{"id":45569,"date":"2001-02-28T11:34:40","date_gmt":"2001-02-28T09:34:40","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=45569"},"modified":"2013-06-20T11:36:18","modified_gmt":"2013-06-20T09:36:18","slug":"bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-51_00-bstbl-2001-ii-s-645","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-51_00-bstbl-2001-ii-s-645\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 51\/00)     BStBl. 2001 II S. 645"},"content":{"rendered":"<p><strong>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 51\/00) BStBl. 2001 II S. 645<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens ist regelm\u00e4\u00dfig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184\/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>EStG \u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2.<\/p>\n<p>Vorinstanz: FG M\u00fcnster (EFG 2000, 668)<\/p>\n<p align=\"center\">Sachverhalt<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">I.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), die einen Herstellungsbetrieb unterh\u00e4lt, arbeitet mit geleasten Produktionsmaschinen. Die Leasingraten sind wie folgt degressiv gestaffelt: 1. bis 12. Monat 3,55 v.H., 13. bis 24. Monat 2,24 v.H. und 25. bis 51. Monat 1,46 v.H. der Anschaffungskosten des Leasinggegenstandes. Bei einer Ver\u00e4nderung der Anschaffungskosten \u00e4nderten sich die Leasingraten im gleichen Verh\u00e4ltnis. Bis zur Bezahlung des Leasinggegenstandes behielt sich der Leasinggeber vor, die Leasingraten entsprechend der \u00c4nderung des Kapitalmarktzinses, der den Leasingraten zugrunde lag, anzupassen. Eine K\u00fcndigung des Leasingvertrages war nur aus wichtigem Grund zul\u00e4ssig. Die Erhaltungsaufwendungen w\u00e4hrend der Grundmietzeit hatte der Leasingnehmer zu tragen.<\/p>\n<p>Der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (das Finanzamt -FA-) vertrat unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. August 1982 IV R 184\/79 (BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696) abweichend von der Kl\u00e4gerin die Auffassung, bei Vereinbarung degressiver Leasingraten mit fester mehrj\u00e4hriger Laufzeit sei die Summe der w\u00e4hrend der vertraglichen Laufzeit geschuldeten Raten in j\u00e4hrlich gleichbleibenden Betr\u00e4gen auf die Laufzeit zu verteilen. Die in den ersten Jahren \u00fcber diesen rechnerischen linearen Jahresaufwand hinausgehenden Betr\u00e4ge seien als Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und in den Jahren, in denen die Leasingraten niedriger als der rechnerische Jahresaufwand sind, gewinnmindernd linear aufzul\u00f6sen.<\/p>\n<p>Die gegen die hiernach ergangenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheide gerichtete Klage war erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) gab ihr mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 668 abgedruckten Gr\u00fcnden statt.<\/p>\n<p>Seine Revision st\u00fctzt das FA auf Verletzung materiellen Rechts.<\/p>\n<p>Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p align=\"center\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p align=\"center\">II.<\/p>\n<p>Die Revision ist unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>1. Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggesch\u00e4ft ein schwebender Vertrag, der nach den Grunds\u00e4tzen \u00fcber die Bilanzierung schwebender Gesch\u00e4fte grunds\u00e4tzlich nicht zu bilanzieren ist. Gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. \u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist allerdings abweichend hiervon ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, wenn und soweit Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.<\/p>\n<p>Im Streitfall haben die Vertragsbeteiligten Leasingverh\u00e4ltnisse begr\u00fcndet und hierbei keine gleichbleibenden Leasingraten, vielmehr solche vereinbart, denen ein degressiv gestaffelter Verlauf zugrunde liegt. Das FA meint deshalb, dass es sich bei jenem \u00fcberproportionalen Aufwand, der von der Kl\u00e4gerin dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, um Leistungen f\u00fcr erst sp\u00e4ter zu erbringende Gegenleistungen des Leasinggebers handele. Ist diese Frage zu bejahen, w\u00e4re f\u00fcr diesen Aufwand ein entsprechender Aktivposten zu bilden.