{"id":45390,"date":"2013-06-03T16:36:30","date_gmt":"2013-06-03T14:36:30","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45390"},"modified":"2018-01-02T16:07:42","modified_gmt":"2018-01-02T14:07:42","slug":"aufteilung-einer-durch-schiedsspruch-festgesetzten-abfindungsforderung-in-kapital-und-zinsanteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufteilung-einer-durch-schiedsspruch-festgesetzten-abfindungsforderung-in-kapital-und-zinsanteil\/","title":{"rendered":"Aufteilung einer durch Schiedsspruch festgesetzten Abfindungsforderung in Kapital- und Zinsanteil"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 9 K 1863\/09 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>30.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>9. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>9 K 1863\/09 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger Zinseink\u00fcnfte zu versteuern hat.<\/p>\n<p>2Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.12.1995 pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und Mitgesch\u00e4ftsf\u00fchrer der im Jahr 19.. gegr\u00fcndeten W KG (nachfolgend: W KG) mit Sitz in X. Zweck der W KG war die Vermittlung von Versicherungen sowie die Vornahme der dieser T\u00e4tigkeit dienlichen Gesch\u00e4fte. Der Kl\u00e4ger war zun\u00e4chst Prokurist der W KG, wurde 197.. Gesellschafter und war ab dem 01.01.198.. zu 17,5 % am Gewinn und am Verlust beteiligt. \u00c4hnlich verhielt es sich bei R (R). Auch er war zun\u00e4chst Angestellter und wurde im Jahr 197.. pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Er war ebenfalls zu 17,5 % beteiligt, die zur Familie W geh\u00f6rigen pers\u00f6nlich haftenden Gesellschafter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer V (V) und A (A) zu je 27,5 %.<\/p>\n<p>3Nach \u00a7 3 des Gesellschaftsvertrags der W KG vom 20.12.197.. wurden die Kommanditeinlagen auf unver\u00e4nderlichen Kommandit-Kapitalkonten gef\u00fchrt. Dar\u00fcber hinaus wurden f\u00fcr alle Gesellschafter variable Gesellschafterkonten gef\u00fchrt, auf denen Gewinne, Verluste, Einlagen, Entnahmen und Darlehen erfasst wurden. Desweiteren existierte ein sog. Kapitalsammelkonto, an dem die Gesellschafter in der H\u00f6he\u00a0 partizipierten, in der sie zur Finanzierung von Gegenst\u00e4nden des Anlageverm\u00f6gens beigetragen hatten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 10 des Vertrags konnte jeder Gesellschafter unter Einhaltung einer K\u00fcndigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende k\u00fcndigen. Der Ausscheidende sollte gem\u00e4\u00df \u00a7 15 des Vertrags als Abfindung aber nur einen Anspruch auf die buchm\u00e4\u00dfigen Guthaben auf seinem Kapitalkonto sowie auf seinem Gesellschafterkonto haben. Diese Auseinandersetzungsguthaben war innerhalb von sechs Monaten nach dem Stichtag der der Auseinandersetzung zu Grunde liegenden Bilanz zu zahlen und zwischenzeitlich mit 5 % p.a. zu verzinsen. Nach \u00a7 20 des Gesellschaftvertrags und einem Schiedsvertrag vom 09.02.199.. sollten Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern durch ein Schiedsgericht entschieden werden (siehe Anlage 1 und 2 in Band II der Gerichtsakte, nachfolgend: Band II) verwiesen.<\/p>\n<p>4In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kl\u00e4ger sowie R auf der einen und den Familiengesellschaftern V und A auf der anderen Seite. Der Kl\u00e4ger und R f\u00fchlten sich bei wichtigen Entscheidungsprozessen &#8211; vor allem der geplanten Umstrukturierung des Unternehmens &#8211; \u00fcbergangen. Sie verlangten zudem eine \u00c4nderung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Buchwertklausel. Ab Ende 198.. wurden die Streitigkeiten \u00fcber Rechtsanw\u00e4lte ausgetragen. Der Kl\u00e4ger und R versuchten vergeblich, sich an der W GbR (W GbR) zu beteiligen. Diese wurde Eigent\u00fcmerin eines im Jahr 199.. fertiggestellten B\u00fcrogeb\u00e4udes auf dem Grundst\u00fcck &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; in X. Gesellschafterinnen der W GbR wurden zu 23 % die W KG und zu 77 % die W GmbH &amp; Co. KG (W GmbH &amp; Co. KG). An der W GmbH &amp; Co. KG sind neben der W KG (zu 6,78) nur die Gesellschafter V und A mit je 46,76 % beteiligt.<\/p>\n<p>5Am 01.01.199.. wurde das operative Gesch\u00e4ft der W KG auf die von der W KG und der\u00a0 W GmbH (W GmbH) gegr\u00fcndete W OHG \u00fcbertragen (W OHG; Beteiligung der W KG 90 %, der W GmbH \u2013 treuh\u00e4nderisch f\u00fcr die W KG &#8211; 10 %). Die W KG war Alleingesellschafterin der W GmbH. Danach verkaufte die W KG am 02.04.199.. 20 % der Anteile an der W OHG zu einem Preis von 25 Millionen DM an die C GmbH. Es wurde eine Put-Option vereinbart, wonach die W KG und die W GmbH dem Erwerber ab dem 01.01.199.. den Erwerb weiterer Anteile andienen k\u00f6nnen. Gesellschaftzweck der W KG war nun die Beteiligung an Versicherungsunternehmen. Zwischen den Gesellschaftern der W KG kam es zu einem Streit wegen Forderungen der W KG i.H.v. 3,7 Millionen DM, die diese 199.. in die W OHG eingebracht hatte. Da sich die\u00a0 Werthaltigkeit der Forderungen nicht kl\u00e4ren lie\u00df, wurden sie von der W KG 199.. wieder aus der W OHG entnommen. Der Kl\u00e4ger und R und drohten daraufhin mit ihrem Austritt aus der W KG.<\/p>\n<p>6Der von der W KG mit der Umstrukturierung des Unternehmens beauftragte Unternehmensberater M versuchte zu schlichten. In einem Schreiben vom 17.11.199.. riet er dem Kl\u00e4ger und R davon ab, mit sofortiger Wirkung zu k\u00fcndigen. Die K\u00fcndigungsgr\u00fcnde seien nachzuweisen, ihre Anstellungsverh\u00e4ltnisse w\u00fcrden enden und es drohten Prozesse mit ungewissem Ausgang. Es sei unrealistisch, Abfindungen von 12 Millionen DM pro Person zu fordern. Im Falle einer ordentlichen K\u00fcndigung k\u00f6nnten der Kl\u00e4ger und R Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer neu zu gr\u00fcndenden W &#8230;&#8230;&#8230; werden. Er bot jedem eine Zahlung in H\u00f6he des Buchwerts der Beteiligungen, eine Abfindung von 3 Millionen DM und einen Einmalbetrag von 1,5 Millionen DM zur Altersvorsorge an. Am 22.11.199.. kam es zu einer Besprechung, in der sich die Beteiligten nicht einigen konnten.<\/p>\n<p>7Daraufhin erkl\u00e4rten der Kl\u00e4ger und R au\u00dferordentliche K\u00fcndigungen zum 31.12.1995. Die \u00fcbrigen Gesellschafter akzeptierten die K\u00fcndigungen, allerdings unter Verwahrung gegen das Bestehen wichtiger Gr\u00fcnde. Am 31.12.1995 bestanden die wesentlichen Beteiligungen der W KG in dem Anteil an der W OHG (unmittelbar und mittelbar 80 %), dem Anteil an der W GbR (unmittelbar und mittelbar 28,22 %), dem Anteil an der W GmbH &amp; Co KG (6,78 %), einem Anteil an der P A GmbH sowie in diversen Schiffsbeteiligungen (Partenreedereien).<\/p>\n<p>8Nach dem Scheitern von Verhandlungen \u00fcber ihre Abfindungen beantragten der Kl\u00e4ger und R, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. Das Schiedsgericht bestand aus &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. als Obmann sowie den RAe &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. und &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. als Beisitzern. Die Kl\u00e4ger und R wurden im Schiedsverfahren durch den RA &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. vertreten. Dieser stellte in seiner Klage vom &#8230;&#8230;. 1996 gegen die W KG (Beklagte zu 1) und die Gesellschafter V (Beklagter zu 2) und A (Beklagter zu 3) u.a. die folgenden Antr\u00e4ge:<\/p>\n<p>9\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagte zu 1 ist verpflichtet, eine genaue Abrechnung aller Gesellschafterkonten f\u00fcr die Jahre 1985 &#8211; 1995 mit den entsprechenden Nachweisen der auf diesen Konten in diesen Jahren vollzogenen Buchungen vorzulegen.<\/p>\n<p>10\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagten zu 2 und 3 sind verpflichtet, die w\u00e4hrend der Jahre 1985 bis 1995 auf den Gesellschafterkonten angefallenen Sollsalden mit 5\u00a0% Zinsen p.a. kontokorrentm\u00e4\u00dfig zu verzinsen und einen entsprechenden Zinsausgleich auf s\u00e4mtlichen Gesellschafterkonten durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>11\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die zum 31.12.1995 bestehenden Guthaben auf den Gesellschafterkonten der Kl\u00e4ger an diese auszubezahlen, nachdem zuvor die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Abrechnung der Gesellschafterkonten gem\u00e4\u00df Ziffer\u00a01\u00a0a) erfolgt ist und der den Kl\u00e4gern zustehende anteilige Gewinn f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1995 nach Erstellung der Bilanz der Beklagten zu 1 zum 31.12.1995 gutgeschrieben worden ist. Die Guthaben zum 31.12.1995 sind mit 5\u00a0% p.a. seit dem 01.01.1996 zu verzinsen.<\/p>\n<p>12\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Beklagten zu 1 bis 3 sind als Gesamtschuldner verpflichtet, jedem der Kl\u00e4ger einen Betrag von 10.125.000 DM zuz\u00fcglich 5\u00a0% Zinsen p.a. seit dem 01.01.1996 zu bezahlen.