{"id":45360,"date":"2001-05-10T15:50:36","date_gmt":"2001-05-10T13:50:36","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45360"},"modified":"2013-06-21T15:52:17","modified_gmt":"2013-06-21T13:52:17","slug":"bfh-urteil-vom-10-5-2001-iv-r-6_00-bstbl-2001-ii-s-575","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-2001-iv-r-6_00-bstbl-2001-ii-s-575\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R 6\/00)     BStBl. 2001 II S. 575"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R 6\/00) BStBl. 2001 II S. 575<\/strong><\/p>\n<p>Kosten, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsst\u00e4tte aufwendet, sind nicht nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 6, 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und wohnen in A. Der Kl\u00e4ger erzielte im Streitjahr 1995 als \u00e4rztlicher Direktor der &#8230;-Klinik auf der Insel B Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (X DM). Daneben war er in der Klinik auf B selbst\u00e4ndig t\u00e4tig und erzielte dabei Einnahmen von X DM. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kl\u00e4ger eine weitere Praxis auf dem Festland im Therapiezentrum C, in der er &#8230;-Therapien durchf\u00fchrte. Er erzielte hier Einnahmen von rund X DM.<\/p>\n<p>Bereits im Jahr 1991 hatte der Kl\u00e4ger f\u00fcr rund 161.000 DM ein Motorboot von 8,6 m L\u00e4nge erworben. Dieses Motorboot nutzte er f\u00fcr Fahrten zwischen dem Festland und B. Dadurch reduzierte sich die bei der Benutzung der F\u00e4hre eine Stunde betragende Fahrzeit. F\u00fcr das Streitjahr (1995) machte der Kl\u00e4ger in der Einkommensteuererkl\u00e4rung 70 v.H. der Aufwendungen f\u00fcr das Boot (35.463 DM x 70 v.H. = 24.825 DM) als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geltend. Die Annahme eines 30-prozentigen Privatanteils beruhte auf einer urspr\u00fcnglich mit dem Sachbearbeiter des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr das Jahr 1991 getroffenen Vereinbarung. Das FA ber\u00fccksichtigte zun\u00e4chst auch den Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuerveranlagung. Im Anschluss an eine f\u00fcr das Streitjahr durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung hingegen versagte es den Werbungskostenabzug unter Hinweis auf \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einkommensteuerbescheid 1995 wurde entsprechend ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des FA sprach die Vorschrift des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG gegen die Abzugsf\u00e4higkeit der Aufwendungen f\u00fcr die Nutzung einer Segel- oder Motorjacht.<\/p>\n<p>Hiergegen wandten sich die Kl\u00e4ger mit der Klage.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt mit der Begr\u00fcndung, dass der Kl\u00e4ger zur \u00dcberzeugung des Senats nachgewiesen habe, das Boot ausschlie\u00dflich f\u00fcr berufliche bzw. betriebliche Zwecke genutzt zu haben.<\/p>\n<p>Hiergegen wendet sich die Revision des FA, die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzt ist.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als die Anerkennung von Aufwendungen in h\u00f6herem Umfang begehrt wird, als sie f\u00fcr vergleichbare Fahrten mit einem PKW gew\u00e4hrt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Allerdings ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass das generelle Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht eingreift. Nach dieser Vorschrift d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr Segel- oder Motorjachten den Gewinn nicht mindern. Nach \u00a7 9 Abs. 5 EStG gilt die Vorschrift f\u00fcr den Abzug als Werbungskosten sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall handelt es sich in erster Linie um Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsst\u00e4tte sowie m\u00f6glicherweise auch um solche f\u00fcr Fahrten zwischen zwei Betriebsst\u00e4tten. Derartige Aufwendungen sind nicht deswegen schlechthin vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen, weil sie mit einem individuellen motorbetriebenen Wasserfahrzeug unternommen werden. Die f\u00fcr derartige Fahrten angefallenen Kosten sind nicht Aufwendungen &#8222;f\u00fcr Segel- oder Motorjachten&#8220;. Der I. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in seinem Urteil vom 3. Februar 1993 I R 18\/92 (BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367) entschieden, dass nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nur solche Aufwendungen f\u00fcr Segel- oder Motorjachten vom Abzug ausgeschlossen sind, die einer sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repr\u00e4sentation dienen. In \u00dcbereinstimmung mit dieser Auffassung vertritt der erkennende Senat die Ansicht, dass die Anwendbarkeit des in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG normierten Abzugsverbots nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung abh\u00e4ngt, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann.<\/p>\n<p>Unter einer &#8222;Jacht&#8220; versteht man ein Wasserfahrzeug, das zu Zwecken des Sports, der Freizeitgestaltung oder auch der Repr\u00e4sentation genutzt wird (fr\u00fcher auch als &#8222;Lustfahrzeug&#8220; bezeichnet). Zugleich versteht man unter einer &#8222;Jacht&#8220; im engeren Sinn jedoch auch ein eingedecktes Segelboot im Vergleich zur offenen Jolle (vgl. z.B. Brockhaus, Enzyklop\u00e4die, Stichwort &#8222;Jacht&#8220;). Entsprechend wird der Begriff zur Abgrenzung von der eingedeckten Motorjacht gegen\u00fcber dem offenen Motorboot verwendet. Der Gesetzgeber hat den Begriff der Jacht offenkundig im ersten, weiteren, Sinn verstanden. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch eine ungedeckte Segeljolle wegen ihrer ausschlie\u00dflichen Bestimmung zu sportlichen Zwecken dem Abzugsverbot unterliegt. Das Gleiche muss f\u00fcr ein zu Freizeitzwecken genutztes ehemaliges Berufsfahrzeug gelten, auch wenn es dem \u00e4u\u00dferen Bild einer Jacht wenig entspricht. Andererseits liegt es auf der Hand, dass man offene Motorboote, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendet werden (z.B. die sog. Arbeitsboote), nicht als Jachten i.S. des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG bezeichnen kann. Das Gleiche gilt f\u00fcr gedeckte Motorboote, sofern nicht nur eine Nutzung zu Sport- und Freizeit- zwecken, sondern auch ein Einsatz zu Repr\u00e4sentationszwecken unterbleibt. Bei ihnen l\u00e4sst sich &#8211; anders als beim Segelboot &#8211; nicht bereits aus der Antriebsart auf die Nutzung zu Sport- oder Freizeitzwecken schlie\u00dfen. Vielmehr werden gedeckte Motorboote \u00e4hnlicher Bauart sowohl als Jachten als auch als Berufsfahrzeuge (Barkassen, &#8222;Bereisungsboote&#8220;, Zoll- und Polizeifahrzeuge) verwendet. Freilich kann das Erscheinungsbild des Fahrzeugs im Einzelfall daf\u00fcr sprechen, dass es zu Repr\u00e4sentationszwecken bestimmt ist, wie auch ein Boot des Typs, wie es f\u00fcr Motorbootrennen verwendet wird, auf seine ausschlie\u00dfliche Bestimmung zu sportlichen Zwecken schlie\u00dfen l\u00e4sst. Die Bedeutung derartiger Beweisanzeichen ist anhand der Umst\u00e4nde des jeweiligen Falls zu gewichten.<\/p>\n<p>b) Die Auffassung, dass sich das Abzugsverbot des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht nach der konkreten Bestimmung, sondern nach der Art des Fahrzeugs richtet, kann sich weder auf die Regelung in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG noch auf die Gesetzesbegr\u00fcndung st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt das Abzugsverbot nicht, soweit die in Nrn. 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen sind. Es l\u00e4sst sich insoweit nicht argumentieren, diese Vorschrift w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn das Abzugsverbot ohnehin von der konkreten Bestimmung und nicht von der Art des Wasserfahrzeugs abhinge. Denn nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 2 EStG unterfallen z.B. auch Aufwendungen, die ein zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendetes Fahrzeug betreffen, nicht stets dem Abzugsverbot; so etwa nicht bei Mitnahme zahlender G\u00e4ste auf einer Segeljacht.<\/p>\n<p>In der Gesetzesbegr\u00fcndung hei\u00dft es, dass Aufwendungen f\u00fcr Jachten bereits ihrer Art nach als unangemessener Repr\u00e4sentationsaufwand vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen werden sollen (BTDrucks 1811, 3. Wahlperiode, S. 8). Hiermit ist nichts dar\u00fcber gesagt, ob sich der Begriff der Jacht nach dem Typ oder nach der Bestimmung des Fahrzeugs richtet. Auch wenn man &#8211; wie der erkennende Senat im Anschluss an das BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367 &#8211; die konkrete Bestimmung f\u00fcr ma\u00dfgeblich h\u00e4lt, sind die Aufwendungen f\u00fcr eine &#8211; in diesem Sinne verstandene &#8211; Jacht &#8222;ihrer Art nach&#8220; Repr\u00e4sentationsaufwand oder sonstige Kosten der Lebensf\u00fchrung.