{"id":45394,"date":"2013-06-03T16:39:47","date_gmt":"2013-06-03T14:39:47","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45394"},"modified":"2013-06-03T16:39:47","modified_gmt":"2013-06-03T14:39:47","slug":"inhaberschuldverschreibung-keine-berucksichtigung-des-verauserungsverlusts-bei-nur-teilweise-garantierter-von-der-entwicklung-internationaler-aktienkorbe-abhangiger-ruckzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhaberschuldverschreibung-keine-berucksichtigung-des-verauserungsverlusts-bei-nur-teilweise-garantierter-von-der-entwicklung-internationaler-aktienkorbe-abhangiger-ruckzahlung\/","title":{"rendered":"Inhaberschuldverschreibung: Keine Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts bei nur teilweise garantierter, von der Entwicklung internationaler Aktienk\u00f6rbe abh\u00e4ngiger R\u00fcckzahlung"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 3011\/11 E<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>16.04.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>13. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>13 K 3011\/11 E<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1T a t b e s t a n d\u00a0:<\/p>\n<p>2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung einer Inhaberschuldverschreibung (IHS), deren R\u00fcckzahlung nur teilweise garantiert war und von der Wertentwicklung dreier internationaler Aktienk\u00f6rbe abhing, bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen gem. \u00a7 20 EStG ber\u00fccksichtigt werden kann.<\/p>\n<p>3Die Kl\u00e4ger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kl\u00e4ger erwarb am 29.6.2007 f\u00fcnf St\u00fcck \u201eLehman Brothers Securities NV Call 4.11.2008 Gl.Bk.Perf. Notes\u201c zum Preis von 45.727,50 \u20ac (Kurswert insgesamt 228.637,50 \u20ac). Am 11.10.2007 machte der Kl\u00e4ger von diesen Optionen Gebrauch und bezog eine IHS mit der Bezeichnung \u201eLehman Brothers Treasury Co. B.V. EO-FLR Basket Lkd MTN 2007 (09)\u201c im Nennwert von 250.000 \u20ac. F\u00fcr die Aus\u00fcbung der Optionen wurde eine Zuzahlung von 25.000 \u20ac f\u00e4llig. Die IHS wies folgende Merkmale auf:<\/p>\n<p>4-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Es handelte sich um eine Anleihe mit variablem Zinssatz (sog. \u201eFloating Rate Note\u201c). Der Zinssatz war abh\u00e4ngig von der Wertentwicklung dreier internationaler Aktienk\u00f6rbe. Die Zinsh\u00f6he belief sich mindestens auf 10% des 12-Monats Euribor. F\u00fcr den Fall, dass keine Barriere ber\u00fchrt wurde, betrug der Zins 15% des 12-Monats Euribor.<\/p>\n<p>5-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Als F\u00e4lligkeitstermin der IHS war der 5.1.2009 vereinbart.<\/p>\n<p>6-\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die R\u00fcckzahlung war ebenfalls abh\u00e4ngig von der Entwicklung dreier internationaler Aktienk\u00f6rbe bis zum Bewertungsstichtag (31.12.2008). Nach einer in den Emissionsbedingungen beschriebenen Formel betrug der R\u00fcckzahlungsbetrag mindestens 14,5% und maximal 117,5% des Nominalwertes.<\/p>\n<p>7Am 18.12.2007 ver\u00e4u\u00dferte der Kl\u00e4ger die IHS zu einem Preis von 36.125\u00a0\u20ac.<\/p>\n<p>8Im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuererkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger machte der Kl\u00e4ger einen Verlust in H\u00f6he von 217.512,50 \u20ac bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geltend, der sich wie folgt ermittelte:<\/p>\n<p>9<\/p>\n<table cellspacing=\"0\" cellpadding=\"0\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>Wertpapierkauf Gl.Bk.Perf.Notes<\/td>\n<td>29.6.2007<\/td>\n<td>228.637,50<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Aus\u00fcbung von Optionsscheinen, Entnahme Gl.Bk.Perf. Notes und Depoteinlieferung EO-FLR Basked Lkd. MTN<\/td>\n<td>11.10.2007<\/td>\n<td>25.000,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Wertpapierverkauf EO-FLR Basket Linked MTN<\/td>\n<td>18.12.2007<\/td>\n<td>-36.125,00<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Verlust<\/td>\n<td><\/td>\n<td>217.512,50<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>10Der Beklagte (das Finanzamt &#8211;FA&#8211;) veranlagte die Kl\u00e4ger mit Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 18.5.2009 