<\/p>\n<p>13\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kl\u00e4gern den Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden ist, dass sie wegen der von den Beklagten zu 2 und 3 gesetzten wichtigen Gr\u00fcnde den Gesellschaftsvertrag vorzeitig und au\u00dferordentlich k\u00fcndigen mussten. Es wird ferner festgestellt, dass die H\u00f6he des Schadensersatzanspruches eines jeden Kl\u00e4gers dem Anteil von 17,5\u00a0% am Gewinn der Beklagten zu 1 f\u00fcr das Jahr 1996 entspricht, wobei das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt f\u00fcr 1996, das auf Grund des ebenfalls vorzeitig beendeten Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrages mit der W GmbH zu bezahlen gewesen w\u00e4re, zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4ger machten u.a. geltend, ihnen stehe neben ihren Guthaben auf den Gesellschafterkonten ein Anteil an dem Verkehrswert der W KG zu. Die vertragliche Abfindungsregelung sei sittenwidrig und nichtig, so dass die gesetzliche Regelung des \u00a7 738 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB) greife, hilfsweise sei sie im Hinblick auf die inzwischen ge\u00e4nderten Verh\u00e4ltnisse anzupassen. Der tats\u00e4chliche Wert habe sich von dem vereinbarten Abfindungswert so weit entfernt, dass eine Berufung hierauf treuwidrig sei, insbesondere wegen der Dauer ihrer Mitgliedschaft in der W KG, dem Anlass ihres Ausscheidens und ihrem Anteil am Aufbau des Unternehmens. W\u00e4hrend die Buchwerte der KG sich zum 31.12.1993 auf 7.152.665 DM belaufen h\u00e4tten, betrage der Verkehrswert der Verm\u00f6genswerte der KG etwa 110 Millionen DM. Allein aus dem Verkauf des Anteils an der W OHG lasse sich f\u00fcr diese ein Wert von 125 Millionen DM herleiten. Gehe man von einem Wert von 110 Millionen DM aus, so st\u00fcnden den Kl\u00e4gern Auseinandersetzungsbetr\u00e4ge von jeweils 19,25 Millionen DM zu. Die Abfindung m\u00fcsse jedenfalls h\u00f6her sein als der h\u00e4lftige Verkehrswert, also h\u00f6her als 9,625 Millionen DM. Gehe man davon aus, dass der vertragliche Anspruch etwa 1 Million DM betrage, so belaufe sich die H\u00e4lfte der Differenz von 18,25 Millionen DM auf 9,125 Millionen DM, so dass die Abfindung 10,125 Millionen DM betragen m\u00fcsse (siehe Anlage 4 in Band II).<\/p>\n<p>15Die Beklagten erwiderten auf die Klage am &#8230;&#8230; 1996. Sie bestritten den von den Kl\u00e4gern vorgetragenen Sachverhalt, beantragten die Vernehmung und die Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten. Sie stellten u.a. die folgenden Antr\u00e4ge:<\/p>\n<p>16\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 1.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Bezug auf die Klageantr\u00e4ge Nr.\u00a01 a, 1 b sowie c Satz 1 beantragen wir Klageabweisung.<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 2.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Den Klageantrag Nr.\u00a01\u00a0c Satz 2 (Verzinsung etwaiger Guthaben auf den Gesellschafterkonten mit 5\u00a0% p.a. seit dem 01.01.1996) erkennen wir an.<\/p>\n<p>18\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 3.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Den ersten Teil des Klageantrags Nr.\u00a02 erkennen wir insoweit an, als sich nach Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 ein Zahlungsanspruch der Kl\u00e4ger ergibt; im \u00dcbrigen beantragen wir Klageabweisung. Den zweiten Teil des Klageantrags Nr.\u00a02 erkennen wir insoweit an, als das nach den Bestimmungen\u00a0 des Gesellschaftsvertrags ermittelte Auseinandersetzungsguthaben der Kl\u00e4ger zu verzinsen ist. Im \u00dcbrigen beantragen wir Klageabweisung.<\/p>\n<p>19\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 4.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 In Bezug auf den Klageantrag Nr.\u00a0 3 beantragen wir Klageabweisung.<\/p>\n<p>20Die Beklagten trugen u.a. vor, ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens laut Gesellschaftsvertrag nebst\u00a0 5% Zinsen seit dem 01.01.1996 werde nicht bestritten. Der Zinsanspruch ergebe sich aus \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 des Vertrags. Die Gesellschafterkonten seien bis zum 31.12.1994 zutreffend abgerechnet. Die Abrechnung f\u00fcr 1995 und die Jahresabschl\u00fcsse f\u00fcr 1994 und 1995 w\u00fcrden nachgereicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) gehe in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr davon aus, dass eine sog. Buchwertklausel dadurch nichtig werde, dass im Laufe der Zeit ein Missverh\u00e4ltnis zwischen dem vertraglichen Abfindungsanspruch und dem wirklichen Anteilswert entstehe. Die Frage sei nur, welchen Inhalt sie unter Ber\u00fccksichtigung der Grunds\u00e4tze von Treu und Glauben habe.\u00a0 Leitender Gesichtspunkt des Vertrags sei der, das Unternehmen f\u00fcr die Familie W zu erhalten. Deshalb seien die Anteile nicht vererblich. Familienmitglieder seien unentgeltlich aufgenommen worden. Auch die Kl\u00e4ger h\u00e4tten kein Geld f\u00fcr die Aufnahme in die Gesellschaft entrichten m\u00fcssen, sich aber dem Reglement des Gesellschaftsvertrags unterworfen. Von dem Eintritt h\u00e4tten sie profitiert, insbesondere durch den Verkauf der Anteile der W OHG an die C GmbH. Ein Missverh\u00e4ltnis zwischen dem Abfindungswert und dem realen Anteilswert sei nicht entstanden. Bei der Berechnung von Abfindungsguthaben sei die Ertragswertmethode anzuwenden. Der 80%ige Anteil der KG am Gewinn der W OHG im Jahr 1995 betrage\u00a0 nach Abzug der T\u00e4tigkeitsverg\u00fctungen 3,87 Millionen DM. Eine Wertableitung aus dem Verkauf an die C GmbH sei nicht m\u00f6glich, denn die Kl\u00e4ger seien nicht aus der W OHG sondern aus der W KG ausgeschieden. Zudem habe der K\u00e4ufer ein Aufgeld gezahlt, um auf den deutschen Markt zu kommen (Band II, Anlage 5).<\/p>\n<p>21Die Beklagten legten im Juni 1997 ein Gutachten der &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. vor. Hiernach sollte der Wert der W KG auf den 31.12.1996 31 Millionen DM betragen. Am &#8230;&#8230; 1998 kam es zu einer Sitzung des Schiedsgerichts, in der sich der Obmann kritisch zu den Erfolgsaussichten der Klageanspr\u00fcche Nr. 1 und Nr. 3 \u00e4u\u00dferte. Es wurde \u00fcber die zutreffende Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes gestritten (siehe Anlage 7, Band II). Mit Schreiben vom &#8230;&#8230;&#8230;.1998 nahmen die Kl\u00e4ger zu den im Termin angesprochenen Fragen und zu dem Gutachten Stellung. Sie ermittelten einen Firmenwert von 80,5 Millionen DM (Band II, Anlage 8). Die Beklagten legten ein neues Gutachten der &#8230;&#8230;.. zum Wert der W KG auf den 31.12.1995 vor. Hiernach sollte der Wert 32.686.000 DM betragen.<\/p>\n<p>22Am &#8230;&#8230;&#8230;.1999 kam es zu einer weiteren Sitzung des Schiedsgerichts. U.a. wurde der Streitpunkt \u201eGesellschafterkonten\u201c diskutiert, insbesondere die Problematik der Forderungen in H\u00f6he von 3,7 Millionen DM. Der Obmann erkl\u00e4rte, dieser Komplex sowie der des Schadensersatzes w\u00fcrden nicht in einen Vergleichsvorschlag des Gerichts einbezogen. Er stellte das F\u00fcr und Wider der Unternehmensbewertungsmethoden und ihre Auswirkungen auf den Abfindungsanspruch dar und f\u00fchrte aus, dass auf jeden Fall der Wert der Beteiligungen an der W OHG sowie an der W GbR und der Wert der Put-Option zu ber\u00fccksichtigen seien. Die weiteren Verm\u00f6genswerte der W KG sollten derzeit nicht mit einbezogen werden. Der Obmann erkl\u00e4rte: \u201eDas Schiedsgericht schl\u00e4gt den Parteien unter Abw\u00e4gung der beiderseitigen Risiken und Chancen \u2013 insbesondere hinsichtlich der Alternative zwischen Umsatz- und Ertragswertmethode und unter Einbeziehung der Problematik eines Abschlags vom Verkehrswert unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit \u2013 vor, auf der Grundlage eines Betrags von 7 Millionen DM als Abfindungsbetrag f\u00fcr jeden, den Versuch einer Einigung im Wege des Vergleichs zu unternehmen. Nicht ber\u00fccksichtigt und gegebenenfalls zus\u00e4tzlich zu diskutieren sind die Komplexe Gesellschafterkonten, entgangener Gewinn f\u00fcr 1996\u00a0 sowie weitere Verm\u00f6genswerte der W KG.\u201c Das Gericht k\u00fcndigte an, es werde einen Sachverst\u00e4ndigen beauftragen, sofern die Parteien sich auf der Basis des Vorschlags des Gerichts nicht einigen k\u00f6nnten (siehe Band II, Anlage 10).<\/p>\n<p>23Die Kl\u00e4ger trugen mit Schriftsatz vom &#8230;&#8230;&#8230;1999 vor, sie stimmten dem\u00a0 Vergleichsvorschlag des Gerichts zu, wobei sie davon ausgingen, dass der Abfindungsbetrag ab dem 01.01.1996 bis zum Tage der Zahlung mit 5 % p.a. zu verzinsen sei. Sie seien bereit, \u00fcber die anderen Klageanspr\u00fcche eine Verhandlungsl\u00f6sung zu finden. Eine Abfindung unter 7 Millionen DM plus Zinsen werde auf keinen Fall akzeptiert (vgl. Band II, Anlage 11). Mit Schreiben vom &#8230;&#8230;&#8230;1999 lehnten die Beklagten die Zahlung einer Abfindung in der vom Gericht vorgeschlagenen H\u00f6he ab. Sie trugen vor, es habe sich herausgestellt, dass die Gesellschafterkonten der Kl\u00e4ger negativ seien, das des Kl\u00e4gers belaufe sich auf minus 539.132 DM (vgl. Band II, Anlage 12).<\/p>\n<p>24Am &#8230;&#8230;..1999 erging ein Beweisbeschluss des Schiedsgerichts mit u.a. folgendem Inhalt: \u201eEs soll Beweis erhoben werden durch Einholung der Stellungnahme eines Sachverst\u00e4ndigen \u00fcber den Wert des Unternehmens der Beklagten zu 1 zum 31.12.1995. Dabei ist fiktiv zu unterstellen, dass der Gesch\u00e4ftsbetrieb der W OHG noch der der Beklagten zu 1 ist.