{"id":45388,"date":"2013-06-03T16:33:24","date_gmt":"2013-06-03T14:33:24","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45388"},"modified":"2013-06-03T16:33:24","modified_gmt":"2013-06-03T14:33:24","slug":"ubertragung-einer-pensionsverpflichtung-auf-eine-neu-gegrundete-gesellschaft-als-zufluss-von-arbeitslohn","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ubertragung-einer-pensionsverpflichtung-auf-eine-neu-gegrundete-gesellschaft-als-zufluss-von-arbeitslohn\/","title":{"rendered":"\u00dcbertragung einer Pensionsverpflichtung auf eine neu gegr\u00fcndete Gesellschaft als Zufluss von Arbeitslohn"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 609\/12 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>24.10.2012<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>7. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>7 K 609\/12 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die Kl\u00e4ger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl\u00e4ger war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Mehrheitsgesellschafter der &#8222;A&#8220; GmbH. Diese Gesellschaft hatte dem Kl\u00e4ger ein Ruhegehalt in H\u00f6he von 50 v.H. seiner letzten Verg\u00fctung zugesagt. Zur Finanzierung der Altersversorgung wurde eine Lebensversicherung abgeschlossen, die im Streitjahr bereits ausgezahlt war. Der Auszahlungsbetrag betrug ca. 467.000\u00a0EUR. Das Verm\u00f6gen war getrennt von dem Betriebsverm\u00f6gen der GmbH angelegt. Mit Vereinbarung vom 15.9.2006 wurde das Ruhegehalt auf 3.500\u00a0EUR monatlich festgelegt. Zur Finanzierung des Ruhegehaltes stellte die GmbH ein Kapital von 467.000\u00a0EUR zur Verf\u00fcgung Die Verpflichtung zur Zahlung der Rente endet, wenn dieses Kapital aufgebraucht ist. Der Kl\u00e4ger gr\u00fcndete die &#8222;B&#8220; GmbH, deren einziger Zweck darin bestehen sollte, das Finanzierungskapital zu verwalten und die Ruhegehaltsverpflichtung zu erf\u00fcllen. Einziger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleiniger Gesellschafter dieser GmbH war der Kl\u00e4ger. Mit notariellem Vertrag vom 28.9.2006 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger s\u00e4mtliche Gesch\u00e4ftsanteile an eine dritte Firma. In dem Kaufvertrag war vereinbart, dass die Pensionsverpflichtung nicht auf den Erwerber, sondern auf die &#8222;B&#8220; GmbH \u00fcbergehen sollte. Dementsprechend \u00fcbernahm die &#8222;B&#8220; GmbH mit Vertrag vom 30.11.2006 alle Rechte und Pflichten aus der dem Kl\u00e4ger gew\u00e4hrten Pensionszusage gegen Zahlung einer Verg\u00fctung in H\u00f6he von 467.000\u00a0EUR. Der Kl\u00e4ger stimmte der \u00dcbertragung zu.<\/p>\n<p>3Der Beklagte wertete diese Vorg\u00e4nge in H\u00f6he von 467.000\u00a0EUR als Einnahmen des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit und gew\u00e4hrte in dem Bescheid vom 20.3.2006 eine Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7\u00a034 Abs.\u00a01 EStG. Die Kl\u00e4ger erhoben am 15.4.2009 Einspruch und trugen im Wesentlichen vor, es sei beim Kl\u00e4ger kein Zufluss erfolgt. Es handle sich bei der vertraglichen Regelung um die \u00dcbernahme einer Pensionsverpflichtung gegen Entgelt im Sinne des Schreibens des BMF vom 20.1.2009. Erst die Auszahlung der Versorgungsleistungen f\u00fchre zu Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Etwas anderes erg\u00e4be sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12.4.2007 (Az.: VI\u00a0R\u00a06\/02). Anders als in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt sei dem Kl\u00e4ger kein Wahlrecht einger\u00e4umt worden, zwischen einer Auszahlung des Kapitals an sich selbst oder an den Firmenerwerber. Der Kl\u00e4ger habe zu keinem Zeitpunkt \u00fcber das Kapital verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Mit Einspruchsentscheidung vom 27.1.2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte im Wesentlichen aus, nach dem genannten Urteil f\u00fchre die Abl\u00f6sung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionsverpflichtung zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Betrag auf Verlangen des Beg\u00fcnstigten an einen Dritten gezahlt w\u00fcrde. Der Kl\u00e4ger habe als Mehrheitsgesellschafter entscheidenden Einfluss auf die Behandlung der Pensionszusage und auf die Willensbildung der &#8222;A&#8220; GmbH aus\u00fcben k\u00f6nnen. Die &#8222;B&#8220; GmbH sei zu dem alleinigen Zweck gegr\u00fcndet worden, das Kapital zu verwalten. Das BMF Schreiben vom 20.1.2009 sei nicht einschl\u00e4gig, weil die Pensionszusage nicht ohne inhaltliche \u00c4nderung auf einen Dritten \u00fcbergegangen sei. Vielmehr sei die urspr\u00fcngliche Pensionszusage in eine Direktzusage mit begrenztem Versorgungskapital umgewandelt worden.