{"id":45565,"date":"2001-05-16T14:54:50","date_gmt":"2001-05-16T12:54:50","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45565"},"modified":"2013-06-23T15:00:11","modified_gmt":"2013-06-23T13:00:11","slug":"bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-100_00-bstbl-2001-ii-s-633","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-100_00-bstbl-2001-ii-s-633\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 100\/00)     BStBl. 2001 II S. 633"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 100\/00) BStBl. 2001 II S. 633<\/strong><\/p>\n<p>Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz, der an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt, unterliegt dennoch als Grenzg\u00e4nger gem\u00e4\u00df Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn die Nichtr\u00fcckkehr auf die Wahrnehmung eines gelegentlichen Nachtbereitschaftsdienstes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 Abschn. II. 1.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Au\u00dfensenate Freiburg<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die im Inland wohnenden Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind zusammen zur Einkommensteuer 1995 veranlagte Eheleute. Die Kl\u00e4gerin ist als Chef de Service eines Schweizer Hotels im deutsch-schweizerischen Grenzbereich besch\u00e4ftigt. Sie kehrte im Streitjahr 1995 an insgesamt 71 Tagen nicht an den deutschen Wohnort zur\u00fcck, weil sie -im jeweiligen Einzelfall unvorhergesehenen- Bereitschaftsdienst hatte. Sie legte dazu eine Best\u00e4tigung des Arbeitgebers vor, wonach sie -neben der Hoteleigent\u00fcmerin- &#8222;vereinbarungsgem\u00e4\u00df &#8230; mitverantwortlich daf\u00fcr (war), die Betreuung und auch die Sicherheit der Hotelg\u00e4ste rund um die Uhr zu gew\u00e4hrleisten&#8220; und daher zuweilen Nachtbereitschaft wahrnehmen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) behandelte die Kl\u00e4gerin als sog. Grenzg\u00e4ngerin i.S. von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen (DBA-Schweiz) und unterwarf ihr Einkommen der deutschen Besteuerung.<\/p>\n<p>Die Klage gegen den hiernach ergangenen Einkommensteuerbescheid blieb erfolglos.<\/p>\n<p>Ihre Revision st\u00fctzen die Kl\u00e4ger auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Sie beantragen, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und den angefochtenen Einkommensteuerbescheid unter Freistellung der von der Kl\u00e4gerin erzielten Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit von der deutschen Besteuerung zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Geh\u00e4lter, L\u00f6hne und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die ein Grenzg\u00e4nger aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit bezieht, sind gem\u00e4\u00df Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem dieser ans\u00e4ssig ist. Grenzg\u00e4nger i.S. von Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist gem\u00e4\u00df dessen Abs. 2 Satz 1 jede in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelm\u00e4\u00dfig an ihren Wohnort zur\u00fcckkehrt. Die Grenzg\u00e4ngereigenschaft entf\u00e4llt gem\u00e4\u00df Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, wenn die betreffende Person an mehr als 60 Tagen auf Grund ihrer Arbeitsaus\u00fcbung nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnort zur\u00fcckkehrt. Bei der Auslegung dieser Einschr\u00e4nkungen ist das Verhandlungsprotokoll zum \u00c4nderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BStBl I 1993, 929), dort Abschn. II zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, zu beachten. Die Annahme einer regelm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckkehr an den Wohnsitz i.S. von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz wird danach nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich die Arbeitsaus\u00fcbung bedingt durch betriebliche Umst\u00e4nde, wie z.B. bei Schichtarbeitern oder Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst, \u00fcber mehrere Tage erstreckt.