\u201c Als Sachverst\u00e4ndige wurde die &#8230;&#8230;&#8230;&#8230; AG (AG) beauftragt (siehe Band II, Anlage 13). Mit Schreiben vom &#8230;&#8230;.1999 und vom &#8230;&#8230;..2000 bat der Obmann die AG auch dazu Stellung zu nehmen, ob und in welcher H\u00f6he die Put-Option den Wert der Unternehmens erh\u00f6he und das Grundst\u00fcck &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;. in X mit in die Bewertung einzubeziehen.<\/p>\n<p>25Am &#8230;&#8230;..2000 nahm die AG zun\u00e4chst zu der Frage, nach welchem Bewertungsverfahren vorzugehen sei, Stellung. Sie f\u00fchrte aus, der Wert der verm\u00f6gensverwaltenden W KG entspreche dem Wert der gehaltenen Beteiligungen und dem des sonstigen Verm\u00f6gens. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der Wert der W OHG nach dem Ertragswertverfahren oder nach dem Discounted- Cashflow- Verfahren ermittelt werden m\u00fcsse (siehe Band II, Anlage 15). Am &#8230;&#8230;&#8230;..2000 nahm die AG in einem Entwurf zum Wert des Unternehmens der W KG zum 31.12.1995 Stellung. Zur Ermittlung dieses Wertes ermittelte sie den Ertragswert der W OHG mit 50.604.000 DM. Sie kam zu dem Ergebnis, die Put-Option stelle keinen zus\u00e4tzlichen Wert dar. Bez\u00fcglich des Werts der W GbR \u2013 sie ist Eigent\u00fcmerin des Hausgrundst\u00fccks &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. in X und an ihr ist die W KG zu 23 % unmittelbar und zu 5,22 % mittelbar beteiligt &#8211;\u00a0 folgte die AG einem Gutachten des Gutachterausschusses f\u00fcr Grundst\u00fcckswerte in X vom &#8230;&#8230; 1997. Der Ausschuss hatte zum 31.12.1995 einen Verkehrswert von 8 Millionen DM ermittelt (vgl Band II, Anlage 16). Zu dem Entwurf nahmen die Beteiligten mit Schreiben vom &#8230;&#8230;&#8230;2001 und &#8230;&#8230;&#8230;.2001 kritisch Stellung (siehe Band II, Anlage 17).<\/p>\n<p>26In der Sitzung des Schiedsgerichts vom &#8230;&#8230;&#8230;2001 wurde erneut um einen Vergleich gerungen. Es kam zu einem Schiedsspruch in dem es u.a. hei\u00dft (siehe Band II, Anlage 18):<\/p>\n<p>27\u201e1. Die W KG, V und A zahlen als Gesamtschuldner an jeden der Kl\u00e4ger einen Betrag von 6.250.000 DM. Beide Betr\u00e4ge sind am 01.07.2001 zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\n<p>282. Mit diesen Zahlungen sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen der Parteien aus dem Gesellschaftsverh\u00e4ltnis mit der KG sowie aller ihrer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften &#8211; gleich viel aus welchem tats\u00e4chlichen oder rechtlichen Grund &#8211; erledigt.\u201c<\/p>\n<p>29Die Steuerakten der W KG werden beim Finanzamt X gef\u00fchrt. Bis Ende 1996 war das Finanzamt X auch das Wohnsitzfinanzamt der Kl\u00e4ger. Der Kl\u00e4ger teilte diesem Finanzamt schon mit Schreiben vom 02.05.1996 mit, er sei aus der W KG zum 31.12.1995 ausgeschieden. Da der Gesellschaftsvertrag nur eine Buchwertabfindung vorsehe, sei kein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn entstanden. Gegen die Abfindungsregelung werde aber geklagt. 1997 wurde das beklagte Finanzamt das Wohnsitzfinanzamt der Kl\u00e4ger (Steuernummer zun\u00e4chst &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.. und ab 1998 &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;&#8230;). Das Finanzamt X \u00fcbergab die Einkommensteuerakten der Kl\u00e4ger. Ab dem Veranlagungszeitraum 1994 wurden die Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Kl\u00e4ger beim FA eingereicht. In der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1995 erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger (laufende) gewerbliche Eink\u00fcnfte als Mitunternehmer der W KG in H\u00f6he vom 626.630 DM. In der Einkommensteuerkl\u00e4rung f\u00fcr 1996 wurden keine derartigen Eink\u00fcnfte mehr erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>30Die Bescheide \u00fcber die gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungen bei der W KG standen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abgabenordnung (AO). Am 18.12.2000 begann bei der W KG eine Betriebspr\u00fcfung durch das Finanzamt f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung X f\u00fcr die Jahre 1994 und 1995. Mit Schreiben vom 20.07.2001 beantragte die W KG, den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung f\u00fcr 1995 zu \u00e4ndern. Aus den Abfindungsbetr\u00e4gen an den Kl\u00e4ger und R heraus gerechnete Zinsen (5 %) sollten als sofort abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben behandelt werden. Das Finanzamt X gab dem Antrag nach R\u00fccksprache mit der Betriebspr\u00fcferin statt, obwohl der Kl\u00e4ger und R widersprachen. Auch durch Mitteilungen \u00fcber die ge\u00e4nderte gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (sog. ESt 4 B Mitteilung &#8211; ESt 4 B -) f\u00fcr 1995 vom 14.04.2000, 11.11.2002 und vom 20.01.2003 des Finanzamtes X wurde das FA vom Austritt des Kl\u00e4gers aus der W KG zum 31.12.1995 informiert. Kenntnis \u00fcber einen vom Kl\u00e4ger erzielten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erhielt das FA erstmals durch die ESt 4 B f\u00fcr 1995 vom 11.11.2002. Hierin wurde mitgeteilt, f\u00fcr den Kl\u00e4ger sei ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn in H\u00f6he von 5.235.027 DM entstanden. Durch die ESt 4 B f\u00fcr 1995 vom 20.01.2003 wurde mitgeteilt, dass der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn auf 4.265.369 DM herabgesetzt worden sei. Die Herabsetzung war erfolgt, weil der Kl\u00e4ger beantragt hatte, seine Ver\u00e4u\u00dferungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Die ESt 4 B f\u00fcr 1995 vom 11.11.2002 wurde vom FA nicht ausgewertet. Die Auswertung der ESt 4 B f\u00fcr 1995 vom 20.01.2003 f\u00fchrte zu einem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 vom 09.09.2003, in dem u.a. Zinsen i.H.v. 214.001,46 \u20ac festgesetzt wurden. Gegen den Zinsbescheid wurde Einspruch eingelegt und vorgetragen: \u201eVorliegend liegt ein r\u00fcckwirkendes Ereignis vor, n\u00e4mlich ein Schiedsspruchverfahren aus dem Jahre 2001. Hiernach hat der Zinslauf erst am \u2026\u201c. Der Kl\u00e4ger legte das Protokoll der Sitzung vom &#8230;&#8230;..2001 mit dem darin enthaltenen Schiedsspruch und einen Kontoauszug vor, aus dem hervor- ging, dass er die 6,25 Millionen DM am 02.07.2001 erhalten hatte. Daraufhin erfolgte eine ge\u00e4nderte Zinsfestsetzung.<\/p>\n<p>31Am 09.09.2003 erging auch erstmals ein Einkommensteuerbescheid der Kl\u00e4ger f\u00fcr 2001.<\/p>\n<p>32Am 25.11.2004 erhielt das FA eine ESt 4 B des Finanzamtes &#8230;.. f\u00fcr 2001. Sie betraf eine Beteiligung des Kl\u00e4gers an einem Leasing-Fonds.<\/p>\n<p>33Nach Abschluss der bei der W KG durchgef\u00fchrten Betriebspr\u00fcfung ergingen am 18.10.2005 erneut ge\u00e4nderte Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung f\u00fcr 1994 bis 1996. F\u00fcr 1995 ergaben sich aber nur \u00c4nderungen bei den laufenden gewerblichen Eink\u00fcnften.<\/p>\n<p>34Das FA erhielt vom Finanzamt X f\u00fcr 1994 bis 1996 drei ESt 4 B vom 18.10.2005 und eine Kontrollmitteilung (KM) der Betriebspr\u00fcferin. In den ESt 4 B war die alte Steuernummer der Kl\u00e4ger angegeben In der KM teilte die Pr\u00fcferin u.a. das Folgende mit:<\/p>\n<p>35\u201eDer Gesellschafter &#8230;&#8230;&#8230; ist per 31.12.1995 auf Grund seiner K\u00fcndigung aus der W KG ausgeschieden. Gem. \u00a7\u00a015 des Gesellschaftsvertrages stand einem ausscheidenden Gesellschafter lediglich sein Kapitalkonto und eine Versorgungsrente zu, nicht jedoch ein Anteil am Firmenwert. Das Auseinandersetzungsguthaben war gem. \u00a7\u00a015 IV des Gesellschaftsvertrages innerhalb von sechs Monaten auszuzahlen und zwischenzeitlich mit 5 % p.\u00a0a. zu verzinsen. Die Gesellschafter waren sich \u00fcber die H\u00f6he des Abfindungsanspruchs nicht einig, so dass es zu einem Schiedsverfahren kam, welches mit einem Schiedsspruch vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.2001 endete. Danach erhielt der\u00a0 Steuerpflichtige einen Betrag i.\u00a0H.\u00a0v. 6.250.000\u00a0DM. Mit Zahlung dieses Betrages sind alle gegenseitigen Anspr\u00fcche einschlie\u00dflich des Zinsanspruches f\u00fcr das Auseinandersetzungsguthaben erledigt. Soweit auf Grund des o.\u00a0a. Sachverhalts ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn festzustellen war, ist diese Feststellung in der Mitteilung f\u00fcr 1995 ber\u00fccksichtigt. Der andere Teil i.\u00a0H.\u00a0v. 1.586.030\u00a0DM stellt nach den Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung den Zinsanspruch f\u00fcr die Jahre 1996 bis 2001 dar, und ist als Einnahme aus Kapitalverm\u00f6gen im Jahr des Zuflusses (2001) zu versteuern.\u201c<\/p>\n<p>36Nur die ESt 4 B f\u00fcr 1994 erhielt einen Eingangsstempel und zwar vom 24.10.2005. Da die auf den ESt 4 B angegebenen Steuernummern der Kl\u00e4ger nicht mehr existierten, konnte die Poststelle die Post keinem Veranlagungsbezirk zuordnen und gab sie an die sog. Meldestelle bzw. Zentralstelle des FA weiter. Diese versah die ESt 4 B f\u00fcr 1994 am 25.10.2005 mit dem Vermerk: \u201eStNr. nicht zu ermitteln\u201c.