{"id":45361,"date":"2001-05-16T14:39:04","date_gmt":"2001-05-16T12:39:04","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45361"},"modified":"2013-06-23T14:43:27","modified_gmt":"2013-06-23T12:43:27","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-2001-x-r-14_97-bstbl-2001-ii-s-578","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-x-r-14_97-bstbl-2001-ii-s-578\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14\/97)     BStBl. 2001 II S. 578"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14\/97) BStBl. 2001 II S. 578<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus\/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus\/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung \u00fcbertragen wird.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1, 2 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1997, 660)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) sind seit 1991 miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Jahren 1989 bis 1991 bauten sie auf eigene Kosten ein dem Vater des Kl\u00e4gers geh\u00f6rendes Einfamilienhaus f\u00fcr 199.007 DM um und bezogen es am 31. August 1991. Durch notariellen \u00dcbergabevertrag vom 4. Oktober 1991 \u00fcbertrug der Vater das Grundst\u00fcck je zur H\u00e4lfte auf die Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>In der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 1991 begehrten die Kl\u00e4ger einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 9.951 DM (= 5 v.H. von 199.007 DM) sowie den Abzug von Schuldzinsen in H\u00f6he von 5.947 DM und eines Versicherungsbeitrags an die Baugenossenschaft in H\u00f6he von 131 DM als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) lehnte die begehrte Wohneigentumsf\u00f6rderung zun\u00e4chst in vollem Umfang ab. Auf den Einspruch der Kl\u00e4ger behandelte das FA im ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1991 den Eigentumserwerb unter Hinweis auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. Oktober 1990 IV B 3 &#8211; S 2225 a &#8211; 115\/90 (BStBl I 1990, 626, Abs. 15, 17) als Anschaffung (\u00dcbertragung des Eigentums gegen den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch). Es sah die Baukosten als ausschlie\u00dflich auf das Geb\u00e4ude entfallende Anschaffungskosten an und ber\u00fccksichtigte einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG in der beantragten H\u00f6he. Hinsichtlich der geltend gemachten Vorkosten wies das FA den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck, weil die Aufwendungen nicht unmittelbar mit der Anschaffung der Wohnung zusammenhingen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 660 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 10e Abs. 6 EStG. Es tr\u00e4gt vor: Vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Wohnung entstandene Aufwendungen seien nur dann als Vorkosten abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung zusammenhingen (\u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 EStG). Der Steuerpflichtige m\u00fcsse daher zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen zumindest wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer der Wohnung sein. Im Streitfall seien die Finanzierungskosten und der Versicherungsbeitrag jedoch zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem die Kl\u00e4ger weder zivilrechtliche noch wirtschaftliche Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks gewesen seien.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FG h\u00e4ngen die vor Bezug entstandenen Aufwendungen nicht mit der Anschaffung einer Wohnung zusammen. Sie k\u00f6nnen jedoch wegen des Zusammenhangs mit der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Wohnung &#8211; zumindest anteilig &#8211; als Vorkosten abziehbar sein.<\/p>\n<p>1. Der Abzug als Vorkosten setzt nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG unter anderem voraus, dass die Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind und unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Geb\u00e4udes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh\u00f6renden Grund und Bodens zusammenh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>a) Die Aufwendungen h\u00e4ngen nicht mit der Herstellung eines Geb\u00e4udes zusammen, denn die Kl\u00e4ger haben nur ein bestehendes Einfamilienhaus umgebaut.<\/p>\n<p>b) Es besteht auch kein Zusammenhang mit der Anschaffung eines Geb\u00e4udes.