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 1 AO. Den bei \u00a7 20 EStG geltend gemachten Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der IHS ber\u00fccksichtigte das FA nicht. Es wies in den Erl\u00e4uterungstexten darauf hin, dass der Kl\u00e4ger zwei getrennt voneinander zu behandelnde Wirtschaftsg\u00fcter erworben habe, n\u00e4mlich zum einen f\u00fcnf Optionsrechte und zum anderen die IHS in H\u00f6he des Nominalbetrages von 250.000 \u20ac. Zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen k\u00f6nne nur das Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapital zur Nutzung f\u00fchren. Die Optionsrechte w\u00fcrden dagegen nicht zu Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen f\u00fchren k\u00f6nnen. \u00dcbersch\u00fcsse oder Verluste hieraus seien den \u00a7\u00a7 22, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG alter Fassung zuzuordnen. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG seien nach der Marktrendite zu ermitteln. Danach werde von den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung das Entgelt f\u00fcr den Erwerb abgezogen. Die Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung betr\u00fcgen 36.125 \u20ac und entspr\u00e4chen im wesentlichen dem garantierten, also nicht risikobehafteten R\u00fcckzahlungsbetrag. Das Entgelt f\u00fcr den Erwerb setze sich aus den Werten der Optionsrechte zuz\u00fcglich der Zuzahlung von 25.000\u00a0\u20ac zusammen. Da die Werte der Optionsrechte nicht nachgewiesen werden k\u00f6nnten, seien sie zu sch\u00e4tzen. Bei der Sch\u00e4tzung sei zu beachten, dass sich der Emittent im Oktober 2007 noch nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, es jedoch absehbar gewesen sei, dass sich die Aktien des Aktienkorbs bis zum Bewertungsstichtag negativ entwickeln w\u00fcrden. Es werde daher ein Wert i.H.v. 224.137 \u20ac gesch\u00e4tzt. Somit erg\u00e4be sich ein Entgelt f\u00fcr den Erwerb i.H.v. 249.137 \u20ac (25.000 \u20ac + 224.137 \u20ac). Weil aber nur i.H.v. 14,5 % eine Kapitalr\u00fcckzahlungsgarantie ausgesprochen worden sei, k\u00f6nne nur ein Betrag i.H.v. 36.125 \u20ac (14,5 % von 249.137 \u20ac) in Ansatz gebracht werden. Die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen w\u00fcrden sich daher im Ergebnis auf 0 \u20ac (36.125 \u20ac abzgl. 36.125 \u20ac) belaufen. Bei den Eink\u00fcnften aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften sei f\u00fcr die Optionsrechte ein Verlust von 4.500\u00a0\u20ac anzusetzen, der sich aus der Gegen\u00fcberstellung der Anschaffungskosten i.H.v. 228.637 \u20ac und dem gesch\u00e4tzten Wert bei Aus\u00fcbung von 224.137 \u20ac ergebe. In Bezug auf die IHS ergebe sich ein Verlust aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.H.v. 213.012 \u20ac, der sich aus der Differenz zwischen 213.012 \u20ac (Anschaffungskosten + Zuzahlung 249.137 \u20ac x 85,5%) und dem risikobehafteten R\u00fcckzahlungsbetrag von 0 \u20ac ergebe. Insgesamt erg\u00e4ben sich daher Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften i.H.v. -217.512 \u20ac, die nicht dem Halbeink\u00fcnfteverfahren unterl\u00e4gen.<\/p>\n<p>11Dagegen legten die Kl\u00e4ger fristgem\u00e4\u00df Einspruch ein. Am 8.10.2009, 10.2.2010 und am 10.6.2011 ergingen gem\u00e4\u00df \u00a7 164 Abs. 2 AO ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide. Die \u00c4nderungen betrafen hier nicht relevante Streitpunkte. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.7.2011, auf die Bezug genommen wird, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>12Hiergegen richtet sich die fristgem\u00e4\u00df erhobene Klage. Zur Begr\u00fcndung nehmen die Kl\u00e4ger auf ein Schreiben der \u201eD-Bank\u201c vom 19.3.2010 Bezug. Darin f\u00fchrt die \u201eD-Bank\u201c u.a. aus, dass nach dem Wortlaut des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalertr\u00e4ge vorl\u00e4gen, wenn die Kapitalr\u00fcckzahlung zugesagt, aber die Zahlung eines Entgelts dem Grunde und der H\u00f6he nach ungewiss sei (Alt. 1), oder die Kapitalr\u00fcckzahlung nicht zugesagt sei, aber den Gl\u00e4ubiger f\u00fcr die Kapital\u00fcberlassung ein Entgelt zugesagt oder gew\u00e4hrt werde, wobei die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngen k\u00f6nne (Alt. 2). Wenn zumindest