{"id":45563,"date":"2001-06-15T16:07:52","date_gmt":"2001-06-15T14:07:52","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45563"},"modified":"2013-06-23T16:21:33","modified_gmt":"2013-06-23T14:21:33","slug":"bfh-beschluss-vom-15-6-2001-vii-b-11_00-bstbl-2001-ii-s-624","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-15-6-2001-vii-b-11_00-bstbl-2001-ii-s-624\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 15.6.2001 (VII B     11\/00) BStBl. 2001 II S. 624"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Beschluss vom 15.6.2001 (VII B 11\/00) BStBl. 2001 II S. 624<\/strong><\/p>\n<p>1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchf\u00fchrung von Tafelgesch\u00e4ften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Gesch\u00e4fte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und\/oder Depots f\u00fchrt, au\u00dferhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.<\/p>\n<p>2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verd\u00e4chtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist.<\/p>\n<p>3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zust\u00e4ndigen Veranlagungsfinanz\u00e4mter, nicht im Wege.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 30a Abs. 3, \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1, \u00a7 154 Abs. 2, \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, \u00a7 386 Abs. 1; BGB \u00a7 903 Satz 1, \u00a7 1004; FGO \u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, \u00a7 114 Abs. 1, \u00a7 155; GVG \u00a7 17a Abs. 5.<\/p>\n<p>Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 470)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Antragstellerin) ist eine Sparkasse. Aufgrund von Kontrollmaterial der Steuerfahndung (Steufa) aus strafprozessualen Ma\u00dfnahmen gegen die X-Bank, wonach verschiedene Geld- und Wertpapiertransfers \u00fcber die Antragstellerin auf Konten bei der X-Bank Luxemburg, stattgefunden haben, leitete die Steufa des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt &#8211; FA -) mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger in Luxemburg wegen des Verdachts ein, dass diese \u00fcber die Antragstellerin Geld und Wertpapiere nach Luxemburg, insbesondere zur genannten Filiale der X-Bank, transferiert h\u00e4tten und durch Nichterkl\u00e4rung dieser Verm\u00f6genswerte sowie von Einnahmen aus diesen Kapitalanlagen mindestens f\u00fcr die Veranlagungszeitr\u00e4ume von 1992 bis 1996 Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer in noch festzustellender H\u00f6he hinterzogen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 22. Juli 1998 ordnete das Amtsgericht (AG) M antragsgem\u00e4\u00df die Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Antragstellerin in H und W sowie die Beschlagnahme von im Einzelnen aufgef\u00fchrten Bankbelegen (u.a. Kassenkontrollstreifen sowie alle Unterlagen \u00fcber diejenigen Kundenkonten, von denen Verm\u00f6genswerte abgebucht bzw. entnommen und in die Schweiz bzw. nach Luxemburg transferiert worden sind, ferner alle Unterlagen \u00fcber Tafelgesch\u00e4fte, auch soweit sie vor dem 1. Januar 1992 erstellt worden sind, jedoch gemeinsam mit den noch vorhandenen Kassenprimanoten zur Identifizierung von Kapitalanlegern herangezogen werden k\u00f6nnen) f\u00fcr den Zeitraum von 1992 bis 1996 an. Bei der Durchsuchung wurden u.a. Unterlagen \u00fcber Wertpapiergesch\u00e4fte, Tafelgesch\u00e4fte und Depotauftr\u00e4ge durchgesehen und teilweise kopiert. Die Durchsicht bezog sich auch auf die etwaige Einlieferung effektiver St\u00fccke in Kundendepots und \u00dcbertragung ins Ausland, insbesondere nach Luxemburg. Noch w\u00e4hrend der Pr\u00fcfung erweiterte die Steufa des FA am 19. Januar 1999 das Steuerstrafverfahren &#8222;um den Verdacht der Steuerverk\u00fcrzung gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind&#8220;.