{"id":45350,"date":"2001-05-09T15:51:23","date_gmt":"2001-05-09T13:51:23","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45350"},"modified":"2013-06-21T15:53:28","modified_gmt":"2013-06-21T13:53:28","slug":"bfh-beschluss-vom-9-5-2001-xi-b-151_00-bstbl-2001-ii-s-552","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-9-5-2001-xi-b-151_00-bstbl-2001-ii-s-552\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 9.5.2001 (XI B     151\/00) BStBl. 2001 II S. 552"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 9.5.2001 (XI B 151\/00) BStBl. 2001 II S. 552<\/strong><\/p>\n<p>Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bestehen an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002, wonach die Summe der positiven Eink\u00fcnfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM \u00fcbersteigt, durch negative Summen der Eink\u00fcnfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur H\u00e4lfte zu mindern ist, insoweit keine ernstlichen Zweifel, als es sich bei den negativen Eink\u00fcnften um solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, die auch durch nach dem F\u00f6rdG beg\u00fcnstigte Investitionen entstanden sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 2 Abs. 3 i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002; FGO \u00a7 69 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die miteinander verheirateten Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) erkl\u00e4rten f\u00fcr die Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen im Streitjahr 1999 Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 859.729 DM (438.089 DM und 421.640 DM) und im Streitjahr 2000 in H\u00f6he von 829.729 DM (423.089 DM und 406.640 DM). Dem stehen Werbungskosten-\u00dcbersch\u00fcsse aus Vermietung und Verpachtung von jeweils 737.178 DM (368.590 DM und 368.588 DM) f\u00fcr 1999 und 2000 gegen\u00fcber, die insbesondere aus der Anschaffung und Modernisierung von zwei Immobilienobjekten im Beitrittsgebiet in den Jahren 1992 bis 1996 resultieren. Nach Angaben der Antragsteller wurden f\u00fcr die Investitionen Kreditmittel von rd. 5,5 Mio. DM aufgenommen und sind in den Werbungskosten-\u00dcbersch\u00fcssen Abschreibungen nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz (F\u00f6rdG) von ca. 450.000 DM enthalten. Unter Anwendung des \u00a7 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes vom 24. M\u00e4rz 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304 &#8211; Steuerentlastungsgesetz &#8211; StEntlG &#8211; 1999 ff.) blieben von den Werbungskosten-\u00dcbersch\u00fcssen im Zeitraum 1999 207.314 DM (737.178 DM .\/. 529.864 DM) und im Zeitraum 2000 222.314 DM (737.178 DM .\/. 514.864 DM) bei der Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen unber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Vorauszahlungen entsprechend fest. Die Antragsteller machten im Einspruchsverfahren geltend, dass die Neuregelung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG gegen Verfassungsrecht versto\u00dfe. Sie h\u00e4tten in den Jahren 1992 bis 1996 zum staatlich gef\u00f6rderten Aufbau Ost beigetragen und zwei Immobilienobjekte erworben. Ihre kreditfinanzierte Investitionsentscheidung h\u00e4tte ohne die Neuregelung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG zu einer faktischen Steuerfreistellung bis zum Jahre 2001 gef\u00fchrt. Obwohl ihnen nach dieser Planung f\u00fcr 1999 und 2000 kein disponibles Einkommen verbliebe, m\u00fcssten sie ca. 150.000 DM Steuern zahlen. Damit sei ihre wirtschaftliche Existenz gef\u00e4hrdet.<\/p>\n<p>Nach erfolglosem Antrag beim FA setzte das Finanzgericht (FG) die Vollziehung der angefochtenen Bescheide aus. Es best\u00fcnden ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Regelung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG.<\/p>\n<p>1. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seiner Entscheidung vom 30. September 1998 2 BvR 1818\/91 (BVerfGE 99, 88, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1999, 44) ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass das EStG dem Gebot der Gleichbehandlung der Einkunftsarten grunds\u00e4tzlich insoweit gen\u00fcge, als es f\u00fcr alle Einkunftsarten den Ausgleich und Abzug von Verlusten vorsehe. Im Streitfall d\u00fcrften die Antragsteller ihre voraussichtlichen Werbungskosten-\u00dcbersch\u00fcsse nicht vollst\u00e4ndig mit ihren Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit verrechnen. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu sehen, dass die Antragsteller verpflichtet blieben, Steuern zu zahlen, obwohl ihre Leistungsf\u00e4higkeit in einem so hohen Umfang gemindert sei, dass sie bei direkter Anwendung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips keine Steuern zu zahlen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Es k\u00f6nne nicht eingewendet werden, dass \u00fcber \u00a7 10d EStG in sp\u00e4teren Veranlagungszeitr\u00e4umen eine Verlustverrechnung m\u00f6glich sei. Auch in \u00a7 10d EStG werde das Verrechnungsprinzip des \u00a7 2 Abs. 3 EStG fortgef\u00fchrt. Zum anderen habe sich der Staat im Einkommensteuerrecht auf das Jahressteuerprinzip festgelegt (\u00a7\u00a7 2 Abs. 7, 25, 36 Abs. 1 EStG).<\/p>\n<p>3. Ungleichbehandlungen seien nur dann gerechtfertigt, wenn besondere sachliche Gr\u00fcnde hierf\u00fcr best\u00fcnden. Im Streitfall sei zumindest ernstlich zweifelhaft, ob derartige Gr\u00fcnde gegeben und ob Missbr\u00e4uche und Fehlentwicklungen generell f\u00fcr bestimmte Einkunftsarten feststellbar seien. Au\u00dferdem h\u00e4tten gerade im Bereich von Vermietung und Verpachtung besondere F\u00f6rderprogramme gegolten.<\/p>\n<p>4. Es k\u00f6nne dahinstehen, ob auch insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel zu bejahen seien, als die Antragsteller ihre Investitionsentscheidung vor der Einf\u00fchrung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG getroffen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>5. Entgegen der Auffassung des FA best\u00fcnden keine die Vollziehung rechtfertigenden \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Interessen.<\/p>\n<p>6. Den Antragstellern verbleibe f\u00fcr 1999 und 2000 nur ein zu versteuerndes Einkommen, das deutlich unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens seien auch die geltend gemachten Modernisierungsaufwendungen zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>7. Es sei zu bedenken, ob das Rechtstaatsprinzip nicht einen schonenden \u00dcbergang fordere, etwa indem eine allgemeine \u00dcbergangsfrist gew\u00e4hrt oder bestimmte Objekte aus dem Anwendungsbereich der Neuregelung herausgenommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Mit der Beschwerde macht das FA geltend:<\/p>\n<p>1. Durch die Anwendung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG w\u00fcrden Verluste nicht g\u00e4nzlich vom Abzug ausgeschlossen, sondern vielmehr in einem modifizierten Verfahren \u00fcber verschiedene Zeitr\u00e4ume verteilt. \u00a7 7 EStG nehme eine vergleichbare Verteilung vor.<\/p>\n<p>2. Verfassungsrechtliche Zweifel im Hinblick auf eine etwaige R\u00fcckwirkung, mangelnden Vertrauensschutz und fehlende \u00dcbergangsregelung seien nicht gegeben.<\/p>\n<p>3. Soweit das FG ausf\u00fchre, dass das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich unter dem Existenzminimum liegen w\u00fcrde, gehe es von unzutreffenden Werten aus. In den negativen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung seien Modernisierungsaufwendungen in H\u00f6he von 450.432 DM enthalten, die auf die Jahre 1992 bis 1995 entfielen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollziehung zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Die Antragsteller beantragen, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>1. Theoretisch bestehe die M\u00f6glichkeit, dass eine Verlustverrechnung g\u00e4nzlich ausgeschlossen werde.<\/p>\n<p>2. Der Hinweis des FA auf \u00a7 7 EStG gehe an der Sache vorbei. Abschreibungen seien periodisierte Ausgaben in der steuerlichen Gewinnermittlung. Die Abschreibungen f\u00fcr Modernisierungsaufwendungen k\u00f6nnten nicht aus der Berechnung herausgenommen werden.