{"id":45398,"date":"2013-06-03T16:42:58","date_gmt":"2013-06-03T14:42:58","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45398"},"modified":"2013-06-03T16:42:58","modified_gmt":"2013-06-03T14:42:58","slug":"kein-kindergeldanspruch-fur-ein-sehbehindertes-volljahriges-kind-bei-vorliegen-anderer-ursachen-fur-die-fehlende-moglichkeit-zum-selbstunterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/kein-kindergeldanspruch-fur-ein-sehbehindertes-volljahriges-kind-bei-vorliegen-anderer-ursachen-fur-die-fehlende-moglichkeit-zum-selbstunterhalt\/","title":{"rendered":"Kein Kindergeldanspruch f\u00fcr ein sehbehindertes vollj\u00e4hriges Kind bei Vorliegen anderer Ursachen f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt"},"content":{"rendered":"<h3>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 2164\/11 Kg<\/h3>\n<div>\n<div>Datum:<\/div>\n<div>23.05.2013<\/div>\n<div>Gericht:<\/div>\n<div>Finanzgericht D\u00fcsseldorf<\/div>\n<div>Spruchk\u00f6rper:<\/div>\n<div>14. Senat<\/div>\n<div>Entscheidungsart:<\/div>\n<div>Urteil<\/div>\n<div>Aktenzeichen:<\/div>\n<div>14 K 2164\/11 Kg<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>\n<div>Tenor:<\/div>\n<div>\n<p>Die Klage wird abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens.<\/p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.<\/p>\n<\/div>\n<\/div>\n<div><\/div>\n<div>1<strong>Tatbestand<\/strong><\/p>\n<p>2Die am 13.08.1989 geborene behinderte Kl\u00e4gerin begehrt die Festsetzung von Kindergeld zugunsten ihres Vaters, den der Senat mit Beschluss vom 15.03.2013 beigeladen hat.<\/p>\n<p>3Nach dem Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt ..vom 19.05.2008 besteht bei der Kl\u00e4gerin ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie u.a. die Merkzeichen Bl, H, G und B. Die Kl\u00e4gerin, die bis Juli 2009 eine Blindenschule ohne Abschluss besucht hat, ist selbst Mutter dreier Kinder, die im Februar 2010, Februar 2011 und Oktober 2012 geboren sind.<\/p>\n<p>4Im Bescheid vom 05.06.2009 bestimmte die Beklagte die Kl\u00e4gerin zur Abzweigungsberechtigten hinsichtlich des Kindergeldanspruches des beigeladenen Vaters. Nach einer Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Bescheid vom 31.03.2010 gegen\u00fcber dem Beigeladenen ab Mai 2010 stellte die Kl\u00e4gerin am 29.06.2010 einen Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes unter Hinweis darauf, dass ihr Vater sowie ihre Mutter keinen Unterhalt an sie leisteten.<\/p>\n<p>5Auf Anfrage der Beklagten teilte die Agentur f\u00fcr Arbeit, Team Reha-SB in einer Stellungnahme vom 05.10.2010 mit, dass die Kl\u00e4gerin nach den vorhandenen Unterlagen in der Lage sei, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Besch\u00e4ftigung unter den \u00fcblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszu\u00fcben. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass die Kl\u00e4gerin der Arbeitsvermittlung zur Verf\u00fcgung stehe und laufend ALG II beziehe.<\/p>\n<p>6Mit Bescheid vom 16.11.2010 lehnte die Beklagte gegen\u00fcber dem Beigeladenen eine Festsetzung von Kindergeld mit der Begr\u00fcndung ab, die Behinderung der Kl\u00e4gerin sei nach den vorliegenden Unterlagen nicht urs\u00e4chlich daf\u00fcr, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten k\u00f6nne. Eine Ausfertigung des Bescheides \u00fcbersandte die Beklagte der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n<p>7Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin unter dem 15.12.2010 Einspruch ein und trug zur Begr\u00fcndung vor, dass sie aufgrund ihrer Sehbehinderung nicht in der Lage sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.<\/p>\n<p>8Die Beklagte wies den Einspruch in der an die Kl\u00e4gerin gerichteten Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und f\u00fchrte aus: Zwar sei im Behindertenausweis der Kl\u00e4gerin das Merkmal H eingetragen. Nach der Stellungnahme des Teams Reha-SB sei die Kl\u00e4gerin jedoch in der Lage, eine arbeitslosenversicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Besch\u00e4ftigung unter den \u00fcblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszu\u00fcben. Die Arbeitsvermittlung sowie die Kl\u00e4gerin selbst seien damit offenkundig selbst der Ansicht, dass eine Erwerbsf\u00e4higkeit vorliege. Demzufolge beziehe die Kl\u00e4gerin auch Leistungen f\u00fcr Erwerbsf\u00e4hige nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) und keine Leistungen f\u00fcr Erwerbsunf\u00e4hige nach dem SGB XII. Ein urs\u00e4chlicher Zusammenhang zwischen der Behinderung und der Unf\u00e4higkeit, einer Erwerbst\u00e4tigkeit nachzugehen, welche die Deckung des Lebensbedarfs erm\u00f6gliche, k\u00f6nne deshalb nicht festgestellt werden.<\/p>\n<p>9Gegen die Einspruchsentscheidung hat die Kl\u00e4gerin unter dem 24.06.2011 Klage erhoben und tr\u00e4gt vor: Entgegen den Ausf\u00fchrungen der Beklagten schlie\u00dfe die Tatsache des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II eine Ber\u00fccksichtigung nach \u00a7\u00a032 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht aus. Die Einsch\u00e4tzung des Jobcenters zur Zumutbarkeit einer Arbeitsaufnahme sei f\u00fcr das vorliegende Verfahren rechtlich nicht bindend. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) m\u00fcsse die Behinderung nicht die alleinige Ursache daf\u00fcr sein, dass ein Kind au\u00dferstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die theoretische M\u00f6glichkeit, dass das behinderte Kind am allgemeinen Arbeitsmarkt zu vermitteln sei, reiche nicht aus, um die f\u00fcr den Kindergeldanspruch ausreichende Miturs\u00e4chlichkeit der Behinderung auszuschlie\u00dfen. Entscheidend sei die konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes. Der Bezug von ALG II k\u00f6nne allenfalls ein Indiz f\u00fcr die F\u00e4higkeit des Kindes zum Selbstunterhalt darstellen.<\/p>\n<p>10Demgegen\u00fcber komme dem GdB eine wesentliche indizielle Bedeutung bei der Pr\u00fcfung der Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die mangelnde F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt zu. Je h\u00f6her der GdB sei, desto st\u00e4rker werde die Vermutung, dass die Behinderung wesentlicher Grund f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit sei. Die Rechtsprechung nehme aufgrund dessen bei einem GdB von 100 und dem Merkmal H in der Regel eine Kausalit\u00e4t an, auch wenn eine Erwerbst\u00e4tigkeit theoretisch m\u00f6glich sei. Insoweit werde auf die Urteile des BFH vom 19.11.2008 III R 105\/07 und vom 15.03.2012 II R 29\/09 verwiesen.<\/p>\n<p>11Im Streitfall ergebe sich die fehlende Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt auch aus der Tatsache, dass sie \u00fcber keinen Schulabschluss verf\u00fcge. Sie habe 2009 den Besuch der Blindenschule wegen der ersten Schwangerschaft abgebrochen.<\/p>\n<p>12Die Kl\u00e4gerin beantragt,<\/p>\n<p>13die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 zu verpflichten, zu Gunsten des Kindergeldberechtigten f\u00fcr sie als Kind Kindergeld in der gesetzlichen H\u00f6he ab Mai 2010 festzusetzen.<\/p>\n<p>14Die Beklagte beantragt,<\/p>\n<p>15\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>16Sie macht geltend: Trotz des GdB von 100 und dem Merkzeichen H sei die Unf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin zum Selbstunterhalt nicht nachgewiesen. Es fehle auf jeden Fall an einer Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt. Die Aufnahme einer Besch\u00e4ftigung sei der Kl\u00e4gerin derzeit nur deshalb nicht zumutbar, weil sie Kinder unter drei Jahren erziehe. W\u00e4hrend des Erziehungsurlaubs bestehe kein Anspruch auf Kindergeld.<\/p>\n<p>17Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.<\/p>\n<p>18Auf Anfrage des Gerichts hat die Kl\u00e4gerin mitgeteilt, dass sie mit dem Vater ihrer Kinder lediglich nach religi\u00f6sem Ritus, aber nicht nach staatlichem Recht verheiratet sei. Ihr Lebenspartner arbeite erst seit dem 01.05.2011. Auf die von der Kl\u00e4gerin vorgelegten Gehaltsabrechnungen wird Bezug genommen.<\/p>\n<p>19Vor der Berichterstatterin hat am 31.05.2012 ein Er\u00f6rterungstermin stattgefunden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 31.05.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>20Das Gericht hat zur Frage der bei der Kl\u00e4gerin vorliegenden Behinderungen und zur Erwerbsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin ein Sachverst\u00e4ndigengutachten durch den amts\u00e4rztlichen Dienst des Kreises &#8230;eingeholt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten von Frau Dr. med. &#8222;A&#8220; vom 04.12.2012 sowie die erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 19.02.2013 verwiesen.<\/p>\n<p>21Die Kl\u00e4gerin hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass sie die Blindenschrift nicht beherrsche. Es sei auf der von ihr besuchten Blindenschule zwar versucht worden, ihr die Blindenschrift beizubringen. Sie sei aber mit ihren Bem\u00fchungen nicht sehr weit gekommen. Schlie\u00dflich habe sie die Schule wegen ihres ersten Kindes beendet. Sie gehe aber davon aus, dass sie auch bei einer Fortsetzung der Blindenschule die Blindenschrift nicht erlernt h\u00e4tte, da sie das Erlernen als zu schwer empfand.<\/p>\n<p>22Nach der m\u00fcndlichen Verhandlung am 14.03.2013 ist die Sache vertagt und mit Beschluss vom 15.03.2013 der Kindesvater zum Verfahren beigeladen worden.<\/p>\n<p>23Die Kl\u00e4gerin, die Beklagte und der Beigeladene haben in den Schrifts\u00e4tzen vom 21.03.2013, 20.03.2013 und 15.04.2013 ihr Einverst\u00e4ndnis mit einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>24Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie die beigezogene Kindergeldakte verwiesen.<\/p>\n<p>25<strong>Entscheidungsgr\u00fcnde<\/strong><\/p>\n<p>26Auf Grund des Einverst\u00e4ndnisses der Beteiligten war der Senat nach \u00a7 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu einer Entscheidung ohne m\u00fcndliche Verhandlung befugt.