{"id":45355,"date":"2001-04-04T14:27:02","date_gmt":"2001-04-04T12:27:02","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45354"},"modified":"2013-06-21T14:28:18","modified_gmt":"2013-06-21T12:28:18","slug":"bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-59_00-bstbl-2001-ii-s-564","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-59_00-bstbl-2001-ii-s-564\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 59\/00)     BStBl. 2001 II S. 564"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 59\/00) BStBl. 2001 II S. 564<\/strong><\/p>\n<p>Wird ein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid, f\u00fcr den die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der Jahresfrist dergestalt ge\u00e4ndert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 der Steuerbescheid des Verlustr\u00fccktragsjahres gem\u00e4\u00df \u00a7 10d Satz 2 EStG a.F. zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 174 Abs. 4; EStG a.F. \u00a7 10d S\u00e4tze 2 und 3; EStG n.F. \u00a7 10d Abs. 1 S\u00e4tze 5 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 1387)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielte in den Streitjahren 1987 und 1989 u.a. Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer bei ihm 1991 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) die Auffassung, dass eine vom Kl\u00e4ger 1987 abgeschriebene Forderung erst im Veranlagungszeitraum 1989 abgeschrieben werden k\u00f6nne. Dementsprechend erlie\u00df das FA am 22. Juli 1992 einen (ge\u00e4nderten) Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1987, in dem es den Gewinn um die vom Kl\u00e4ger vorgenommene Forderungsabschreibung erh\u00f6hte, und am 15. September 1992 einen Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1989, in dem es einen um die Forderungsabschreibung erh\u00f6hten Verlust aus Gewerbebetrieb von 255.927 DM ermittelte. Den im Streitjahr 1989 nicht ausgeglichenen Verlust in H\u00f6he von 75.511 DM hatte es bereits im (ge\u00e4nderten) Einkommensteuerbescheid 1987 vom 22. Juli 1992 ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte gegen den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1987 Einspruch mit der Begr\u00fcndung ein, die streitige Forderung sei bereits im Jahr 1987 abzuschreiben. Dem folgte das FA mit Bescheid vom 20. Mai 1997 und gab dem Einspruch unter zus\u00e4tzlicher Ber\u00fccksichtigung eines Verlustr\u00fccktrags aus 1989 in H\u00f6he von 74.964 DM statt. Am 22. Juli 1997 erlie\u00df es einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1989. Da sich nunmehr f\u00fcr 1989 ein positiver Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte ergab, \u00e4nderte es am 22. September 1997 den Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1987 vom 20. Mai 1997 und strich den bisher aus 1989 zur\u00fcckgetragenen Verlust.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger legte Einspr\u00fcche gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1989 vom 22. Juli 1997 und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 1987 vom 22. September 1997 ein; diese blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2000, 1387).<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger unrichtige Anwendung des \u00a7 174 Abs. 4 der Abgabenordnung (AO 1977) und \u00a7 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr 1987 auf 306.951 DM und f\u00fcr 1989 auf 0 DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision mangels ausreichender Revisionsbegr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>A. Die Revision ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Dem Revisionsbegr\u00fcndungsschriftsatz vom 18. Oktober 2000 l\u00e4sst sich hinreichend deutlich entnehmen, dass der Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 und des \u00a7 10d Satz 3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung r\u00fcgt. Ferner hat er unter Hinweis auf Kommentarstellen vortragen lassen, dass \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 im Streitfall nicht anzuwenden sei und die Jahresfrist des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 im Rahmen des \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. nicht gelte. Dies reicht f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Revisionsbegr\u00fcndung aus.<\/p>\n<p>B. Die Einwendungen des Kl\u00e4gers greifen jedoch nicht durch.<\/p>\n<p>1. Rechtsgrundlage f\u00fcr den Erlass des angefochtenen Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheides f\u00fcr 1989 vom 22. Juli 1997 ist \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977.<\/p>\n<p>a) Danach k\u00f6nnen aus einem Sachverhalt nachtr\u00e4glich durch Erlass oder \u00c4nderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbeh\u00f6rde zu seinen Gunsten aufgehoben oder ge\u00e4ndert worden ist. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder \u00c4nderung des fehlerhaften Steuerbescheides gezogen werden (\u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977).<\/p>\n<p>Da das FA auf Einspruch des Kl\u00e4gers die Forderungsabschreibung bei der Gewinnermittlung 1987 anerkannt und dementsprechend dem Einspruch durch Bescheid vom 20. Mai 1997 stattgegeben hat, konnte es der nunmehr nicht mehr berechtigten Forderungsabschreibung im Veranlagungszeitraum 1989 durch Erlass des \u00c4nderungsbescheides vom 22. Juli 1997 Rechnung tragen. Es hat ferner die steuerlichen Folgerungen aus der Stattgabe des Einspruchs betreffend 1987 innerhalb der Jahresfrist gezogen (vgl. Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid 1987 vom 20. Mai 1997; \u00c4nderungsbescheid nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 f\u00fcr 1989 vom 22. Juli 1997).<\/p>\n<p>b) Der Meinung des Kl\u00e4gers, \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 sei nur anzuwenden, wenn durch die vorausgegangene \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1987 der Sachverhalt &#8222;ohne steuerliche Regelung w\u00e4re&#8220;, ist nicht zu folgen. Sie findet weder im Wortlaut noch in Sinn und Zweck der Norm eine St\u00fctze.<\/p>\n<p>Zweck der Vorschrift ist es, nach antragsgem\u00e4\u00dfer \u00c4nderung eines Steuerbescheides (hier: Einkommensteuer 1987) ggf. unter Durchbrechung der Bestandskraft die in einem anderen Steuerbescheid gezogenen steuerlichen Folgerungen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, die sich nachtr\u00e4glich als unzutreffend erwiesen haben (vgl. Gesetzesbegr\u00fcndung BTDrucks VI\/1982, 153\/4; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1997 GrS 1\/96, BFHE 184, 1, BStBl II 1998, 83). Diese Auffassung hat auch der erkennende Senat -entgegen dem Vortrag des Kl\u00e4gers- in der von Tipke\/Kruse (Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 174 AO 1977 Tz. 39) zitierten Entscheidung vom 8. Juli 1992 XI R 54\/89 (BFHE 168, 231, BStBl II 1992, 867) vertreten. Unerheblich ist, ob der Steuerpflichtige oder das FA den Irrtum veranlasst hat (vgl. z.B. Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, \u00a7 174 Rdnr. 62).<\/p>\n<p>2. Das FA musste auch, nachdem durch den Wegfall der Forderungsabschreibung in 1989 kein r\u00fccktragf\u00e4higer Verlust f\u00fcr 1987 mehr vorhanden war, den bislang bei der Einkommensteuer-Veranlagung 1987 gew\u00e4hrten Verlustr\u00fccktrag r\u00fcckg\u00e4ngig machen. Rechtsgrundlage hierf\u00fcr ist \u00a7 10d Satz 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (a.F.).<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 10d Satz 2 EStG a.F. sind die f\u00fcr vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume bereits ergangenen Steuerbescheide insoweit zu \u00e4ndern, als der Verlustabzug zu gew\u00e4hren oder zu berichtigen ist. \u00a7 10d Satz 2 EStG a.F. enth\u00e4lt eine gegen\u00fcber den \u00c4nderungsvorschriften der AO 1977 (\u00a7\u00a7 172 ff. AO 1977) eigenst\u00e4ndige Rechtsgrundlage zur verfahrensrechtlichen Durchf\u00fchrung des Verlustabzugs (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19. Mai 1999 XI R 97\/94, BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762; vom 1. September 1998 VIII R 4\/97, BFH\/NV 1999, 599). Er erfasst sowohl den erstmaligen Verlustr\u00fccktrag, wenn sich in einem sp\u00e4teren Veranlagungszeitraum ein Verlust ergibt, der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden kann (vgl. &#8222;zu gew\u00e4hren &#8230; ist&#8220;), als auch die Korrektur eines bereits gew\u00e4hrten Verlustabzugs, wenn die Voraussetzungen hierf\u00fcr nicht (mehr) vorliegen (vgl. &#8222;zu berichtigen ist&#8220;). Der Begriff &#8222;berichtigen&#8220; ist dabei in einem weiten Sinne zu verstehen (vgl. z.B. BFH in BFH\/NV 1999, 599; von Groll in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 10d Rdnr. B 395).<\/p>\n<p>Da im Streitfall nach Wegfall der Forderungsabschreibung im Veranlagungszeitraum 1989 f\u00fcr 1989 kein nicht ausgeglichener Verlust mehr vorhanden war, entfielen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7 10d Satz 1 EStG a.F. Das FA musste daher insoweit den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1987 durch Streichung des Verlustr\u00fccktrages \u00e4ndern.<\/p>\n<p>b) Die \u00c4nderung der Einkommensteuerfestsetzung f\u00fcr 1987 war auch nicht wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 unzul\u00e4ssig, denn die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr 1987 endete nach \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. nicht, bevor die Verj\u00e4hrungsfrist des Veranlagungszeitraums abgelaufen war, in dem Verluste nicht ausgeglichen wurden. Unter Verj\u00e4hrungsfrist in diesem Sinne ist die Festsetzungsfrist zu verstehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 1992 XI R 9\/92, BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231).