<\/p>\n<p>c) Bei dem vom Kl\u00e4ger (in erster Linie) f\u00fcr seine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsst\u00e4tte verwendeten Fahrzeug handelte es sich um ein serienm\u00e4\u00dfig gebautes &#8222;Sportboot&#8220;. Bei einer L\u00e4nge von nur 8,6 m scheidet eine Verwendung zu Repr\u00e4sentationszwecken aus. Allerdings werden solche Boote naturgem\u00e4\u00df in erster Linie zur Freizeitgestaltung genutzt. Das schlie\u00dft eine anderweitige Nutzung jedoch nicht aus. Geht man von dem vom Kl\u00e4ger angestrebten Zweck aus, zu jeder Jahreszeit und bei jedem Wetter in m\u00f6glichst kurzer Zeit von C nach B und zur\u00fcck zu gelangen, so dr\u00e4ngt sich die Wahl dieses &#8211; wegen der serienm\u00e4\u00dfigen Herstellung vergleichsweise preiswerten &#8211; Bootstyps geradezu auf.<\/p>\n<p>Das FG ist davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger das Motorboot ausschlie\u00dflich f\u00fcr betriebliche oder berufliche Fahrten (in erster Linie) zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsst\u00e4tte genutzt habe. Dabei hat es sich allerdings ausschlie\u00dflich auf die Angaben des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung gest\u00fctzt. Der Senat kann offen lassen, ob ihn diese &#8211; nach Aktenlage nicht zweifelsfreie &#8211; Annahme als Feststellung i.S. des \u00a7 118 Abs. 2 FGO bindet. Richtet sich die Anwendbarkeit des in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG normierten Abzugsverbotes nach der konkreten Bestimmung des betreffenden Fahrzeugs, so sind bei gemischter Nutzung nur solche Ausgaben nach dieser Vorschrift nicht abziehbar, die einer Nutzung des Fahrzeugs zu &#8222;sch\u00e4dlichen&#8220; Zwecken dienen (BFH-Urteil in BFHE 170, 537, BStBl II 1993, 367). Auch das (generelle) Abzugsverbot des \u00a7 12 Nr. 1 EStG greift nicht ein. Die abziehbaren und die (durch private Nutzung verursachten) nicht abziehbaren Kosten sind &#8211; wie bei der Nutzung eines Kfz &#8211; voneinander abgrenzbar.<\/p>\n<p>2. Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die Kosten, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die mit einem Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnungs- und Betriebsst\u00e4tte aufwendet, nicht uneingeschr\u00e4nkt zum Abzug zuzulassen sind. Er h\u00e4lt insoweit die ihrem Wortlaut nach auf landgebundene Kfz beschr\u00e4nkte Abzugsbegrenzung gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG f\u00fcr entsprechend anwendbar. Hierin liegt keine Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen, deren Zul\u00e4ssigkeit umstritten ist (vgl. die Nachweise bei Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 4 AO 1977 Tz. 121 f.; Klein\/ Gersch, Abgabenordnung, \u00a7 4 Rz. 38). Die Vorschriften des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG einerseits und der \u00a7\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG andererseits k\u00f6nnen im hier interessierenden Zusammenhang nicht isoliert voneinander gesehen werden. Legt man das Abzugsverbot f\u00fcr die Aufwendungen f\u00fcr Motor- und Segeljachten weit aus, bedarf es keiner Abzugsbegrenzung f\u00fcr die mit einem Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- oder Arbeitsst\u00e4tte. Legt man es jedoch &#8211; wie der Senat &#8211; einschr\u00e4nkend aus, schlie\u00dft also die Kosten f\u00fcr die mit einem individuellen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte &#8211; entsprechend den mit einem landgebundenen Kfz vorgenommenen Fahrten &#8211; nicht von vornherein vom steuerlichen Abzug aus, wird die in den \u00a7\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG normierte Abzugsbegrenzung l\u00fcckenhaft im Sinne einer planwidrigen Unvollst\u00e4ndigkeit und Erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftigkeit (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 5. M\u00e4rz 1979 GrS 4\/78, BFHE 127, 147, BStBl II 1979, 375, Abschn. B. II. 