<\/p>\n<p>37Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 wurde auf Grund der ESt 4 B des Finanzamtes &#8230;. gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Bescheid vom 04.11.2005 ge\u00e4ndert. Die abschlie\u00dfende Zeichnung des\u00a0 Eingabewertbogens f\u00fcr die \u00c4nderung erfolgte am 25.10.2005.<\/p>\n<p>38Die ESt 4 B des Finanzamtes X f\u00fcr 1994 bis 1996 und die KM vom 18.10.2005 wurden vom FA erst durch \u00c4nderungsbescheide vom 16.12.2005 ausgewertet. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 wurde gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>39Gegen den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 vom 16.12.2005 legten die Kl\u00e4ger Einspruch ein und begr\u00fcndeten diesen damit, dass eine Verzinsung des Abfindungsguthabens nicht erfolgt sei. Eine Aufteilung in einen Kaufpreis- und Zinsanteil sei nicht zul\u00e4ssig, da es sich nicht um eine Kaufpreisstundung handele. Das FA berief sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.1998 X R 96\/96<\/p>\n<p>40(Bundessteuerblatt &#8211; BStBl &#8211; II 1999, 217). Hiernach seien langfristig gestundete Entgelte selbst bei dem ausdr\u00fccklichen Ausschluss einer Verzinsung durch die Parteien eines gerichtlichen Vergleichs in einen Zinsanteil und in einen Tilgungsanteil aufzuteilen.<\/p>\n<p>41Der Kl\u00e4ger legte ein Schreiben seines RA an den Obmann vom &#8230;&#8230;.2001 und eine Antwort des Obmanns vom &#8230;&#8230;&#8230;..2002 vor. In dem Schreiben des RA hei\u00dft es u.a.: \u201eIn der Sitzung vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;2001 ist lange und heftig um den erneut vom Schiedsgericht angeregten Vergleich gerungen worden. Die Kl\u00e4ger haben dabei erneut ihren Zinsanspruch vorgebracht. &#8230;&#8230;.. , der zwischen den Parteien vermittelt hat, hat ausgef\u00fchrt, dass, wenn die Kl\u00e4ger an einem Vergleich interessiert seien, sie diesen Anspruch fallen lassen sollten, da bei Vergleichen vor Schiedsgerichten solche Nebenanspr\u00fcche ohnehin so gut wie nie zum Zuge k\u00e4men. Im Interesse des Vergleiches, der mit DM 6,25 Mio. ohnehin schon unter dem Vorschlag des Gerichts von DM 7 Mio. lag, haben die Kl\u00e4ger auf die Zinsen sowie auf weitere Anspr\u00fcche verzichtet. Eine Festschreibung des ausdr\u00fccklichen Zinsverzichts im Protokoll oder im Vergleich selbst ist nicht erfolgt. Die Herren (<em>Kl\u00e4ger<\/em>) und R bitten das Schiedsgericht, ihnen schriftlich zur Vorlage beim Finanzamt zu best\u00e4tigen, dass in dem Vergleichsbetrag von DM 6,25 Mio. keine Zinsen hinein gerechnet wurden.\u201c Der Obmann antwortete wie folgt: \u201eAls Obmann des Schiedsgerichts best\u00e4tige ich im Einvernehmen mit den Mitschiedsrichtern, dass in den Vergleichsbetrag von 6,25 Mio. DM keine Zinsen hineingerechnet worden sind.\u201c<\/p>\n<p>42Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.03.2009 und unter Herabsetzung der Einkommensteuer auf 417.124 \u20ac zur\u00fcck. Es rechnete einen Zinsanteil von 5 % nun nur noch aus der gezahlten Abfindung heraus und nicht mehr auch aus dem negativen Kapitalkonto. Die Kapitaleink\u00fcnfte minderten sich von 1.586.030 DM auf 1.468.750 DM.<\/p>\n<p>43Hierauf haben die Kl\u00e4ger Klage erhoben.<\/p>\n<p>44Sie meinen, eine Korrektur des angefochtenen Bescheids habe nicht erfolgen d\u00fcrfen.\u00a0 Es sei fraglich, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gegeben seien. Denn es sei nicht gekl\u00e4rt, wann die KM der Betriebspr\u00fcferin den Veranlagungsbezirk erreicht habe. Zudem werde in der Kommentierung von\u00a0 Tipke\/Kruse zu \u00a7 173 AO die Auffassung vertreten, dass es f\u00fcr die Frage der Anwendung der Vorschrift nicht auf die abschlie\u00dfende Zeichnung des Eingabebogens des vorangegangenen Bescheids \u2013 hier des Bescheids vom 04.11.2005 \u2013 ankomme, sondern darauf, wann der Bescheid den Machtbereich des Fiskus verlassen habe. Soweit das FA darauf verweise, dass bei einer Korrektur nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1\u00a0 AO nicht gepr\u00fcft werden m\u00fcsse, ob sich auch neue Tatsachen im Sinne von \u00a7 173 Abs. 1 AO aus den Akten ergeben, k\u00f6nne das jedenfalls nicht gelten, wenn eine \u00c4nderung angewiesen werde und schon am n\u00e4chsten oder \u00fcbern\u00e4chsten Tag neue Tatsachen bekannt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>45Die Kl\u00e4ger sind weiter der Auffassung, das FA gehe rechtsirrig davon aus, dass die Vergleichssumme von 6.250.000 DM in einen steuerlichen Kaufpreis und in einen Zinsanteil aufzuteilen sei und verweisen auf den Inhalt der bereits im Einspruchsverfahren vorgelegten Unterlagen. Dem vom FA zitierten Urteil liege ein v\u00f6llig anderer Sachverhalt zu Grunde als im Streitfall. In dem Urteilsfall gehe es um einen Verzicht auf den gesetzlichen Zinsanspruch wegen einer Enteignung. Dieser sei erfolgt, weil f\u00fcr die Entsch\u00e4digung eine R\u00fccklage f\u00fcr Ersatzbeschaffung gebildet werden k\u00f6nne, nicht aber f\u00fcr die Zinsen. Daher habe dort die steuerliche Motivation f\u00fcr den Zinsverzicht auf der Hand gelegen.<\/p>\n<p>46Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt vor, er habe nicht nur auf die Zinsen, sondern auch auf die Geltendmachung der Klageantr\u00e4ge 1) und 3) verzichtet. Bez\u00fcglich der Feststellung der H\u00f6he der Gesellschafterkonten sei es w\u00e4hrend des Schiedsverfahrens zu einem langwierigen Streit gekommen. Letztendlich sei die Verfolgung dieses Anspruches fallen- und der Kontostand laut Buchhaltung akzeptiert worden. Nach der Kl\u00e4rung einiger Buchungen auf den Gesellschafterkonten und nach einer Stellungnahme des Schiedsgerichts zu diesem Anspruch, habe man nicht geglaubt, mit diesem Anspruch viel Aussicht auf Erfolg zu haben. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte ein weiterer Streit dar\u00fcber den Abschluss des Verfahrens verz\u00f6gert. Der Schadensersatzanspruch in H\u00f6he eines fiktiven Anteils am Gewinn f\u00fcr\u00a0 1996 sei nicht mehr verfolgt worden, nachdem das Schiedsgericht sich sehr skeptisch hierzu ge\u00e4u\u00dfert habe. Zudem sei das Jahresergebnis 1996 schlecht ausgefallen.<\/p>\n<p>47Die Einigung \u00fcber die Abfindung am &#8230;&#8230;&#8230;2001 sei erst nach einer langen Sitzung zustande gekommen. Das Schiedsgericht habe zun\u00e4chst seine Sicht des Streitfalles dargestellt und ausgef\u00fchrt, dass sich an den beiderseitigen Prozessrisiken im Vergleich zum Zeitpunkt des ersten Vergleichsvorschlages vom &#8230;&#8230;&#8230;1999 nichts ge\u00e4ndert habe. Deshalb habe das Schiedsgericht seinen urspr\u00fcnglichen Vergleichsvorschlag\u00a0 (Zahlung von DM 7 Millionen DM) wiederholt. Die Kl\u00e4gerseite habe erneut vorgebracht, dass sie den Betrag als Vergleichsgrundlage akzeptieren w\u00fcrde, wenn er um die angefallenen Zinsen erh\u00f6ht w\u00fcrde. Die Beklagten h\u00e4tten die Zahlung von 7 Millionen DM und jede Verzinsung abgelehnt. Der Schiedsrichter Herr &#8230;.. habe sich eingeschaltet und erl\u00e4utert, dass Zinsen in Schiedsvergleichen in der Regel nicht durchsetzbar seien und die Kl\u00e4ger hierauf\u00a0 nicht bestehen sollten. Daraufhin h\u00e4tte man sich intern besprochen und auf die geltend gemachte Verzinsung verzichtet, um die Vergleichsverhandlungen nicht\u00a0 scheitern zu lassen. Erst danach sei wieder \u00fcber die Abfindungsh\u00f6he gesprochen worden. Die Einigung, die nach vielfachen Vorschl\u00e4gen und Gegenvorschl\u00e4gen mit Hilfe des Schiedsgerichts gefunden worden sei, liege genau in der Mitte zwischen dem Vorschlag des Schiedsgerichts (7 Millionen DM) und dem vom Beklagten ins Spiel gebrachten Betrag von 5,5 Millionen DM, also bei 6,25 Millionen DM. Damit beinhalte der Einigungsbetrag von 6,25 Millionen DM keine Zinsen.<\/p>\n<p>48Der Verzicht der Kl\u00e4ger auf die Geltendmachung von Zinsen habe nachvollziehbare wirtschaftliche und nichtsteuerliche Gr\u00fcnde gehabt. Das FA verkenne, dass schon die Beendigung der in 2001 f\u00fcnf Jahre dauernden Streitigkeiten ein nachvollziehbarer au\u00dfersteuerlicher Grund sei. Vor dem Hintergrund des Alters der Kl\u00e4ger m\u00fcsse nachvollziehbar sein, dass die Kl\u00e4ger an einer alsbaldigen Beendigung des Verfahrens durch Abschluss eines Vergleiches interessiert waren. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten bei einer Weiterf\u00fchrung des Verfahrens die folgenden wirtschaftlichen Nachteile\u00a0 und Gefahren gedroht:<\/p>\n<p>49a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 das Risiko der Anwendung der Buchwertklausel;<\/p>\n<p>50b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Risiken in der Bemessung des Unternehmenswerts;<\/p>\n<p>51c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Entstehung weiterer Verfahrenskosten und<\/p>\n<p>52d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 das Risiko des Tods oder der schweren Erkrankung der Schiedsrichter.