<\/p>\n<p>aa) Die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Einkommensteuer 1987 ergibt sich aus dem Wortlaut des \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. und dessen Sinn und Zweck. Danach kn\u00fcpft \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. an die Verj\u00e4hrungsfrist des Veranlagungszeitraums, in dem &#8222;Verluste nicht ausgeglichen werden&#8220; an (vgl. hierzu z.B. BFH in BFHE 169, 365, BStBl II 1993, 231; BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1994 I B 59\/94, BFH\/NV 1995, 589). Dies ist im Streitfall das Jahr 1989. Die bisher 1989 angesetzten Verluste werden insoweit nicht ausgeglichen, als sie -wie sich im Nachhinein herausgestellt hat- tats\u00e4chlich nicht entstanden sind. Wie aus \u00a7 10d Satz 2 EStG a.F. folgt, erfasst die Regelung die Gew\u00e4hrung, aber auch die Berichtigung des Verlustabzugs.<\/p>\n<p>Die Vorschrift des \u00a7 10d S\u00e4tze 2 und 3 EStG a.F. bezweckt die vollst\u00e4ndige und richtige Verwirklichung des Verlustabzugs. Sie stellt die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Bescheides vor das Vertrauen in dessen Bestand. Steuerbescheide f\u00fcr vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume sind danach zu berichtigen, wenn ein Verlustr\u00fccktrag gew\u00e4hrt wurde, materiell-rechtlich aber keine &#8222;nicht ausgeglichenen Verluste&#8220; verblieben sind (vgl. z.B. BFH in BFH\/NV 1999, 599; BFH-Urteil vom 11. November 1993 XI R 12\/93, BFH\/NV 1994, 710; von Groll in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 10d Rdnr. B 391; vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. November 1989 VIII R 209\/85, BFHE 160, 219, BStBl II 1990, 620). Wollte man in F\u00e4llen, in denen sich statt des urspr\u00fcnglich angenommenen &#8222;nicht ausgeglichenen&#8220; und zur\u00fcckgetragenen Verlustes ein Gewinn ergibt oder die Verluste ausgeglichen werden, eine Ablaufhemmung i.S. des \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. verneinen, so w\u00fcrde dies zu widersinnigen und zuf\u00e4lligen Ergebnissen f\u00fchren. So w\u00e4re der Fristablauf zwar gehemmt, wenn der bisherige nicht ausgeglichene Verlust sich nur verringern w\u00fcrde, m\u00f6glicherweise auf nur 1 DM, nicht aber, wenn sich statt seiner ein Gewinn erg\u00e4be. Dieses Gesetzesverst\u00e4ndnis w\u00e4re mit Sinn und Zweck der Regelung der \u00c4nderung des Verlustabzugs nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>bb) Im Streitfall war die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Steueranspruch 1989 noch nicht abgelaufen. Dies folgt aus \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977. Zwar l\u00e4sst diese Norm dem Wortlaut nach den Ablauf der Festsetzungsfrist unber\u00fchrt (vgl.: &#8222;Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn &#8230;&#8220;). Gleichwohl er\u00f6ffnet die an den Erlass des \u00c4nderungsbescheides i.S. des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 ankn\u00fcpfende Jahresfrist einen neuen Fristlauf, innerhalb dessen die Rechtsfolge eines Ablaufs der Festsetzungsfrist, n\u00e4mlich die Unzul\u00e4ssigkeit jeglicher Steuerfestsetzung (vgl. \u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) nicht eintritt (vgl. z.B. Frotscher in Schwarz, a.a.O., \u00a7 174 Rdnr. 71 b). F\u00fcr die Anwendung des \u00a7 10d Satz 3 EStG a.F. gilt bei der \u00c4nderung der Steuerfestsetzung f\u00fcr das (bisherige) Verlustentstehungsjahr nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 nichts anderes.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 59\/00) BStBl. 2001 II S. 564 Wird ein bestandskr\u00e4ftiger Steuerbescheid, f\u00fcr den die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, nach \u00a7 174 Abs. 4 AO 1977 innerhalb der Jahresfrist dergestalt ge\u00e4ndert, dass nunmehr kein nicht ausgeglichener Verlust mehr besteht, so ist innerhalb der Jahresfrist des \u00a7 174 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-4-4-2001-xi-r-59_00-bstbl-2001-ii-s-564\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 4.4.2001 (XI R 59\/00)     BStBl. 2001 II S. 564<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45355","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45355","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45355"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45355\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45355"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45355"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45355"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}