{"id":45561,"date":"2001-06-19T16:05:10","date_gmt":"2001-06-19T14:05:10","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45561"},"modified":"2013-06-23T16:11:13","modified_gmt":"2013-06-23T14:11:13","slug":"bfh-urteil-vom-19-6-2001-x-r-83_98-bstbl-2001-ii-s-618","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-6-2001-x-r-83_98-bstbl-2001-ii-s-618\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 19.6.2001 (X R 83\/98)     BStBl. 2001 II S. 618"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 19.6.2001 (X R 83\/98) BStBl. 2001 II S. 618<\/strong><\/p>\n<p>Bearbeitet das FA eine versp\u00e4tet abgegebene Steuererkl\u00e4rung nicht alsbald nach Eingang, ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Versp\u00e4tung nicht nur geringf\u00fcgig war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage) nach Eingang der Erkl\u00e4rung abschlie\u00dfend gezeichnet worden ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>FGO \u00a7 102; AO 1977 \u00a7 5, \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2, \u00a7 149 Abs. 2 Satz 1, \u00a7 152 Abs. 1 und 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches FG<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde im Veranlagungsverfahren durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH vertreten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) verl\u00e4ngerte antragsgem\u00e4\u00df die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1990 bis zum 28. Februar 1992. Die Antr\u00e4ge vom 27. Februar 1992 und vom 5. Mai 1992 auf weitere Fristverl\u00e4ngerung lehnte das FA durch Bescheide vom 6. M\u00e4rz 1992 und 14. Mai 1992 ab.<\/p>\n<p>Die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1990 ging am 1. Juni 1992 beim FA ein. Am 10. August 1992 unterzeichnete der zust\u00e4ndige Sachbearbeiter den Eingabewertbogen. Durch Bescheid vom 7. September 1992 setzte das FA Einkommensteuer in H\u00f6he von 2.797 DM und einen Versp\u00e4tungszuschlag in H\u00f6he von 40 DM fest. Die Abschlusszahlung betrug 1.553 DM.<\/p>\n<p>Die Beschwerde gegen den festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es f\u00fchrte u.a. aus, die Verh\u00e4ngung eines Versp\u00e4tungszuschlags h\u00e4nge -entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin- nicht davon ab, dass das Veranlagungsgesch\u00e4ft durch die versp\u00e4tete Abgabe tats\u00e4chlich gest\u00f6rt und die versp\u00e4tet abgegebene Steuererkl\u00e4rung bevorzugt bearbeitet worden sei. Das Gesetz stelle nicht auf das Veranlagungsgesch\u00e4ft ab. Es wolle vielmehr auf den Steuerpflichtigen Druck aus\u00fcben, um die Erf\u00fcllung der steuerlichen Pflichten zu gew\u00e4hrleisten. Dieser Gesetzeszweck stehe eindeutig im Vordergrund, und zwar ungeachtet der Absicht, den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gang der Veranlagung zu sichern. Die Auffassung der Kl\u00e4gerin sei mit dem Wortlaut und dem Zweck des \u00a7 152 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht vereinbar. Im \u00dcbrigen sei die Bearbeitungszeit im Streitfall mit 71 Tagen nicht \u00fcberm\u00e4\u00dfig lang gewesen.<\/p>\n<p>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung des \u00a7 152 Abs. 1 AO 1977. Sie tr\u00e4gt vor:<\/p>\n<p>Mit dem Versp\u00e4tungszuschlag solle der Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung angehalten werden. Ihm solle verdeutlicht werden, dass er durch sein Verhalten das &#8222;Veranlagungsgesch\u00e4ft&#8220; st\u00f6re. Werde dieses tats\u00e4chlich nicht gest\u00f6rt, habe das FA durch eine nachtr\u00e4gliche stillschweigende Fristverl\u00e4ngerung gem\u00e4\u00df \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 die eintretenden Rechtsfolgen des \u00a7 152 AO 1977 zu beseitigen. Denn es w\u00e4re &#8222;unbillig &#8230;, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen&#8220;. Auch ohne Bezugnahme auf \u00a7 109 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 handle es sich um Ermessensfehlgebrauch im Rahmen des \u00a7 152 AO 1977, wenn ein Einzelfristverl\u00e4ngerungsantrag abgelehnt werde und die versp\u00e4tet abgegebene Steuererkl\u00e4rung erst nach einem l\u00e4ngeren Zeitraum bearbeitet werde.