{"id":45362,"date":"2001-05-16T14:39:22","date_gmt":"2001-05-16T12:39:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45362"},"modified":"2013-06-23T14:43:47","modified_gmt":"2013-06-23T12:43:47","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-2001-x-r-149_97-bstbl-2001-ii-s-580","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-x-r-149_97-bstbl-2001-ii-s-580\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 149\/97)     BStBl. 2001 II S. 580"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 149\/97) BStBl. 2001 II S. 580<\/strong><\/p>\n<p>Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung \u00fcbertragen, sind auch die vor dem Eigentums\u00fcbergang angefallenen Finanzierungskosten f\u00fcr den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Schuldzinsen f\u00fcr Kredite zur Auff\u00fcllung von Bausparvertr\u00e4gen sind grunds\u00e4tzlich als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den k\u00fcnftigen Bauspardarlehen Ausbauten\/Erweiterungen i.S. des \u00a7 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten\/Erweiterungen abgel\u00f6st werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgef\u00fcllten Bausparvertr\u00e4gen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 1, 2 und 6.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 1998, 555)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind seit 1977 verheiratet und wohnten im Obergeschoss eines den Eltern der Kl\u00e4gerin geh\u00f6renden Wohnhauses. Da sie einen Anbau an dieses Geb\u00e4ude planten, der mit Bausparvertr\u00e4gen finanziert werden sollte, nahm der Kl\u00e4ger zwei Darlehen \u00fcber 35.000 DM und 62.400 DM auf und zahlte sie auf zwei Bausparvertr\u00e4ge ein, deren Bausparsumme noch nicht erreicht war. Ein weiteres Darlehen \u00fcber 100.000 DM sollte der Finanzierung der Baukosten dienen.<\/p>\n<p>Im Jahr 1989 begann der Kl\u00e4ger mit den Bauarbeiten f\u00fcr den Anbau. Durch \u00dcbergabe- und Schenkungsvertrag vom 2. M\u00e4rz 1992 \u00fcbertrugen die Eltern das Grundst\u00fcck im Wege vorweggenommener Erbfolge je zur H\u00e4lfte auf den Kl\u00e4ger und die Kl\u00e4gerin unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts an der Wohnung im Erdgeschoss. Im finanzgerichtlichen Verfahren trug der Kl\u00e4ger vor, die Kl\u00e4gerin sei im Juni 1995 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und habe ihren Miteigentumsanteil durch notariellen Vertrag vom September 1995 auf ihn \u00fcbertragen. Der Anbau sei im Jahr 1995 fertig gestellt und im Dezember 1995 vom ihm und seiner Tochter bezogen worden.<\/p>\n<p>In den Streitjahren 1989 bis 1991 waren Schuldzinsen aus den Darlehensvertr\u00e4gen und Guthabenzinsen aus den Bausparvertr\u00e4gen wie folgt angefallen:<\/p>\n<table width=\"474\" border=\"0\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td width=\"31%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">1989<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">1990<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">1991<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"23%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"23%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"23%\">\u00a0<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">Schuldzinsen<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">6.666 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">9.876 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">10.445 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">Guthabenzinsen<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">2.541 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">2.875 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">2.945 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">\u00a0<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;-<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;&#8212;<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td