<\/p>\n<p>53zu a) Das Schiedsgericht habe in der Verhandlung am &#8230;&#8230;&#8230;1999 ge\u00e4u\u00dfert, die Buchwertklausel sei im Falle einer wirksamen au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung nicht anzuwenden. H\u00e4tte das Gericht das Vorliegen wichtiger Gr\u00fcnde f\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung verneint, w\u00e4re die K\u00fcndigung in eine ordentliche umgedeutet worden. Im Falle einer ordentlichen K\u00fcndigung h\u00e4tte das Schiedsgericht m\u00f6glicherweise eine Abfindung zum Buchwert f\u00fcr sachgerecht gehalten.<\/p>\n<p>54zu b) Im gesamten Verfahrensverlauf habe es v\u00f6llig unterschiedliche Auffassungen \u00fcber die H\u00f6he des Unternehmenswerts gegeben. Bedeutsame Streitpunkte und damit Risiken f\u00fcr die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die Bereiche Bewertungsmethodik, Bemessung der Planungswerte, Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes und Abschlag vom Verkehrswert unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Abfindung dargestellt.<\/p>\n<p>55zu c) Das Schiedsverfahren sei f\u00fcr die Kl\u00e4ger mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden gewesen. Die Verfahrenskosten f\u00fcr den Kl\u00e4ger h\u00e4tten sich bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich schon auf ca. 1 Million DM belaufen. Die Beklagten h\u00e4tten versucht, diese Situation auszunutzen und das Verfahren unn\u00f6tig in die L\u00e4nge gezogen, damit die Kl\u00e4ger einer deutlich niedrigeren Abfindung zustimmten.<\/p>\n<p>56zu d) Die Schiedsrichter seien bereits zu Beginn des Verfahrens im hohen Alter gewesen. Zudem habe der Schiedsrichter &#8230;&#8230;&#8230; an einer Krebserkrankung gelitten. Herr &#8230;&#8230;&#8230;.. sei bereits vor einigen Jahren verstorben. Bei Ausfall eines Schiedsrichters h\u00e4tte das Schiedsgericht neu konstituiert werden m\u00fcssen, was zu weiteren Verz\u00f6gerungen und Kosten gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>57Wegen des weiteren Vorbringens der Kl\u00e4ger wird auf die Klagebegr\u00fcndung vom 23.06.2009 und die Schrifts\u00e4tze vom 05.05.2010, 08.01.2013, 24.01.2013, 01.02.2013 und 18.03.2013 verwiesen.<\/p>\n<p>58Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>59\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 vom 16.12.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2009 aufzuheben.<\/p>\n<p>60Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>61\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>62Das FA meint, der angefochtene \u00c4nderungsbescheid habe ergehen d\u00fcrfen. Nach der\u00a0 Rechtsprechung komme es f\u00fcr die Frage, ob eine neue Tatsache vorliege, auf die abschlie\u00dfende Zeichnung des \u00c4nderungsbescheids an. Die KM vom 18.10.2005 habe fr\u00fchestens am 26.10.2005 im Veranlagungsbezirk vorliegen k\u00f6nnen. Die Poststelle des FA habe die drei ESt 4 B und die KM wegen der falschen Steuernummer nicht zuordnen k\u00f6nnen und zur sog. Zentralstelle weitergeleitet. Diese habe mit dem Stempel zum Ausdruck gebracht, dass sie am 25.10.2005 ebenfalls nicht in der Lage war, die Steuernummer zu ermitteln. Die Zentralstelle sammle die von ihr bearbeiteten Sachen und gebe sie am n\u00e4chsten Tag in die Poststelle zur\u00fcck. Die Veranlagungsbezirke verf\u00fcgten dort \u00fcber Postf\u00e4cher. Die Mitarbeiter holten dort ihre Post im Regelfall einmal am Tag ab, meist morgens. Die Poststelle k\u00f6nne die Vorg\u00e4nge nach dem R\u00fccklauf aus der Zentralstelle nur dem Postfach eines Veranlagungsbezirks zugeordnet haben, der f\u00fcr den Buchstaben W zust\u00e4ndig gewesen sei. Im \u00dcbrigen brauche nach der Rechtsprechung des BFH bei einer Korrektur nach \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1\u00a0 AO, wie sie durch den Bescheid vom 04.11.205 erfolgt sei, nicht gepr\u00fcft werden, welche neuen Tatsachen im Sinne von \u00a7 173 Abs. 1 AO sich aus den Akten ergeben.<\/p>\n<p>63Langfristig gestundete Entgelte seien nach der Rechtsprechung des BFH selbst bei einem ausdr\u00fccklichen Ausschluss einer Verzinsung durch die Vertragsparteien in einen steuerbaren Zinsanteil und einen nicht steuerbaren Tilgungsanteil aufzuteilen (BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII\u00a0R\u00a067\/95, Sammlung nicht ver\u00f6ffentlichter Entscheidungen des BFH &#8211; BFH\/NV &#8211; 1997, 175; BFH-Beschluss vom 08.01.1998 VIII\u00a0B\u00a076\/96, BFH\/NV 1998, 963). Etwas anderes gelte nur, wenn die Vertragsparteien den Zeitpunkt der Tilgung weitgehend offengelassen h\u00e4tten (BFH-Urteil vom 14.02.1984 VIII\u00a0R\u00a041\/82, BStBl\u00a0II 1984, 550). Ma\u00dfgebend sei nicht, was die Vertragsparteien als Entgelt bezeichnen, sondern das, was der Erwerber aufwenden m\u00fcsse. Die steuerliche Zuordnung k\u00f6nnten die Vertragsparteien nicht abbedingen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dies in seinem Beschluss vom 07.06.1993 2\u00a0BvR\u00a0335\/93 (H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1993, 542) nicht beanstandet. Gleiches gelte auch f\u00fcr zeitlich gestreckte Erbausgleichzahlungen, und zwar auch dann, wenn der Erblasser eine Verzinslichkeit ausdr\u00fccklich ausgeschlossen habe (BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII\u00a0R\u00a067\/95, BFH\/NV 1997, 175). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde habe das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 07.03.1997 2\u00a0BvR\u00a02312\/96, nicht ver\u00f6ffentlicht). Ohne Bedeutung sei, ob Zinsanspr\u00fcche ihre Rechtsgrundlage im privaten oder \u00f6ffentlichen Recht h\u00e4tten, ob sie auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage geschuldet w\u00fcrden oder ob die Kreditsituation zwangsl\u00e4ufig entstanden sei (BFH-Urteil vom 01.\u00a010.1996 VIII\u00a0R\u00a068\/94, BStBl\u00a0II 1997, 454).<\/p>\n<p>64Im Streitfall habe dem Kl\u00e4ger eine der H\u00f6he nach bezifferbare, f\u00e4llige und nach dem Willen der Parteien auch verzinsliche Forderung zugestanden. Eine Verzinsung des Auseinandersetzungsguthabens sei in dem Gesellschaftsvertrag verbindlich vereinbart worden. Auch wenn das Gericht den Kl\u00e4ger bewogen habe, auf die Zinsen zu verzichten, um \u00fcberhaupt eine Ann\u00e4herung der Parteien zu erreichen, k\u00f6nne den vorgelegten Unterlagen nicht entnommen werden, dass das Schiedsgericht der Auffassung gewesen sei, dem Kl\u00e4ger st\u00fcnde kein Zinsanspruch zu. Die Ausf\u00fchrungen des RA &#8230; lie\u00dfen vielmehr darauf schlie\u00dfen, dass es nicht f\u00fcr zweckm\u00e4\u00dfig erachtet worden sei, \u00fcber die Haupt- und Nebenforderung gesondert zu verhandeln. Der ausgehandelte Betrag von 6,25 Millionen DM habe pauschal alle Anspr\u00fcche des Kl\u00e4gers abgelten sollen. Daf\u00fcr spreche auch der Wortlaut des Schiedsspruchs. Den ausgehandelten Betrag von 6.250.000\u00a0DM nur der Hauptforderung und nicht auch dem Zinsanspruch zuzuordnen, widerspr\u00e4che der dargestellten Rechtsprechung des BFH. Ob auf den Zinsanspruch aus steuerlichen Gr\u00fcnden verzichtet worden sei \u2013 weil die Zinsen voll und der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn nur erm\u00e4\u00dfigt zu versteuern sei &#8211; k\u00f6nne deshalb dahinstehen.<\/p>\n<p>65Der dem BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96\/96 (BStBl II 1999, 217) zu Grunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier vorliegenden vergleichbar. In beiden Streitf\u00e4llen h\u00e4tte den Kl\u00e4gern ein Anspruch auf Verzinsung ihres Hauptanspruchs\u00a0 zugestanden. Es sei etliche Jahre um die H\u00f6he des Anspruchs gestritten worden und die Kl\u00e4ger h\u00e4tten auf die ihnen zustehenden Zinsen verzichtet. Nach dem zitierten Urteil k\u00f6nne der Ansatz von Zinsen entfallen, wenn auf Zinsen verzichtet worden sei und es nachvollziehbare wirtschaftliche Gr\u00fcnde f\u00fcr einen Zinsverzicht gebe. Im vorliegenden Fall habe der Kl\u00e4ger aber nur Gr\u00fcnde angef\u00fchrt, die f\u00fcr die steuerliche Anerkennung des Zinsverzichts nicht ausreichten. Denn der BFH habe in dem o.a. Urteil ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt, dass ein vergleichsweises Nachgeben sich \u00fcblicherweise proportional auf alle Anspr\u00fcche &#8211; auch auf Nebenanspr\u00fcche &#8211; beziehe. Der BFH habe klargestellt, dass ein Zinsverzicht nur ausnahmsweise anzuerkennen sei. Die Tatsacheninstanz (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.03.2003 6\u00a0K\u00a01395\/99, nicht ver\u00f6ffentlicht, Band II, Anlage 22) habe im zweiten Rechtsgang erneut eine Aufteilung in einen Kapital- und Zinsanteil vorgenommen.<\/p>\n<p>66Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 06.08.2009 und die Schrifts\u00e4tze vom 26.11.2009, 06.02.2013 und 18.03.2013 verwiesen.<\/p>\n<p>67Zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts wird auf die folgenden von den Kl\u00e4gern vorgelegten\u00a0 Unterlagen verwiesen:<\/p>\n<p>681.\u00a0 Gesellschaftvertrag der W KG vom 20.12.197..<\/p>\n<p>692.\u00a0 Schiedsvertrag vom 09.02.198..<\/p>\n<p>703.\u00a0 Brief und Arbeitspapier des M vom 17.11.199..<\/p>\n<p>714.\u00a0 Schiedsklage vom &#8230;&#8230;..1996<\/p>\n<p>725.\u00a0 Klageerwiderung vom &#8230;&#8230;&#8230;1996<\/p>\n<p>736.\u00a0 Gutachten der &#8230;&#8230; vom &#8230;&#8230;&#8230;.1997<\/p>\n<p>747.