{"id":45349,"date":"2001-02-15T11:30:24","date_gmt":"2001-02-15T09:30:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45349"},"modified":"2013-06-20T11:31:18","modified_gmt":"2013-06-20T09:31:18","slug":"bfh-urteil-vom-15-2-2001-iv-r-19_99-bstbl-2001-ii-s-549","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-2-2001-iv-r-19_99-bstbl-2001-ii-s-549\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 19\/99)     BStBl. 2001 II S. 549"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 19\/99) BStBl. 2001 II S. 549<\/strong><\/p>\n<p>Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzug\u00e4nge seines Viehanlageverm\u00f6gens (hier: Zuchtsauen) \u00fcbergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>Bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG ist dann aber grunds\u00e4tzlich ein (verbleibender) Schlachtwert zu ber\u00fccksichtigen (gegen R 40 Abs. 4 Satz 2 EStR).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 4 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 1 Nr, 1 und Nr. 2, \u00a7 6 Abs. 2; EStR R 40 Abs. 4 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) betreiben als Ehegatten, die f\u00fcr das Streitjahr (1996) die Zusammenveranlagung beantragt haben, gemeinsam einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinezucht. Im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich bewerteten sie in der Schlussbilanz zum 30. Juni 1996 ihren Viehbestand an 89 Zuchtsauen mit dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Richtwert f\u00fcr die Gruppenbewertung von 360 DM bei einer Nutzungsdauer von zwei Jahren f\u00fcr jedes Tier (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 22. Februar 1995, BStBl I 1995, 179). In der Folgebilanz zum 30. Juni 1997 wurde der verbliebene Altbestand an Zuchtsauen, wie bisher, mit den Gruppenwerten angesetzt, w\u00e4hrend f\u00fcr die aus der Gruppe der Jungsauen neu hinzugekommenen 25 Tiere die Bewertungsfreiheit f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch genommen wurde, wobei die Kl\u00e4ger von Herstellungskosten von unter 800 DM je Tier ausgingen. Diese Neuzug\u00e4nge lassen sich aus Aufzeichnungen im Zuchtbuch und Viehbestandsverzeichnis nachvollziehen.<\/p>\n<p>Entsprechend einer Weisung der Oberfinanzdirektion (OFD) Stuttgart versagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) den Betriebsausgabenabzug nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG und bezog die neu zugegangenen Zuchtsauen in die Gruppenbewertung mit ein. Der Gewinn des Wirtschaftsjahres 1996\/97 erh\u00f6hte sich damit um 9.000 DM.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit der Begr\u00fcndung statt, im Streitfall seien die Voraussetzungen der Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG erf\u00fcllt. Dem stehe der auch im Einkommensteuerrecht geltende Stetigkeitsgrundsatz nach \u00a7 252 des Handelsgesetzbuchs (HGB) nicht entgegen, weil dieser auch Ausnahmen zulasse. Als eine solche Ausnahme aber sei das Wahlrecht der Bewertungsfreiheit zu sehen.<\/p>\n<p>Mit seiner dagegen gerichteten, vom FG zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das angefochtene Urteil versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 252 HGB, der einen Wechsel von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung verbiete. In dem dem Streitjahr zugrunde liegenden Wirtschaftsjahr seien die Kl\u00e4ger mit Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG zur Einzelbewertung der Zuchtsauen \u00fcbergegangen, die sie zuvor nach der Gruppenwertmethode gem\u00e4\u00df \u00a7 240 Abs. 4 HGB bilanziert h\u00e4tten. Ein einmal ausge\u00fcbtes Bewertungswahlrecht d\u00fcrfe jedoch nicht lediglich aus steuerlichen Gr\u00fcnden ge\u00e4ndert werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger sind der Revision des FA entgegengetreten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist teilweise begr\u00fcndet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Einkommensteuer 1996 anderweitig festzusetzen (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zwar hat das FA den Kl\u00e4gern die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG f\u00fcr den neu zugegangenen Tierbestand an Zuchtsauen zu Unrecht versagt; die Revision musste jedoch insoweit Erfolg haben, als die Kl\u00e4ger auch bei der Sofortabschreibung nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG einen Restwert (Schlachtwert) anzusetzen haben.