug\u00e4nge) wieder mit 360 DM\/St\u00fcck, nahmen aber f\u00fcr 10 Tiere, die im Wirtschaftsjahr 1996\/97 zu Zuchtsauen geworden waren, die Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) folgte dem nicht, sondern setzte weisungsgem\u00e4\u00df (Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion &#8211; OFD &#8211; Stuttgart vom 27. M\u00e4rz 1968) den gesamten Neuzugang mit dem Gruppenwert von 360 DM\/Zuchtsau an. Dadurch erh\u00f6hte sich der erkl\u00e4rte Gewinn f\u00fcr das Wirtschaftsjahr 1996\/97 um 3. 600 DM (10 Tiere zu 360 DM) auf 53.245 DM. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Mit der Klage verfolgten die Kl\u00e4ger ihr Begehren weiter. Sie machten u.a. geltend, \u00a7 6 Abs. 2 EStG erm\u00f6gliche es, die neu hergestellten Zuchtsauen als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter sofort abzuschreiben. Das habe der Bundesfinanzhof &#8211; BFH &#8211; (Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81\/95, BFH\/NV 1997, 394) f\u00fcr den Fall gebilligt, dass beim \u00dcbergang von der Sch\u00e4tzung des Gewinns nach \u00a7 13a EStG zum Bestandsvergleich die damals vorgehaltenen sog. Durchschnittswerte (250 DM\/Zuchtsau) angesetzt worden waren und zum Schluss des Wirtschaftsjahres f\u00fcr die neu hinzugekommenen Tiere dieser Gruppe von \u00a7 6 Abs. 2 EStG Gebrauch gemacht worden war. Nichts anderes k\u00f6nne gelten, wenn der Landwirt in sp\u00e4teren Jahren anstelle der Durchschnittswerte die sog. Richtwerte oder Gruppenwerte \u00fcbernommen und dann erst in einem darauf folgenden Wirtschaftsjahr die Neuzug\u00e4nge sofort abgeschrieben habe. Der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit stehe dem nicht entgegen, weil steuerliche Bewertungsrechte von Jahr zu Jahr unterschiedlich ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die Klage hatte Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 459 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der vom FG &#8211; wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache &#8211; zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Bundesrecht (\u00a7 6 Abs. 2 EStG; \u00a7\u00a7 240 Abs. 4 und 252 Abs. 1 Nr. 6 des Handelsgesetzbuchs &#8211; HGB -).<\/p>\n<p>Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zwar hat das FA den Kl\u00e4gern die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG f\u00fcr die neu zugegangenen Zuchtsauen zu Unrecht versagt; die Revision musste jedoch Erfolg haben, weil die Kl\u00e4ger bei der f\u00fcr 10 Tiere nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommenen Sofortabschreibung einen Restwert (Schlachtwert) anzusetzen haben und f\u00fcr die restlichen 10 Neuzug\u00e4nge die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat durch sein Urteil vom 15. Februar 2001 IV R 19\/99 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) entschieden, dass ein Landwirt bei der Bewertung seines Viehanlageverm\u00f6gens f\u00fcr neu hinzugekommene Tiere jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung \u00fcbergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen kann. Allerdings ist dabei ein (verbleibender) Schlachtwert zu ber\u00fccksichtigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Entscheidung Bezug.