\u00a0 Protokoll der Sitzung des Schiedsgerichts am &#8230;&#8230;..1998<\/p>\n<p>758.\u00a0 Stellungnahme der Kl\u00e4ger vom &#8230;&#8230;&#8230;.1998<\/p>\n<p>769.\u00a0 Gutachten der &#8230;.. vom &#8230;&#8230;&#8230;.1998<\/p>\n<p>7710. Protokoll der Sitzung des Schiedsgerichts am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.1999<\/p>\n<p>7811. Stellungnahme der Kl\u00e4ger vom &#8230;&#8230;&#8230;.1999<\/p>\n<p>7912. Stellungnahme der Beklagten vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;1999<\/p>\n<p>8013. Beweisbeschluss des Schiedsgerichts vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.1999<\/p>\n<p>8114. Schreiben der Kl\u00e4ger vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;1999<\/p>\n<p>8215. Gutachten der AG vom &#8230;&#8230;&#8230;.2000<\/p>\n<p>8316. Entwurf der AG vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.2000<\/p>\n<p>8417. Stellungnahmen der Beteiligten vom &#8230;&#8230;&#8230;..2001 und vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;.2001<\/p>\n<p>8518. Protokoll der Sitzung des Schiedsgerichts am &#8230;&#8230;&#8230;..2001<\/p>\n<p>8619. Schreiben des RA &#8230; an den Steuerberater des R vom &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;2002<\/p>\n<p>8720. Auszug aus dem Bericht des Finanzamtes f\u00fcr Gro\u00dfbetriebspr\u00fcfung X vom<\/p>\n<p>88\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 31.03.2005<\/p>\n<p>8921. Vermerk des RA &#8230; vom 22.01.2013<\/p>\n<p>9022. Schreiben sowie Mail des R vom 23.01.2013 und 24.01.2013<\/p>\n<p>91Die unter Nr. 21 und Nr. 22 genannten Unterlagen sind Bestandteil des Bandes I der\u00a0 Gerichtsakte (Blatt 82-88 und 92), die \u00fcbrigen sind in dem Band II abgeheftet.<\/p>\n<p>92Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>93Das FA war gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO befugt, den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 vom 04.11.2005 erneut zu \u00e4ndern. Dabei hat es dem Kl\u00e4ger zu Recht einen Betrag von 1.468.750 DM (750.959,95 \u20ac) als Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df<\/p>\n<p>94\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) zugerechnet. Die Abfindung des Kl\u00e4gers f\u00fcr sein Ausscheiden aus der W KG ist in einem Kapital- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil ist dem Kl\u00e4ger mit der Auszahlung der Abfindung zugeflossen.<\/p>\n<p>95\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>I.<\/strong><\/p>\n<p>96Gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu \u00e4ndern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtr\u00e4glich bekannt werden, die zu einer h\u00f6heren Steuer f\u00fchren.<\/p>\n<p>971. Tatsachen im Sinne dieser Vorschrift sind alle Sachverhaltsbestandteile, die Merkmal oder Teilst\u00fcck eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein k\u00f6nnen, also Zust\u00e4nde, Vorg\u00e4nge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Eine Tatsache wird nachtr\u00e4glich bekannt, wenn sie das FA im Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung des Eingabewertbogens f\u00fcr den Erlass des urspr\u00fcnglichen Steuerbescheids noch nicht kannte. Ma\u00dfgebend hierf\u00fcr ist die Kenntnis der zur Bearbeitung des Steuerfalls organisatorisch berufenen Dienststelle. Bekannt ist der zust\u00e4ndigen Dienststelle der Inhalt der dort gef\u00fchrten Akten, ohne dass insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 18.05.2010 X R 49\/08, BFH\/NV 2010, 2225, m.w.N.).<\/p>\n<p>982. Steuerbescheid im Sinne von \u00a7 173 Abs. 1 AO ist auch ein Bescheid, der einen Steuerbescheid ab\u00e4ndert. Tatsachen, die zu einer h\u00f6heren Besteuerung f\u00fchren, kann das FA deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nur ber\u00fccksichtigen, wenn sie ihm nach Erlass des \u00c4nderungsbescheids bekannt werden. Dies gilt nicht, wenn das FA eine \u00c4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Ergehen eines Grundlagenbescheids vornimmt und neue Tatsachen unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst, die dar\u00fcber hinaus eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigten. Denn das FA ist an Grundlagenbescheide gem\u00e4\u00df \u00a7 182 Abs. 1 Nr. 1 AO gebunden und muss daher eine ESt 4 B ohne eigene Sachpr\u00fcfung \u00fcbernehmen. Es kann ihm nicht zugemutet werden, bei jeder Folge\u00e4nderung gem\u00e4\u00df \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die eine weitergehende \u00c4nderung rechtfertigen (siehe BFH-Urteil vom 12.01.1989 IV R 8\/88, BStBl II 1999, 438; BFH-Beschluss vom 09.12.2009 X R 4\/09, BFH\/NV 2010, 596; Finanzgericht K\u00f6ln, Urteil vom 28.03.2012 7 K 1121\/06, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1808; von Wedelst\u00e4dt in Beermann\/Gosch,<\/p>\n<p>99\u00a7 173 AO Rz. 49; Frotscher in Schwarz, \u00a7 173 AO Rz. 108 und R\u00fcsken in Klein, 11. Aufl. 2012, \u00a7 173 Rz. 54).<\/p>\n<p>1003. Die \u00c4nderung eines Steuerbescheides gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 1 AO setzt zudem die Rechtserheblichkeit der neuen Tatsache, d. h. die Urs\u00e4chlichkeit der Unkenntnis des FA von dieser Tatsache f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Veranlagung voraus. Seit dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.11.1987 GrS 1\/86 (BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180) vertritt die Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Steuerbescheid wegen nachtr\u00e4glich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen nur aufgehoben oder ge\u00e4ndert werden darf, wenn das FA bei urspr\u00fcnglicher Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anders entschieden h\u00e4tte. Eine \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 AO scheidet hingegen aus, wenn die Unkenntnis der sp\u00e4ter bekannt gewordenen Tatsache f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Veranlagung nicht urs\u00e4chlich (rechtserheblich) gewesen ist, weil das FA auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer gelangt w\u00e4re. Rechtfertigender Grund f\u00fcr die Durchbrechung der Bestandskraft nach \u00a7 173 AO ist n\u00e4mlich nicht die Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung, sondern der Umstand, dass das FA bei seiner Entscheidung von einem unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt ausgegangen ist. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Frage nach der Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels ist grunds\u00e4tzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des FA \u00fcber die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird, d.h. bei EDV-m\u00e4\u00dfiger Abwicklung der Steuerfestsetzung der Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung des Eingabewertbogens. Wie das FA bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt in seinem urspr\u00fcnglichen Bescheid gew\u00fcrdigt h\u00e4tte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und den die Finanz\u00e4mter bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des Erlasses des urspr\u00fcnglichen Bescheids gegolten haben (vgl. BFH-Urteil vom 15.03.2007 III R 57\/06, BFH\/NV 2007, 1461; BFH-Beschluss vom 10.10.2007 VI B 48\/06, BFH\/NV 2008, 191 und BFH-Urteil vom 22.04.2010 VI R 27\/08, BFH\/NV 2010, 1607).<\/p>\n<p>101\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>II.<\/strong><\/p>\n<p>102Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf den Streitfall durfte der angefochtene Einkommensteuer\u00e4nderungsbescheid f\u00fcr 2001 ergehen.<\/p>\n<p>1031. Durch den Sachvortrag der Kl\u00e4ger im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 vom 09.09.2003 und die KM vom 18.10.2005 wurden dem FA im Hinblick auf das Streitjahr 2001 die folgenden Tatsachen bekannt:<\/p>\n<p>104<\/p>\n<ul>\n<li>105der Wortlaut von \u00a7\u00a015 Abs. I und IV des Gesellschaftsvertrags der W KG;<\/li>\n<li>106dass es wegen der Abfindung des Kl\u00e4gers zu einem Schiedsverfahren kam, welches erst am &#8230;&#8230;&#8230;..2001 durch einen Schiedsspruch endete;<\/li>\n<li>107der Inhalt des Schiedsspruchs und<\/li>\n<li>108dass der Kl\u00e4ger seine Abfindung erst am 02.07.2001 erhielt.<\/li>\n<\/ul>\n<p>1092. Diese Tatsachen waren im Verh\u00e4ltnis zu dem ersten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2001 vom 09.09.2003 neu. Zum Zeitpunkt des Ergehens dieses Bescheids war das FA nur \u00fcber den Austritt des Kl\u00e4gers aus der W KG zum 31.12.1995 informiert und\u00a0 dar\u00fcber, dass der Kl\u00e4ger in 1995 einen Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn erzielt hatte.