{"id":45364,"date":"2001-03-23T12:04:32","date_gmt":"2001-03-23T10:04:32","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45364"},"modified":"2013-06-20T12:05:30","modified_gmt":"2013-06-20T10:05:30","slug":"bfh-urteil-vom-23-3-2001-vi-r-175_99-bstbl-2001-ii-s-585","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-23-3-2001-vi-r-175_99-bstbl-2001-ii-s-585\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175\/99)     BStBl. 2001 II S. 585"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175\/99) BStBl. 2001 II S. 585<\/strong><\/p>\n<p>1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschlie\u00dfung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen.<\/p>\n<p>2. Steht bei einem Umzug eine arbeitst\u00e4gliche Fahrzeitersparnis des Arbeitnehmers von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Haushalts steht, grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung mehr zu (Fortf\u00fchrung des BFH-Urteils vom 22. November 1991 VI R 77\/89, BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Hessisches FG (EFG 2000, 484)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) heirateten im Streitjahr 1996 und wurden antragsgem\u00e4\u00df zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten beide Eink\u00fcnfte aus nicht selbst\u00e4ndiger Arbeit. Die Arbeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers befand sich in D, diejenige der Kl\u00e4gerin in S. Die Kl\u00e4ger bezogen im Mai 1996 ein Haus in S, das sie im April 1995 erworben hatten. Zuvor hatte der Kl\u00e4ger in N und die Kl\u00e4gerin in I gewohnt.<\/p>\n<p>In ihrer Einkommensteuer-Erkl\u00e4rung f\u00fcr 1996 machten der Kl\u00e4ger Umzugskosten in H\u00f6he von 1.259 DM und die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 1.578 DM als Werbungskosten geltend. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten sie an, die t\u00e4gliche Fahrzeit zur jeweiligen Arbeitsst\u00e4tte habe sich erheblich verk\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) erkannte die Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung nicht als Werbungskosten an, da aufgrund der Heirat und des Umzugs in die gemeinsame Wohnung die private Lebensf\u00fchrung betroffen sei.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 484 ver\u00f6ffentlichten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt das FA eine Verletzung des \u00a7 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Umz\u00fcge der Kl\u00e4ger seien durch private Motive mitveranlasst. Die erstmalige Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Haushalts sei so gewichtig, dass sie nicht mit der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. November 1991 VI R 77\/89 (BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494) als unsch\u00e4dlich angesehenen Auswahl der konkreten Wohnung vergleichbar sei. In dieser Entscheidung sei offen gelassen worden, ob bei einem Umzug mit einer wesentlichen Fahrzeitersparnis auch offensichtlich private Motive soweit in den Hintergrund tr\u00e4ten, dass der Umzug als fast ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst zu qualifizieren sei. Denn der BFH habe dort ausgef\u00fchrt, dass der Entscheidung eine Gesamtbewertung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu Grunde zu legen sei. Die im Streitfall vorliegenden privaten Gr\u00fcnde seien von erheblich gr\u00f6\u00dferem Gewicht als solche f\u00fcr die Auswahl der Wohnung hinsichtlich Art und Lage. Das zuf\u00e4llige Erreichen der zeitlichen Grenze der Fahrzeitersparnis bei einem Partner k\u00f6nne nicht entscheidend sein.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Trotz erstmaliger Gr\u00fcndung eines gemeinsamen Hausstandes k\u00f6nne ein Umzug bei einer t\u00e4glichen Fahrzeitverk\u00fcrzung von mindestens einer Stunde beruflich veranlasst sein. Der Umzug in ein Eigenheim stehe dem Werbungskostenabzug nicht entgegen, da die Kl\u00e4ger auch dann umgezogen w\u00e4ren, wenn sie kein Eigenheim erworben h\u00e4tten.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -).<\/p>\n<p>1. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des FA bei, dass die berufliche Veranlassung der beiden Einzelumz\u00fcge des Kl\u00e4gers und der Kl\u00e4gerin gesondert f\u00fcr sich zu beurteilen ist. Dies entspricht dem Grundsatz der Individualbesteuerung der Eheleute, wonach die Eink\u00fcnfte eines jeden Ehegatten &#8211; ungeachtet der M\u00f6glichkeit der Zusammenveranlagung &#8211; getrennt zu ermitteln sind (vgl. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 1\/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, 781). Der Streitfall bietet keine Veranlassung, sich mit der Kritik (vgl. von Bornhaupt in Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1995, 2042) an der Rechtsprechung des Senats zur Frage der Zusammenrechnung von Fahrzeitverk\u00fcrzungen bei einem gemeinsamen Umzug berufst\u00e4tiger Ehegatten auseinanderzusetzen (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 VI R 17\/95, BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728).<\/p>\n<p>2. Die umstrittenen Aufwendungen k\u00f6nnen Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften der Kl\u00e4ger aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit sein.