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin weigerte sich, Unterlagen \u00fcber Tafelgesch\u00e4fte vorzulegen, die nicht im Zusammenhang mit Transferierungen nach Luxemburg standen. Auf Antrag des FA verf\u00fcgte das AG &#8222;im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die \u00fcber die Sparkasse H Verm\u00f6genswerte nach Luxemburg transferiert und\/oder Tafelgesch\u00e4fte get\u00e4tigt haben&#8220; die Beschlagnahme der betreffenden Unterlagen. Die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landgericht (LG) I mit Beschluss vom 9. Juni 1999 als unbegr\u00fcndet verworfen. Darin f\u00fchrte das LG im Wesentlichen aus, dass sich ein konkreter Anfangsverdacht aufgrund der anonymisierten Gestaltung der Tafelgesch\u00e4fte (Barabhebungen von bei der Antragstellerin unterhaltenen Konten zwecks Ankaufs der Wertpapiere) ergeben habe. W\u00f6rtlich hei\u00dft es dazu:<\/p>\n<p>&#8222;Diese anonymisierende Gestaltung des Gesch\u00e4fts, d.h. mit Hilfe einer buchungstechnischen Barabhebung (bzw. in F\u00e4llen des Verkaufs und Einl\u00f6sung von Zinsgutscheinen mit Hilfe von Bareinzahlungen) wird der in der Form des &#8218;bestellten&#8216; Tafelgesch\u00e4fts durchgef\u00fchrte Wertpapiererwerb von dem bei der Sparkasse unterhaltenen Konto des Bankkunden abgekoppelt, ist ungew\u00f6hnlich, jedenfalls nicht naheliegend. Damit ist im Ergebnis erreicht worden, dass \u00fcber den Erwerb der Wertpapiere gem\u00e4\u00df \u00a7 154 Abs. 2 AO keine Daten \u00fcber den Kunden von der Sparkasse erhoben und festgehalten worden sind (obwohl die Daten des Kunden der Sparkasse bekannt gewesen sind und hinsichtlich des unterhaltenen Kontos und\/oder Depots auch erhoben und festgehalten worden sind). &#8230; Das vorgenannte Verhalten der Kunden reicht nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund der allgemein bekannten Tatsache, dass gerade in der Zeit vor Einf\u00fchrung der 35%igen Quellensteuer auf Kapitaleink\u00fcnfte im Jahr 1993 viele Anleger nach Wegen gesucht und Wege eingeschlagen haben, um Verm\u00f6genswerte &#8230; dem Steuerfiskus zu verbergen, aus, um einen hinreichend konkreten Anfangsverdacht gegen sie anzunehmen.&#8220;<\/p>\n<p>Bereits nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses des AG vom 22. Januar 1999 hatten die Fahnder ihre Pr\u00fcfung fortgesetzt und u.a. auf die Tafelgesch\u00e4fte 1994 bis 1996 erstreckt. Nachdem die Fahnder die Absicht \u00e4u\u00dferten, die beschlagnahmten Unterlagen \u00fcber Erwerb, Besitz und Ver\u00e4u\u00dferung von Tafelpapieren, insbesondere Aufzeichnungen \u00fcber Wertpapierein- und -ausg\u00e4nge, an die f\u00fcr die Besteuerung der Sparkassenkunden zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter weiterzuleiten, reichte die Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) einen Antrag auf Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes ein.<\/p>\n<p>Sie beantragte, dem FA im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung in der Hauptsache die anl\u00e4sslich der am 12. November 1998 begonnenen Durchsuchung ihrer Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume beschlagnahmten Unterlagen einschlie\u00dflich der von der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen \u00fcber Kapitalverm\u00f6gen und Kapitaleink\u00fcnfte ihrer Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer Geldanlage in Luxemburg stehen, weder selbst noch im Wege von Kontrollmitteilungen auszuwerten.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 25. November 1999 hat das FG das Verfahren insoweit abgetrennt als der Antrag dahin geht, die Auswertung der Unterlagen auch in den F\u00e4llen zu untersagen, in denen einer Strafverfolgung keine Strafverfolgungshindernisse wie z.B. Verj\u00e4hrung oder Tod des betroffenen Bankkunden entgegenstehen. Das abgetrennte Verfahren hat das FG mit Beschluss vom 9. Dezember 1999 an das zust\u00e4ndige AG verwiesen, weil es insoweit den Finanzrechtsweg nicht f\u00fcr gegeben hielt. Diesen Antrag hat die Antragstellerin im Januar 2000 beim AG zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>Den verbleibenden Rechtsschutzantrag, soweit es also um die Untersagung der Auswertung bzw. Weiterleitung von Informationen und Unterlagen der Antragstellerin geht, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke des Besteuerungsverfahrens von Bedeutung sein k\u00f6nnen, hielt das FG unter Bejahung der Er\u00f6ffnung des Finanzrechtswegs f\u00fcr zul\u00e4ssig, mangels Bestehens eines Anordnungsanspruchs jedoch nicht f\u00fcr begr\u00fcndet. Wegen der Einzelheiten der Begr\u00fcndung wird auf den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 470 ver\u00f6ffentlichten Beschluss der Vorinstanz verwiesen.