eine der beiden Alternativen erf\u00fcllt sei, liege keine nicht steuerbare Verm\u00f6gensanlage mit spekulativem Charakter vor. Hier l\u00e4gen jedenfalls die Voraussetzungen der zweiten Alternative vor, da die IHS mit einem variablen Zinskupon ausgestattet sei. Auf die Frage, ob eine Kapitalr\u00fcckzahlung in voller H\u00f6he oder nur teilweise zugesagt sei, komme es f\u00fcr Zwecke der Qualifizierung als sonstige Kapitalforderung daher nicht mehr an. Insoweit komme auch eine Unterteilung in einen garantierten und eine nicht garantierten Teil, wie dies der BFH in seinem Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) gefordert habe, nicht in Betracht. Der BFH habe in seiner Entscheidung geurteilt, dass \u2013 soweit nicht schon die zweite Alternative vorliege \u2013 nur derjenige Teil als Kapitalforderung angesehen werden solle, f\u00fcr den die Emittentin eine R\u00fcckzahlung zusage. In dem dem BFH-Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalt habe die Emittentin ein Entgelt weder zugesagt noch gew\u00e4hrt. Dar\u00fcber hinaus habe sie lediglich die R\u00fcckzahlung eines Teils des Kapitals zugesagt. Den Teil, f\u00fcr den eine Kapitalr\u00fcckzahlung nicht zugesagt oder gew\u00e4hrt worden sei, habe der BFH als nicht steuerbare Verm\u00f6gensanlage mit spekulativem Charakter behandelt. Demgegen\u00fcber sei die hier in Rede stehende IHS mit einem variablen Zinskupon ausgestattet gewesen, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der zweiten Alternative gegeben seien und es sich bereits insoweit um eine Kapitalforderung im Sinne des \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr. 7 EStG handle. F\u00fcr eine Aufteilung der Kapitalforderung in einen steuerpflichtigen und einen der Verm\u00f6gensebene zuzuordnenden Anteil bleibe somit kein Raum.<\/p>\n<p>13F\u00fcr die weiteren Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf das Schreiben der \u201eD-Bank\u201c vom 19.3.2010 sowie die Schrifts\u00e4tze der Kl\u00e4ger vom 25.8.2011 und vom 22.1.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p>14Die Kl\u00e4ger beantragen,<\/p>\n<p>15den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 10.6.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2011 dahingehend zu \u00e4ndern, dass bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen (an Stelle des bisher ber\u00fccksichtigten Verlustes gem. \u00a7 23 EStG) ein Verlust in H\u00f6he von 217.512,50 \u20ac ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>16Das FA beantragt,<\/p>\n<p>17\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>18Dass es sich bei der vorliegenden IHS um eine Finanzinnovation handle, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Nichts anderes ergebe sich aus dem Schreiben der \u201eD-Bank\u201c vom 19.3.2010. Entsprechend der Regelungen in den BMF-Schreiben vom 22.12.2009 und vom 17.6.2008 seien die Ertr\u00e4ge aus den Optionsscheinen im Umfang der R\u00fcckzahlungszusage als Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu behandeln. Die R\u00fcckzahlungsgarantie habe sich auf 14,5 % belaufen. Die Berechnung der Eink\u00fcnfte ergebe sich aus den Erl\u00e4uterungen zum Einkommensteuerbescheid vom 18.5.2009. Die von der \u201eD-Bank\u201c vertretene Auffassung, dass die negativen Ertr\u00e4ge in voller H\u00f6he ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig seien, weil es irrelevant sei, ob die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens ganz oder nur teilweise gesichert sei, werde durch die oben zitierten BMF-Schreiben nicht gedeckt.<\/p>\n<p>19Dar\u00fcber hinaus sei der Verlust aus der IHS i.H.v. 217.512,50\u00a0\u20ac auch mangels Einkunftserzielungsabsicht nicht bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zu ber\u00fccksichtigen. Der f\u00fcr die Total\u00fcberschussprognose ma\u00dfgebliche Zeitraum beginne im Streitfall nicht mit dem Erwerb der Optionsscheine, sondern es sei auf den Zeitpunkt der Aus\u00fcbung der Optionen und damit auf die Anschaffung der IHS abzustellen. Dieser Zeitpunkt liege aber stets nach dem Tag, an dem die Barriere erreicht sei. Im Fall kombinierter Optionsscheine werde das Bezugsrecht zwecks Geltendmachung negativer Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen erst dann ausge\u00fcbt, wenn bei der zugeh\u00f6rigen IHS der negative Kapitalertrag feststehe. Der Prognosezeitraum ende mit der F\u00e4lligkeit der IHS. Zum Zeitpunkt der Anschaffung sei vorliegend das Szenario B bereits eingetreten gewesen, da die untere Schwelle unterschritten gewesen sei. Damit habe festgestanden, dass den Kl\u00e4ger aus diesem Gesch\u00e4ft ein Verlust in H\u00f6he von ungef\u00e4hr 217.187 \u20ac treffen werde.