{"id":45353,"date":"2001-05-02T14:49:41","date_gmt":"2001-05-02T12:49:41","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45353"},"modified":"2013-06-21T14:51:03","modified_gmt":"2013-06-21T12:51:03","slug":"bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-44_00-bstbl-2001-ii-s-562","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-44_00-bstbl-2001-ii-s-562\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 44\/00)     BStBl. 2001 II S. 562"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 44\/00) BStBl. 2001 II S. 562<\/strong><\/p>\n<p>Hat das FA in dem Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01 einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erl\u00e4sst das FA w\u00e4hrend des Klageverfahrens mit der Begr\u00fcndung einen dem Klagebegehren entsprechenden \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01, dass die Entnahme richtigerweise im Jahr 02 zu ber\u00fccksichtigen sei, dann ist die nachfolgende Erfassung des Entnahmegewinns in einem \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 02 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 unter der Voraussetzung zul\u00e4ssig, dass die Entnahme bei zutreffender Beurteilung tats\u00e4chlich in diesem Jahr get\u00e4tigt worden ist. Soweit in dem Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01 noch ein Entnahmegewinn erfasst ist, kann der Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01 sodann auf Antrag gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 1 AO 1977 berichtigt werden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 1 und Abs. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnchen (EFG 2001, 58)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine KG. Sie nutzte f\u00fcr ihre betrieblichen Zwecke ein Grundst\u00fcck, das zum Sonderbetriebsverm\u00f6gen ihrer beiden Kommanditisten, der Beigeladenen und ihres inzwischen verstorbenen und von ihr beerbten Ehemannes, geh\u00f6rte. Die Kl\u00e4gerin wies in der Gewinnermittlung f\u00fcr das Jahr 1989 die Entnahme eines Teils dieses Grundst\u00fccks (755,2 qm) mit dem Entnahmewert von 64.192 DM aus. In dem Bescheid \u00fcber die einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb vom 18. M\u00e4rz 1991 erh\u00f6hte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) diesen Wert zun\u00e4chst auf 226.560 DM und setzte ihn in der Einspruchsentscheidung auf 167.643 DM herab. Mit ihrer Klage hielt die Kl\u00e4gerin an ihrem Begehren fest, einen Entnahmewert von 64.192 DM festzusetzen. Das FA erkl\u00e4rte in seiner Klageerwiderung, es gehe aufgrund des Klagevorbringens abweichend von seiner bisherigen Meinung davon aus, dass im Jahre 1989 nicht die Voraussetzungen f\u00fcr eine Entnahme vorgelegen h\u00e4tten. Es erlie\u00df w\u00e4hrend des Klageverfahrens am 11. M\u00e4rz 1997 einen ge\u00e4nderten Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1989, durch den es dem Klagebegehren entsprach, so dass ein Entnahmewert von 64.192 DM erfasst blieb. Der Bescheid enth\u00e4lt die Erl\u00e4uterung, die Stattgabe beruhe auf der ge\u00e4nderten Auffassung des FA, &#8222;wonach in 1989 keine Entnahme stattgefunden hat (vgl. dazu die Schreiben vom 26.8.1992 und 2.11.1993).&#8220;<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom 14. M\u00e4rz 1997 \u00e4nderte das FA gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) den bestandskr\u00e4ftigen Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1990 und erh\u00f6hte den festgestellten Gewinn um 167.643 DM. Es wies den Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin weiterhin geltend machte, die Entnahme sei im Jahre 1989 erfolgt, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf Aufhebung des \u00c4nderungsbescheides und der Einspruchsentscheidung statt. Es entschied, die nochmalige Besteuerung eines bereits in einem Veranlagungsjahr erfassten Entnahmevorgangs in einem zweiten Veranlagungsjahr durch \u00c4nderungsbescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 sei nicht zul\u00e4ssig (Entscheidungen der Finanzgerichte &#8211; EFG &#8211; 2001, 58).<\/p>\n<p>Das FA r\u00fcgt mit seiner Revision eine fehlerhafte Auslegung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977.<\/p>\n<p>Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -). Das FG hat zu Unrecht angenommen, die \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 sei nur dann zul\u00e4ssig, wenn der Sachverhalt in dem Steuerbescheid, der aufgrund des Rechtsbehelfs oder des Antrags des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden ist, \u00fcberhaupt nicht mehr erfasst ist. Denn diese Vorschrift setzt entgegen der Auffassung des FG nicht zwingend ein wechselseitiges Ausschlie\u00dflichkeitsverh\u00e4ltnis voraus.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 k\u00f6nnen aus einem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert wird.