<\/p>\n<p>3. Das \u00f6ffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsplanung stehe dem Begehren nach Aussetzung der Vollziehung nicht entgegen. Das Individualinteresse der Antragsteller an Vertrauensschutz und Kontinuit\u00e4t der Rechtsordnung und die von ihr ausgehende Planungssicherheit seien h\u00f6her zu bewerten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des Verwaltungsakts neben Umst\u00e4nden, die f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechen, gewichtige Gr\u00fcnde zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung der Tatfragen ausl\u00f6sen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 5. November 1998 VIII B 74\/98, BFH\/NV 1999, 468). Ernstliche Zweifel i.S. des \u00a7 69 Abs. 2 und 3 FGO k\u00f6nnen auch Bedenken gegen die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm begr\u00fcnden (st\u00e4ndige Rechtsprechung, u.a. BFH-Beschluss vom 31. Mai 1995 II B 126\/94, BFH\/NV 1996, 94).<\/p>\n<p>2. \u00a7 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002 vom 24. M\u00e4rz 1999 gilt erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1999 (\u00a7 52 Abs. 1 EStG). Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 3 S\u00e4tze 3 bis 5 EStG ist die Summe der positiven Eink\u00fcnfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM \u00fcbersteigt, durch negative Summen der Eink\u00fcnfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur H\u00e4lfte zu mindern. Die Minderung ist in dem Verh\u00e4ltnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Eink\u00fcnfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Eink\u00fcnfte stehen. \u00dcbersteigt die Summe der negativen Eink\u00fcnfte den nach Satz 3 ausgleichsf\u00e4higen Betrag, sind die negativen Summen der Eink\u00fcnfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verh\u00e4ltnis zu ber\u00fccksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Eink\u00fcnfte stehen. Die S\u00e4tze 6 bis 8 bestimmen, wie der Verlustausgleich bei zusammenveranlagten Ehegatten durchzuf\u00fchren ist, wenn nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte eines Ehegatten beim anderen Ehegatten noch ausgeglichen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>3. Nach Auffassung des Senats bestehen &#8211; entgegen den von der Vorinstanz und in der Literatur erhobenen Bedenken &#8211; keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 2 Abs. 3 EStG, soweit er f\u00fcr den Streitfall von Bedeutung ist.<\/p>\n<p>a) Die Vorschrift widerspricht nicht dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit.<\/p>\n<p>aa) Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit, der sich aus einem Zusammenwirken des Demokratieprinzips, der Freiheitsrechte, der Gleichheitsrechte und des Sozialstaatsgedankens ableitet, ist freiheitssch\u00fctzend (Art. 2, Art. 14 des Grundgesetzes &#8211; GG -), fordert zugleich aber auch sozial ausgewogene Verteilungsgerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 GG). Die Steuer ist eine Gemeinlast, die alle Inl\u00e4nder je nach ihrem Einkommen, Verm\u00f6gen und ihrer Nachfragekraft zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben heranzieht (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37\/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655, 660). Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz verlangt in ihrer bereichsspezifischen Anwendung, dass jeder Inl\u00e4nder je nach seiner wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit gleichm\u00e4\u00dfig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 17. November 1998 1 BvL 10\/98, BStBl II 1999, 509, HFR 1999, 295). Das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip statuiert absolute und relative Grenzen; die Besteuerung muss im Verh\u00e4ltnis zu den Mitsteuerpflichtigen angemessen sein, sie darf aber auch bestimmte absolute Grenzen nicht \u00fcberschreiten. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsf\u00e4higkeit bestimmt, in welchem Ma\u00df der Einzelne als zur Solidarit\u00e4t verpflichtetes Mitglied der Gesellschaft zur Steuerleistung heranzuziehen ist.