{"id":45371,"date":"2001-04-27T09:51:07","date_gmt":"2001-04-27T07:51:07","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45371"},"modified":"2013-06-06T09:54:30","modified_gmt":"2013-06-06T07:54:30","slug":"bfh-urteil-vom-27-4-2001-vi-r-2_98-bstbl-2001-ii-s-601","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-4-2001-vi-r-2_98-bstbl-2001-ii-s-601\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27.4.2001 (VI R 2\/98)     BStBl. 2001 II S. 601"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 27.4.2001 (VI R 2\/98) BStBl. 2001 II S. 601<\/strong><\/p>\n<p>Verg\u00fctungen zur Erstattung von Reisekosten k\u00f6nnen auch dann nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs vereinbaren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 3 Nr. 16.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Th\u00fcringer FG (EFG 1997, 596)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von Lohnumwandlungen in steuerfreie Verg\u00fctungen zur Erstattung von Reisekosten.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) vertreibt Getr\u00e4nke. Ihren Arbeitnehmern entstanden f\u00fcr Dienstreisen und Fahrt\u00e4tigkeiten Verpflegungsmehraufwendungen. Die Kl\u00e4gerin sah Arbeitslohn teilweise als nach \u00a7 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfreie Verg\u00fctungen zur Erstattung von Reisekosten an. Insgesamt erstattete die Kl\u00e4gerin ihren Arbeitnehmern von 1991 bis April 1994 Verpflegungsmehraufwendungen f\u00fcr Dienstreisen und Fahrt\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 44.918 DM ohne Lohnsteuerabzug. Nach einer Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfung erkannte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) die Lohnumwandlung nicht an und behandelte die Erstattungen f\u00fcr den Mehrverpflegungsaufwand in dem angefochtenen Haftungsbescheid als lohnsteuerpflichtig.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) gab der Klage nach erfolglosem Vorverfahren mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 596 abgedruckten Entscheidungsgr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Dagegen richtet sich die Revision des FA. Der Ansicht des FG, ohnehin geschuldeter Arbeitslohn d\u00fcrfe in nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Verg\u00fctungen f\u00fcr Verpflegungsmehraufwendungen umgewandelt werden, sei nicht zu folgen. Im Gegensatz zu der Beg\u00fcnstigungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 68 EStG 1987 (Zinszuschuss) handle es sich bei \u00a7 3 Nr. 16 EStG um eine Vereinfachungsregelung. Lie\u00dfe man hier die Lohnumwandlung zu, w\u00fcrde das im Ergebnis nicht zu einer Vereinfachung der Besteuerung f\u00fchren. Die Arbeitnehmer mit Lohnumwandlung w\u00fcrden vielmehr zus\u00e4tzlich beg\u00fcnstigt, weil sie bei ihrer Einkommensteuerfestsetzung den Werbungskosten-Pauschbetrag nach \u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von 2.000 DM voll in Anspruch nehmen k\u00f6nnten. Auch der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 16 EStG spreche gegen die M\u00f6glichkeit der Lohnumwandlung, weil es sich bei den Erstattungen um Verg\u00fctungen handeln m\u00fcsse, also nicht um Teile des Arbeitslohns. Ein Vergleich mit \u00a7 3 Nr. 13 EStG (Erstattung f\u00fcr Dienstreisen aus \u00f6ffentlichen Kassen) spreche ebenfalls daf\u00fcr, dass eine Lohnumwandlung f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG nicht gen\u00fcge, weil Reisekostenverg\u00fctungen aus \u00f6ffentlichen Kassen nach Ma\u00dfgabe der reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der L\u00e4nder stets zus\u00e4tzlich zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt oder Lohn gezahlt w\u00fcrden. Letztlich erscheine es auch aus arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen sowie sozialversicherungsrechtlichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich, ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Erstattungen f\u00fcr Reisekosten umzuwandeln.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat zwar zutreffend entschieden, dass eine Lohnumwandlung der Steuerfreiheit nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG nicht entgegensteht. Es hat aber keine ausreichenden Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der Kl\u00e4gerin und ihren Arbeitnehmern getroffen.