<\/p>\n<p>27Die Klage ist nicht begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>28Die Kl\u00e4gerin ist zwar als Abzweigungsberechtigte nach \u00a7 74 Abs. 1 Satz 1 EStG gem\u00e4\u07e7 67 Satz 2 EStG hinsichtlich der beantragten Festsetzung von Kindergeld zugunsten des Beigeladenen klage- und einspruchsbefugt (vgl. Beschluss des BFH vom 26.01.2001 VI B 310\/00, Sammlung aller Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2013 BFH\/NV \u2013 2001, 896; Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, Kommentar, 32. Aufl., \u00a7 67 Rz 4).<\/p>\n<p>29Die Kl\u00e4gerin ist jedoch durch die von der Beklagten abgelehnte Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 nicht in ihren Rechten verletzt (\u00a7 101 Satz 1 FGO). Die Beklagte hat eine Kindergeldfestsetzung zugunsten des Beigeladenen im Bescheid vom 16.11.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2011 zu Recht abgelehnt, weil die Behinderung der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt nicht urs\u00e4chlich ist.<\/p>\n<p>30Da die Kl\u00e4gerin nach dem Inhalt der Kindergeldakte sowie den \u00fcbereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 14.03.2013 ab Beginn des Streitzeitraumes nicht arbeitssuchend gemeldet war, kommt als Grundlage f\u00fcr den Anspruch auf Festsetzung von Kindergeld nicht \u00a7\u00a7 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG i. V. m. \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern nur \u00a7\u00a7 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 EStG i. V. m.\u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Betracht. Danach besteht f\u00fcr ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen k\u00f6rperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung au\u00dfer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>31Der Senat geht zwar davon aus, dass die Kl\u00e4gerin im Streitzeitraum Mai 2010 bis Mai 2011 (Monat der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung) au\u00dferstande war, sich selbst zu unterhalten. Die Behinderung der Kl\u00e4gerin war jedoch nicht urs\u00e4chlich f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt.<\/p>\n<p>32I. Ob ein behindertes Kind au\u00dfer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgr\u00f6\u00dfen zu pr\u00fcfen, n\u00e4mlich der dem Kind zur Verf\u00fcgung stehenden eigenen finanziellen Mittel einerseits und seinem existenziellen Lebensbedarf andererseits. Der existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes ergibt sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf), der sich an dem ma\u00dfgeblichen Grenzbetrag nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG orientiert, sowie aus dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Letzterer umfasst alle Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben (vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2012 VI R 101\/10, BFH\/NV 2013, 639, m.w.N.). Die erforderliche Berechnung hat nach dem Monatsprinzip zu erfolgen (BFH-Urteil vom 15.03.2012 III R 29\/09, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs \u2013 BFHE \u2013 237, 68, BFH\/NV 2012, 1225).<\/p>\n<p>331. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf ist im Streitfall abgedeckt. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im einzelnen nachgewiesen, so kann grunds\u00e4tzlich der ma\u00dfgebliche Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 1 bis 3 EStG als Anhalt f\u00fcr den Mehrbedarf dienen (z. B. BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71\/05, BFHE 214, 544, Bundessteuerblatt \u2013 BStBl &#8211; II 2010, 1054). Im Falle der Zahlung von Blindengeld ist zu vermuten, dass ein behinderungsbedingter Mehrbedarf in H\u00f6he eines tats\u00e4chlich gezahlten Blindengeldes besteht. Das Blindengeld w\u00e4re zwar grunds\u00e4tzlich bei den Bez\u00fcgen zu erfassen, weil es sich um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung seines Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld aber h\u00f6her als der Behinderten-Pauschbetrag so ist es anstelle des Behinderten-Pauschbetrages als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusetzen, so dass per Saldo ein Ansatz bei beiden Bezugsgr\u00f6\u00dfen entf\u00e4llt. Dies gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass in den einzelnen Bundesl\u00e4ndern Blindengeld in unterschiedlicher H\u00f6he gezahlt wird (vgl. mit ausf\u00fchrlicher Begr\u00fcndung BFH, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054).<\/p>\n<p>34Im Streitfall betr\u00e4gt der Behinderten-Pauschbetrag nach \u00a7 33b Abs. 3 Satz 3 EStG auf Grund der Merkzeichen H bzw. Bl 3.700,00 Euro pro Jahr. Nach dem Bescheid des LWL Behindertenhilfe vom 09.07.2010 (siehe PKH-Akte) bezieht die Kl\u00e4gerin Blindengeld von monatlich 608,96 Euro und hochgerechnet von j\u00e4hrlich 7.307,52 Euro. Durch den Ansatz eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs in entsprechender H\u00f6he ist dieser abgedeckt. Einen h\u00f6heren behinderungsbedingten Bedarf hat die Kl\u00e4gerin nicht geltend gemacht.