<\/p>\n<p>1. Die Kl\u00e4ger konnten im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der Zuchtsauen das Wahlrecht auf Sofortabschreibung der Herstellungskosten f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen.<\/p>\n<p>a) Nach den mit Revisionsr\u00fcgen nicht angegriffenen Feststellungen des FG erf\u00fcllten die aus dem Bestand der Jungsauen neu zugegangenen Zuchtsauen die materiellen und formellen Tatbestandsvoraussetzungen des \u00a7 6 Abs. 2 EStG. Geht man von den Richtwerten der Finanzverwaltung aus, so lagen die Herstellungskosten der Zuchtsauen weit unter 800 DM (\u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG); auch die selbst\u00e4ndige Nutzungsf\u00e4higkeit dieser Anlageg\u00fcter steht au\u00dfer Zweifel (\u00a7 6 Abs. 2 S\u00e4tze 2 und 3 EStG). Schlie\u00dflich waren auch die buchm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 S\u00e4tze 4 und 5 EStG durch Aufzeichnungen im Zuchtbuch und Bestandsverzeichnis f\u00fcr jedes einzelne Tier erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>b) Entgegen der Auffassung des FA steht der \u00fcber \u00a7 141 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) auch f\u00fcr buchf\u00fchrungspflichtige Land- und Forstwirte sinngem\u00e4\u00df geltende Grundsatz der Bewertungsstetigkeit in \u00a7 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB der Anwendung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG nicht entgegen. Die Frage, ob der Land- und Forstwirt durch den Stetigkeitsgrundsatz daran gehindert ist, seine neu hergestellten Zuchttiere als geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter abzuschreiben, hat der erkennende Senat im Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 81\/95 (BFH\/NV 1997, 394) noch offen gelassen. Er hat allerdings bereits in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz den Steuerpflichtigen nach Auffassung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags nicht daran hindert, &#8222;steuerrechtliche Bewertungswahlrechte, z.B. Sonderabschreibungen, von Jahr zu Jahr unterschiedlich auszu\u00fcben&#8220; (BTDrucks 10\/4268, S. 100; gl.A. Selchert in: K\u00fcting\/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, 4. Aufl., 1995, \u00a7 252 HGB Rdnr. 109).<\/p>\n<p>Die hier entscheidungserhebliche Frage verneint der Senat nunmehr ausdr\u00fccklich mit den folgenden Erw\u00e4gungen: Die Kl\u00e4ger haben den Altbestand ihrer Zuchtsauen in dem dem Streitjahr zugrunde liegenden Wirtschaftsjahr 1996\/97 ebenso wie in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren mit den sog. Gruppenwerten angesetzt, die die Finanzverwaltung in Spalte 4 der Anlage zum BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 vorgesehen hat. Zwar ist diese Zusammenfassung einzelner Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens unter Ansatz des gewogenen Durchschnittswerts eine zul\u00e4ssige Bewertungsmethode, die auch dem buchf\u00fchrenden Land- und Forstwirt gem\u00e4\u00df \u00a7 141 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 240 Abs. 4 HGB offen steht, wenn es sich um ann\u00e4hernd gleichwertige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde handelt. Sie durchbricht indessen den Grundsatz der Einzelbewertung, dem aufgrund ausdr\u00fccklicher gesetzlicher Regelung im Steuer- und Handelsrecht (vgl. \u00a7 6 Abs. 1 EStG und \u00a7\u00a7 240 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB) stets Vorrang gegen\u00fcber der nur als Vereinfachungsregelung konzipierten Gruppenbewertung zukommt. Dem entspricht es, dass die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsma\u00dfnahme besonderer Rechtfertigung bedarf, so dass etwa bei Vorhandensein einer geringen Anzahl gleichartiger Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde kein Bedarf f\u00fcr eine Vereinfachung des Nachweises, der Inventur und der Bewertung erkennbar ist (s. Knop in K\u00fcting\/Weber, a.a.O., \u00a7 240 HGB Rdnr. 65).