{"id":45366,"date":"2001-05-10T14:29:45","date_gmt":"2001-05-10T12:29:45","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45366"},"modified":"2013-06-23T14:34:10","modified_gmt":"2013-06-23T12:34:10","slug":"bfh-urteil-vom-10-5-2001-iii-r-24_97-bstbl-2001-ii-s-589","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-10-5-2001-iii-r-24_97-bstbl-2001-ii-s-589\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 10.5.2001 (III R 24\/97)     BStBl. 2001 II S. 589"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 10.5.2001 (III R 24\/97) BStBl. 2001 II S. 589<\/strong><\/p>\n<p>Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig ist und an ihr ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>InvZulG 1993 \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Mecklenburg Vorpommern<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH, deren Anteile zu 100 v.H. von der Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts &#8230; GbR (GbR) gehalten werden. Gesellschafter der GbR sind ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) gew\u00e4hrte auf den Investitionszulagenantrag der Kl\u00e4gerin, mit dem diese f\u00fcr im Streitjahr (1993) get\u00e4tigte Investitionen die erh\u00f6hte Zulage von 20 v.H. beantragt hatte, lediglich eine Investitionszulage von 8 v.H. mit der Begr\u00fcndung, der Betrieb der Kl\u00e4gerin sei weder dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen noch in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der handwerks\u00e4hnlichen Betriebe eingetragen.<\/p>\n<p>Der Einspruch, mit dem die Kl\u00e4gerin die Eintragung in die Handwerksrolle nachwies, blieb ohne Erfolg. Das FA st\u00fctzte die Einspruchsentscheidung darauf, am Kapital der Kl\u00e4gerin seien nicht zu mehr als 50 v.H. nat\u00fcrliche Personen i.S. von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 1993 unmittelbar beteiligt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte aus: Die Beteiligung \u00fcber eine GbR stelle keine unmittelbare Beteiligung i.S. von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 dar. Die GbR entfalte im Investitionszulagenrecht eine sog. Abschirmung gegen\u00fcber ihren Gesellschaftern. Das Investitionszulagenrecht r\u00e4ume Gesellschaften i.S. von \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine eigene Anspruchsberechtigung ein. Die einzelnen Gesellschafter in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit seien nicht anspruchsberechtigt; dies sei nur die Gesellschaft als solche. Im Einkommensteuerrecht werde eine Personengesellschaft nur zum Teil als Steuersubjekt behandelt, und zwar insoweit, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirkliche. Die f\u00fcr die GbR verneinte Abschirmwirkung sei daher im Rahmen des Einkommensteuerrechts konsequent, da insoweit Steuersubjekt nur der einzelne Gesellschafter sein k\u00f6nne. Im Investitionszulagenrecht komme es aber nicht zu einem Durchgriff auf den einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft. Das Merkmal &#8222;unmittelbar&#8220; in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 habe vielmehr die Aufgabe, mittelbare Beteiligungen \u00fcber eine Kapitalgesellschaft und auch \u00fcber eine Personengesellschaft auszuscheiden. Eine nur mittelbare Beteiligung von Personen i.S. von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1993 \u00fcber eine Personengesellschaft gen\u00fcge daher nicht.<\/p>\n<p>Wegen Fehlens einer Gesetzesl\u00fccke scheide auch eine analoge Anwendung des \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 aus. Der eindeutige Gesetzeswortlaut lasse eine Planwidrigkeit des Gesetzes nicht erkennen. Das InvZulG 1993 wolle offensichtlich nur solche nat\u00fcrlichen Personen beg\u00fcnstigen, die unmittelbar an der Gesellschaft, die die Investition vorgenommen habe, beteiligt seien.<\/p>\n<p>Mit der Revision tr\u00e4gt die Kl\u00e4gerin im Wesentlichen vor: Inhaberin des Betriebs sei fr\u00fcher die Produktions-Genossenschaft des Handwerks (PGH) X gewesen. Diese PGH habe durch Enteignung 1972 ihren wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb verloren und sei wegen Verm\u00f6genslosigkeit im Register gel\u00f6scht worden. Der enteignete Betrieb sei bis 1989\/199090 als Volkseigener Betrieb (VEB) gef\u00fchrt worden. Sie, die Kl\u00e4gerin, sei nach Umwandlung des VEB in eine GmbH zum 1. Juli 1990 als Rechtsnachfolgerin des VEB gegr\u00fcndet worden. Die Anteile an ihr, der GmbH, habe die Treuhandanstalt gehalten. Die gel\u00f6schte PGH habe ihre Neueintragung im Register erreicht und die R\u00fcck\u00fcbereignung des Betriebs beantragt. Die Treuhandanstalt sei daraufhin verpflichtet worden, ihre Beteiligung an der GmbH auf die PGH zu \u00fcbertragen. Zum 1. Januar 