<\/p>\n<p>2. Die Kl\u00e4ger konnten f\u00fcr die 10 Neuzug\u00e4nge, f\u00fcr die sie nicht die Sofortabschreibung in Anspruch genommen haben, nicht die Gruppenbewertung w\u00e4hlen. Vielmehr mussten diese Tiere mit den Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten bewertet werden. Die Entscheidung der Kl\u00e4ger, f\u00fcr 10 Neuzug\u00e4nge des Wirtschaftsjahres 1996\/97 die Bewertungsfreiheit in Anspruch zu nehmen, setzte die Abkehr von der Gruppenbewertung und die Hinwendung zu der stets m\u00f6glichen Einzelbewertung voraus. Die Entscheidung konnte aber nur f\u00fcr die gesamte Altersklasse der Neuzug\u00e4nge einheitlich getroffen werden. Die Kl\u00e4ger konnten dagegen nicht f\u00fcr einen Teil der Neuzug\u00e4nge &#8211; also nur einen Teil einer Altersklasse &#8211; von der Gruppenbewertung Gebrauch machen. Ebenso wie die Gruppenbewertung zwingend alle gleichartigen Wirtschaftsg\u00fcter und damit alle Tiere einer Altersklasse erfasst (Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 IV R 97\/91, BFHE 169, 180, BStBl II 1993, 284, letzter Abs. vor Nr. 3; gl.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179 Tz. 19, das die Beibehaltung der Bewertungsmethode f\u00fcr die &#8222;jeweilige Tiergruppe&#8220; fordert; z.B. auch Knop in K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Bd. Ia, 4. Aufl., \u00a7 240 HGB Rn. 73 a.E., S. 427), gilt dies auch f\u00fcr die jederzeit zul\u00e4ssige R\u00fcckkehr von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung, die auch nach den Richtwerten der Finanzverwaltung erfolgen kann (Senatsurteil vom 15. Februar 2001 IV R 19\/99). Auch diese Entscheidung kann f\u00fcr die betreffenden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde nur einheitlich &#8211; allerdings auch mit der M\u00f6glichkeit der teilweisen Sofortabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG &#8211; getroffen werden. Das von den Kl\u00e4gern im Streitfall gew\u00e4hlte Mischverfahren w\u00fcrde zu einer offenbar unrichtigen Bewertung innerhalb der zu einer Gruppe zusammengefassten Altersklasse und damit zu einem Versto\u00df gegen die Grunds\u00e4tze ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung f\u00fchren (s. auch R 36 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -).<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten im Rahmen der Einzelbewertung freilich auch f\u00fcr s\u00e4mtliche 20 Tiere die Sofortabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG w\u00e4hlen k\u00f6nnen. Von diesem Wahlrecht haben sie jedoch hinsichtlich von 10 Tieren keinen Gebrauch gemacht und auch keinen Gebrauch machen wollen. Sie haben diese Tiere mit den, wenn auch &#8211; wie oben dargelegt &#8211; unzutreffenden, Herstellungskosten angesetzt und an der so gegen die Sofortabschreibung getroffenen Wahl &#8211; wie ihr Revisionsantrag zeigt &#8211; auch im Revisionsverfahren festgehalten.<\/p>\n<p>3. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA hatte im angefochtenen Bescheid den Gewinn des Wirtschaftsjahres 1996\/97 im Ergebnis zu Recht um 3.600 DM auf 53.245 DM erh\u00f6ht. Denn die begehrte Sofortabschreibung stand den Kl\u00e4gern in H\u00f6he des Schlachtwertes von 300 DM je Tier (bei 10 neu hinzugekommenen Zuchtsauen = 3.000 DM) nicht zu. Weiter mussten die \u00fcbrigen 10 Neuzug\u00e4nge mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten angesetzt werden. Hier war wegen fehlender Aufzeichnungen der Kl\u00e4ger auf die von der Finanzverwaltung vorgehaltenen Richtwerte von 420 DM je Tier (s. die Anlage zum BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179) zur\u00fcckzugreifen. Das bedeutet, dass &#8211; insoweit &#8211; die von den Kl\u00e4gern angenommenen Herstellungskosten von 3.600 DM um insgesamt 600 DM &#8211; 10 mal (420 DM .\/. 360 DM) &#8211; zu erh\u00f6hen sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 5\/99) BStBl. 2001 II S. 548 Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung der Tiere seines Anlageverm\u00f6gens (hier: Zuchtsauen) f\u00fcr die Neuzug\u00e4nge zur Einzelbewertung (Richtwerte der Finanzverwaltung) \u00fcbergehen. 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