<\/p>\n<p>aa) Unter Anschaffung ist nur der entgeltliche Erwerb zu verstehen (zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 11. September 1996 X R 46\/93, BFHE 181, 294, BStBl II 1998, 94, unter II. 3., m.w.N.). Nach dem notariellen \u00dcbergabevertrag vom 4. Oktober 1991 hatten die Kl\u00e4ger f\u00fcr die \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck aber keine Gegenleistungen zu erbringen.<\/p>\n<p>bb) Das FA hat den Eigentumserwerb zwar unter Hinweis auf das BMF-Schreiben in BStBl I 1990, 626, Abs. 15, 17 (= BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 &#8211; S 2225 a &#8211; 294\/94, BStBl I 1994, 887, Rz. 17) als Anschaffung beurteilt (\u00dcbertragung gegen den Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch) und die Baukosten als ausschlie\u00dflich auf das Geb\u00e4ude entfallende Anschaffungskosten anerkannt, f\u00fcr die es die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG gew\u00e4hrt hat. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen den Vater, auf den sie h\u00e4tten verzichten k\u00f6nnen, stand den Kl\u00e4gern jedoch nicht zu.<\/p>\n<p>Wer aufgrund der \u00a7\u00a7 946 bis 950 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen Rechtsverlust erleidet, kann nach \u00a7 951 Abs. 1 Satz 1 BGB von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechts\u00e4nderung eintritt, Verg\u00fctung in Geld nach den Vorschriften \u00fcber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Bei Bauma\u00dfnahmen auf einem fremden Grundst\u00fcck ist der Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks nur dann ungerechtfertigt bereichert, wenn die Rechts\u00e4nderung ohne rechtlichen Grund eingetreten, der rechtliche Grund sp\u00e4ter entfallen oder der mit der Leistung (den Bauma\u00dfnahmen) bezweckte Erfolg weggefallen ist. Werden die Umbauma\u00dfnahmen &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Hinblick auf den k\u00fcnftigen Eigentumserwerb vorgenommen, entsteht ein Aufwendungsersatzanspruch erst dann, wenn feststeht, dass der bezweckte Erfolg (die Eigentums\u00fcbertragung) nicht eintritt bzw. in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass die Bereicherung (mangels Eigentums\u00fcbertragung) ungerechtfertigt ist (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1996 X R 262\/93, BFHE 182, 149, BStBl II 1998, 100; vom 30. September 1997 IX R 25\/96, BFH\/NV 1998, 167; jeweils unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8211; BGH -). Da das Eigentum erwartungsgem\u00e4\u00df \u00fcbertragen wurde, bestand kein Aufwendungsersatzanspruch. Im \u00dcbrigen war der Vater mit der \u00dcbertragung des Eigentums durch die Bauma\u00dfnahmen an dem Grundst\u00fcck auch nicht mehr bereichert.<\/p>\n<p>2. Da nach den im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen durch die Umbauma\u00dfnahmen auch die Wohnfl\u00e4che des Einfamilienhauses vergr\u00f6\u00dfert worden ist, k\u00f6nnen die geltend gemachten Finanzierungsaufwendungen aber aufgrund des Zusammenhangs mit einer Erweiterung i.S. des \u00a7 10e Abs. 2 EStG zumindest teilweise als Vorkosten abziehbar sein.<\/p>\n<p>a) Die Vorkostenregelung des \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG gilt entsprechend &#8222;bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung&#8220; (\u00a7 10e Abs. 6 Satz 3 EStG i.d.F. f\u00fcr das Streitjahr 1991). Aus der Verweisung auf \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG, der wiederum auf \u00a7 10e Abs. 1 EStG Bezug nimmt, folgt, dass die Aufwendungen nur als Vorkosten abziehbar sind, wenn sie bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung des Ausbaus\/der Erweiterung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind und unmittelbar mit dem Ausbau oder der Erweiterung an einer eigenen Wohnung zusammenh\u00e4ngen (BFH-Urteil vom 14. Februar 2001 X R 127\/96, zur Ver\u00f6ffentlichung vorgesehen in BFH\/NV 2001, Heft 9).<\/p>\n<p>b) Bei Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung mit Kreditmitteln ist nach der Rechtsprechung stets ein unmittelbarer Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung gegeben (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48\/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, unter 3. b; Senatsurteile vom 20. September 1995 X R 94\/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, unter 4. b; vom 1. April 1998 X R 125\/94, BFH\/NV 1998, 1347, unter II. 2. a; vom 4. November 1998 X R 140\/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II. 1.). Schuldzinsen h\u00e4ngen dementsprechend mit einem Ausbau oder einer Erweiterung unmittelbar zusammen, wenn mit den Kreditmitteln die Herstellungskosten eines Ausbaus oder einer Erweiterung an einer eigenen Wohnung finanziert worden sind.