<\/p>\n<p>Mit ihrer vom FG wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Beschwerde (\u00a7 128 Abs. 3, \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie h\u00e4lt die vom FG getroffene Unterscheidung zwischen &#8222;echten&#8220; Tafelgesch\u00e4ften, die mit Bargeld Zug um Zug abgewickelt werden, und &#8222;anonymisierten&#8220; Tafelgesch\u00e4ften, bei denen der Tafelpapierbesteller bei einem Kreditinstitut ein Konto unterhalte, das Gesch\u00e4ft aber gleichwohl bar abgewickelt werde, nicht f\u00fcr gerechtfertigt. Tafelgesch\u00e4fte seien schon begrifflich anonym, aber legitim und rechtfertigten als solche keinen allgemeinen Verdacht auf Steuerhinterziehung. Wenn dies so sei, dann d\u00fcrfe jemand, der mit einem Koffer voll Bargeld bei einer Bank erscheine, um ein Tafelpapier zu erwerben, nicht anders (besser?) behandelt werden, als jemand, der bei dieser Bank ein Konto unterhalte. Erst recht werde eine unterschiedliche Behandlung nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein kleineres Kreditinstitut wie die Antragstellerin ein bestelltes Papier nicht vorr\u00e4tig habe, sondern es erst bei einem anderen Kreditinstitut (hier: der X-Bank) &#8222;bestellen&#8220; m\u00fcsse. Der angefochtene Beschluss sei in sich widerspr\u00fcchlich, denn einerseits billige das FG &#8222;echten&#8220; Tafelgesch\u00e4ften Anonymit\u00e4t und Vertrauensschutz zu, w\u00e4hrend andererseits infolge der einschr\u00e4nkungslosen Zur\u00fcckweisung des Antrags der Schluss nahe liege, dass das FG der Steufa die einschr\u00e4nkungslose Ermittlungsbefugnis f\u00fcr alle Tafelgesch\u00e4fte zubillige. Aus dem Wareneinlieferungsbuch als solchem sei n\u00e4mlich nicht ersichtlich, ob der betreffende Kunde Tafelpapiere gekauft oder ob er vorhanden gewesene Papiere eingeliefert habe. Insgesamt wende sich die Antragstellerin gegen das offensichtliche Bestreben der Steufa, die Vers\u00e4umnisse des Gesetzgebers in Bezug auf Tafelgesch\u00e4fte auf dem Verwaltungsweg zu &#8222;korrigieren&#8220;.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Beschwerde der Antragstellerin, \u00fcber die der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7 90 Abs. 1 Satz 2 FGO ohne m\u00fcndliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist zul\u00e4ssig, aber nicht begr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen. Aufgrund der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung teilt der Senat die Auffassung des FG, dass der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch gegen das FA auf Unterlassung der Auswertung der in ihren R\u00e4umen beschlagnahmten Unterlagen einschlie\u00dflich der von der Steufa angefertigten schriftlichen Notizen \u00fcber Kapitalverm\u00f6gen und Kapitaleink\u00fcnfte ihrer Kunden, die in keinem Zusammenhang mit einer Geldanlage in Luxemburg stehen, bzw. auf Weitergabe dieser Unterlagen im Wege von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanz\u00e4mter der betroffenen Bankkunden nicht zusteht.<\/p>\n<p>1. Hinsichtlich der Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs (\u00a7 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 FGO), der Verwirklichung des Rechtsschutzziels im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen (Sicherungs-)Anordnung (\u00a7 114 Abs. 1 Satz 1 FGO), der Antragsbefugnis der Antragstellerin aufgrund der Behauptung, jedenfalls in ihren Eigentumsrechten an den beschlagnahmten, vervielf\u00e4ltigten oder sonst abgeschriebenen Gesch\u00e4fts- und Kontenunterlagen verletzt zu sein (\u00a7\u00a7 903, 1004 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs &#8211; BGB -), des besonderen Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses gerade f\u00fcr den Erlass einer einstweiligen Anordnung und des Bestehens eines Anordnungsgrundes verweist der Senat auf die \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des FG (II 1 bis 2a des angefochtenen Beschlusses). Da diese auf der Rechtsprechung des Senats beruhen (vgl. insbesondere den Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1997 VII B 40\/97, BFH\/NV 1998, 424) und die Beteiligten hiergegen keine Einwendungen erhoben haben, sieht der Senat von einer weitergehenden Begr\u00fcndung ab. Hinsichtlich der vom FG bejahten Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs w\u00e4re der Senat ohnehin an die &#8211; auch insoweit \u00fcberzeugenden &#8211; Ausf\u00fchrungen des FG gebunden (\u00a7 155 FGO i.V.m. \u00a7 