<\/p>\n<p>1. Nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG sind steuerfrei u.a. die Verg\u00fctungen, die Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten. Ob Verg\u00fctungen im Sinne dieser Vorschrift auch solche Zahlungen des Arbeitgebers sein k\u00f6nnen, die aufgrund einer Lohnumwandlung (Gehaltsumwandlung) gezahlt werden, ist bisher h\u00f6chstrichterlich nicht entschieden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat solche Gestaltungen unterschiedlich beurteilt. W\u00e4hrend er z.B. Zinszusch\u00fcsse nach einer Lohnumwandlung als nach \u00a7 3 Nr. 68 EStG 1987 steuerfrei behandelt hat (BFH-Urteile vom 12. M\u00e4rz 1993 VI R 20\/92, BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881; vom 21. Oktober 1994 VI R 12\/94, BFHE 176, 107, BStBl II 1995, 511; vom 8. Juli 1993 VI R 91\/92, BFH\/NV 1993, 726, und vom 30. Juli 1993 VI R 111\/92, BFH\/NV 1994, 99), h\u00e4lt er bei Jubil\u00e4umszuwendungen eine Lohnumwandlung f\u00fcr sch\u00e4dlich und verlangt, dass die Jubil\u00e4umszuwendung zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werde (vgl. die BFH-Urteile vom 17. November 1978 VI R 139\/77, BFHE 126, 293, BStBl II 1979, 60; vom 31. Oktober 1986 VI R 52\/81, BFHE 148, 54, BStBl II 1987, 139, und vom 12. M\u00e4rz 1993 VI R 71\/92, BFHE 171, 67, BStBl II 1993, 521). Im Ergebnis hat er die Zul\u00e4ssigkeit einer Lohnumwandlung von der jeweiligen Beg\u00fcnstigungsnorm und deren Sinn und Zweck abh\u00e4ngig gemacht (vgl. Thomas, Steuerberater-Jahrbuch -StbJb- 1990\/1991, 183, und Deutsches Steuerrecht -DStR- 1987, 1841). Der Senat h\u00e4lt bei der hier umstrittenen Befreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 16 EStG eine Lohnumwandlung f\u00fcr unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>a) Der Wortlaut der Vorschrift schlie\u00dft sie nicht aus. Denn eine Verg\u00fctung zur Erstattung von Reisekosten erh\u00e4lt der Arbeitnehmer auch dann, wenn diese Verg\u00fctung vor der Lohnumwandlung Teil des Arbeitslohns war. Im Gegensatz zu anderen Befreiungs- oder Beg\u00fcnstigungsvorschriften, in denen der Gesetzgeber vorschreibt, dass die Zahlung zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet sein muss (vgl. z.B. \u00a7 3 Nr. 33 -Kinderg\u00e4rtenzusch\u00fcsse- und Nr. 34 -Fahrtkostenzusch\u00fcsse-, \u00a7 52 Abs. 8 Satz 2 EStG i.V.m. \u00a7 3 Nr. 68 EStG 1987 -Zinszusch\u00fcsse-, \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG -Mahlzeiten- und -ab 2000- Nr. 5 EStG -Personalcomputer-), hat er in \u00a7 3 Nr. 16 EStG die Lohnumwandlung nicht ausdr\u00fccklich f\u00fcr sch\u00e4dlich erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>b) Auch der systematische Zusammenhang mit \u00a7 3 Nr. 13 EStG, der die Steuerbefreiung von Reiseverg\u00fctungen aus \u00f6ffentlichen Kassen zum Gegenstand hat, spricht nicht durchgreifend gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Lohnumwandlung. Grunds\u00e4tzlich sind allerdings Reisekostenverg\u00fctungen aus \u00f6ffentlichen Kassen und aus privaten Kassen nach \u00a7 3 Nr. 13 EStG bzw. \u00a7 3 Nr. 16 EStG nach den gleichen Regeln steuerfrei zu belassen (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1994 VI R 67\/92, BFHE 175, 57, BStBl II 1995, 17, und vom 21. Oktober 1996 VI R 71\/93, BFH\/NV 1997, 286). Insbesondere ist der Begriff der Reisekostenverg\u00fctungen gleich auszulegen. Es trifft auch zu, dass Reisekostenverg\u00fctungen aus \u00f6ffentlichen Kassen, die nach \u00a7 3 Nr. 13 EStG steuerbefreit sind, regelm\u00e4\u00dfig nicht aufgrund von Lohn- oder Gehaltsumwandlungen, sondern zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt oder Lohn gezahlt werden, weil die H\u00f6he des Lohns oder Gehalts in diesen F\u00e4llen nicht zur Disposition der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht. Das ist bei Arbeitnehmern, die nicht in einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Dienstverh\u00e4ltnis stehen, anders. Sie k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich mit ihrem Arbeitgeber arbeitsrechtlich wirksam eine Herabsetzung des Arbeitslohns und eine anderweitige Verwendung des herabgesetzten Betrages vereinbaren, ohne daran durch sozialversicherungsrechtliche oder tarifvertragliche Bestimmungen gehindert zu sein (vgl. BFH-Urteil in BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881, Abschn. 2, f\u00fcr Zinszusch\u00fcsse). Dieser unterschiedlichen rechtlichen Ausgangslage ist bei der Auslegung der beiden Vorschriften (\u00a7 3 Nr. 13 EStG und \u00a7 3 Nr. 16 EStG) Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>c) Schlie\u00dflich steht auch der Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift des \u00a7 3 Nr. 16 EStG der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen. \u00a7 3 Nr. 16 EStG f\u00fchrt -f\u00fcr sich gesehen- nicht -wie die Befreiung von Zinszusch\u00fcssen- zu einer echten Steuerentlastung, sondern zu einer Vereinfachung und zeitlichen Vorverlagerung der Freistellung (vgl. von Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 3 Rdnr. A 597 f.). G\u00e4be es die Befreiungsvorschrift nicht, k\u00f6nnte der Arbeitnehmer seine Reisekosten erst im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung geltend machen und m\u00fcsste die Reisekostenverg\u00fctung gegenrechnen. Die Befreiungsvorschrift f\u00fchrt auch nicht zu einer Erleichterung der Nachweispflicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. M\u00e4rz 1980 VI R 65\/77, BFHE 129, 559, BStBl II 1980, 289). Da es sich bei \u00a7 3 Nr. 16 EStG nur um eine Vereinfachungsvorschrift handelt, ist die Lohnumwandlung hier eher hinzunehmen als bei der &#8222;echten&#8220; Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 68 EStG 1987.