<\/p>\n<p>Irrige Beurteilung eines Sachverhalts bedeutet, dass sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachtr\u00e4glich als unrichtig erweist (Entscheidungen des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 16. Februar 1996 I R 150\/94, BFHE 180, 8, BStBl II 1996, 417; vom 18. Februar 1997 VIII R 54\/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647). Sachverhalt i.S. des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen kn\u00fcpft. Der Begriff des bestimmten Sachverhalts ist dabei nicht auf eine einzelne steuererhebliche Tatsache oder ein einzelnes Merkmal beschr\u00e4nkt, sondern erfasst den einheitlichen, f\u00fcr diese Besteuerung ma\u00dfgeblichen Sachverhaltskomplex (BFH-Urteile vom 22. August 1990 I R 42\/88, BFHE 162, 470, BStBl II 1991, 387; vom 17. Oktober 1990 I R 9\/89, BFH\/NV 1991, 354; vom 8. April 1992 X R 213\/87, BFH\/NV 1993, 406; in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647). Unerheblich ist, ob der f\u00fcr die rechtsirrige Beurteilung urs\u00e4chliche Fehler im Tats\u00e4chlichen oder im Rechtlichen gelegen hat (vgl. BFH-Urteile in BFH\/NV 1993, 406; vom 10. Mai 1995 IX R 68\/93, BFH\/NV 1995, 1056; in BFHE 183, 6, BStBl 1997, 647).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzt die \u00c4nderung nach \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht voraus, dass der Sachverhaltskomplex in dem Bescheid, der aufgrund des Rechtsbehelfs oder des Antrags des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten ge\u00e4ndert oder aufgehoben worden ist, \u00fcberhaupt nicht mehr ber\u00fccksichtigt worden ist. Denn der BFH versteht \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 in st\u00e4ndiger Rechtsprechung als eine gegen\u00fcber den Regelungen des \u00a7 174 Abs. 1 bis Abs. 3 AO 1977 eigenst\u00e4ndige \u00c4nderungsnorm, die nicht auf die F\u00e4lle der alternativen Erfassung eines bestimmten Sachverhalts beschr\u00e4nkt ist; er ist unter Hinweis auf den Wortlaut des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 nicht der Auffassung gefolgt, die Vorschrift setze zwingend ein wechselseitiges Ausschlie\u00dflichkeitsverh\u00e4ltnis voraus, das nur die alternative Ber\u00fccksichtigung desselben Sachverhaltes erlaube (vgl. BFH-Urteile vom 24. November 1987 IX R 158\/83, BFHE 152, 203, BStBl II 1988, 404; vom 2. August 1994 VIII R 65\/93, BFHE 175, 500, BStBl II 1995, 264; in BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647).<\/p>\n<p>Dementsprechend hat der IV. Senat eine \u00c4nderung des Steuerbescheides f\u00fcr das Jahr 02 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr zul\u00e4ssig gehalten, wenn der Klage gegen den Steuerbescheid des Jahres 01, in dem ein Aufgabegewinn erfasst worden war, teilweise stattgegeben und ein bestimmter Teil des Aufgabegewinns herausgenommen worden war; der restliche Aufgabegewinn k\u00f6nne unter der Voraussetzung in dem Steuerbescheid f\u00fcr das Jahr 02 erfasst werden, dass er tats\u00e4chlich in diesem Jahr entstanden sei. Bei Erlass eines \u00c4nderungsbescheids nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 sei das FA nicht an die im voraufgegangenen \u00c4nderungsbescheid vertretene Rechtsauffassung gebunden. Dies gelte auch f\u00fcr ein in dieser Sache ergangenes Urteil. Nur so lasse sich das Ziel des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 erreichen, dass die Besteuerung eines bestimmten Sachverhalts in einem anderen Steuerbescheid erfolge, wenn die urspr\u00fcngliche falsche Erfassung aufgrund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen berichtigt werde (Urteil vom 21. Oktober 1993 IV R 42\/93, BFHE 173, 285, BStBl II 1994, 385).<\/p>\n<p>2. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze, die gem\u00e4\u00df \u00a7 181 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr die gesonderte Feststellung sinngem\u00e4\u00df gelten, ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalles entscheidungserheblich, ob das Teilgrundst\u00fcck bei zutreffender steuerlicher Beurteilung im Jahr 1990 und nicht &#8211; wie die Kl\u00e4gerin geltend macht &#8211; im Jahr 1989 entnommen worden ist.<\/p>\n<p>a) Sollte sich die vom FA vertretene Rechtsauffassung, die Entnahme des Teilgrundst\u00fccks sei erst im Jahre 1990 erfolgt, als richtig erweisen, w\u00e4re die \u00c4nderung des Gewinnfeststellungsbescheides f\u00fcr 1990 gem\u00e4\u00df dem Wortlaut des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 zul\u00e4ssig. Denn bei diesem Sachverhalt w\u00e4re der Feststellungsbescheid f\u00fcr 1989 vom 18. M\u00e4rz 1991 aufgrund einer irrigen Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts, n\u00e4mlich des Sachverhaltskomplexes &#8222;Entnahme des Teilgrundst\u00fccks&#8220; ergangen; der Entnahmegewinn w\u00e4re zu Unrecht in dem Feststellungsbescheid f\u00fcr 1989 erfasst worden. Dieser Feststellungsbescheid ist w\u00e4hrend des Klageverfahrens durch den Bescheid vom 11. M\u00e4rz 1997 auf Grund des Rechtsbehelfs der Kl\u00e4gerin, n\u00e4mlich ihrer Klage, gem\u00e4\u00df dem Klageantrag der Kl\u00e4gerin zu Gunsten ihrer Kommanditisten ge\u00e4ndert worden. Der Wortlaut der Vorschrift verlangt nicht, dass dem Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen auch aus den von ihm geltend gemachten Gr\u00fcnden entsprochen worden sein muss; es reicht vielmehr aus, dass die \u00c4nderung durch den Rechtsbehelf oder Antrag des Steuerpflichtigen veranlasst worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1988 V B 148\/87, BFH\/NV 1990, 341; Klein\/R\u00fcsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 174 Anm. 55).