<\/p>\n<p>Eine Auspr\u00e4gung des Leistungsf\u00e4higkeitsprinzips ist das sog. Nettoprinzip (Tipke\/Lang, Steuerrecht, 16. Aufl., 1998, \u00a7 4 Rz. 113, \u00a7 9 Rz. 42 f.). Leistungsf\u00e4higkeit zur Steuerzahlung setzt erst nach Ber\u00fccksichtigung des erwerbs- und existenzsichernden Aufwandes ein. Nur der Betrag, der dem Steuerpflichtigen nach Abzug notwendiger Ausgaben &#8211; netto &#8211; verbleibt, ist geeignete Grundlage zur Bemessung der Steuer. Das objektive Nettoprinzip gebietet den Abzug von (erwerbssichernden) Aufwendungen, die mit der Einkunftserzielung in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Es ist von Verfassungs wegen nicht notwendigerweise in jedem einzelnen &#8211; aus rein erhebungstechnischen Gr\u00fcnden gew\u00e4hlten &#8211; Veranlagungszeitraum zu verwirklichen (vgl. Tipke\/Lang, a.a.O., \u00a7 9 Rz. 44).<\/p>\n<p>bb) Der Gesetzgeber respektiert in \u00a7 2 Abs. 3 EStG das objektive Nettoprinzip, indem er die grunds\u00e4tzliche Abziehbarkeit der entstandenen Verluste nicht in Frage stellt. Er schr\u00e4nkt das Prinzip allerdings dadurch ein, dass er den sofortigen Ausgleich von positiven und negativen Eink\u00fcnften verschiedener Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) von einer bestimmten H\u00f6he an nicht mehr zul\u00e4sst; der \u00fcberschie\u00dfende Anteil an negativen Eink\u00fcnften wird auf andere Veranlagungszeitr\u00e4ume r\u00fcck- bzw. vorgetragen.<\/p>\n<p>Die Beschr\u00e4nkung des vertikalen Verlustausgleichs verhindert nicht den Abzug erwerbssichernden Aufwandes und verst\u00f6\u00dft nicht gegen das allgemeine Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip. Dieses Prinzip verlangt nicht, dass jedwede Verluste sofort zu verrechnen sind. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass die Verluste \u00fcberhaupt, sei es auch in einem anderen Veranlagungszeitraum, steuerlich ber\u00fccksichtigt werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44).<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen werden einkommensteuerrechtlich Verluste seit jeher im Verh\u00e4ltnis zu positiven Eink\u00fcnften unterschiedlich behandelt. Sowohl die Regelung des \u00a7 10d EStG als auch andere Verlustabzugsbeschr\u00e4nkungen (z.B. \u00a7\u00a7 2a, 2b, 15 Abs. 4, 15a, 22 Nr. 3 Satz 3, 23 Abs. 3 S\u00e4tze 6 und 7 EStG) haben eine wechselvolle Geschichte, die erkennen l\u00e4sst, dass der Gesetzgeber jedenfalls nicht zu einer Regelung verpflichtet ist, nach der Verluste sofort und vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden k\u00f6nnen (vgl. zu \u00a7 2a EStG BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 182\/87, BFHE 162, 307, BStBl II 1991, 136; BVerfG-Beschluss vom 27. M\u00e4rz 1998 2 BvR 220\/92, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 1998, 344; zu \u00a7 15a EStG BFH-Beschluss vom 19. Mai 1987 VIII B 104\/85, BFHE 150, 514, BStBl II 1988, 5). So hat es das BVerfG im Beschluss vom 8. M\u00e4rz 1978 1 BvR 117\/78 (HFR 1978, 293) verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass der Verlustabzug auf bestimmte, durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelte Betriebsverluste beschr\u00e4nkt war.<\/p>\n<p>Gerade in den F\u00e4llen, in denen der Steuerpflichtige neben hohen Verlusten auch hohe positive Eink\u00fcnfte erzielt hat, kann der Gesetzgeber eine differenzierende L\u00f6sung vorsehen, die trotz der Verluste den begrenzten steuerlichen Zugriff auf die positiven Eink\u00fcnfte erlaubt. Der Gesetzgeber kann dabei ber\u00fccksichtigen, dass Steuerpflichtige, die \u00fcber hohe positive Eink\u00fcnfte verf\u00fcgen, h\u00e4ufig durch gezielte Ma\u00dfnahmen, die &#8211; wie z.B. Investitionen nach dem F\u00f6rdG &#8211; steuerrechtlich zu Verlusten f\u00fchren, ihre Einkommensteuerschuld herabzusetzen versuchen. So hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG darauf reagiert, dass das Aufkommen an Einkommensteuer kontinuierlich gesunken war. Das Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer betrug im Jahr 1992 rd. 41 Mrd. DM und im Jahr 1997 6,5 Mrd. DM (vgl. Jahrbuch des Statistischen Bundesamts, Jahrgang 1998, S. 510, Lfd. Nr. 3; Saathoff, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 1998, 917, 921; Werner, Die Mindestbesteuerung im deutschen und US-amerikanischen Einkommensteuerrecht, 2001, 23). Der Gesetzgeber war berechtigt, dieser Entwicklung entgegenzutreten, um die Aush\u00f6hlung der Basis der Einkommensteuer zu verhindern und daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass auch Steuerpflichtige mit hohen positiven Eink\u00fcnften der Gemeinschaft der Einkommensteuerzahler erhalten bleiben und dass das Gleichma\u00df der Belastung unter Beachtung des \u00dcberma\u00dfverbotes wieder hergestellt wurde.