{"id":45369,"date":"2001-02-05T11:25:27","date_gmt":"2001-02-05T09:25:27","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45369"},"modified":"2013-06-20T11:26:13","modified_gmt":"2013-06-20T09:26:13","slug":"bfh-beschluss-vom-5-2-2001-i-b-140_00-bstbl-2001-ii-s-598","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-5-2-2001-i-b-140_00-bstbl-2001-ii-s-598\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 5.2.2001 (I B 140\/00)     BStBl. 2001 II S. 598"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 5.2.2001 (I B 140\/00) BStBl. 2001 II S. 598<\/strong><\/p>\n<p>Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1996 Rs. C 107\/94 &#8222;Asscher&#8220; (IStR 1996, 329) der in \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. EGV (= Art. 43 ff. EGV i.d.F. des Vertrages von Amsterdam) vereinbart werden kann.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 69 Abs. 3; EStG \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2; EGV a.F. Art. 52 ff. (= EGV n.F. Art. 43 ff.); DBA-Niederlande Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG D\u00fcsseldorf (EFG 2001, 26)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist niederl\u00e4ndische Staatsangeh\u00f6rige mit Wohnsitz in den Niederlanden. Sie erzielte dort im Streitjahr 1998 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von 75.676 hfl. In der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) war sie an einer Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) beteiligt und erkl\u00e4rte Eink\u00fcnfte aus dieser Beteiligung in H\u00f6he von 33.257 DM.<\/p>\n<p>Der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (das Finanzamt &#8211; FA -) setzte die Einkommensteuer 1998 unter Ber\u00fccksichtigung des Mindeststeuersatzes von 25 v.H. des Einkommens gem\u00e4\u00df \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest. \u00dcber den dagegen gerichteten Einspruch ist noch nicht entschieden.<\/p>\n<p>Dem nach zuvoriger Ablehnung durch das FA beim Finanzgericht (FG) gestellten Antrag, den angefochtenen Bescheid auszusetzen, gab das FG mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 26 wiedergegebenen Gr\u00fcnden statt: Es sei ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung der vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften (EuGH) im Urteil vom 27. Juni 1996 Rs. C 107\/94 (&#8222;Asscher&#8220;, Internationales Steuerrecht &#8211; IStR &#8211; 1996, 329) entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit EG-Recht in Einklang stehe. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei deswegen nach Abzug des Sonderausgabenpauschbetrages auf das zu versteuernde Einkommen der Steuersatz nach der Grundtabelle (\u00a7 50 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. \u00a7 32a EStG) anzuwenden.<\/p>\n<p>Hiergegen richtet sich die Beschwerde des FA, mit der es beantragt, den FG-Beschluss aufzuheben und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides abzulehnen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung u.a. soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsaktes bestehen (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. von \u00a7 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Pr\u00fcfung des angefochtenen Steuerbescheides neben f\u00fcr seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Umst\u00e4nde gewichtige Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 10. Februar 1967 III B 9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem st\u00e4ndige Rechtsprechung). Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung anordnen (\u00a7 69 Abs. 3 Satz 3 FGO). Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel daran, ob der in \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz von 25 v.H. des Einkommens gemeinschaftsrechtskonform ist.<\/p>\n<p>2. Wie der EuGH in seinem Urteil in IStR 1996, 329 entschieden hat, stellt es eine nach Art. 52 ff. des Vertrages zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft &#8211; EGV &#8211; (= Art. 43 ff. nach der Z\u00e4hlung des Vertrages von Amsterdam zur \u00c4nderung des Vertrages \u00fcber die Europ\u00e4ische Union, der Vertr\u00e4ge zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenh\u00e4ngender Rechtsakte, Amtsblatt Nr. 97\/C-340\/173) verbotene mittelbare Diskriminierung dar, wenn auf bestimmte Gebietsfremde ein h\u00f6herer Einkommensteuersatz angewandt wird, als er f\u00fcr Gebietsans\u00e4ssige und diesen gleichgestellte Personen gilt. Im Urteilsfall betraf dies einen Gebietsfremden, der in den Niederlanden selbst\u00e4ndig t\u00e4tig war, der jedoch in Belgien wohnte und auch dort einer beruflichen Erwerbst\u00e4tigkeit nachging. Der EuGH sah eine Ungleichbehandlung darin, dass der Betreffende mit seinen in den Niederlanden erzielten Eink\u00fcnften einem Steuersatz von 25 v.H. unterworfen wurde, w\u00e4hrend eine vergleichbare Person mit Wohnsitz in den Niederlanden in den Genuss eines Steuersatzes von lediglich 13 v.H. gelangte.<\/p>\n<p>Diese Ausgangssituation stimmt mit der \u00fcberein, die sich im Streitfall f\u00fcr die Antragstellerin stellt: Auch sie ist in einem Mitgliedstaat &#8211; der Bundesrepublik &#8211; beruflich t\u00e4tig und wohnt in einem anderen Mitgliedsstaat &#8211; den Niederlanden -. Sie erwirtschaftet dort Eink\u00fcnfte, mit denen sie der Besteuerung nach dem Einkommen unterf\u00e4llt. Abweichend von unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Personen, die in der Bundesrepublik ans\u00e4ssig sind, wird sie mit ihren hier erzielten Eink\u00fcnften einem besonderen Mindeststeuersatz von 25 v.H. unterworfen, der h\u00f6her ist als jener &#8211; nach Berechnung des FG &#8211; von nur 17,43 v.H., der f\u00fcr unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtige gilt. Die vom EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig angesehene mittelbare Diskriminierung durch Anwendung unterschiedlicher und belastender Steuers\u00e4tze ist damit gegeben.