{"id":45392,"date":"2013-06-03T16:38:37","date_gmt":"2013-06-03T14:38:37","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45392"},"modified":"2013-06-03T16:38:37","modified_gmt":"2013-06-03T14:38:37","slug":"korrektur-uberhohter-abschreibungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-uberhohter-abschreibungen\/","title":{"rendered":"Korrektur \u00fcberh\u00f6hter Abschreibungen"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 12 K 4209\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>12.11.2012<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>Einzelrichterin des 12. Senats<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>12 K 4209\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1G r \u00fc n d e<\/p>\n<p>2Der Kl\u00e4ger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 fertigzustellendes Mehrfamilienhaus in \u201eB-Stadt\u201c. Die Herstellungskosten betrugen 2.704.326 DM.<\/p>\n<p>3Darauf erbrachte der Kl\u00e4ger eine Anzahlung von 2 Mio. DM, f\u00fcr die im Jahr der Zahlung 1995 eine Sondergebietsabschreibung (\u00a7 4 F\u00f6rdergebietsgesetz) in H\u00f6he von 1 Mio. DM antragsgem\u00e4\u00df bei der Einkommensteuerveranlagung 1995 ber\u00fccksichtigt wurde. Ab dem Jahr 1996 machte der Kl\u00e4ger Abschreibungsbetr\u00e4ge nach \u00a7 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG (<a href=\"http:\/\/steuerrechner24.de\/afa-rechner\/\" target=\"_blank\">degressive Abschreibung<\/a>) geltend, die bis einschlie\u00dflich 2006 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df angesetzt wurden.<\/p>\n<p>4F\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2009 macht der Kl\u00e4ger ebenfalls Abschreibungen gem\u00e4\u07e7 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG geltend, und zwar in H\u00f6he von 2 v.H. der urspr\u00fcnglichen Herstellungskosten (2.704.326 DM), d.h. pro Jahr 27.655 \u20ac.<\/p>\n<p>5Der Beklagte folgte dem Begehren in den angefochtenen Bescheiden 2007 bis 2009 nicht. Dagegen erhobene Einspr\u00fcche blieben dem Grunde nach erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 11.11.2011 zur Einkommensteuer 2008 und 2009 und vom 19.12.2011 zur Einkommensteuer 2007, letztere unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgr\u00fcnde 2008 und 2009).<\/p>\n<p>6Der Beklagte verweist darauf, dass erstmals bei der Veranlagung 2009 festgestellt worden sei, dass ab 1996 zu Unrecht die degressive, statt der gesetzlich zul\u00e4ssigen linearen Abschreibung geltend gemacht und anerkannt wurde. Dadurch sei es in den Jahren 1996 bis 2006 zu einer \u00fcberh\u00f6hten Abschreibung der Herstellungskosten des Geb\u00e4udes gekommen. Unter Ber\u00fccksichtigung der gew\u00e4hrten Sonderabschreibung f\u00fcr die Anzahlung auf die Herstellungskosten in 1995 und der antragsgem\u00e4\u00df ber\u00fccksichtigten Abschreibungsbetr\u00e4ge ab 1996 bis 2006 habe zum 31.12.2006 nur noch ein Abschreibungsvolumen von 41.784 \u20ac bestanden. Die Fehlerberichtung sei f\u00fcr die Nachfolgejahre ab dem ersten noch \u00e4nderbaren Veranlagungszeitraum 2007, wegen des Vorbehalts der Nachpr\u00fcfung, vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungss\u00e4tze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden seien. ..<\/p>\n<p>7Auf dieser Grundlage nahm der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 eine Neuberechnung der Abschreibung ab dem Jahr 2007 f\u00fcr das noch vorhandene Abschreibungsvolumen von 41.784 \u20ac vor, woraus sich Abschreibungs-betr\u00e4ge 2007 und 2008 von jeweils 16.292 \u20ac und f\u00fcr das Jahr 2009 von 9.200 \u20ac ergaben. Dar\u00fcber hinaus wies der Beklagte die Einspr\u00fcche als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>8Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>9Der Kl\u00e4ger ist damit nicht einverstanden. Er macht mit der Klage geltend, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten m\u00fcsse es bis zum Jahr 2035 bei der Anerkennung der degressiven Abschreibung bleiben. Der Beklagte habe sich dahingehend im Jahr 1996\u00a0 durch die Anerkennung der geltend gemachten (Bauherren-)Abschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 EStG gebunden. Dies gelte umso mehr, als der Beklagte dies in Kenntnis der im Vorjahr 1995 gew\u00e4hrten Sondergebietsabschreibung getan habe. Der Beklagte habe den Kl\u00e4ger auch nicht darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Inanspruchnahme der Sonderabschreibung auf die Anzahlung in 1995 f\u00fcr die Folgejahre die M\u00f6glichkeit der degressiven Abschreibung gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 EStG ausscheide. Eine Verk\u00fcrzung des Abschreibungszeitraums, wie sie die Korrektur des Beklagten nunmehr zur Folge habe, sei nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>10Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n<p>11die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009 dahin zu \u00e4ndern, dass die Abschreibungsbetr\u00e4ge wie erkl\u00e4rt unter Anwendung des \u00a7 7 Abs. 5 EStG in H\u00f6he von jeweils 27.655 \u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>12Der Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>13die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>14Das Gericht hat die Verfahren wegen Einkommensteuer 2007 (12 K 4590\/11 E) und wegen Einkommensteuer 2008 und 2009 (12 K 4209\/11 E) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<\/p>\n<p>15Die Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>16Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2007 bis 2009, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidungen, sind rechtm\u00e4\u00dfig und verletzten den Kl\u00e4ger nicht in seinen Rechten.