{"id":45374,"date":"2001-05-30T15:15:08","date_gmt":"2001-05-30T13:15:08","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45374"},"modified":"2013-06-23T15:21:44","modified_gmt":"2013-06-23T13:21:44","slug":"bfh-urteil-vom-30-5-2001-ii-r-4_99-bstbl-2001-ii-s-606","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-5-2001-ii-r-4_99-bstbl-2001-ii-s-606\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30.5.2001 (II R 4\/99)     BStBl. 2001 II S. 606"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (II R 4\/99) BStBl. 2001 II S. 606<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Erwerb von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden auf dem W\u00e4hrungsgebiet der DDR von Todes wegen, f\u00fcr den die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ist infolge des \u00a7 2 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 37 Abs. 4 ErbStG 1974 -letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 \u00fcber die Schaffung einer W\u00e4hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518)- nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern.<\/p>\n<p>2. Wird die Steuer in derartigen F\u00e4llen erst nach dem Beitritt der neuen L\u00e4nder zur Bundesrepublik durch Beh\u00f6rden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht m\u00f6glich. Die Beh\u00f6rden der Bundesrepublik sind allerdings gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und d\u00fcrfen nicht gegen das Willk\u00fcr- und \u00dcberma\u00dfverbot versto\u00dfen.<\/p>\n<p>3. Die Belastung eines (in den alten Bundesl\u00e4ndern wohnenden) Erben in H\u00f6he von knapp 70 v.H. des Erwerbs verst\u00f6\u00dft nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willk\u00fcr- und \u00dcberma\u00dfverbot.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer Wirtschafts-, W\u00e4hrungs- und Sozialunion Art. 13 Nr. 2; ErbStG 1974 a.F. \u00a7 2 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3.<\/p>\n<p>Vorinstanz: S\u00e4chsisches FG (EFG 1999, 1090)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die schon damals in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) wohnende Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist die Gro\u00dfnichte und testamentarische Alleinerbin der am 17. November 1989 in Leipzig verstorbenen Erblasserin. Diese hinterlie\u00df Spar- und Bankguthaben in H\u00f6he von 707.550 Mark der DDR (M). In der Zeit von Januar bis Juni 1990 lie\u00df die Kl\u00e4gerin durch Verwandte vor Ort, die sich dabei als Erben ausgaben -f\u00fcr Erben mit Wohnsitz in der damaligen DDR waren Sparguthaben erbschaftsteuerfrei-, Betr\u00e4ge von insgesamt 220.218 M abheben und in den Westen transferieren. Dort tauschte sie die Betr\u00e4ge jeweils zu Tageskursen von 18 bis 20 DM f\u00fcr 100 M um. Dabei erl\u00f6ste sie rd. 40.000 DM. Die restlichen Guthaben wurden nach der W\u00e4hrungsunion im Verh\u00e4ltnis 2 : 1 umgestellt. Dies ergab einen Betrag von 239.054 DM.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) setzte die Erbschaftsteuer zun\u00e4chst mit \u00c4nderungsbescheid vom 30. Oktober 1996 nach dem Recht der ehemaligen DDR unter Ber\u00fccksichtigung eines Freibetrages von 1.000 M und Nachlassverbindlichkeiten von 8.829 M sowie der H\u00e4rteausgleichsregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 Abs. 2 des Erbschaftsteuergesetzes der DDR (ErbStG DDR) nach der Steuerklasse II und einem Steuersatz von 79 v.H. auf 274.974 DM fest.