{"id":45384,"date":"2013-06-03T16:29:38","date_gmt":"2013-06-03T14:29:38","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45384"},"modified":"2013-06-03T16:29:38","modified_gmt":"2013-06-03T14:29:38","slug":"einkunfte-einer-auslandischen-kunstleragentur-steuerabzug-rechtmasig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/einkunfte-einer-auslandischen-kunstleragentur-steuerabzug-rechtmasig\/","title":{"rendered":"Eink\u00fcnfte einer ausl\u00e4ndischen K\u00fcnstleragentur: Steuerabzug rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<p><span style=\"font-size: 13px; line-height: 19px;\">Die klagende Gesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in \u00d6sterreich betrieb eine sog. Konzertdirektion, d.h. sie verpflichtete K\u00fcnstler und K\u00fcnstlergruppen und stellte\u00a0diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern f\u00fcr Auftritte in der BRD zur Verf\u00fcgung. F\u00fcr die in den Streitjahren durchgef\u00fchrten Veranstaltungen meldete der Veranstalter als Schuldner der Verg\u00fctungen Steuerabzugsbetr\u00e4ge an und f\u00fchrte sie an das Finanzamt ab. Sp\u00e4ter beantragte er die Aufhebung der Steueranmeldungen, was das Finanzamt ablehnte. Dagegen wandte sich die Kl\u00e4gerin und machte geltend, dass die Besteuerung dem deutsch-\u00f6sterreichischen Doppelbesteuerungsabkommen sowie dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Zudem m\u00fcssten Betriebsausgaben bereits im Abzugsverfahren Ber\u00fccksichtigung finden.<\/span><\/p>\n<p>Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Dabei hat es zun\u00e4chst die Voraussetzungen f\u00fcr die Anmeldung, Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer bejaht und darauf hingewiesen, dass aus der Sicht des Veranstalters von\u00a0einer &#8211;\u00a0f\u00fcr\u00a0die Steueranmeldung\u00a0ausreichenden &#8211; ernsthaften M\u00f6glichkeit einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin auszugehen gewesen sei.\u00a0 Bei dem gezahlten Festpreis einschlie\u00dflich Materialleihgeb\u00fchren und Tantieme handele es sich um eine einheitliche Verg\u00fctung, die durch k\u00fcnstlerische Darbietungen im Inland erzielt worden sei; auf die h\u00f6chstpers\u00f6nliche Darbietung k\u00fcnstlerischer Leistungen komme es nicht an, so dass die Rechtsform der Kl\u00e4gerin unerheblich sei.<\/p>\n<p>Ferner habe der Veranstalter die Steueranmeldung auch\u00a0mit Blick auf die sich aus dem Doppelbesteuerungsabkommen ergebende Befreiung der Eink\u00fcnfte von der deutschen Besteuerung nicht unterlassen d\u00fcrfen.\u00a0Eine Freistellungsbescheinigung des Bundesamtes f\u00fcr Finanzen habe die Kl\u00e4gerin nicht vorgelegt. Die Befreiung k\u00f6nne\u00a0daher nur im Erstattungsverfahren erreicht werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich hat das\u00a0Gericht die verfassungs-\/europarechtlichen Bedenken nicht geteilt und von einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Europ\u00e4ischen Gerichtshof abgesehen. Die europarechtlich gebotene Ber\u00fccksichtigung von Betriebsausgaben scheitere daran, dass die Kl\u00e4gerin die Aufwendungen dem Veranstalter nicht rechtzeitig mitgeteilt habe.<\/p>\n<p>Die Entscheidung im Volltext: <a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/fgs\/duesseldorf\/j2013\/15_K_1802_09_E_Urteil_20130424.html\">15 K 1802\/09 E<\/a><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 15 K 1802\/09 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>24.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>15. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>15 K 1802\/09 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Streitig ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Steuerabzugs nach \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG- 1997\/1999 bei Eink\u00fcnften aus der \u00dcberlassung von K\u00fcnstlern.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in \u201eT-Stadt\u201c, \u00d6sterreich. Im Streitzeitraum \u2013 dem 4. Quartal 1998 und dem 1. Quartal 1999 \u2013 hatte sie keine Betriebsst\u00e4tte in der Bundesrepublik Deutschland.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4gerin betrieb eine sog. Konzertdirektion, d. h. sie verpflichtete K\u00fcnstler und K\u00fcnstlergruppen und stellte sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern f\u00fcr Auftritte in der Bundesrepublik zur Verf\u00fcgung. Im Streitzeitraum \u00fcberlie\u00df sie der Beigeladenen folgende Gruppen gegen folgende Verg\u00fctungen:<\/p>\n<p>5<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>05.11.1998<\/td>\n<td>\u201eA\u201d<\/td>\n<td>DM 26.119<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>22.11.1998<\/td>\n<td>\u201eB\u201c<\/td>\n<td>DM 18.050<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>24.02.1999<\/td>\n<td>\u201eC\u201c<\/td>\n<td>DM 18.750<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>6Die \u00dcberlassung erfolgte zu einem Festpreis. F\u00fcr Honorare sowie Kosten der Reise, Unterkunft und Verpflegung der K\u00fcnstler hatte regelm\u00e4\u00dfig die Kl\u00e4gerin aufzukommen. Zum Teil zahlte die Beigeladene zus\u00e4tzlich zum Festpreis \u201eNebenkosten\u201c, wie Materialleihgeb\u00fchren, oder Tantieme an die Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>7Nach Aufforderung durch den Beklagten meldete die Beigeladene als Verg\u00fctungsschuldnerin am 26.11.2001 f\u00fcr das 4. Quartal 1998 sowie das 1. Quartal 1999 Steuerabzugsbetr\u00e4ge i.H.v. insgesamt DM 16.592 f\u00fcr die oben genannten Veranstaltungen an und f\u00fchrte sie an den Beklagten ab.<\/p>\n<p>8Mit Schreiben vom 01.08.2002 beantragte die Beigeladene die Aufhebung der Steueranmeldungen, da \u2013 nach ihrer Auffassung \u2013 eine Pflicht zu deren Abgabe nicht bestanden habe. Mangels Betriebsst\u00e4tte der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik fehle es an einem deutschen Recht zur Besteuerung der gezahlten Verg\u00fctungen. Die Beigeladene berief sich insoweit auf das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen -DBA-\u00d6sterreich- sowie auf das Ergebnis eines 1984\/85 durchgef\u00fchrten Verst\u00e4ndigungsverfahrens. Dar\u00fcber hinaus sei der Steuerabzug nach \u00a7 50a EStG nicht europarechtskonform.<\/p>\n<p>9Der Beklagte lehnte den Antrag auf Aufhebung der Steueranmeldungen mit Schreiben vom 21.08.2002 ab. Er verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21.05.1997 I R 79\/96, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 113, Entscheidungen des BFH -BFHE- 184, 281, gem\u00e4\u00df der das Steuerfreistellungsverfahren die sich aus dem DBA-\u00d6sterreich ergebende Steuerfreistellung nicht einschr\u00e4nke, sondern lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung regele.