<\/p>\n<p>b) Die wortlautgem\u00e4\u00dfe Auslegung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 f\u00fchrt auch nicht zu sinnwidrigen Ergebnissen. Sie erm\u00f6glicht vielmehr eine angemessene L\u00f6sung des vorliegenden Interessenwiderstreits. Hat das FA in dem Klageverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1989 seine Auffassung nicht aufgrund neuer Tatsachen ge\u00e4ndert, sondern aufgrund besserer rechtlicher Erkenntnis angenommen, das Teilgrundst\u00fcck sei erst im Jahr 1990 und nicht bereits im Jahr 1989 entnommen worden, musste es den angefochtenen Bescheid im Umfang des Klageantrags \u00e4ndern, wenn es vermeiden wollte, dass der Klage stattgegeben wird und weitere Verfahrenskosten entstehen. Wenn die Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 f\u00fcr eine \u00c4nderung bestandskr\u00e4ftiger Bescheide zugunsten des Steuerpflichtigen aufgrund neuer Tatsachen nicht vorgelegen haben, konnte das FA nach Ergehen der Einspruchsentscheidung den Entnahmevorgang in dem Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 1989 nicht mehr g\u00e4nzlich unber\u00fccksichtigt lassen, wenn die Kl\u00e4gerin dies nicht beantragt oder der \u00c4nderung nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO 1977 zugestimmt hat. Denn nach Ergehen der Einspruchsentscheidung konnte die Kl\u00e4gerin durch den Umfang ihres Klageantrags bestimmen, inwieweit der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid teilweise bestandskr\u00e4ftig wird (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23. Oktober 1989 GrS 2\/87, BFHE 159, 4, BStBl II 1990, 327). Hat die Finanzbeh\u00f6rde aber dem Klagebegehren durch antragsm\u00e4\u00dfige \u00c4nderung des angefochtenen Bescheides zu Gunsten des Steuerpflichtigen entsprochen, so entspricht es gerade dem Zweck des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977, der Finanzbeh\u00f6rde die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, die richtigen steuerlichen Folgerungen aus der Rechtsauffassung zu ziehen, die der \u00c4nderung zugrunde liegt.<\/p>\n<p>3. Da die Vorentscheidung von anderen Voraussetzungen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb gem\u00e4\u00df dem Antrag des FA zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG hat &#8211; von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht &#8211; keine Tatsachen festgestellt, die es dem Senat erm\u00f6glichen zu entscheiden, in welchem Jahr das Teilgrundst\u00fcck entnommen worden ist und &#8211; ggf. &#8211; welchen Wert es hatte. Sollte sich im zweiten Rechtsgang die Auffassung des FA, das Teilgrundst\u00fcck sei im Streitjahr 1990 entnommen worden, als zutreffend erweisen, w\u00e4re die Entnahme im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr dieses Jahr mit dem zutreffenden Wert zu erfassen. Soweit sich dadurch eine (teilweise) Doppelerfassung erg\u00e4be, w\u00e4re der Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 1989 gem\u00e4\u00df \u00a7 174 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 auf Antrag der Kl\u00e4gerin zu \u00e4ndern. Denn dieser \u00c4nderungstatbestand ist auch dann erf\u00fcllt, wenn zum Zwecke der Bereinigung eines fehlerhaften Bescheides zun\u00e4chst bewusst eine Doppelerfassung eines Sachverhalts herbeigef\u00fchrt wird (vgl. K\u00fchn\/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Nebengesetze, 17. Aufl., \u00a7 174 AO 1977 Anm. 2).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 44\/00) BStBl. 2001 II S. 562 Hat das FA in dem Feststellungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01 einen Entnahmegewinn erfasst, dessen Herabsetzung mit der Klage erstrebt wird, und erl\u00e4sst das FA w\u00e4hrend des Klageverfahrens mit der Begr\u00fcndung einen dem Klagebegehren entsprechenden \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 01, dass die Entnahme richtigerweise im &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-2-5-2001-viii-r-44_00-bstbl-2001-ii-s-562\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 2.5.2001 (VIII R 44\/00)     BStBl. 2001 II S. 562<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45353","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45353","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45353"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45353\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45353"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45353"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45353"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}