{"id":45363,"date":"2001-02-21T11:32:27","date_gmt":"2001-02-21T09:32:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45363"},"modified":"2013-06-20T11:33:32","modified_gmt":"2013-06-20T09:33:32","slug":"bfh-beschluss-vom-21-2-2001-xi-r-29_00-bstbl-2001-ii-s-582","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-2-2001-xi-r-29_00-bstbl-2001-ii-s-582\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 21.2.2001 (XI R     29\/00) BStBl. 2001 II S. 582"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 21.2.2001 (XI R 29\/00) BStBl. 2001 II S. 582<\/strong><\/p>\n<p>Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:<\/p>\n<p>1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die in Luxemburg als Beamte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft t\u00e4tig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen f\u00fcr eine in Luxemburg besch\u00e4ftigte Haushaltshilfe nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen d\u00fcrfen, weil die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind?<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahin gehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann?<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ans\u00e4ssig gilt und der f\u00fcr eine Haushaltshilfe Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist?<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: K\u00f6nnen die im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112\/91 &#8211; Werner (EGHE 1993 429, 463) entwickelten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall angewendet werden?<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8; EG-Vertrag Art. 6, Art. 48, Art. 59ff., Art. 92ff.; Protokoll \u00fcber Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl. II 1965, 1482, 1488) Art. 14 Abs. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG N\u00fcrnberg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I. Sachverhalt und Streitstand<\/p>\n<p>Die miteinander verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) waren in den Streitjahren 1991 und 1992 als Beamte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (EG) mit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Luxemburg t\u00e4tig. Im Haushalt lebten die drei 1982, 1983 und 1986 geborenen Kinder. In der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) erzielte der Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung und in geringem Umfang im Veranlagungszeitraum 1992 Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/p>\n<p>Streitig ist der Abzug von Aufwendungen f\u00fcr die Besch\u00e4ftigung einer Haushaltshilfe (\u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes &#8211; EStG -), f\u00fcr die die Kl\u00e4ger Pflichtbeitr\u00e4ge zur luxemburgischen gesetzlichen Rentenversicherung abgef\u00fchrt hatten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) versagte den Abzug, da keine Beitr\u00e4ge zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien. Die Kl\u00e4ger sind der Ansicht, dass sie nach Art. 14 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488) &#8211; Protokoll &#8211; so zu behandeln seien, als w\u00fcrden sie weiterhin in der Bundesrepublik leben.<\/p>\n<p>Dort hei\u00dft es in Abs. 1: &#8222;Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, die sich lediglich zur Aus\u00fcbung einer Amtst\u00e4tigkeit im Dienst der Gemeinschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei den Gemeinschaften ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten f\u00fcr die Erhebung der Einkommen-, Verm\u00f6gen- und Erbschaftsteuer sowie f\u00fcr die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften geschlossenen Abkommen so behandelt, als h\u00e4tten sie ihren fr\u00fcheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaften befindet. Dies gilt auch f\u00fcr den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, sowie f\u00fcr die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.&#8220;<\/p>\n<p>Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte im Wesentlichen aus: Art. 14 des Protokolls bezwecke, die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht im ehemaligen Wohnsitzstaat fortzuf\u00fchren. Art. 14 des Protokolls fingiere nur den Wohnsitz, nicht aber die f\u00fcr den Sonderausgabenabzug erforderlichen Merkmale. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG sei eine Lenkungsvorschrift mit arbeitsmarktpolitischen Zielen und Subventionscharakter. Der Gesetzgeber lasse das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit hinter au\u00dfersteuerlichen Zielsetzungen zur\u00fccktreten. Der Sonderausgabenabzug von Aufwendungen f\u00fcr ein hauswirtschaftliches Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bleibe den Kl\u00e4gern versagt, weil sie in ihrer tats\u00e4chlichen Situation die Voraussetzungen dieser Steuerbeg\u00fcnstigungsvorschrift nicht erf\u00fcllen k\u00f6nnten. Dass es ihnen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich sei, an ihrem Wohnort in Luxemburg den Tatbestand einer Verg\u00fcnstigungsnorm zu erf\u00fcllen, k\u00f6nne nicht als Benachteiligung aus ihrem Sonderstatus gewertet werden. Die Grundfreiheiten des EG-Vertrags und das allgemeine Diskriminierungsverbot w\u00fcrden nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>Mit der Revision machen die Kl\u00e4ger geltend:<\/p>\n<p>1. Die Begr\u00fcndung des FG beruhe auf einer unzutreffenden Auslegung des Art. 14 des Protokolls, der als Prim\u00e4rrecht der EG (Art. 239 EG-Vertrag i.d.F. vor Amsterdam &#8211; EG-Vertrag -; jetzt Art. 311 EG-Vertrag i.d.F. des Vertrags von Amsterdam &#8211; EGV -) zugleich Bundesrecht sei. Art. 14 des Protokolls bed\u00fcrfe einer autonomen gemeinschaftsrechtlichen Auslegung.<\/p>\n<p>2. Art. 14 des Protokolls bezwecke, das Steuerrechtsverh\u00e4ltnis zwischen dem EG-Beamten und seinem Herkunftsstaat so aufrechtzuerhalten, als ob der EG-Beamte niemals weggezogen w\u00e4re. Kraft dieser Regelung werde fingiert, dass die am tats\u00e4chlichen Wohnort der Kl\u00e4ger erbrachten Pflichtbeitr\u00e4ge zur dortigen Rentenversicherung am fingierten inl\u00e4ndischen Wohnsitz erbracht worden seien.<\/p>\n<p>3. Die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung widerspreche einem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz; die nationale Besteuerung eines EG-Beamten d\u00fcrfe nicht von dem Ort seiner dienstlichen Verwendung abh\u00e4ngen (Urteil des Gerichtshofes der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften &#8211; EuGH &#8211; vom 16. Dezember 1960 Rs. 6\/60, EuGHE 1960, 1163, 1196). Steuerliche Verg\u00fcnstigungen lie\u00dfen sich nicht den unterschiedlichen Lebensbedingungen im privaten Bereich zurechnen. Nach Gemeinschaftsrecht h\u00e4tten die Kl\u00e4ger Anspruch auf diese Verg\u00fcnstigung (EuGH-Urteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-31\/90, EuGHE 1991, I-3723, 3744, und vom 20. Oktober 1993 Rs. C-92\/92 und C-326\/92, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1994, 375).<\/p>\n<p>4. Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) Zweifel an der Auslegung des Art. 14 des Protokolls haben, sei das Verfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH vorzulegen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, das angefochtene Urteil aufzuheben und unter \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheides 1991 und des Einkommensteuerbescheides 1992 dergestalt zu \u00e4ndern, dass ihre Aufwendungen f\u00fcr die Haushaltshilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>1. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4ger enthalte Art. 14 Abs. 1 des Protokolls lediglich eine autonome international-steuerrechtliche Definition des Begriffs des Wohnsitzes und damit eine eigenst\u00e4ndige Ankn\u00fcpfung an die unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht. Hieraus k\u00f6nne nicht abgeleitet werden, dass die Kl\u00e4ger fiktiv die Tatbestandsmerkmale des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG erf\u00fcllt h\u00e4tten, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland beibehalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>2. Diese Rechtslage stehe auch mit dem Grundsatz in Einklang, dass die Harmonisierung des Einkommensteuerrechts im Bereich der Sonderausgaben nicht Gegenstand der EG-Vertr\u00e4ge sei. Die Bestimmungen der EG-Vertr\u00e4ge erlaubten es jedem Mitgliedstaat, seine eigene Einkommensverteilungspolitik zu verfolgen.