{"id":45372,"date":"2001-01-24T11:15:53","date_gmt":"2001-01-24T09:15:53","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45372"},"modified":"2013-06-20T11:16:41","modified_gmt":"2013-06-20T09:16:41","slug":"bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-73_97-bstbl-2001-ii-s-603","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-73_97-bstbl-2001-ii-s-603\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73\/97)     BStBl. 2001 II S. 603"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73\/97) BStBl. 2001 II S. 603<\/strong><\/p>\n<p>Nimmt der Eigent\u00fcmer f\u00fcr den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der Fertigstellung die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG in Anspruch, ist er f\u00fcr die Folgejahre nicht auf die F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG beschr\u00e4nkt, sondern kann stattdessen einen Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG geltend machen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 10e Abs. 2; F\u00f6rdG \u00a7 7.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG des Landes Sachsen-Anhalt (EFG 1997, 1119)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) &#8211; zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute &#8211; sind Eigent\u00fcmer eines im Jahr 1975 angeschafften, in den neuen Bundesl\u00e4ndern belegenen Wohnhauses, in dem sie eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzten. Im Jahr 1991 bauten sie die eigengenutzte Wohnung f\u00fcr 26.154 DM aus. In H\u00f6he von 7.472 DM (28,57 v.H.) entfielen die Aufwendungen auf ein von der Kl\u00e4gerin beruflich genutztes Arbeitszimmer.<\/p>\n<p>Bei der Einkommensteuerveranlagung f\u00fcr 1991 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr den Ausbau der Wohnung, soweit die Aufwendungen auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzten R\u00e4ume entfielen, einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in H\u00f6he von 934 DM (18.682 DM x 5 v.H.).<\/p>\n<p>Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 1992 beantragten die Kl\u00e4ger, anstelle der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG f\u00fcr die Ausbaukosten den h\u00f6chstm\u00f6glichen Betrag nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz (F\u00f6rdG) abzuziehen &#8211; soweit dies noch m\u00f6glich sei auch r\u00fcckwirkend f\u00fcr 1991. Das FA ber\u00fccksichtigte in der Einspruchsentscheidung wie im Vorjahr einen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG in H\u00f6he von 934 DM. Eine weitergehende F\u00f6rderung der Aufwendungen nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG lehnte es ab. Nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 F\u00f6rdG seien nur Aufwendungen beg\u00fcnstigt, die nicht in die Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10e EStG einbezogen w\u00fcrden. Die Kosten f\u00fcr den Ausbau seien aber bereits in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den im Jahr 1991 in Anspruch genommenen Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG eingeflossen.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) ber\u00fccksichtigte statt des in der Einspruchsentscheidung angesetzten Abzugsbetrags nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG in H\u00f6he von 5 v.H. der Ausbaukosten (= 934 DM) einen Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG in H\u00f6he von 10 v.H. der Ausbaukosten (= 1.868 DM). Den von den Kl\u00e4gern begehrten &#8222;r\u00fcckwirkenden&#8220; Abzug in H\u00f6he von 934 DM lehnte es ab, da \u00a7 7 F\u00f6rdG keine Nachholung vorsehe. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1119 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA Verletzung des \u00a7 7 F\u00f6rdG. Es f\u00fchrt aus: Der im Jahr 1991 gew\u00e4hrte Abzugsbetrag nach \u00a7 10e EStG schlie\u00dfe f\u00fcr die Folgejahre eine F\u00f6rderung nach \u00a7 7 F\u00f6rdG f\u00fcr dasselbe Objekt aus. Insoweit werde der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung durch die Bindung an die einmal getroffene Wahl der F\u00f6rderung ebenso durchbrochen wie bei Aus\u00fcbung von Bilanzierungswahlrechten oder bei der Wahl der Gewinnermittlungsart, bei welcher der Steuerpflichtige auch in Folgezeitr\u00e4umen gebunden bleibe. Die M\u00f6glichkeit, das Wahlrecht zwischen einer F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG einerseits und nach \u00a7 7 F\u00f6rdG andererseits in Folgejahren erneut auszu\u00fcben, w\u00fcrde im \u00dcbrigen zu Ergebnissen f\u00fchren, die mit dem Zweck der Regelungen in den \u00a7 10e EStG, \u00a7 7 F\u00f6rdG nicht vereinbar w\u00e4ren. Der Steuerpflichtige k\u00f6nnte zun\u00e4chst die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG und die Steuererm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34f EStG in Anspruch nehmen und nach Ablauf des achtj\u00e4hrigen Abzugszeitraums den Abzugsbetrag nach \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 F\u00f6rdG f\u00fcr die restlichen zwei Jahre des Abzugszeitraums des \u00a7 7 F\u00f6rdG beanspruchen. Eine derartige Kumulation von Beg\u00fcnstigungen sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch habe der Gesetzgeber f\u00fcr Steuerpflichtige in den neuen Bundesl\u00e4ndern nicht das nach \u00a7 10e EStG zu ber\u00fccksichtigende Volumen durch die Regelung des \u00a7 7 F\u00f6rdG erweitern wollen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger beantragen, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG f\u00fcr das Streitjahr 1992 den Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>1. Hat der Eigent\u00fcmer &#8211; wie im Streitfall &#8211; im Jahr 1991 eine eigengenutzte Wohnung ausgebaut, kann er gem\u00e4\u00df \u00a7 10e Abs. 2 EStG i.d.F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes (St\u00c4ndG) 1991 (BGBl I 1991, 1322) acht Jahre lang jeweils einen Betrag in H\u00f6he von 5 v.H. der Herstellungskosten des Ausbaus (h\u00f6chstens 16.500 DM) wie Sonderausgaben abziehen.<\/p>\n<p>In den neuen Bundesl\u00e4ndern (F\u00f6rdergebiet) kann der Ausbau einer eigengenutzten Wohnung aber auch den F\u00f6rdertatbestand des \u00a7 7 F\u00f6rdG erf\u00fcllen. Nach dieser Vorschrift kann der Eigent\u00fcmer Aufwendungen f\u00fcr Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4ude, soweit sie 40.000 DM nicht \u00fcbersteigen, im Jahr der Zahlung und den folgenden neun Jahren jeweils bis zu 10 v.H. wie Sonderausgaben abziehen (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 4 F\u00f6rdG). Die Aufwendungen sind nur beg\u00fcnstigt, soweit sie nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten geh\u00f6ren und &#8222;nicht in die Bemessungsgrundlage nach den \u00a7\u00a7 10e, 10f, 52 Abs. 21 Satz 6 EStG einbezogen und nicht nach \u00a7 10e Abs. 6 EStG abgezogen werden&#8220; (\u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 F\u00f6rdG in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung).<\/p>\n<p>2. Da der Abzug wie Sonderausgaben nach \u00a7\u00a7 10e, 10f oder 52 Abs. 21 Satz 6 EStG &#8211; anders als der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten &#8211; keinen Vorrang vor dem Abzug wie Sonderausgaben nach \u00a7 7 F\u00f6rdG hat und der Abzug nach \u00a7 7 F\u00f6rdG nur ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen aufgrund der genannten Vorschriften steuerlich ber\u00fccksichtigt werden, kann der Eigent\u00fcmer zwischen den unterschiedlichen F\u00f6rderm\u00f6glichkeiten w\u00e4hlen. Baut er &#8211; wie im Streitfall &#8211; eine eigengenutzte Wohnung aus, hat er die Wahl zwischen der F\u00f6rderung nach \u00a7 7 F\u00f6rdG und der F\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>3. Entscheidet sich der Eigent\u00fcmer f\u00fcr den Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG, steht ihm daneben ein Abzugsbetrag nach \u00a7 7 F\u00f6rdG nicht zu, soweit die Herstellungskosten Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG sind. Der Abzugsbetrag nach \u00a7 7 Abs. 1 F\u00f6rdG ist nur