6.). Bliebe diese L\u00fccke offen, w\u00fcrden die Kosten f\u00fcr Fahrten mit dem eigenen Motorboot, deren Abziehbarkeit der Gesetzgeber &#8211; wie sich aus \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG ergibt &#8211; skeptisch gegen\u00fcber steht, in gr\u00f6\u00dferem Umfang zum Abzug zugelassen als die f\u00fcr Fahrten mit landgebundenen Kfz. Nur bei analoger Anwendung der f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsst\u00e4tte geltenden Abzugsbeschr\u00e4nkung l\u00e4sst sich die einschr\u00e4nkende Auslegung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG vertreten. Von den beiden in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung enthaltenen H\u00f6chstbetr\u00e4gen ist wegen der H\u00f6he der durch ein Motorboot verursachten Kosten der f\u00fcr Kraftwagen geltende h\u00f6here Betrag (im Streitjahr 0,70 DM\/Entfernungs-km) anzuwenden. Der Senat verkennt nicht, dass die durch das vom Kl\u00e4ger verwendete Motorboot verursachten Kosten umgerechnet auf die Fahrtstrecke h\u00f6her sind als die, die gew\u00f6hnlich durch die Verwendung eines Kfz anfallen. Es ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass die durch die Nutzung eines Motorbootes verursachten Kosten je nach Bootstyp ebenso unterschiedlich sind, wie dies bei unterschiedlichen Kraftwagen der Fall ist.<\/p>\n<p>3. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen feststellen, dass die Entfernung zwischen den H\u00e4fen von C und B bei Benutzung des zu jedem Wasserstand befahrbaren Busetiefs &#8230; sm und mithin rd. &#8230; km betr\u00e4gt. Das FG hat jedoch &#8211; aus seiner Sicht konsequent &#8211; keine Feststellungen dazu getroffen, wie viele Fahrten zwischen C und B der Kl\u00e4ger im Streitjahr durchgef\u00fchrt hat. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein.<\/p>\n<p>Dabei muss zu Kontrollzwecken in Betracht gezogen werden, dass der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG im ersten Rechtszug angegeben hat, die f\u00fcr eine einfache Fahrt zwischen den Liegepl\u00e4tzen in C und B ben\u00f6tigte Zeit habe insgesamt etwa eine halbe Stunde betragen. Diese Gesamtzeit ist (trotz der zweifelhaften Zeitangaben f\u00fcr verschiedene Fahrtabschnitte wie &#8222;An- und Ablegeman\u00f6ver&#8220;) plausibel und entspricht in etwa den Angaben des Kl\u00e4gervertreters in dem an das FA gerichteten Schriftsatz vom 14. Dezember 1995. Im Streitjahr sollen 80 Motorbetriebsstunden angefallen sein.<\/p>\n<p>Mit R\u00fccksicht darauf, dass Werbungskosten in H\u00f6he des Arbeitnehmerpauschbetrages von 2.000 DM pauschal abgezogen werden (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG), ist eine Aufteilung der Kosten f\u00fcr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte einerseits sowie zwischen Wohnung und Betriebsst\u00e4tte andererseits geboten (Stapperfend in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 4 EStG Anm. 836). Diese Aufteilung ist nicht nach der H\u00f6he der jeweils erzielten Eink\u00fcnfte, sondern nach der Veranlassung der einzelnen Fahrten vorzunehmen. Mangels anderer Anhaltspunkte wird das FG davon ausgehen k\u00f6nnen, dass allen Fahrten eine doppelte Veranlassung zugrunde lag und dass daher eine Aufteilung im Verh\u00e4ltnis 50:50 geboten ist.<\/p>\n<p>Im zweiten Rechtszug besteht auch Gelegenheit festzustellen, ob der Kl\u00e4ger &#8211; wie in der Klagebegr\u00fcndung vorgetragen &#8211; zus\u00e4tzlich beruflich veranlasste Fahrten zu anderen Inseln sowie Fahrten zwischen zwei Betriebsst\u00e4tten vorgenommen hat. Sollten sie angefallen sein, so w\u00e4ren sie mit dem auf sie entfallenden Anteil an den Gesamtkosten anzusetzen. Der auf Privatfahrten entfallende Gesamtkostenanteil bliebe steuerlich unber\u00fccksichtigt, der auf Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits- bzw. Betriebsst\u00e4tte entfallende Anteil w\u00e4re nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu k\u00fcrzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.5.2001 (IV R 6\/00) BStBl. 2001 II S. 575 Kosten, die der Steuerpflichtige f\u00fcr die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsst\u00e4tte aufwendet, sind nicht nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. 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