{"id":45373,"date":"2001-06-06T16:09:38","date_gmt":"2001-06-06T14:09:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45373"},"modified":"2013-06-23T16:23:45","modified_gmt":"2013-06-23T14:23:45","slug":"bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-76_99-bstbl-2001-ii-s-605","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-76_99-bstbl-2001-ii-s-605\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 76\/99)     BStBl. 2001 II S. 605"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 76\/99) BStBl. 2001 II S. 605<\/strong><\/p>\n<p>Gegenstand eines (Kaufrechts-)Verm\u00e4chtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einr\u00e4umt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begr\u00fcndete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertma\u00dfst\u00e4be nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu sch\u00e4tzen, auf den sich das \u00dcbernahmerecht bezieht. Die Steuer f\u00fcr diesen Erwerb entsteht erst, wenn der Bedachte das Recht geltend macht.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>ErbStG \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1, \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, \u00a7 12; BewG \u00a7 9 Abs. 1; BGB \u00a7 1939, \u00a7 2048, \u00a7 2150.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg (EFG 2000, 23)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) und seine Schwester sind Miterben zu je 1\/2 Anteil nach der am 5. Juni 1991 verstorbenen Erblasserin (E); zu deren Nachlass geh\u00f6rte u.a. ein Grundst\u00fcck mit einem erh\u00f6hten Einheitswert von 46.480 DM und einem Verkehrswert von 185.000 DM. E hatte dem Kl\u00e4ger in einem privatschriftlichen Testament vom 6. Mai 1986 als Verm\u00e4chtnis das Recht einger\u00e4umt, dieses Grundst\u00fcck innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Tod &#8222;zum Anschlagswert in H\u00f6he von zwei Dritteln eines einzuholenden Gutachtens eines vereidigten Sachverst\u00e4ndigen oder eines gemeindlichen Sch\u00e4tzungsausschusses&#8220; zu \u00fcbernehmen. Nach Aus\u00fcbung des Rechts \u00fcbertrug die Testamentsvollstreckerin durch notariell beurkundeten Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag vom 25. Februar 1992 gegen Zahlung von 61.667 DM (1\/3 des Verkehrswertes) das Alleineigentum an dem Grundst\u00fcck auf den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>In der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung setzte sie bei der Ermittlung des Nachlasswertes das Grundst\u00fcck mit dem erh\u00f6hten Einheitswert und den Verm\u00e4chtniserwerb des Kl\u00e4gers mit einem Drittel dieses Wertes, d.h. mit 15.493 DM, an. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) sah in dem \u00dcbernahmerecht ein Vorausverm\u00e4chtnis zugunsten des Kl\u00e4gers hinsichtlich des seiner Schwester an dem Grundst\u00fcck zustehenden Anteils. Den Wert dieses Erwerbs ermittelte er durch Abzug der vom Kl\u00e4ger erbrachten Gegenleistung (61.667 DM) vom Verkehrswert des der Schwester als Miterbin zustehenden Anteils (92.500 DM), d.h. mit einem Betrag von 30.833 DM. Mit diesem Betrag ber\u00fccksichtigte er den Verm\u00e4chtniserwerb erstmals in dem nach \u00a7 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ge\u00e4nderten Erbschaftsteuerbescheid vom 8. Juli 1993.<\/p>\n<p>Der Einspruch des Kl\u00e4gers, mit dem er geltend machte, dass der Wert des Rechts auf \u00dcbernahme eines zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstandes durch Abzug des \u00dcbernahmepreises vom Steuerwert des Gegenstandes zu ermitteln sei, blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 23 ver\u00f6ffentlichte Urteil als unbegr\u00fcndet ab. Ein sog. Kaufrechtsverm\u00e4chtnis, wie E es dem Kl\u00e4ger durch Einr\u00e4umung des \u00dcbernahmerechts zugewendet habe, sei anders zu bewerten als ein reines Sachverm\u00e4chtnis. Das reine Sachverm\u00e4chtnis sei mit dem Steuerwert des Gegenstandes, auf dessen \u00dcbertragung es gerichtet sei, zu bewerten, weil der Anspruch auf \u00dcbertragung des Gegenstandes unmittelbar mit dem Erbfall entstehe. Demgegen\u00fcber entstehe der Anspruch auf \u00dcbertragung des Gegenstandes beim Kaufrechtsverm\u00e4chtnis erst mit dem Abschluss des Kaufvertrags, der von einer entsprechenden Willens\u00e4u\u00dferung des Verm\u00e4chtnisnehmers abh\u00e4nge. Dem sich daraus ergebenden Sachleistungsanspruch stehe die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises gegen\u00fcber. Sachleistungsanspruch und -verpflichtung aufgrund eines Kaufrechtsverm\u00e4chtnisses seien daher wie Sachleistungsanspr\u00fcche und -verpflichtungen aufgrund gegenseitiger Vertr\u00e4ge, d.h. mit dem gemeinen Wert, zu bewerten.