<\/p>\n<p>20E n t s c h e i d u n g s g r \u00fc n d e<\/p>\n<p>21Die zul\u00e4ssige Klage ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>22I. Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2007 vom 10.6.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.7.2011 ist rechtm\u00e4\u00dfig und verletzt die Kl\u00e4ger nicht in ihren Rechten.<\/p>\n<p>23Das FA hat den geltend gemachten, nach der Marktrendite gem. \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelten Verlust aus der Ver\u00e4u\u00dferung der IHS mit Recht nicht bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>241. Zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen geh\u00f6ren gem. \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung Ertr\u00e4ge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die R\u00fcckzahlung des Kapitalverm\u00f6gens oder ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitalverm\u00f6gens zur Nutzung zugesagt oder gew\u00e4hrt worden ist, auch wenn die H\u00f6he des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Gem\u00e4\u00df \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG in der im Streitjahr g\u00fcltigen Fassung umfassen die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen u.a. auch die Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung oder Abtretung von Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und sonstigen Kapitalforderungen mit Zinsscheinen oder Zinsforderungen, wenn St\u00fcckzinsen nicht besonders in Rechnung gestellt werden oder bei denen die H\u00f6he der Ertr\u00e4ge von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt, soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Haben die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite oder weist der Steuerpflichtige sie nicht nach, gilt der Unterschied zwischen dem Entgelt f\u00fcr den Erwerb und den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung, Abtretung oder Einl\u00f6sung als Kapitalertrag (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dies gilt f\u00fcr die Einl\u00f6sung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bei Endf\u00e4lligkeit entsprechend (\u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG).<\/p>\n<p>252. Die hier ma\u00dfgebliche IHS geh\u00f6rt zu den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dem Kl\u00e4ger war zum einen ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Kapitals in Gestalt einer Verzinsung zugesagt, so dass jedenfalls die zweite Alternative des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG (\u201eEntgelt zugesagt\u201c) erf\u00fcllt ist. Dass die H\u00f6he des Entgelts von der Wertentwicklung der unterlegten Aktienk\u00f6rbe abh\u00e4ngig war, ist gem. \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 2. Alt., letzter Halbsatz EStG unbeachtlich. Zum anderen sind auch die Voraussetzungen der ersten Alternative des \u00a7 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG (\u201eR\u00fcckzahlung zugesagt\u201c) erf\u00fcllt, da auch eine Kapitalr\u00fcckzahlung zugesagt war. Nach der Rechtsprechung des BFH reicht hierf\u00fcr eine teilweise Zusage der Kapitalr\u00fcckzahlung, hier in H\u00f6he von 14,5%, aus (vgl. etwa BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.1.d bb).<\/p>\n<p>263. Die Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG sind ebenfalls erf\u00fcllt. Es handelt sich um den Fall der Ver\u00e4u\u00dferung einer sonstigen Kapitalforderung mit Zinsforderung, bei der die H\u00f6he der Ertr\u00e4ge von einem ungewissen Ereignis abh\u00e4ngt. Im Streitfall war die H\u00f6he der Verzinsung von der Entwicklung der unterlegten Aktienk\u00f6rbe abh\u00e4ngig und konnte entweder 10% des 12-Monats-Euribor oder 15% des 12-Monats-Euribor betragen.