width=\"31%\">Differenz<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">4.125 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">7.001 DM<\/p>\n<\/td>\n<td width=\"23%\">\n<p align=\"right\">7.500 DM<\/p>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Im ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1989 und in den erstmaligen Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 1990 und 1991 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) die von den Kl\u00e4gern als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend gemachten Schuldzinsen nur teilweise (1989: 3.660 DM, 1990: 6.210 DM, 1991: 6.653 DM): Es zog von den Schuldzinsen die Guthabenzinsen ab und k\u00fcrzte die verbleibenden Aufwendungen um den Anteil, der nach dem Verh\u00e4ltnis der Wohnfl\u00e4chen auf die \u00fcberbaute Terrasse der Erdgeschosswohnung und eine Garage entfiel, weil diese R\u00e4ume nicht f\u00fcr eigene Wohnzwecke der Kl\u00e4ger bestimmt seien. Die Bescheide ergingen unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>Im Jahr 1993 beantragten die Kl\u00e4ger erfolglos, die Schuldzinsen ohne Verrechnung mit den Guthabenzinsen zum Abzug zuzulassen. Gegen den die \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991 ablehnenden Bescheid erhoben die Kl\u00e4ger Einspruch. In der Einspruchsentscheidung \u00e4nderte das FA &#8211; nach vorherigem Hinweis auf die Verb\u00f6serung &#8211; die Steuerfestsetzungen f\u00fcr 1989 bis 1991 und versagte den Schuldzinsenabzug ganz. Es f\u00fchrte aus, Finanzierungskosten seien erst ab dem Zeitpunkt abziehbar, zu dem Ma\u00dfnahmen eingeleitet w\u00fcrden, die zum Eigentumserwerb f\u00fchrten. Diese setzten regelm\u00e4\u00dfig ein obligatorisches Verpflichtungsgesch\u00e4ft voraus. Der \u00dcbergabe- und Schenkungsvertrag sei jedoch erst im Jahr 1992 nach Ablauf der Streitjahre 1989 bis 1991 geschlossen worden.<\/p>\n<p>Mit der Klage beantragten die Kl\u00e4ger, die Guthabenzinsen bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzusetzen und die Finanzierungskosten f\u00fcr den Anbau (Schuldzinsen zuz\u00fcglich Kosten f\u00fcr Fahrten zur Hausbank in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 70 DM) als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 555 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger Verletzung des \u00a7 10e Abs. 6 EStG.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das finanzgerichtliche Urteil sowie die Einspruchsentscheidung aufzuheben und unter \u00c4nderung der Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 1989 bis 1991 Finanzierungskosten f\u00fcr 1989 in H\u00f6he von 6.736 DM, f\u00fcr 1990 in H\u00f6he von 9.946 DM, f\u00fcr 1991 in H\u00f6he von 10.515 DM als Vorkosten zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>Zu Unrecht hat das FG die Finanzierungskosten insgesamt nicht als Vorkosten ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG setzt der Abzug als Vorkosten unter anderem voraus, dass die Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 EStG zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Geb\u00e4udes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugeh\u00f6renden Grund und Bodens zusammenh\u00e4ngen und im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren. Bei &#8222;Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung&#8220; gilt \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG entsprechend (\u00a7 10e Abs. 6 Satz 3 EStG i.d.F. f\u00fcr die Streitjahre 1989 bis 1991). Aus der Weiterverweisung in \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG auf \u00a7 10e Abs. 1 EStG folgt, dass die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Erweiterung an einer eigenen Wohnung stehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>a) Ma\u00dfgebend f\u00fcr die steuerliche Behandlung von Schuldzinsen ist der Verwendungszweck des Darlehens (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3\/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Im