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dazu k\u00f6nnen auch Umzugskosten geh\u00f6ren (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Mai 2000 VI R 147\/99, BFHE 191, 561, BStBl II 2000, 476, m.w.N.). Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass der Umzug nahezu ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst ist, private Gr\u00fcnde also eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Oktober 1992 VI R 132\/88, BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; vom 28. April 1988 IV R 42\/86, BFHE 153, 357, BStBl II 1988, 777).<\/p>\n<p>Eine derartige berufliche Veranlassung hat der BFH z.B. anerkannt, wenn der Umzug aus Anlass eines Arbeitsplatzwechsels erfolgen musste oder wenn &#8211; auch ohne berufliche Ver\u00e4nderung &#8211; durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand f\u00fcr den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsst\u00e4tte wesentlich vermindert worden ist. Als wesentliche Verk\u00fcrzung der Wegezeit hat er dabei eine Ersparnis von mindestens einer Stunde t\u00e4glich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 11. September 1998 VI B 208\/98, BFH\/NV 1999, 178; Urteile in BFHE 178, 345, BStBl II 1995, 728; in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610).<\/p>\n<p>Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 170, 484, BStBl II 1993, 610; in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 280\/99, BFH\/NV 2001, 588) ist jedoch auf Motive des Steuerpflichtigen f\u00fcr den Umzug in eine bestimmte Wohnung (z.B. gr\u00f6\u00dfere Mietwohnung oder Einfamilienhaus) dann nicht mehr abzustellen, wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststeht. Dem ist die Verwaltung gefolgt (vgl. H 41 &#8211; Berufliche Veranlassung &#8211; LStH 2001). Der Senat h\u00e4lt an dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p>Das Abstellen auf eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde zielt einerseits darauf ab, einen solchen Umzug zumindest \u00e4hnlich wie einen Umzug anl\u00e4sslich eines Arbeitsplatzwechsels zu behandeln. Dem liegt die \u00dcberlegung zugrunde, dass eine in Aussicht stehende mindestens einst\u00fcndige Fahrzeitersparnis nach der Lebenserfahrung f\u00fcr viele Arbeitnehmer so bedeutsam ist, dass sie einen Umzug n\u00e4her an den Arbeitsplatz ernsthaft in Erw\u00e4gung ziehen (vgl. von Bornhaupt in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 9 Rdnr. B 601). Dem Gesichtspunkt der mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitersparnis kann deshalb ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive &#8211; wie hier die gemeinsame heiratsbedingte Haushaltsgr\u00fcndung &#8211; im Rahmen des \u00a7 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten.<\/p>\n<p>Zum anderen enth\u00e4lt das Erfordernis einer mindestens einst\u00fcndigen Fahrzeitersparnis eine die Abwicklung von Massenverfahren erleichternde Typisierung. Der damit verbundene Zweck der Vereinfachung und Praktikabilit\u00e4t in der Rechtsanwendung w\u00e4re beeintr\u00e4chtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangten. Die Auffassung des Senats vermeidet \u00fcberdies &#8211; wie auch die Vorinstanz zutreffend anf\u00fchrt &#8211; ein nicht gebotenes Eindringen in die Privatsph\u00e4re der Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen hat der Senat bereits im Urteil vom 6. November 1986 VI R 106\/85 (BFHE 148, 164, BStBl II 1987, 81) entschieden, dass Umzugskosten auch dann als Werbungskosten anerkannt werden k\u00f6nnen, wenn der Umzug in ein zuvor erworbenes Eigenheim erfolgt. Nach Ansicht des Senats liegen keine zus\u00e4tzlichen hinreichenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, den Streitfall anders zu entscheiden. Ebenso kann auch bei der Trennung von Eheleuten ein beruflich veranlasster Umzug dann vorliegen, wenn der ausziehende Ehegatte den neuen Wohnort so w\u00e4hlt, dass sich zu seinem Arbeitsplatz eine erhebliche Fahrzeitersparnis ergibt (a.A. FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 15. Juli 1997 6 K 30\/94, EFG 1998, 91).<\/p>\n<p>3. Die Sache wird an das FG zur\u00fcckverwiesen. Die Feststellungen der Vorinstanz zur Frage der arbeitst\u00e4glichen Fahrzeitersparnis bei beiden Kl\u00e4gern reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob die geltend gemachten Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Das FG hat dies zwar in beiden F\u00e4llen bejaht. Der Vorentscheidung k\u00f6nnen jedoch keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Frage der Fahrzeitverk\u00fcrzung entnommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1999 IV R 4\/99, BFH\/NV 2000, 426 a.E., m.w.N.). Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu beachten haben, dass die Verk\u00fcrzung der Fahrtstrecke zwar ein wesentliches, jedoch nicht das alleinige Kriterium f\u00fcr eine Wegezeitverk\u00fcrzung darstellt. Das FG wird ggf. auch zu pr\u00fcfen haben, ob beim Kl\u00e4ger die nach dem Umzug verbleibende Wegezeit zur Arbeitsst\u00e4tte als im Berufsverkehr normal angesehen werden kann (vgl. hierzu BFH-Urteil in BFHE 166, 534, BStBl II 1992, 494, 496).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 23.3.2001 (VI R 175\/99) BStBl. 2001 II S. 585 1. Erfolgt ein Umzug aus Anlass der Eheschlie\u00dfung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu beurteilen. 2. 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