<\/p>\n<p>c) \u00c4hnlich liegen die Dinge bei der Viehbewertung. Denn nachdem die Finanzverwaltung in BStBl I 1995, 179 auch Richtwerte f\u00fcr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Tiere des Anlageverm\u00f6gens nach den Grunds\u00e4tzen der Einzelbewertung aufgestellt hat, besteht kaum noch eine zwingende Veranlassung, aus Vereinfachungsgr\u00fcnden die im EStG nicht vorgesehene Gruppenbewertung zu w\u00e4hlen. Die Richtwerte f\u00fcr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ergeben sich danach aus Spalte 2 der Anlage zum BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179, die betriebsgew\u00f6hnliche Nutzungsdauer aus Rz. 26 dieses Schreibens und ein Schlachtwert aus Spalte 3 derselben Anlage. Konnte aber danach den Kl\u00e4gern die R\u00fcckkehr zu einer bilanzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Aktivierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum n\u00e4chsten noch offenen Bilanzstichtag mit der Folge nicht verwehrt werden, dass sie bei gleichbleibenden Verh\u00e4ltnissen wegen des Grundsatzes der materiellen Bilanzkontinuit\u00e4t daran auch f\u00fcr die Zukunft gebunden sind (Senatsurteil vom 6. April 2000 IV R 38\/99, BFHE 191, 527, BStBl II 2000, 422), so stand ihnen zugleich das Wahlrecht nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG offen. Hiervon scheint auch die Finanzverwaltung auszugehen, die die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG anstelle des Ansatzes der um die Absetzungen f\u00fcr Abnutzung (AfA) zu mindernden Anschaffungs- oder Herstellungskosten auch dann zul\u00e4sst, wenn der Steuerpflichtige eine Einzelbewertung nach Richtwerten vornimmt (BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 Rz. 25). Dem insoweit nachrangig geltenden Stetigkeitsgrundsatz kommt danach nur Bedeutung f\u00fcr die Beibehaltung der Bewertungsmethode zu, die auf den Viehbestand des jeweiligen Wirtschaftsjahres und insbesondere den Altbestand angewendet wurde. So aber sind die Kl\u00e4ger im Streitfall verfahren. Der Stetigkeitsgrundsatz entfaltet seine Wirkung aber auch in dem Fall, dass der Landwirt von der Einzelbewertung zur Gruppenbewertung \u00fcbergehen will; anders als der Wechsel von der Gruppen- zur Einzelbewertung ist dies ohne besondere, die Inanspruchnahme dieser Vereinfachungsma\u00dfnahme rechtfertigende Gr\u00fcnde in aller Regel nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. a) Die danach zul\u00e4ssige Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des \u00a7 6 Abs. 2 EStG war jedoch nicht in dem von den Kl\u00e4gern begehrten Umfang zul\u00e4ssig. So konnten die Kl\u00e4ger weder von den Gruppenwerten als Herstellungskosten ausgehen noch durften sie die Herstellungskosten in voller H\u00f6he ohne Ber\u00fccksichtigung eines Schlachtwerts absetzen. Insoweit vermag der Senat auch der Auffassung der Finanzverwaltung nicht zu folgen, die bei Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG die Sofortabschreibung in voller H\u00f6he (BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 Rz. 25) und damit ausdr\u00fccklich ohne Ber\u00fccksichtigung eines Schlachtwerts zul\u00e4sst (R 40 Abs. 4 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien &#8211; EStR -). In seinem Urteil vom 4. Juni 1992 IV R 101\/90 (BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276) hat der erkennende Senat entschieden, dass bei der AfA von Tieren des Anlageverm\u00f6gens (dort: Milchk\u00fchen) ein Schlachtwert zu ber\u00fccksichtigen ist, und dies im Wesentlichen mit der zweifachen Zweckbestimmung der Nutzung dieser Tiere zur Produktion und als Schlachtvieh begr\u00fcndet. Von diesen in einem weiteren Urteil bekr\u00e4ftigten Grunds\u00e4tzen (Senatsurteil vom 6. August 1998 IV R 67\/97, BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14) geht auch das BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 in Rz. 22 ausdr\u00fccklich aus und setzt sich damit in Widerspruch zu seinem erw\u00e4hnten Verzicht auf Ber\u00fccksichtigung eines Schlachtwerts bei Inanspruchnahme des Wahlrechts nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>Da der erkennende Senat die Bewertungsfreiheit nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG rechtssystematisch als Anwendungsfall des \u00a7 7 EStG gesehen hat (zuletzt Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 101\/92, BFHE 174, 224, BStBl II 1994, 638, m.w.N.; s. auch Einkommensteuerkommission, Untersuchungen zum Einkommensteuerrecht, Bonn 1964, S. 105), ist konsequent und zwingend auch hier der doppelten Zweckbestimmung des Zuchtviehs als Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>b) Der Ber\u00fccksichtigung eines Schlachtwerts steht bei geringwertigen Wirtschaftsg\u00fctern der Wortlaut des \u00a7 6 Abs. 2 Satz 1 EStG ebenso wenig entgegen wie der Wortlaut des \u00a7 7 Abs. 1 EStG bei solchen Anlageg\u00fctern, die zwingend einer Abschreibung