<\/p>\n<p>110Nach den unter I. 2. dargestellten Grunds\u00e4tzen bleiben diese Tatsachen auch neu im Sinne von \u00a7 173 Abs. 1 AO und berechtigten weiterhin zu einer \u00c4nderung nach \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, weil bei der Auswertung der ESt 4 B des Finanzamtes &#8230;.. gem\u00e4\u07e0 \u00a7 175 Abs. 1 Nr. 1 AO der Inhalt der KM der Betriebspr\u00fcferin nicht ber\u00fccksichtigt werden musste. Das FA durfte nur punktuell berichtigen. Es kann daher dahinstehen, ob sich die KM schon bei der abschlie\u00dfenden Zeichnung des Eingabewertbogens f\u00fcr den ersten \u00c4nderungsbescheid vom 04.11.2005 (am 25.10.2005) in dem zust\u00e4ndigen Veranlagungsbezirk\u00a0 befand. Nach der Schilderung des Verfahrensablaufes durch das FA, den die Kl\u00e4ger\u00a0 nicht bestritten haben, war das nicht der Fall. Danach h\u00e4tte die Zentralstelle die KM, die drei ESt 4 B und die KM erst am 26.10.2005 zur Poststelle zur\u00fcckgegeben und der oder die Mitarbeiter\/in des Veranlagungsbezirks h\u00e4tte sie fr\u00fchestens an diesem Tag dort abholen k\u00f6nnen. Zu diesem Zeitpunkt oblag die weitere Bearbeitung der Veranlagung ausschlie\u00dflich dem Rechenzentrum.<\/p>\n<p>1113. Die neuen Tatsachen waren auch rechtserheblich. Denn nach der zum Zeitpunkt der abschlie\u00dfenden Zeichnung des urspr\u00fcnglichen Einkommensteuerbescheids vom 09.09.2003 (am 27.08.2003) vorliegenden und vom Fiskus grunds\u00e4tzlich angewendeten Rechtsprechung des BFH \u2013 insbesondere der des 8. Senats des BFH &#8211; w\u00e4re das FA bei rechtzeitiger Kenntnis der o.a. neuen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen Steuer als in dem angefochtenen Bescheid gelangt. Da die Rechtsprechung sich insoweit seit 2003 nicht ge\u00e4ndert hat, kann an dieser Stelle auf die Ausf\u00fchrungen des Gerichts unter III. und IV. verwiesen werden.<\/p>\n<p>112\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>III.<\/strong><\/p>\n<p>113Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren u.a. nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG 2001 \u201eErtr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Dies gilt unabh\u00e4ngig von der Bezeichnung und\u00a0 der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.\u201c<\/p>\n<p>114Kapitalforderung in diesem Sinne ist jede auf Geldleistung gerichtete Forderung des Privatverm\u00f6gens (\u00a7 20 Abs. 3 EStG), unabh\u00e4ngig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruht. Dabei ist unerheblich, ob die Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapital\u00fcberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren. Als Ertr\u00e4ge nach \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG anzusetzen sind alle Entgelte, die vom Nutzer des Kapitals gezahlt werden. Zu den Ertr\u00e4gen geh\u00f6ren vor allem Zinsen.<\/p>\n<p>115Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des 8. Senats des BFH, der die steuerrechtliche Literatur \u00fcberwiegend folgt und der sich der Senat anschlie\u00dft, enth\u00e4lt jede Kapitalforderung, die \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit als ein Jahr gestundet ist, einen Zinsanteil,\u00a0 auch ohne eine diesbez\u00fcgliche Vereinbarung. Selbst wenn die Unverzinslichkeit der Forderung explizit vereinbart wurde, wird der sp\u00e4ter gezahlte Betrag in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufgeteilt. Die Aufteilung\u00a0 in einen Tilgungsanteil (Bar- oder Kapitalwert) und einen Zinsanteil als Entgelt f\u00fcr die Kapitalnutzung &#8211; auch gegen den Willen der Vertragspartner &#8211; wird vom BFH auf \u00a7 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) gest\u00fctzt sowie auf die im Steuerrecht geltende wirtschaftliche Betrachtungsweise. Nach \u00a7 12 Abs. 3 BewG ist der Wert unverzinslicher Forderungen, deren Laufzeit mehr als ein Jahr betr\u00e4gt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt f\u00e4llig sind, der Betrag, der vom Nennwert nach Abzug von Zwischenzinsen unter Ber\u00fccksichtigung von Zinseszinsen verbleibt. Dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 % auszugehen. Mangels einer speziellen Bewertungsvorschrift im EStG ist \u00a7 12 Abs. 3 BewG gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 2 BewG auch f\u00fcr die Bewertung privater Forderungen im Einkommensteuerrecht ma\u00dfgebend. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist in F\u00e4llen langfristig gestundeter Zahlungsanspr\u00fcche davon auszugehen, dass der Schuldner bei alsbaldiger Zahlung einen geringeren Betrag h\u00e4tte entrichten m\u00fcssen als bei sp\u00e4terer Zahlung, so dass der erst sp\u00e4ter gezahlte Betrag einen Zinsanteil enth\u00e4lt (vgl. BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79\/91, BStBl II 1995, 121; 26.06.1996\u00a0 VIII R 67\/95, BFH\/NV 1997, 175; 13.11.2007 VIII R 36\/05, BStBl II 2008, 292 und vom 24.05.2011 VIII\u00a0 3\/09, BStBl II 2012, 254; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.10.1998 VIII B 76\/96, BFH\/NV 1998, 963 und 12.09.2011 VIII B 70\/09, BFH\/NV 2012, 229; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 12. Aufl. 2013, \u00a7 20 Rn. 112-114; Bl\u00fcmich\/Stuhrmann, \u00a7 20 EStG Rz. 319-320; Schmidt\/Weber-Grellet EStG \u00a7 20 Rz. 100, 101 und 103).<\/p>\n<p>116\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>IV.<\/strong><\/p>\n<p>117Die durch Schiedsspruch festgesetzte Abfindungsforderung des Kl\u00e4gers ist in einen Kapitalanteil (Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und einen Zinsanteil (Kapitaleink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) aufzuteilen. Der vom Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte Zinsverzicht ist steuerlich unbeachtlich.<\/p>\n<p>1181. Der gesellschaftsrechtlich begr\u00fcndete Abfindungsanspruch des Kl\u00e4gers stellt eine sonstige Kapitalforderung i.S. des \u00a7 20 Abs.1 Nr. 7 EStG dar, denn er ist auf eine Geldleistung gerichtet. Die Klageantr\u00e4ge Nr. 1 und Nr. 3 lie\u00df der Kl\u00e4ger im Verlauf des Schiedsverfahrens fallen und verfolgte nur den Klageantrag Nr. 2 (Zahlung von 10.125.000 DM zuz\u00fcglich 5 % Zinsen p.a.) weiter.<\/p>\n<p>1192. Die Kapitalforderung des Kl\u00e4gers war verzinslich. Eine Verzinsung war gesellschaftsvertraglich vereinbart. Der Abfindungsanspruch sollte nach \u00a7 15 des Gesellschaftsvertrags am 01.01.1996 entstehen, war innerhalb von sechs Monaten zu zahlen und zwischenzeitlich mit 5 % p.a. zu verzinsen. Nach dem Wortlaut des Vertrags und der Formulierung \u201ezwischenzeitlich\u201c sollte eine Verzinsung des Abfindungsanspruchs nur bis zum 30.06.1995 erfolgen. Gleichwohl gingen sowohl die Schiedskl\u00e4ger als auch die Schiedsbeklagten in der Klageschrift und der Klageerwiderung davon aus, dass die dem Kl\u00e4ger zustehende Abfindung vom 01.01.1996 bis zur Erf\u00fcllung des Anspruchs mit 5 % p.a. zu verzinsen sei. Es liegt daher nahe, den Inhalt des Gesellschaftsvertrags &#8211; nach dem Willen der Vertragsschlie\u00dfenden &#8211; so auszulegen, dass bei einer versp\u00e4teten Zahlung des Abfindungsanspruchs weiterhin 5 % Zinsen p.a. anfallen sollten. Dar\u00fcber braucht aber nicht entschieden zu werden. Sofern man eine Verzinsung f\u00fcr die Zeit nach dem 30.06.1996 nicht auf die vertragliche Regelung st\u00fctzt, erg\u00e4be sich eine Verzinsung auf Grund der gesetzlichen Vorschriften. Da der Abfindungsanspruch sp\u00e4testens bis zum 30.06.1996 zu zahlen war, geriet die W KG am 01.07.1995 gem\u00e4\u00df \u00a7 284 BGB (aF) in Verzug. Gem\u00e4\u00df \u00a7 288 BGB (aF) fielen Verzugszinsen in H\u00f6he von 4 % an.\u00a0 Prozesszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 291 BGB entstehen im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht,\u00a0 da die Sache nicht rechtsh\u00e4ngig wird (siehe \u00a7 291 BGB i.V.m. \u00a7 261 ZPO).<\/p>\n<p>1203. Die Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters wird ertragsteuerlich von \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst. Da der Kl\u00e4ger eine Abfindung \u00fcber dem Buchwert seiner Beteiligung erhielt, wurde ein Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 EStG realisiert, der zutreffend im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 1995 erfasst wurde. Offensichtlich war das Schiedsgericht der Auffassung, der Klageantrag Nr. 2\u00a0 sei teilweise begr\u00fcndet. Denn es schlug einen Vergleichsbetrag vor, der etwa 7,5 Millionen DM \u00fcber dem Wert des Buchkapitals des Kl\u00e4gers lag. Wird einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag f\u00fcr den Fall seines sp\u00e4teren Ausscheidens nur der Buchwert seiner Beteiligung zugebilligt, so kann er nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH unter gewissen Voraussetzungen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 157, 242 BGB eine Anpassung der Abfindungsklausel des Vertrags verlangen. Er kann aber nicht eine Abfindung zum Verkehrswert verlangen. F\u00fcr die Frage, ob und wie eine Anpassung zu erfolgen hat, kommt es auf eine Vielzahl von Faktoren wie z.B. den Anlass des Ausscheidens, die Dauer der Mitgliedschaft, den Beitrag des Gesellschafters zum\u00a0 Erfolg des Unternehmens und insbesondere darauf an, wie weit sich der Verkehrswert vom Buchwert entfernt hat (vgl. Carl\u00e9, K\u00f6lner Steuerdialog 4\/2013, 18327).<\/p>\n<p>1214. Da der Abfindungsanspruch des Kl\u00e4gers jedoch nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung und F\u00e4lligkeit erf\u00fcllt wurde, sondern erst im Jahr 2001, enth\u00e4lt der ausbezahlte Betrag neben dem als Aufgabegewinn zu erfassenden Kapitalwert auch ein Entgelt f\u00fcr die Vorenthaltung des Kapitals und die Nutzung durch den Schuldner.