{"id":45560,"date":"2001-06-12T16:09:10","date_gmt":"2001-06-12T14:09:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45560"},"modified":"2013-06-23T16:19:59","modified_gmt":"2013-06-23T14:19:59","slug":"bfh-urteil-vom-12-6-2001-vii-r-74_00-bstbl-2001-ii-s-615","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-12-6-2001-vii-r-74_00-bstbl-2001-ii-s-615\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 74\/00)     BStBl. 2001 II S. 615"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 74\/00) BStBl. 2001 II S. 615<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung f\u00fcr besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vor\u00fcbergehend stillgelegt worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. August 1998 \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2; KraftStG 1994 i.d.F. vom 19. Dezember 2000 \u00a7 3b Abs. 1 Satz 7 Halbsatz 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2001, 108)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Auf den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) wurde am 8. Januar 1999 ein PKW (Fremdz\u00fcndungsmotor, Schadstoffschl\u00fcssel 30, sog. Euro-3-PKW) zugelassen. Die Erstzulassung des Fahrzeugs war bereits am 23. Dezember 1997 erfolgt. In der Zeit vom 29. Dezember 1997 bis 5. Februar 1998 und vom 11. November 1998 bis 8. Januar 1999 war der PKW stillgelegt.<\/p>\n<p>Mit Bescheid vom &#8230; befreite der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) das Halten des Fahrzeugs f\u00fcr die Zeit vom 23. Dezember 1997 bis 24. M\u00e4rz 1999 von der Kraftfahrzeugsteuer und setzte die Kraftfahrzeugsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) ab 25. M\u00e4rz 1999 auf j\u00e4hrlich 200 DM fest.<\/p>\n<p>Die dagegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, mit der der Kl\u00e4ger begehrte, die befristet gew\u00e4hrte Steuerbefreiung um die Zeiten der vor\u00fcbergehenden Stilllegung zu verl\u00e4ngern, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrt in seiner Entscheidung im Wesentlichen aus, dass die Zeiten der vor\u00fcbergehenden Stilllegung des Fahrzeuges nach der Regelung in \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG nicht zu einer Verl\u00e4ngerung der Steuerbefreiung f\u00fchren. Hierf\u00fcr spreche insbesondere der gesetzgeberische Wille und das mit der Norm verfolgte Ziel. Wortlaut und Systematik lie\u00dfen eine solche Auslegung ebenfalls zu.<\/p>\n<p>Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Kl\u00e4gers, mit der die Verletzung materiellen Rechts ger\u00fcgt wird. Die Steuerbefreiung gem\u00e4\u00df \u00a7 3b KraftStG werde gew\u00e4hrt, bis ein bestimmter Betrag erreicht sei, nicht f\u00fcr einen von vornherein festgelegten Zeitraum. Die Regelung des \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut dahin zu verstehen, dass sich im Falle einer vor\u00fcbergehenden Stilllegung die Dauer der Steuerbefreiung um den entsprechenden Zeitraum verl\u00e4ngere. Da w\u00e4hrend der Zeit der Stilllegung keine Kraftfahrzeugsteuer anfalle, werde der Befreiungsbetrag sp\u00e4ter erreicht als bei einer ununterbrochenen Zulassung. F\u00fcr diese Auslegung spreche auch die in \u00a7 3b KraftStG festgeschriebene Zeitbegrenzung zum 1. Januar 2006. Der Verl\u00e4ngerung der Dauer der Steuerbefreiung um Stillstandszeiten komme im Hinblick auf die damit erstrebte Emmissionsverringerung bei einer Vielzahl von Fahrzeugen (Tageszulassungen, Vorf\u00fchrwagen, Jahreswagen) eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung zu, da die noch nicht verbrauchte Steuerbefreiung ein zus\u00e4tzlicher Anreiz f\u00fcr potentielle K\u00e4ufer w\u00e4re. Die Nichtber\u00fccksichtigung der Stillstandszeiten k\u00f6nne daher nicht Normzweck sein.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragt, das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung des FA aufzuheben und unter Ab\u00e4nderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom &#8230; das FA zu verpflichten, das Fahrzeug f\u00fcr den Zeitraum der Stilllegung von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien und die Kraftfahrzeugsteuer unter Anrechnung des Zeitraums der Stilllegung neu festzusetzen.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision des Kl\u00e4gers zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kl\u00e4ger durch den angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheid nicht in seinen Rechten verletzt ist (\u00a7 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), da die dem Kl\u00e4ger f\u00fcr das Fahrzeug gew\u00e4hrte Steuerbefreiung nicht um die Zeiten der Stilllegung hinauszuschieben ist.