<\/p>\n<p>Nachdem das FA einen Teilbetrag von 31.385 DM erlassen hatte, erging am 14. August 1998 gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ein weiterer \u00c4nderungsbescheid, durch den die Steuer auf 243.589 DM herabgesetzt wurde. Der Erlassbetrag hatte sich dadurch ergeben, dass das FA den in den Westen transferierten Betrag von 220.218 M nicht mehr voll, sondern nur noch in H\u00f6he von 80.000 M ansetzte, wobei die Zahl 80.000 durch Verdoppelung der Zahl 40.000, die die Kl\u00e4gerin in DM erhalten hatte, entstand. Eine weiter gehende Billigkeitsma\u00dfnahme wurde bestandskr\u00e4ftig abgelehnt. Durch den Erlass erm\u00e4\u00dfigte sich die Steuer auf 69,72 v.H. des Erwerbs.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit der die Kl\u00e4gerin begehrt hatte, den ihr verbliebenen Verm\u00f6genszuwachs von (239.054 DM + 40.000 DM =) 279.054 DM entsprechend dem Erbschaftsteuerrecht der Bundesrepublik nach der Steuerklasse IV und einem Steuersatz von 34 v.H. zu besteuern, ab. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 1090 ver\u00f6ffentlicht. Das FG war der Ansicht, der nach dem Erbfall erfolgte Umtausch eines Teils des ererbten Verm\u00f6gens in DM sei nach dem Stichtagsprinzip unbeachtlich. Die befristete Weitergeltung des Erbschaftssteuerrechts der DDR verletze auch keine allgemeinen Verfassungsgrunds\u00e4tze. So sei Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht dadurch verletzt, dass Bewohner der DDR derartige Sparguthaben steuerfrei h\u00e4tten erben k\u00f6nnen. Die Ankn\u00fcpfung der Steuerbefreiung an den Wohnsitz sei sachgerecht. Auch der Steuersatz von 79 v.H. sei noch hinzunehmen. Er habe nur f\u00fcr eine \u00dcbergangszeit gegolten und liege zudem nicht wesentlich \u00fcber dem Satz von 62,08 v.H., den das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 15. November 1989 1 BvR 171\/89 (BStBl II 1990, 103) nicht beanstandet habe. Immerhin verblieben der Kl\u00e4gerin noch 21 v.H. des Erwerbs.<\/p>\n<p>Mit der Revision macht die Kl\u00e4gerin geltend, \u00a7 10 ErbStG DDR sei insoweit mit der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wie er den Erwerb der Kl\u00e4gerin mit 79 v.H. belaste. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 22. Juni 1995 2 BvR 552\/91 (BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671) d\u00fcrfe die institutionelle Garantie des Erbrechts nicht mit Hilfe des Steuersatzes ausgeh\u00f6hlt werden. Mit dem Erbrecht sei auch die Testierfreiheit gesch\u00fctzt. Daher d\u00fcrfe der Testamentserbe steuerrechtlich nicht wie ein Fremder behandelt werden. Der Wesensgehalt des Erbrechts sei auch in \u00dcbergangszeiten unantastbar.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das Verfahren gem\u00e4\u00df Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Rechtssache dem BVerfG vorzulegen, hilfsweise, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Steuerfestsetzung vom 14. August 1998 mit der Ma\u00dfgabe zu \u00e4ndern, dass die Steuer auf (34 v.H. von 279.054 DM =) 99.878 DM herabgesetzt wird.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet; sie war daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Zutreffend hat das FG auf den Streitfall das Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR angewendet, ohne das Ergebnis aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden zu korrigieren. Die Anwendung dieses Rechts verst\u00f6\u00dft im Streitfall nicht gegen tragende Prinzipien des Rechtsstaats. Der angefochtene Steuerbescheid ist weder unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig noch willk\u00fcrlich.<\/p>\n<p>1. Bei Erwerben durch Erbanfall in der ehemaligen DDR, f\u00fcr den die Erbschaftsteuer noch vor dem Beitritt der neuen L\u00e4nder zur Bundesrepublik -also vor dem 3. Oktober 1990- entstanden ist, ist die Besteuerung nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR durchzuf\u00fchren, und zwar grunds\u00e4tzlich ohne R\u00fccksicht auf die Beschr\u00e4nkungen des Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG. Wird die Steuer auf einen derartigen Erwerb jedoch erstmalig nach dem 2. Oktober 1990 durch eine Beh\u00f6rde der inzwischen um die neuen L\u00e4nder erweiterten Bundesrepublik festgesetzt, darf die bereits dem Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtete Beh\u00f6rde dabei aus Gr\u00fcnden materieller Gerechtigkeit nicht gegen tragende Prinzipien des Rechtsstaats versto\u00dfen.