<\/p>\n<p>10Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin am 16.09.2002 Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, der Steuerabzug sei von den Eink\u00fcnften (i. S. der Nettobetr\u00e4ge), nicht von den \u201eUms\u00e4tzen\u201c (i. S. der Bruttobetr\u00e4ge) vorzunehmen. Sie habe in dem vom 01.09.1998 bis zum 31.08.1999 laufenden Gesch\u00e4ftsjahr Eink\u00fcnfte i. H. v. 0,69% der \u201eUms\u00e4tze\u201c erzielt. Entsprechend m\u00fcsse der Steuerabzug von 0,69% der \u201eUms\u00e4tze\u201c aus den Veranstaltungen vorgenommen werden. Zudem machte sie geltend, der Steuerabzug nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG sowie der Steuersatz i. H. v. 25% verstie\u00dfen gegen Gemeinschaftsrecht.<\/p>\n<p>11Das Einspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf beim BFH (Az. I R 75\/01 und I R 57\/02) und beim Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union -EuGH- anh\u00e4ngige Verfahren (Az. C-234\/01) bis zum 11.03.2008. Danach erhielt die Kl\u00e4gerin ihren Einspruch unter Verweis auf ein beim Bundesverfassungsgericht -BVerfG- anh\u00e4ngiges Verfahren (Az. 2 BvR 1178\/07) und auf ein durch die Kommission der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren weiter aufrecht. Der Aufforderung des Beklagten, Betriebsausgaben, die mit den inl\u00e4ndischen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden, darzulegen und nachzuweisen, kam sie nicht nach.<\/p>\n<p>12Mit Einspruchsentscheidung vom 26.02.2009 wies der Beklagte den Einspruch der Kl\u00e4gerin als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. In Erg\u00e4nzung zu seinem bisherigen Vorbringen f\u00fchrte er im Wesentlichen Folgendes aus: Die Kl\u00e4gerin k\u00f6nne ihre Auffassung nicht auf das Verst\u00e4ndigungsverfahren st\u00fctzen, denn die zu diesem Verfahren vorgelegten Unterlagen vom 21.08.1984 und vom 01.04.1985 enthielten keine Aussage dazu, auf welche Weise die Freistellung der Eink\u00fcnfte von der deutsche Steuer zu erfolgen habe. Eine Freistellung sei nur im Wege des beim Bundesamt f\u00fcr Finanzen (heute: Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern) durchzuf\u00fchrenden Freistellungsverfahrens nach \u00a7\u00a050d Abs. 3 EStG i. V. m. \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz -FVG- zu erreichen. Der Steuerabzug nach \u00a7 50a Abs. 4 EStG versto\u00dfe nicht gegen Europarecht. Der EuGH habe das Steuerabzugsverfahren in seinen Urteilen vom 12.06.2003 (Rs. C-234\/01 \u2013\u00a0<em>Gerritse<\/em>, Slg. 2003, I-5933, BStBl II 2003, 859) und vom 03.10.2006 (Rs. C-290\/04 \u2013\u00a0<em>Scorpio<\/em>, Slg. 2006, I-09461, Sammlung amtlich nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH\/NV- 2007, Beilage 1, 36) jedenfalls f\u00fcr die Zeit bis zum Inkrafttreten der EG-Beitreibungs-richtlinie 2001\/44\/EG i. V. m. dem EG-Beitreibungsgesetz zum 01.07.2002 und damit auch f\u00fcr den hier streitigen Zeitraum nicht beanstandet. Zwar m\u00fcssten Ausgaben des beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen, die mit seiner T\u00e4tigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang st\u00fcnden, bereits im Abzugsverfahren ber\u00fccksichtigt werden, vorausgesetzt, sie seien dem Verg\u00fctungsschuldner mitgeteilt worden; \u00a7\u00a050a Abs. 4 S\u00e4tze 5 und 6 EStG sei entsprechend gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Die Kl\u00e4gerin habe es jedoch vers\u00e4umt, konkrete Aufwandspositionen mitzuteilen und zu belegen. Daher sei der Steuerabzug zu Recht auf Bruttobasis vorgenommen worden.<\/p>\n<p>13Hiergegen hat die Kl\u00e4gerin Klage erhoben. Sie wendet sich zun\u00e4chst gegen das Bestehen einer beschr\u00e4nkten deutschen Steuerpflicht nach nationalen Vorschriften und vertritt die Auffassung, die bisher einheitlich als Eink\u00fcnfte aus k\u00fcnstlerischen Darbietungen behandelten Verg\u00fctungen seien aufzuteilen in (nur in \u00d6sterreich steuerpflichtige) gewerbliche Eink\u00fcnfte der\u00a0<em>Kl\u00e4gerin<\/em>\u00a0aus werkschaffender T\u00e4tigkeit und in (in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtige) Eink\u00fcnfte der\u00a0<em>K\u00fcnstler<\/em>\u00a0aus k\u00fcnstlerischer Darbietung; juristische Personen \u2013 wie die Kl\u00e4gerin \u2013 k\u00f6nnten schon keine Eink\u00fcnfte aus h\u00f6chstpers\u00f6nlicher k\u00fcnstlerischer T\u00e4tigkeit erzielen. Sie st\u00fctzt ihre Rechtsansicht auf die BFH-Urteile vom 08.04.1997 I R 51\/96, BStBl II 1997, 679, vom 18.07.2001 I R 26\/01, BStBl II 2002, 410 und vom 28.07.2010 I R 93\/09, BFH\/NV 2010, 2263.<\/p>\n<p>14Auf das Bestehen einer Steuerpflicht nach nationalen Vorschriften komme es letztlich jedoch nicht an, da sich Deutschland im \u2013 den nationalen Regelungen vorgehenden \u2013 DBA-\u00d6sterreich verpflichtet habe, die Verg\u00fctungen von der deutschen Besteuerung freizustellen. Soweit nationales Recht \u2013 wie \u00a7 50d EStG \u2013 die Steuerfreistellung einschr\u00e4nke oder ausschlie\u00dfe, handele es sich um ein sog. Treaty Overriding, das gegen Verfassungsrecht versto\u00dfe (vgl. Vorlagebeschluss des BFH vom 10.01.2012 I R 66\/09, BFH\/NV 2012, 1056). In den Streitjahren sei es nicht m\u00f6glich gewesen, Freistellungsbescheinigungen zu erhalten; das Bundesamt f\u00fcr Finanzen habe deren Ausstellung verweigert. Deshalb m\u00fcsse der Kl\u00e4gerin heute \u2013 auf Basis der damaligen Rechtsnormen und unter Ber\u00fccksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung \u2013 die Freistellung gew\u00e4hrt werden. Dies gelte insbesondere angesichts des Schreibens des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 21.04.1987, mit dem der Kl\u00e4gerin mitgeteilt worden sei, dass ihre aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Eink\u00fcnfte aufgrund des Art. 4 DBA-\u00d6sterreich nach Auffassung des BFH (Az. I R 261\/82) nicht dem Steuerabzug nach \u00a7\u00a050a Abs. 4 EStG unterl\u00e4gen; hieran m\u00fcsse sich die Finanzverwaltung festhalten lassen. Das Schreiben hat die Kl\u00e4gerin dem Gericht vorgelegt.