<\/p>\n<p>352. Die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge der Kl\u00e4ger reichen jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs aus, der in H\u00f6he des f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 geltenden Grenzbetrages nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 2 EStG mit jeweils 8.004,00 Euro zu bemessen ist.<\/p>\n<p>36a) Die Kl\u00e4gerin erzielt keine Eink\u00fcnfte i.S. der Legaldefinition des \u00a7 2 Abs. 2 EStG.<\/p>\n<p>37b) Bez\u00fcge sind in der Regel alle Zufl\u00fcsse in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Eink\u00fcnfte-Ermittlung erfasst werden, also nicht steuerbare sowie nach \u00a7\u00a7 3, 3b EStG f\u00fcr steuerfrei erkl\u00e4rte Einnahmen und nach \u00a7\u00a7 40, 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn.<\/p>\n<p>38aa) Ob Leistungen eines Sozialhilfetr\u00e4gers zu den Bez\u00fcgen im vorgenannten Sinne z\u00e4hlen, ist umstritten (bejahend Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes &#8211; DA-FamEStG &#8211; 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9, BFH-Urteil vom 31.08.2006 III R 71\/05, BFHE 214, 544, BStBl II 2010, 1054, zum Ansatz von Wohngeld, BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 53\/10, BFHE 236,417, BFH\/NV 2012, 853 zum Ansatz einer Eingliederungshilfe; verneinend Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.3.2007 9 K 1303\/01, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2013 EFG &#8211; 2007, 1613). Der Senat kann die Streitfrage dahingestellt lassen. Nach den durch das Jobcenter \u00fcbermittelten Bewilligungsbescheiden f\u00fcr die Jahre 2010 und 2011 (Bl. 174 ff. der FG-Akte) ist auf Grund der nachfolgend angef\u00fchrten Leistungen an die Kl\u00e4gerin eine \u00dcberschreitung des monatlich mit 667,00 Euro (= 8.004,00 Euro : 12) anzusetzenden Grundbedarfs zu verneinen.<\/p>\n<p>392010\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mai\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Juni bis Oktober monatl.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nov. bis Dezember monatl.<\/p>\n<p>40Leist. Lebensunt.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 323,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 323,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 378,00 \u20ac<\/p>\n<p>41Wohngeld\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 177,16 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 156,50 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 156,50 \u20ac<\/p>\n<p>42Summe\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 500,16 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 479,50 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 534,60 \u20ac<\/p>\n<p>432011\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jan.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Feb.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 M\u00e4rz\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 April\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mai<\/p>\n<p>44Leist.Lebensunt.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 178,12 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 212,18 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 328,00 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 189,27 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 328,00 \u20ac<\/p>\n<p>45Wohngeld\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 156,50 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 150,89 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 121,25 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 121,25 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 121,50 \u20ac<\/p>\n<p>46Summe\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 334,62 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 363,07 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 449,25 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 310,52 \u20ac\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 449,50 \u20ac<\/p>\n<p>47bb) Das von der Kl\u00e4gerin bezogene Elterngeld von 300 Euro bzw. sp\u00e4ter 375 Euro (2. Kind; siehe PKH-Vorgang) ist bei den Bez\u00fcgen nicht anzusetzen. Nach DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist ein Ansatz nur vorzunehmen, wenn das Elterngeld 300 Euro pro Kind \u00fcberschreitet (vgl. Schmidt\/Lohschelder, a.a.O., \u00a7 32 Rz. 54).