<\/p>\n<p>Diese Diskriminierung kann &#8211; jedenfalls bei summarischer Pr\u00fcfung &#8211; nicht mit einer ansonsten bestehenden h\u00f6heren Steuerprogression f\u00fcr einen Inl\u00e4nder mit entsprechend hohem Welteinkommen gerechtfertigt werden. Denn der EuGH stellt nicht darauf ab, welchem individuellen Steuersatz ein derartiger Steuerpflichtiger unterworfen w\u00e4re. Vielmehr l\u00e4sst er es gen\u00fcgen, dass der Wohnsitzstaat nach Ma\u00dfgabe des einschl\u00e4gigen Doppelbesteuerungsabkommens berechtigt ist, die in dem anderen Staat erzielten Eink\u00fcnfte bei der Berechnung der H\u00f6he der Steuer von den \u00fcbrigen Eink\u00fcnften des betreffenden Steuerpflichtigen, namentlich im Hinblick auf die Anwendung der Progressionsbestimmung, zu ber\u00fccksichtigen. Da ein derartiger Progressionsvorbehalt auch zwischen der Bundesrepublik und den Niederlanden in Art. 20 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem K\u00f6nigreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1782) i.d.F. des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 (BGBl II 1991, 1429) &#8211; DBA-Niederlande &#8211; vereinbart worden ist, befinden sich &#8211; so der EuGH &#8211; &#8222;die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen (&#8230;) also im Hinblick auf diese Bestimmung in einer gleichartigen Situation&#8220;. Das FA weist in diesem Zusammenhang zwar ebenso wie die Vorinstanz (vgl. auch Kramer, Recht der Internationalen Wirtschaft &#8211; RIW &#8211; 1996, 951, 954) zutreffend darauf hin, dass darin eine Beg\u00fcnstigung des beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen gegen\u00fcber dem unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen im Inland liegen kann, weil Ersterer im T\u00e4tigkeitsstaat Progressionsvorteile hat, die dem dort unbeschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen nicht zustehen; insofern sichert der pauschale Mindeststeuersatz von 25 v.H. des Einkommens in gewisser Weise die &#8222;koh\u00e4rente&#8220; Besteuerung zu dem Steuervorteil, der darin liegt, dass der Steuerausl\u00e4nder im Inland keine erh\u00f6hte Progression bezogen auf sein Gesamteinkommen erleidet (vgl. zum sog. Koh\u00e4renzprinzip m.w.N. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 1996 I B 61\/96, BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466). Solche Vergleichsbetrachtungen m\u00fcssen jedoch m\u00f6glicherweise vor dem Hintergrund der im Wohnsitzstaat anzuwendenden Freistellungs- oder Anrechnungsmethode und der sich daraus ergebenden Belastung der Antragstellerin gesehen werden. Ob sich danach f\u00fcr die Antragstellerin eine Diskriminierung ergibt, kann abschlie\u00dfend erst im Hauptsacheverfahren entschieden werden.<\/p>\n<p>Daran \u00e4ndert auch das EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C 391\/97 (&#8222;Gschwind&#8220;, IStR 1999, 597) nichts. In diesem Urteil hat der EuGH keine diskriminierende Wirkung in dem Umstand gesehen, dass ein Mitgliedstaat die Gew\u00e4hrung einer pers\u00f6nlichen Steuerverg\u00fcnstigung wie des Splitting-Vorteils an gebietsfremde Eheleute davon abh\u00e4ngig macht, ob mindestens 90 v.H. ihres Welteinkommens in diesem Staat der Steuer unterliegen, oder, wenn dieser Prozentsatz nicht erreicht wird, ob ihre in diesem Staat nicht der Steuer unterliegenden ausl\u00e4ndischen Eink\u00fcnfte einen bestimmten Betrag nicht \u00fcberschreiten. Das ausschlaggebende Kriterium f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung sieht der EuGH darin, dass der Wohnsitzstaat nur dann vergleichbare Verg\u00fcnstigungen gew\u00e4hren kann, wenn der Steuerpflichtige dort nennenswerte Eink\u00fcnfte hat. Erneut nimmt der EuGH gewisserma\u00dfen eine Gesamtschau vor, bezieht darin die jeweilige Besteuerungssituation in beiden betroffenen Mitgliedstaaten ein und beschr\u00e4nkt die Vergleichsbetrachtung nicht isoliert auf die Situation nur im Wohnsitz- oder nur im T\u00e4tigkeitsstaat.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat folgt damit im vorl\u00e4ufigen Verfahren den Bedenken, die im Schrifttum gegen\u00fcber der Vereinbarkeit des Mindeststeuersatzes in \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht ge\u00e4u\u00dfert worden sind (z.B. Dautzenberg, Der Betrieb &#8211; DB &#8211; 1996, 2248; Herzig\/Dautzenberg, DB 1997, 8, 13; Kramer, RIW 1996, 951, 954; Sa\u00df, DB 1996, 1607, 1608; de Weerth, RIW 1997, 482, 484; Waterkamp-Faupel, Finanz-Rundschau 1996, 669, 670; Strunk in Korn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 50 Rz. 41). Sie rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Bescheides, ohne dass in diesem Eilverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH (\u00a7 234 Abs. 1 EGV) einzuholen w\u00e4re (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 181, 511, BStBl II 1997, 466, m.w.N.).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 5.2.2001 (I B 140\/00) BStBl. 2001 II S. 598 Es ist ernstlich zweifelhaft, ob bei Zugrundelegung des EuGH-Urteils vom 27. Juni 1996 Rs. C 107\/94 &#8222;Asscher&#8220; (IStR 1996, 329) der in \u00a7 50 Abs. 3 Satz 2 EStG bestimmte Mindeststeuersatz f\u00fcr beschr\u00e4nkt Steuerpflichtige mit dem Diskriminierungsverbot in Art. 52 ff. 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