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<\/p>\n<p>2. Der von der Antragstellerin aus ihren Eigentumsrechten an den beschlagnahmten Unterlagen abgeleitete Anordnungsanspruch (Abwehranspruch aus \u00a7 903 Satz 1, \u00a7 1004 BGB) findet seine Schranken in den Rechten anderer, der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung oder dem Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes). Ist der Eigent\u00fcmer einer Sache hiernach zur Duldung verpflichtet, ist sein Abwehranspruch ausgeschlossen (\u00a7 1004 Abs. 2 BGB). \u00a7 208 der Abgabenordnung (AO 1977) ist eine Vorschrift der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung, die der Steufa bestimmte Aufgaben und Befugnisse zuweist und daher geeignet ist, den geltend gemachten Abwehranspruch zu entkr\u00e4ften. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass die vom FA beabsichtigte Weitergabe der bei der Durchsuchung der Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume der Antragstellerin von der Steufa des FA gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse an die Wohnsitzfinanz\u00e4mter der betroffenen Bankkunden in dieser Vorschrift ihre rechtliche Grundlage findet und innerhalb der durch diese Vorschrift er\u00f6ffneten gesetzlichen Vorgehensweise liegt.<\/p>\n<p>a) Bei der \u00dcberpr\u00fcfung einer konkreten T\u00e4tigkeit der Steufa auf ihre Rechtm\u00e4\u00dfigkeit hin ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wie das FG richtig erkannt hat, zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO 1977) und den zur Erf\u00fcllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977) zu unterscheiden (BFH, Beschl\u00fcsse vom 16. Dezember 1997 VII B 45\/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH\/NV 1998, 424, 428, m.w.N.). Eine konkrete Ma\u00dfnahme der Steufa ist hiernach rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sich die Steufa dabei im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat (nachfolgend b) und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (nachfolgend c).<\/p>\n<p>b) Die Steufa hat sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten.<\/p>\n<p>aa) Nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 ist Aufgabe der Steufa &#8222;die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten&#8220;. Eine T\u00e4tigkeit der Steufa in diesem Aufgabenbereich setzt die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens voraus (\u00a7 397 AO 1977). Das wiederum erfordert das Vorliegen eines so genannten (Anfangs-)Verdachts einer Steuerstraftat (\u00a7 386 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Ob ein solcher Anfangsverdacht gegeben ist, entscheidet die zust\u00e4ndige Finanzbeh\u00f6rde (\u00a7 386 Abs. 1 Satz 2, \u00a7\u00a7 387 ff. AO 1977). Eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung dieser Entscheidung erfolgt regelm\u00e4\u00dfig durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (vgl. \u00a7 391 AO 1977), wenn diese in dem laufenden Ermittlungsverfahren beispielsweise, wie im Streitfall das AG, von der Steufa zur Anordnung von grunds\u00e4tzlich dem Richter vorbehaltenen Durchsuchungen und Beschlagnahmen eingeschaltet wird. Gelangt ein solcher Vorgang aus irgend welchen besonderen Gr\u00fcnden in die Finanzgerichtsbarkeit, so sprechen, was auch das FG erwogen hat, gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr, die Frage des Bestehens eines Anfangsverdachts nicht einer erneuten gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung zu unterziehen, es sei denn, die vom ordentlichen Gericht best\u00e4tigte Entscheidung der Finanzbeh\u00f6rde erwiese sich als offensichtlich grob fehlerhaft und damit als greifbar gesetzwidrig.