Falle der Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung sind daher nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH Schuldzinsen als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG abziehbar, wenn mit den Kreditmitteln eine eigene Wohnung angeschafft oder hergestellt wird (BFH-Urteil vom 27. Juni 1995 IX R 48\/93, BFHE 178, 155, BStBl II 1996, 151, unter 3. b; Senatsurteile vom 20. September 1995 X R 94\/92, BFHE 178, 429, BStBl II 1996, 186, unter 4. b; vom 1. April 1998 X R 125\/94, BFH\/NV 1998, 1347, unter II. 2. a; vom 4. November 1998 X R 140\/95, BFHE 187, 465, BStBl II 1999, 93, unter II. 1.). Entsprechend h\u00e4ngen Schuldzinsen unmittelbar mit dem Ausbau oder der Erweiterung an einer eigenen Wohnung zusammen, wenn die Darlehensbetr\u00e4ge f\u00fcr die Finanzierung der Herstellungskosten einer solchen Bauma\u00dfnahme bestimmt sind.<\/p>\n<p>b) Zu ber\u00fccksichtigen sind auch Schuldzinsen f\u00fcr Darlehen, deren Mittel auf Bausparvertr\u00e4ge eingezahlt werden (sog. Auff\u00fcllungskredite), wenn die Bauspardarlehen &#8211; wie im Streitfall &#8211; nach Zuteilungsreife der Bausparvertr\u00e4ge f\u00fcr die Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen verwendet oder damit Kredite abgel\u00f6st werden sollen, die zur Finanzierung der Bauma\u00dfnahmen und zur Auff\u00fcllung der Bausparvertr\u00e4ge aufgenommen worden sind. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag mit den Schuldzinsen f\u00fcr den Auff\u00fcllungskredit zu saldieren (gl.A. z.B. Schreiben des Bundesministers der Finanzen &#8211; BMF &#8211; vom 28. Februar 1990, BStBl I 1990, 124; Stephan, Die Wohneigentumsf\u00f6rderung, 6. Aufl., S. 601; Kleeberg in Kirchhof\/ S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 10e Rz. H 25; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 10e Rz. 144; Paus, Deutsche Steuer-Zeitung &#8211; DStZ &#8211; 1988, 204; Th\u00f6mmes, DStZ 1987, 477; a.A. Meyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach, Einkommensteuer- und K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 10e EStG Anm. 700 &#8222;Bausparvertr\u00e4ge&#8220;).<\/p>\n<p>aa) Die Saldierungspflicht ergibt sich aus der nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 1 EStG erforderlichen sog. Parallelwertung mit den Werbungskosten im Fall der Vermietung oder Verpachtung. Bei einer Vermietung der ausgebauten\/erweiterten Wohnung w\u00e4ren die Schuldzinsen zwar als Werbungskosten abziehbar, jedoch w\u00e4ren die Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag wegen des Zusammenhangs mit den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Eink\u00fcnfte anzusetzen (BFH-Urteil vom 19. April 1996 VIII B 41\/95, BFH\/NV 1996, 745, m.w.N.).<\/p>\n<p>bb) Die Parallelwertung mit den Werbungskosten bezweckt die Ber\u00fccksichtigung nur solcher Aufwendungen, die nach der Rechtslage vor 1987 als Werbungskosten abziehbar waren. Der Vorkostenabzug soll den &#8211; vor Abschaffung der Nutzungswertbesteuerung m\u00f6glichen &#8211; Werbungskostenabzug von Aufwendungen in der Bau- und Anschaffungsphase bei eigengenutzten Wohnungen in seinen Wirkungen erhalten (BTDrucks 10\/3633, S. 10). Eine Erweiterung der bisherigen Abzugsm\u00f6glichkeiten war damit nicht gewollt (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 X R 32\/97, BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565). Es ist daher konkret zu pr\u00fcfen, ob die streitigen Aufwendungen im Rahmen der Einkunftsart &#8222;Vermietung und Verpachtung&#8220; als Werbungskosten abziehbar w\u00e4ren. Wegen des Ansatzes der Guthabenzinsen als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wirken sich die Schuldzinsen eines Auff\u00fcllungskredits im Ergebnis steuerlich nicht in voller H\u00f6he aus. Deshalb sind sie auch als Vorkosten nur nach Verrechnung mit den Guthabenzinsen abziehbar.