{"id":45564,"date":"2001-03-29T12:24:01","date_gmt":"2001-03-29T10:24:01","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45564"},"modified":"2013-06-20T12:25:26","modified_gmt":"2013-06-20T10:25:26","slug":"bfh-urteil-vom-29-3-2001-iii-r-48_98-bstbl-2001-ii-s-629","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iii-r-48_98-bstbl-2001-ii-s-629\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 48\/98)     BStBl. 2001 II S. 629"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 48\/98) BStBl. 2001 II S. 629<\/strong><\/p>\n<p>Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenh\u00e4ndigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserkl\u00e4rung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollm\u00e4chtigter wirksam unterzeichnen d\u00fcrfte, weil sich der gesetzliche Vertreter auf einer seit l\u00e4ngerem geplanten mehrw\u00f6chigen Urlaubsreise im europ\u00e4ischen Ausland aufh\u00e4lt. Vielmehr h\u00e4ngt die Zul\u00e4ssigkeit der Vertretung bei der Unterschrift davon ab, ob im Einzelfall eine postalische Verbindung m\u00f6glich und deren Inanspruchnahme dem gesetzlichen Vertreter im Hinblick auf die Bedeutung eines Investitionszulagen-Antrags und die gebotene z\u00fcgige verwaltungsm\u00e4\u00dfige Durchf\u00fchrung des Bewilligungsverfahrens zumutbar ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>AO 1977 \u00a7 150 Abs. 3; InvZulG 1993 \u00a7 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Berlin (EFG 1999, 249)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer war in den Jahren 1994 und 1995 der Prozessbevollm\u00e4chtigte Steuerberater X.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragte mit Investitionszulagenantrag vom 29. September 1995 Investitionszulage f\u00fcr das Streitjahr 1994 in H\u00f6he von 8 v.H. bzw. 5 v.H. aus einer Bemessungsgrundlage von 10.650,40 DM = 628,60 DM. Der Antrag ist f\u00fcr die Kl\u00e4gerin mit &#8222;i.V. A.O.&#8220; unterzeichnet worden. Zwischen Frau A.O. als Praxisinhaberin (einer eigenen Steuerberatungspraxis) und Steuerberater X als Vertreter war unter dem 2. April 1990 ein sog. Vertretungsvertrag mit unbefristeter Laufzeit (\u00a7 1 Abs. 1 des Vertrages) abgeschlossen worden. Auf telefonischen Hinweis des Beklagten und Revisionskl\u00e4gers (Finanzamt &#8211; FA -) vom 2. Oktober 1995, dass ein Investitionszulagenantrag f\u00fcr eine juristische Person von deren gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben sei und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterschrift nur noch bis zum Ablauf des Tages fristgem\u00e4\u00df erfolgen k\u00f6nne, \u00fcbersandte die Kl\u00e4gerin mit Anschreiben vom 6. Oktober 1995 eine von Steuerberater X unterzeichnete Kopie des Investitionszulagenantrags f\u00fcr 1994, die am 9. Oktober 1995 beim FA einging.<\/p>\n<p>Das FA setzte die Investitionszulage f\u00fcr 1994 mangels wirksam gestellten Antrags auf 0 DM fest (Bescheid vom 22. November 1995). Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage (im Verfahren nach \u00a7 94a der Finanzgerichtsordnung &#8211; FGO -) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 249 ver\u00f6ffentlichtem Urteil statt. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es im Wesentlichen aus, nach \u00a7 150 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) d\u00fcrfe anstelle einer eigenh\u00e4ndigen Unterschrift der Investitionszulagenantrag durch einen Bevollm\u00e4chtigten unterzeichnet werden, wenn der eigentlich Unterzeichnungspflichtige infolge l\u00e4ngerer Abwesenheit an der Unterschrift gehindert sei. Der gesetzliche Vertreter der Kl\u00e4gerin (\u00a7 34 AO 1977) habe glaubhaft vorgetragen und durch entsprechende Unterlagen belegt, dass er \u00fcber eine l\u00e4ngere