<\/p>\n<p>Die blo\u00dfe Existenz steuerlicher Verluste erzwingt noch nicht deren unbedingte und uneingeschr\u00e4nkte Ber\u00fccksichtigung. Der Gesetzgeber kann vielmehr danach differenzieren, durch welche Umst\u00e4nde die Minderung der Leistungsf\u00e4higkeit eingetreten ist. Die Leistungsf\u00e4higkeit ist normativ, nicht faktisch zu bestimmen; sie ist Ausdruck einer fairen Belastungssymmetrie. Da das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip stets im Rahmen der Rechts- und Sozialordnung zu interpretieren ist, kann der Gesetzgeber ber\u00fccksichtigen, dass Verluste h\u00e4ufig planvoll und bewusst zur Verrechnung mit positiven Eink\u00fcnften herbeigef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>In diesem Sinn hat das BVerfG mit Beschluss vom 29. Mai 1990 1 BvL 20\/84, 1 BvL 26\/84, 1 BvL 4\/86 (BVerfGE 82, 60, BStBl II 1990, 653, 663) den Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten nach \u00a7 11 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt. Das Ziel des Gesetzgebers, sozialpolitisch nicht ber\u00fccksichtigungsw\u00fcrdige Verluste bei der Gew\u00e4hrung des erh\u00f6hten Kindergeldes au\u00dfer Betracht zu lassen, sei legitim. Erfasst w\u00fcrden nur F\u00e4lle, in denen der Kindergeldberechtigte aus anderen Einkunftsarten \u00fcberdurchschnittliche Eink\u00fcnfte erziele. In solchen F\u00e4llen werde es h\u00e4ufig so sein, dass der Verlust nicht aus einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Erwerbst\u00e4tigkeit entstanden sei, sondern auf der Ausnutzung steuerlicher Verg\u00fcnstigungen oder auf sonstigen Umst\u00e4nden beruhe, die eine Au\u00dferachtlassung des Verlustes bei der Kindergeldgew\u00e4hrung gestatteten.<\/p>\n<p>Im Unterschied zu der Regelung im BKGG, die den Verlustausgleich vollst\u00e4ndig ausschloss, wird durch \u00a7 2 Abs. 3 EStG der Verlustausgleich nur beschr\u00e4nkt und zeitlich gestreckt, aber kraft Gesetzes nicht vollst\u00e4ndig versagt.<\/p>\n<p>b) \u00a7 2 Abs. 3 EStG ist verfassungsrechtlich nicht wegen eines widerspr\u00fcchlichen Verhaltens des Gesetzgebers zu beanstanden, der auf der einen Seite Steuerverg\u00fcnstigungen &#8211; bezogen auf den Streitfall nach dem F\u00f6rdG &#8211; gew\u00e4hrt und auf der anderen Seite die Verrechnung von dadurch bedingten Verlusten beschr\u00e4nkt. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit kann der Gesetzgeber die Inanspruchnahme steuerlicher Gestaltungsm\u00f6glichkeiten begrenzen. Insoweit ist es ihm auch erlaubt, vom System des unbegrenzten vertikalen Verlustausgleichs abzuweichen und Sonderregelungen zu treffen. Welcher Regelung der Gesetzgeber unter mehreren denkbaren M\u00f6glichkeiten letzten Endes den Vorzug gibt, ist seinem gesetzgeberischen Ermessen vorbehalten, soweit die Regelung nicht von vornherein als untauglich und ungeeignet einzustufen ist. Die Begrenzung des Verlustausgleichs erscheint im Hinblick auf die Gefahr der Fehllenkung von Steuersubventionen sachgerecht. Sie erm\u00f6glicht die im Hinblick auf den drastischen R\u00fcckgang des Einkommensteueraufkommens gebotene ma\u00dfvolle Inanspruchnahme von Steuerverg\u00fcnstigungen.<\/p>\n<p>c) Ob der Gesetzgeber verpflichtet war, zwischen &#8222;echten&#8220; Verlusten, die sich aus unternehmerischen T\u00e4tigkeiten ergeben, und Verlusten, die insbesondere aus der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen entstehen, zu unterscheiden und &#8222;echte Verluste&#8220; aus dem Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung herauszunehmen, braucht der Senat im vorliegenden Streitfall nicht zu entscheiden (dazu Herzig\/Briesemeister, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1999, 1377, 1382\/3; Offerhaus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 2000, 9, 11). Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Regelung insoweit verfassungsrechtlich zu beanstanden ist, als sie an die Summe der positiven Eink\u00fcnfte bzw. negativen Eink\u00fcnfte einzelner Einkunftsarten ankn\u00fcpft, obwohl es der Steuerpflichtige in einzelnen F\u00e4llen in der Hand hat, die Art der Eink\u00fcnfte zu bestimmen (dazu Herzig\/Briesemeister, DStR 1999, 1377, 1382) und damit die &#8222;Verrechnungsschranke&#8220; zu \u00fcberwinden.<\/p>\n<p>d) Soweit \u00a7 2 Abs. 3 EStG im Streitfall f\u00fcr die Entscheidung relevant ist &#8211; dies ist allein Satz 3 -, ist er verst\u00e4ndlich und praktikabel. Der Zweck der Regelung, eine Mindestbesteuerung f\u00fcr bestimmte positive Eink\u00fcnfte herbeizuf\u00fchren, ist klar erkennbar. Welche Berechnungen nach \u00a7 2 Abs. 3 Satz 3 EStG vorzunehmen sind, ist ohne weiteres nachvollziehbar.<\/p>\n<p>e) \u00a7 2 Abs. 3 EStG verst\u00f6\u00dft nicht gegen den Grundsatz der Gleichwertigkeit der einzelnen Einkunftsarten (&#8222;synthetische Einkommensteuer&#8220; im Gegensatz zur &#8222;Schedulenbesteuerung&#8220;). Die Einkunftsarten werden gleichbehandelt. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Einkunftsarten, wie sie z.B. im Fall des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 3 EStG gegeben war (dazu BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 88, HFR 1999, 44), findet &#8211; entgegen der Auffassung des FG &#8211; nicht statt und ist auch von Gesetzes wegen nicht beabsichtigt. Allerdings geht der Gesetzgeber davon aus, dass in der Erzielung positiver Eink\u00fcnfte eine bestimmte Leistungsf\u00e4higkeit zum Ausdruck kommt, die auch durch entsprechende negative Eink\u00fcnfte nicht in vollem Umfang geschm\u00e4lert wird (vgl. Birk\/Kulosa, FR 1999, 433, 439).<\/p>\n<p>f) Die Anwendung des \u00a7 2 Abs. 3 EStG im Streitfall begegnet auch im Hinblick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende grunds\u00e4tzliche Verbot, r\u00fcckwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, keinen erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtssprechung des BVerfG ist zwischen echter und unechter R\u00fcckwirkung bzw. R\u00fcckbewirkung der Rechtsfolgen und tatbestandlicher R\u00fcckankn\u00fcpfung zu unterscheiden. Erstere, die vorliegt, wenn der Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auf einen Zeitraum vor der Verk\u00fcndung des Gesetzes erstreckt wird, ist nur in ganz engen Grenzen zul\u00e4ssig. Demgegen\u00fcber unterliegt die tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung, d.h. die Einwirkung eines Gesetzes auf in der Vergangenheit begr\u00fcndete, aber noch nicht abgeschlossene Sachverhalte f\u00fcr die Zukunft weniger strengen Beschr\u00e4nkungen (Beschl\u00fcsse des 2. Senats vom 14. Mai 1986 2 BvL 2\/83, BVerfGE 72, 200, 257, 258; des 1. Senats vom 15. Oktober 1996 1 BvL 44, 48\/92, BVerfGE 95, 64, 86, 87, und des 2. Senats vom 3. Dezember 1997 2 BvR 882\/97, BVerfGE 97, 67, 79, 80). Die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen tatbestandlichen R\u00fcckankn\u00fcpfung ist vorrangig an den Grundrechten zu messen, die mit der Verwirklichung des jeweiligen Tatbestandmerkmals vor Verk\u00fcndung der Norm &#8222;ins Werk gesetzt&#8220; worden sind. In die damit erforderliche grundrechtliche Bewertung flie\u00dfen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit, aber auch der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ein. Es ist abzuw\u00e4gen zwischen den gegenl\u00e4ufigen schutzw\u00fcrdigen Interessen, insbesondere dem Ausma\u00df des durch die Gesetzes\u00e4nderung verursachten Vertrauensschadens und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens f\u00fcr das gemeine Wohl (Beschluss des 2. Senats vom 15. Mai 1995 2 BvL 19\/91, 2 BvR 1206, 1584\/91 und 2601\/93, BVerfGE 92, 277, 325, 344). Bei sog. Verschonungssubventionen f\u00fchrt bereits die Annahme des &#8222;Subventionsangebots&#8220; durch entsprechende wirtschaftliche Dispositionen zu einer schutzw\u00fcrdigen Vertrauensgrundlage. In diesem Fall berechtigen zwingende Gr\u00fcnde des gemeinen Wohls den Gesetzgeber, das Vertrauen des Einzelnen in die Aufrechterhaltung seiner Rechtsposition zu durchbrechen und zur sofortigen Abwehr offensichtlicher Gefahren und Missst\u00e4nde die geeigneten und notwendigen Ma\u00dfnahmen zu treffen (Beschluss in BVerfGE 97, 67, 79, 80, m.w.N.).