ausgeschlossen, soweit der Eigent\u00fcmer f\u00fcr die Herstellungskosten des Ausbaus die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG im jeweiligen Jahr des Abzugszeitraums tats\u00e4chlich in Anspruch nimmt. Wird f\u00fcr das Jahr der Fertigstellung des Ausbaus im bestandskr\u00e4ftigen Einkommensteuerbescheid ein Abzugsbetrag nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG ber\u00fccksichtigt, ist der Eigent\u00fcmer in den Folgejahren nicht auf die Inanspruchnahme dieser F\u00f6rderungsm\u00f6glichkeit beschr\u00e4nkt. Vielmehr kann er auch in den Folgejahren noch zur F\u00f6rderung nach \u00a7 7 F\u00f6rdG \u00fcbergehen. Denn Aufwendungen &#8222;werden&#8220; nur soweit in die &#8222;Bemessungsgrundlage nach \u00a7 10e EStG einbezogen&#8220;, als sie sich auf die H\u00f6he eines bei der Veranlagung wie Sonderausgaben abgezogenen Betrags i.S. des \u00a7 10e Abs. 1 oder 2 EStG ausgewirkt haben.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des FA ist der Eigent\u00fcmer nicht an die einmal ausge\u00fcbte Wahl der F\u00f6rderart gebunden. Denn wenn der Eigent\u00fcmer keinen Abzugsbetrag in Anspruch nimmt, werden auch keine Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen solchen Abzugsbetrag einbezogen. Die Grunds\u00e4tze der Rechtsprechung zur Aus\u00fcbung von Bilanzierungswahlrechten und zur Wahl der Art der Gewinnermittlung sind auf die Wahl zwischen verschiedenen Arten der Wohneigentumsf\u00f6rderung nicht anwendbar. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 F\u00f6rdG schlie\u00dft nur eine mehrfache Beg\u00fcnstigung derselben Aufwendungen im jeweiligen Jahr der Veranlagung aus. Dass der Eigent\u00fcmer mit der Inanspruchnahme einer F\u00f6rderart f\u00fcr den restlichen Abzugszeitraum gebunden sein soll, l\u00e4sst sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck herleiten.<\/p>\n<p>Zu eigenen Wohnzwecken genutztes Wohneigentum sollte im F\u00f6rdergebiet \u00fcber die bisherige F\u00f6rderung hinaus, die nur die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung und den Ausbau oder die Erweiterung an einer Wohnung betraf, beg\u00fcnstigt werden. Wegen des allgemein schlechten Zustandes der Bausubstanz im F\u00f6rdergebiet werden w\u00e4hrend eines bestimmten Zeitraums auch Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Geb\u00e4uden gem\u00e4\u00df \u00a7 7 F\u00f6rdG steuerlich ber\u00fccksichtigt (vgl. BTDrucks 12\/562, S. 72). Jedoch sollte ausgeschlossen werden, dass f\u00fcr Herstellungs- oder Erhaltungsma\u00dfnahmen, die mehrere F\u00f6rdertatbest\u00e4nde erf\u00fcllen, gleichzeitig mehrere Beg\u00fcnstigungen in Anspruch genommen werden. Entgegen der Auffassung des FA ist die Inanspruchnahme mehrerer Verg\u00fcnstigungen nacheinander dagegen mit dem Gesetzeszweck vereinbar. Denn der Verg\u00fcnstigungstatbestand wurde geschaffen, weil die bisherigen F\u00f6rderungen eigengenutzten Wohneigentums als unzureichend angesehen wurden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73\/97) BStBl. 2001 II S. 603 Nimmt der Eigent\u00fcmer f\u00fcr den Ausbau der eigengenutzten Wohnung im Jahr der Fertigstellung die Grundf\u00f6rderung nach \u00a7 10e Abs. 2 EStG in Anspruch, ist er f\u00fcr die Folgejahre nicht auf die F\u00f6rderung nach \u00a7 10e EStG beschr\u00e4nkt, sondern kann stattdessen einen Abzugsbetrag nach \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-24-1-2001-x-r-73_97-bstbl-2001-ii-s-603\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 24.1.2001 (X R 73\/97)     BStBl. 2001 II S. 603<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45372","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45372","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45372"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45372\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45372"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45372"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45372"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}