Zeit hin ortsabwesend und zum Teil wegen eines Aufenthalts auf einem Segelschiff offenbar auch nicht telefonisch erreichbar gewesen sei. Infolgedessen habe die vom Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin bevollm\u00e4chtigte Steuerberaterin O den Antrag wirksam unterzeichnen k\u00f6nnen. Es sei nicht unbedingt erforderlich gewesen, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nach R\u00fcckkehr von seiner mehrw\u00f6chigen Reise die Unterschrift gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nachgeholt habe. Unter diesen Umst\u00e4nden komme es auch nicht auf die Erf\u00fcllung der Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7 110 AO 1977 an. Da das FA die H\u00f6he der begehrten Investitionszulage nicht bezweifelt habe und Anhaltspunkte f\u00fcr eine unrichtige oder \u00fcberh\u00f6hte Antragstellung nicht erkennbar seien, sei der Klage insgesamt zu entsprechen.<\/p>\n<p>Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen Rechts (\u00a7 6 Abs. 3 des Investitionszulagengesetzes &#8211; InvZulG &#8211; 1993; \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977).<\/p>\n<p>Nach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 sei der Investitionszulagenantrag u.a. vom Anspruchsberechtigten eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. Dazu sei bei juristischen Personen, wie der Kl\u00e4gerin, die Unterzeichnung durch deren gesetzlichen Vertreter (\u00a7 34 Abs. 1 AO 1977) erforderlich. Im Unterschied zu fr\u00fcheren Gesetzesfassungen sei die Unterzeichnung durch rechtsgesch\u00e4ftlich Bevollm\u00e4chtigte ausgeschlossen. Das FG habe die von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Vertretungsvollmacht aus dem Jahr 1990 zu Unrecht als wirksam angesehen. Seit der Neufassung des \u00a7 69 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) durch Art. 1 des Sechsten Steuerberatungs\u00e4nderungsgesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl I, 1387) handele es sich dabei mit Wirkung ab Juli 1994 nur um eine allgemeine Vertretung in beruflichen Angelegenheiten des Steuerberaters, hingegen nicht um eine Vertretungsvollmacht f\u00fcr eine etwa auszu\u00fcbende gesetzliche Vertretung. Dar\u00fcber hinaus werde der Vertreter nach der Neuregelung abweichend von dem Vertretungsvertrag nur f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum, l\u00e4ngstens jedoch f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren, bestellt. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei die Vertretungsvollmacht mithin abgelaufen gewesen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich habe auch keine l\u00e4ngere Abwesenheit i.S. von \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 bestanden. \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 enthalte einen eng auszulegenden Ausnahmetatbestand. Die Kl\u00e4gerin habe keine Umst\u00e4nde vorgetragen, aus denen sich erg\u00e4be, dass der gesetzliche Vertreter verhindert gewesen sei, die vom InvZulG bestimmte Antragsfrist einzuhalten. Das FG habe zudem nicht ermittelt, warum der Investitionszulagenantrag nicht vom gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin vor dessen Abreise gefertigt und unterschrieben worden sei.<\/p>\n<p>Der Investitionszulagenantrag sei somit nicht rechtzeitig gestellt und Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist seien nicht gegeben.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Das FA habe weder anhand der Rechtsprechung noch des einschl\u00e4gigen Schrifttums dargetan, weshalb \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 unanwendbar sein solle. