{"id":45376,"date":"2001-04-25T14:42:22","date_gmt":"2001-04-25T12:42:22","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45376"},"modified":"2013-06-21T14:43:41","modified_gmt":"2013-06-21T12:43:41","slug":"bfh-urteil-vom-25-4-2001-ii-r-72_00-bstbl-2001-ii-s-610","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-4-2001-ii-r-72_00-bstbl-2001-ii-s-610\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 72\/00)     BStBl. 2001 II S. 610"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 72\/00) BStBl. 2001 II S. 610<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundst\u00fcckserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts. Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.<\/p>\n<p>2. Die Nichtgew\u00e4hrung einer Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft &#8211; auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen sind &#8211; verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; GrEStG 1983 \u00a7 3 Nr. 4.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG (EFG 2000, 1200)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) lebte seit Jahren mit Frau A in einer ehe\u00e4hnlichen Lebensgemeinschaft, aus der zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen sind.<\/p>\n<p>Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 1. September 1994 erwarben der Kl\u00e4ger und Frau A von der Stadt B ein Grundst\u00fcck als Miteigent\u00fcmer je zur H\u00e4lfte. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 29. Dezember 1995 erwarb der Kl\u00e4ger von Frau A deren Miteigentumsanteil an dem Grundst\u00fcck. Am 9. September 1999 heirateten der Kl\u00e4ger und Frau A.<\/p>\n<p>Durch Bescheid vom 23. Januar 1996 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt &#8211; FA -) f\u00fcr den Vertrag vom 29. Dezember 1995 gegen den Kl\u00e4ger Grunderwerbsteuer fest.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, dass der Erwerb des Miteigentumsanteils grunderwerbsteuerfrei gewesen sei. F\u00fcr die Grunderwerbsteuerbefreiung sei beachtlich, dass zwischen dem Kl\u00e4ger, seiner Partnerin und den zwei gemeinsamen Kindern eine auf Dauer ausgerichtete familien\u00e4hnliche Beziehung mit rechtlicher Relevanz bestehe. Der Staat setze Familien und familien\u00e4hnliche Beziehungen, wie sie im Streitfall vorliegen, in vielen Bereichen (z.B. Sozialhilfe-, Arbeitslosenhilfe-, Wohngeldrecht) gleich. Wenn es um Ausgaben des Staates gehe, w\u00fcrden ehe\u00e4hnliche Lebensgemeinschaften den Familien gleichgesetzt. Dann d\u00fcrften, wenn es um die Einnahmen des Staates geht, Teilnehmer familien\u00e4hnlicher Beziehungen auch nicht wie fremde Dritte behandelt werden. Ihm sei daher Grunderwerbsteuerbefreiung wie bei einem Grundst\u00fcckserwerb von einem Ehegatten zu gew\u00e4hren. Unter den besonderen staatlichen Schutz nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) falle auch die nichteheliche Familie. Im \u00dcbrigen sei die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch erst nach der Eheschlie\u00dfung erfolgt.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Der Erwerb des Kl\u00e4gers sei nicht nach \u00a7 3 Nrn. 4 bis 7 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) von der Steuer befreit. Das FG teile die gegen die Nichtbeg\u00fcnstigung nichtehelicher Familien vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 1200 ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Mit der dagegen gerichteten Revision beantragt der Kl\u00e4ger, die Vorentscheidung, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 23. Januar 1996 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 1996 aufzuheben, ggf. die Sache dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorzulegen.<\/p>\n<p>Ger\u00fcgt wird die Verletzung materiellen Rechts. Die personengebundenen Steuerbefreiungen des \u00a7 3 Nrn. 4 bis 6 GrEStG 1983 seien im Wege einer verfassungskonformen Auslegung auf die Familien nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern auszudehnen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Der Wortlaut des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasse nicht den Erwerb zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers ist unbegr\u00fcndet. Zutreffend hat das FG die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids bejaht.<\/p>\n<p>Der notariell beurkundete Vertrag vom 29. Dezember 1995 unterliegt nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 der Grunderwerbsteuer. Der Grundst\u00fcckserwerb ist nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 ist der Grundst\u00fcckserwerb durch den Ehegatten des Ver\u00e4u\u00dferers von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht gegeben.<\/p>\n<p>1. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Steuerbefreiungstatbestands sind bei der Grunderwerbsteuer grunds\u00e4tzlich die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 30. Juli 1980 II R 19\/77, BFHE 131, 100, BStBl II 1980, 667, m.w.N.). Dies gilt auch f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung erf\u00fcllt sind, ist daher im Streitfall der notariell beurkundete Vertrag vom 29. Dezember 1995 und &#8211; entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers &#8211; nicht die nach der Eheschlie\u00dfung erfolgte Eigentumsumschreibung im Grundbuch.