<\/p>\n<p>FA und FG verstehen diese Einschr\u00e4nkung in dem Verhandlungsprotokoll dahin, dass bei einer sich \u00fcber mehrere Tage erstreckenden Arbeitsaus\u00fcbung eine &#8222;regelm\u00e4\u00dfige&#8220; R\u00fcckkehr i.S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz unterstellt und damit eine zwischenzeitliche R\u00fcckkehr an den Wohnort fingiert werde; solche Tage der Nichtr\u00fcckkehr ber\u00fchrten die Grenzg\u00e4ngereigenschaft folglich nicht. So verhalte es sich auch bei der Kl\u00e4gerin; ihre T\u00e4tigkeit sei eine &#8222;mehrt\u00e4gige&#8220; im Sinne der Protokollvereinbarung. Denn die darin zur Erl\u00e4uterung der mehrt\u00e4gigen &#8222;betrieblichen Umst\u00e4nde&#8220; benannten Berufsgruppen und T\u00e4tigkeiten seien lediglich beispielhaft und nicht abschlie\u00dfend. Die betroffenen T\u00e4tigkeiten m\u00fcssten deswegen nicht solche sein, die arbeitsvertraglich auf eine entsprechende Mehrt\u00e4gigkeit angelegt seien. Zwar m\u00f6ge dies bei Schichtarbeitern oder bei Krankenhauspersonal mit Bereitschaftsdienst zutreffen. Ausschlaggebend f\u00fcr die in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz gemachte Einschr\u00e4nkung seien indes die &#8222;betrieblichen Umst\u00e4nde&#8220;, die die Mehrt\u00e4gigkeit der Arbeitsaus\u00fcbung ausl\u00f6sten. Solche betrieblichen Umst\u00e4nde l\u00e4gen jedoch nicht nur vor, wenn sie vertraglich ausbedungen und gewisserma\u00dfen berufstypisch, vielmehr auch dann, wenn sie durch wiederholte au\u00dfergew\u00f6hnliche Gr\u00fcnde, also -so die Kl\u00e4ger- durch &#8222;situationsbedingte l\u00e4ngere Arbeitseins\u00e4tze&#8220; veranlasst seien.<\/p>\n<p>Dem stimmt der Senat zu. Mit der zitierten Bestimmung des Verhandlungsprotokolls wollten die Vertragsstaaten ersichtlich verhindern, dass Arbeitnehmer allein deshalb aus dem Anwendungsbereich der Grenzg\u00e4ngerregelung herausfallen k\u00f6nnen, weil sich ihre Arbeitszeit \u00fcber Mitternacht hinaus erstreckt und sie deshalb nicht am Tag ihres Arbeitsbeginns nach Hause zur\u00fcckkehren. Eine in diesem Sinne &#8222;arbeitsbedingte&#8220; Nichtr\u00fcckkehr soll mithin im Rahmen des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz unbeachtlich sein. Andererseits soll die genannte Rechtsfolge nur dann gelten, wenn die Nichtr\u00fcckkehr darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass sich -wie es im Protokolltext hei\u00dft- &#8222;die Arbeitsaus\u00fcbung&#8220; \u00fcber den Tag hinaus erstreckt; vom Verhandlungsprotokoll nicht erfasst werden mithin diejenigen F\u00e4lle, in denen die Arbeitszeit vor Mitternacht endet und der Arbeitnehmer aus anderen beruflichen Gr\u00fcnden auf eine R\u00fcckkehr an den Wohnsitz verzichtet. Das entscheidende Abgrenzungskriterium ist demnach, ob der Arbeitnehmer \u00fcber die Tagesgrenze hinaus seiner Arbeit nachgeht oder ob er -aus beruflichen Gr\u00fcnden- nach getaner Arbeit au\u00dferhalb des Ans\u00e4ssigkeitsstaates verbleibt.<\/p>\n<p>Zwar l\u00e4sst sich nicht von der Hand weisen, dass bei diesem Regelungsverst\u00e4ndnis der Anwendungsbereich von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in weitem Bereich eingeschr\u00e4nkt wird. Anwendungsf\u00e4lle f\u00fcr &#8222;betriebliche Umst\u00e4nde&#8220;, durch welche eine sch\u00e4dliche Nichtr\u00fcckkehr i.S. von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ausgel\u00f6st wird, sind hiernach nur au\u00dfergew\u00f6hnliche F\u00e4lle berufsbedingter Nichtr\u00fcckkehr nach der eigentlichen Arbeitsaus\u00fcbung, im Wesentlichen nur beruflich bedingte \u00dcbernachtungen au\u00dferhalb des Ans\u00e4ssigkeitsstaates infolge Reiset\u00e4tigkeit oder einer mehrt\u00e4gigen beruflichen Veranstaltung, bei denen eine R\u00fcckkehr an den Wohnort ausgeschlossen oder jedenfalls unzumutbar ist (vgl. Brandis in Debatin\/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15a Schweiz Rz. 47; Kempermann in