<\/p>\n<p>48cc) Als weitere anzusetzende Bez\u00fcge kommen auch keine Unterhaltsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen den Vater ihrer Kinder in Betracht. Die Kl\u00e4gerin hat erkl\u00e4rt, nur nach religi\u00f6sem Ritus verheiratet zu sein. Deshalb k\u00f6nnten sich Unterhaltsanspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin gegen den Kindesvater nur nach \u00a7 1615l des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) ergeben. Nach \u00a7 1615l BGB besteht f\u00fcr die Mutter des nichtehelichen Kindes aus Anlass der Geburt gegen\u00fcber dem Vater ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch von mindestens sechs Wochen vor der Geburt und mindestens acht Wochen nach der Geburt. Ein Unterhaltsanspruch scheidet aus, wenn der Unterhaltsverpflichtete aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Sicherung des Unterhalts nachzukommen (so genannter Mangelfall). Ein solcher liegt vor, wenn dem Unterhaltsverpflichteten nicht das zur Sicherung seines Lebensbedarfs notwendige Einkommen von 8.004,00 Euro verbleibt (DA-FamEStG 31.2.3 Abs. 1, 4, 31.2.1 Satz 2, 31.2.2.Abs. 4). Da der Kindesvater nach den Angaben der Kl\u00e4gerin erst seit dem 01.05.2011 Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht und der Netto-Lohn nur 595,32 Euro betr\u00e4gt, besteht gegen ihn kein Unterhaltsanspruch.<\/p>\n<p>49II. F\u00fcr einen Kindergeldanspruch fehlt es jedoch an der notwendigen Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt. Nach \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht ein Anspruch nur dann, wenn das kindergeldrechtlich zu ber\u00fccksichtigende Kind \u201cwegen\u201c seiner Behinderung au\u00dfer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>501. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ung\u00fcnstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umst\u00e4nde (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit au\u00dfer Stande sein, sich selbst zu unterhalten.<\/p>\n<p>51a) Im Zusammenhang mit einem arbeitslosen behinderten Kind hat der BFH entschieden, dass die Behinderung nicht die alleinige Ursache daf\u00fcr sein muss, dass das Kind au\u00dfer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut des \u00a7 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass nicht jede einfache Miturs\u00e4chlichkeit ausreicht; vielmehr folgt aus dem Tatbestandsmerkmal \u201c&#8230; wegen&#8230; Behinderung au\u00dfer Stande ist\u201c, dass die Miturs\u00e4chlichkeit der Behinderung erheblich sein muss (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105\/07, BFHE 223, 356, BStBl II 2010, 1057). Der Gesetzgeber fordert hierf\u00fcr eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumst\u00e4nden des Einzelfalles (BFH-Beschluss vom 14.12.2001 VI B 178\/01, BFHE 197, 472, BStBl II 2002, 486).<\/p>\n<p>52Nach der Rechtsprechung des BFH sind als Indizien f\u00fcr die F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt die F\u00e4higkeit zu einer f\u00fcnfzehnst\u00fcndigen w\u00f6chentlichen Arbeit, der Bezug von ALG II, ein GdB unter 50 sowie eine behinderungsspezifische Berufsausbildung anzusehen. Indizien f\u00fcr eine Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung ergeben sich hingegen aus einem GdB von 100, dem Merkmal H sowie einer fehlenden Vermittelbarkeit durch die Agentur f\u00fcr Arbeit. Je h\u00f6her der GdB ist, desto st\u00e4rker wird die Vermutung, dass die Behinderung der erhebliche Grund f\u00fcr die fehlende Erwerbst\u00e4tigkeit ist (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105\/97, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057 m.w.N.). Entsprechend der Dienstanweisung der Kindergeldkassen kann nach der Rechtsprechung im Interesse einer Rechtsanwendungsgleichheit die Urs\u00e4chlichkeit grunds\u00e4tzlich angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal H eingetragen ist oder der Grad der Behinderung 50 % oder mehr betr\u00e4gt und besondere Umst\u00e4nde hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbst\u00e4tigkeit unter den \u00fcblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58\/99, BFH\/NV 2004, 24, DA-FamEStG 63.3.6.3.1 Abs. 2 Satz 1). Bei arbeitslosen Kindern mit einem GdB von 100 und dem Merkmal H ist der BFH in F\u00e4llen in denen eine Querschnittsl\u00e4hmung vorlag (vgl. BFH-Urteil vom 26.08.2003 VIII R 58\/99, BFH\/NV 2004, 326) bzw. ein Kind wegen einer Muskelerkrankung an den Rollstuhl gebunden war (vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2004 VIII R 10\/03, BFH\/NV 2004, 784) dar\u00fcber hinaus von einer tats\u00e4chlichen Vermutung daf\u00fcr ausgegangen, dass die Behinderung urs\u00e4chlich f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt ist.<\/p>\n<p>53Allein durch den Bezug von ALG II des Kindes ist die Schlussfolgerung, die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit k\u00f6nne nur aufgrund der Arbeitsmarktlage gescheitert sein, hingegen nicht gerechtfertigt. Der Bezug von ALG II setzt zwar voraus, dass der Arbeitslose unter anderem nach \u00a7 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II erwerbsf\u00e4hig ist und eine Erwerbsf\u00e4higkeit ist nach \u00a7 8 Abs. 1 SGB II gegeben, wenn die F\u00e4higkeit besteht, unter den \u00fcblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t\u00e4glich erwerbst\u00e4tig zu sein. Aus der Bejahung dieser Voraussetzung ergibt sich jedoch keine Bindungswirkung in dem Sinne, dass aus der festgestellten Erwerbsf\u00e4higkeit als Voraussetzung f\u00fcr den Bezug von ALG II nur der Schluss gezogen werden kann, die Erwerbslosigkeit des Kindes sei zwangsl\u00e4ufig auf die allgemeine Lage auf dem Arbeitsmarkt zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Entscheidung der Beh\u00f6rde \u00fcber die Gew\u00e4hrung von ALG II kommt deshalb im Rahmen der Gesamtbeurteilung nur Indizwirkung zu (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105\/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).