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Steufa des FA mit Einleitungsvermerk vom 20. Juli 1998 ein Steuerstrafverfahren gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger, die \u00fcber die Antragstellerin Verm\u00f6genswerte nach Luxemburg transferiert haben, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren wurde nach Erkenntnissen aus den ersten Durchsuchungen in den Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der Antragstellerin mit Vermerk vom 19. Januar 1999 wegen des Verdachts der Steuerverk\u00fcrzung gegen namentlich noch nicht bekannte Kapitalanleger (Kunden der Antragstellerin), die im Besitz von Tafelpapieren waren oder sind, erweitert. Der vom FA hinsichtlich der Erweiterung des Ermittlungsverfahrens &#8211; nur darum geht es im Streitfall &#8211; bejahte Anfangsverdacht wurde sowohl vom AG im Rahmen des auf Antrag des FA ergangenen Beschlagnahmebeschlusses vom 22. Januar 1999 als auch im hiergegen von der Antragstellerin gef\u00fchrten Beschwerdeverfahren nach \u00a7 304 der Strafprozessordnung vom LG mit Beschluss vom 9. Juni 1999 best\u00e4tigt. Das LG sah einen konkreten Anfangsverdacht im Wesentlichen aufgrund der anonymisierten Gestaltung der Tafelgesch\u00e4fte als gegeben an, weil die Bankkunden den Ankauf der \u00fcber die Antragstellerin bestellten Tafelpapiere bzw. den Verkauf von Tafelpapieren und die Einl\u00f6sung von Zinsgutscheinen nicht \u00fcber ihre bei der Antragstellerin gef\u00fchrten Konten und Depots, sondern durch Barabhebungen und Bareinzahlungen von und auf diese Konten get\u00e4tigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Diese Ausf\u00fchrungen des LG zum Anfangsverdacht einer Steuerstraftat nach \u00a7 386 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 sind offensichtlich jedenfalls nicht grob fehlerhaft, sodass der Senat keine Veranlassung f\u00fcr eine nochmalige \u00dcberpr\u00fcfung dieser Frage im finanzgerichtlichen Verfahren sieht. Im \u00dcbrigen st\u00e4nden die Ausf\u00fchrungen des LG auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats. Diese geht davon aus, dass die blo\u00dfe Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung derselben zur Verwahrung in das Depot oder die Sammeldepotverwahrung eines deutschen Kreditinstituts keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht rechtfertigt (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2000 VII B 28\/99 (BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643), denn es w\u00e4re widersinnig und mit einer rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn an die blo\u00dfe Existenz eines vom Gesetz f\u00fcr erlaubt erkl\u00e4rten Tatbestands automatisch die Rechtsfolge eines strafrechtlichen Anfangsverdachts zu kn\u00fcpfen w\u00e4re. Entsprechend verh\u00e4lt es sich hinsichtlich von Geld- oder Kapitalanlagen im Ausland, die von den Anlegern \u00fcber ein deutsches Kreditinstitut in bank\u00fcblicher Weise abgewickelt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2001 VII B 277\/00, BStBl II 2001, 306). In dieser zuletzt genannten Entscheidung hat der Senat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn ein Gesch\u00e4ft nicht in bank\u00fcblicher Weise, insbesondere anonym oder pseudonym abgewickelt wird, ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht durchaus zu begr\u00fcnden ist. So verh\u00e4lt es sich auch im Streitfall. Denn wer Konten und Depots bei einem Kreditinstitut f\u00fchrt, seine Wertpapiergesch\u00e4fte aber gleichwohl durch Bareinzahlungen und Barabhebungen t\u00e4tigt, sodass sie anhand der \u00fcber diese Konten und Depots gef\u00fchrten Unterlagen nicht als Wertpapiergesch\u00e4fte ersichtlich sind, muss sich nicht nur die Frage gefallen lassen, warum er dies tut, sondern muss auch den Anfangsverdacht ertragen, er habe mit dieser Art der Gesch\u00e4ftsabwicklung m\u00f6glicherweise die Weiche f\u00fcr eine nachfolgende Steuerverk\u00fcrzung oder Steuerhinterziehung stellen wollen.<\/p>\n<p>Die hiergegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Bedenken, sofern sie denn nach den Ausf\u00fchrungen des LG zum Bestehen eines Anfangsverdachts \u00fcberhaupt noch ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnten, greifen nicht durch. Zutreffend ist allerdings, dass Tafelgesch\u00e4fte an sich schon begrifflich anonym sind, indem der Kunde bei einem Kreditinstitut Wertpapiere gegen Bargeld &#8222;\u00fcber die Tafel&#8220; (Bankschalter) kauft oder Zinskupons aus solchen Wertpapieren gegen Barauszahlung einl\u00f6st, ohne dass das jeweilige Gesch\u00e4ft \u00fcber ein legitimationsgepr\u00fcftes Konto oder Depot i.S. des \u00a7 154 Abs. 2 AO 1977 l\u00e4uft. Tafelgesch\u00e4fte sind mithin, wie bereits das LG zutreffend ausgef\u00fchrt hat, anonym in dem Sinne, dass f\u00fcr das damit befasste Kreditinstitut keine rechtliche Verpflichtung besteht, Name und Anschrift des Kunden zu erheben und festzuhalten. Daraus l\u00e4sst sich jedoch f\u00fcr den Streitfall nichts ableiten. Hier geht