<\/p>\n<p>15Im \u00dcbrigen versto\u00dfe das Steuerabzugsverfahren trotz der Entscheidung des EuGH in der Sache\u00a0<em>Scorpio<\/em>\u00a0gegen Gemeinschaftsrecht, weil im Streitzeitraum ein Amtshilfeabkommen mit \u00d6sterreich existiert habe, mithin die Sicherung der Steueranspr\u00fcche durch einen Steuerabzug entbehrlich gewesen sei. Zumindest aber m\u00fcssten Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin bereits im Abzugs-, nicht erst im \u2013 g\u00e4nzlich unpraktikablen \u2013 Erstattungsverfahren, ber\u00fccksichtigt werden. Hierf\u00fcr lasse es der EuGH nach seinen Entscheidungen\u00a0<em>Gerritse<\/em>\u00a0und\u00a0<em>Scorpio<\/em>\u00a0gen\u00fcgen, dass der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger dem Verg\u00fctungsschuldner seine Aufwendungen mitteile; Nachweise in Form von Rechnungskopien brauche er nicht zu erbringen, denn die Offenlegung seiner Vertragspartner und seiner internen Kalkulation sei ihm nicht zuzumuten. Auch aus Gr\u00fcnden der Praktikabilit\u00e4t k\u00f6nne die Vorlage von Belegen nicht verlangt werden. Nicht mitgeteilte Betriebsausgaben seien \u2013 auch im Abzugsverfahren \u2013 nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 162 der Abgabenordnung -AO- zu sch\u00e4tzen. Ihre Aufwendungen hat die Kl\u00e4gerin wie folgt beziffert:<\/p>\n<p>16<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><strong>Projekt<\/strong><\/td>\n<td><strong>Empf\u00e4nger<\/strong><\/td>\n<td><strong>Aufwendungen<\/strong><\/td>\n<td><strong>H\u00f6he in DM<\/strong><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"3\">\u201eA\u201d<\/td>\n<td rowspan=\"3\">\u201eA1\u201d<\/td>\n<td>K\u00fcnstlerhonorar<\/td>\n<td>13.500<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00dcbernachtungskosten<\/td>\n<td>23 Personen x 40 = \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 920<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Transportkosten<\/td>\n<td>700<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"5\">\u201eB\u201c<\/td>\n<td rowspan=\"5\">\u201eB1\u201c<\/td>\n<td>Tagesdi\u00e4ten<\/td>\n<td>2.700<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>K\u00fcnstlerhonorar<\/td>\n<td>1.200<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Produktionskostenbeteiligung<\/td>\n<td>400<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>\u00dcbernachtungskosten<\/td>\n<td>54 Personen x 30 =\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.620<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Transportkosten<\/td>\n<td>zu sch\u00e4tzen<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td rowspan=\"2\">\u201eC\u201c<\/td>\n<td rowspan=\"2\">\u201eC1\u201c<\/td>\n<td>K\u00fcnstlerhonorar<\/td>\n<td>15.100<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Transportkosten<\/td>\n<td>zu sch\u00e4tzen<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>17Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>18den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.08.2002 und der Einspruchsentscheidung vom 26.02.2009 zu verpflichten, die Steueranmeldungen f\u00fcr das 4. Quartal 1998 sowie das 1. Quartal 1999 vom 26.11.2001 aufzuheben und die abgef\u00fchrten Steuerabzugsbetr\u00e4ge zu erstatten,<\/p>\n<p>19hilfsweise, das Verfahren dem BVerfG bzw. dem EuGH vorzulegen.<\/p>\n<p>20Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>21\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>22Er verweist zun\u00e4chst auf die Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung. An der bisherigen Beurteilung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin als einheitliche Verg\u00fctung i. S. des \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG halte er fest. Der Vorschrift unterfielen alle gewerblichen Eink\u00fcnfte, die durch k\u00fcnstlerische Darbietungen im Inland erzielt w\u00fcrden. Davon w\u00fcrden auch ausl\u00e4ndische Unternehmen erfasst, die einem inl\u00e4ndischen Veranstalter K\u00fcnstler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Verf\u00fcgung stellten. Denn der Begriff der Darbietung beschr\u00e4nke sich nicht auf die pers\u00f6nliche Leistung des K\u00fcnstlers. Zudem schlie\u00dfe der Gesetzestext Eink\u00fcnfte aus anderen mit der k\u00fcnstlerischen Darbietung zusammenh\u00e4ngenden Leistungen ein. Bei K\u00fcnstlerverleihgesellschaften falle hierunter eine in der vereinbarten Gesamtverg\u00fctung enthaltene Verg\u00fctung f\u00fcr technische Nebenleistungen. Im Streitfall m\u00fcsse von einer Gesamtverg\u00fctung ausgegangen werden, da weder Tatsachen dargelegt noch Nachweise erbracht worden seien, die gegen eine zusammenh\u00e4ngende Leistung spr\u00e4chen.<\/p>\n<p>23Um die abkommensrechtliche Freistellung der Verg\u00fctungen von der deutschen Steuer geltend zu machen, h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin das Erstattungs- und das Freistellungsverfahren offengestanden. Bei diesen und dem Abzugsverfahren handele es sich nicht um ein Treaty-Overriding, sondern um die \u2013 verfassungsgem\u00e4\u00dfe \u2013 nationale Ausgestaltung der im DBA getroffenen Vereinbarung. Das Schreiben des BMF vom 21.04.1987 habe seine G\u00fcltigkeit verloren; die Auskunft sei auf Basis der alten Rechtslage erteilt worden. Die Kl\u00e4gerin habe es offenbar vers\u00e4umt, Freistellungsbescheinigungen f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltungen zu beantragen. F\u00fcr andere Veranstaltungen habe sie solche erhalten. So sei ihr auf Antrag vom 07.10.1999 am 25.11.1999 ein Freistellungsbescheid f\u00fcr die Auff\u00fchrung \u201eD\u201c erteilt worden.<\/p>\n<p>24Im vorliegenden Verfahren k\u00f6nne die nachtr\u00e4gliche Freistellung der Verg\u00fctungen und die Erstattung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge nicht erreicht werden. Als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin k\u00f6nne die Kl\u00e4gerin die angefochtene Steueranmeldung nur darauf \u00fcberpr\u00fcfen lassen, ob die Beigeladene berechtigt gewesen sei, Steuerabzugsbetr\u00e4ge einzubehalten, anzumelden und abzuf\u00fchren. Dies sei jedoch bereits dann zu bejahen, wenn die sachliche Steuerpflicht der Verg\u00fctungen Zweifeln unterlegen habe. F\u00fcr eine weitergehende \u00dcberpr\u00fcfung, bspw. hinsichtlich der H\u00f6he der abgezogenen Steuer, fehle das Rechtsschutzinteresse. Entsprechend scheide die nachtr\u00e4gliche Ber\u00fccksichtigung von Betriebsausgaben aus. Hierf\u00fcr stehe das Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zur Verf\u00fcgung. Der Beigeladenen habe die Kl\u00e4gerin bis zur Vornahme des Steuerabzugs keine Betriebsausgaben mitgeteilt. Nachweise in Form von Rechnungskopien, die zur \u00dcberpr\u00fcfung der Angaben des Steuerpflichtigen unerl\u00e4sslich seien, seien \u2013 trotz mehrfacher Aufforderung \u2013 bis heute nicht vorgelegt worden.