<\/p>\n<p>a) Im Streitfall ist die Erbschaftsteuer nach dem insoweit \u00fcbereinstimmenden Erbschaftsteuerrecht beider deutscher Staaten nicht nur vor dem 3. Oktober 1990, sondern dar\u00fcber hinaus auch vor dem 1. Juli 1990 entstanden. In derartigen F\u00e4llen steht der Anwendung des bundesdeutschen Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG 1974), ohne dass es einer Bezugnahme auf Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Ma\u00dfgabe 14 Abs. 1 Nr. 1 und Ma\u00dfgabe 28 zu Art. 8 des Einigungsvertrages (EinigVtr) bed\u00fcrfte, bereits \u00a7 2 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 37 Abs. 4 ErbStG 1974 -letztere Vorschrift i.d.F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBl II, 537) \u00fcber die Schaffung einer W\u00e4hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518)- entgegen, wonach auf das W\u00e4hrungsgebiet der DDR entfallende Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde bei Erwerben, f\u00fcr welche die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, nicht der bundesdeutschen Besteuerung unterliegen (vgl. Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 1999, \u00a7 37a Anm. 5; f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer in der Zeit vom 1. Juli bis 2. Oktober 1990 entstanden ist, vgl. Art. 31 Abs. 4 und 5 des o.a. Vertrages vom 18. Mai 1990). Dies bedeutet, dass bei einem Erbfall, der sich vor dem 1. Juli 1990 in der ehemaligen DDR ereignet hat und f\u00fcr den daher gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 auch die Steuer noch vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist und der nur in der DDR befindliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde betroffen hat, Erbschaftsteuerrecht der Bundesrepublik nicht anzuwenden und die Erbschaftsbesteuerung statt dessen nach dem Recht der ehemaligen DDR durchzuf\u00fchren ist (vgl. Drygalski in Deutsche Steuer-Zeitung -DStZ- 1991, 425, unter I. 3. a). Daher ber\u00fchrt die Kritik, die an der befristeten Weitergeltung des Erbschaftsteuerrechts der DDR \u00fcber den 2. Oktober 1990 hinaus aufgrund des \u00a7 37a Abs. 1 ErbStG 1974 i.d.F. der Anlage I zu Art. 8 EinigVtr ge\u00fcbt worden ist (vgl. Meincke, Deutsches Steuerrecht -DStR- 1991, 503, und DStR 1991, 900), den Streitfall nicht. Soweit dabei allerdings auch f\u00fcr Erbf\u00e4lle, f\u00fcr die die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der beiden Erbschaftsteuerrechte vertreten wird (vgl. Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, \u00a7 37a Anm. 4), gibt es daf\u00fcr keine Rechtsgrundlage.<\/p>\n<p>b) Daraus, dass die Erbschaftsteuer im Streitfall nach \u00a7 14 Abs. 1 Nr. 1 des ma\u00dfgeblichen ErbStG DDR in \u00dcbereinstimmung mit der insoweit gleichlautenden Vorschrift des \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 noch vor der Erstreckung des Grundgesetzes auf die neuen Bundesl\u00e4nder durch deren Beitritt zur Bundesrepublik (Art. 23 Satz 2 GG a.F. i.V.m. Art. 3 EinGVtr) entstanden ist, folgt, dass das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR im vorliegenden Fall nicht am Grundgesetz zu messen ist. Daher scheidet die beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG aus. Aus demselben Grunde ist auch Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i.d.F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr nicht einschl\u00e4gig. Gleichwohl kann dieses