es n\u00e4mlich nicht darum, dass von den betroffenen Bankkunden \u00fcberhaupt Tafelgesch\u00e4fte durchgef\u00fchrt worden sind &#8211; das begr\u00fcndete in der Tat wegen der rechtlichen Zul\u00e4ssigkeit solcher Gesch\u00e4fte keinen Anfangsverdacht, wie auch das LG richtig befunden hat -, sondern allein darum, auf welche Art und Weise diese Tafelgesch\u00e4fte in concreto, d.h. im Wesentlichen in Anbetracht der bei der Antragstellerin vorhandenen Konten und Depots der Kunden, durchgef\u00fchrt worden sind. Erst hieraus, n\u00e4mlich aus der Abkoppelung der Gesch\u00e4fte von den bestehenden Konten, was unter diesen Umst\u00e4nden nicht der \u00dcblichkeit entspricht, jedenfalls aber ungew\u00f6hnlich und nicht nahe liegend ist, leitet sich der Vorwurf der anonymisierenden Gestaltung der Tafelgesch\u00e4fte ab, der letztlich zur \u00dcberschreitung der Schwelle eines Anfangsverdachts f\u00fchrt. Mit unterschiedlicher Behandlung von &#8222;echten&#8220; und &#8222;unechten&#8220; Tafelgesch\u00e4ften und Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, wie die Antragstellerin vortr\u00e4gt, hat dies nichts zu tun.<\/p>\n<p>Die f\u00fcr die Betroffenen vielleicht bittere Erkenntnis, dass derjenige, der Geld bei seiner Bank abhebt und damit bei einer anderen Bank Tafelpapiere erwirbt, vor Nachforschungen der Steufa m\u00f6glicherweise sicherer ist als derjenige, der bei seiner eigenen Bank solche Gesch\u00e4fte t\u00e4tigt, liegt in der Natur der Sache. Sie ist Folge des Systems, welches Tafelgesch\u00e4fte als solche erlaubt, aber gerade durch die ihnen innewohnende Anonymit\u00e4t die gebotene Verifizierung erschwert oder gar unm\u00f6glich macht. Wenn der Gesetzgeber Tafelpapiere bei ihrer Einl\u00f6sung mit einer erh\u00f6hten Kapitalertragsteuer (s. jetzt \u00a7 43a Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz i.V.m. \u00a7 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes) belegt, so mag dies als gewisser Ausgleich f\u00fcr das insoweit zweifellos bestehende Verifizierungsdefizit angesehen werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens n\u00e4her auf diese Frage einzugehen.<\/p>\n<p>Wenn die Antragstellerin aus der einschr\u00e4nkungslosen Zur\u00fcckweisung ihres Antrags durch das FG den Schluss ziehen m\u00f6chte, dass das FG der Steufa die einschr\u00e4nkungslose Ermittlungsbefugnis f\u00fcr alle F\u00e4lle von Tafelgesch\u00e4ften zubillige (also auch f\u00fcr den Fall der blo\u00dfen Einlieferung von Tafelpapieren in das legitimationsgepr\u00fcfte Inlandsdepot), so trifft dies nach Auffassung des Senats nicht zu. Das FG hatte f\u00fcr eine differenzierende Betrachtung der streitgegenst\u00e4ndlichen Tafelgesch\u00e4fte schon deshalb keine Veranlassung, weil die Antragstellerin insoweit nichts Konkretes vorgetragen und keine einzelnen F\u00e4lle bzw. Kunden benannt hatte, bei denen die vom LG charakterisierte anonymisierte Abwicklung der Tafelgesch\u00e4fte etwa nicht zugetroffen h\u00e4tte. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist insoweit kein konkreter Vortrag durch die Antragstellerin erfolgt. Der Senat muss daher im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes davon ausgehen, dass in allen vom Antrag der Antragstellerin erfassten F\u00e4llen die betroffenen Bankkunden die Tafelgesch\u00e4fte in der beschriebenen anonymisierten Gestaltung abgewickelt haben und folglich alle diese Kunden Verfahrensbeteiligte in dem von der Steufa eingeleiteten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren geworden sind. Sollten im Streitfall tats\u00e4chlich auch solche F\u00e4lle von Tafelgesch\u00e4ften erfasst sein, in denen sich ein Anfangsverdacht nicht begr\u00fcnden l\u00e4sst, so st\u00e4nde es den davon betroffenen Bankkunden im \u00dcbrigen frei, in Person gegen die von der Steufa beabsichtigten Ma\u00dfnahmen nach den Grunds\u00e4tzen der Senatsentscheidung in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643 vorzugehen.<\/p>\n<p>bb) Nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 umfasst die Aufgabe der Steufa auch &#8222;die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten F\u00e4llen&#8220;. Dadurch wird die Aufgabenzuweisung nach Nr. 1 im steuerstrafrechtlichen Bereich um den mit den zu erforschenden Steuerstraftaten bzw. Steuerordnungswidrigkeiten zusammenh\u00e4ngenden steuer- und steuerverfahrensrechtlichen Bereich erweitert.