<\/p>\n<p>122a. Der vom Kl\u00e4ger am &#8230;&#8230;&#8230;2001 erkl\u00e4rte Verzicht auf den mit dem Klageantrag Nr. 2 geltend gemachten Zinsanspruch ist steuerlich unbeachtlich.<\/p>\n<p>123Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH, w\u00e4re aus dem Abfindungsbetrag ein Zinsanteil herauszurechnen, sofern der Gesellschaftsvertrag der W KG keine Regelung zur Verzinsung enthielte. Eine Aufteilung der Abfindung in einem Kapital- und Zinsanteil h\u00e4tte sogar dann zu erfolgen, wenn man gesellschaftsvertraglich vereinbart h\u00e4tte, der Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters sei zinslos zu stunden (siehe BFH-Urteile vom 25.10.1994 VIII R 79\/91, BStBl II 1995, 121; 26.06.1996\u00a0 VIII R 67\/95, BFH\/NV 1997, 175, ; 13.11.2007 VIII R 36\/05, BStBl II 2008, 292 und vom 24.05.2011 VIII\u00a0 3\/09, BStBl II 2012, 254; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.10.1998 VIII B 76\/96, BFH\/NV 1998, 963 und 12.09.2011 VIII B 70\/09, BFH\/NV 2012, 229). Folgt man dieser Rechtsprechung, so ist eine verzinsliche Kapitalforderung, auf deren Zinsen sp\u00e4ter verzichtet wird, ebenso zu bewerten und zu behandeln wie eine von Anfang an zinslose Forderung im Sinne von \u00a7 12 Abs. 3 BewG, so dass aus dem auf sie gezahlten Betrag Zinsen heraus gerechnet werden. Dies gilt umso mehr, als im Fall des Verzichts \u2013 wie im Streitfall &#8211; zivilrechtlich schon Zinsen entstanden sind.<\/p>\n<p>124b. Auch durch das vom FA zitierte Urteil des X. Senats des BFH (Urteil vom 28.10.1998 X R 96\/96, BStBl II 1999, 217) ergibt sich kein anderes Ergebnis.<\/p>\n<p>125aa. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde \u00fcber Entsch\u00e4digungszahlungen f\u00fcr Grundst\u00fccksenteignungen sowie hierauf zu zahlende Zinsen gestritten. Durch einen Prozessvergleich einigte man sich auf einen Gesamtbetrag und schrieb in das Protokoll u.a.: \u201eDie Beteiligten sind sich einig, dass der vorgenannte Betrag\u00a0 keine Zinsen enth\u00e4lt\u201c. Der X. Senat vertrat die Auffassung, der erkl\u00e4rte Zinsverzicht sei steuerlich ausnahmsweise beachtlich, sofern der Kl\u00e4ger aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen, nicht lediglich steuerlichen Gr\u00fcnden, nur auf den Zinsanspruch verzichtet habe. Bei einem Vergleich gem\u00e4\u00df \u00a7 779 BGB erstrecke sich das gegenseitige Nachgeben beim Hauptanspruch auch auf den akzessorischen Nebenanspruch. Ein vergleichsweiser Verzicht nur auf den Zinsanspruch sei ungew\u00f6hnlich. Es bed\u00fcrfe nachvollziehbarer Wert\u00fcberlegungen des Kl\u00e4gers, die den Verzicht nur auf den Zinsanspruch als sachlich vertretbar erscheinen lie\u00dfen. Der Verzicht k\u00f6nne auch eine Erkl\u00e4rung finden in einer besonderen verfahrensrechtlichen Situation vor Abschluss des Vergleichs. Im Hinblick auf die Gr\u00f6\u00dfenordnung des Zinsanspruchs, reiche es nicht aus, wenn der Kl\u00e4ger darauf verweise, dass Nebenanspr\u00fcche vor den Zivilgerichten kursorisch behandelt w\u00fcrden. Eine besondere verfahrensrechtliche Situation k\u00f6nne z.B. vorliegen, wenn der Zinsverzicht im Zusammenhang stehe mit der Wahl des in den Beweisbeschl\u00fcssen vorgegeben Bewertungsstichtags, z.B. wenn dieser vom Zeitpunkt der Besitzeinweisung auf den Zeitpunkt der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung verschoben werde (BFH-Urteil vom 28.10.1998 X R 96\/96, BStBl II 1999, 217).<\/p>\n<p>126bb. Eine besondere verfahrensrechtliche Situation in dem vom X. Senat des BFH beschriebenen Sinne lag nicht vor, denn im Streitfall wurden die Gutachter damit beauftragt, den Verkehrswert der W KG zum 31.12.1995 zu ermitteln.<\/p>\n<p>127Ob der Zinsverzicht des Kl\u00e4gers steuerlich motiviert war, kann dahin stehen. Denn die vom Kl\u00e4ger dargestellten \u00dcberlegungen enthalten keine Wert\u00fcberlegungen, die einen 100%igen Verzicht auf den Zinsanspruch als sachgerecht erscheinen lassen. Der zus\u00e4tzliche Anspruch belief sich inzwischen auf mehr als ein Viertel der Hauptforderung und war somit von wirtschaftlichem Gewicht. Die Kl\u00e4ger meinen, schon der Wunsch, die inzwischen f\u00fcnf Jahre dauernden Streitigkeiten zu beenden, sei ein gewichtiger wirtschaftlicher Grund. Auch wegen ihres Alters seien die Kl\u00e4ger am Abschluss eines Vergleiches interessiert gewesen. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten bei einer Weiterf\u00fchrung des Verfahrens\u00a0 wirtschaftliche Nachteile und Gefahren gedroht, n\u00e4mlich das Risiko der Anwendung der Buchwertklausel, Risiken in der Bemessung des Unternehmenswerts, die Entstehung weiterer Verfahrenskosten und das Risiko des Tods oder der schweren Erkrankung der Schiedsrichter. Eine Beendigung des Verfahrens war aber auch ohne den vollst\u00e4ndigen Zinsverzicht der Kl\u00e4ger m\u00f6glich. Auch zur Abwendung der geschilderten Prozessrisiken war der Verzicht nicht erforderlich. Die Kl\u00e4ger mussten sich nur mit einem vom Gericht vorgeschlagenen und der Gegenseite akzeptierten Betrag begn\u00fcgen. Das Schiedsgericht schlug am &#8230;&#8230;&#8230;..2001 &#8211; wie bereits am &#8230;&#8230;&#8230;&#8230;1999 &#8211; einen Betrag in H\u00f6he von 7 Millionen DM pro Person als Abfindung vor. Die Kl\u00e4ger forderten erneut 7 Millionen DM zuz\u00fcglich 5 % Zinsen, also etwa 8,89 Millionen DM. Die Beklagten boten aber nur 5,5 Millionen DM an, ohne zus\u00e4tzliche Zinsen. Wie der Kl\u00e4ger schildert, bewog ihn der Schiedsrichter &#8230;&#8230;. mit dem Argument, Nebenanspr\u00fcche wie Zinsen w\u00fcrden bei Vergleichen in einem schiedsgerichtlichen Verfahren so gut wie nie einbezogen, auf den Zinsanspruch zu verzichten. Dies wird vom FA nicht bestritten und auch durch die vom Kl\u00e4ger vorgelegten Unterlagen belegt. Anschlie\u00dfend einigte man sich auf 6,25 Millionen DM, einen Betrag, der genau in der Mitte von 7 und 5,5 Millionen liegt. Der disquotale Zinsverzicht der Kl\u00e4ger beruhte daher weder auf rechtlichen noch auf konkreten Wert\u00fcberlegungen zu der Zinsforderung. Vielmehr machte das Schiedsgericht den Kl\u00e4gern klar, dass \u00fcber die Zinsen nicht separat verhandelt werden sollte und handelte damit die Kl\u00e4gerseite zun\u00e4chst einmal auf den Betrag herunter, den das Gericht als Ausgangsbasis f\u00fcr eine Einigung bez\u00fcglich des erfolgversprechenden Streitpunkts aus dem Klageantrag Nr. 2 vorgeschlagen hatte. Wie der 10. Senat zutreffend ausgef\u00fchrt hat, kann aber allein die kursorische Behandlung von Nebenanspr\u00fcchen durch Zivilgerichte es nicht rechtfertigen, einen Vergleichsbetrag, der wirtschaftlich auf eine Haupt- und eine nicht unbedeutende Nebenforderung entf\u00e4llt, steuerlich nur der Hauptforderung zuzuordnen.<\/p>\n<p>1285. Die Ermittlung des in der Abfindung des Kl\u00e4gers enthaltenen Zinsanteils durch das FA begegnet keinen Bedenken<\/p>\n<p>129Die Rechtsprechung geht f\u00fcr Forderungen des Privatverm\u00f6gens grunds\u00e4tzlich davon aus, dass bei fehlender abweichender Vereinbarung der in \u00a7 12 Abs. 3 Satz 3 BewG vorgegebene Zinssatz von 5,5 % eine angemessene und praktikable Rechengr\u00f6\u00dfe darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.1996 VIII R 67\/95, BFH\/NV 1997, 175, m.w.N.). Da im Streitfall in \u00a7 15 des Gesellschaftsvertrags eine vertragliche Regelung existierte, wonach der Abfindungsanspruch mit 5 % zu verzinsen war, hat das FA Zinsen i.H.v.<\/p>\n<p>1305 % heraus gerechnet. Da dies f\u00fcr den Kl\u00e4ger g\u00fcnstiger ist als eine Berechnung mit einem Zinssatz von 5,5 %, kann dahin stehen, f\u00fcr welche Zeitr\u00e4ume die vertragliche Regelung gilt (siehe unter IV. 2.). Die Kl\u00e4ger haben gegen die Berechnung des FA\u00a0 auch keine Einwendungen erhoben.<\/p>\n<p>131\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>V.<\/strong><\/p>\n<p>132Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>133\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0<strong>VI.<\/strong><\/p>\n<p>134Die Revision war nach \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 9 K 1863\/09 E Datum: 30.04.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 9. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 9 K 1863\/09 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger Zinseink\u00fcnfte zu versteuern hat. 2Der Kl\u00e4ger war bis zum 31.12.1995 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/aufteilung-einer-durch-schiedsspruch-festgesetzten-abfindungsforderung-in-kapital-und-zinsanteil\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Aufteilung einer durch Schiedsspruch festgesetzten Abfindungsforderung in Kapital- und Zinsanteil<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2465],"class_list":["post-45390","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-abfindungsforderung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45390","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45390"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45390\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45390"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45390"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45390"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}