<\/p>\n<p align=\"center\">II. Abzug von Aufwendungen f\u00fcr eine Haushaltshilfe nach deutschem Recht<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in der f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgeblichen Fassung sind Aufwendungen bis zu 12.000 DM f\u00fcr hauswirtschaftliche Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse als Sonderausgaben abziehbar, wenn auf Grund der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse Pflichtbeitr\u00e4ge zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Weitere Voraussetzung ist &#8211; soweit f\u00fcr den Streitfall von Bedeutung -, dass zum Haushalt des Steuerpflichtigen zwei Kinder geh\u00f6ren, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegr\u00fcndung (BTDrucks 11\/4688, 10, 12) waren f\u00fcr die Beschr\u00e4nkung auf inl\u00e4ndische gesetzliche Rentenversicherungen arbeitsmarktpolitische, volkswirtschaftliche und sozialpolitische Erw\u00e4gungen ma\u00dfgebend. In Familien mit Kindern oder pflegebed\u00fcrftigen Angeh\u00f6rigen sollten die Mehrfachbelastung durch Haushalt, Beruf und Betreuung gemindert und gesellschaftliche, soziale und gesundheitliche Nachteile insbesondere f\u00fcr Frauen abgebaut werden. Der Gesetzgeber wollte durch diese (Lenkungs-)Ma\u00dfnahme erreichen, dass ein zus\u00e4tzlicher Besch\u00e4ftigungseffekt eintritt, und den sch\u00e4dlichen Auswirkungen der im Rahmen hauswirtschaftlicher Besch\u00e4ftigung vielfach \u00fcblichen Schwarzarbeitsverh\u00e4ltnisse f\u00fcr die betreffenden Arbeitnehmer und f\u00fcr die Rentenversicherung entgegentreten (vgl. Schmidt\/Heinicke, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., 2000, \u00a7 10, Rz. 145 ff.; Bl\u00fcmich\/Hutter, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, \u00a7 10 EStG, Stand M\u00e4rz 1999, Rz. 531 ff.).<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Sonderausgabenabzug ist danach &#8211; neben weiteren vorliegend unstreitig gegebenen Erfordernissen -, dass Pflichtbeitr\u00e4ge zur inl\u00e4ndischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Nach nationalem Recht erf\u00fcllt die Zahlung von Pflichtbeitr\u00e4gen zur luxemburgischen gesetzlichen Rentenversicherung diese Voraussetzung nicht.<\/p>\n<p align=\"center\">III. Vereinbarkeit mit EG-Recht<\/p>\n<p>1. Art. 14 Abs. 1 des Protokolls, der Gemeinschaftsrecht i.S. des Art. 234 Abs. 1 Buchst. a EGV (vgl. Art. 311 EGV und Art. 291 EGV) enth\u00e4lt, dessen Auslegung in Zweifelsf\u00e4llen dem EuGH vorbehalten ist, ordnet an, dass die Beamten so zu behandeln sind, als h\u00e4tten sie ihren fr\u00fcheren Wohnsitz beibehalten. Die Reichweite dieser Regelung gibt zu Zweifeln Anlass. Die Rechtsfolge der Wohnsitzfiktion kann sich auf die Begr\u00fcndung der unbeschr\u00e4nkten Steuerpflicht und der Ans\u00e4ssigkeit i.S. der Doppelbesteuerungsabkommen &#8211; DBA &#8211; (vgl. Art. 4 OECD-Musterabkommen aus 1977 &#8211; OECD-MustAbk -) beschr\u00e4nken (vgl. Henrichs, Europarecht 1987, 75, 85); eine aus der Sicht des Heimatstaates des Beamten ausl\u00e4ndische gesetzliche Rentenversicherung w\u00e4re dann keine &#8222;inl\u00e4ndische&#8220; i.S. des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG. Wird die Regelung hingegen im Sinne der Kl\u00e4ger in einem weiteren Sinn verstanden, so kann sich die Fiktion (&#8222;werden so behandelt, als &#8230;&#8220;) nicht nur auf den rechtlichen Wohnsitz, sondern auch auf die sich aus dem Wohnsitz zwangsl\u00e4ufig ergebenden tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse beziehen. Dann w\u00e4re die Zahlung an die luxemburgische Kasse so zu behandeln, als ob sie an eine deutsche inl\u00e4ndische Kasse erfolgt w\u00e4re.