1991 habe die PGH die GmbH-Anteile zu 100 v.H. \u00fcbernommen. Zum 1. Juni 1992 sei die PGH sodann nach \u00a7 4 der Verordnung \u00fcber die Gr\u00fcndung, T\u00e4tigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks (PGHVO) vom 8. M\u00e4rz 1990 (Gesetzblatt der DDR &#8211; GBl DDR &#8211; I, 1990, 164), ge\u00e4ndert durch das Gesetz vom 22. M\u00e4rz 1991 (BGBl I 1991, 766), in die GbR als nunmehr alleinige Gesellschafterin der GmbH umgewandelt worden. Die PGH sei nach \u00a7 9a PGHVO gezwungen gewesen, sich in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umzuwandeln. Da einziger Verm\u00f6gensgegenstand der Gesellschaftsanteil an der GmbH gewesen sei, somit kein wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb gef\u00fchrt, sondern nur Verm\u00f6gen verwaltet worden sei, habe eine Umwandlung nur in eine GbR erfolgen k\u00f6nnen. Damit sei die GbR einzige Gesellschafterin der GmbH geworden.<\/p>\n<p>Die Eigenschaften der an der GbR beteiligten nat\u00fcrlichen Personen m\u00fcssten ihr, der Kl\u00e4gerin, zugerechnet werden. Wie im Einkommensteuerrecht m\u00fcsse \u00fcber die Gesamthandseigenschaft der GbR hinweggegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die sachlich richtige Besteuerung der Beteiligten einer Personengesellschaft sicher zu stellen (Beschluss des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1\/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Umgekehrt m\u00fcsse auch die sachlich richtige Behandlung einer GmbH, deren Anteile von einer GbR gehalten werden, im Investitionszulagenrecht gew\u00e4hrleistet sein. Dazu gelange man nur, wenn die Eigenschaften der Gesellschafter der GbR der GmbH unmittelbar zugerechnet w\u00fcrden. Auch sei es wirtschaftlich unverst\u00e4ndlich, wenn die aufgrund zwingender Umwandlungsvorschriften der PGHVO unvermeidbare Zwischenschaltung einer GbR zwischen die nat\u00fcrlichen Personen und die GmbH dazu f\u00fchre, dass die erh\u00f6hte Investitionszulage nicht gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, unter Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und Ab\u00e4nderung des Investitionszulagenbescheids vom 10. April 1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung, die Investitionszulage auf &#8230; DM festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Der Senat hat mit Urteil vom 24. Februar 2000 III R 104\/96 (BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441) entschieden, dass einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer anderen GmbH gehalten werden, die erh\u00f6hte Investitionszulage gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 auch dann nicht zusteht, wenn an der anderen GmbH ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen beteiligt sind, die am 9. November 1989 einen Wohnsitz oder ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in der ehemaligen DDR hatten.<\/p>\n<p>Der Senat hat dazu ausgef\u00fchrt, die Gew\u00e4hrung der erh\u00f6hten Zulage erfordere nach dem Wortlaut der Vorschrift die unmittelbare Beteiligung von Personen mit ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssigkeit an der anspruchsberechtigten K\u00f6rperschaft. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ausdehnung der Beg\u00fcnstigung im Wege der Gesetzesanalogie auch auf Unternehmen, an denen ehemalige DDR-Ans\u00e4ssige nur mittelbar beteiligt sind, seien nicht gegeben. Das Gesetz sei nicht l\u00fcckenhaft. Die Gesetzesmaterialien enthielten keine diesbez\u00fcglichen Hinweise. Die Beschr\u00e4nkung der Beg\u00fcnstigung auf die F\u00e4lle unmittelbarer Beteiligung von fr\u00fcher in der DDR ans\u00e4ssigen Personen entspreche anerkannten investitionszulagenrechtlichen Grunds\u00e4tzen. Denn nur durch eine (mehrheitliche) unmittelbare Beteiligung k\u00f6nnten z.B. die betreffenden Personen entsprechenden Einfluss auf den Einsatz und die Verwendung der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter, vor allem im Hinblick auf die Zugeh\u00f6rigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen, nehmen. Au\u00dferdem seien Investitionszulagenantr\u00e4ge schnell zu bearbeiten und duldeten im Allgemeinen keine umfangreichen Ermittlungen. Diesen Grunds\u00e4tzen w\u00fcrde es zuwider laufen, lie\u00dfe man auch mittelbare Beteiligungen ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssiger ausreichen. Diese besonderen sachlichen Gr\u00fcnde rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung Steuerpflichtiger im Sinne des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) je nachdem, ob an ihnen zu mehr als der H\u00e4lfte fr\u00fchere DDR-Ans\u00e4ssige unmittelbar oder lediglich mittelbar beteiligt seien.