<\/p>\n<p>274. Die hier zu beurteilende IHS hat wegen der Abh\u00e4ngigkeit sowohl der H\u00f6he des Entgelts als auch der R\u00fcckzahlung von ungewissen Ereignissen keine Emissionsrendite. Emissionsrendite ist die von dem Emittenten von vornherein, d.h. bei der Begebung einer Anlage, zugesagte Rendite, die bis zur Einl\u00f6sung des Papiers bzw. bei Endf\u00e4lligkeit einer Forderung mit Sicherheit (mindestens) erzielt werden kann (vgl. etwa BFH-Urteil vom 26.6.2012 VIII R 40\/10, abrufbar in juris, unter II.3.). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des \u00a7 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG liegen daher vor, so dass grds. als Kapitalertrag der Unterschied zwischen dem Entgelt f\u00fcr den Erwerb der IHS und den Einnahmen aus der Ver\u00e4u\u00dferung derselben, die sog. Marktrendite, zu erfassen ist.<\/p>\n<p>285. Es handelt sich auch nicht um eine sog. unechte Finanzinnovation, die zwar keine Emissionsrendite aufweist, bei der aber eine Trennung von Ertrags- und Verm\u00f6gensebene m\u00f6glich und daher nach der Rechtsprechung des BFH eine Besteuerung nach der Marktrendite nicht gerechtfertigt ist. Der BFH hat insoweit \u2013 \u00fcber den Gesetzeswortlaut hinausgehend \u2013 die Besteuerung nach der Marktrendite eingeschr\u00e4nkt (vgl. etwa BFH-Urteile vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.; vom 13.12.2006 VIII R 79\/03, BFHE 216, 187, BStBl II 2007, 562 unter II.2.), da wegen der damit verbundenen Einbeziehung von realisierten Wert\u00e4nderungen des Stammrechts, die eigentlich der Verm\u00f6genssph\u00e4re zuzuordnen sind, der Eink\u00fcnftedualismus durchbrochen wird. Der BFH sieht diese Besteuerungsform daher als Ausnahmefall an, die vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nur dann gerechtfertigt ist, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Verm\u00f6gens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist.<\/p>\n<p>29Im Streitfall kann das Kapitalnutzungsentgelt nicht eindeutig von der zu realisierenden Wertentwicklung des Kapitalstamms abgegrenzt werden, da die IHS nur mit einem geringen, nicht marktgerechten Zins ausgestattet war und es dem Anleger daher zur Renditeerzielung darauf ankommen musste, einen verdeckten Zinsertrag durch einen \u00fcber dem Nennwert liegenden R\u00fcckzahlungsbetrag zu erzielen (hier maximal 117,5%).<\/p>\n<p>306. Ein Ansatz der Marktrendite scheidet gleichwohl im Ergebnis deshalb aus, weil nach der Ausgestaltung der IHS eindeutig feststeht, dass es sich bei der Differenz zwischen dem Nominalbetrag und dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s nicht um ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapitalverm\u00f6gen zur Nutzung, sondern um einen teilweisen Ausfall des Kapitalstamms handelt.<\/p>\n<p>31Der Senat macht sich insoweit die Grunds\u00e4tze zu eigen, die der BFH in seiner Entscheidung zu den Indexzertifikaten mit Garantiezusage aufgestellt hat (BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563). In dieser Entscheidung ist der BFH, nachdem er zuvor in einem ersten Schritt die Untrennbarkeit von Kapitalnutzungsentgelt und Verm\u00f6gensebene bei derartigen Zertifikaten bejaht hat, in einem zweiten Schritt davon ausgegangen, dass der Gesetzeszweck es erfordere, solche \u00dcbersch\u00fcsse nicht als Kapitalertrag zu behandeln, bei denen nach der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung eindeutig feststehe, dass es sich auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung von Kapitalverm\u00f6gen zur Nutzung handeln k\u00f6nne (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d). Positive und negative Ertr\u00e4ge aus der Wertentwicklung des hingegebenen Kapitals seien daher auch dann nicht als Marktrendite zu besteuern, wenn sie sich nach der Ausgestaltung der Kapitalanlage klar von einem vereinbarten Nutzungsentgelt abgrenzen lassen w\u00fcrden (vgl. BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.d). Diese Rechtsauffassung f\u00fchrte im Fall der Indexzertifikate dazu, dass der BFH den Gewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung nur insoweit den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen zugeordnet hat, als der Kl\u00e4ger aufgrund der Garantiezusage kein Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung BFH-Urteil vom 4.12.2007 VIII R 53\/05, BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563 unter II.2.e).