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin habe 1995 das 72. Lebensjahr bereits vollendet gehabt und sei schwer herzkrank gewesen. Deshalb habe er sich Erf\u00fcllungsgehilfen bedienen m\u00fcssen. F\u00fcr den Fall eines jederzeit m\u00f6glichen Ausfalls habe er eine Kollegin und einen Kollegen nach \u00a7 72 StBerG mit seiner st\u00e4ndigen Vertretung beauftragt. Dieser Vertretungsvertrag sei fortlaufend bedarfsweise m\u00fcndlich verl\u00e4ngert worden. Es best\u00fcnden daf\u00fcr keine Formvorschriften.<\/p>\n<p>Nach herrschender Lehre sei die Vorschrift in \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 nicht b\u00fcrokratisch-formalistisch zu handhaben. Daher sei nicht nur an Urlaube, Kuraufenthalte, Gesch\u00e4ftsreisen und Auslandsaufenthalte zu denken. Da Antragsfristen voll ausgenutzt werden d\u00fcrften, sei eine &#8222;l\u00e4ngere Abwesenheit&#8220; auch dann noch anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige erst kurz vor Fristablauf abreise. Dieses weite Verst\u00e4ndnis sei auch im Hinblick darauf geboten, dass das FA die Nachholung der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 verlangen k\u00f6nne (vgl. Tipke\/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., \u00a7 150 AO 1977 S. 22).<\/p>\n<p>Dies sei auf fernm\u00fcndliche Anforderungen des FA nach R\u00fcckkehr des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus dessen Urlaub am 6. Oktober 1995 auch geschehen. Zu Unrecht habe das FA einen Nullbescheid, statt eines rechtsbehelfsf\u00e4higen Bescheides erlassen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4rung des Anwendungsbereichs des \u00a7 72 StBerG erscheine von wesentlicher Bedeutung. Eine kleine Steuerberatungs-GmbH mit nur einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sei bei dessen urlaubsbedingter Abwesenheit oder noch mehr bei einem pl\u00f6tzlichen Wegfall, n\u00e4mlich anderenfalls in vollem Umfange, handlungsunf\u00e4hig.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG (\u00a7 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).<\/p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist materiell-rechtlich fehlerhaft, weil nach dessen Entscheidungsgr\u00fcnden nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Tatsachen das FG seine Schlussfolgerung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht gezogen hat, der gesetzliche Vertreter der Kl\u00e4gerin sei i.S. von \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 infolge l\u00e4ngerer Abwesenheit an der eigenh\u00e4ndigen Unterschrift unter dem Investitionszulagenantrag f\u00fcr 1994 innerhalb der bis zum 30. September 1995 laufenden Antragsfrist gehindert gewesen.<\/p>\n<p>Das FA hat die Feststellungen des FG zwar nicht mit zul\u00e4ssigen und begr\u00fcndeten Verfahrensr\u00fcgen angegriffen. Grunds\u00e4tzlich binden die Feststellungen des FG das Revisionsgericht, sofern sie zumindest m\u00f6glich sind. Jedoch stellen unzureichende Sachverhaltsdarstellungen im finanzgerichtlichen Urteil einen materiell-rechtlichen Fehler dar, der auch ohne diesbez\u00fcgliche R\u00fcgen zum Wegfall der Bindungswirkung nach \u00a7 118 Abs. 2 FGO f\u00fchrt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs &#8211; BFH &#8211; vom 22. April 1998 X R 101\/95, BFH\/NV 1998, 1481 unter Abschn. B I. 2. der Gr\u00fcnde, m.w.N.).<\/p>\n<p>1. a) Nach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993 ist der Antrag auf Gew\u00e4hrung von Investitionszulage nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben. F\u00fcr die Kl\u00e4gerin als juristische Person in der Rechtsform einer GmbH, die zwar als solche steuerrechtsf\u00e4hig und gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 anspruchsberechtigt, jedoch verfahrensrechtlich nicht handlungsf\u00e4hig ist, handelt nach \u00a7 79 Abs. 1 Nr. 3 erste Alternative AO 1977, \u00a7 34 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. \u00a7 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung (GmbHG) der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer als gesetzlicher Vertreter (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 III R 58\/95, BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).