<\/p>\n<p>2. Diese vom Senat f\u00fcr die mittelbare Beteiligung ehemaliger DDR-Ans\u00e4ssiger an Steuerpflichtigen im Sinne des KStG f\u00fcr eine GmbH entwickelten Grunds\u00e4tze gelten entsprechend f\u00fcr die im Streitfall gegebene mittelbare Beteiligung \u00fcber eine GbR. Auch hier schlie\u00dfen Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die Ausdehnung der Beg\u00fcnstigung aus. Denn die an der GbR Beteiligten k\u00f6nnen ihren Einfluss auf den Einsatz und die Verwendung der beg\u00fcnstigten Wirtschaftsg\u00fcter ebenfalls nicht &#8211; jedenfalls nicht ohne weiteres &#8211; in einer Weise geltend machen, wie dies bei einer unmittelbaren Beteiligung der Fall ist. Ferner w\u00fcrde die Anerkennung derartiger mittelbarer Beteiligungen unter Umst\u00e4nden ebenso zu einem dem Gesetzeszweck widersprechenden erh\u00f6hten Ermittlungsaufwand und dadurch verursachten Verz\u00f6gerungen bei der Bearbeitung der Antr\u00e4ge f\u00fchren wie bei mittelbaren Beteiligungen \u00fcber eine GmbH.<\/p>\n<p>3. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Kl\u00e4gerin greifen nicht durch. Ihr Hinweis auf die im Investitionszulagenrecht angeblich fehlende Abschirmwirkung der Personengesellschaft gegen\u00fcber der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der T\u00e4tigkeit ihrer Gesellschafter in eigener Person (BFH-Beschluss in BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617), geht fehl. Das gilt auch ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin nicht um eine Gesellschaft i.S. des \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (und damit i.S. des \u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1993) handelt, sondern um eine lediglich verm\u00f6gensverwaltende Gesellschaft ohne eigene betriebliche T\u00e4tigkeit. Denn &#8211; wie der Senat schon in seinem Urteil in BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441 ausgef\u00fchrt hat &#8211; kommt im Investitionszulagenrecht dem Erfordernis der unmittelbaren Beteiligung im Hinblick auf den Einsatz und die Verwendung beg\u00fcnstigter Wirtschaftsg\u00fcter sowie im Hinblick auf die Dauer der Bearbeitung der Zulagenantr\u00e4ge eine eigenst\u00e4ndige, aus Sachgr\u00fcnden gerechtfertigte Bedeutung zu.<\/p>\n<p>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin, entsprechend der Bruchteilsbetrachtung im Rahmen des \u00a7 17 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 40\/99, BFH\/NV 2001, 17, m.w.N.) sei im Investitionszulagenrecht im Wege des &#8222;Durchgriffs&#8220; die Beteiligung von Steuerpflichtigen i.S. des \u00a7 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a InvZulG 1993 \u00fcber eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft als unmittelbare Beteiligung solcher Steuerpflichtiger an der Kapitalgesellschaft zu werten, geht fehl. Die angef\u00fchrte Rechtsprechung, die auf dem Gedanken der gleichm\u00e4\u00dfigen Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit beruht und deshalb Kapitalbeteiligungen einer verm\u00f6gensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern der Personengesellschaft zurechnet, ist auf das von einer anderen Zielsetzung gepr\u00e4gte Investitionszulagenrecht nicht \u00fcbertragbar.<\/p>\n<p>Im Schrifttum wird ebenfalls nicht danach unterschieden, ob eine Beteiligung an einem Steuerpflichtigen i.S. von \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 \u00fcber eine K\u00f6rperschaft oder eine Personengesellschaft vermittelt wird (Zitzmann, Zulagen f\u00fcr Investitionen in den neuen Bundesl\u00e4ndern, 5. Aufl., Tz. 6; M. S\u00f6ffing in Lademann, Einkommensteuergesetz, 4. Aufl., \u00a7 5 InvZulG Anm. 14; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 1993, BStBl I 1993, 904).<\/p>\n<p>4. Der mit der Revision besonders hervorgehobene Umstand, dass die PGH im Jahre 1992 in die GbR umgewandelt wurde, um ihre Aufl\u00f6sung zu verhindern, f\u00fchrt zu keiner anderen Beurteilung. Auch hier gilt, worauf der Senat in dem Urteil in BFHE 191, 135, BStBl II 2000, 441 hingewiesen hat, dass sich die Investoren auf die Regelung in \u00a7 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c InvZulG 1993 einstellen konnten. Die Gesellschafter der GbR h\u00e4tten die GbR vor Abschluss der Investitionen durch die Kl\u00e4gerin aufl\u00f6sen und sich statt ihrer unmittelbar an der Kl\u00e4gerin beteiligen k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 10.5.2001 (III R 24\/97) BStBl. 2001 II S. 589 Einer GmbH, deren Anteile mehrheitlich von einer GbR gehalten werden, steht die erh\u00f6hte Investitionszulage von 20 v.H. auch dann nicht zu, wenn die GbR nur verm\u00f6gensverwaltend t\u00e4tig ist und an ihr ausschlie\u00dflich nat\u00fcrliche Personen beteiligt sind, die am 9. 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