<\/p>\n<p>4Die Kl\u00e4ger haben am 16.2.2012 Klage erhoben zu deren Begr\u00fcndung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholen und vertiefen. Erg\u00e4nzend tragen sie vor, die Ver\u00e4u\u00dferung der Gesch\u00e4ftsanteile habe unter der nicht verhandelbaren Bedingung des Erwerbers gestanden, dass die Altersversorgung auf das Finanzierungskapital zu begrenzen sei und dass die Pensionsverpflichtung ausgelagert werde. Der Beklagte gehe teilweise von einem falschen Sachverhalt aus. Der Anspruch auf eine monatliche Rente sei zu keinem Zeitpunkt in einen Anspruch auf eine Einmalzahlung umgewandelt worden. Die Umwandlung der lebenslangen Rente in eine der H\u00f6he nach begrenzten Pensionsverpflichtung f\u00fchre nicht zu einem Zufluss beim Kl\u00e4ger. Es sei fraglich, ob die kapitalm\u00e4\u00dfige Begrenzung unter Ber\u00fccksichtigung einer markt\u00fcblichen Verzinsung und in Anbetracht des Alters des Kl\u00e4gers \u00fcberhaupt zu einer Reduzierung der Rentenanspr\u00fcche f\u00fchre. Auch die \u00dcbertragung der Rentenverpflichtung auf einen Dritten sei nach dem BMF Schreiben vom 20.1.2009 zul\u00e4ssig, ohne dass dies zu einem Zufluss des Kapitals beim Kl\u00e4ger f\u00fchre. Die Zustimmung des Kl\u00e4gers sei zivilrechtlich erforderlich gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kl\u00e4ger alleiniger Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8222;B&#8220; GmbH sei, deren alleiniger Zweck die Verwaltung dieses Kapital sei. Diese GmbH sei neuer Arbeitgeber des Kl\u00e4gers, auch wenn dieser nur Pension\u00e4r sei. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne nicht \u00fcber das Kapital verf\u00fcgen, da er als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8222;B&#8220; GmbH an die Vereinbarung der Pensionszusage und\u00a0 Gesellschafterbeschl\u00fcsse gebunden sei.<\/p>\n<p>5Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>6den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2006 vom 20.3.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.1.2012 zu \u00e4ndern und die Einkommensteuer unter Herabsetzung der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit um 467.000\u00a0EUR festzusetzen.<\/p>\n<p>7Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>8die Klage abzuweisen,<\/p>\n<p>9und wiederholt im Wesentlichen die Gr\u00fcnde seiner Einspruchsentscheidung. Erg\u00e4nzend tr\u00e4gt er vor, die \u00dcbertragung des Kapitals zur Erf\u00fcllung der Pensionsverpflichtung auf die &#8222;B&#8220; GmbH entspr\u00e4che einer Verwendung auf der privaten Verm\u00f6gensebene. Es sei kein Unterscheid erkennbar, wenn der Kl\u00e4ger sich den Betrag in 2006 h\u00e4tte auszahlen lassen.<\/p>\n<p>10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Steuerakten.<\/p>\n<p>11<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>12Die Klage ist nicht begr\u00fcndet. Der Einkommensteuerbescheid ist rechtm\u00e4\u00dfig. Der Beklagte hat zu Recht im Streitjahr 2006 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von weiteren 467.000\u00a0EUR ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>13Nach der zutreffenden Ansicht des Bundesfinanzhof, von der abzuweichen keine Veranlassung besteht, wird Arbeitslohn, der \u2013 wie hier &#8211; nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, in dem Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zuflie\u00dft (\u00a7\u00a011 Abs.\u00a01 Satz\u00a04 i.V.m. \u00a7 38a Abs. 1 Satz 3 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung). Einnahmen sind dem Steuerpflichtigen zugeflossen, sobald er \u00fcber sie wirtschaftlich verf\u00fcgen kann und infolgedessen bei ihm eine Verm\u00f6gensmehrung eingetreten ist (BFH Urteil vom 12.4.2007 VI 6\/02, BFHE 217, 547, BStBl II 2007, 581 m.w.N.). Eine solche Verm\u00f6gensmehrung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein aus der Pensionsverpflichtung verpflichteter Arbeitgeber vereinbarungsgem\u00e4\u00df aus dieser Verpflichtung gegen Zahlung des Kapitalbetrages zur Finanzierung der Pensionsverpflichtung aus dieser entlassen wird und wenn der Berechtigte die Zahlung des Betrages an eine andere Gesellschaft verlangt (so BFH Urteil vom 12.4.2007 VI 6\/02, a.a.O.). Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Abl\u00f6sungsbetrag nicht dem Berechtigten, sondern an die Gesellschaft, die die Pensionsverpflichtung \u00fcbernimmt, ausgezahlt wurde. Insoweit handelt es sich um eine f\u00fcr den Zufluss unsch\u00e4dliche Verwendung auf der Verm\u00f6gensebene (BFH Urteil vom 12.4.2007 VI\u00a06\/02, a.a.O.). Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen besteht kein wesentlicher Unterschied zwischen dem Sachverhalt, der der genannten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde lag, und dem vorliegenden Fall. Eine ausdr\u00fcckliche Vereinbarung, wonach die &#8222;A&#8220; GmbH aus der Pensionsverpflichtung gegen Zahlung des Kapitals an den Kl\u00e4ger entlassen werden sollte und dem Kl\u00e4ger ein Wahlrecht einger\u00e4umt wurde, ob er die Zahlung unmittelbar an sich oder an eine die Pensionsverpflichtung \u00fcbernehmende andere Gesellschaft verlangen kann, war entbehrlich. Durch die im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung der Anteile vereinbarte Begrenzung der Pensionsverpflichtung auf das vorhandene Kapital von 467.000\u00a0EUR und auf einen monatlich festen Auszahlungsbetrag wurde dasselbe Ergebnis erreicht. Bei der notwendigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise \u00fcbte der Kl\u00e4ger jedenfalls mit der unter seiner Zustimmung erfolgten \u00dcbertragung der Pensionsverpflichtung auf die von ihm gegr\u00fcndete &#8222;B&#8220; GmbH die ausschlie\u00dfliche und alleinige Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber das Kapital aus. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Kl\u00e4ger der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der &#8222;A&#8220; GmbH und deren Mehrheitsgesellschafter war, er daher im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung der Anteile frei \u00fcber das Kapital verf\u00fcgen konnte. Er war zudem der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und alleiniger Gesellschafter der &#8222;B&#8220; GmbH, deren einziger Zweck in der Verwaltung des \u00fcbertragenen Kapitals zur Erf\u00fcllung der auf dieses Kapital beschr\u00e4nkten Pensionsverpflichtung bestand. Der Kl\u00e4ger war daher zu keiner Zeit gehindert, \u00fcber das Kapital frei zu verf\u00fcgen. Dies reicht aus, um einen Zufluss bei dem Kl\u00e4ger zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>14Die m\u00fcndliche Verhandlung war nicht wiederzuer\u00f6ffnen, weil der am 25.10.2012 bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Kl\u00e4gers ausschlie\u00dflich Rechtsausf\u00fchrungen enth\u00e4lt, die nicht entscheidungserheblich sind.<\/p>\n<p>15Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a0135 Abs.\u00a01 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 7 K 609\/12 E Datum: 24.10.2012 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 7. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 7 K 609\/12 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. 1Tatbestand 2Die Kl\u00e4ger sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten. Der Kl\u00e4ger war alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Mehrheitsgesellschafter der &#8222;A&#8220; GmbH. Diese Gesellschaft hatte dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/ubertragung-einer-pensionsverpflichtung-auf-eine-neu-gegrundete-gesellschaft-als-zufluss-von-arbeitslohn\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00dcbertragung einer Pensionsverpflichtung auf eine neu gegr\u00fcndete Gesellschaft als Zufluss von Arbeitslohn<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2464],"class_list":["post-45388","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-pensionsverpflichtung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45388","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45388"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45388\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}