<\/p>\n<p>b) Wie sich aus \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 ergibt, ist dem Erfordernis der Eigenh\u00e4ndigkeit der Unterschrift durch den gesetzlichen Vertreter nur dann gen\u00fcgt, wenn dieser tats\u00e4chlich die Unterschrift h\u00f6chstpers\u00f6nlich leistet. Die Unterzeichnung durch einen Bevollm\u00e4chtigten ist als Ausnahme hiervon nur dann zul\u00e4ssig, wenn der gesetzliche Vertreter infolge seines k\u00f6rperlichen oder geistigen Zustandes oder durch l\u00e4ngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. In diesem Falle kann allerdings die eigenh\u00e4ndige Unterschrift von der Finanzbeh\u00f6rde nachtr\u00e4glich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist (\u00a7 150 Abs. 3 Satz 2 AO 1977).<\/p>\n<p>aa) Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Eigenh\u00e4ndigkeit der Unterschrift des Anspruchsberechtigten nach \u00a7 6 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1993. Dabei hat es der erkennende Senat offen gelassen, ob diese Rechtsfolge unmittelbar aus \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 oder \u00fcber die Verweisung in \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 auf die f\u00fcr Steuerverg\u00fctungen geltenden Vorschriften der AO 1977 zu entnehmen sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juni 1989 III R 119\/85, BFHE 158, 270, BStBl II 1989, 1022). Zumindest ist \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 insoweit entsprechend anwendbar (s. im Einzelnen die Begr\u00fcndung im Urteil des erkennenden Senats in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237). Wie bei Steuererkl\u00e4rungen dient die Eigenh\u00e4ndigkeit der Unterschrift unter dem Investitionszulagenantrag dazu, den Anspruchsberechtigten die Verantwortung f\u00fcr die Richtigkeit der der Erkl\u00e4rung zugrunde liegenden Tatsachen und Belege \u00fcbernehmen zu lassen und insbesondere f\u00fcr die im Investitionszulagenvordruck geforderten Absichtserkl\u00e4rungen sowie andere, strafrechtlich bedeutsame Erkl\u00e4rungen.<\/p>\n<p>Die eigenh\u00e4ndige Unterschrift ist innerhalb der Antragsfrist zu leisten. Anderenfalls ist der Investitionszulagenantrag als Verfahrenshandlung unwirksam (BFH-Urteile vom 17. Dezember 1998 III R 87\/96, BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313 unter Ziff. II. 5. der Gr\u00fcnde; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).<\/p>\n<p>bb) Nur ausnahmsweise ist die eigenh\u00e4ndige Unterschrift innerhalb der Antragsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 AO 1977 dann entbehrlich und die Unterzeichnung durch einen Bevollm\u00e4chtigten wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter infolge einer l\u00e4ngeren Abwesenheit an der rechtzeitigen Unterschriftsleistung gehindert ist (vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 1998 III R 5\/97, BFH\/NV 1999, 363; in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237).<\/p>\n<p>Der Begriff der &#8222;l\u00e4ngeren Abwesenheit&#8220; wird im Gesetz nicht definiert. \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 ist auf Wunsch der L\u00e4nder in die AO 1977 eingef\u00fcgt worden. Soweit Einzelsteuergesetze die eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Steuerpflichtigen bei Steuererkl\u00e4rungen verlangen, sollte bei der Unterschriftsleistung eine Vertretung nur in besonderen Einzelf\u00e4llen zul\u00e4ssig sein. \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 wurde als lex specialis zu \u00a7 80 Abs. 1 AO 1977 verstanden (vgl. Mittelsteiner\/Schaumburg, Abgabenordnung 1977, 2. Aufl., S. 250; ferner BFH-Urteile vom 29. Februar 2000 VII R 109\/98, BFHE 191, 311, BStBl II 2000, 573; vom 7. November 1997 VI R 45\/97, BFHE 184, 381, BStBl II 1998, 54).