<\/p>\n<p>54b) Ist die Behinderung nicht in erheblichem Umfang miturs\u00e4chlich f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt, besteht nach den BFH-Urteilen vom 22.10.2009 III R 50\/07, BFHE 228, 17, BStBl II 2011, 38, und vom 15.03.2012 III R 29\/09, BFHE 237, 68, BFH\/NV 2012, 1225, ein Kindergeldanspruch jedoch auch dann, wenn die Eink\u00fcnfte, die das Kind aus einer ihm trotz seiner Behinderung m\u00f6glichen Erwerbst\u00e4tigkeit erzielen k\u00f6nnte, gleichwohl nicht ausreichen w\u00fcrden, seinen gesamten Lebensbedarf zu decken. Aufgrund dessen gilt, dass auch bei einem behinderten Kind, welches wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung keine Besch\u00e4ftigung findet, sichergestellt sein muss, dass es im Falle einer Erwerbst\u00e4tigkeit hierdurch auch seinen gesamten Lebensbedarf bestreiten k\u00f6nnte. W\u00e4re dem Kind dies trotz seiner Erwerbst\u00e4tigkeit nicht m\u00f6glich, so r\u00fcckt der Umstand, dass es wegen der allgemeinen Lage auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnder Bem\u00fchungen keine Anstellung findet, in den Hintergrund. K\u00f6nnte also das Kind trotz einer \u2013 unterstellten \u2013 Erwerbst\u00e4tigkeit nicht seinen gesamten Lebensbedarf aus eigenen Mitteln decken, so kann letztlich wiederum die Behinderung urs\u00e4chlich daf\u00fcr sein, dass es sich nicht selbst unterhalten kann. Nach dem BFH Urteil vom 15.03.2012 III R 29\/09 (BFHE 237, 68, BFH\/NV 2012, 1225) sind unter anderem folgende \u2013 vereinfachte &#8211; Situationen vorstellbar:<\/p>\n<p>55(1) Ein Kind ist behinderungsbedingt nicht in der Lage sich selbst zu unterhalten, wenn es einer normalen Vollzeitbesch\u00e4ftigung nachgehen kann und die so erzielten Eink\u00fcnfte ausreichen, um seinen existenziellen Grundbedarf zu decken, die Mittel aber nicht zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs einschlie\u00dflich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs gen\u00fcgen.<\/p>\n<p>56(2) Dagegen ist nicht die Behinderung, sondern letztendlich ein niedriges Lohnniveau f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt urs\u00e4chlich, wenn das Kind trotz seiner Behinderung eine Vollzeitbesch\u00e4ftigung in einem nicht behinderungsspezifischen Beruf auf dem normalen Arbeitsmarkt aus\u00fcben kann, durch die es aber seinen existenziellen Grundbedarf auch nicht decken k\u00f6nnte, wenn es nicht behindert w\u00e4re.<\/p>\n<p>57(3) Ist das Kind durch seine Behinderung wiederum in seiner Leistungsf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt und kann es daher nur eine Teilzeitbesch\u00e4ftigung auf dem normalen Arbeitsmarkt nachgehen, mittels derer es seinen Lebensbedarf nicht zu decken vermag, ist auch in dieser Lage die Behinderung f\u00fcr die mangelnde F\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt urs\u00e4chlich.<\/p>\n<p>58(4) Auch dann, wenn das Kind infolge seiner Behinderung von vornherein in seiner Berufswahl derart eingeschr\u00e4nkt ist, dass ihm nur eine behinderungsspezifische Ausbildung in einem Bereich m\u00f6glich ist, in dem ihm nach Beendigung der Ausbildung nur auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz eine vergleichsweise gering entlohnte Besch\u00e4ftigung offen steht, mittels derer es seinen gesamten Lebensbedarf nicht decken kann, ist die Behinderung in erheblichem Ma\u00dfe f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt urs\u00e4chlich.<\/p>\n<p>592. Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen ist die Behinderung der Kl\u00e4gerin nicht als urs\u00e4chlich f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt zu bewerten.<\/p>\n<p>60a) Die Sehbehinderung der Kl\u00e4gerin rechtfertigt zun\u00e4chst nicht den Schluss auf eine erhebliche Miturs\u00e4chlichkeit.<\/p>\n<p>61Bei der Beurteilung kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall der GdB von 100 und die Merkzeichen H und Bl eine tats\u00e4chliche Vermutung, also einen Anscheinsbeweis f\u00fcr die Urs\u00e4chlichkeit ausl\u00f6sen oder nur als ein Indiz neben anderen Indiztatsachen zu behandeln sind. Zwar legt der BFH \u2013 wie dargestellt &#8211; in seiner Rechtsprechung teilweise eine solche tats\u00e4chliche Vermutung zu Grunde. Gegen eine Anwendung im Streitfall spricht jedoch die fehlende Vergleichbarkeit des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts mit den Sachverhalten, die den vom BFH entschiedenen F\u00e4llen zu Grunde lagen. In letzteren war eine Berufst\u00e4tigkeit der behinderten Kinder nur unter erschwerten Bedingungen m\u00f6glich, weil es sich in dem einen Fall um ein querschnittsgel\u00e4hmtes Kind und in dem anderen Fall um ein wegen einer Muskelerkrankung auf einen Rollstuhl angewiesenes Kind gehandelt hat. Vergleichbare erschwerte Bedingungen f\u00fcr eine Berufst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin als blinde Arbeitnehmerin sind, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an einen m\u00f6glichen Arbeitsplatz, im Streitfall nicht gegeben. Vorliegend d\u00fcrfte die Behinderung der Kl\u00e4gerin deshalb nur als Indiz f\u00fcr die Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung neben anderen Indiztatsachen zu behandeln sein.