<\/p>\n<p>25Die Beigeladene hat zur Sache nicht Stellung genommen und keinen eigenen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>26Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Klagevorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorgelegten Steuerakten Bezug genommen.<\/p>\n<p>27<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>28Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>29Der Bescheid vom 21.08.2002 und die Einspruchsentscheidung vom 26.02.2009 sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzen die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten (\u00a7 101 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-); die Kl\u00e4gerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Steueranmeldungen und auf Erstattung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p>30I. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anmeldung, Einbehaltung und Abf\u00fchrung der Steuer lagen vor.<\/p>\n<p>31Gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes -KStG- 1998\/1999 i. V. m. \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 EStG 1997\/1999 wird bei beschr\u00e4nkt Steuerpflichtigen die K\u00f6rperschaftsteuer in bestimmten F\u00e4llen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Dann muss der Verg\u00fctungsschuldner den Steuerabzug f\u00fcr Rechnung des beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers vornehmen und die einbehaltene Steuer an das zust\u00e4ndige Finanzamt abf\u00fchren (\u00a7 50a Abs. 5 S\u00e4tze 2 und 3 EStG 1997\/1999). Gleichzeitig hat er eine Steueranmeldung \u00fcber den Gl\u00e4ubiger und die H\u00f6he der Verg\u00fctungen sowie die H\u00f6he des Steuerabzugs nach \u00a7\u00a073e der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung \u00a0 -EStDV- zu \u00fcbersenden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 Satz 2 AO kann der Verg\u00fctungsschuldner innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit die Aufhebung seiner Steueranmeldung beantragen, da die Steueranmeldung f\u00fcr ihn einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht, \u00a7\u00a7 168 Satz 1, 164 Abs. 1 AO (R\u00fcsken in Klein, AO, 11. Aufl. 2012, \u00a7 168 Rz. 10, 16; BFH-Beschluss vom 15.10.1993 I B 89\/93, BFH\/NV 1994, 292). Auch der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger und Steuerschuldner darf die Aufhebung einer Steueranmeldung des Verg\u00fctungsschuldners aus eigenem Recht begehren (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.08.1997 I B 30\/97, BStBl II 1997, 700, und vom 07.11.2007 I R 19\/04, BStBl II 2008, 228 m. w. N.). Im Rahmen des Antrags des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers kann \u2013 wenn der Verg\u00fctungsschuldner nicht selbst die Aufhebung der Steueranmeldung beantragt \u2013 jedoch nur gepr\u00fcft werden, ob der Verg\u00fctungsschuldner zur Vornahme der Steueranmeldung sowie zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge berechtigt war. Denn die Steueranmeldung des Verg\u00fctungsschuldners enth\u00e4lt keine Steuerfestsetzung gegen den Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger, sondern entfaltet diesem gegen\u00fcber nur eine begrenzte Drittwirkung dergestalt, dass er die Abf\u00fchrung eines Teils seiner Verg\u00fctung an das Finanzamt dulden muss. Zur Vornahme der Steueranmeldung sowie zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge war der Verg\u00fctungsschuldner zur Vermeidung eines eigenen Haftungsrisikos (vgl. \u00a7 50a Abs. 5 Satz 5 EStG 1997\/1999) bereits dann berechtigt, wenn die sachliche Steuerpflicht der Verg\u00fctungen jedenfalls zweifelhaft war, wenn also aus der insoweit ma\u00dfgeblichen Sicht des Verg\u00fctungsschuldners von der ernstlichen M\u00f6glichkeit einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers ausgegangen werden konnte. Ist die beschr\u00e4nkte Steuerpflicht zweifelhaft, ist der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger gehalten, seine Einwendungen gegen ihr Vorliegen und gegen die H\u00f6he der Steuer im Rahmen eines eigenst\u00e4ndigen Freistellungs- oder Erstattungsverfahrens in unmittelbarer oder analoger Anwendung von \u00a7 50d Abs. 1, 3 EStG 1997 und \u00a7 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997\/1999 geltend zu machen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.08.1997 I B 30\/97, BStBl II 1997, 700, und vom 07.11.2007 I R 19\/04, BStBl II 2008, 228; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 50a Rz. 40; vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 17.05.1995 I B 183\/94, BStBl II 1995, 781, vom 26.07.1995 I B 182\/94, BFH\/NV 1996, 318, und vom 08.04.2009 I B 78\/08, zitiert nach juris).<\/p>\n<p>32Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war die Beigeladene als Verg\u00fctungsschuldnerin, die sich dem Aufhebungsantrag der Kl\u00e4gerin als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin nicht angeschlossen hat, zur Vornahme der Steueranmeldung und zum Einbehalt und zur Abf\u00fchrung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge berechtigt. Denn aus ihrer Sicht war von der ernstlichen M\u00f6glichkeit einer beschr\u00e4nkten Steuerpflicht der Kl\u00e4gerin auszugehen.<\/p>\n<p>33Beschr\u00e4nkt steuerpflichtig sind K\u00f6rperschaften, die weder ihre Gesch\u00e4ftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, mit ihren inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften (\u00a7\u00a7 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i.V.m. \u00a7 49 EStG). Voraussetzung f\u00fcr den Steuerabzug ist das Vorliegen von Eink\u00fcnften i. S. des \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG 1997\/1999. Das bedeutet, dass die vom Verg\u00fctungsschuldner geleisteten Zahlungen dem dort angef\u00fchrten Eink\u00fcnftekatalog unterfallen m\u00fcssen. Der Tatbestand des \u00a7 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997\/1999 erfasst Eink\u00fcnfte, die durch im Inland ausge\u00fcbte oder verwertete k\u00fcnstlerische, sportliche, artistische oder \u00e4hnliche Darbietungen erzielt werden, einschlie\u00dflich der Eink\u00fcnfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenh\u00e4ngenden Leistungen, unabh\u00e4ngig davon, wem die Einnahmen zuflie\u00dfen; die Regelung entspricht insoweit derjenigen in \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG 1998\/1999.<\/p>\n<p>34Aus Sicht der Beigeladenen bestand die ernstliche M\u00f6glichkeit, dass die Kl\u00e4gerin mit ihren Eink\u00fcnften im Inland gem\u00e4\u00df \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG 1998\/1999 i. V. m. \u00a7\u00a050a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997\/1999 beschr\u00e4nkt k\u00f6rperschaftsteuerpflichtig ist.