<\/p>\n<p>Bereits \u00a7 107 Abs. 1 AO 1977 (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. Juni 1971 VII R 75\/68, BFHE 103, 18, BStBl II 1971, 726, 727, m.w.N.) r\u00e4umte in Ausnahmef\u00e4llen die M\u00f6glichkeit ein, sich auch bei der Unterzeichnung von Steuererkl\u00e4rungen vertreten zu lassen. Im Schrifttum wurde zu dieser Vorschrift seinerzeit die Auffassung vertreten, das Tatbestandsmerkmal der &#8222;Abwesenheit&#8220; sei als &#8222;l\u00e4ngerer Aufenthalt in weiterer Entfernung&#8220;, z.B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes, einer Gesch\u00e4ftsreise, Kur oder eines Urlaubsaufenthaltes zu verstehen. Ein Steuerpflichtiger sollte in einer solchen Situation seine steuerlichen Pflichten durch einen Bevollm\u00e4chtigten erf\u00fcllen lassen k\u00f6nnen (vgl. Slapio, Deutsches Steuerrecht &#8211; DStR &#8211; 1995, 753, 754, m.w.N.). \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 hat im Vergleich zu \u00a7\u00a7 166, 107 AO 1977 die Zul\u00e4ssigkeit einer Stellvertretung bei der Unterzeichnung von Steuererkl\u00e4rungen weiter konkretisiert (vgl. Schuhmann, Betriebs-Berater &#8211; BB &#8211; 1977, 692, 693) und hinsichtlich der Voraussetzung der Abwesenheit die seinerzeit im Schrifttum zu \u00a7 107 AO 1977 vertretene Auslegung im Wesentlichen \u00fcbernommen. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und ebenso \u00fcberwiegend im Schrifttum wird dementsprechend die Auffassung vertreten, ein Daueraufenthalt im Ausland bzw. der Wegzug in das Ausland sei als &#8222;l\u00e4ngere Abwesenheit&#8220; zu betrachten (vgl. FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 13. September 1977 XIII 254\/77 L, EFG 1978, 24; FG Berlin, Urteil vom 8. November 1985 III 403\/83, EFG 1986, 326; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 27. Januar 1993 III 295\/88, EFG 1993, 560; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 21. April 1998 2 K 3415\/96, EFG 1998, 1102; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 150 AO 1977 Tz. 18; Trzaskalik in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., \u00a7 150 AO 1977 Rz. 38).<\/p>\n<p>Im Weiteren wird die Ansicht vertreten, \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 lasse nicht erkennen, dass insoweit zeitliche oder r\u00e4umliche Aspekte f\u00fcr die Auslegung ma\u00dfgebend sein sollten. Zeitlich m\u00fcsse vielmehr eine Abwesenheit schon dann als l\u00e4nger angesehen werden, wenn sie geeignet sei, die Wahrnehmung steuerlicher Rechte und Pflichten zu gef\u00e4hrden. Insoweit sei einzelfallbezogen zu entscheiden (vgl. Slapio, a.a.O., S. 753, 755). Nicht als entscheidungsrelevant d\u00fcrften die theoretischen M\u00f6glichkeiten gewertet werden, dass der Steuerpflichtige ausw\u00e4rts postalisch erreichbar sei; denn \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 gebe dem Steuerpflichtigen die Aussch\u00f6pfung derartiger M\u00f6glichkeiten nicht auf. Dies k\u00f6nne n\u00e4mlich im Einzelfall auch aus Kostengr\u00fcnden unbillig sein. Ebenso wenig rechtserheblich sei es, dass der Steuerpflichtige nicht bereits zu einem fr\u00fcheren Zeitpunkt die Erkl\u00e4rung unterschrieben und eingereicht habe. Fristen, die nach dem Gesetzeszweck stets auch Bedenkfristen seien, d\u00fcrften n\u00e4mlich bis zum Ende genutzt werden (zum Ganzen Slapio, a.a.O., S. 753, 755 und 756, m.w.N.). Zum Teil wird aus der