<\/p>\n<p>Diese Aufgabe der Steufa entf\u00e4llt nicht etwa dann, wenn eine steuerstrafrechtliche Verfolgung der einer Steuerstraftat verd\u00e4chtigen Person nicht mehr m\u00f6glich ist. Wie der Senat bereits in seinem grundlegenden Beschluss in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231 hierzu entschieden hat, geh\u00f6rt zu den Aufgaben der Steufa nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten auch dann, wenn hinsichtlich dieser Delikte bereits Strafverfolgungsverj\u00e4hrung eingetreten ist. Entsprechendes gilt, wenn andere Hindernisse einer strafrechtlichen Verfolgung des Verd\u00e4chtigen im Wege stehen, etwa dessen Ableben. In solchen F\u00e4llen schlie\u00dft die Aufgabe der Steufa nach Nr. 2 der Vorschrift nahtlos an ihre Aufgabe nach Nr. 1 an. Dies bedeutet, dass der einer Steuerstraftat Verd\u00e4chtige bzw. sein Erbe auch noch nach Eintritt des Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steufa auf der Grundlage von \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen muss, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Steufa ihre Aufgabenerf\u00fcllung zun\u00e4chst auf der Grundlage von Nr. 1 der Vorschrift begonnen und dann bei Eintritt des Strafverfolgungshindernisses nach Nr. 2 fortgesetzt hat oder ob sie bereits von Anfang ihrer Ermittlungen an auf der Grundlage von Nr. 2 der Vorschrift t\u00e4tig geworden ist, denn beide M\u00f6glichkeiten fallen klar in den Aufgabenbereich der Steufa nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977.<\/p>\n<p>Im Streitfall steht f\u00fcr das vorliegende Verfahren fest, dass die Steufa ausschlie\u00dflich in solchen F\u00e4llen ermittelt, in denen eine strafrechtliche Verfolgung der einer Steuerstraftat verd\u00e4chtigen Personen aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden nicht mehr in Betracht kommt, es also allein noch um die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in diesen F\u00e4llen geht. Das ist auch der Grund, weshalb das FG (zutreffend) die Zul\u00e4ssigkeit des Finanzrechtswegs bejaht und diese F\u00e4lle nicht wie die anderen, bei denen die steuerstrafrechtliche Verfolgung noch m\u00f6glich ist, an das zust\u00e4ndige Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit abgegeben hat. Mithin konnte sich die Steufa, wie auch das FG erkannt hat, in den streitgegenst\u00e4ndlichen F\u00e4llen mit Recht auf ihre Aufgabenerf\u00fcllung nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 st\u00fctzen, und zwar unabh\u00e4ngig davon, zu welchem Zeitpunkt das Strafverfolgungshindernis eingetreten ist.<\/p>\n<p>c) Der Steufa des FA stehen bei der hier gebotenen summarischen Betrachtung die ihr von der Antragstellerin bestrittenen Befugnisse auch zu.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 stehen der Steufa in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht grunds\u00e4tzlich die Ermittlungsbefugnisse zu, die die Finanz\u00e4mter (Hauptzoll\u00e4mter) im Besteuerungsverfahren haben. Wie die Finanz\u00e4mter kann daher auch die Steufa zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen die Beweiserhebungs- und Ermittlungsbefugnisse der \u00a7\u00a7 93 ff. AO 1977 in Anspruch nehmen, wobei die Steufa bei ihrer Aufgabenerf\u00fcllung nach \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 AO 1977 im Interesse einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gew\u00e4hrleistung des Steueraufkommens sogar von bestimmten Beschr\u00e4nkungen, die f\u00fcr die Finanz\u00e4mter gelten, befreit ist (\u00a7 208 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz AO 1977), mithin also noch weitergehende Befugnisse als die Finanz\u00e4mter aus\u00fcben darf (vgl. BFH in BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231, und in BFH\/NV 1998, 424). \u00a7 93 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 gibt hiernach der Steufa das Recht, von den Beteiligten (\u00a7 78 AO 1977) und anderen Personen die zur Feststellung eines f\u00fcr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Ausk\u00fcnfte zu verlangen.