<\/p>\n<p>35Die Kl\u00e4gerin ist eine Kapitalgesellschaft \u00f6sterreichischen Rechts ohne Sitz, Gesch\u00e4ftsleitung oder Zweigniederlassung im Inland. Ihre Eink\u00fcnfte aus der \u00dcberlassung der drei K\u00fcnstlergruppen an die Beigeladene erf\u00fcllen die Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG 1998\/1999, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997\/1999. Mit dem Anbieten k\u00fcnstlerischer Leistungen gegen Entgelt, ohne dieselben in eigener Person zu erbringen, \u00fcbte die Kl\u00e4gerin eine selbst\u00e4ndige nachhaltige T\u00e4tigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr \u2013 mithin ein Gewerbe i. S. des \u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 EStG \u2013 aus. Bei dem f\u00fcr die \u00dcberlassung der K\u00fcnstler gezahlten Festpreis einschlie\u00dflich der Materialleihgeb\u00fchren und Tantieme handelt es sich um eine einheitliche Verg\u00fctung, die durch k\u00fcnstlerische Darbietungen im Inland erzielt wurde. Die Vorschriften der \u00a7\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG 1998\/1999, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997\/1999 verlangen nicht, dass der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger h\u00f6chstpers\u00f6nlich k\u00fcnstlerische Leistungen darbietet. Die Vorschriften gelten vielmehr auch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Unternehmen ohne inl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte oder st\u00e4ndigen Vertreter, die als sog. Konzertdirektionen einem inl\u00e4ndischen Veranstalter K\u00fcnstler im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur Verf\u00fcgung stellen. Erforderlich sind n\u00e4mlich keine Eink\u00fcnfte\u00a0<em>aus<\/em>, sondern solche\u00a0<em>durch<\/em>\u00a0k\u00fcnstlerische Darbietungen; diese Darbietungen werden hier durch die \u00fcberlassenen Ensemble erbracht. Entsprechend ist die Rechtsform der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Anwendbarkeit der \u00a7\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG 1998\/1999, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG 1997\/1999 unma\u00dfgeblich (BFH-Beschl\u00fcsse vom 01.12.1993 I R 48\/93, BFH\/NV 1994, 549, Tz. 22, und vom 02.02.1994 I B 143\/93, BFH\/NV 1994, 864; Urteil des Finanzgerichts -FG- Rheinland-Pfalz vom 11.02.1998 1 K 2637\/94, juris, Tz. 46; Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7\u00a049 Rz. 36; anders noch BFH-Urteil vom 20.06.1984 I R 283\/81, BStBl II 1984, 828 zur Rechtslage vor dem Steuerbereinigungsgesetz 1986). Soweit die Kl\u00e4gerin Materialleihgeb\u00fchren erstattet erhalten hat, liegen Eink\u00fcnfte aus einer mit der k\u00fcnstlerischen Leistung \u201ezusammenh\u00e4ngenden Leistung\u201c i. S. der Vorschriften vor. Der hierf\u00fcr notwendige personelle Zusammenhang mit der k\u00fcnstlerischen Hauptleistung ist gegeben, denn K\u00fcnstler und Material wurden von der Kl\u00e4gerin \u201eaus einer Hand\u201c bereitgestellt (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.2010 I R 93\/09, BFH\/NV 2010, 2263).<\/p>\n<p>36Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin ergibt sich aus dieser Entscheidung zu den Zusammenhangleistungen und aus den Urteilen des BFH vom 08.04.1997 I R 51\/96, BStBl II 1997, 679, und vom 18.07.2001 I R 26\/01, BStBl II 2002, 410, kein anderes Ergebnis. Letztere behandeln lediglich die abkommensrechtliche Auslegung des K\u00fcnstlerbegriffs und f\u00fchren aus, dass Art. 17 des Musterabkommens der Organisation for Economic Cooperation and Development -OECD-MA- nur auf vortragende K\u00fcnstler und damit nicht auf den \u2013 werkschaffenden \u2013 Theater- oder Opernregisseur Anwendung findet. Zum Steuerabzug nach nationalem deutschen Recht und zur Auslegung der Tatbest\u00e4nde der \u00a7\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d) EStG, 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG treffen sie hingegen keine Aussage.<\/p>\n<p>37Die Beigeladene durfte die Steueranmeldung, den -einbehalt und die -abf\u00fchrung auch nicht aufgrund der sich \u2013 unstreitig \u2013 aus Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Art. 15 Abs. 2 Satz 1 DBA-\u00d6sterreich 1954 ergebenden Befreiung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin von der deutschen Besteuerung unterlassen. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a050d Abs. 1 Satz 1 EStG 1997 sind die Vorschriften \u00fcber die Einbehaltung, Abf\u00fchrung und Anmeldung der Steuer ungeachtet des Abkommens anzuwenden. Von der Steueranmeldung, dem -einbehalt und der \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 -abf\u00fchrung h\u00e4tte die Beigeladene nach \u00a7 50d Abs. 3 Satz 1 EStG 1997 nur dann absehen d\u00fcrfen, wenn die Kl\u00e4gerin die Steuerfreistellung ihrer Eink\u00fcnfte im Abzugsverfahren durch eine Bescheinigung des damaligen Bundesamtes f\u00fcr Finanzen nachgewiesen h\u00e4tte. Dies ist jedoch \u2013 zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig \u2013 nicht geschehen: F\u00fcr die hier streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltungen hat die Kl\u00e4gerin keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt.<\/p>\n<p>38Liegt eine Freistellungsbescheinigung nicht (rechtzeitig) vor, kann die Befreiung der Eink\u00fcnfte von der Besteuerung und die Erstattung der abgef\u00fchrten Betr\u00e4ge nach der f\u00fcr den Streitzeitraum ma\u00dfgeblichen Rechtslage nur im Erstattungsverfahrens nach \u00a7 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1997 i. V. m. \u00a7 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997\/1999 erreicht werden. Allein in diesem Verfahren ist \u00fcber eine Steuerbefreiung nach dem DBA-\u00d6sterreich zu entscheiden (vgl. BFH-Beschluss vom 01.12.1993 I R 48\/93, BFH\/NV 1994, 549). Dem Verweis auf das Erstattungsverfahren kann die Kl\u00e4gerin nicht das im hiesigen Klageverfahren vorgelegte Schreiben des BMF vom 21.04.1987 entgegenhalten. Darin war ihr unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH vom 22.10.1986 I R 261\/82, BStBl II 1987, 171, BFHE 148, 143, mitgeteilt worden, dass nach dem DBA-\u00d6sterreich von der deutschen Besteuerung freigestellte Eink\u00fcnfte nicht dem Steuerabzug nach \u00a7\u00a050a Abs. 4 EStG unterl\u00e4gen. Die Kl\u00e4gerin \u00fcbersieht, dass der Gesetzgeber auf die in dem Schreiben