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des vorlegenden Senats ist Art. 14 Abs. 1 des Protokolls eng auszulegen. Daf\u00fcr spricht neben der fehlenden Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinschaft f\u00fcr die direkten Steuern auch Art. 14 Abs. 2 des Protokolls. Danach wird das im Aufenthaltsstaat befindliche bewegliche Verm\u00f6gen f\u00fcr die Erbschaftsteuer als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet. Fingiert wird also zus\u00e4tzlich der Aufenthaltsort des Verm\u00f6gens. H\u00e4tte Abs. 1 den von den Kl\u00e4gern behaupteten weiten Inhalt, w\u00e4re Abs. 2 nicht erforderlich. Auch ist zu bedenken, dass es zahlreiche weitere Vorschriften im deutschen Steuerrecht gibt, die nur inl\u00e4ndische Sachverhalte beg\u00fcnstigen, wie z.B. \u00a7 7g oder \u00a7 10b EStG, und dass die Fiktion dann auch auf andere Sachverhalte ausgedehnt werden k\u00f6nnte. Eine enge Auslegung scheint auch unter dem Aspekt geboten, dass die EG-Beamten bereits durch die vergleichsweise niedrige Besteuerung ihrer Geh\u00e4lter beg\u00fcnstigt sind (vgl. Art. 13 des Protokolls), so dass f\u00fcr die Gew\u00e4hrung weiterer Vorteile bei der Besteuerung nach den nationalen Steuergesetzen weder ein Bedarf noch eine Rechtfertigung besteht.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass die Vorlagefrage zu 1. verneint wird, stellt sich die Frage nach der EG-Vertr\u00e4glichkeit des \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG. Die direkten Steuern als solche fallen zwar nicht in die Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinschaft (EuGH-Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C-107\/94 &#8211; Asscher, EuGHE 1996, I-3089, 3124). Allerdings m\u00fcssen die Mitgliedstaaten die ihnen verbliebenen Befugnisse unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung der Grundfreiheiten, aus\u00fcben (vgl. EuGH-Urteil vom 26. Oktober 1999 Rs. C-294\/97 &#8211; Eurowings, EuGHE 1999, I-7463, 7473).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall k\u00f6nnte Art. 48 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 EGV) verletzt sein. Nach Auffassung des Senats ist aber fraglich, ob Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 Abs. 4 EGV) dahin gehend auszulegen ist, dass sich ein EG-Bediensteter nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann.<\/p>\n<p>Die Frage, was unter dem gemeinschaftsrechtlichen Begriff &#8222;\u00f6ffentliche Verwaltung&#8220; i.S. des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag zu verstehen ist, ist weitgehend gekl\u00e4rt (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Dezember 1980 Rs. 149\/79, EuGHE 1980, 3881, und vom 3. Juli 1986 Rs. 66\/85, EuGHE 1986, 2139). Darunter f\u00e4llt die im engeren Sinne hoheitliche T\u00e4tigkeit. Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag ist als Ausnahme vom Grundprinzip der Freiz\u00fcgigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschr\u00e4nkt, was unbedingt erforderlich ist. Unter \u00f6ffentlicher Verwaltung sind danach nur die Stellen zu verstehen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Aus\u00fcbung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung solcher Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer \u00f6ffentlich-rechtlicher K\u00f6rperschaften gerichtet sind. Nicht erfasst wird daher z.B. die Erteilung von Unterricht, eine T\u00e4tigkeit im Gesundheitswesen oder in Transport- und Verkehrsdiensten.<\/p>\n<p>Fraglich ist indes die Reichweite des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag. Die Regelung kann zum Inhalt haben, dass nur die eigentliche Besch\u00e4ftigung in der \u00f6ffentlichen Verwaltung im engeren Sinn angesprochen ist, dass also z.B. in Fragen der Einstellung oder der Dienstaus\u00fcbung eine unterschiedliche Behandlung erlaubt ist. Die Regelung kann aber auch bedeuten, dass die Rechtsverh\u00e4ltnisse der in der \u00f6ffentlichen Verwaltung Besch\u00e4ftigten generell, also auch hinsichtlich der \u00fcber den eigentlichen Dienstbereich hinausgehenden Fragen, unterschiedlich geregelt sein k\u00f6nnen. Speziell f\u00fcr EG-Bedienstete k\u00f6nnte daraus folgen, dass sich deren Rechte nicht aus dem EG-Vertrag, sondern unmittelbar aus Art. 12 ff. des Protokolls ergeben.