<\/p>\n<p>c) Ein unmittelbarer Zusammenhang der vor Bezug entstandenen Finanzierungskosten mit dem Ausbau\/der Erweiterung liegt nicht nur vor, wenn der Steuerpflichtige bereits bei Beginn der Ausbau- und Erweiterungsma\u00dfnahmen Eigent\u00fcmer der Wohnung ist, sondern auch dann, wenn das Eigentum an der Wohnung, wie im Streitfall, erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus\/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung auf den Steuerpflichtigen \u00fcbergeht.<\/p>\n<p>Nach dem BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887 (Rz. 91 Satz 10) sind zwar Finanzierungskosten eines Nutzungsberechtigten f\u00fcr die Anschaffung der Wohnung erst ab dem Zeitpunkt abziehbar, zu dem Ma\u00dfnahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb gef\u00fchrt haben. Diese Verwaltungsregelung ist nach Auffassung des Senats aber jedenfalls auf Finanzierungskosten f\u00fcr Ausbau- und Erweiterungsma\u00dfnahmen nicht anwendbar. Denn ma\u00dfgebend f\u00fcr den Abzug von Finanzierungskosten als Vorkosten ist, dass sie f\u00fcr eine nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigte Ma\u00dfnahme aufgewendet worden sind. Ob die Bauma\u00dfnahmen des Steuerpflichtigen an der Wohnung die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 2 EStG erf\u00fcllen, ist jedoch erst bei Fertigstellung des Ausbaus\/der Erweiterung zu entscheiden; erst vom Jahr der Fertigstellung an beginnt der Abzugszeitraum f\u00fcr die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG. Da die Grundf\u00f6rderung f\u00fcr einen Ausbau\/eine Erweiterung ungek\u00fcrzt gew\u00e4hrt wird, wenn bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 2 EStG erf\u00fcllt sind, sieht es der Senat als sachgerecht an, die Finanzierungskosten zumindest dann als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen, wenn das Eigentum an der Wohnung nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus\/der Erweiterung, aber noch im ersten Jahr des Abzugszeitraums \u00fcbergeht, weil die Schuldzinsen in diesem Fall zur Finanzierung eines nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigten Objekts verwendet worden sind.<\/p>\n<p>3. Da das FG die Eigentums\u00fcbertragung vom 4. Oktober 1991 wie das FA als Anschaffung (entgeltlichen Erwerb) beurteilt hat, wird die Vorentscheidung aufgehoben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>a) Das FG hat aus seiner Sicht zu Recht nicht ermittelt, inwieweit die Umbauma\u00dfnahmen die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 2 EStG als Ausbau oder Erweiterung erf\u00fcllen. Davon h\u00e4ngt es ab, in welchem Umfang die geltend gemachten Finanzierungskosten als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 3 EStG abziehbar sind. Da der mit der Einkommensteuererkl\u00e4rung vorgelegte Beitragsbescheid an den Vater des Kl\u00e4gers gerichtet ist, wird das FG auch zu pr\u00fcfen haben, ob es sich bei dem geltend gemachten Versicherungsbeitrag in H\u00f6he von 131 DM um Aufwendungen der Kl\u00e4ger handelt.<\/p>\n<p>b) Der vom FA ber\u00fccksichtigte Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG steht den Kl\u00e4gern mangels Anschaffung des Einfamilienhauses nicht zu. Stellt das FG fest, dass die als Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 1 EStG zugrunde gelegten Umbaukosten in H\u00f6he von 199.007 DM nicht in vollem Umfang als Herstellungskosten eines Ausbaus oder einer Erweiterung zu beurteilen sind, ist der Abzugsbetrag zu k\u00fcrzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14\/97) BStBl. 2001 II S. 578 Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus\/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-x-r-14_97-bstbl-2001-ii-s-578\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 14\/97)     BStBl. 2001 II S. 578<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45361","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45361","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45361"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45361\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45361"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45361"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45361"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}