<\/p>\n<p>Die Antragsteller haben ihre Investitionsentscheidungen in den Jahren 1992 bis 1996 getroffen. Sie k\u00f6nnen ihre aus diesen Investitionen herr\u00fchrenden Werbungskosten-\u00dcbersch\u00fcsse ab 1999 nicht mehr in vollem Umfang ausgleichen. Auf diese Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs durch \u00a7 2 Abs. 3 EStG sind die Regeln \u00fcber die tatbestandliche R\u00fcckankn\u00fcpfung anzuwenden; denn der Tatbestand, an den das EStG die Leistungspflicht kn\u00fcpft, wurde vollst\u00e4ndig erst in den Jahren 1999 und 2000 verwirklicht.<\/p>\n<p>Bei der gebotenen Abw\u00e4gung hat im Streitfall das auf den Fortbestand der bisherigen Gesetzeslage gerichtete Vertrauen der Antragsteller zur\u00fcckzutreten. Der Senat verkennt nicht die Schutzw\u00fcrdigkeit dieses Vertrauens, insbesondere in Bezug auf die Steuerbeg\u00fcnstigung nach dem F\u00f6rdG. Jedoch war der Gesetzgeber aus zwingenden Gr\u00fcnden des gemeinen Wohls gehalten, den Verlustausgleich zu beschr\u00e4nken. Dies war erforderlich, um im Einkommensteuerrecht wieder Belastungsgleichheit herzustellen, die nicht zuletzt wegen der zu steuerlichen Verlusten f\u00fchrenden Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nicht mehr gegeben war, und um einem weiteren R\u00fcckgang des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer entgegenzuwirken. Die Beschr\u00e4nkung des Verlustausgleichs ist eine hierf\u00fcr geeignete Ma\u00dfnahme, die sich in einem ma\u00dfvollen Rahmen h\u00e4lt. \u00a7 2 Abs. 3 EStG f\u00fchrt nicht dazu, dass die steuerliche Ber\u00fccksichtigung von Verlusten versagt wird; der Abzug wird nur zeitlich gestreckt. Die Abziehbarkeit der Verluste im Verlustentstehungsjahr bleibt in H\u00f6he von 100.000 DM zuz\u00fcglich der H\u00e4lfte der diesen Betrag \u00fcbersteigenden positiven anderen Eink\u00fcnfte im Vergleich zur fr\u00fcheren Gesetzeslage unver\u00e4ndert. Die im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichenen Verluste gehen nicht verloren, sondern mindern das Einkommen sp\u00e4terer Veranlagungszeitr\u00e4ume. Wirtschaftlich betrachtet wird die Einkommensteuer-Zahlung der Antragsteller vorgezogen; sie erleiden durch die Neuregelung einen Zinsnachteil. Dieser Nachteil ist angesichts der Bedeutung des Anliegens des Gesetzgebers in Kauf zu nehmen.<\/p>\n<p>4. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil deren Versagung eine unbillige H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte (\u00a7 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen worden und auch im \u00dcbrigen nicht erkennbar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 9.5.2001 (XI B 151\/00) BStBl. 2001 II S. 552 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung bestehen an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7 2 Abs. 3 Satz 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999\/2000\/2002, wonach die Summe der positiven Eink\u00fcnfte, soweit sie den Betrag von 100.000 DM \u00fcbersteigt, durch negative Summen der Eink\u00fcnfte aus anderen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-9-5-2001-xi-b-151_00-bstbl-2001-ii-s-552\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 9.5.2001 (XI B     151\/00) BStBl. 2001 II S. 552<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45350","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45350","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45350"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45350\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45350"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45350"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45350"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}