<\/p>\n<p>2. Der BFH (Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696) hat hierzu bezogen auf einen Immobilien-Leasingvertrag entschieden, dass degressive Leasingraten nicht anzuerkennen, vielmehr die insgesamt gezahlten Leasingraten linear auf die Grundmietzeit zu verteilen und die Unterschiedsbetr\u00e4ge vom Leasingnehmer aktiv abzugrenzen seien. Er hat dies damit begr\u00fcndet, dass es sich bei dem Leasingvertrag um ein Dauerschuldverh\u00e4ltnis handele. Die Leistungen des Leasinggebers in Gestalt der fortw\u00e4hrenden Nutzungs\u00fcberlassung der Immobilie sei in den einzelnen Jahren grunds\u00e4tzlich von gleicher Art und gleichem Umfang und damit gleichwertig. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Wertbestimmung sei in diesem Zusammenhang nicht die betriebswirtschaftliche Kostenrechnung des Leasinggebers, sondern das rechtliche, insbesondere das schuldrechtliche Verh\u00e4ltnis von Leistung und Gegenleistung; abzustellen sei auf den rechtlichen Jahreswert von Leistung und Gegenleistung. Der Urteilsfall betraf einen Immobilien-Leasingvertrag, der auf 30 Jahre zu festen Bedingungen abgeschlossen worden war und nur aus wichtigem Grunde gek\u00fcndigt werden konnte.<\/p>\n<p>3. Die Finanzverwaltung folgt den Grunds\u00e4tzen dieser Entscheidung und wendet sie auch auf vergleichbare Mobilien-Leasingvertr\u00e4ge an (ebenso z.B. Findeisen in B\u00fcschgen, Praxishandbuch Leasing, \u00a7 19 Rz. 84; Kleine, Jahrbuch der Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Steuerrecht -JbFSt- 1997\/1998, 231 f.; Schreiber in Bl\u00fcmich, Einkommensteuergesetz, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 16. Aufl., \u00a7 5 EStG Rz. 740 Stichwort Leasing unter II. 2.; Weber\/Grellet in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 19. Aufl., \u00a7 5 Rz. 735, jeweils m.w.N.; s. auch Fuchs, Der Betrieb -DB- 1996, 1833, 1834 zu 17.19 und 17.20 der International Accounting Standards). Der Senat h\u00e4lt indes mit der Vorinstanz die gegen\u00fcber dem Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696 vielfach laut gewordenen kritischen \u00c4u\u00dferungen f\u00fcr bedenkenswert (vgl. dazu z.B. Adler\/D\u00fcring\/Schmaltz, Rechnungslegung und Pr\u00fcfung der Unternehmen, 6. Aufl., \u00a7 250 HGB Rz. 126 ff.; Bordewin, Neue Wirtschafts-Briefe Fach 17, 1435, 1456 ff.; Forster in Handelsrecht und Steuerrecht, Festschrift f\u00fcr D\u00f6llerer, 1988, S. 147 ff.; Gelhausen\/Gelhausen in von Wysocki\/Schulze-Osterloh, Handbuch des Jahresabschlusses in Einzeldarstellungen, Abtlg. I\/5 Rz. 147; Tiedchen, daselbst, Abtlg. II\/8 Rz. 61 f.; Glasel in Beck&#8217;sches Handbuch der Rechnungslegung Abtl. B 710 Leasing Rz. 61, 67 ff.; G\u00fcnkel, JbFSt 1997\/1998, 225 ff.; Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 2. Aufl., Rz. D 289; Bauer in Kirchhof\/S\u00f6hn, Einkommensteuergesetz, \u00a7 5 Rdnr. F 349 ff., jeweils m.w.N.; vgl. auch Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftspr\u00fcfer in Deutschland -HFA IdW- 1\/1989, Die Wirtschaftspr\u00fcfung -WPg- 1989, 625). Im Streitfall kommt es jedoch auf diese Frage nicht an.<\/p>\n<p>a) Zwar ist mit dem Urteil in BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696 im Grundsatz davon auszugehen, dass sich die Leistungen des Leasingnehmers -die von ihm zu erbringenden Leasingraten- sowohl beim Immobilien- als auch beim Mobilienleasing nicht unmittelbar an dem Wert des \u00fcberlassenen Wirtschaftsguts und nicht an der Kostenstruktur des Leasinggebers als dessen Kalkulationsgrundlage messen lassen. Entscheidend ist vielmehr der Wert der Nutzungs\u00fcberlassung als der Gegenleistung des Leasinggebers. Anders als beim Immobilienleasing kann aber beim Mobilienleasing nicht davon ausgegangen werden, dass der objektive Wert der Nutzungs\u00fcberlassung