Erm\u00e4chtigung des FA, die Unterschriftsleistung des gesetzlichen Vertreters nachtr\u00e4glich verlangen zu k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 150 Abs. 3 Satz 2 AO 1977), auch abgeleitet, die Norm wolle prim\u00e4r vor\u00fcbergehende Hinderungsgr\u00fcnde erfassen (vgl. Schick, Steuer und Wirtschaft &#8211; StuW &#8211; 1988, 301, 317). Als selbstverst\u00e4ndlich wird insoweit allerdings davon ausgegangen, dass ein dauerhafter Hinderungsgrund, wie ein Wegzug ins Ausland, die Unterzeichnung durch den Bevollm\u00e4chtigten stets rechtfertigt (H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, a.a.O., \u00a7 150 AO 1977 Rz. 38; Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 150 AO 1977 Tz. 18). Teilweise wird auch einschr\u00e4nkend auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abgestellt, z.B. wenn eine relativ kurze Heimfahrt per Auto m\u00f6glich w\u00e4re (vgl. Tipke\/Kruse, a.a.O., \u00a7 150 AO 1977 Tz. 18). Einzelne Autoren wollen dar\u00fcber hinaus den Wortlaut des \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 einschr\u00e4nkend auslegen. So soll nach Brockmeyer\/Klein (Abgabenordnung, 7. Aufl., \u00a7 150 Rz. 11) eine kurzfristige Abwesenheit von z.B. zwei Wochen nicht ausreichen. Vielmehr sei es in solchen F\u00e4llen Sache des Steuerpflichtigen, die Unterschrift so rechtzeitig zu leisten, dass die Frist eingehalten werden k\u00f6nne (a.A. z.B. S\u00e4chsisches FG, Urteil vom 23. Mai 1996 2 K 22\/95, EFG 1997, 760, 761, rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n<p>St\u00f6cker (in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, \u00a7 150 AO 1977 Rz. 52) will nicht nur blo\u00dfe k\u00fcrzere Abwesenheiten nicht als Hinderungsgrund ausreichen lassen. Vielmehr mache auch eine zeitlich l\u00e4ngere Abwesenheit nur in seltenen Ausnahmef\u00e4llen eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Erkl\u00e4rungspflichtigen entbehrlich. Denn die l\u00e4ngere Abwesenheit verhindere eine eigenh\u00e4ndige Unterschrift des Steuerpflichtigen nur dann, wenn der Erkl\u00e4rungspflichtige postalisch nicht erreichbar sei.<\/p>\n<p>cc) Der Senat geht &#8211; jedenfalls f\u00fcr das Investitionszulagenrecht &#8211; in Anlehnung an die vorerw\u00e4hnten Ausf\u00fchrungen von St\u00f6cker davon aus, dass auch bei einer l\u00e4ngeren Abwesenheit nicht notwendig eine Verhinderung an der pers\u00f6nlichen Unterschriftsleistung vorliegt, sondern diese nur dann anzunehmen ist, wenn es dem Investor &#8211; unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit &#8211; nicht zuzumuten ist, den Investitionszulagenantrag trotz der Abwesenheit zum Fristende eigenh\u00e4ndig zu unterzeichnen. Ausschlaggebend f\u00fcr dieses strengere Verst\u00e4ndnis der Vorschrift ist insbesondere einmal der Umstand, dass der Investitionszulagenantrag wie eine Art Jahreserkl\u00e4rung erst bis zum 30. September des dem Investitionszulagejahr nachfolgenden Kalenderjahres einzureichen ist. Ferner ist f\u00fcr den Senat der Gesichtspunkt bestimmend, dass die f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Investitionszulage erforderlichen tats\u00e4chlichen Erkl\u00e4rungen (als Wissenserkl\u00e4rungen) dem strafrechtlichen Verantwortungsbereich des Antragsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters zugeordnet sind (BFH-Urteil in BFHE 188, 182, BStBl II 1999, 313), und zum anderen der das Investitionszulagenrecht beherrschende Verfahrensgrundsatz, dass die Antragsvoraussetzungen der Investitionszulage im Interesse der zur Verwirklichung des F\u00f6rderungszwecks gebotenen raschen Gew\u00e4hrung der Investitionszulage z\u00fcgig \u00fcberpr\u00fcfbar sein m\u00fcssen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. August 1999 III R 60\/97, BFHE 189, 268, BStBl II 1999, 791).