unterliegen. In beiden F\u00e4llen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entweder sofort in voller H\u00f6he oder \u00fcber die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen. Nach Auffassung des Senats sind dies aber die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts in seiner Eigenschaft als Anlageverm\u00f6gen. Die von vornherein geplante nachhaltige Nutzung derselben Wirtschaftsg\u00fcter auch als Umlaufverm\u00f6gen erfordert daher eine gesonderte Bewertung nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG f\u00fcr den Zeitpunkt der Umwidmung. Auf eine Zuordnung der Tiere auch zum Umlaufverm\u00f6gen kann nicht mit der von den Kl\u00e4gern vorgebrachten Begr\u00fcndung verzichtet werden, die Nutzung als Anlageverm\u00f6gen stehe im Vordergrund, weshalb der Landwirt eigentlich Anlageverm\u00f6gen ver\u00e4u\u00dfere. Denn nachdem die Nutzung der Tiere als Anlageverm\u00f6gen beendet ist, werden diese allein zum Zweck des sp\u00e4teren Verkaufs als Schlachttiere &#8211; auch nach der eigenen Einlassung der Kl\u00e4ger &#8211; noch einige Zeit gef\u00fcttert.<\/p>\n<p>c) Der im Schrifttum f\u00fcr eine Vollabschreibung angef\u00fchrte, der Regelung des \u00a7 6 Abs. 2 EStG auch zugrunde liegende Vereinfachungsgedanke (s. Felsmann\/Giere, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, 3. Aufl. 1983, Rdnr. 903), kann nicht als sachliche Rechtfertigung f\u00fcr eine gleichheitswidrige Beg\u00fcnstigung der Steuerpflichtigen herangezogen werden, die das Wahlrecht f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter aus\u00fcben, w\u00e4hrend die Landwirte, die von einer Verteilung der Herstellungskosten ausgehen, einen Schlachtwert anzusetzen haben. Der Ansatz des von der Finanzverwaltung in der Anlage zum BMF-Schreiben in BStBl I 1995, 179 vorgehaltenen Schlachtwerts f\u00fchrt im \u00dcbrigen nicht zu einem nennenswerten Arbeitsaufwand des Landwirts oder des FA. Obendrein entwertet der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger das von ihm vorgebrachte Vereinfachungsargument, wenn er andererseits f\u00fcr den Steuerpflichtigen das Recht reklamiert, f\u00fcr gleichartige geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nur zum Teil den vollst\u00e4ndigen Sofortabzug zu beanspruchen und f\u00fcr die \u00fcbrigen nach \u00a7 7 EStG unter Ansatz des Schlachtwerts vorzugehen (s. dazu Senatsurteil vom 15. Februar 2001 IV R 5\/99, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt).<\/p>\n<p>d) Die Kl\u00e4ger haben allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass der Senat in seinem Urteil in BFH\/NV 1997, 394 bei solchen Tieren, die geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter sind, noch nicht den Ansatz eines Schlachtwerts gefordert hatte. Im Streitfall sieht der Senat diese Rechtsfolge jedoch &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; im Hinblick auf seine Urteile in BFHE 169, 397, BStBl II 1993, 276 und in BFHE 186, 402, BStBl II 1999, 14 als zwingend an. An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat im Interesse der Rechtssicherheit fest. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, eine anderweitige (klare) Rechtsgrundlage in \u00a7 6 Abs. 2 EStG zu schaffen, falls er der Beurteilung durch den Senat nicht zustimmt.<\/p>\n<p>3. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und ist die Einkommensteuer 1996 gem\u00e4\u00df \u00a7 100 Abs. 2 Satz 2 FGO unter Ber\u00fccksichtigung eines Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft im Wirtschaftsjahr 1996\/97 in H\u00f6he von 80.238 DM anderweitig festzusetzen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gewinn des Wirtschaftsjahrs 1996\/97 war dergestalt zu korrigieren, dass von den vom FA angesetzten Herstellungskosten von 360 DM &#8211; bei Ber\u00fccksichtigung eines Schlachtwertes von 300 DM &#8211; f\u00fcr jede der 25 Zuchtsauen 60 DM sofort abzuschreiben waren, sich mithin eine Gewinnminderung um insgesamt 1.500 DM ergibt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 15.2.2001 (IV R 19\/99) BStBl. 2001 II S. 549 Ein Landwirt kann jederzeit von der Gruppenbewertung zur Einzelbewertung der Neuzug\u00e4nge seines Viehanlageverm\u00f6gens (hier: Zuchtsauen) \u00fcbergehen und damit das Wahlrecht auf Sofortabschreibung f\u00fcr geringwertige Wirtschaftsg\u00fcter nach \u00a7 6 Abs. 2 EStG in Anspruch nehmen. 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