<\/p>\n<p>cc) Ein ungek\u00fcrzter Abzug der Schuldzinsen verbietet sich auch deshalb, weil nach dem Gesetzeszweck nur durch eigene Aufwendungen belastete Steuerpflichtige gef\u00f6rdert werden sollen (Senatsurteil in BFHE 186, 275, BStBl II 1998, 565), der Kl\u00e4ger in H\u00f6he der Guthabenzinsen aber nicht durch eigene Aufwendungen beschwert ist.<\/p>\n<p>c) Geht das Eigentum an der ausgebauten\/erweiterten Wohnung vor Fertigstellung des Ausbaus\/der Erweiterung auf den Steuerpflichtigen \u00fcber, h\u00e4ngen &#8211; entgegen der Auffassung von FA und FG &#8211; auch die vor der Eigentums\u00fcbertragung entstandenen Finanzierungskosten unmittelbar i.S. des \u00a7 10e Abs. 6 Satz 3 EStG mit dem Ausbau\/der Erweiterung an einer eigenen Wohnung zusammen.<\/p>\n<p>Nach dem BMF-Schreiben vom 31. Dezember 1994 IV B 3 &#8211; S 2225 a &#8211; 294\/94 (BStBl I 1994, 887, Rz. 91 Satz 10) sind zwar Finanzierungskosten eines Nutzungsberechtigten f\u00fcr die Anschaffung der Wohnung erst ab dem Zeitpunkt abziehbar, zu dem Ma\u00dfnahmen eingeleitet worden sind, die zum Eigentumserwerb gef\u00fchrt haben. Diese Verwaltungsregelung ist nach Auffassung des Senats aber jedenfalls auf Finanzierungskosten f\u00fcr Ausbau- und Erweiterungsma\u00dfnahmen nicht anwendbar. Denn ma\u00dfgebend f\u00fcr den Abzug als Vorkosten ist, dass die Finanzierungskosten f\u00fcr eine nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG beg\u00fcnstigte Ma\u00dfnahme aufgewendet worden sind. Ob die Bauma\u00dfnahmen des Steuerpflichtigen an der Wohnung die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 2 EStG erf\u00fcllen, ist jedoch erst bei Fertigstellung des Ausbaus\/der Erweiterung zu entscheiden; erst vom Jahr der Fertigstellung an beginnt der Abzugszeitraum f\u00fcr die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG. Ist das Eigentum an der Wohnung, wie im Streitfall, vor der Fertigstellung des Ausbaus\/der Erweiterung auf den Steuerpflichtigen \u00fcbergegangen, kann daher der Abzug der vor der Eigentums\u00fcbertragung angefallenen Schuldzinsen als Vorkosten nicht mangels Zusammenhangs mit dem Ausbau\/der Erweiterung an einer eigenen Wohnung abgelehnt werden.<\/p>\n<p>2. Da das FG von anderen Grunds\u00e4tzen ausgegangen ist, wird die Vorentscheidung aufgehoben. Die Sache ist nicht spruchreif.<\/p>\n<p>a) Als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 Satz 3 EStG sind nur die mit Bauma\u00dfnahmen i.S. des \u00a7 10e Abs. 2 EStG zusammenh\u00e4ngenden Aufwendungen abziehbar. Der Anbau an das Geb\u00e4ude ist als Erweiterung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG aber nur beg\u00fcnstigt, soweit er sich auf die von den Kl\u00e4gern zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung erstreckt und dadurch neuer Wohnraum geschaffen wird. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die nachtr\u00e4gliche Errichtung einer Garage aber mangels Schaffung neuen Wohnraums nicht nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG gef\u00f6rdert (z.B. Senatsurteile vom 8. M\u00e4rz 1995 X R 74\/94, BFHE 177, 399, BStBl II 1996, 352, unter 2. c, und vom 17. Dezember 1997 X R 54\/96, BFH\/NV 1998, 841, unter 3. b; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 887, Rz. 10).<\/p>\n<p>b) Das FG hat aus seiner Sicht zu Recht nicht ermittelt, inwieweit der Anbau die Voraussetzungen des \u00a7 10e Abs. 2 EStG erf\u00fcllt. Das FA hatte in den urspr\u00fcnglichen Bescheiden, in denen es die Schuldzinsen grunds\u00e4tzlich f\u00fcr abziehbar hielt, diese anteilig gek\u00fcrzt, soweit der Anbau auf die \u00fcberbaute Terrasse der Erdgeschosswohnung und die Garage entfiel. Nicht gepr\u00fcft hat das FG auch die von den Kl\u00e4gern erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Kosten f\u00fcr Fahrten zur Hausbank. Die Sache wird deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (X R 149\/97) BStBl. 2001 II S. 580 Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. 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