<\/p>\n<p>Nach einer Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel sei als Voraussetzung f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags eine Frist von sechs Wochen zwischen Eingang der Steuererkl\u00e4rung und Beginn der Bearbeitung festgeschrieben. Die OFD D\u00fcsseldorf habe geregelt, dass Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge nur dann abgelehnt werden sollen, wenn der Arbeitsvorrat maximal f\u00fcr einen Monat ausreiche; im \u00dcbrigen sei eine angeforderte Steuererkl\u00e4rung sofort zu bearbeiten. Solches erfordere die Abw\u00e4gung der Belange des Steuerpflichtigen mit denen des FA. Bei der Bemessung des Versp\u00e4tungszuschlags seien die &#8222;aus der versp\u00e4teten Abgabe gezogenen Vorteile&#8220; zu ber\u00fccksichtigen. Diese Vorteile w\u00fcrden sich durch zu langes Zuwarten noch erh\u00f6hen. Der Steuerpflichtige werde mit einem Versp\u00e4tungszuschlag belegt, obwohl das FA selbst eine weitere Verz\u00f6gerung verursacht habe.<\/p>\n<p>Bei einer Bearbeitungszeit von elf Wochen sei kein Zusammenhang mehr zwischen Versp\u00e4tung und Zuschlag erkennbar. Der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Steuerb\u00fcrger zu einem bestimmten Verhalten zu erziehen, k\u00f6nne nicht mehr erreicht werden. Der Versp\u00e4tungszuschlag verkomme zur blo\u00dfen Strafe. An die Stelle der Ermessensaus\u00fcbung trete eine &#8222;Festsetzungsautomatik&#8220;, bei der die Termin\u00fcberschreitung als solche geahndet werde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den festgesetzten Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 1990 aufzuheben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das FG den Bescheid \u00fcber die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags von 40 DM wegen versp\u00e4teter Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 1990 und die dazu ergangene Beschwerdeentscheidung als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen. Seine Entscheidung, die Kl\u00e4gerin sei bei der Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensaus\u00fcbung (\u00a7 5, \u00a7 152 Abs. 1 und Abs. 2 AO 1977) nicht verletzt worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>1. Der Versp\u00e4tungszuschlag dient dazu, den rechtzeitigen Eingang der Steuererkl\u00e4rungen und damit auch die rechtzeitige Festsetzung und Entrichtung der Steuer sicherzustellen. Er hat insoweit zugleich repressiven und pr\u00e4ventiven Charakter (Begr\u00fcndung zum Entwurf einer Abgabenordnung, BTDrucks VI\/1982, S. 129 zu \u00a7 97). Voraussetzung f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist, dass der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist (\u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und sein oder das von ihm zu vertretende Vers\u00e4umnis eines gesetzlichen Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen nicht entschuldbar erscheint (\u00a7 152 Abs. 1 S\u00e4tze 2, 3 AO 1977). Vom Steuerpflichtigen sind zur Vermeidung eines Versp\u00e4tungszuschlags die nicht aus den Akten ersichtlichen Gr\u00fcnde darzulegen, aus denen sich ergibt, dass das Vers\u00e4umnis entschuldbar erscheint (Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 7. Aufl., 2000, \u00a7 152 Rz. 3). Sind diese Voraussetzungen erf\u00fcllt, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen, ob ein Versp\u00e4tungszuschlag festgesetzt wird (\u00a7 152 Abs. 1 AO 1977; sog. Entschlie\u00dfungsermessen) und in welcher H\u00f6he dies geschehen soll (\u00a7 152 Abs. 2 AO 1977). Die Finanzbeh\u00f6rde muss ihr Ermessen dem Zweck des \u00a7 152 Abs. 1 und 2 AO 1977 entsprechend aus\u00fcben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (\u00a7 5 AO 1977). Das FG pr\u00fcft die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags nur daraufhin, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \u00fcberschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm\u00e4chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (\u00a7 102 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).