<\/p>\n<p>Unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze ist eine eigenh\u00e4ndige Unterzeichnung auch bei l\u00e4ngerer Abwesenheit, die der Senat f\u00fcr das Investitionszulagenrecht mit mehr als zwei Wochen annimmt, insbesondere dann zumutbar, wenn der Anspruchsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter wegen geringer Entfernung den Firmensitz ohne gr\u00f6\u00dferen zeitlichen und finanziellen Aufwand aufsuchen kann. Aber auch bei weiterer Entfernung ist es dem Antragsberechtigten im Hinblick darauf, dass es sich beim Investitionszulagenantrag nicht um ein allt\u00e4gliches, sondern ein langfristig planbares Gesch\u00e4ft handelt, in der Regel zumutbar, eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe und fristgerechte Unterzeichnung durch den gesetzlichen Vertreter im Wege entsprechender organisatorischer Ma\u00dfnahmen sicherzustellen (vgl. o.V. Anmerkung in H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung &#8211; HFR &#8211; 1999, 397).<\/p>\n<p>Deshalb ist der gesetzliche Vertreter in der Regel nicht an der eigenh\u00e4ndigen Unterzeichnung verhindert, wenn er sich w\u00e4hrend einer l\u00e4ngeren Abwesenheit im In- oder europ\u00e4ischen Ausland aufh\u00e4lt und postalisch ohne Schwierigkeit erreichbar ist. Im Einzelfall kann sich unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit etwas anderes ergeben, wenn konkret mit Verz\u00f6gerungen und Verlusten w\u00e4hrend des Postlaufs zu rechnen ist oder zur \u00dcberpr\u00fcfung des Antrags umfangreiche Unterlagen gesichtet werden m\u00fcssen (z.B. sehr zahlreiche beg\u00fcnstigte Wirtschaftsg\u00fcter).<\/p>\n<p>2. a) Das FG hat den unter Beif\u00fcgung verschiedener Belege unterbreiteten kl\u00e4gerischen Vortrag, der gesetzliche Vertreter der Kl\u00e4gerin, der Alleingesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer Steuerberater X, sei vom 6. September bis 5. Oktober 1995 wegen einer Urlaubs- und Tagungsreise von Berlin abwesend gewesen, als glaubhaft angesehen. Es hat des Weiteren angenommen, der gesetzliche Vertreter sei i.S. von \u00a7 150 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 \u00fcber l\u00e4ngere Zeit ortsabwesend und zum Teil wegen eines Aufenthaltes auf einem Segelschiff offenbar auch nicht telefonisch erreichbar gewesen.<\/p>\n<p>Ob der gesetzliche Vertreter noch vor Antritt seiner &#8211; nach Aktenlage &#8211; m\u00f6glicherweise bereits l\u00e4ngere Zeit vorher geplanten Auslandsreise noch den Investitionszulagenantrag f\u00fcr 1994 h\u00e4tte fertigen und unterschreiben k\u00f6nnen, hat das FG ebenso wenig gepr\u00fcft, wie die weitere Frage, ob der gesetzliche Vertreter der Kl\u00e4gerin in zumutbarer Weise postalisch h\u00e4tte erreicht werden k\u00f6nnen, so dass jedenfalls eine Abgabe eines ordnungsgem\u00e4\u00df unterzeichneten Investitionszulagenantrags f\u00fcr 1994 noch innerhalb der Antragsfrist m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das FG hat zu dem konkreten Ablauf der gesamten Auslandsreise \u00fcberhaupt keine nachpr\u00fcfbaren Feststellungen getroffen. Geht man vom Schriftsatz des Prozessvertreters im finanzgerichtlichen Verfahren vom 13. November 1996 aus, so hielt sich der gesetzliche Vertreter vom 17. September bis 22. September 1995 in Cannes zwecks Teilnahme am IFA-Kongress auf und war insoweit &#8211; wohl vor Antritt der Reise zuverl\u00e4ssig planbar &#8211; postalisch erreichbar.