<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den Fall, dass Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag der Anwendung des Art. 48 EG-Vertrag nicht entgegensteht, ist fraglich, ob es Art. 48 EG-Vertrag widerspricht, dass ein im Ausland Bediensteter, der im Inland als ans\u00e4ssig gilt und der f\u00fcr eine Haushaltshilfe Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, f\u00fcr sich nicht den Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG in Anspruch nehmen kann. Eine unterschiedliche Behandlung k\u00f6nnte im Hinblick auf Sinn und Zweck nationaler Lenkungsnormen sachlich gerechtfertigt sein. In diesem Sinn verfolgt auch \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG rein nationale arbeitsmarktpolitische, volkswirtschaftliche und sozialpolitische Erw\u00e4gungen (weitere Nachweise oben unter II.). Wollte man im Rahmen von Lenkungsnormen jeden tats\u00e4chlich in einem anderen Mitgliedstaat verwirklichten Sachverhalt europarechtlich als inl\u00e4ndischen behandeln, w\u00fcrde dies &#8211; schon aus Haushaltsgr\u00fcnden &#8211; den einzelnen Mitgliedstaaten die M\u00f6glichkeit nehmen, auf negative innerstaatliche Entwicklungen zu reagieren oder eigenst\u00e4ndige Ziele zu verfolgen (vgl. z.B. zum Denkmalschutz \u00a7 10g EStG; zum Betrieb von Krankenh\u00e4usern \u00a7 7f EStG).<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den Fall, dass Frage 3 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, ob die im Urteil vom 26. Januar 1993 Rs. C-112\/91 &#8211; Werner (EuGHE 1993, I-429, 463) entwickelten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall angewendet werden k\u00f6nnen. Die Freiz\u00fcgigkeit umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangeh\u00f6rigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Besch\u00e4ftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. In Ausf\u00fchrung dieser Regelung bestimmt Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) 1612\/68, dass ein Arbeitnehmer, der Staatsangeh\u00f6riger eines Mitgliedstaates ist, auf Grund seiner Staatsangeh\u00f6rigkeit im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates hinsichtlich der Besch\u00e4ftigungs- und Arbeitsbedingungen nicht anders behandelt werden darf als die inl\u00e4ndischen Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Die Regelung zielt auf eine Gleichbehandlung der ausl\u00e4ndischen Arbeitnehmer. In der Sache &#8222;Werner&#8220; hat der EuGH in EuGHE 1993, I-429, Rz. 17, ausgef\u00fchrt, dass es nicht gegen EG-Recht verst\u00f6\u00dft, wenn ein Mitgliedstaat seinen eigenen im Mitgliedstaat arbeitenden Staatsangeh\u00f6rigen eine h\u00f6here Steuerbelastung auferlegt, wenn diese im Ausland wohnen. In dieser Sache war einziger &#8222;ausl\u00e4ndischer Ber\u00fchrungspunkt&#8220; das Wohnen im Ausland. Im Streitfall hingegen arbeiten und wohnen die Kl\u00e4ger im Ausland; der Auslandsbezug ist also deutlich h\u00f6her (vgl. auch EuGH-Urteil in EuGHE, 1996, I-3089, 3130 &#8211; Asscher, und EuGH-Urteil vom 14. Dezember 2000 Rs. C-141\/99 &#8211; Algemene Maatschappij voor Investering en Dienstverlening NV &#8211; AMID -, Finanz-Rundschau &#8211; FR &#8211; 2001, 157, Rz. 21). Es ist daher fraglich, ob die Kl\u00e4ger noch nach den Grunds\u00e4tzen der Entscheidung in EuGHE 1993, I-429, 463 zu behandeln sind oder ob sie aufgrund ihrer Auslandst\u00e4tigkeit einen vergleichbaren Schutz wie ausl\u00e4ndische Arbeitnehmer f\u00fcr sich in Anspruch nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>5. Gem\u00e4\u00df Art. 6 EG-Vertrag (jetzt Art. 12 EGV) ist unbeschadet besonderer Bestimmungen jede Diskriminierung aus Gr\u00fcnden der Staatsangeh\u00f6rigkeit verboten. Die Regelung verbietet auch eine mittelbare Diskriminierung. Eine solche kann gegeben sein, wenn formal nicht an die Staatsangeh\u00f6rigkeit, sondern an die Ans\u00e4ssigkeit angekn\u00fcpft wird. Art. 6 EG-Vertrag verlangt die vollst\u00e4ndige Gleichbehandlung von Personen, die sich in einer gemeinschaftlich geregelten Situation befinden, mit den Angeh\u00f6rigen des betreffenden Mitgliedstaats (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 1993 Rs. C-92\/92 und C-326\/92, NJW 1994, 375 &#8211; Phil Collins). Im vorliegenden Fall kn\u00fcpft die Regelung in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG weder an die Staatsangeh\u00f6rigkeit noch an die Ans\u00e4ssigkeit an.