Flick\/Wassermeyer\/Wingert\/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15a Rz. 35). Die -f\u00fcr die Gesetzesauslegung verbindliche (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 1989 I R 74\/86, BFHE 157, 39, BStBl II 1990, 4; Brandis, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rz. 2)- Formulierung im Verhandlungsprotokoll gibt gleichwohl mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, dass diese Einschr\u00e4nkung von den Abkommensbeteiligten gewollt ist. Weder der Abkommens- noch der Protokolltext erzwingen ein anderes Verst\u00e4ndnis. Vielmehr ist zu vermuten, dass ein solches andernfalls besonders hervorgehoben worden w\u00e4re, etwa wie dies in der in Abschn. II. 2. des Protokolls gegebenen Abkommensdefinition hinsichtlich der zugrunde zu legenden &#8222;Arbeitstage&#8220; geschehen ist.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund kann es entgegen der Ansicht der Kl\u00e4ger nicht darauf ankommen, ob eine tages\u00fcbergreifende Arbeitsleistung regelm\u00e4\u00dfig oder von Fall zu Fall erbracht wird, und ob sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder nicht. Es w\u00e4re im Ergebnis auch nicht einzusehen, weshalb derjenige Arbeitnehmer, dessen T\u00e4tigkeit sich nach Ma\u00dfgabe seines Arbeitsvertrages &#8222;\u00fcber mehrere Tage&#8220; zu erstrecken pflegt, abweichend von jenem Arbeitnehmer behandelt werden sollte, der faktisch -ohne ausdr\u00fcckliche arbeitsvertragliche Verpflichtungen- \u00e4hnlichen betrieblichen Zw\u00e4ngen unterworfen ist und sich deshalb faktisch nicht anders verh\u00e4lt. Die Abgrenzungen w\u00e4ren insoweit flie\u00dfend, wenn nicht unm\u00f6glich und in jedem Fall letztlich eher zuf\u00e4llig und beliebig. Im \u00dcbrigen bleibt zu ber\u00fccksichtigen, dass die abkommensrechtlichen Wirkungen des einen wie des anderen Verst\u00e4ndnisses der Protokollvereinbarung wechselseitig sind und im Ergebnis nicht zur Benachteiligung Deutschlands oder der Schweiz f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist die Kl\u00e4gerin als Grenzg\u00e4ngerin zu behandeln. Sie war auf Grund ihrer spezifischen T\u00e4tigkeit und Arbeitssituation zumindest tats\u00e4chlich gezwungen, wiederholt \u00fcber Nacht an ihrem Arbeitsort zu verbleiben: Nach der im angefochtenen Urteil vom FG festgestellten Best\u00e4tigung ihrer Arbeitgeberin hatte sie &#8222;vereinbarungsgem\u00e4\u00df&#8220; die Betreuung und die Sicherheit der Hotelg\u00e4ste &#8222;rund um die Uhr &#8230; zu gew\u00e4hrleisten&#8220; und musste von daher die in Rede stehenden Nachtbereitschaften wahrnehmen. Die Nachtbereitschaft geh\u00f6rte also, auch wenn sie im jeweiligen Einzelfall unvorhersehbar gewesen sein mag, jedenfalls faktisch beruflichen T\u00e4tigkeitsbereich und damit zur &#8222;Arbeitsaus\u00fcbung&#8220; der Kl\u00e4gerin. Um au\u00dfergew\u00f6hnliche F\u00e4lle berufsbedingter Nichtr\u00fcckkehr handelte es sich sonach nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 100\/00) BStBl. 2001 II S. 633 Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland und Arbeitsort in der Schweiz, der an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt, unterliegt dennoch als Grenzg\u00e4nger gem\u00e4\u00df Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung, wenn die Nichtr\u00fcckkehr auf die Wahrnehmung eines gelegentlichen Nachtbereitschaftsdienstes zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-5-2001-i-r-100_00-bstbl-2001-ii-s-633\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16.5.2001 (I R 100\/00)     BStBl. 2001 II S. 633<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45565","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45565","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45565"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45565\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45565"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45565"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45565"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}