zitierte Rechtsprechung mit der Einf\u00fchrung des \u00a7 50d EStG durch das Steuerreformgesetz 1990 reagiert und so der Auskunft des BMF die Grundlage entzogen hatte (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, \u00a7 50d Rz. 1). Auch der Einwand, das Bundesamt f\u00fcr Finanzen habe in den Streitjahren generell keine Freistellungsbescheinigungen erteilt, greift nicht durch. Dass diese Behauptung tats\u00e4chlich zutrifft, ist angesichts in den Akten befindlicher Freistellungsbescheinigungen, die in den Monaten Juni, Juli und November 1999 sowie April 2000 f\u00fcr andere als die streitgegenst\u00e4ndlichen Veranstaltungen ausgestellt worden waren, zumindest zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn eine Weigerung der Beh\u00f6rde h\u00e4tte die Kl\u00e4gerin veranlassen m\u00fcssen, ihre rechtlichen M\u00f6glichkeiten \u2013 Einspruch \/ Unt\u00e4tigkeitseinspruch, Klage \/ Unt\u00e4tigkeitsklage \u2013 im Freistellungs- und im Erstattungsverfahren auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>39II. Dass die Kl\u00e4gerin von der abkommensrechtlichen Freistellung ihrer Eink\u00fcnfte nur dann profitieren kann, wenn sie das nationale Freistellungs- oder Erstattungsverfahren erfolgreich durchgef\u00fchrt hat, steht nach Auffassung des erkennenden Senats mit Verfassungs- und V\u00f6lkerrecht im Einklang. Der Senat sieht daher von einer Vorlage an das BVerfG ab.<\/p>\n<p>40Der BFH hat in seinem Beschluss vom 01.12.1993 I R 48\/93, BFH\/NV 1994, 549, und in seinem Urteil vom 21.05.1997 I R 79\/96, BStBl II 1998, 113, die ebenfalls Eink\u00fcnfte einer \u00f6sterreichischen Konzertdirektion betrafen, entschieden, dass \u00a7 50d Abs. 1 und 3 EStG nicht dem DBA-\u00d6sterreich widersprechen. Die Vorschriften schr\u00e4nken die sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-\u00d6sterreich ergebende Steuerbefreiung nicht ein, sondern bestimmen lediglich das innerstaatliche Verfahren zur Durchsetzung der Steuerbefreiung. Da die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zur Steuerfreistellung nachkommt, bedeuten die nationalen Regelungen des Abzugs-, Freistellungs- und Erstattungsverfahrens weder ein Treaty Overriding noch einen Versto\u00df gegen den Grundsatz pacta sunt servanda und die Art. 26 und 27 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge (vgl. auch die Kategorisierung des Treaty Overriding im deutschen Steuerrecht durch Gosch, IStR 2008, 413, 415). Dieser Auffassung schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/p>\n<p>41Mangels Versto\u00dfes gegen Abkommensrecht bedarf es im vorliegenden Fall \u2013 auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des BFH vom 10.01.2012 I R 66\/09, BFH\/NV 2012, 1056 \u2013 keiner Vorlage an das BVerfG. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. \u00a7 80 des Gesetzes \u00fcber das Bundesverfassungsgericht -BVerfGG- hat der Senat das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG einzuholen, wenn er ein Gesetz, auf dessen G\u00fcltigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt, f\u00fcr nicht vereinbar mit dem Grundgesetz h\u00e4lt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.<\/p>\n<p>42Mit der Entscheidung, die Frage der Vereinbarkeit des \u00a7 50d Abs. 8 Satz 1 EStG 2002 i. d. F. des Steuer\u00e4nderungsgesetzes 2003 mit Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 sowie Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG- dem BVerfG vorzulegen, hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Treaty Overridings aufgegeben. In der Vergangenheit war er zusammen mit gro\u00dfen Teilen der Literatur davon ausgegangen, dass die Modifizierung von DBA-Regelungen durch den nationalen Gesetzgeber zwar rechtspolitisch nicht begr\u00fc\u00dfenswert, verfassungsrechtlich aber nicht relevant sei (vgl. BFH-Beschluss vom 17.05.1995 I B 183\/94, BFHE 178, 59, BStBl II 1995, 781). Denn DBAs gen\u00f6ssen in Deutschland keinen Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht. Sie w\u00fcrden vielmehr nur mittelbar in Form eines Zustimmungsgesetzes angewendet (Art. 59 Abs. 2 GG) und bekleideten dadurch den Rang eines einfachen Bundesgesetzes, das infolge der normhierarchischen Gleichrangigkeit mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden k\u00f6nne. An dieser Auffassung h\u00e4lt der BFH unter Verweis auf die zwischenzeitliche Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG nicht l\u00e4nger fest. Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet den Gesetzgeber, V\u00f6lkervertragsrecht zu beachten. Ausnahmen bed\u00fcrfen einer besonderen Rechtfertigung durch das Grundgesetz oder die Menschenw\u00fcrde. F\u00fcr den Ausgleich der widerstreitenden Verfassungsprinzipien von Rechtsstaat und Demokratie kommt es darauf an, ob dem Gesetzgeber gegen\u00fcber dem Vertragsbruch ein gleich sicheres, aber milderes Mittel \u2013 wie die Vertragsk\u00fcndigung \u2013 zu Gebote steht. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist \u00a7\u00a050d Abs. 8 Satz 1 EStG, weil er ein Treaty Overriding bedeutet, verfassungswidrig. Die Regelung gew\u00e4hrt die in einem DBA ohne weitere Nachweispflichten vereinbarte Steuerfreiheit von Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Eink\u00fcnfte festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Dadurch soll eine sog. Keinmalbesteuerung verhindert werden. Der vorliegende Fall liegt allerdings anders \u2013 er stellt kein Treaty Overriding dar. Denn die in einem DBA f\u00fcr gewerbliche Eink\u00fcnfte aus k\u00fcnstlerischer Darbietung vorbehaltlos und unbedingt vereinbarte Steuerfreistellung wird ebenso vorbehaltlos und unbedingt durch das deutsche Steuerrecht gew\u00e4hrt. Zwar hat der Verg\u00fctungsschuldner K\u00f6rperschaftsteuer einzubehalten und abzuf\u00fchren. Der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger kann dem aber entweder mittels Freistellungsbescheinigung von vornherein begegnen oder aber die Steuer nachtr\u00e4glich erstattet verlangen. Das Abkommen wird dadurch nicht gebrochen.<\/p>\n<p>43III. Der erkennende Senat teilt auch die Bedenken der Kl\u00e4gerin gegen die Gemeinschaftsrechtskonformit\u00e4t des Steuerabzugs nach \u00a7\u00a050a Abs. 4 EStG 1997\/1999 nicht. Er macht daher von der M\u00f6glichkeit einer Vorlage an den EuGH keinen Gebrauch.