<\/p>\n<p>Allerdings kann die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG mittelbar zu einer echten Steuerbeg\u00fcnstigung des Arbeitnehmers f\u00fchren, wenn er neben dem steuerfreien Werbungskostenersatz den vollen Werbungskosten-Pauschbetrag nach \u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 EStG 1990 in H\u00f6he von 2.000 DM in Anspruch nehmen kann, w\u00e4hrend ohne die Befreiung die Werbungskosten mit der Pauschale abgegolten bzw. zu verrechnen w\u00e4ren. Dieser Beg\u00fcnstigungseffekt, der sich aus dem Zusammenwirken der Steuerbefreiung und der Werbungskostenpauschalierung nach \u00a7 9a EStG ergibt und gegen den in der Vergangenheit verfassungsrechtliche Bedenken erhoben wurden (vgl. den Vorlagebeschluss des BFH vom 19. Februar 1993 VI R 74\/91, BFHE 170, 410, BStBl II 1993, 551), ist indes nicht gleichheitswidrig (BFH-Beschluss vom 20. Juni 1997 VI R 74\/91, BFHE 183, 495, BStBl II 1998, 59) und deshalb hinzunehmen.<\/p>\n<p>d) Die Lohnumwandlung scheitert auch nicht an \u00a7 42 der Abgabenordnung (AO 1977). Der BFH hat bereits entschieden, dass die Lohnumwandlung bei der Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 68 EStG 1987 (Zinszusch\u00fcsse) nicht missbr\u00e4uchlich ist (Urteil in BFHE 171, 62, BStBl II 1993, 881, Abschn. 3). Die Lohnumwandlung im Rahmen des \u00a7 3 Nr. 16 EStG kann danach erst recht nicht missbr\u00e4uchlich sein, weil es hier im Wesentlichen nur um eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geht.<\/p>\n<p>2. Der Senat kann offen lassen, ob zu den Reisekosten i.S. des \u00a7 3 Nr. 16 EStG auch Mehrverpflegungsaufwendungen f\u00fcr Fahrt\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren (vgl. v. Beckerath in Kirchhof\/S\u00f6hn, a.a.O., \u00a7 3 Rdnr. B 16\/10 f.). Denn jedenfalls k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin insoweit nicht als Haftende in Anspruch genommen werden. Sie kann sich darauf berufen, dass in dem umstrittenen Zeitraum die Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) diese Aufwendungen als Reisekosten behandelt haben (Abschn. 39 Abs. 6 LStR 1990 und 1993; vgl. zur Haftung bei unklaren Verwaltungsrichtlinien BFH-Urteil vom 18. September 1981 VI R 44\/77, BFHE 134, 149, BStBl II 1981, 801; sowie BFH-Urteil vom 23. Oktober 1992 VI R 65\/91, BFHE 169, 299, BStBl II 1993, 844; Schmidt\/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 20. Aufl., \u00a7 42d Rz. 26).<\/p>\n<p>3. Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG aufgrund einer Lohnumwandlung ist jedoch, dass die Herabsetzung des Lohnanspruchs und die Umwandlung in eine Verg\u00fctung i.S. des \u00a7 3 Nr. 16 EStG vor der Entstehung des Verg\u00fctungsanspruchs zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart wird (so auch BFH-Urteil vom 28. November 1990 VI R 144\/87, BFHE 163, 79, BStBl II 1991, 296, f\u00fcr Zulagen nach \u00a7 3b EStG; Wolf, Der Betrieb 1999, 16). Es gen\u00fcgt also nicht, dass der Arbeitgeber lediglich aus dem Arbeitslohn Teile herausrechnet und als steuerfrei behandelt. Au\u00dferdem m\u00fcssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zweifel im Einzelnen darlegen und nachweisen, was sie vereinbart haben.<\/p>\n<p>4. Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um abschlie\u00dfend beurteilen zu k\u00f6nnen, ob das FA die Kl\u00e4gerin zu Recht als Haftende in Anspruch genommen hat. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Das FG ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass \u00a7 3 Nr. 16 EStG auch bei einer Lohnumwandlung eingreifen kann. Es hat aber nicht festgestellt, welche Vereinbarungen die Kl\u00e4gerin mit ihren Arbeitnehmern hinsichtlich der behaupteten Lohnumwandlung getroffen hat. Die Lohnabrechnungen der Kl\u00e4gerin legen eher nahe, dass sie die Mehrverpflegungsaufwendungen nur aus den L\u00f6hnen und Geh\u00e4ltern herausgerechnet hat. Das FG wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 27.4.2001 (VI R 2\/98) BStBl. 2001 II S. 601 Verg\u00fctungen zur Erstattung von Reisekosten k\u00f6nnen auch dann nach \u00a7 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. 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