Recht durch Beh\u00f6rden der Bundesrepublik nicht unbesehen umgesetzt werden. Es w\u00e4re mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, wenn Beh\u00f6rden und Gerichte der Bundesrepublik das Recht der ehemaligen DDR auch insoweit auf Altf\u00e4lle anwendeten, als es tragenden rechtsstaatlichen Prinzipien zuwider l\u00e4uft; dies f\u00fchrt bei der Veranlagung noch offener Altf\u00e4lle unter der Geltung des Grundgesetzes zu einer \u00e4hnlichen Pr\u00fcfung, wie sie gem\u00e4\u00df Art. 19 Satz 2 EinigVtr f\u00fcr F\u00e4lle, die bereits w\u00e4hrend des Bestehens der DDR von deren Beh\u00f6rden abschlie\u00dfend bearbeitet worden waren, vorgesehen ist. Nach Art. 19 Satz 2 EinigVtr k\u00f6nnen Verwaltungsakte der ehemaligen DDR -und damit auch Steuerbescheide-, die mit rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen unvereinbar sind, aufgehoben werden (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 25. Januar 1995 X R 146\/93, BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, sowie D\u00fcrr, DStZ 1991, 651, unter III. 2).<\/p>\n<p>c) Da bei der Abwicklung alter Steuerf\u00e4lle erst nach dem 2. Oktober 1990 bereits die Vorschriften der AO 1977 ma\u00dfgebend sind (Art. 8 EinigVtr i.V.m. Anlage I Kap. IV Sachgeb. B Abschn. II Ma\u00dfgabe 6) und auch der Rechtsschutz i.S. des Art. 19 Abs. 4 GG gew\u00e4hrleistet ist (Anlage I Kap. III Abschn. III Ma\u00dfgabe 1 a Nr. 3 und Ma\u00dfgabe 7 zu Art. 8 EinigVtr), kann die Pr\u00fcfung, ob die Anwendung des Rechts der DDR im Streitfall tragenden rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufen w\u00fcrde, nur materiell-rechtlicher Art sein. Das anzuwendende Recht der DDR darf nicht gegen Prinzipien materieller Gerechtigkeit versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Zu den rechtsstaatlichen Grunds\u00e4tzen, die von den Beh\u00f6rden und Gerichten gem\u00e4\u00df Art. 20 Abs. 3 GG bei Anwendung des Rechts der DDR auf vor dem 3. Oktober 1990 eingetretene Erbf\u00e4lle zu beachten sind, geh\u00f6ren das Willk\u00fcrverbot sowie das Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 177, 317, BStBl II 1995, 686, 689). Letzteres Gebot, das auch als \u00dcberma\u00dfverbot bezeichnet wird (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, \u00a7 4 AO 1977 Anm. 3; Jarass\/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 20 Anm. 86), besagt, dass bei einer Gesamtabw\u00e4gung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gr\u00fcnde die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleiben muss (so BVerfG-Beschluss vom 17. Oktober 1990 1 BvR 283\/85, BVerfGE 83, 1, 19). Geht es um die steuerliche Belastungswirkung, ist das so verstandene Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgebot allerdings nur in abgewandelter Form durchzusetzen, weil es -vom Zweck der blo\u00dfen Geldbeschaffung abgesehen- an einem konkreten Eingriffszweck fehlt, an dem sich die zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit erforderliche G\u00fcterabw\u00e4gung ausrichten k\u00f6nnte. Daher kann im Bereich steuerlicher Belastungswirkung die Frage, ob das \u00dcberma\u00dfverbot verletzt ist, nur anhand der Eingriffsintensit\u00e4t in Gestalt der Steuerh\u00f6he entschieden werden (so Jachmann in Steuer und Wirtschaft -StuW- 1996, 97, 102). Die Steuer darf nicht so hoch sein, dass sie erdrosselnd wirkt; anderenfalls verletzt sie bei Steuergesetzen, die am Grundgesetz zu messen sind, die Eigentums- und Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. Beschl\u00fcsse des BVerfG vom 8. M\u00e4rz 1983 2 BvL 27\/81, BVerfGE 63, 312, 327, sowie vom 15. November 1989 1 BvR 171\/89, BStBl II 1990, 103, und Urteil des BVerfG vom 8. April 1997 1 BvR 48\/94, BVerfGE 95, 267, 300) und bei nicht am Grundgesetz