<\/p>\n<p>44Der Bereich der direkten Steuern f\u00e4llt zwar nicht in die Zust\u00e4ndigkeit der Gemeinschaft; die Mitgliedstaaten m\u00fcssen die ihnen verbliebenen Befugnisse jedoch unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts aus\u00fcben (EuGH-Urteil vom 14.02.1995 C-279\/93 \u2013<em>Schumacker<\/em>, Entscheidungen des EuGH -EuGHE- I 1995, 225). Insofern ist die europ\u00e4ische Dienstleistungsfreiheit zu beachten. Nach Art. 49 des EG-Vertrages -EG- (Art. 56 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union -AEUV-) sind Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft f\u00fcr Angeh\u00f6rige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempf\u00e4ngers ans\u00e4ssig sind, nach Ma\u00dfgabe der Art. 49 ff. EG (Art. 56 ff. AEUV) verboten. Gem\u00e4\u00df Art. 50 EG (Art. 57 AEUV) sind Dienstleistungen im Sinne der Vertr\u00e4ge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften \u00fcber den freien Waren- und Kapitalverkehr und \u00fcber die Freiz\u00fcgigkeit der Personen unterliegen. Als Dienstleistungen gelten insbesondere gewerbliche, kaufm\u00e4nnische, handwerkliche und freiberufliche T\u00e4tigkeiten. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt die Dienstleistungsfreiheit die Aufhebung aller Beschr\u00e4nkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die darauf beruhen, dass der Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niedergelassen ist, in dem die Leistung erbracht wird (EuGH-Urteil vom 26.02.1991 C-180\/89 \u2013<em>Kommission\/Italien<\/em>, Slg. 1991, I-709 m. w. N.). Dabei verleiht die Dienstleistungsfreiheit nicht nur dem Erbringer von Dienstleistungen selbst, sondern auch dem Empf\u00e4nger dieser Dienstleistungen Rechte (EuGH-Urteil vom 26.10.1999, C-294\/97 \u2013\u00a0<em>Eurowings Luftverkehr<\/em>, Slg. 1999, I-7447 m. w. N.).<\/p>\n<p>45Mit Urteil vom 03.10.2006 (Rs. C-290\/04 \u2013\u00a0<em>Scorpio<\/em>, a. a. O.) hat der EuGH entschieden, dass die Artikel 49 und 50 EG (Art. 56 und 57 AEUV) dahin auszulegen sind, dass sie nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, nach denen auf die Verg\u00fctung eines Dienstleisters, der im Mitgliedstaat der Leistungserbringung nicht ans\u00e4ssig ist, ein Steuerabzugsverfahren Anwendung findet, w\u00e4hrend die Verg\u00fctung eines in diesem Mitgliedstaat ans\u00e4ssigen Dienstleisters diesem Verfahren nicht unterliegt. Zwar k\u00f6nnen solche Rechtsvorschriften Dienstleistungsempf\u00e4nger davon abhalten, in anderen Mitgliedstaaten ans\u00e4ssige Dienstleister in Anspruch zu nehmen, und somit eine grunds\u00e4tzlich verbotene Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen. Sie sind jedoch durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Effizienz der Beitreibung der Einkommensteuer zu gew\u00e4hrleisten. Das Steuerabzugsverfahren stellt, zumindest wenn es keine Gemeinschaftsrichtlinie oder andere Regelung \u00fcber die gegenseitige Amtshilfe zur Beitreibung steuerlicher Forderungen gibt, ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiges Mittel zur Beitreibung steuerlicher Forderungen des Besteuerungsstaats dar. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in seinem Urteil vom 18.10.2012 (Rs. C-498\/10 \u2013\u00a0<em>X<\/em>, Internationales Steuerrecht -IStR- 2013, 26 Tz. 47) nun auch f\u00fcr die Zeit der Geltung der EG-Beitreibungsrichtlinie 2001\/44\/EG ab dem 01.07.2002 best\u00e4tigt. Soweit eine nationale Regelung durch die Verpflichtung zum Einbehalt einer Quellensteuer wegen des zus\u00e4tzlichen Verwaltungsaufwands eine Beschr\u00e4nkung des freien Dienstleistungsverkehrs bewirkt, kann diese Beschr\u00e4nkung \u2013 auch in Anbetracht der M\u00f6glichkeiten der gegenseitigen Unterst\u00fctzung im Bereich der Beitreibung der Steuern \u2013 durch die Notwendigkeit, eine effiziente Erhebung der Steuer zu gew\u00e4hrleisten, gerechtfertigt sein (Tz. 53 des Urteils). Der Auffassung hat sich der BFH im Hinblick auf bestehende bilaterale Vereinbarungen \u00fcber Amts- und Vollstreckungshilfe angeschlossen: Die m\u00f6glichen grenz\u00fcberschreitenden Amtshilfe- oder Vollstreckungsersuchen k\u00f6nnen die Nachteile, die der Finanzverwaltung aus ihrer fehlenden Ermittlungsm\u00f6glichkeit im EU-Ausland erwachsen, nicht ausgleichen (BFH-Urteil vom 05.05.2010 I R 104\/08, BFH\/NV 2010, 1814).<\/p>\n<p>46Dar\u00fcber hinaus hat der EuGH jedoch entschieden, dass nationale Rechtsvorschriften die Dienstleistungsfreiheit verletzen, wenn der Dienstleistungsempf\u00e4nger, der Schuldner der an einen gebietsfremden Dienstleister zu zahlenden Verg\u00fctung ist, im Steuerabzugsverfahren die Betriebsausgaben, die der Dienstleister ihm mitgeteilt hat und die im unmittelbaren Zusammenhang mit dessen T\u00e4tigkeit im Mitgliedsstaat der Leistungserbringung stehen, nicht steuermindernd geltend machen kann, w\u00e4hrend bei einem gebietsans\u00e4ssigen Dienstleister nur die Nettoeink\u00fcnfte der Steuer unterliegen. Das gilt jedoch nicht f\u00fcr nur mittelbar mit jener T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngende Betriebsausgaben; diese sind gegebenenfalls in einem anschlie\u00dfenden Erstattungsverfahren zu ber\u00fccksichtigen (Urteile vom 03.10.2006, Rs. C-290\/04 \u2013\u00a0<em>Scorpio<\/em>, a. a. O., und vom 15.02.2007, Rs. C-345\/04 \u2013\u00a0<em>Centro Equestre da Leziria Grande<\/em>, Slg. 2007, I-1425, BFH\/NV 2007, Beilage 3, 277).<\/p>\n<p>47Nach Ma\u00dfgabe dieser \u2013 aufgrund des Vorrangs von Gemeinschaftsrecht verbindlichen \u2013 Auslegung von Art. 49 und Art. 50 EG durch den EuGH sind \u00a7 50a Abs. 4 S\u00e4tze 2 und 4 EStG 1997\/1999, gem\u00e4\u00df denen der Steuerabzug 25% der Einnahmen ohne Abzug von Betriebsausgaben betr\u00e4gt, in gemeinschaftsrechtskonformer Weise auszulegen: Dem Verg\u00fctungsschuldner mitgeteilte Aufwandspositionen sind prinzipiell bereits bei Vornahme des Steuerabzugs zu ber\u00fccksichtigen. Ansonsten bleibt es f\u00fcr den Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger bei dem Erfordernis, ein Freistellungs- oder Erstattungsverfahren einzuleiten und innerhalb dieses Verfahrens seine beschr\u00e4nkte Steuerpflicht zu kl\u00e4ren. Ein Grund daf\u00fcr, das Abzugsverfahren wegen dessen vorbehaltloser tatbestandlicher Orientierung an der geleisteten Bruttoverg\u00fctung innerhalb der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft g\u00e4nzlich unangewandt zu belassen, besteht nicht. Es gen\u00fcgt, die einschr\u00e4nkenden tatbestandlichen Voraussetzungen in normerhaltender Weise zu reduzieren, die Norm aber als solche weiter anzuwenden. Eine weitergehende Rechtswirkung kommt dem prinzipiellen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht nicht zu (BFH-Urteil vom 10.01.2007 I R 87\/03, BStBl II 2008, 22; BFH-Beschluss vom 07.11.2007 I R 19\/04, BStBl II 2008, 228, BFHE 219, 300; Gosch, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2007, 1553, 1554 ff.; best\u00e4tigt durch Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 09.02.2010 2 BvR 1178\/07, BFH\/NV 2010, 1069).