<\/p>\n<p>2. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die angefochtene Festsetzung aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>a) Nach \u00a7 109 Abs. 1 AO 1977 k\u00f6nnen die Steuererkl\u00e4rungsfristen des \u00a7 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 verl\u00e4ngert werden. Die obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder haben hierzu in gleichlautenden Erlassen vom 15. Januar 1991 (BStBl I 1991, 78) f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1990 u.a. hinsichtlich der Einkommensteuer die von Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe einzuhaltende Frist allgemein bis zum 30. September 1991 verl\u00e4ngert. Gleichzeitig wurden die F\u00c4 erm\u00e4chtigt, diese Frist in einem vereinfachten Verfahren bis sp\u00e4testens zum 29. Februar 1992 zu verl\u00e4ngern. \u00dcber den 29. Februar 1992 hinaus sollte die Abgabe von Erkl\u00e4rungen nur in zwingenden Ausnahmef\u00e4llen aufgrund von Einzelantr\u00e4gen m\u00f6glich sein.<\/p>\n<p>b) Das FA hat die Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge der fachkundig vertretenen Kl\u00e4gerin vom 27. Februar 1992 und 5. Mai 1992 abgelehnt. Diese Verwaltungsakte sind nicht angefochten worden und waren daher bestandskr\u00e4ftig. Die tatbestandsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen des \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 f\u00fcr die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags sind also gegeben. Hier\u00fcber darf nicht mehr gestritten werden. Da au\u00dferdem Gr\u00fcnde, welche die Vers\u00e4umnis entschuldbar erscheinen lassen, weder von der Kl\u00e4gerin vorgetragen wurden noch anderweitig ersichtlich sind, kommt die M\u00f6glichkeit, nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abzusehen, nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Vorjahr ebenfalls versp\u00e4tet eingereicht worden war.<\/p>\n<p>Das FA hat das ihm zustehende Ermessen bei der Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags nicht fehlerhaft ausge\u00fcbt. Es hat erkennbar die Kl\u00e4gerin dazu anhalten wollen, in Zukunft ihre Einkommensteuererkl\u00e4rungen rechtzeitig abzugeben. Diese Erw\u00e4gung ist durch den in \u00a7 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck gedeckt.<\/p>\n<p>c) Die Ermessensaus\u00fcbung ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ab dem Einreichen der Erkl\u00e4rung bis zur Zeichnung der Veranlagung 71 Tage verstrichen sind.<\/p>\n<p>aa) Der Kl\u00e4gerin ist zwar darin zuzustimmen, dass die Vorschriften \u00fcber Erkl\u00e4rungsfristen keinen Selbstzweck haben. Sie sollen vielmehr ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Veranlagungsgesch\u00e4ft erm\u00f6glichen (Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 152 AO 1977 Rz. 21). Daher kann von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abzusehen sein, wenn das Veranlagungsgesch\u00e4ft durch den versp\u00e4teten Eingang der Steuererkl\u00e4rung nicht gest\u00f6rt wird. Da der Versp\u00e4tungszuschlag nach dem Willen des Gesetzgebers aber auch pr\u00e4ventiven Charakter hat, der Steuerpflichtige also zur k\u00fcnftigen fristgerechten Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen angehalten werden soll, ist -entgegen der Rechtsauffassung der Kl\u00e4gerin- nicht nur auf das laufende &#8222;Veranlagungsgesch\u00e4ft&#8220; abzustellen (a.A. Tipke\/Kruse, a.a.O.). Zwar sind F\u00e4lle denkbar, in denen die Pr\u00e4ventivwirkung des Versp\u00e4tungszuschlags nur von untergeordneter Bedeutung ist. Im Streitfall ist daf\u00fcr aber nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>bb) Der vorgenannte Pr\u00e4ventivzweck des Versp\u00e4tungszuschlags hat zentrale Bedeutung f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Entschlie\u00dfungsermessens. Deshalb l\u00e4sst die Tatsache, dass das FA vor allem wegen Arbeits\u00fcberlastung an einer baldigen Bearbeitung gehindert war, die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags grunds\u00e4tzlich nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen (vgl. Schmieszek in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 152 AO 1977, Rz. 22.1). Im \u00dcbrigen hat die Kl\u00e4gerin nicht vorgetragen, das FA h\u00e4tte auch bei fristgerechter Abgabe der Steuererkl\u00e4rung diese nicht zeitnah bearbeitet. Allein aus der Bearbeitungszeit der Steuererkl\u00e4rung im FA bei versp\u00e4teter Erkl\u00e4rungsabgabe kann nicht -wie die Kl\u00e4gerin meint- geschlossen werden, dass dem FA im Zeitpunkt des Ablaufs der Erkl\u00e4rungsfrist ausreichend Arbeit vorlag und das Veranlagungsgesch\u00e4ft durch die versp\u00e4tete Abgabe nicht beeintr\u00e4chtigt worden ist. Im Zeitraum zwischen dem Ablauf der Erkl\u00e4rungsfrist und der tats\u00e4chlichen Abgabe der Steuererkl\u00e4rung k\u00f6nnen sich die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse entscheidend ver\u00e4ndert haben, zumal gem\u00e4\u00df \u00a7 149 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 bis Ende Mai 1992 bereits die Erkl\u00e4rungen f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1991 abzugeben waren und Steuerpflichtige, die mit einer Steuererstattung rechnen, h\u00e4ufig ihre Erkl\u00e4rung auch innerhalb der gesetzlichen Frist einreichen.<\/p>\n<p>Auch ist die Beh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich berechtigt u.U. verpflichtet, die Reihenfolge der Bearbeitung nicht angeforderter (unten 2. d) Steuererkl\u00e4rungen unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Steuererhebung einschlie\u00dflich der Steuererstattung zu bestimmen. Sie kann die Bearbeitung bedeutsamer Steuerf\u00e4lle, bei denen hohe Nachzahlungen\/Erstattungen zu gew\u00e4rtigen sind, vorziehen und Veranlagungen, die wie im Streitfall erkennbar zur Festsetzung einer Steuer in geringer H\u00f6he f\u00fchren, zur\u00fcckstellen. Dies kann im Einzelfall innerhalb eines Zeitrahmens, der vorliegend als angemessen bezeichnet werden kann, zu Verz\u00f6gerungen der Bearbeitung f\u00fchren, deren Ursachen letztlich nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen und die der betroffene Steuerpflichtige hinnehmen muss.<\/p>\n<p>cc) In der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, dass die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags dann nicht gerechtfertigt ist, wenn nach Einreichung der Erkl\u00e4rung die Steuerfestsetzung erst unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sp\u00e4t, z.B. nach sechs Monaten, erfolgt (Koch\/Scholz, Abgabenordnung, 5. Aufl. 1996, \u00a7 152 Rz. 6). Sonstige Gr\u00fcnde, von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abzusehen, sollen vorliegen, wenn die Erkl\u00e4rung erst lange Zeit nach Eingang der geringf\u00fcgig versp\u00e4tet abgegebenen Steuererkl\u00e4rung bearbeitet wird (Koch\/Scholz, a.a.O., Rz. 12\/1; Brockmeyer in Klein, a.a.O., Rz. 23). Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Auffassung anschlie\u00dft, da die Steuererkl\u00e4rung nicht geringf\u00fcgig, sondern 92 Tage versp\u00e4tet abgegeben und nicht lange Zeit nach Eingang der Erkl\u00e4rung, sondern nach 71 Tagen bearbeitet wurde.