<\/p>\n<p>2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst\u00fcckskaufvertrages lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 nicht vor, weil die Vertragsschlie\u00dfenden zu diesem Zeitpunkt nicht verheiratet waren. Die Vorschrift verlangt, dass zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt eine nach deutschem Recht wirksame &#8211; nicht notwendigerweise nach deutschem Recht oder in Deutschland geschlossene &#8211; Ehe vorliegt (vgl. \u00a7 1310 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches &#8211; BGB -, Art. 13 f. des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch &#8211; EGBGB -). Die Bedeutung der Worte &#8222;Ehe&#8220; bzw. &#8222;Ehegatten&#8220; sind eindeutig und keiner Auslegung zug\u00e4nglich. Umgangssprachliches und juristisches Wortverst\u00e4ndnis stimmen darin \u00fcberein, dass mit &#8222;Ehegatten&#8220; nur die Partner einer Ehe im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts gemeint sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 1982 II B 77\/81, BFHE 137, 76, BStBl II 1983, 114). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen ver\u00e4ndern und durch eine judikative L\u00f6sung ersetzen (BVerfG-Urteil vom 3. April 1990 1 BvR 1186\/89, Neue Juristische Wochenschrift &#8211; NJW &#8211; 1990, 1593). Die Vorschrift des \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 kann daher nicht &#8211; auch nicht durch verfassungskonforme Auslegung &#8211; auf Erwerbe von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Kindern ausgedehnt werden.<\/p>\n<p>3. Die Nichtgew\u00e4hrung einer Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, verst\u00f6\u00dft nicht gegen das Grundgesetz. Art. 6 Abs. 1 GG stellt u.a. die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates. Dies erm\u00f6glicht es dem Gesetzgeber, ohne Versto\u00df gegen Art. 3 Abs. 1 GG Regelungen zu treffen, die zwischen Ehegatten und Nichtehegatten differenzieren und erstere beg\u00fcnstigen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist es danach auch zul\u00e4ssig, dass Ehegatten gegen\u00fcber Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft steuerrechtlich privilegiert werden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 18. Dezember 1997 X B 120\/97, BFH\/NV 1998, 699; vom 1. April 1997 X B 223\/96, BFH\/NV 1997, 652, und in BFHE 137, 76, BStBl II 1983, 114). Auch nach Auffassung des BVerfG verlangt das Grundgesetz keine \u00fcbereinstimmenden steuerrechtlichen Folgerungen f\u00fcr die Ehe einerseits und die nichtehelichen Lebensgemeinschaften andererseits (vgl. Beschluss des BVerfG vom 1. Juni 1983 1 BvR 107\/83, BStBl II 1984, 172). Die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte inzwischen eingetretene (ann\u00e4hernde) rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit der b\u00fcrgerlichen Ehe in einigen Rechtsgebieten stellt diese Betrachtungsweise nicht in Frage. Nichteheliche Gemeinschaften unterscheiden sich weiterhin wesentlich von der Ehe, bei der das Gemeinschaftsverh\u00e4ltnis durch Gesetz eine eingehende Ordnung erfahren hat. Dies gilt nicht nur f\u00fcr die gegenseitigen Pflichten der Partner w\u00e4hrend der Dauer der Gemeinschaft, sondern vor allem auch f\u00fcr die Aufhebung der Gemeinschaft und die sich daraus ergebenden verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfigen und wirtschaftlichen Folgen.<\/p>\n<p>Auch wenn man die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Kl\u00e4gers, aus der gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, als Familie i.S. des Art. 6 Abs. 1 GG ansieht (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 1999 XI R 120\/96, BFHE 189, 357, BStBl II 1999, 764), f\u00fchrt dies zu keiner Verfassungswidrigkeit der grunderwerbsteuerrechtlichen Regelung. Zwar fiele der Kl\u00e4ger damit in den von Art. 6 Abs. 1 GG postulierten Schutz zugunsten der Familie; daraus l\u00e4sst sich jedoch keine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers ableiten, Erwerbsvorg\u00e4nge zwischen Mitgliedern einer so verstandenen Familie von der Grunderwerbsteuer freizustellen. Der besondere Schutz, dem die Verfassung der Familie angedeihen l\u00e4sst, l\u00e4sst zwar steuerliche Beg\u00fcnstigungen zugunsten der Familie zu, gebietet diese aber nicht schlechthin. So sieht auch das geltende GrEStG 1983 &#8211; worauf schon das FG zutreffend hinweist &#8211; keineswegs allgemein eine Steuerbefreiung f\u00fcr Erwerbsvorg\u00e4nge zwischen Angeh\u00f6rigen einer (und sei es im engeren Sinne) Familie vor (z.B. sind Erwerbe zwischen Geschwistern nicht beg\u00fcnstigt). Die Nichtbeg\u00fcnstigung von Erwerbsvorg\u00e4ngen zwischen Mitgliedern einer als Familie anzusehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft verst\u00f6\u00dft daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 25.4.2001 (II R 72\/00) BStBl. 2001 II S. 610 1. Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach \u00a7 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst nur Grundst\u00fcckserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts. Grundst\u00fccks\u00fcbertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. 2. 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