<\/p>\n<p>48Nach diesen Grunds\u00e4tzen k\u00f6nnen im vorliegenden Verfahren \u2013 trotz der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung \u2013 keine Betriebsausgaben der Kl\u00e4gerin ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>49Bis zur Abgabe der Steueranmeldung und Abf\u00fchrung der Steuer hatte die Kl\u00e4gerin der Beigeladenen keine Betriebsausgaben mitgeteilt. Der Steuerabzug von den geleisteten Verg\u00fctungen auf Bruttobasis ist deshalb nicht zu beanstanden. Mangels rechtzeitiger Mitteilung braucht nicht dar\u00fcber entschieden zu werden, ob die blo\u00dfe Benennung und Bezifferung von Betriebsausgaben f\u00fcr deren Ber\u00fccksichtigung im Abzugsverfahren ausreicht oder ob der Verg\u00fctungsschuldner die Vorlage von Nachweisen und damit die Offenlegung der Kalkulation und der Vertragspartner des Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigers verlangen kann.<\/p>\n<p>50Der von der Kl\u00e4gerin im Einspruchsverfahren geforderte \u00fcberschl\u00e4gige Abzug von Betriebsausgaben dergestalt, dass der Steuerabzug vom anteiligen Bilanzgewinn bzw. von 0,69% der Bruttoeinnahmen vorzunehmen sei, kommt nicht in Betracht. Einer Sch\u00e4tzung abzugsf\u00e4higen Aufwands steht das Abzugsverfahren entgegen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zur Herstellung der Gemeinschaftsrechtskonformit\u00e4t notwendig, aber auch ausreichend, dass im Abzugsverfahren die im unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen T\u00e4tigkeit stehenden, vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger &#8222;mitgeteilten&#8220; Betriebsausgaben ber\u00fccksichtig werden. Eine weitergehende Einschr\u00e4nkung des \u00a7\u00a050a Abs. 4 Satz 4 EStG 1997\/1999 dahin, dass auch vom Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger nicht mitgeteilte Betriebsausgaben nach Ma\u00dfgabe von \u00a7\u00a0162 AO zu sch\u00e4tzen und in Abzug zu bringen w\u00e4ren, erfordert der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts nicht. Vielmehr steht dem Verg\u00fctungsgl\u00e4ubiger zur nachtr\u00e4glichen Geltendmachung seiner Aufwendungen das Erstattungsverfahren offen (BFH-Urteile vom 05.05.2010 I R 104\/08 und I R 105\/08, BFH\/NV 2010, 1814 und 2043; BFH-Beschluss vom 09.12.2010 I B 28\/10, BFH\/NV 2011, 971).<\/p>\n<p>51Als Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin hat die Kl\u00e4gerin keine M\u00f6glichkeit, die Steueranmeldung der Beigeladenen nachtr\u00e4glich zu \u00e4ndern, um Betriebsausgaben zum Ansatz zu bringen. Auch existiert im Abzugsverfahren kein Rechtsbehelf, um ein solches Interesse durchzusetzen. Wegen der prinzipiellen Unterscheidung zwischen der &#8222;eigentlichen&#8220; Steuerschuld der Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin einerseits und der Entrichtungssteuerschuld der Verg\u00fctungsschuldnerin andererseits bleibt es unbeschadet der gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen bei dem oben dargestellten reduzierten Pr\u00fcfungsumfang bei einer Anfechtung der von der Verg\u00fctungsschuldnerin abgegebenen Steueranmeldung allein durch die Verg\u00fctungsgl\u00e4ubigerin. Die Kl\u00e4gerin muss sich auch bez\u00fcglich der (nachtr\u00e4glichen) Geltendmachung von Betriebsausgaben auf das Erstattungsverfahren verweisen lassen. Ein erweitertes Anfechtungsrecht gegen die Steueranmeldung steht ihr als Drittbetroffener nicht zu; ein solches Recht fordert auch das Gemeinschaftsrecht nicht ein. Weder wird insoweit \u00fcber das hinzunehmende Ma\u00df hinaus die Verfahrens- und Rechtsschutzposition der Kl\u00e4gerin eingeschr\u00e4nkt noch erleidet sie hierdurch gegen\u00fcber einer uneingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfung der Steueranmeldung besondere zus\u00e4tzliche Liquidit\u00e4tsnachteile, letzteres schon deswegen nicht, weil sie mittels Anfechtung der Anmeldung ohnehin keine Steuererstattung an sich selbst erreichen k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschluss vom 13.08.1997 I B 30\/97, BStBl II 1997, 700) und infolgedessen nach einem f\u00fcr sie positiven Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Anmeldung nach wie vor gehalten w\u00e4re, erst entsprechende zivilrechtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber der Verg\u00fctungsschuldnerin geltend zu machen (so BFH-Beschluss vom 07.11.2007 I R 19\/04, a. a. O.).<\/p>\n<p>52Der Senat sieht von einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV (Art. 234 EG) ab. Gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 1 Buchst. a) AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung \u00fcber die Auslegung der Vertr\u00e4ge. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedsstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen (Art. 267 Abs. 2 AEUV). Der erkennende Senat macht von der M\u00f6glichkeit der Vorlage an den EuGH keinen Gebrauch, da die Auslegung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich der streitentscheidenden Vorschriften in Anbetracht der gefestigten Spruchpraxis des EuGH nicht zweifelhaft ist.<\/p>\n<p>53IV. \u00dcber den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Erstattung der Steuerabzugsbetr\u00e4ge kann im vorliegenden \u2013 die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Steueranmeldung betreffenden \u2013 Verfahren nicht entschieden werden. Da die Kl\u00e4gerin bislang \u2013 soweit ersichtlich \u2013 kein Erstattungsverfahren eingeleitet und die Beh\u00f6rde \u00fcber ein Erstattungsbegehren entsprechend nicht entschieden hat, ist die Klage insoweit unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>54Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>55Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Revisionszulassung bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer tatrichterlichen Einzelfallw\u00fcrdigung auf der Grundlage der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die klagende Gesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in \u00d6sterreich betrieb eine sog. Konzertdirektion, d.h. sie verpflichtete K\u00fcnstler und K\u00fcnstlergruppen und stellte\u00a0diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Veranstaltern f\u00fcr Auftritte in der BRD zur Verf\u00fcgung. 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