<\/p>\n<p>Nach der Verf\u00fcgung der OFD Rostock vom 3. Juni 1998 S 0320 A-St 21-24 (juris-Dokument Nr: FMNR723710098) ist bei der Aus\u00fcbung des Entschlie\u00dfungsermessens auch zu ber\u00fccksichtigen, wie lange die Erkl\u00e4rung nach ihrem Eingang noch unbearbeitet beim FA gelegen hat. Steht fest, dass die versp\u00e4tete Abgabe der Steuererkl\u00e4rung keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung der Erkl\u00e4rung und der Festsetzung der Steuer hatte, ist die Festsetzung eines Zuschlages in der Regel nicht gerechtfertigt. Sollte hierin ein allgemeiner ermessensleitender Gesichtspunkt zum Ausdruck kommen, ist dieser im Streitfall aus den vorstehend genannten Gr\u00fcnden nicht einschl\u00e4gig.<\/p>\n<p>d) Uner\u00f6rtert bleiben kann auch, ob eine etwa fehlerhafte, aber bestandskr\u00e4ftige Ablehnung eines Fristverl\u00e4ngerungsantrags die Finanzverwaltung an der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags hindert. Zum einen darf der BFH nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO grunds\u00e4tzlich (sofern keine Verfahrensr\u00fcgen erhoben werden) nur die vom FG festgestellten Tatsachen zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Dar\u00fcber hinaus waren die von der Kl\u00e4gerin zur Begr\u00fcndung ihrer Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge vorgetragenen Gesichtspunkte nicht geeignet, einen -f\u00fcr die Fristverl\u00e4ngerung \u00fcber den 29. Februar 1992 hinaus erforderlichen- zwingenden Ausnahmefall zu begr\u00fcnden. Die Belastungen, die mit den Steuer\u00e4nderungsgesetzen 1991 und 1992, mit den Auswirkungen gerichtlicher Entscheidungen, vor allem solcher des BFH, und auch mit den besonderen Problemen in den neuen L\u00e4ndern verbunden sind, treffen typischerweise alle Personen, die einen steuerberatenden Beruf aus\u00fcben und somit auch deren Mandanten gleicherma\u00dfen. Sie rechtfertigen allenfalls eine Fristverl\u00e4ngerung im &#8222;vereinfachten Verfahren&#8220;, keinesfalls aber -sofern sie nicht zu konkreten Sonderbelastungen f\u00fchren, die im Verl\u00e4ngerungsantrag entsprechend dargestellt werden- eine Abgabefrist \u00fcber den 29. Februar 1992 hinaus (vgl. Senats-Urteil vom 28. Juni 2000 X R 24\/95, BFHE 192, 32, BStBl II 2000, 514).<\/p>\n<p>e) Schlie\u00dflich geht der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf die Verf\u00fcgung der OFD D\u00fcsseldorf vom 17. Februar 1999 (Steuererlasse in Karteiform, Abgabenordnung, \u00a7 149 Nr. 71, Nr. 38; vgl. auch Erlass des Finanzministers Nordrhein-Westfalen vom November 1997 S 0323, juris-Dokument Nr: FMNR616400097) fehl. Diese Anweisung betrifft den hier nicht gegebenen Fall der angeforderten Steuererkl\u00e4rung. Diese ist unverz\u00fcglich bzw. zeitnah nach Eingang zu bearbeiten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 19.6.2001 (X R 83\/98) BStBl. 2001 II S. 618 Bearbeitet das FA eine versp\u00e4tet abgegebene Steuererkl\u00e4rung nicht alsbald nach Eingang, ist die Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags jedenfalls dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Versp\u00e4tung nicht nur geringf\u00fcgig war und die Veranlagung innerhalb einer angemessenen Zeit (hier: 71 Tage) nach Eingang der Erkl\u00e4rung abschlie\u00dfend gezeichnet worden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-19-6-2001-x-r-83_98-bstbl-2001-ii-s-618\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 19.6.2001 (X R 83\/98)     BStBl. 2001 II S. 618<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45561","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45561","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45561"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45561\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45561"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45561"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45561"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}