<\/p>\n<p>62Ungeachtet dessen, w\u00e4re ein f\u00fcr eine Urs\u00e4chlichkeit sprechender Anscheinsbeweis vorliegend jedenfalls ersch\u00fcttert. Ersch\u00fcttert wird ein Anscheinsbeweis, wenn sich die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt. Hierzu bedarf es nicht des Beweises des Gegenteils. Es gen\u00fcgt vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt wird, der die ernsthafte M\u00f6glichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Sachverhalts ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.10.2009 VI B 74\/08, BFH\/NV 2010, 197). Ernste Zweifel an einer Erheblichkeit einer Miturs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt resultieren im Streitfall aus dem gerichtlich eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachten, demzufolge die Kl\u00e4gerin trotz ihrer Behinderung in der Lage ist, eine vollschichtige Berufst\u00e4tigkeit auszu\u00fcben. Die Gutachterin gelangt in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis, dass bei der Kl\u00e4gerin &#8211; abgesehen von der Blindheit &#8211; keine anderen Behinderungen, sondern nur Schwagerschaftsbeschwerden im Streitzeitraum bestanden haben, die einer Arbeitsaufnahme h\u00e4tten entgegenstehen k\u00f6nnen. Die gutachterlichen Feststellungen werden durch die Stellungnahme des Team Reha-SB vom 05.10.2010 best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>63Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung aller Indizien geht der Senat davon aus, dass eine Behinderung in Form einer Erblindung nicht grunds\u00e4tzlich den Schluss auf eine mangelnde berufliche Leistungsf\u00e4higkeit rechtfertigt. Insoweit ist gerichtsbekannt, dass blinden Menschen eine Vielzahl beruflicher M\u00f6glichkeiten er\u00f6ffnet ist und deshalb die Blindheit als solche, auch unter Ber\u00fccksichtigung der durch sie regelm\u00e4\u00dfig ausgel\u00f6sten Merkzeichen H und G, nicht die Annahme einer erheblichen Miturs\u00e4chlichkeit f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt indiziert.<\/p>\n<p>64Im Streitfall ist durch die gutachterlich festgestellte M\u00f6glichkeit einer vollschichtigen Berufst\u00e4tigkeit die Annahme ausgeschlossen, die Behinderung sei eine erhebliche Ursache f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit der Kl\u00e4gerin zum Selbstunterhalt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kl\u00e4gerin von der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit bislang keine Erwerbst\u00e4tigkeit vermittelt worden ist. Denn als ma\u00dfgebliche Ursache hierf\u00fcr ist nicht die Blindheit, sondern die Tatsache anzusehen, dass die Kl\u00e4gerin nach der vorzeitigen Beendigung ihres Schulbesuchs im Juli 2009 die Betreuung ihrer ab Februar 2010 geborenen Kinder \u00fcbernommen hat.<\/p>\n<p>65b) Ungeachtet der fehlenden erheblichen Miturs\u00e4chlichkeit ist die Behinderung der Kl\u00e4gerin auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden als urs\u00e4chlich zu bewerten.<\/p>\n<p>66F\u00fcr die Beurteilung im Streitfall ist zun\u00e4chst ma\u00dfgebend, dass bei der Kl\u00e4gerin der behinderungsbedingte Mehrbedarf durch den Bezug von Blindengeld abgedeckt ist. Das Blindengeld bliebe der Kl\u00e4gerin auch im Falle einer Erwerbst\u00e4tigkeit voll erhalten, da Blindengeld nach \u00a7 3 des Gesetzes \u00fcber die Hilfe f\u00fcr Blinde und Geh\u00f6rlose vom 25.11.1997 (GV. NRW. 1997, 430) nicht auf einen Verdienst anzurechnen ist. Demzufolge h\u00e4tte die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit durch die Kl\u00e4gerin nicht zur Folge, dass durch die Erwerbst\u00e4tigkeit auch der behinderungsbedingte Mehrbedarf abgedeckt werden m\u00fcsste.<\/p>\n<p>67Der Senat hat dar\u00fcber hinaus auch keine Zweifel daran, dass die Kl\u00e4gerin im Falle einer fiktiven Berufst\u00e4tigkeit in der Lage w\u00e4re, ihren allgemeinen Lebensbedarf abzudecken. Zwar k\u00f6nnte die Kl\u00e4gerin auf Grund ihrer Blindheit nur eine behinderungsspezifische Ausbildung absolvieren und nachfolgend nur eine Berufst\u00e4tigkeit auf einem besonders eingerichteten Arbeitsplatz aus\u00fcben, so dass nach den dargestellten Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 15.03.2012 III R 29\/09 (BFHE 237, 68, BFH\/NV 2012, 1225) eine Urs\u00e4chlichkeit zu bejahen w\u00e4re, wenn nur die M\u00f6glichkeit zur Aus\u00fcbung einer vergleichsweise gering entlohnten Besch\u00e4ftigung offen st\u00fcnde, mittels derer nicht der gesamte Lebensbedarf abgedeckt werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>68Bei