<\/p>\n<p>b) Das FG hat &#8211; wie im \u00dcbrigen bereits das FA in der Einspruchsentscheidung vom 12. September 1996 &#8211; ebenso wenig nachvollziehbar festgestellt, woraus sich eine Bevollm\u00e4chtigung der den Investitionszulagenantrag f\u00fcr 1994 unterschreibenden Steuerberaterin O ableiten lassen soll. Der Senat kann nicht beurteilen, ob im Streitfall die Voraussetzungen f\u00fcr die Bestellung eines allgemeinen Vertreters auf vertraglicher, nicht formgebundener Grundlage nach \u00a7 69 Abs. 1 S\u00e4tze 1 und 3, Abs. 5, \u00a7 72 Abs. 1 StBerG (dazu Gehre, Steuerberatungsgesetz, 4. Aufl., \u00a7 69 Rz. 7, 10, 13 und 15) erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat im finanzgerichtlichen Verfahren geltend gemacht, es handele sich bei Frau O um eine Dauervertreterin. Mit der Klageschrift vom 12. Oktober 1996 hatte die Kl\u00e4gerin vorgetragen, die Steuerberaterin sei, wie auch schon vorher in anderen dringenden F\u00e4llen, fernm\u00fcndlich gebeten worden, gem\u00e4\u00df schriftlichem Vertretungsvertrag vom 2. April 1990 den Antrag zu unterschreiben. Abgesehen davon, dass das FG den Vertretungsvertrag in keiner Weise konkret in Bezug genommen hat und dementsprechend umso weniger den genauen Inhalt dieses Vertrages festgestellt hat, l\u00e4sst sich dem in der Investitionszulagenakte befindlichen Vertretungsvertrag allenfalls eine umgekehrte Bevollm\u00e4chtigung des Steuerberaters X als Vertreter von Steuerberaterin O als Praxisinhaberin entnehmen. Eine auch zumindest wechselseitige Vertretung im Verhinderungsfalle kann gleichfalls nicht aus diesem Vertrag abgeleitet werden.<\/p>\n<p>c) Die Kl\u00e4gerin hat zwar unter dem 6. Oktober 1995, eingegangen beim FA am 9. Oktober 1995, in Kopie den vom gesetzlichen Vertreter der Kl\u00e4gerin unterzeichneten Investitionszulagenantrag f\u00fcr 1994 auf den fernm\u00fcndlichen Hinweis des FA hin nachgereicht. Dieser Antrag war allerdings erst nach Ablauf der Antragsfrist zwar formwirksam, aber verfristet gestellt worden. Das FA hat von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht offen gelassen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers\u00e4umung der Ausschlussfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 110 Abs. 1 und 2 AO 1977 i.V.m. \u00a7 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1993 erf\u00fcllt sind (vgl. zur Wiedereinsetzung wegen Vers\u00e4umung der Antragsfrist als Ausschlussfrist BFH-Urteile in BFHE 187, 141, BStBl II 1999, 237 unter Ziff. 3. der Gr\u00fcnde; in BFH\/NV 1999, 363 unter Ziff. 4. der Gr\u00fcnde) und dementsprechend auch keine diesbez\u00fcglichen Feststellungen getroffen.<\/p>\n<p>3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur\u00fcckzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die nach Ma\u00dfgabe der ausgef\u00fchrten Rechtsansicht des erkennenden Senats erforderlichen Feststellungen nachholen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 48\/98) BStBl. 2001 II S. 629 Ein gesetzlicher Vertreter einer Einmann-GmbH ist an der zulagenrechtlich notwendigen eigenh\u00e4ndigen Unterschrift unter den jeweils nur wie eine Jahreserkl\u00e4rung einzureichenden Investitionszulagen-Antrag nicht stets allein schon i.S. von \u00a7 150 Abs. 3 AO 1977 mit der Folge gehindert, dass ein Bevollm\u00e4chtigter wirksam unterzeichnen d\u00fcrfte, weil &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-3-2001-iii-r-48_98-bstbl-2001-ii-s-629\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29.3.2001 (III R 48\/98)     BStBl. 2001 II S. 629<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45564","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45564","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45564"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45564\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45564"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45564"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45564"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}