<\/p>\n<p>Mit der vom FG zugelassenen Revision macht der Kl\u00e4ger Verletzung von \u00a7 12 Abs. 1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und der \u00a7\u00a7 9, 121a des Bewertungsgesetzes (BewG) geltend. Entgegen der Auffassung des FG entstehe der Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes auch bei einem Kaufrechtsverm\u00e4chtnis nicht durch den Abschluss des Kaufvertrags, sondern bereits mit dem Erbfall. Rechtsgrund f\u00fcr den Erwerb des Gegenstandes sei bei jedem Erwerb aufgrund eines Verm\u00e4chtnisses die letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers, durch die das Verm\u00e4chtnis begr\u00fcndet werde. Der Sachleistungsanspruch und die Sachleistungsverpflichtung, die sich durch die Aus\u00fcbung eines Kauf- oder \u00dcbernahmerechts aufgrund eines Verm\u00e4chtnisses erg\u00e4ben, seien auch nicht mit einem Sachleistungsanspruch und einer Sachleistungsverpflichtung aufgrund eines gegenseitigen Vertrags vergleichbar. Das Recht, einen Nachlassgegenstand gegen Entgelt zu \u00fcbernehmen, werde als solches ohne Entgelt zugewendet. Die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts ergebe sich erst durch die Aus\u00fcbung des Rechts und damit durch ein Rechtsgesch\u00e4ft unter Lebenden. Der Kl\u00e4ger wendet sich im \u00dcbrigen gegen die Qualifizierung des \u00dcbernahmerechts als Vorausverm\u00e4chtnis statt als Teilungsanordnung, weil E seine Schwester und ihn -wie die Erbeinsetzung zu gleichen Teilen zeige- habe gleich behandeln wollen.<\/p>\n<p>Das FA hat die Erbschaftsteuer gegen den Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens durch einen nach \u00a7 165 Abs. 2 AO 1977 ge\u00e4nderten und f\u00fcr endg\u00fcltig erkl\u00e4rten Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 aus nicht im Streit befindlichen Gr\u00fcnden auf 75.264 DM festgesetzt. Der Kl\u00e4ger hat diesen Bescheid gem\u00e4\u00df \u00a7 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur \u00c4nderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2. FGO\u00c4ndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.<\/p>\n<p>Er beantragt, unter Aufhebung des Urteils des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 22. Oktober 1999 13 K 130\/94 den Erbschaftsteuerbescheid vom 16. Dezember 1999 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass die Erbschaftsteuer auf 63.300 DM herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Verm\u00e4chtnis (\u00a7\u00a7 2147 ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches -BGB-). Bei der Einr\u00e4umung des \u00dcbernahmerechts handelt es sich, wie das FG zutreffend angenommen hat, um ein Vorausverm\u00e4chtnis (\u00a7 2150 BGB) und nicht um eine Teilungsanordnung (\u00a7 2048 BGB). Ein Vorausverm\u00e4chtnis liegt vor, wenn der Erblasser dem durch die Anordnung beg\u00fcnstigten Miterben zus\u00e4tzlich zum Erbteil einen Verm\u00f6gensvorteil i.S. von \u00a7 1939 BGB zuwenden wollte (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 8. November 1961 V ZR 31\/60, BGHZ 36, 115, sowie Palandt\/ Edenhofer, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl., \u00a7 2048 Rn. 5).<\/p>\n<p>Davon ist im Streitfall auszugehen, weil der Kl\u00e4ger berechtigt war, das Grundst\u00fcck zu einem um ein Drittel unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu \u00fcbernehmen, ohne den damit verbundenen Vorteil im Verh\u00e4ltnis zu seiner Schwester ausgleichen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>2. Der Bewertung eines Verm\u00e4chtnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 12 ErbStG hat die Bestimmung dessen vorauszugehen, was der Bedachte &#8222;durch Verm\u00e4chtnis&#8220; (\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) mit dem Tod des Erblassers erworben hat. Dies ist Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses und nicht dasjenige, was er &#8222;aufgrund&#8220; des Verm\u00e4chtnisses, d.h. zu dessen Erf\u00fcllung, letztlich erh\u00e4lt (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. November 1982 II R 85-86\/78, BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329, und vom 25. Oktober 1995 II R 5\/92, BFHE 179, 148, BStBl II 1996, 97).