der fiktiven Beurteilung der Berufsm\u00f6glichkeiten der Kl\u00e4gerin ist \u2013 wie auch von der Gutachterin angef\u00fchrt \u2013 z. B. vom dem Beruf einer Telefonistin in einer Telefonzentrale auszugehen. Die im Zusammenhang mit einer solchen T\u00e4tigkeit von der Kl\u00e4gerin zu erzielenden Einnahmen l\u00e4gen nach Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrages von 920,00 Euro (\u00a7 9a Satz 1 Nr. 1 a EStG) sowie der Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung nach Einsch\u00e4tzung des Senats trotz der gro\u00dfen Bandbreite der Geh\u00e4lter, die durch Art und Umfang der Ausbildung, Branche und Alter des Arbeitnehmers bestimmt werden, jedenfalls \u00fcber dem Betrag von 8.004,00 Euro. Hierbei geht der Senat im Sch\u00e4tzungswege von einem Bruttostundenlohn von 8,00 Euro, einer Arbeitsstundenzahl von monatlich 160 Stunden und einem Bruttojahreseinkommen von 15.360,00 Euro aus, wovon nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung von ca. 22 % und des Werbungskosten-Pauschbetrages ein Verdienst in H\u00f6he von rund 11.060,00 Euro verbliebe.<\/p>\n<p>69Dass die Kl\u00e4gerin nach ihrem eigenen Vorbringen aktuell die f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung erforderlichen Kenntnisse der Blindenschrift nicht beherrscht, rechtfertigt im Rahmen der hier zu pr\u00fcfenden Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt keine andere Beurteilung. Denn es liegen keine \u2013 auch nicht seitens der Gutachterin festgestellte \u2013 Einschr\u00e4nkungen intellektueller Art bei der Kl\u00e4gerin vor, die dem Erlernen der f\u00fcr den Beruf der Telefonistin erforderlichen m\u00e4\u00dfigen Beherrschung der Blindenschrift entgegen stehen w\u00fcrden. F\u00fcr den Fall, dass solche best\u00fcnden, w\u00e4ren sie auch aus dem Lebenslauf der Kl\u00e4gerin, wie er sich aus der Kindergeldakte ergibt, ersichtlich, was aber nicht der Fall ist. Die Kl\u00e4gerin selbst hat auf Anfrage des Gerichts lediglich mitgeteilt, dass ihr das Erlernen der Blindenschrift als zu schwer erschienen sei. Gr\u00fcnde f\u00fcr eine fehlende M\u00f6glichkeit zum Erlernen der Blindenschrift lassen sich daraus nicht ableiten.<\/p>\n<p>70Auf Grund dessen sieht der Senat unter Ber\u00fccksichtigung aller im Streitfall ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte nicht die Behinderung der Kl\u00e4gerin, sondern die durch die Geburten und Erziehungszeiten bedingte vorzeitigte Beendigung der Schulausbildung als ma\u00dfgebliche Ursache und damit die Behinderung \u00fcberlagernde Ursache f\u00fcr die fehlende M\u00f6glichkeit zum Selbstunterhalt an. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann die Frage, ob eine (erhebliche) Miturs\u00e4chlichkeit der Behinderung im Streitzeitraum bereits deshalb ausscheidet, weil die Kl\u00e4gerin im Februar 2010 und Februar 2011 Kinder geboren hat, und damit im Streitzeitraum das Mutterschutzgesetz (MuSchG) greift, und weil sich die Kl\u00e4gerin ferner in Elternzeit befand und Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bezogen hat, dahingestellt bleiben. Nach den gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz besteht jedenfalls f\u00fcr die Zeit von 8 Wochen nach der Entbindung ein Besch\u00e4ftigungsverbot (\u00a7 6 Abs. 1 MuSchG), wodurch es gerechtfertigt erscheint, zumindest f\u00fcr diese Zeitr\u00e4ume eine erhebliche Miturs\u00e4chlichkeit der Behinderung von vornherein zu verneinen. Vor der Entbindung ist eine Erwerbst\u00e4tigkeit hingegen nicht ausgeschlossen (\u00a7 3 Abs. 2 MuSchG). Auch der Bezug von Elterngeld steht einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht grunds\u00e4tzlich entgegen. Nach \u00a7 1 Nr. 6 BEEG kann Elterngeld bezogen werden, wenn die w\u00f6chentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden nicht \u00fcberstiegt.<\/p>\n<p>71III. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 135 Abs. 1 FGO. F\u00fcr eine Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S. von \u00a7 139 Abs. 4 FGO besteht kein Anlass. Der Beigeladene war im Klageverfahren nicht vertreten und es ist auch nicht erkennbar, dass ihm besondere au\u00dfergerichtliche Kosten entstanden sind (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2008 III R 105\/07, BFHE 223, 365, BStBl II 2010, 1057).<\/p>\n<p>72IV. Die Zulassung der Revision beruht auf \u00a7 115 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung der Urs\u00e4chlichkeit der Behinderung f\u00fcr die Unf\u00e4higkeit zum Selbstunterhalt zu stellen sind, hat f\u00fcr die F\u00e4lle eines GbB von 100 und des Merkzeichens H sowie der Beurteilung auf der Grundlage fiktiver Erwerbst\u00e4tigkeiten weiterhin grunds\u00e4tzliche Bedeutung.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzgericht D\u00fcsseldorf, 14 K 2164\/11 Kg Datum: 23.05.2013 Gericht: Finanzgericht D\u00fcsseldorf Spruchk\u00f6rper: 14. Senat Entscheidungsart: Urteil Aktenzeichen: 14 K 2164\/11 Kg Tenor: Die Klage wird abgewiesen. 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