<\/p>\n<p>Dabei kann es keinen Unterschied machen, weil es insoweit lediglich eine Frage der praktischen Zweckm\u00e4\u00dfigkeit ist, ob die Steufa die bei den Fahndungsma\u00dfnahmen gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse selbst auswertet, indem sie selbst die betroffenen Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auffordert, oder ob sie die weitere Auswertung mittels der Erstellung von Kontrollmitteilungen den Finanz\u00e4mtern \u00fcberl\u00e4sst, bei denen die Beteiligten zur Steuer veranlagt werden. In F\u00e4llen wie den vorliegenden, bei denen es im Wesentlichen um die \u00dcberpr\u00fcfung geht, ob bei in der Vergangenheit durchgef\u00fchrten Veranlagungen m\u00f6gliche Kapitalertr\u00e4ge aus Wertpapiergesch\u00e4ften in die Besteuerung eingeflossen sind und ob die durchgef\u00fchrten Veranlagungen ggf. an die im steuerstrafrechtlichen Verfahren gewonnenen neuen Erkenntnisse angepasst werden m\u00fcssen, ist es, wie das FG einleuchtend begr\u00fcndet hat, durchaus sinnvoll und verwaltungs\u00f6konomischer, die bei der Steufa-Pr\u00fcfung gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse zur weiteren Auswertung an die Veranlagungsfinanz\u00e4mter weiterzuleiten. Aus rechtlichen Gr\u00fcnden bestehen hiergegen jedenfalls grunds\u00e4tzlich keine Bedenken.<\/p>\n<p>Das so genannte Bankengeheimnis des \u00a7 30a AO 1977 steht der Weiterleitung der Unterlagen und Erkenntnisse der Steufa an die Wohnsitzfinanz\u00e4mter im Streitfall nicht im Wege. Zwar soll nach \u00a7 30a Abs. 3 Satz 2 AO 1977 die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen hinsichtlich von Guthabenkonten oder Depots, bei deren Einrichtung eine Legitimationspr\u00fcfung nach \u00a7 154 Abs. 2 AO 1977 stattgefunden hat, unterbleiben. Wie der Senat jedoch bereits mehrfach entschieden hat, gilt dieses in Form eines gebundenen Ermessens formulierte Verbot nicht, wenn wegen des Verdachts einer Steuerverk\u00fcrzung ermittelt wird oder ermittelt worden ist (vgl. BFH in BFH\/NV 1998, 424), mithin ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht oder gegeben war (BFH in BFHE 192, 44, BStBl II 2000, 643).<\/p>\n<p>Der im Streitfall nach den obigen Ausf\u00fchrungen (Punkt 2 b aa) gegebene steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht entf\u00e4llt im \u00dcbrigen nicht dadurch, dass der der Steuerstraftat verd\u00e4chtigte Verfahrensbeteiligte des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens verstorben ist oder durch sonstige Gr\u00fcnde ein Strafverfolgungshindernis eingetreten ist. Der einmal bestehende Anfangsverdacht bleibt vielmehr bestehen, bis der Beteiligte oder dessen Erbe diesen Verdacht widerlegt hat oder die Finanzbeh\u00f6rden aufgrund der weiteren Ermittlungen und Auswertungen aller vorhandenen Erkenntnisse selbst zu der Auffassung kommen, dass sich der Verdacht nicht l\u00e4nger aufrecht erhalten l\u00e4sst. Wird die Steufa mithin auf der Grundlage von \u00a7 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 &#8222;zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten F\u00e4llen&#8220; t\u00e4tig, bleibt der f\u00fcr das Vorgehen nach Nr. 1 der Vorschrift erforderliche steuerstrafrechtliche Anfangsverdacht unabh\u00e4ngig davon bestehen, ob die M\u00f6glichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung noch gegeben oder zwischenzeitlich durch Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses entfallen ist.<\/p>\n<p>Da \u00a7 30a Abs. 3 AO 1977 im Streitfall schon aus dieser prinzipiellen Erw\u00e4gung nicht zugunsten der Antragstellerin und der von ihr zu sch\u00fctzenden Kunden zum Zuge kommen kann, kann der Senat die mit der Anwendung dieser Vorschrift verbundenen weiteren Fragen, ob auch bankinterne Zwischen- und Verrechnungskonten dem Schutz dieser Vorschrift unterliegen und ob sie, wie der I. Senat des BFH entgegen der Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats meint, nur bei einer echten Au\u00dfenpr\u00fcfung eingreift, nicht jedoch auch bei einer Steufa-Pr\u00fcfung (vgl. BFH-Beschluss vom 4. September 2000 I B 17\/00, BFHE 192, 260, BStBl II 2000, 648), auf sich beruhen lassen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Beschluss vom 15.6.2001 (VII B 11\/00) BStBl. 2001 II S. 624 1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchf\u00fchrung von Tafelgesch\u00e4ften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Gesch\u00e4fte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und\/oder Depots f\u00fchrt, au\u00dferhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt. 2. 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