<\/p>\n<p>Bei dem Kaufrechtsverm\u00e4chtnis erwirbt der Bedachte mit dem Tod des Erblassers ein \u00dcbernahmerecht. Dabei handelt es sich um ein Gestaltungsrecht, das es dem Bedachten erm\u00f6glicht, einen (schuldrechtlichen) Anspruch auf \u00dcbertragung des Gegenstandes, wie er sich im Nachlass befindet, gegen Zahlung des vom Erblasser festgelegten Preises zu begr\u00fcnden (vgl. BGH-Urteil vom 28. Januar 1994 V ZR 90\/92, BGHZ 125, 41, 55, zum Recht auf \u00dcbernahme eines Anerbengutes nach dem W\u00fcrttembergischen Anerbengesetz vom 14. Februar 1930; vgl. auch BFH-Urteile vom 16. M\u00e4rz 1977 II R 11\/69, BFHE 121, 519, BStBl II 1977, 640; vom 21. Juli 1993 II R 118\/90, BFHE 172, 118, BStBl II 1993, 765, und vom 4. Mai 2000 IV R 10\/99, BFHE 191, 529). Das \u00dcbernahmerecht als solches und nicht der erst durch dessen Aus\u00fcbung entstehende \u00dcbertragungsanspruch ist Gegenstand des Verm\u00e4chtnisses (vgl. BGH-Urteil vom 30. September 1959 V ZR 66\/58, BGHZ 31, 13, 20; BFH-Beschluss vom 13. April 1994 II B 173\/93, BFH\/NV 1994, 794). Liegt der Preis -wie im Streitfall- unter dem Verkehrswert der Kaufsache, so ist der Bedachte bereits durch den Erwerb des \u00dcbernahmerechts i.S. von \u00a7 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bereichert, weil ihm dadurch eine Rechtsposition zuf\u00e4llt, die einen wirtschaftlichen Vorteil verk\u00f6rpert. Zivilrechtlich wird sogar ein Verm\u00f6gensvorteil angenommen, wenn der Preis dem Verkehrswert entspricht (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 36, 115). Die Steuer kann allerdings abweichend von \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ErbStG -entsprechend der Regelung f\u00fcr den Pflichtteilsanspruch (\u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG)- erst mit der Geltendmachung des Rechts entstehen, weil der mit dem Erwerb des Rechts verbundene Vorteil sich erst dadurch realisiert. &#8222;Durch Verm\u00e4chtnis&#8220; erworben ist gleichwohl allein das Gestaltungsrecht und nicht der erst als Folge seiner Geltendmachung entstehende Anspruch auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bewertung folgt daraus, dass das \u00dcbernahmerecht nicht mit dem f\u00fcr den Gegenstand ma\u00dfgebenden Steuerwert (Einheitswert) angesetzt werden kann, sondern nach \u00a7 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. \u00a7 9 Abs. 1 BewG mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertma\u00dfst\u00e4be nach dem Verkehrswert des Gegenstandes zu sch\u00e4tzen, auf den sich das \u00dcbernahmerecht bezieht. F\u00fcr den Ansatz des \u00dcbernahmerechts mit dem gemeinen Wert spricht zudem, dass der Anspruch auf \u00dcbertragung des Nachlassgegenstandes und die Verpflichtung zur Zahlung des \u00dcbernahmepreises ebenso miteinander verkn\u00fcpft sind wie ein Sachleistungsanspruch und eine Zahlungsverpflichtung aus einem Gegenseitigkeitsverh\u00e4ltnis (vgl. Schlichting, M\u00fcnchener Kommentar zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch, 3. Aufl., \u00a7 2174 Rn. 5), die ebenfalls mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 103\/86, BFHE 159, 542, BStBl II 1990, 434, und vom 15. Oktober 1997 II R 68\/95, BFHE 183, 248, BStBl II 1997, 820).<\/p>\n<p>Soweit dem BFH-Urteil vom 12. Juli 1961 II 164\/59 S(BFHE 73, 343, BStBl III 1961, 391) eine andere Rechtsauffassung zugrunde liegt, h\u00e4lt der Senat daran nicht mehr fest.<\/p>\n<p>Die Steuerfestsetzung l\u00e4sst danach keinen Rechtsfehler erkennen. Das FG hat die Klage zu Recht abgewiesen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 76\/99) BStBl. 2001 II S. 605 Gegenstand eines (Kaufrechts-)Verm\u00e4chtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einr\u00e4umt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, ist das durch den Erbfall begr\u00fcndete Gestaltungsrecht, das mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist; dieser ist mangels anderer Wertma\u00dfst\u00e4be nach &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-6-6-2001-ii-r-76_99-bstbl-2001-ii-s-605\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 6.6.2001 (II R 76\/99)     BStBl. 2001 II S. 605<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45373","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45373","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45373"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45373\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45373"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45373"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45373"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}