zu messendem Recht das tragende Rechtsstaatsprinzip der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit (vgl. dazu Tipke\/Lange, Steuerrecht, 16. Aufl. 1998, S. 127 ff.). Soweit das BVerfG durch seinen Beschluss in BVerfGE 93, 165, BStBl II 1995, 671 aus der Erbrechtsgarantie niedrigere Belastungsgrenzen f\u00fcr die Erbschaftsteuer abgeleitet hat, k\u00f6nnen diese nicht auf die Festsetzung einer in vorkonstitutioneller Zeit nach dem Recht der DDR entstandenen Erbschaftsteuer \u00fcbertragen werden, zumal das BVerfG die Beachtung dieser Grenzen selbst f\u00fcr das bundesdeutsche Erbschaftssteuerrecht erst bei Erwerben vorgeschrieben hat, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31. Dezember 1995 entstanden ist.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr den Streitfall folgt daraus, dass die ma\u00dfgebliche Steuerfestsetzung, n\u00e4mlich der aufgrund der Billigkeitsma\u00dfnahme ergangene \u00c4nderungsbescheid vom 14. August 1998, nicht zu beanstanden ist. Diese Steuerfestsetzung, die hinsichtlich der verbliebenen Steuer zutreffend auf \u00a7 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG DDR i.V.m. \u00a7 1 Abs. 1 der Zweiten Steuer\u00e4nderungsverordnung vom 4. M\u00e4rz 1954 i.d.F. der Verordnung \u00fcber finanzrechtliche Bestimmungen vom 21. September 1971 (GBl DDR II, 605) beruht, ist ungeachtet dessen, dass im vorliegenden Rechtsstreit nicht \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Billigkeitserlasses dem Grunde und der H\u00f6he nach zu entscheiden ist, deshalb ma\u00dfgebend, weil sie die einzige bestehende Steuerfestsetzung f\u00fcr den Erwerb der Kl\u00e4gerin ist und bei der \u00dcberpr\u00fcfung dieses \u00c4nderungsbescheides nicht vernachl\u00e4ssigt werden kann, dass durch die Billigkeitsma\u00dfnahme die Steuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7 47 AO 1977 teilweise erloschen ist.<\/p>\n<p>a) Der sich danach gemessen am steuerpflichtigen Erwerb ergebenden Steuerbelastung von knapp 70 v.H. kommt noch keine erdrosselnde Wirkung zu. Der Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit ist gewahrt. Dass der Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich weniger als 30 v.H. des auf DM umgestellten (und damit f\u00fcr sie aufgewerteten) Betrages geblieben sind, beruht auf Verf\u00fcgungen \u00fcber das Nachlassverm\u00f6gen, die sie nach Entstehung der Erbschaftsteuer getroffen hat und die daher wegen des erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips (vgl. Troll\/Gebel\/J\u00fclicher, a.a.O., \u00a7 9 Anm. 12) unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>b) Auch ein Versto\u00df gegen das Willk\u00fcrverbot liegt nicht vor. Es ist insbesondere nicht dadurch verletzt, dass der Erwerb derartiger Sparguthaben durch Erbfall f\u00fcr Bewohner der DDR erbschaftsteuerfrei war (\u00a7 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung in GBl DDR II, 605). Die Ankn\u00fcpfung der Steuerpflicht an den Wohnsitz stellt zwar im Vergleich zu Erben mit Wohnsitz innerhalb der ehemaligen DDR eine gruppenbezogene Ungleichbehandlung dar (vgl. dazu Beschluss des BVerfG vom 26. Februar 1991 1 BvR 1450\/90, Wertpapier-Mitteilungen 1991, 565), war aber auf Grund der Besonderheiten der Mark der DDR als einer reinen Binnenw\u00e4hrung, die grunds\u00e4tzlich weder transferiert noch konvertiert werden konnte (vgl. Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, Juli 1990, S. 23), gerechtfertigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 30.5.2001 (II R 4\/99) BStBl. 2001 II S. 606 1. Der Erwerb von Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden auf dem W\u00e4hrungsgebiet der DDR von Todes wegen, f\u00fcr den die Steuer vor dem 1. 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