<\/p>\n<p>32\u00dcbertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die IHS gedanklich in zwei Anlagekomponenten zu unterteilen ist. In H\u00f6he des zugesagten Mindestr\u00fcckzahlungsbetrags wird Kapitalverm\u00f6gen zur Nutzung \u00fcberlassen, w\u00e4hrend der nicht abgesicherte Teil des Kapitals im Hinblick auf ein Gesch\u00e4ft mit spekulativem Charakter geleistet wird. Da es sich, anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall, jedoch vorliegend um einen Verlustfall handelt, bedarf es keiner Aufteilung des erzielten Verkaufspreises von 36.125 \u20ac auf den Risikobereich und den risikolosen Bereich (so bereits Jachmann, BB 2007, 1137, 1142, gl.A. Geurts DStZ 2008, 177, 180). Vorliegend entspricht der erzielte Kaufpreis \u2013 mit Ausnahme einer geringen Abweichung, die offenbar einer verdeckten Verkaufsgeb\u00fchr zuzuordnen ist \u2013 dem Betrag, zu dem die R\u00fcckzahlung zugesagt war. Der erzielte Verlust ist daher in voller H\u00f6he dem Risikobereich zuzuordnen.<\/p>\n<p>33Der Argumentation des Kl\u00e4gers, dass die Grunds\u00e4tze des BFH-Urteils vom 4.12.2007 VIII R 53\/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) allein in den F\u00e4llen des \u00a7\u00a020 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 1. Alt EStG, also bei einer nur teilweise zugesagten R\u00fcckzahlung, zur Anwendung kommen k\u00f6nnten, vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen. Zwar trifft es zu, dass der betreffenden BFH-Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem kein Entgelt zugesagt war. Hieraus kann aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass dann, wenn zus\u00e4tzlich \u2013 wie hier \u2013 ein Entgelt zugesagt ist, keine Aufteilung vorgenommen werden darf. Da auch in der Alternative \u201eEntgelt zugesagt\u201c eine dahingehende Ausgestaltung der Anleihe m\u00f6glich ist, dass ein g\u00e4nzlicher oder teilweiser Verlust des Kapitalstamms eintreten kann, ist keine unterschiedliche Behandlung beider Fallgruppen gerechtfertigt (so auch das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 1.7.2011 2 K 190\/09, EFG 2011, 1892 unter I.1.).<\/p>\n<p>347. Da eine Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlustes bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen bereits aus den vorgenannten Gr\u00fcnden ausgeschlossen ist, bedurfte es keiner weiteren Er\u00f6rterung der vom FA aufgeworfenen Frage, ob eine solche Verlustber\u00fccksichtigung auch wegen fehlender Einkunftserzielungsabsicht ausgeschlossen w\u00e4re.<\/p>\n<p>35II. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO.<\/p>\n<p>36III. Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Der Senat h\u00e4lt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts f\u00fcr geboten, da gegen das Urteil des BFH vom 4.12.2007 VIII R 53\/05 (BFHE 219, 339, BStBl II 2008, 563) in der Literatur auch Kritik vorgetragen worden ist (vgl. etwa Elicker, Steuerberatung 2011, 438, Geurts, DStZ 2008, 177; Haisch\/Oberhofer, DStR 2008, 1178).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 13 K 3011\/11 E Datum: 16.04.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 13. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 13 K 3011\/11 E Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Die Kl\u00e4ger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d\u00a0: 2Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob der Verlust aus &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/inhaberschuldverschreibung-keine-berucksichtigung-des-verauserungsverlusts-bei-nur-teilweise-garantierter-von-der-entwicklung-internationaler-aktienkorbe-abhangiger-ruckzahlung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Inhaberschuldverschreibung: Keine Ber\u00fccksichtigung des Ver\u00e4u\u00dferungsverlusts bei nur teilweise garantierter, von der Entwicklung internationaler Aktienk\u00f6rbe abh\u00e4ngiger R\u00fcckzahlung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[2466],"class_list":["post-45394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-inhaberschuldverschreibung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45394"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45394\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}