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus kann das allgemeine Diskriminierungsverbot nur auf Sachverhalte angewendet werden, f\u00fcr die der EG-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht. Im Hinblick auf Art. 48 EG-Vertrag ist im Streitfall davon auszugehen, dass das allgemeine Diskriminierungsverbot nicht zum Zuge kommt (zum Vorrang der spezielleren Norm vgl. die Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts in der Sache &#8222;Werner&#8220;, EuGHE 1993, I-454, 462).<\/p>\n<p>6. Nach Auffassung des Senats liegt kein Versto\u00df gegen die Bestimmungen des Rechts auf freie Dienstleistung vor (Art. 59 ff. EG-Vertrag; jetzt Art. 49 ff. EGV). Nach Art. 60 EG-Vertrag (jetzt Art. 50 EGV) sind Dienstleistungen Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden; gesch\u00fctzt ist auch die sog. passive Dienstleistungsfreiheit des Leistungsempf\u00e4ngers (vgl. EuGH-Urteil vom 15. M\u00e4rz 1994 Rs. C-45\/93, Europ\u00e4ische Zeitschrift f\u00fcr Wirtschaftsrecht &#8211; EuZW &#8211; 1994, 473). Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche T\u00e4tigkeiten, kaufm\u00e4nnische T\u00e4tigkeiten, handwerkliche T\u00e4tigkeiten und freiberufliche T\u00e4tigkeiten. Die Dienstleistungen eines Tr\u00e4gers der gesetzlichen Rentenversicherung fallen nicht unter diese Bestimmungen. Die als nichtselbst\u00e4ndige Arbeitnehmerin t\u00e4tige Haushaltshilfe erbringt ebenfalls keine Dienstleistungen i.S. des Art. 60 EG-Vertrags.<\/p>\n<p>7. Die Beihilfevorschriften der Art. 92 ff. EG-Vertrag (jetzt Art. 87 ff. EGV) sind nach Auffassung des vorlegenden Senats durch \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG nicht ber\u00fchrt. Mit der Regelung wird nicht die Subventionierung der deutschen Rentenversicherung bezweckt; die Regelung will vielmehr sicherstellen, dass vollwertige Arbeitsverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet werden, die der Haushaltshilfe zu einer sozialrechtlichen Absicherung verhelfen. Eine Verf\u00e4lschung des Wettbewerbs ist weder beabsichtigt noch tats\u00e4chlich eingetreten, zumal die Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls ihre Leistungen zu erbringen hat.<\/p>\n<p align=\"center\">IV. Vorlage an den EuGH<\/p>\n<p>Der Senat legt dem EuGH daher folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:<\/p>\n<p>1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 (BGBl II 1965, 1482, 1488), wenn deutsche Staatsangeh\u00f6rige, die in Luxemburg als Beamte der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft t\u00e4tig sind und dort wohnen, im Rahmen der deutschen Einkommensteuerveranlagung die Aufwendungen f\u00fcr eine in Luxemburg besch\u00e4ftigte Haushaltshilfe nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG absetzen d\u00fcrfen, weil die Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr die Haushaltshilfe nicht an die deutsche Rentenversicherung entrichtet worden sind?<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Fall, dass Frage 1 verneint wird: Ist Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag dahingehend auszulegen, dass ein EG-Bediensteter sich nicht auf Art. 48 EG-Vertrag berufen kann?<\/p>\n<p>3. F\u00fcr den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Widerspricht es Art. 48 EG-Vertrag, dass ein in Luxemburg wohnender EG-Bediensteter, der im Inland als ans\u00e4ssig gilt und der f\u00fcr eine Haushaltshilfe Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Luxemburg zahlt, nicht zum Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG berechtigt ist?<\/p>\n<p>4. F\u00fcr den Fall, dass Frage 3 bejaht wird: K\u00f6nnen die im Urteil in EuGHE 1993, I-429, 463 &#8211; Werner entwickelten Grunds\u00e4tze auf den vorliegenden Fall angewendet werden?<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 21.2.2001 (XI R 29\/00) BStBl. 2001 II S. 582 Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Widerspricht es Art. 14 Abs. 1 des Protokolls \u00fcber die Vorrechte und Befreiungen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften vom 8. 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