als Grundlage f\u00fcr die (positive oder negative) Investitionsentscheidung des Leasingnehmers in den einzelnen Jahren des Leasingzeitraumes gleichbleibend ist. Der objektive Wert der Nutzungs\u00fcberlassung richtet sich nicht nur nach der rechtlichen Verwendungsm\u00f6glichkeit, sondern auch und vor allem nach dem Funktionswert, also der objektiven Verwendbarkeit des geleasten Wirtschaftgutes vor dem Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung. Der Funktionswert h\u00e4ngt wiederum von der Betriebszeit und dem Alter des Leasinggegenstandes ab und bestimmt sich nach den jeweiligen &#8222;Wiederbeschaffungskosten&#8220;, gegebenenfalls also solchen f\u00fcr ein gebrauchtes Wirtschaftsgut. Dessen technische Alterung ist ebenso zu ber\u00fccksichtigen wie sein wirtschaftlicher Verzehr. Zus\u00e4tzlich ist von Bedeutung, inwieweit der Leasingnehmer im Laufe der Zeit zunehmend mit Aufwendungen zur Reparatur und Instandhaltung des Leasinggegenstandes zu rechnen haben wird (ebenso G\u00fcnkel, JbFSt 1997\/1998, 225 ff. insoweit a.A. HFA IdW, WPg 1989, 625, 626, unter D. 1.).<\/p>\n<p>Insofern liegen die Dinge im Ergebnis anders als beim Leasing von Immobilien, die nicht gleicherma\u00dfen einem technischen und wirtschaftlichen Verzehr unterliegen und deren Nutzungswert aufgrund gestiegener Wiederbeschaffungskosten im Laufe der Jahre sogar noch zunehmen kann. Die lineare Verteilung der Leasingraten mag dort also gerechtfertigt sein, beim Mobilienleasing ist sie es nicht. Sichtbar wird dies nicht zuletzt daran, dass ein etwaiger Erwerber des Unternehmens im Falle linearer und unver\u00e4nderter Leasingraten bei geleasten Immobilien gemeinhin keinen Kaufpreisabschlag vornehmen wird, bei geleasten Mobilien aber sehr wohl. Hiervon ausgehend kann der Wert des \u00dcberlassungsanspruchs beim Mobilienleasing durchaus degressiv verlaufen, wobei -abweichend von der vom FA vertretenen Auffassung, aber mit dem FG- auch ohne einen entsprechenden Nachweis des Steuerpflichtigen von einem Erfahrungssatz sinkender Nutzungswerte auszugehen ist.<\/p>\n<p>b) So verh\u00e4lt es sich im Streitfall. Es handelt sich hier um zunehmend automatisierte Maschinen zur Herstellung von Kraftfahrzeugersatzteilen, die einer mechanischen Abnutzung und vor allem wirtschaftlichen \u00dcberholung der elektronischen Steuerungselemente unterliegen und regelm\u00e4\u00dfig eine Nutzungsdauer von nur wenigen Jahren aufweisen. Die Erfahrung spricht somit f\u00fcr eine besonders starke Wertminderung und damit Nutzungswertminderung in den ersten Jahren. Die degressive Verteilung der Leasingraten mit ca. 43 v.H. im ersten Jahr, ca. 27 v.H. im folgenden Jahr und ca. 35 v.H. in der restlichen Nutzungszeit ist deshalb nicht zu beanstanden und spricht nicht daf\u00fcr, dass in den anf\u00e4nglich h\u00f6heren Leasingraten -bei der gebotenen wirtschaftlichen Beurteilung- Vorauszahlungen des Nutzungsentgeltes f\u00fcr die sp\u00e4teren Zeitr\u00e4ume zu sehen w\u00e4ren.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 51\/00) BStBl. 2001 II S. 645 F\u00fcr degressive Raten beim Leasing beweglicher Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens ist regelm\u00e4\u00dfig kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 12. August 1982 IV R 184\/79, BFHE 136, 280, BStBl II 1982, 696). &nbsp; EStG \u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Abs. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-28-2-2001-i-r-51_00-bstbl-2001-ii-s-645\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 28.2.2001 (I R 51\/00)     BStBl. 2001 II S. 645<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-45569","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45569","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=45569"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/45569\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=45569"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=45569"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=45569"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}