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 3b Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 2 KraftStG in der vorliegend anzuwendenden Fassung des Art. 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Zerlegungsrechts und zur \u00c4nderung des Kraftfahrzeugsteuerrechts vom 6. August 1998 (BGBl I 1998, 1998, 2002) ist das Fahrzeug des Kl\u00e4gers -was zwischen den Beteiligten unstreitig ist- ab dem 23. Dezember 1997, dem Tag der Erstzulassung, steuerbefreit. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ebenfalls, dass die Dauer der Steuerbefreiung beim streitgegenst\u00e4ndlichen PKW (Euro-3-PKW) gem\u00e4\u00df \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz KraftStG endet, sobald die Steuerersparnis vor dem 1. Januar 2006 auf der Grundlage der Steuers\u00e4tze gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG (vorliegend 10 DM je 100 ccm) einen Betrag von 250 DM erreicht hat, die Steuerbefreiung also bei ununterbrochener Zulassung des Fahrzeuges zum Stra\u00dfenverkehr mit dem 24. M\u00e4rz 1999 abgelaufen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Streitig ist vorliegend allein, ob und wie die Zeiten der Stilllegung, die nach der Erstzulassung, aber vor dem Ablauf der bei ununterbrochener Zulassung zu ermittelnden Steuerbefreiungsfrist liegen, zu ber\u00fccksichtigen sind. Diesen Sachverhalt erfasst die Regelung in \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 (heute: Satz 7) KraftStG. Danach wird die Dauer einer vor\u00fcbergehenden Stilllegung bei der Berechnung der sich aus dem vorhergehenden Halbsatz (\u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 KraftStG) ergebenden Betr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Zuzugeben ist, dass der Wortlaut des \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG auslegungsf\u00e4hig erscheint. Die Formulierung l\u00e4sst bei vordergr\u00fcndiger Betrachtung nicht eindeutig erkennen, in welcher Weise die Dauer der vor\u00fcbergehenden Stilllegung ber\u00fccksichtigt werden soll. Insoweit erscheint sowohl eine Verl\u00e4ngerung des Steuerbefreiungszeitraums als auch eine Anrechnung auf die Dauer der Steuerbefreiung m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der erkennende Senat legt diese Vorschrift in \u00dcbereinstimmung mit der Vorinstanz dahin aus, dass die Tage der vor\u00fcbergehenden Stilllegung bei der Ermittlung der Dauer der Steuerbefreiung mitgez\u00e4hlt werden und es f\u00fcr die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung nicht darauf ankommt, ob ein Fahrzeug, nachdem es erstmals zum Verkehr zugelassen worden ist, ununterbrochen angemeldet ist, oder aber -wie vorliegend- vor\u00fcbergehend stillgelegt wird.<\/p>\n<p>Diese Auslegung der Vorschrift liegt bereits angesichts der positiven Formulierung in dem streitigen Halbsatz nahe. H\u00e4tte der Gesetzgeber die von dem Kl\u00e4ger begehrte Verl\u00e4ngerung der Steuerbefreiung um die Stilllegungszeiten gewollt, h\u00e4tte er eine negative Formulierung der Gestalt w\u00e4hlen m\u00fcssen, dass die Zeiten der vor\u00fcbergehenden Stilllegung bei der Berechnung nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>Die Auslegung entspricht zudem der Ber\u00fccksichtigung von Stilllegungszeiten wie sie in den bisherigen Steuerbefreiungsvorschriften der \u00a7 3e, \u00a7 3f KraftStG geregelt waren. Diese Regelungen sind mit dem Gesetz zur st\u00e4rkeren Ber\u00fccksichtigung der Schadstoffemissionen bei der Besteuerung von PKW (Kraftfahrzeugsteuer\u00e4nderungsgesetz 1997 -KraftSt\u00c4ndG 1997-) vom 18. April 1997 (BGBl I 1997, 805) aufgehoben und durch die Neuregelung des \u00a7 3b KraftStG ersetzt worden. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 3e und 3f KraftStG a.F. wurde die Steuerbefreiung f\u00fcr bestimmte Kraftfahrzeuge f\u00fcr einen genau vorgegebenen Zeitraum gew\u00e4hrt. Die Steuerbefreiung endete gem\u00e4\u00df \u00a7 3e Abs. 2 Satz 4 und \u00a7 3f Abs. 2 KraftStG a.F. unabh\u00e4ngig von einer vor\u00fcbergehenden Stilllegung. Auch der Kl\u00e4ger r\u00e4umt ein, dass die Zeiten der vor\u00fcbergehenden Stilllegung angesichts dieser Regelung auf die Dauer der Steuerbefreiung keinen Einfluss hatten und die Steuerbefreiung in diesem Fall verbraucht wurde. Dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung in \u00a7 3b KraftStG nunmehr in Abkehr von seiner bisherigen Praxis die Dauer der Steuerbefreiung um Zeiten der Stilllegung verl\u00e4ngern wollte, ist nicht ersichtlich und hat in dem Gesetzestext auch keinen Niederschlag gefunden. Aus der betragsm\u00e4\u00dfigen Erw\u00e4hnung der Steuerersparnis in \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz KraftStG l\u00e4sst sich das vom Kl\u00e4ger erw\u00fcnschte Ergebnis ebenfalls nicht ableiten. Insoweit handelt es sich nicht, wie der Kl\u00e4ger meint, um eine grundlegende \u00c4nderung des Systems der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung wird vielmehr, ebenso wie in den vorhergehenden Befreiungsvorschriften der \u00a7\u00a7 3e, 3f KraftStG a.F., zeitraumbezogen gew\u00e4hrt. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass in den bisherigen Regelungen der \u00a7 3e Abs. 2, \u00a7 3f Abs. 2 KraftStG a.F. die Befreiungszeitr\u00e4ume im Einzelnen gestaffelt nach Hubraum vorgegeben worden sind, w\u00e4hrend \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 KraftStG nunmehr verschiedene Parameter vorgibt, die eine Berechnung der individuellen Dauer der Steuerbefreiung erfordern. Auch wenn die betragsm\u00e4\u00dfige Kappung in den \u00a7\u00a7 3e und 3f KraftStG a.F. nicht ausdr\u00fccklich aufgef\u00fchrt war, lag sie dennoch, wie sich der zeitlichen Staffelung der Befreiungszeitr\u00e4ume, die an den Hubraum gekoppelt war, entnehmen l\u00e4sst, den Berechnungen zugrunde.<\/p>\n<p>Dass der Gesetzgeber die vor\u00fcbergehenden Stilllegungszeiten wie bisher ber\u00fccksichtigt wissen wollte, ergibt sich zudem auch aus den Begr\u00fcndungen in den Gesetzesmaterialien. \u00a7 3b KraftStG ist, wie erw\u00e4hnt, mit Wirkung vom 1. Juli 1997 durch das KraftSt\u00c4ndG 1997 (Art. 1 Nr. 4, Art. 5 Abs. 4 Satz 2) in das KraftStG eingef\u00fcgt worden. In dem diesbez\u00fcglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13\/4918) enthielt \u00a7 3b Abs. 1 Satz 2 (inhaltsgleich mit der vorliegend anzuwendenden Fassung des Satzes 4) keinen Hinweis auf die Behandlung der Zeiten der Stilllegung. In der Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzesentwurf wird die Einf\u00fcgung des Halbsatzes in der vorliegend anzuwendenden Fassung mit der Begr\u00fcndung angeregt, dass dadurch klargestellt werden soll, dass -wie bisher bei befristeten Steuerbefreiungen- vor\u00fcbergehende Stilllegungen die Dauer der Steuerbefreiung nicht verl\u00e4ngern (BTDrucks13\/5360 S. 2 Nr. 3). Entsprechend diesem \u00c4nderungsvorschlag ist das KraftSt\u00c4ndG 1997 verabschiedet worden. Dem Vorbringen des Kl\u00e4gers, der Gesetzgeber habe mit der Regelung in \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG nunmehr in bewusster Abkehr von den bisherigen Steuerbefreiungsregelungen in \u00a7 3e Abs. 2 Satz 4 und \u00a7 3f Abs. 2 Satz 1 KraftStG a.F. den Zeitraum der Steuerbefreiung um Zeiten der Stilllegung verl\u00e4ngern wollen, kann also angesichts der Gesetzesmaterialien nicht gefolgt werden. Ebenso wenig kann sich der Kl\u00e4ger auf die unterschiedlichen Sprachfassungen der Regelung in \u00a7 3e Abs. 2 Satz 4 und \u00a7 3f Abs. 2 Satz 1 KraftStG a.F. gegen\u00fcber der vorliegend anzuwendenden Fassung des \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG berufen. Denn die sprachliche Abweichung tr\u00e4gt, wie dargelegt, dem Umstand Rechnung, dass die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung nicht wie bisher den Regelungen der \u00a7\u00a7 3e, 3f KraftStG a.F. unmittelbar zu entnehmen ist, sondern auf einer Berechnungsformel beruht.<\/p>\n<p>L\u00e4sst bereits die Wortlautauslegung sowie die historische Auslegung des \u00a7 3b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 KraftStG, eine Verl\u00e4ngerung der Steuerbefreiungszeiten um die Zeiten der Stilllegung nicht zu, kann dahinstehen, ob diese Auslegung der Norm, wie das FG meint, ebenfalls durch den Normzweck zwingend geboten erscheint.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 12.6.2001 (VII R 74\/00) BStBl. 2001 II S. 615 F\u00fcr die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung f\u00fcr besonders schadstoffreduzierte PKW kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug ununterbrochen angemeldet war oder aber vor\u00fcbergehend stillgelegt worden ist. &nbsp; KraftStG 1994 i.d.F. vom 6. 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