<\/p>\n<p>17Der Beklagte hat zu Recht die f\u00fcr die Streitjahre geltend gemachten Abschreibungsbetr\u00e4ge gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 Nr. 3 a EStG nicht ber\u00fccksichtigt. In Anbetracht der f\u00fcr 1995 in Anspruch genommenen Sonderabschreibung f\u00fcr die Anzahlung auf die Herstellungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7 4 F\u00f6rdergebietsgesetz ist die degressive Abschreibung unzul\u00e4ssig (\u00a7 7 Abs. 5 Satz 2 EStG).<\/p>\n<p>18Der Beklagte hat auch zutreffend f\u00fcr die Streitjahre eine Korrektur der Abschreibungsbetr\u00e4ge durchgef\u00fchrt. Die Korrektur \u00fcberh\u00f6hter Abschreibung verl\u00e4uft spiegelbildlich zur Nachholung unterlassener Abschreibung. K\u00f6nnen die fehlerhaften Steuerbescheide, wie hier die Bescheide f\u00fcr 1996 bis 2006 mangels Vorliegen einer \u00c4nderungsvorschrift, nicht mehr korrigiert werden, so ist der zutreffende Abschreibungsbetrag, hier gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 4 EStG zu ermitteln und auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts, zum 31.12.2006: 41.784 \u20ac, anzuwenden. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die zutreffende Berechnung des Beklagten in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 verwiesen.<\/p>\n<p>19Die dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Korrektur des Beklagten stellt insbesondere keinen unzul\u00e4ssigen Wechsel von einer (zul\u00e4ssigen) Abschreibungsmethode gem\u00e4\u00df \u00a7 7 Abs. 5 EStG zu einer anderen (zul\u00e4ssigen) Methode, hier \u00a7 7 Abs. 4 EStG, dar. Wie dargelegt, war die ab 1996 geltend gemachte und auch ber\u00fccksichtigte degressive Abschreibung unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>20Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Korrektur des Beklagten zu einer Verk\u00fcrzung des Abschreibungszeitraums gef\u00fchrt hat. Denn die \u00fcberh\u00f6hte Abschreibung in den Jahren 1996 bis 2006 hatte zur Folge, dass sich das Abschreibungsvolumen bis zum 31.12.2006 auf einen Restbetrag von 41.784 \u20ac verminderte und im letzten Jahr 2009 vollst\u00e4ndig aufgezehrt wurde. \u00dcber das Abschreibungsvolumen (Herstellungskosten des Geb\u00e4udes von 2.704.326 DM) hinaus, kommt keine weitere Abschreibung in Betracht \u2013 unabh\u00e4ngig nach welcher Methode (FG M\u00fcnster, Urteil vom 18.6.2008, EFG 2008, 1949, m.w.N.).<\/p>\n<p>21Der Kl\u00e4ger (Steuerberater) kann auch nicht damit geh\u00f6rt werden, der Beklagte h\u00e4tte ihn auf die Regelung des \u00a7 7 Abs. 5 Satz 2 EStG hinweisen m\u00fcssen, weil er dann alternativ die M\u00f6glichkeit weiterer Sonderabschreibungen nach dem F\u00f6rdergebietsgesetz f\u00fcr den Zeitraum 1996 bis 2000 gepr\u00fcft h\u00e4tte.<\/p>\n<p>22Die hypothetischen \u00dcberlegungen des Kl\u00e4gers sind im \u00fcbrigen im Ergebnis f\u00fcr die Streitjahre 2007 bis 2009 auch unbeachtlich, da eine (noch) h\u00f6here Abschreibung der Jahre 1996 bis 2000 zu einer weiteren Verringerung des Abschreibungsvolumens nach Ablauf des Beg\u00fcnstigungszeitraums und damit zu einer (noch) geringeren Restabschreibung gef\u00fchrt h\u00e4tte, als derjenigen, die der Beklagte in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011 errechnet hat. Insoweit wird nochmals auf die Berechnung in der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2011, Seite 3 unten, verwiesen.<\/p>\n<p>23Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 12 K 4209\/11 E Datum: 12.11.2012 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: Einzelrichterin des 12. Senats Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 12 K 4209\/11 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens. 1G r \u00fc n d e 2Der Kl\u00e4ger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau im November 1995 ein im Folgejahr 1996 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/korrektur-uberhohter-abschreibungen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Korrektur \u00fcberh\u00f6hter Abschreibungen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[1842],"class_list":["post-45392","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-abschreibung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45392","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45392"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45392\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45392"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45392"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45392"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}